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Bestechung und Bestechlichkeit: Straftatbestand und Folgen

Zuwendung eines Vorteils, um eine pflichtwidrige Handlung zu erwirken

Eine Bestechung ist eine strafbare Handlung. Doch ab wann ist eine Bestechung tatsächlich strafbar und welche strafrechtlichen Folgen hat sie? In diesem Artikel erfahren Sie alles über das Straftatbestand der Bestechung und welche Konsequenzen Sie zu befürchten haben, wenn Sie sich dazu entscheiden, jemanden zu bestechen oder eine Zuwendung angenommen haben.

Vorwurf der Bestechung oder der Bestechlichkeit

Bestechung und Bestechlichkeit
Wenn Sie dem Vorwurf der Bestechung oder Bestechlichkeit ausgesetzt sind, können Sie sich jederzeit an unsere Experten im Strafrecht wenden. (Symbolfoto: Elle Aon/Shutterstock.com)

Die Thematik Bestechung bzw. Bestechlichkeit ist ein Thema, mit welchem sich kein Mensch so richtig gerne auseinandersetzt. Auch dem Vorwurf der Bestechlichkeit sieht sich niemand gerne ausgesetzt, da dieser Vorwurf immer die eigene Käuflichkeit und die damit verbundene fehlende Entscheidungsfreiheit impliziert. Nicht jedem Menschen ist in Deutschland jedoch der Umstand bewusst, dass die Bestechung einen Straftatbestand darstellt und dass dementsprechend auch mit strafrechtlichen Folgen gerechnet werden muss.

Von der Bestechung wird allgemeinhin gesprochen, wenn einem Amtsträger für eine Amtshandlung pflichtverletzender Natur ein Vorteil geboten wird. Lässt sich ein Amtsträger auf ein derartiges Angebot ein, so wird dieser Amtsträger für die Bestechlichkeit bestraft. Rechtlich betrachtet erfolgt eine Abgrenzung der Bestechlichkeit bzw. Bestechung und der Wirtschaftskorruption.

Die Geldsumme ist nicht entscheidend

Auch wenn das breite Meinungsbild der Bevölkerung die Auffassung vertritt, dass eine Bestechung im Zusammenhang mit kleineren Geldsummen bestenfalls ein Kavaliersdelikt darstellt, so entspricht dies nicht den realen rechtlichen Gegebenheiten. Im Zusammenhang mit der Bestechlichkeit muss deutlich unterstrichen werden, dass die Geldsumme als Gegenleistung für eine Amtshandlung pflichtverletzender Natur für die Strafbarkeit nicht entscheidend ist. Vielmehr ist der reine Straftatbestand entscheidend.

Bei der Bestechung ist bereits der Versuch strafbar!

Kein „ausgerottetes“ Problem

Es kommt immer wieder aufs Neue in den Medien zu Berichterstattungen, welche korrupte Unternehmensangestellte oder Beamte in den Fokus stellen. Die bestechlichen Angestellten oder auch Beamten missachten ihre beruflichen oder auch gesetzlichen Verpflichtungen, um sich selbst einen Vorteil zu verschaffen. Diese Handlungsweise ist deshalb verurteilenswert, da die Gesellschaft als solche darunter leidet. Die öffentliche Verwaltung in Deutschland lebt von ihrer Funktionalität und diese Funktionalität wird durch bestechliche Beamte oder auch Arbeitnehmer unterwandert. Die bestechlichen Beamten bzw. Angestellten gehen hierbei jedoch durchaus ein hohes Risiko ein, da der Gesetzgeber dieses Verhalten unter Strafe stellt und für die Bestechlichkeit Freiheitsstrafen im Rahmen von 5 – 10 Jahren vorsieht. Die Höhe der zu erwartenden Freiheitsstrafe ist dabei maßgeblich von der Schwere des Delikts abhängig, wobei gem. Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) (Aktenzeichen 5 StR 584/15) ab einer Mindestsumme in Höhe von 50.000 Euro als geldwerter Vorteil der besonders schwerwiegende Fall der Bestechung festgelegt ist.

Die strafrechtliche Grundlage

Der Gesetzgeber hat im § 334 StGB (Strafgesetzbuch) die rechtliche Grundlage für den Straftatbestand der Bestechung festgelegt. Hierbei gilt es zu erwähnen, dass es sich um eine Straftat handelt, die sich an einen klar definierten Personenkreis richtet. Die Bestechung wird der rechtlichen Rubrik „Straftat im Amt“ zugeordnet, sodass sie für Beamte als auch Angestellte im öffentlichen Dienst besonders relevant ist. Hierbei wird auch sehr deutlich, wo die Abgrenzung zwischen der Bestechung und der Wirtschaftskorruption erfolgt. Die Wirtschaftskorruption wird als Bestechlichkeit sowie Bestechung in dem geschäftlichen Verkehr im § 299 StGB gesetzlich geregelt.

Wie wird Bestechung bzw. Bestechlichkeit überhaupt definiert?

Eines der Hauptmerkmale der Bestechung ist der Umstand, dass stets mehr als eine Person an dem Straftatbestand beteiligt sind. Als Täter gelten im Endeffekt beide Personen, allerdings wird zwischen dem aktiven Part und dem passiven Part im Zusammenhang mit der Bestechung zunächst erst einmal unterschieden. Der aktive Part ist dabei diejenige Person, welche einer Amtsperson einen Vorteil für die pflichtverletzende Handlung anbietet. Der aktive Part macht sich dann der Bestechung schuldig, während hingegen die Amtsperson, so sie denn das Angebot annimmt, sich der Bestechlichkeit respektive der Vorteilsnahme im Sinne des § 331 StGB schuldig macht.

Die Bestechlichkeit als solche erfüllt ebenso wie die Bestechung einen Straftatbestand und wird dementsprechend ebenso strafrechtlich gewürdigt. Für die Vorteilsnahme im Sinne des § 331 StGB sieht der Gesetzgeber eine Maximalfreiheitsstrafe von fünf Jahren vor.

Die verschiedenen Straftaten im Überblick

  • gem. § 331 StGB: die Vorteilsnahme
  • gem. § 332 StGB: die Bestechlichkeit
  • gem. § 333 StGB : die Vorteilsgewährung
  • gem. § 334 StGB: die Bestechung
  • gem. § 335 StGB: besonders schwerwiegende Fälle der Bestechung und Bestechlichkeit

Die Gegenleistung muss nicht materieller Natur sein

Auch wenn im Zusammenhang mit der Bestechung stets Geld als Gegenleistung assoziiert wird, so ist es für die Strafbarkeit des Handelns nicht entscheidend, dass die bestechliche Person Geld als Gegenleistung erhält. Die Bestechung bzw. Bestechlichkeit ist sowohl in Verbindung mit materiellen als auch in Verbindung mit immateriellen Vorteilen eine Straftat. Nicht selten ist auch ein Geschenk als Gegenleistung für die Vorteilsgewährung Bestandteil des Angebots. Der Gesetzgeber hat diesbezüglich das Kriterium festgelegt, dass die Gegenleistung an sich stets die persönliche, finanzielle oder auch rechtliche Gesamtsituation von dem Empfänger verbessern muss. Dieses Kriterium umfasst eine wahre Vielzahl von möglichen Gegenleistungen, welche den Straftatbestand der Bestechung bzw. Bestechlichkeit erfüllen.

Kleine Geschenke erhalten die gute Beziehung zueinander

Der Gesetzgeber hat die Rahmenkriterien für den Straftatbestand der Bestechung und Bestechlichkeit sehr genau definiert. Dementsprechend zählen vermeintlich kleine Geschenke, welche Amtsträgern von Bürgern beispielsweise zu Weihnachten überreicht werden, nicht als Bestechung bzw. Bestechlichkeit. Derartige „kleine Aufmerksamkeiten“ werden unter das Gewohnheitsrecht kategorisiert, solange sich diese Aufmerksamkeiten bzw. Geschenke in einem Rahmen der als allgemein üblich anzusehenden Geschenke bewegen. Die Bürger verbinden mit derartigen Geschenken ja schlussendlich auch nicht die Absicht, eine pflichtwidrige Handlung bei einem Beamten oder Angestellten im öffentlichen Dienst zu erreichen und dadurch einen Vorteil zu erhalten.

Auch wenn jeder Beamte bzw. Angestellte im öffentlichen Dienst bereits in der Anwärterschaft auf das Amt bzw. in der Ausbildung lernt, dass eine gewisse Vorsicht im Zusammenhang mit Geschenken stets geboten ist, so sind auch Beamte bzw. Angestellte im öffentlichen Dienst nur Menschen. Ein Kugelschreiber oder eine Tüte Kekse für die Dienststelle in der Weihnachtszeit erfüllen dementsprechend nicht den Straftatbestand der Bestechung bzw. Bestechlichkeit. Die öffentliche Verwaltung wurde zu dem Zweck ins Leben gerufen, den Bürgern zu dienen. Dementsprechend ist ein gutes Verhältnis zwischen den Beamten bzw. Angestellten im öffentlichen Dienst und dem Bürger stets von Vorteil und fördert das Ansehen des Staates bei dem Bürger, sodass die Ablehnung einer derartigen kleinen Aufmerksamkeit sehr schnell eine gegenteilige Wirkung erzielen kann.

Es lohnt sich nicht!

Trotz dieses Umstandes sollte die Bestechung bzw. die Bestechlichkeit weder von den Bürgern noch von den Beamten respektive Angestellten im öffentlichen Dienst auf die leichte Schulter genommen werden. Es gibt in der gängigen Praxis ein sehr breites Anwendungsfeld für diese Straftatbestände. Sei es in einer Justizvollzugsanstalt, wo ein Justizvollzugsbeamter bzw. Justizvollzugsangestellter einem Inhaftierten oder einem Angehörigen eines Inhaftierten einen Vorteil im Gegenzug zu einem Vorteil gewährt oder aber in anderen Behörden, in denen es um die Auftragsvergabe für öffentliche Aufträge geht. Gerade in diesem Bereich ist die Gefahr der Bestechung bzw. Bestechlichkeit besonders hoch, da die öffentliche Auftragsvergabe an sehr eng gesteckte Rahmenkriterien geknüpft ist. Für Unternehmen sind derartige Aufträge für gewöhnlich finanziell besonders lukrativ, da der Statt stets pünktlich seine Rechnungen zahlt und für gewöhnlich dem durchführenden Unternehmen sehr viel Freiraum bei der Auftragsdurchführung lässt.

Dementsprechend sind diejenigen Beamten bzw. Angestellten, welche die Auftragsvergabe entscheiden, sehr schnell im Fokus für Bestechung bzw. Bestechlichkeit. Beispiele hierfür gab es in der Vergangenheit bereits zur Genüge allerdings gibt es auch eine wahre Vielzahl von Beispielen, wie hart der Staat im Zusammenhang mit dieser Thematik durchgreifen kann. Nicht selten werden Beamte sowie auch Angestellte im öffentlichen Dienst aufgrund Bestechlichkeit aus dem Dienst entfernt. Damit ist stets der Wegfall der finanziellen Existenzgrundlage verbunden und überdies muss sich ein langjähriger Beamter, der aufgrund einer Straftat aus dem Dienst entfernt wurde, für die Tätigkeit in der Privatwirtschaft für gewöhnlich nachversichern lassen. Hierbei kommen sehr schnell sehr hohe Summen zusammen, die von dem Beamten dann aus der eigenen Tasche heraus gezahlt werden müssen.

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