Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Wann droht die Unterbringung nach § 63 StGB?
- Redaktionelle Leitsätze
- Warum war Stalking hier krankheitsbedingt?
- Warum blieb der Freispruch trotz Stalking?
- Warum setzte das Gericht Bewährung aus?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Kann ich die Entlassung meines Stalkers verhindern, wenn die Klinikprognose negativ ausfällt?
- Wie wehre ich mich, wenn der Stalker trotz Kontaktverbot seine Medikamente heimlich absetzt?
- Warum führt ein Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz nicht automatisch zu einer echten Haftstrafe?
- Welche Beweise brauche ich, damit das Gericht die Bewährung des Täters tatsächlich widerruft?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 23 KLs 1/25
Das Wichtigste im Überblick
Das Gericht sprach den Angeklagten frei, ordnete aber seine Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus an.
- Es sah Nachstellungen und Gewaltschutzverstöße als bewiesen an.
- Es nahm nur erheblich verminderte Schuldfähigkeit an, nicht volle Schuldfähigkeit.
- Es erwartete weitere schwere Taten wegen der chronischen Schizophrenie.
- Es setzte die Unterbringung trotzdem zur Bewährung aus.
- Gericht: LG Potsdam
- Datum: 13.03.2025
- Aktenzeichen: 23 KLs 1/25
- Verfahren: Strafverfahren mit Maßregelanordnung
- Rechtsbereiche: Strafrecht, Maßregelrecht, Gewaltschutz
- Relevant für: Strafverteidiger, Opfer von Stalking, Ärzte, Gerichte
Wann droht die Unterbringung nach § 63 StGB?
Eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus kommt in Betracht, wenn ein Täter eine rechtswidrige Tat im Zustand der mindestens erheblich verminderten Schuldfähigkeit begeht. Zudem muss die begründete Erwartung bestehen, dass die Person infolge ihres psychischen Ausnahmezustands weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Diese tiefgreifende Maßregel unterliegt stets dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nach § 62 StGB, wonach der Freiheitsentzug nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der begangenen und zu erwartenden Taten stehen darf.
Das Landgericht Potsdam wandte diese strengen Maßstäbe am 13. März 2025 bei einem 56-jährigen Mann an (Az. 23 KLs 1/25). Bei dem Betroffenen lag eine inzwischen chronifizierte paranoide Schizophrenie vor, die von massiven Halluzinationen und Wahngedanken geprägt war. Das Gericht bejahte dementsprechend die unmittelbare Gefahr weiterer schwerer Straftaten, insbesondere künftige Nachstellungen und psychosebedingte Körperverletzungen. Am Ende des Verfahrens sprachen die Richter den Mann formell frei, ordneten jedoch die Unterbringung in der Psychiatrie an, deren Vollstreckung sie zugleich zur Bewährung aussetzten.
Redaktionelle Leitsätze
- Beharrliches Nachstellen und das Missachten gerichtlicher Kontaktverbote, die unmittelbar aus einer wahnhaften psychischen Erkrankung resultieren, begründen die für eine psychiatrische Unterbringung erforderliche Gefahr weiterer erheblicher Straftaten.
- Wurde im ersten Rechtsgang ausschließlich eine psychiatrische Unterbringung angeordnet, schließt das prozessuale Verschlechterungsverbot in einer Neuverhandlung eine reguläre Bestrafung aus; der Täter ist in diesem Fall trotz erwiesener rechtswidriger Taten formell freizusprechen.
- Gerichte können die Vollstreckung einer psychiatrischen Unterbringung auch entgegen der Einschätzung eines medizinischen Sachverständigen zur Bewährung aussetzen, sofern das Risiko erneuter Straftaten durch eine medikamentöse Stabilisierung und strikte externe Überwachungsmechanismen auf ein vertretbares Maß reduziert wird.

Warum war Stalking hier krankheitsbedingt?
Der Tatbestand der Nachstellung ist in § 238 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB festgeschrieben und ahndet das unbefugte, beharrliche Aufsuchen oder Kontaktieren einer anderen Person. Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn eine Tat nach § 238 Abs. 2 Nr. 7 StGB verwirklicht wird. Sehr häufig überschneiden sich derartige Stalking-Handlungen rechtlich und verstoßen tateinheitlich gegen Anordnungen des Gewaltschutzgesetzes, die in den §§ 1 und 4 GewSchG geregelt sind.
Jahrelange Verfolgung trotz gerichtlicher Beschlüsse
Wie bedrückend sich so ein Verhalten im Alltag auswirkt, erlebte die Zeugin L., die der 56-jährige Angeklagte über Jahre hinweg massiv beobachtete und verfolgte. Der Mann tauchte unvermittelt an der Wohnung und der Arbeitsstelle der Frau auf und kontaktierte sie pausenlos über Facebook, SMS sowie unzählige Anrufe. Selbst bestehende Gewaltschutzanordnungen hielten ihn nicht davon ab, immer wieder die Nähe seines Opfers zu suchen. Später weitete er dieses bedrohliche Verhalten zusätzlich auf zwei weitere Frauen, die Schwestern An. B. und Al. B., aus, denen er ebenfalls trotz gerichtlicher Kontaktverbote beharrlich auflauerte.
Das Gericht wertete dieses grenzüberschreitende Verhalten als ein krankhaftes, pathologisches Verliebtsein. Die Handlungen entsprangen demnach unmittelbar der unbehandelten Schizophrenie. Da der Betroffene sozial völlig isoliert lebte und erforderliche Medikamente wiederholt selbstständig absetzte, steigerte er sich immer tiefer in wahnhafte Vorstellungen hinein, was zudem in zahlreichen wirren E-Mails und unbegründeten Strafanzeigen mündete.
Dieses „pathologische Verliebtsein“ stellte sich beim Angeklagten als eine Kombination aus dem normalpsychologischen Gefühl von Anziehungskraft/Verliebtsein dar, das jedoch eine Übersteigerung, ein Maß an Fixiertheit und Irrationalität erfuhr, dass es als pathologisch anzusehen ist und einen – unmittelbaren oder mittelbaren – Ausfluss der Schizophrenie […] darstellt. – so das Landgericht Potsdam
Was Stalking-Opfer wissen müssen: Wenn Ihr Stalker psychisch krank ist, schützen Sie Gewaltschutzanordnungen trotzdem — melden Sie jeden Verstoß sofort der Polizei. Das Gericht wertet dokumentierte Verstöße gegen Kontaktverbote als Beleg für die anhaltende Gefahr. Je lückenloser Sie Verstöße anzeigen, desto stärker ist die Grundlage für eine spätere Unterbringung. Dass der Täter seine Krankheit leugnet und Auflagen ignoriert, spricht aus juristischer Sicht gegen ihn und erhöht den Druck auf das Gericht, strengere Maßnahmen zu verhängen.
Warum blieb der Freispruch trotz Stalking?
Die Beurteilung der Schuldfähigkeit richtet sich im Strafrecht nach den Vorgaben der §§ 20 und 21 StGB. Führt eine psychische Erkrankung zu einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit, zieht dies in der Regel eine Strafmilderung nach § 21 StGB nach sich. Eine prozessuale Sperre bietet zudem das Verschlechterungsverbot gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO. Dieses strenge Revisionsrecht verhindert eine reguläre Verurteilung in einem neuen Verfahrensgang, sofern im ersten Rechtsgang ausschließlich eine Maßregel verhängt wurde.
Für Opfer relevant: Das Verschlechterungsverbot kann dazu führen, dass ein psychisch kranker Stalker formell freigesprochen wird, obwohl er über Jahre hinweg massiv gegen Kontaktverbote verstoßen hat. Lassen Sie sich von einem solchen Freispruch nicht täuschen: Die gleichzeitige Unterbringungsanordnung bleibt bestehen und dient Ihrem Schutz. Entscheidend ist, ob die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird — denn dann befindet sich der Täter in Freiheit.
Prozessuale Hürden und fehlende Krankheitseinsicht
aufgrund der strengen prozessualen Sperrwirkung keine reguläre Bestrafung
Ein Freispruch bedeutet in diesem Kontext nicht, dass das Gericht keine Gefahr für die Allgemeinheit sieht. Greift das prozessuale Verschlechterungsverbot, darf das Gericht nachträglich keine zusätzliche Haftstrafe mehr verhängen. Der Angeklagte wird dann formell freigesprochen, um ihn vor einer doppelten Bestrafung zu schützen. Die gleichzeitige Anordnung der psychiatrischen Unterbringung bleibt davon unberührt und dient weiterhin dem Schutz der Öffentlichkeit.
An Stelle der Unterbringung kann eine Strafe verhängt werden, beide Rechtsfolgen jedoch nicht zugleich. – so das Landgericht Potsdam
Die medizinisch-psychiatrische Bewertung gestaltete sich als komplexer Streitpunkt. Der eingeschaltete Sachverständige hielt eine vollständige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit für durchaus möglich. Die Kammer lehnte dies jedoch nach eigener Beweiswürdigung ab und bejahte lediglich eine erhebliche Verminderung. Die Richter begründeten diese Abstufung damit, dass der Mann weiterhin in Ansätzen kontrolliert und zielgerichtet agieren konnte, sich in einigen Situationen unauffällig verhielt und bewusst Gewaltschutzverstöße leugnete. Der Betroffene wehrte sich massiv gegen jede psychiatrische Diagnose: Er leugnete seine Psychose kategorisch, beharrte darauf, im Tatzeitraum voll schuldfähig gewesen zu sein und tat den gesamten Stalking-Vorwurf als manipulierte Beweislage ab. Die Frauen habe er nicht verfolgt, vielmehr habe er lediglich rein zufällig dieselben Wege genutzt.
Warum setzte das Gericht Bewährung aus?
Die Aussetzung der Vollstreckung einer psychiatrischen Unterbringung zur Bewährung ist juristisch strikt nach § 67b Abs. 1 Satz 1 StGB geregelt. Die zentrale Voraussetzung hierfür bildet eine fundierte Prognoseentscheidung des zuständigen Gerichts. Die Richter müssen dabei gewissenhaft abwägen, ob die von der Person ausgehende Gefahr künftiger Straftaten durch strenge Bewährungsauflagen und externe Sicherheitsmechanismen bereits hinreichend abgemildert werden kann.
Die Kammer des Landgerichts Potsdam vollzog die Aussetzung der Maßregel zur Bewährung – und entschied sich damit explizit gegen die Empfehlung des ärztlichen Sachverständigen. Der medizinische Gutachter hatte eine positive Bewährungsaussicht zuvor nicht unterstützt. Das Gericht stützte seine mildere Entscheidung maßgeblich auf die neu eingetretene medikamentöse Stabilisierung des Mannes, der nun täglich 400 Milligramm Amisulprid einnehmen muss, um einen weiteren Ausbruch seiner Psychose zu unterbinden. Während der Verhandlung versicherte der Betroffene, diese essenzielle Medikation auch in Freiheit zuverlässig fortzuführen.
Die Empfehlung eines psychiatrischen Sachverständigen ist für das Gericht nicht bindend. Lehnt der Gutachter eine Aussetzung der Unterbringung ab, kann das Gericht dennoch zu einem positiven Ergebnis kommen. Der entscheidende Faktor ist, ob sich das Risiko durch ein lückenloses und extern überwachbares Sicherheitskonzept minimieren lässt. Wenn konkrete Mechanismen greifen, die ein erneutes Abweichen von der Therapie zeitnah aufdecken, darf das Gericht das Restrisiko als tragbar bewerten – selbst bei fehlender Krankheitseinsicht des Betroffenen.
Grenzwertige Prognose erfordert Auflagen
Trotz der jahrelangen Krankheitsgeschichte, den bekannten Absetzphasen der Vergangenheit und einer bei dem Mann weiterhin nur eingeschränkten Krankheitseinsicht hielten die Richter das verbleibende Restrisiko für tragbar. Die Kammer erklärte deutlich, dass sie diese Gefahrenprognose in einem absoluten Grenzbereich ansiedelte. Dennoch vertraute das Gericht darauf, dass ein Netz aus Medikation, engmaschigen Kontrollen, strikten Kontaktverboten und einer konsequenten Bewährungsüberwachung ausreichend Sicherheit bietet, um neuen Stalking-Taten wirksam vorzubeugen. Infolge der teilweise erfolgreichen Revision trägt die Staatskasse die darauf entfallenden Kosten und Auslagen; die restlichen allgemeinen Verfahrenskosten muss der Betroffene selbst zahlen.
Die Wahrscheinlichkeit muss so hoch sein, dass ihre Anordnung zur Abwehr einer unmittelbaren Bedrohung der Rechtsgemeinschaft als erforderlich gelten muss, wobei auch die Schwere und die Zahl der drohenden Taten eine Rolle spielen. – so das Landgericht Potsdam
Was bedeutet das für Opfer?
Das Landgericht Potsdam hat in dieser Entscheidung einen nachweislich jahrelangen Stalker trotz negativer Gutachterprognose auf Bewährung freigelassen — gestützt auf ein engmaschiges Kontrollnetz aus Medikation, Bewährungsüberwachung und Kontaktverboten. Das Urteil zeigt: Gerichte können selbst bei schwerer psychischer Erkrankung und fehlender Krankheitseinsicht eine Aussetzung zur Bewährung anordnen, wenn externe Sicherheitsmechanismen das Risiko minimieren. Das Verschlechterungsverbot verhinderte zudem eine zusätzliche Haftstrafe, obwohl der Täter systematisch gegen Gewaltschutzanordnungen verstoßen hatte.
Für Opfer bedeutet das: Eine psychiatrische Unterbringung garantiert keine dauerhafte Verwahrung. Nutzen Sie jede bestehende Gewaltschutzanordnung konsequent und melden Sie jeden Verstoß umgehend — nur so entsteht die lückenlose Dokumentation, die das Gericht bei künftigen Bewährungsentscheidungen oder Widerrufsverfahren heranzieht. Wenn der Täter seine Medikation eigenmächtig absetzt oder Kontaktverbote missachtet, muss das Gericht davon erfahren, um die Bewährung widerrufen zu können.
Von Stalking betroffen? Ihre Rechte jetzt sichern
Stalking-Opfer stehen oft vor einem schwer durchschaubaren System aus Unterbringungsrecht, Gewaltschutzanordnungen und Bewährungsauflagen. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, Gewaltschutzanträge nach dem GewSchG konsequent durchzusetzen und jeden Verstoß so zu dokumentieren, dass er vor Gericht Bestand hat. Wir lassen uns von einem formellen Freispruch des Täters nicht täuschen und machen uns für Ihre Schutzinteressen stark.
Experten Kommentar
Gerichte vertrauen auf dem Papier gerne engmaschigen Kontrollnetzen, doch die Praxis in der forensischen Nachsorge sieht meist düster aus. Die personell chronisch überlastete Bewährungshilfe kann eine tägliche Tabletteneinnahme schlicht nicht lückenlos kontrollieren. Solche Bewährungsauflagen funktionieren im echten Leben oft nur so lange, wie der Betroffene ohnehin kooperativ bleibt.
Wer Betroffene vertritt, darf sich daher niemals blind auf die staatliche Überwachung verlassen. Mandanten müssen jeden noch so kleinen Vorfall – von stummen Anrufen bis zu verdächtigen Begegnungen – sofort protokollieren und an die Führungsaufsichtsstelle melden. Nur dieser konsequente Druck von außen zwingt die Behörden zum schnellen Handeln, bevor die nächste Psychose ausbricht.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Kann ich die Entlassung meines Stalkers verhindern, wenn die Klinikprognose negativ ausfällt?
- Wie wehre ich mich, wenn der Stalker trotz Kontaktverbot seine Medikamente heimlich absetzt?
- Warum führt ein Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz nicht automatisch zu einer echten Haftstrafe?
- Welche Beweise brauche ich, damit das Gericht die Bewährung des Täters tatsächlich widerruft?
Kann ich die Entlassung meines Stalkers verhindern, wenn die Klinikprognose negativ ausfällt?
NEIN, Sie können die Entlassung nicht per Veto verhindern, aber Sie können das gerichtliche Sicherheitskonzept durch dokumentierte Auflagenverstöße angreifen und damit eine Bewährung oder spätere Fortdauer der Entlassung gefährden. Ein negatives Klinik- oder Sachverständigengutachten bindet das Gericht nicht automatisch, weil § 67b StGB eine eigenständige Prognoseentscheidung verlangt.
Das Gericht darf eine Aussetzung zur Bewährung trotz kritischer medizinischer Einschätzung anordnen, wenn es auf ein tragfähiges Netz aus Medikation, Kontrolle und Kontaktverboten vertraut. Genau dieses Netz ist aber nur belastbar, solange der Betroffene die Auflagen tatsächlich einhält und Verstöße schnell entdeckt werden. Werden Kontaktverbote, Medikamentenpflichten oder Meldeauflagen missachtet, spricht das gegen eine positive Sozialprognose und gegen die Annahme, dass externe Sicherheitsmechanismen das Risiko ausreichend senken. Darum ist es rechtlich wichtig, jeden Verstoß unmittelbar bei Polizei oder Bewährungshilfe anzuzeigen, damit eine offizielle Akte entsteht.
Private Notizen, Screenshots ohne Meldung oder bloße Vermutungen reichen dafür regelmäßig nicht aus, wenn sie nicht in einer amtlichen Dokumentation landen. Je klarer ein Verstoß beweisbar und gemeldet ist, desto eher kann das Gericht die bisherige Prognose revidieren oder die Bewährung widerrufen.
Wie wehre ich mich, wenn der Stalker trotz Kontaktverbot seine Medikamente heimlich absetzt?
Sie sollten das Wiederauftreten von Psychosezeichen oder aggressivem Verhalten sofort dem Bewährungshelfer oder der Führungsaufsicht melden. Da Sie die Medikamenteneinnahme nicht kontrollieren können, sind sichtbare Folgen des Absetzens der entscheidende Hinweis für einen möglichen Verstoß gegen die Bewährungsauflagen.
Juristisch zählt nicht Ihre Vermutung, sondern die nachvollziehbare Beobachtung von Tatsachen. Wenn ein Täter trotz der auferlegten Stabilisierung plötzlich wieder wirre E-Mails schreibt, Wahnideen äußert oder Sie erneut nachstellt, kann das auf ein eigenmächtiges Absetzen der Medikamente hindeuten. Ein solcher Rückfall ist für das Gericht relevant, weil die Bewährung gerade auf der medikamentösen Kontrolle des Risikos beruht. Deshalb sollte die Meldung möglichst zeitnah und mit Datum, Inhalt und Belegen erfolgen, damit die Führungsaufsicht oder das Gericht die Entwicklung prüfen kann.
Den Täter selbst darauf anzusprechen, ist rechtlich nicht erforderlich und kann Ihre Gefährdung sogar erhöhen. Reagiert das Gericht auf die Meldung, kann es Auflagen verschärfen oder die Aussetzung der Maßregel wegen neuer Gefährdungslage widerrufen lassen. Bloße Aussagen wie „er wirkt anders“ reichen regelmäßig nicht aus, wenn keine konkreten Vorfälle dokumentiert sind.
Warum führt ein Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz nicht automatisch zu einer echten Haftstrafe?
Nein, ein Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz führt nicht automatisch zu einer echten Haftstrafe. Wenn im ersten Rechtsgang nur eine Maßregel wie die Unterbringung nach § 63 StGB angeordnet wurde, kann ein späteres Verfahren wegen § 358 Abs. 2 StPO keine zusätzliche Strafe mehr verhängen.
Der Grund ist das prozessuale Verschlechterungsverbot, also das Verbot der reformatio in peius. Es schützt den Angeklagten davor, dass ein Rechtsmittelverfahren seine Lage verschlechtert, obwohl nur ein bestimmter Rechtsfolgenausspruch überprüft wird. Deshalb darf das Gericht bei einer Neuentscheidung nicht von der bloßen Maßregel auf eine Freiheitsstrafe umschwenken, selbst wenn die Taten schwer wiegen und Verstöße gegen Kontaktverbote erwiesen sind. Der formelle Freispruch ist dann nur eine prozessuale Hülle und sagt nichts darüber aus, ob das Verhalten tatsächlich rechtswidrig oder gefährlich war.
Diese Sperre betrifft nur die Strafe, nicht den Schutz der Allgemeinheit. Die Unterbringung oder eine Bewährungsüberwachung kann also weiterhin bestehen und auch streng vollzogen werden, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.
Welche Beweise brauche ich, damit das Gericht die Bewährung des Täters tatsächlich widerruft?
Für einen Widerruf braucht das Gericht vor allem objektiv belegte Verstöße oder neue Straftaten, nicht nur Ihre persönliche Schilderung. Entscheidend sind offizielle Nachweise wie Polizeiprotokolle, Strafanzeigen, Zeugenaussagen unabhängiger Dritter oder Dokumente zu Missachtungen von Auflagen nach § 56f StGB.
Der Widerruf der Bewährung setzt voraus, dass sich die ursprüngliche positive Prognose als falsch erweist oder der Verurteilte gegen Weisungen verstößt. Das Gericht muss deshalb anhand belastbarer Tatsachen erkennen können, dass die Gefahr weiterer Taten fortbesteht oder die Auflagen bewusst missachtet werden. Private Notizen, Screenshots oder Aussagen von Freunden können zwar helfen, reichen allein aber oft nicht aus, weil sie leichter bestritten werden können. Ein polizeilich aufgenommener Vorfall hat deutlich mehr Gewicht, weil er zeitnah, neutral und amtlich dokumentiert wird.
Bei Kontaktverboten oder Gewaltschutzanordnungen sollten Sie daher jeden einzelnen Verstoß sofort anzeigen. Auch eine einzelne SMS, ein Auflauern oder ein nächtliches Klingeln kann rechtlich relevant sein, wenn es gegen eine gerichtliche Weisung verstößt. Nur wenn solche Vorfälle konsequent erfasst werden, entsteht die Beweisgrundlage, aus der das Gericht einen Bewährungswiderruf ableiten kann.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
LG Potsdam – Az.: 23 KLs 1/25 – Urteil vom 13.03.2025
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.
→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…
1. Der Angeklagte wird freigesprochen.
2. Die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet. Die Vollstreckung der Unterbringung wird zur Bewährung ausgesetzt.
3. Die Kosten der Revision einschließlich der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Im Übrigen hat der Angeklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Angewendete Vorschriften:
§§ 238 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 7, § 20, § 63 StGB, § 4 Satz 1 Nr. 1 GewSchG
Gründe
I. Feststellungen zur Person
1. Werdegang
Der geschwisterlose 56-jährige Angeklagte wurde ehelich in Br. geboren und wuchs dort im Einfamilienhaus seiner Eltern auf. Zu seiner Mutter, die Hausfrau war, hatte er eine besonders innige Beziehung. Sein Vater war im Bereich Straßen- und Wegebau tätig; er litt an einer chronifizierten Schizophrenie.
Bereits in der Schulzeit brach beim Angeklagten ein erster psychotischer Schub aus. Die Schule konnte er fortsetzen. Die Schule schloss er mit der 10. Klasse ab. Anschließend absolvierte er eine Ausbildung als Instandhaltungsmechaniker.
Kurz vor Mauerfall und Grenzöffnung, im Jahr 1989, verließ der Angeklagte die DDR über die Botschaft der BRD in Prag und zog nach Siegen. Er lebte dort allein, arbeitete als Schlosser und lernte in der Zeit seine bisher einzige Ex-Partnerin kennen, mit der er eine Beziehung führte, aus der im Jahr 1994, etwa ein halbes Jahr bevor er zurück nach Br. zu seinen Eltern zog, seine Tochter K.-D. Ka. hervorging.
Nach seinen Angaben war der Angeklagte anschließend noch mehrere Jahre mit seiner Partnerin – im Rahmen einer Fernbeziehung – zusammen, hat sie und ihre Tochter drei Mal im Jahr gesehen. Mit seiner Tochter hatte er nach seinen Angaben noch bis 2021 regelmäßig Kontakt.
Nach der Rückkehr nach Br. im Jahr 1994 zog der Angeklagte zurück zu seinen Eltern, in den Jahren 1996-1997 lebte er in einer eigenen Wohnung, und zog dann wieder dauerhaft zurück in sein Elternhaus, wo er bis zum Versterben der Eltern (in den Jahren 2019 und 2021) mit diesen gemeinsam lebte. Seine Mutter umsorgte den Angeklagten bis zu ihrem Tod umfassend, er musste sich um Haushalt, Einkauf, Essen etc. nicht kümmern.
Während seiner Meisterausbildung kam es zu seiner ersten starken Psychose im Rahmen seiner paranoiden Schizophrenie. Er wurde im Jahr 2002 für fast vier Monate in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Aufgrund des Aufenthalts schloss er die kurz vor dem Abschluss stehende Meisterausbildung nicht ab. Seit dieser Zeit hat der Angeklagte immer wieder Antipsychotika eingenommen, die er jedoch immer wieder abgesetzt hat, obwohl insbesondere seine Mutter sich (bis zu ihrem Tod 2021) stets darum bemüht hat, dass er dies nicht tut.
Aufgrund weiterer akuter Psychosen kam es in den Jahren 2003, 2007 und 2013 zu weiteren Klinikaufenthalten. In der Zwischenzeit arbeitete der Angeklagte – vornehmlich als Pflasterer – im Betrieb für Straßen- und Wegebau seines Vaters, wobei über den Arbeitsumfang und etwaige arbeitsfreie Zeiten keine Feststellungen getroffen werden konnten. Die Mitarbeit im väterlichen Betrieb endete im Jahr 2010 aufgrund rentenbedingter Betriebsaufgabe seines Vaters.
Im Jahr 2010, nach der Betriebsaufgabe seines Vaters, gründete der Angeklagte einen eigenen Betrieb im Bereich Straßen- und Wegebau, ihm fehlte jedoch – nach seiner Einschätzung – der Meistergrad, um erfolgreich Kunden zu akquirieren und Fuß zu fassen, sodass die Auftragslage schlecht war und er viel Freizeit hatte, die er vermehrt auch im Zentrum der Stadt Br. verbrachte.
In der Zeit nach seinem stationären Aufenthalt im Jahr 2013 bis zum Jahr 2022 nahm er bei verschiedenen – mindestens acht – Betrieben für Straßen- und Wege- oder Landschaftsbau Arbeit auf, verblieb jedoch nie länger als wenige Monate in den Betrieben. Die konkreten Umstände der Beendigung der Arbeitsverhältnisse konnten nicht festgestellt werden.
Der Angeklagte hatte jedenfalls seit dem Ende seiner Schulzeit keine Freunde oder sonst Kontakte/Verabredungen in Br., abgesehen von der engen Beziehung zu seinen Eltern. Er verkehrte jedoch regelmäßig im Stadtzentrum, ging in Cafés, Kneipen und Diskotheken. In den Jahren 2007 bis 2012 ging er auch regelmäßig in ein Fitnessstudio. Nach seinen Angaben interessierte er sich in der Vergangenheit für Fußball, Fußballwetten und Politik.
Etwa ab dem Jahr 2018 oder 2019 setzte der Angeklagte seine Medikamente vollständig ab. Der Vater des Angeklagten starb im Mai 2019, seine Mutter im März 2021, was ihn weiter erheblich destabilisierte. Er lebte nun noch isolierter und bezog Transferleistungen. Da er eine Erbschaft von seiner Mutter von über 20.000 Euro erhalten hatte, bezog er die Transferleistungen jedoch zu Unrecht, so dass Rückforderungen des Jobcenters entstanden, die er bis zu seiner Unterbringung im Rahmen einer Ratenzahlungsvereinbarung abzahlte.
Seit dem Tod seiner Mutter im März 2021 hatte er keinen geregelten Tagesablauf mehr und bewegte sich im Stadtzentrum von Br., ging mitunter in Cafés und Kneipen oder das Einkaufszentrum der Stadt – die S.-A.-Galerie.
In dieser Zeit kam es auch zu den urteilsgegenständlichen Anlasstaten zulasten der Zeuginnen L. sowie An. und Al. B. – konkret: Mai 2021 bis März 2022 sowie im November 2022 -, wobei die Zeuginnen An. und Al. B. das Stalking in der Zwischenzeit von Frühjahr bis Oktober 2022 – auch aufgrund des Umstands, dass sie vom Angeklagten nie angesprochen wurden – zunächst hinnahmen und sodann erst das zeitlich dokumentierte Stalkingverhalten im November 2022 zur Anzeige brachten. Der Angeklagte fiel in dieser Zeit auch dadurch auf, dass er mehrere Dutzend Strafanzeigen gegen verschiedene Personen und Institutionen erstattete, insbesondere im Zusammenhang mit den gegen ihn laufenden familienrechtlichen und strafrechtlichen Verfahren.
Im April 2022 fiel er zudem mit einer Trunkenheitsfahrt auf, wegen der er im August 2022 rechtskräftig verurteilt und ihm seine Fahrerlaubnis entzogen wurde.
Von Februar bis Oktober 2023 verbüßte er eine siebenmonatige Freiheitsstrafe sowie im direkten Anschluss eine Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen.
In den etwa 3 ½ Monaten bis zu seiner erneuten Festnahme im Februar 2024 in dieser Sache wohnte er wieder im von ihm geerbten Elternhaus. In dieser Zeit (Ende des Jahres 2023) baute er die Heizkörper in seinem Eigenheim aus, um diese durch eine Fußbodenheizung zu ersetzen, bedachte dabei jedoch krankheitsbedingt nicht, dass ihm die Geldmittel für die neue Heizung fehlten.
Insbesondere auch aufgrund der vielen gerichtlichen Verfahren hat der Angeklagte etwa Schulden von mindestens 20.000 Euro, möglicherweise auch deutlich mehr, angehäuft.
2. Krankheitsgeschichte, psychisch auffälliges Verhalten
a) Der Angeklagte nahm nie illegale Drogen, teilweise trank er an Wochenenden – auch größere Mengen – an Alkohol, die jedoch zu keinem schädlichen Gebrauch oder Abhängigkeitssyndrom (im Sinne von ICD 10 F 10.1 / F10.2.) führten.
b) Bereits in der Schulzeit des Angeklagten brach sich die Schizophrenie mit einem ersten psychotischen Schub Bahn, wobei diesbezüglich keine näheren Feststellungen getroffen werden konnten; über eine stationäre Behandlung oder eine sich anschließende Behandlung ist nichts bekannt. Der Angeklagte war jedoch bereits seit seiner Schulzeit „Einzelgänger“. Möglicherweise beruhte die soziale Isolation, wie sie seit dem Tod der Mutter im März 2021 besonders ausgeprägt ist, bereits in seiner Kindheit auf Einschränkungen des psychosozialen Funktionsniveaus, die Ausfluss seiner schizophrenen Grunderkrankung sind. Dies betrifft etwa seine Annahme bzw. unzutreffende Wahrnehmung, dass andere Menschen ihm feindlich gesonnen sind, sich gegen ihn verschworen haben, ihn überwachen oder später dann – in extremer Form – gar verletzten und töten wollen, wie er dies bei seinen psychiatrischen Behandlungen geäußert hat.
c) Nach ersten akustischen Halluzinationen im Jahr 2000 hatte der Angeklagte einen ersten starken Ausbruch der paranoid-halluzinatorischen Psychose während der Zeit seiner Meisterausbildung etwa ab Ende 2001 im Alter von 33 Jahren. Im Rahmen des Lehrgangs seiner Meisterausbildung hatte er das Gefühl, dass andere über ihn tuscheln, sodass er dem Unterricht nicht folgen konnte und den Unterricht wiederholt frühzeitig abbrechen musste. Dies spitzte sich in den folgenden Monaten weiter zu Bedrohungs- und Verfolgungsgefühlen und weitergehenden akustischen Halluzinationen zu – so hörte er Stimmen, die ihn umbringen wollten oder hatte Angst, dass jemand seine Mutter töten wollte. Aus Angst konnte der Angeklagte zuletzt tagelang nicht mehr schlafen, aß nichts mehr und lief kurz vor der Unterbringung mit einem Messer auf die Straße, um seine vermeintlichen Verfolger zu suchen.
Dies führte zu einem fast vier Monate andauernden stationären Aufenthalt in der Landesklinik Br. im Frühjahr/Sommer 2002. Der Angeklagte konnte im Laufe der Behandlung eine nur eingeschränkte Krankheits- und Behandlungsbedürftigkeitseinsicht entwickeln. Er drängte zudem immer wieder auf Entlassung. Durch die medikamentöse Behandlung wurde das akute psychotische Erleben – wie Halluzinationen – abgebaut und der Angeklagte nach Erprobungen auf eigenen Wunsch entlassen, wobei die Fortsetzung der Medikation (mit Zeldox und Neurocil) als notwendig erachtet wurde.
d) Eine vollständige Remission ist möglicherweise seitdem nicht eingetreten, möglicherweise hat die Chronifizierung der Krankheit jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt eingesetzt.
Auch im Rahmen der vielen weiteren Behandlungen bis in die Gegenwart konnte der Angeklagte nur eine eingeschränkte Krankheits- und Behandlungsbedürftigkeitseinsicht in Bezug auf seine Schizophrenie entwickeln, die Tragweite seiner Erkrankung hat er im Rahmen der Behandlungen nicht erkennen und vergangenes psychotisches Erleben nur teilweise als solches einordnen können. Im Rahmen der stationären Behandlungen drängte der Angeklagte daher nach dem Abbau der schwersten akuten, insbesondere als lebensbedrohlich empfundenen, psychotischem Symptomatik stets auf seine Entlassung. Auch die regelmäßige und andauernde Einnahme von Medikamenten gelang ihm in Freiheit bisher nicht, auch nicht in der Zeit (bis 2021), in denen seine Eltern, insbesondere seine Mutter, ihn dabei unterstützt hat.
e) Dem Angeklagten gelang die (relativ) regelmäßige Medikamenteneinnahme in der Folge etwa ein dreiviertel Jahr, Anfang 2003 setzte er sie dann jedoch ab, was wieder zu wahnhaftem Erleben, wie dem Gefühl von Kameraüberwachung und der drohenden Tötung seiner Eltern führte.
Der Angeklagte wurde daher im November 2003 wieder stationär in der Landesklinik Br. behandelt. Auch hier drängte der Angeklagte nach der – insbesondere medikamentös bedingten – Besserung der Symptome schnell auf Entlassung, was er damit begründete, dass er sich um drängende Probleme, wie die Arbeit, das Bemühen um eine Partnerschaft und seinen Führerschein kümmern müsse. Er wurde nach etwa drei Wochen gegen ärztlichen Rat entlassen, wobei ihm die fortgesetzte Einnahme von Tavor, Haldol und Zeldox empfohlen wurde.
f) Im verwahrlosten Zustand (schmutzig, zerkratzt, mit zerrissener Kleidung) und u.a. mit Wahrnehmungsstörungen und akustischen Halluzinationen erschien der Angeklagte etwas über drei Jahre später, im Januar 2007, im Asklepius Fachklinikum Br. (Diagnose: Exazerbation einer paranoid-halluzinatorischen Psychose nach ICD-10:F20.0). Er nahm in letzter Zeit nur Medikation in geringen Dosen ein (2 mg Zyprexa täglich, nur am Tag des Erscheinens 10 mg). Einen Grund für das Erscheinen nannte er nicht, wollte jedoch „eine Spritze“ bekommen, Krankheitseinsicht hatte er gleichwohl nicht. Aufgrund von Tötungsängsten um seine Familie schlug er im stationären Verlauf eine Glastür mit einem Metallstuhl ein. Zum Ende des etwa sechswöchigen Aufenthalts stabilisierte sich sein Zustand und er wurde mit einer Medikation von Dipiperon und Zyprexa entlassen.
g) Im Jahr 2012 wurde der Angeklagte auf die etwa 20 Jahre jüngere, damals 25-jährige, Zeugin Sa. L. in der Diskothek M., in der sie arbeitete, aufmerksam, wobei die Zeugin L. den Angeklagten nicht wahrnahm. Er fand sie attraktiv und wollte sie auf romantischer Ebene näher kennenlernen. Der Angeklagte versuchte in der Folge Kontakt zu ihr aufzunehmen, zunächst über das soziale Netzwerk Facebook, später besorgte er sich über Umwege ihre Mobilfunknummer und kontaktierte sie auch per SMS. Diese reagierte jedoch zu keinem Zeitpunkt. Gleichwohl schrieb der Angeklagte die Zeugin L. immer wieder an, zunächst jedoch nur im Abstand von Monaten. Er brachte dabei nur zum Ausdruck, dass er sich verliebt hatte und sie seine Traumfrau sei und machte ihr Komplimente. Die Zeugin L. antwortete – bis in die Gegenwart – nie auf seine Nachrichten. Der Angeklagte schrieb der Zeugin gleichwohl immer wieder.
Da er aufgrund der schlechten Auftragslage und seines isolierten Lebens viel freie Zeit hatte, lief der Angeklagte zu dieser Zeit immer öfter im Stadtzentrum umher, frequentierte Orte, an denen die Zeugin sich oft aufhielt, um die Zeugin zu sehen. Gelang ihm dies, sprach er sie nicht an, sondern starrte sie – eindringlich ohne abzuweichen, teils paralysiert wirkend – aus der Entfernung an und beobachtete, wo die Zeugin hinging, was sie tat, und begann dann sie im Stadtzentrum zu verfolgen (im Abstand von etwa 10-30 Metern), jedoch – zunächst – in der Regel nur wenige Minuten, bis er von ihr abließ. Die Zeugin versuchte der Beobachtung und Verfolgung des Angeklagten zu entrinnen, ohne sich jedoch zu sehr in ihrem Freizeitverhalten einzuschränken. Das Stalking des Angeklagten nahm zunehmend Zeit und Raum in seinem Leben ein, es bildete eine zunehmende Fixiertheit auf die Vorstellung einer gemeinsamen Beziehung heraus. Die Kammer konnte dabei nicht feststellen, ob sich der Angeklagte allein am Ansehen/Beobachten, ggf. auch der Nähe der Zeugin „ergötzen“ wollte, er damit haderte, die Zeugin anzusprechen, sich jedoch nicht dazu durchringen konnte oder er darauf hoffte, dass die Zeugin – die, wie er erkannte, die Begegnungen zu vermeiden versuchte – seine Aufmerksamkeit eines Tages doch wertschätzen und seine Gefühle erwidern würde, und ihm diesbezüglich eines Tages Signale senden würde.
h) Im September 2013 wurde der Angeklagte erneut u.a. mit Verfolgungswahn und akustischen Halluzinationen (Diagnose polymorph psychotischen Störung im Sinne von ICD 10 F.23.0) im Asklepios Fachklinikum Br. von einem Notarzt eingewiesen. Er hatte keine Medikamente mehr eingenommen, weil er nicht mehr zum Arzt ging, um sich Rezepte ausstellen zu lassen. Nachdem sich die akute Symptomatik besserte, drängte er gegen den ausdrücklichen ärztlichen Rat auf Entlassung und wurde nach zwei Tagen – mit der Medikation von Solian – entlassen. Vier Tage darauf erschien er erneut freiwillig mit Behandlungswillen, wurde dann jedoch gleichwohl nach PsychKG untergebracht, und wurde nach 2-3 Wochen mit der Medikation von Solian und Orfiril entlassen.
i) Nach seiner Entlassung aus der Klinik intensivierte sich das Stalking und die Fixiertheit des Angeklagten in Bezug auf die Zeugin L., es prägte sich ein „pathologisches Verliebtsein“ (im Sinne von Dressing/Foerster, Forensische Psychiatrie, Psychologie, Kriminologie 2010, 155 ff.) heraus, das bis in die Gegenwart andauert und sich in den folgenden Jahren weiter steigerte.
Dieses „pathologische Verliebtsein“ stellte sich beim Angeklagten als eine Kombination aus dem normalpsychologischen Gefühl von Anziehungskraft/Verliebtsein dar, das jedoch eine Übersteigerung, ein Maß an Fixiertheit und Irrationalität erfuhr, dass es als pathologisch anzusehen ist und einen – unmittelbaren oder mittelbaren – Ausfluss der Schizophrenie (wie etwa der Fehleinschätzung über Situationen und der Deutung von Verhalten der Zeugin) oder dessen (kombinierter) Komorbiditäten darstellt, wie etwa den Einschränkungen des psychosozialen Funktionsniveaus, eingeschränkter Empathie, Größenideen und der mit der Symptomatik verbundenen Isolation und Vereinsamung. Es führt zu einem suchtähnlichen und zwanghaften Bedürfnis nach Nähe, Kontakt und Aufmerksamkeit der Verehrten. Das Stalking wurde mit der Zeit zu einem zentralen Lebensinhalt, von dem der Angeklagte auch durch längerfristige Freiheitsentzüge und andere schwerwiegende Einwirkungen und Konsequenzen (Gewaltschutzverfahren, strafrechtliche Verfolgung, Gefährderansprachen) in der Vergangenheit nicht abgehalten werden konnte.
Die Zeugin L. wechselte im Jahr 2014 ihre Handynummer und veränderte ab 2015 zunehmend ihre Lebensgewohnheiten, bewegte sich seltener im Stadtzentrum. Ab Ende 2015 hatte die Zeugin L. einen Freund, den Zeugen Sa., was dem Verhalten des Angeklagten jedoch keinen Abbruch tat. Vielmehr schrieb der Angeklagte der Zeugin weiter etwa wöchentlich Nachrichten, wobei es auch Ruhephasen von mehreren Monaten gab, und forderte die Zeugin etwa auf „S., beende das mit A.! Ich liebe Dich.“ Im Jahr 2016 rief der Angeklagte zudem mehrmals in der Apotheke, in der sie arbeitete, an und bat darum, sie sprechen zu können – die Zeugin, deren Stimme der Angeklagte nicht kannte, gab sich als eine andere Person aus und leugnete ihre Anwesenheit oder ihre Kollegen, die vom Stalking wussten, taten dies. Aus Restaurants vor der Apotheke heraus beobachtetet er sie zudem. Auch wenn die Zeugin L. mit ihrem Partner, dem Zeugen Sa., im Stadtzentrum umherlief – was gemeinsam nur gelegentlich vorkam -, verfolgte und beobachtete der Angeklagte die beiden, meist mit ausgestreckter Brust, aggressiver Miene und angespannter Körperhaltung, er hielt jedoch – wie zuvor – einen gewissen Abstand; solche Situationen kamen etwa 15- bis 20-mal vor. Als die Zeugin L. im Jahr 2016 mit dem Zeugen in ein gemeinsames Haus zog, ließen sie sich, damit die Zeugin L. sich – trotz des Stalkings – auf ihrem Grundstück sicher fühlt, ein Kameraüberwachungssystem installieren sowie einen hohen Zaun um das Grundstück bauen. Nach einer ruhigeren Phase etwa Ende 2016 bis Mitte 2017 nahm das Stalking wieder zu. Der Angeklagte begab sich an Orte im Stadtzentrum, wo er erwartete, die Zeugin sehen zu können, lief ihr immer länger hinterher, beobachtete sie von der Straße aus, wenn sie Lokale betrat, setzte sich in Cafés in ihre Nähe und starrte sie an und Ähnliches. Im November 2017 postete der Angeklagte ein Foto der Zeugin L., das er im Internet gefunden hatte, im sozialen Netzwerk Facebook, versehen mit dem Schriftzug „Meine Traum Frau“, woraufhin diese die Polizei aufsuchte, die am 14. Dezember 2017 eine Gefährderansprache durchführte und ihn aufforderte, das Profilfoto zu löschen, was er zusagte und in der Folge auch tat.
j) Am frühen Morgen des 24. Dezember 2017 besuchten der Angeklagte und unabhängig davon eine Gruppe syrischer Staatsangehöriger – unter ihnen Herr A. Alo. -, die anders als der Angeklagte keine Stammkunden der Lokalität waren, die Diskothek F. in der R.-straße 69 in Br.. Da der Angeklagte die Syrer – die er für Iraner hielt – nicht kannte und seit einiger Zeit unter der paranoiden Vorstellung litt, dass der Zeuge Sch. Personen bzw. Iraner „auf ihn hetze“, ging er davon aus, dass diese es auf ihn abgesehen hatten. Um eines Angriffs oder Ähnlichem zuvorzukommen, ging er gegen 2:10 Uhr zu Herrn Alo. und fragte ihn, ob er ein „Freund von Sch.“ sei, was dieser nicht akustisch verstand und daraufhin nachfragte, woraufhin der Angeklagte ihm jedoch unmittelbar einen Schlag verpasste, um ihn zu verletzen, möglicherweise aus dem Grunde, dass er die Nachfrage als Täuschungsmanöver ansah. Daraufhin verließ der Angeklagte die Diskothek, A. informierte einen Türsteher, rief die Polizei und fertigte ein Foto vom Angeklagten an, als dieser ein Taxi bestieg. Wegen dieser Tat wurde der Angeklagte am 18. April 2018, rechtskräftig seit dem 5. Mai 2018, wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt (Az.: 4101 Js 14289/18 24 Cs 23/18).
k) Nachdem sich die Nachrichten, das Verfolgen und Ähnliches gegenüber der Zeugin L. etwa in der ersten Hälfte des Jahres 2018 wieder weiter steigerten und diese dadurch unter ständiger und zunehmender Anspannung und Schlafstörungen litt, und sich, auch vor dem Hintergrund ihrer Schwangerschaft, Sorgen um ihre gesundheitliche Verfassung machte, erwirkte sie am 1. Juni 2018 beim Amtsgericht Br. eine einstweilige Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz gegen den Angeklagten, die dem Angeklagten für einen Zeitraum von sechs Monaten, jede Kontaktaufnahme und Näherung bis auf 50 Meter untersagte, im Falle des zufälligen Aufeinandertreffens zudem die Entfernung bis zum Mindestabstand auferlegte.
Auch aufgrund der mit seiner Schizophrenie einhergehenden nur eingeschränkten Fähigkeit zu Empathie, Reflektion und Selbstwahrnehmung und seines Egozentrismus, vermochte er die von der Zeugin als zermürbend empfundenen Beeinträchtigungen durch das Stalking nicht nachzuempfinden und anzuerkennen. Das Gewaltschutzverfahren empfand er als Angriff gegen ihn und entwickelte zunehmend ambivalente – also auch negative – Gefühle gegenüber der Zeugin L. Auch sah er nicht ein, dass er sich im öffentlichen Raum bei seinem Tun einschränken soll. Die Gewaltschutzanordnung missachtete er daher immer wieder. So schrieb der Angeklagte der Zeugin L. etwa am 2. Juni 2018 um 13:54 Uhr über Facebook zwei Textnachrichten. Am 18. Juni 2018 um 8:46 Uhr schrieb er ihr erneut über Facebook mehrere Textnachrichten. Am 18. Juni 2018 um 15:31 Uhr rief er die Zeugin von einem Festnetzanschluss auf ihrer damaligen Arbeitsstelle in der G. Apotheke in Br. an. Am 19. Juni 2018 um 13:34 Uhr schrieb er der Zeugin eine Textnachricht über Facebook. Am 22. Juni 2018 um 16:00 Uhr setzte er sich in das gegenüber der Arbeitsstelle der Zeugin L. in einem Abstand von weniger als 50 Meter liegende Restaurant „K.“ in Br. Zu dieser Zeit versah die Zeugin ihren Dienst in der Apotheke. Der Angeklagte nahm zumindest billigend in Kauf, dass er den mit dem Beschluss vom 1. Juni 2018 vorgegebenen Mindestabstand von 50 Metern zu der Zeugin nicht einhielt. Am 9. Juli 2018 um 12:20 Uhr und am 30. Juli 2018 von 13:45 Uhr bis 14:00 setzte er sich in das ebenfalls gegenüber der Arbeitsstelle der Zeugin L. in einem Abstand von weniger als 50 Meter liegende Restaurant „A. D.“ in Br. Zu dieser Zeit versah die Zeugin ihren Dienst in der Apotheke. Der Angeklagte nahm zumindest billigend in Kauf, dass er den Mindestabstand von 50 Metern zu der Zeugin nicht einhielt. Geringfügigere Verstöße gegen das Gebot, sich nicht zu entfernen, ignorierte die Zeugin L. dabei. Wegen dieser Verstöße – nebst der Körperverletzung des Zeugen Sch. – wurde der Angeklagte am 3. Mai 2022 von dem Amtsgericht Br. (Az.: 4101 Js 30500/18 24 Ds 108/18) zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
l) Der Angeklagte hatte den seinerzeit 58-jährigen Zeugen Sch., den er lediglich flüchtig aus dem Nachtleben kannte, seit einiger Zeit vor dem 17. April 2018 in seine paranoiden Wahnvorstellungen integriert, diese aggressive und zunehmend unberechenbare Ausstrahlung nahm der Zeuge seit dem Jahr 2016 wahr und versuchte dem Angeklagten daher aus dem Weg zu gehen. Wenn er den Zeugen Sch. sah, wurde er aggressiv oder nervös und lief hin und her. Dieses vom Zeugen seit einiger Zeit wahrgenommene Verhalten des Angeklagten beruhte auf der unzutreffenden Überzeugung, dass der Zeuge ihm wiederholt „Leute auf den Hals hetzen“ wollte. Er hatte daher Wut ihm gegenüber.
Am frühen Abend des 17. April 2018 hielt sich der Zeuge Sch. mit zwei Freunden an einer Eisdiele in Br. auf. Der Zeuge sah den Angeklagten und erkannte, dass dieser ihn mit seinem Blick fokussiert hatte und ihn an diesem Tag wieder aggressiv anstarrte. Aus Angst überzeugte er seine Freunde, kein Eis zu essen und sich auf den Weg zu machen, Ziel sollte das Restaurant „M.“ an der Regattastrecke sein, welches etwa einen zehnminütigen Fahrtweg entfernt war. Sie begaben sich sofort auf den Weg, den Angeklagten sahen sie nicht mehr. Dieser verfolgte die Gruppe jedoch mit seinem Kraftfahrzeug. Nachdem die Gruppe Sitzplätze im Inneren des Lokals einnahm, begab sich der Zeuge Sch. zur Eingangstür hinaus, um eine Zigarette zu rauchen. Plötzlich erschien der Angeklagte, sah den Zeugen Sch. und ging aggressiv und zügigen Schrittes auf ihn zu, „brabbelte“ dabei zunächst etwas Unverständliches und schlug ihm sodann mit der Faust ohne Vorwarnung aus voller Kraft wiederholt in das Gesicht in dem Bewusstsein, ihn schwer zu verletzen. Er äußerte dabei sinngemäß „wenn du mir nochmal welche auf den Hals hetzt, dann komme ich wieder.“ Der Angeklagte wollte sich hierdurch an dem Zeugen Sch. für das krankheitsbedingt eingebildete „auf den Hals hetzen“ anderer rächen und ihn zugleich davon abschrecken, dies in Zukunft zu tun. Nach zwei Schlägen war der Zeuge Sch. besinnungslos. Der Zeuge Sch. erlitt hierdurch eine Mittelgesichtsfraktur (Fraktur der ventralen und lateralen Kieferhöhlenwandung links mit Impression, Infraktion der rechten Kieferhöhe lateral mit raumfordernden Kontusionsödemen) und verlor mehrere Zähne. Die Zähne mussten durch Zahnersatz und eine Brücke ersetzt werden. Der Zeuge Sch. hatte über mehrere Wochen Schmerzen und sichtbare Hämatome im Bereich der Augen. Der Angeklagte schlug so heftig auf das Gesicht des Zeugen Sch. ein, dass er hierbei selbst eine Fraktur des Unterarms erlitt. Der Zeuge Sch. litt ca. drei Jahre lang unter Schlafstörungen, sodass er Schlafmittel nehmen musste. Der Zeuge ist bis zum Jahr 2024 Umwege im Stadtzentrum gelaufen und hat sich im Zentrum der Stadt unwohl gefühlt, aus Angst dem Angeklagten auf der Straße zu begegnen.
Aufgrund dieses Geschehens – und Stalkings – wurde der Angeklagte am 3. Mai 2022 vom Amtsgericht Br. wegen Körperverletzung verurteilt (Az.: 4101 Js 30500/18 24 Ds 108/18), wobei der Einfluss der Schizophrenie auf die Schuldfähigkeit in diesem Verfahren nicht erkannt wurde. Der Angeklagte ist bis in die jüngste Vergangenheit und trotz der vielen (vor allem medikamentösen) Behandlungen der Überzeugung, dass der Zeuge Sch. ihm immer wieder Leute „auf den Hals gehetzt“ habe.
m) In den Jahren 2019 und 2020 ebbten die Kontaktversuche des Angeklagten ab, der Angeklagte konnte die Zeugin L. im Stadtzentrum insbesondere zeitweise gar nicht mehr bzw. nur eingeschränkt beobachten, da diese sich in Elternzeit befand und es anschließend weitreichende Coronabeschränkungen gab, wodurch das öffentliche Leben zum Erliegen kam.
Das Stalking erstarkte im Frühjahr 2021 wieder, als der Angeklagte ohne Tagesstruktur und Arbeit war und sich seine psychische Verfassung nach dem Tod seiner Eltern – insbesondere seiner Mutter im März 2021 – weiter verschlechterte.
Im Laufe des Anlasstatzeitraums 2021/2022 verlagerte und erweiterte sich das Stalking – etwa ab Anfang 2022 – von der Zeugin L. auf die Zeuginnen An. B. und später auch Al. B. Auch diesen gegenüber hatte der Angeklagte einen starren, eindringlichen, teils paralysierend wirkenden Blick, teils hatten die Zeuginnen auch das Gefühl, der Angeklagte wollte in einer gewissen Weise Macht auf sie ausüben und eine Reaktion – wie Unsicherheit – provozieren.
n) In der Zeit ab Frühjahr 2021 bis zu seiner Festnahme Anfang 2023, die zu einer etwa neun Monate andauernden Haft führte, fiel der Angeklagte zudem durch mindestens mehrere Dutzend im Ton meist aggressive, distanzlos-fordernde, Strafanzeigen – teils mehrfach gegen dieselbe Person – auf, die allesamt auf paranoiden und/oder die Realität verkennenden Umständen beruhten.
Diese richteten sich gegen mehrere Zeugen im Strafverfahren sowie seine Tatopfer, den Zeugen Sch. und die Zeuginnen L., An. B. und Al. B., gegen drei Rechtsanwälte, drei Richterinnen, eine Jobcenter-Mitarbeiterin, die Polizei, eine Staatsanwältin, die Rettungsdienststelle des Klinikums Br., das Bundesverfassungsgericht oder auch diffuse Anzeigen gegen „das Bewährungsverfahren“ und bestimmte „Schreiben der Polizei“.
So erstattete der Angeklagte etwa mit E-Mail vom 4. März 2021 Strafanzeige gegen seinen ehemaligen Rechtsanwalt Z. Dies begründete er – aufgrund paranoider Vorstellung – damit, dass in einer Akte, die Herrn Z. vorliege, ein Bild enthalte gewesen sei, das beweise, dass der Angeklagte den Zeugen Sch. nicht mehrmals geschlagen habe, Rechtsanwalt Z. weigere sich jedoch, dieses „herauszurücken“. Zugleich erstattete der Angeklagte eine Strafanzeige gegen den Zeugen Sch., weil er sich vor der Anfertigung des Fotos von seinen Verletzungsfolgen im Krankenhaus wegen der Körperverletzung durch den Angeklagten die Augen angemalt habe, zudem wegen der Fälschung des Attests.
Am folgenden Tag – dem 5. März 2021 – erstattete der Angeklagte erneut eine ähnliche Anzeige gegen den Zeugen Sch..
Mit E-Mail vom 8. März 2021 erstattete der Angeklagte bei der Polizei Br. Anzeige gegen den Zeugen Sch. und die Rettungsdienststelle des Klinikums Br., mit dem Vorwurf, dass die im Krankenhaus angefertigten Fotos von den Verletzungsfolgen beim Zeugen Sch. aus dem Jahr 2018 im Rahmen des gegen ihn geführten Strafverfahrens wegen Körperverletzung insofern unzutreffend seien, als das der Zeuge Sch. sich die Augen zuvor angemalt habe; zudem sei das Attest gefälscht. Er erstattete zugleich Anzeige gegen seinen ehemaligen Rechtsanwalt Z. wegen Verstoßes gegen die Berufsordnung, da er ihm die Überlassung von Kopien aus der Verfahrensakte verwehrt habe.
Mit weiterer E-Mail vom 8. März 2021 wendete er sich mit einer umfangreichen E-Mail an einen Sachbearbeiter der Polizei Br. und ging nochmals auf die aus seiner Sicht manipulierten Beweise im Verfahren wegen Körperverletzung gegen ihn ein und betont, dass er nur einmal zugeschlagen habe und dass er ihm diese Verletzung wie auf den Fotos und dem ärztlichen Attest dokumentiert nicht zugefügt habe. Weiterhin finden sich nicht in Gänze verständliche Ausführungen über eine Strafanzeige aus dem Jahr 2020, wonach der Rechtsanwalt Z. sich einer Anstiftung zur Falschaussage strafbar gemacht haben soll, indem er einen Herrn P. B. und eine Frau G. losgeschickt habe.
Mit teils täglichen E-Mails im März und April 2021 mit der Rechtsanwaltskanzlei Fi. und auch der Rechtsanwaltskanzlei Z. sowie E-Mails vom 16. und 19. April 2021 an die Staatsanwaltschaft P. und die Polizei P. äußerte er immer wieder Ähnliches.
In einer weiteren E-Mail vom 21. April 2021 äußerte der Angeklagte unter anderem, dass sein ehemaliger Rechtsanwalt für die Gegenseite – den Zeugen Sch. – gearbeitet habe und den Zeugen Sch. vor dem „Knast“ schützen wolle. Er äußerte – eine Verschwörung wähnend – auch, dass eine Frau Ho., Rechtsanwalt Z. und ein Herr Fi. „da alle mit drin hängen“, die würden alle zusammenarbeiten, er lasse sich aber nichts anmerken.
o) In der Zeit vom 20. Mai 2021 bis zum 25. März 2022 kam es dem anlasstatgeständlichen Stalking zulasten der Zeugin L. Die Schizophrenie des Angeklagten hatte sich spätestens zu dieser Zeit chronifiziert, mit der Folge, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei den Anlasstaten erheblich vermindert war (im Detail unter II. sowie überblicksartig im Weiteren). Danach habe der Angeklagte die Zeugen L. und ihren Sohn am 20. Mai 2021 aus seinem Auto heraus beim Drachensteigen beobachtet, womit er den Verkehr beeinträchtigte. Am 29. Mai 2021 habe der Angeklagte sie über den Account eines Dritten im sozialen Netzwerk Facebook kontaktiert, wobei er sie davon zu überzeugen versuchte, ein Gespräch mit ihr zu führen. Am 18. Juni 2021 stand der Angeklagte – erstmals – mit seinem Auto vor der Tür des Grundstücks der Zeugin L. und des Zeugen Sa. in Kloster Lenin. Am 17. Juli 2021 beobachtete der Angeklagte die Zeugin L. bei einer Open-Air-Veranstaltung an der Fachhochschule Br. Am 8. Juli 2021 lief er mehrmals vor dem Außenbereich des Restaurants „M. R.“ in Br. hin und her und setzte sich in die Nähe und starrte sie an. Am 27. August 2021 sah er die Zeugin L., die auf der Straße stand, versuchte schnell zu parken, um mit ihr zu reden, was die Zeugin jedoch verhindern konnte. Am 8. September 2021 erschien der Angeklagte erneut am Hausgrundstück der Zeugen L. und Sa., um mit der Zeugin L. zu sprechen.
Infolge des Erscheinens am Grundstück der Zeugen L./Sa. erfolgte an diesem Tag – dem 8. September 2021 – eine Gefährderansprache unter anderem durch den Zeugen EHPK L., der den Angeklagten mit seinem Auto im Straßenverkehr antraf. Aufgrund seines ersten Eindrucks, dass der Angeklagte sich psychisch auffällig verhielt – ungewöhnlich aufbrausend, cholerisch, schwankend in Stimmung und Tonlage – wartete er mit der Gefährderansprache zunächst zu, bis Verstärkung eingetroffen war. Auf die Gefährderansprache reagierte der Angeklagte einsichtslos, rechthaberisch, gab an, dass die Zeugin L. selbst schuld sei. Auch ein ruhiges Zureden durch die Beamten, die ihm zu erklären versuchten, dass er es zu respektieren habe, wenn eine Person nicht mit ihm sprechen wolle oder nicht wolle, dass er ihre Nähe aufsuche, reagierte er uneinsichtig.
Am 8. Oktober 2021 erließ das Amtsgericht Br. erneut eine einstweilige Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz, die es dem Angeklagten untersagte, sich bis auf 200 Metern der Wohnung der Zeugin L. und dieser selbst bis auf 50 Meter zu nähern oder sonst mit ihr Kontakt aufzunehmen.
Mit E-Mail vom 14. September 2021 an die Staatsanwaltschaft P. äußerte der Angeklagte erneut – auf paranoiden Gedenken beruhende – Vorwürfe zu manipulierten Beweismitteln im Strafverfahren wegen der Körperverletzung des Zeugen Sch.. Er äußerte auch, dass die Zeugen in diesem Verfahren, die Herren Bö. und Gr. falsche Angaben bei der Polizei bzw. bei Gericht gemacht hätten, zudem hätten die Rechtsanwälte Ho. Z. und Fi. gemeinsam gegen ihn gearbeitet, was er auch als „Komplott“ bezeichnete. Der Angeklagte forderte die Staatsanwaltschaft darin – in repetierender Weise – auf, mitzuteilen, was mit den Personen und auch dem Zeugen Sch. „jetzt passiert“, er fragte, ob die drei Rechtsanwälte weiter als solche arbeiten könnten und drängte auch darauf, dass die Personen – Zeugen, Rechtsanwälte und der Zeuge Sch. – verfolgt und bestraft werden müssten.
Weitere Anlasstat ist die vom Angeklagten am 10. Oktober 2021 versandte Nachricht an den Zeugen Sa., in der er äußerte, das mit der Zeugin „irgendwas nicht stimme“, ihr Haft drohe und ihr Sohn ihm leid tue.
Im Oktober 2021 versandte der Angeklagte an Zeugin L. eine Nachricht, in der er ihr falsche Verdächtigung vorwirft und mit Haft und Geldstrafe droht. Unter dem 10. Oktober 2021 stellte der Angeklagte ferner eine Strafanzeige gegen die Zeugin L. wegen Übler Nachrede und falscher Verdächtigung. Er leugnete jede Belästigung. Er teilte unter anderem mit, dass er bereits im Jahr 2018 eine Strafanzeige gegen die Zeugin L. gestellt hat, sein Rechtsanwalt – ein Herr Z. – jedoch die Frist „bei der Generalstaatsanwaltschaft“ verpasst habe, weil er wusste, „sie würde Haft kriegen“, womit er suggeriert, dass sein Rechtsanwalt bewusst – und rechtswidrig – die Frist verpasst habe verstreichen lassen, und sich mit der Zeugin L. gemein gemacht oder sie sich gegen ihn verschworen hätten. Zugleich erwähnte er, dass Richterin H. in Verfahren gegen ihn rechtswidrig gehandelt habe. Er äußerte auch, dass er die Zeugin L. „früher sehr doll verehrt“ habe, aber jetzt überhaupt kein Interesse mehr habe. Mit weiterer E-Mail vom 28. Oktober 2021 an die Polizeiinspektion Br. äußerte der Angeklagte, dass er die Zeugin L. nicht belästigt habe, wobei er auf seine vorherige Anzeige wegen Übler Nachrede und falscher Verdächtigung Bezug nahm. Zudem sei ein Verfahren bei der Richterin H. nie beendet worden.
Etwa im Oktober 2021 ging die Zeugin L. mit der ihr über eine gemeinsame Freundin, Frau T., bekannten Zeugin An. B. spontan spazieren, als sie dem Angeklagten über den Weg liefen, der sie beobachtete. Die Zeugin L. erzählte der Zeugin B. daraufhin, dass es sich bei diesem um einen Mann handele, der sie stalke.
Weitere Anlasstat ist eine Nachricht des Angeklagten vom 24. Dezember 2021, die lautet „Frohe Weihnachten A., aber sie wird Haft kriegen, dafür dass sie mich grundlos bei der Polizei angezeigt hat“.
p) Anfang 2022 fing der Angeklagte an, zunehmend die Zeugin An. B., die mit ihrer Tochter Al. im Zentrum der Stadt Br. lebte – teils mit dieser zusammen -, zu beobachten und darauf zu achten, wann und wo sie sich im öffentlichen Raum bewegte und Orte und Zeiten zu frequentieren, um diese zu beobachten.
Weitere Anlasstaten zulasten der Zeugin L. beging der Angeklagte am 11. Februar 2022 – dabei hielt der Angeklagte entgegen der Gewaltschutzanordnung erneut vor dem Grundstück der Zeugen L./Sa. – und am 25. März 2022 – der Beobachtung der Zeugin L. und weiterer Freundinnen über 45 Minuten an einer Eisdiele und einem Spielplatz.
Im März/April 2022 übersendete der Angeklagte zudem 30 Nachrichten an den damaligen Partner der Zeugin L., den Zeugen Sa., der auf keine der Nachrichten reagierte. Die Nachrichten haben teils einen drohenden, einschüchternden, auch fordernden, teils überheblichen und auch despektierlichen bis beleidigenden Charakter sowohl gegenüber der Zeugin L. und dem Zeugen Sa., teils – im unmittelbaren (Stimmungs-)Wechsel – aber auch kleinlauten und selbstmitleidigen Charakter.
Die Forderungen, Einschüchterungen, Drohungen etc. bezogen sich primär darauf, dass die Zeugin L. sich im Hinblick auf die bevorstehende Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Br. – am 3. Mai 2022 – bei ihm melden solle. Er forderte den Zeugen Sa. immer wieder auf, dafür zu sorgen. Dies sei „sehr ernst“. Es stehe nicht gut um sie. Sie werde „wegen falscher Verdächtigung Haft bekommen“. „Wenn Si[e] Glück hat, bekommt sie Geldstrafe, aber die [S]üße hat zweimal Anzeige erstattet. Was jetzt?????“ „Sie hat 48 Stunden Zeit, sich bei mir zu melden bei mir, macht sie das nicht, wird sie nicht mehr froh über ihren Fehler den sie begangen hat.“. „A., Sie soll sich melden. Macht sie das nicht, wird sie die Konsequenzen tragen müssen. Am 03.05.22 ist sie vorgeladen und das sieht nicht gut für sie aus. Die Richterin weiß das die mich zweimal angezeigt hat. Was glaubst du wie das Urteil aussehen wird und was wird die Staatsanwaltschaft P. dann machen?“ „Was jetzt?????? Die Lage ist ernst.“ „Sie soll mich kontaktieren über Whatsapp, Nummer 0157XXXXXX.“ „Ich habe nicht zu befürchten, denn Oberlandesgericht steht über das Amtsgericht. Richter H. wird ein Urteil fällen müssen und tun. Sonst macht sie sich strafbar. Das ist ihr Beruf. Ich schicke einen Richter und 8 Anwälte ins Gefängnis. Die ganze Generalstaatsanwalt geht ins Gefängnis.“ „Es ist alles Aktenkundig, wenn die Staatsanwaltschaft nicht Anklage gegen sie führt ist es Rechtsbeugung Paragraph 339. Lese was da steht.“ „In solchen Dingen, weiß ich mehr als ein Anwalt.“ „Sage der kleinen sie muss zu mir kommen.“ „Sone dumme Frau habe ich noch nicht kennen gelernt.“ „Falsche Verdächtigung bedeutet Haft“ „Sie hat zwei ´mal Anzeige erstattet. Dafür kann sei 10 Haft kriegen.“ „Anzeige wurde erstattet am 10.10.2021.“ „Ich kann sie wegen so einer Nummer finanziell total vernichten. Falsche Verdächtigung ist ein Ehrdelikt. Man kann immateriellen Schaden geltend machen.“ „Für sowas kann ich 100.000 € geltend machen. Der Richter entscheidet nicht über die Höhe, sondern ob man was kriegt.“
Teils macht er auch Späße, wie „Du bist Jungfrau A.???? 06.09.“ oder versucht Informationen über den Sohn zu erlangen, „Wie heißt der kleine A.???? Pa. erzähle November 2018, Schütze oder Skorpion?“ oder droht dem Zeugen Sa. implizit „Ich bin ein Feigling in Sachen Frauen, aber bei Männern sieht es völlig anders aus. Sa. wird ja am 26.04.22 34 Jahre und seit 2021 habe ich Augen für sie.“
Zwischendurch äußerte er sich aber auch freundlich – „Wünsche dir frohe Ostern“ – oder äußert sich kleinlaut und selbstmitleidig: „Ich bin Jahre lang alleine gewesen, seit 1994 ist das so. Ich werde mich jetzt eine Frau besorgen, die zu mir hält. Einer muss die Rechnung schreiben. Handwerk wird stark bezahlt.“ „Aber was sollte ein Mann einer Frau erzählen, der 19 Jahre älter ist und kein Taler in der Tasche hat und bei Mutti wohnt. Da schämt sich jeder Mann. So kann man nicht zu einer Frau wie Sa. gehen.“ „Ich hoffe du liest das hier“.
Der Angeklagte versendete im April 2022 zudem etwa zehn Nachrichten über Facebook an einen gemeinsamen Bekannten mit dem Spitznamen „C. S.“, in dem er diesen aufforderte, im Hinblick auf die bevorstehende Hauptverhandlung Kontakt zur Zeugin L. herzustellen. Dabei äußerte der Angeklagte, dass sie und auch der Zeuge Sch. wegen falscher Verdächtigungen Haft bekommen würden, dass er selbst „nichts zu befürchten“ habe. Darin findet sich auch die Passage „Sie schickt mir immer die Polizei. Oder hast du gehört, dass sie anschaffen geht?“ Dabei kündigt der Angeklagte auch Gewalt gegenüber der Zeugin L. an: „Haste sie kontaktiert??? Die Behörde will Fingerabdrücke und so ein Quatsch Ihre falschen Anzeigen. Ich hau die alte noch um, glaub mir. Am 03.05 2022 ist Verhandlung. Sie ist vorgeladen“.
Am 4. April 2022 kam es zu einer Trunkenheitsfahrt des Angeklagten, für die er am 23. August 2022 vom Amtsgericht Br. verurteilt wurde (4109 Js 13712/22 24 Ds).
Ab Frühjahr 2022 nahm das Beobachten der Zeugin An. B. weiter zu, hinzu kam Verfolgungsverhalten, wie in der Vergangenheit gegenüber der Zeugin L., also stets im Stadtzentrum und in einem gewissen räumlichen Abstand.
Ab Mai/Juni 2022 fing der Angeklagte auch an, die damals 12-jährige Tochter, die Zeugin Al. B., allein zu beobachten.
Bei Geschäftsbesuchen der Zeuginnen B. blieb der Angeklagte teils draußen auf der Straße bzw. in der S.-A.-Galerie in den Gängen der Galerie stehen, wartete und verfolgte diese anschließend weiter. Nachdem der Angeklagte innerhalb kurzer Zeit beobachtet hatte, wo die Zeuginnen – im Stadtzentrum – lebten, saß oder stand er oft an der Tram-Haltestelle vor ihrer Haustür, ließ dabei oft eine Vielzahl von Trambahnen vorbeifahren und schaute immer wieder zur Haustür der Zeuginnen in der Hoffnung, dass diese hinaus- oder vorbeikommen, um sie beobachten zu können. Ab etwa Frühsommer 2022 wurde zumindest eine der Zeuginnen B. durchschnittlich mindestens dreimal die Woche, in der Regel nachmittags, beobachtet und verfolgt, wobei dies in einzelnen Wochen auch nicht vorkam, weil sie oder der Angeklagte sich wenig außerhalb bewegten. Kontaktaufnahmen, auch nur versuchsweise, unternahm der Angeklagte jedoch zu keiner Zeit. An einem Tag im Herbst stand der Angeklagte zudem mindestens 15 Minuten vor der Schule der Zeugin Al. B., woraufhin die Zeugin An. B. die Schule über das Stalking informierte. Die Zeuginnen B., gerade auch die Zeugin Al. B., versuchten den Angeklagten zu ignorieren und sich nichts – insbesondere auch keine Angst oder Unsicherheit – anmerken zu lassen, weil sie davon ausgingen, dass dies das Stalking des Angeklagten weiter fördern könnte. Die Zeugin Al. B. versuchte bei Verfolgungen zügig aber ruhig wegzulaufen und in Menschenmengen oder Ladengeschäfte zu gehen. Die Verfolgungen mit der Frequenz von in der Regel durchschnittlich drei Verfolgungen pro Woche gingen im beginnenden Herbst 2022 etwas zurück.
Am 3. Mai 2022 äußerte der Angeklagte im Rahmen der strafrechtlichen Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Br. – in der es um das Stalking der Zeugin L. während der Zeit der Gewaltschutzanordnung im Jahr 2018 und die Körperverletzung des Zeugen Sch. ging -, dass der Zeuge Sch. „Leute zu anderen Leuten schicke“, konkret „Iraner“. Diese hätten ihn in der Nacht vor Weihnachten 2017 aufgesucht.
Nach seiner Verurteilung am 3. Mai 2022 durch das Amtsgericht Br. (sieben Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung) verweigerte der Angeklagte Treffen mit der Bewährungshelferin und schrieb ihr am 16. Juni 2022 eine aggressive und ablehnende Nachricht, aufgrund der die Bewährungshelferin sich nicht in der Lage sah, den Angeklagten zu betreuen. Auch beglich der Angeklagte seine Geldstrafe aus seiner Verurteilung vom 23. August 2022 (Geldstrafe von 25 Tagessätzen) nicht. Infolge Bewährungswiderrufs am 26. Oktober 2022 bzw. Anordnung von Ersatzfreiheitsstrafe musste der Angeklagte die Strafen letztlich absitzen.
Am 16. Juni erstattete der Angeklagte Strafanzeigen gegen die Richterinnen R. und H. In einem weiteren Brief vom Folgetag, dem 17. Juni 2022, an das Amtsgericht Br. äußerte er, dass das Urteil zu Unrecht ergangen sei, zudem unwirksam sei und dass er Strafanzeige gegen das Urteil erstattet habe.
Am 1. August 2022 schrieb der Angeklagte einer Freundin der Zeugin L. – Pa. -, eine Nachricht bei Facebook, in der er sich nach dem Namen des Sohnes erkundigte und sich zugleich über die Zeugin L. wegen vermeintlich falscher Verdächtigungen durch ihre Strafanzeigen wegen Stalkings echauffierte und ankündigte, dass die Zeugin L. deswegen fünf Jahre Haft erhalten werde und sie „doof“ sei. „Pa.“ blockierte den Angeklagten und übersandte einen Screenshot an die Zeugin L..
Mit Schreiben vom 2. September 2022 an die Polizeiinspektion Br. wiederholte er seine Einschätzung über das zu Unrecht ergangene Urteil vom 3. Mai 2022 gegen ihn.
Unter dem 1. Oktober 2022 erhob der Angeklagte Verfassungsbeschwerde gegen das auf seine Trunkenheitsfahrt ergangene Urteil des Amtsgerichts Br. vom 23. August 2022.
Am 4. Oktober 2022 erstattete der Angeklagte bei der Polizei Br. Strafanzeige gegen „die Landeshauptkasse“. Er vertrat die Meinung, dass das Urteil des Amtsgerichts Br. vom 3. Mai 2022 nicht rechtskräftig sei, da es nicht unterschrieben sei, auch habe er keine Möglichkeit zur Berufung gehabt. Deswegen müsse er die Gerichtskosten nicht zahlen. Auch seien Schreiben, die er von der Staatsanwaltschaft erhalten habe, nicht echt. Jemand von „Ihnen in P.“ habe da „Scheisse“ gebaut. Man versuche ihn „abzuziehen“, deswegen sei er nicht zur Zahlung verpflichtet.
Mit Schreiben vom 26. Oktober 2022 hat der Angeklagte eine Strafanzeige gegen das BVerfG aufgrund der Nichtannahme seiner Verfassungsbeschwerde erhoben. Am 27. und 18. Oktober 2022 erstattete der Angeklagte ferner Strafanzeigen „gegen das Bewährungsverfahren“ und „gegen ein Schreiben.“.
Am 9. November 2022 zeigte der Angeklagte Frau F. und Frau S. bei der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit dem Bewährungsverfahren und „der Führerscheinsache“ an, wobei der Grund der Anzeige nicht nachvollziehbar war. Auch erstattete der Angeklagte etwa Anfang 2023 eine Strafanzeige gegen eine Mitarbeiterin des Jobcenters, Frau U., weil diese – aus Sicht des Angeklagten unzutreffenden Gründen – seinen Antrag auf Fortzahlung von Bürgergeld nicht bewilligt hatte.
q) Vom 12. bis 26. November 2022 kam es zu den Anlasstaten zulasten von An. und Al. B. (im Einzelnen unter II.B.).
Im Zusammenhang mit Strafanzeigen, die Teil der Anlasstaten sind, kam es am 18. November 2022 zudem zu einer Gefährderansprache gegenüber dem Angeklagten was von den Beamten mit einem kurzzeitigen Platzverweis für den Innenstadtbereich verbunden wurde. Die Reaktion des Angeklagten auf die Ansprache erschien den Beamten ignorant, aggressiv, ungewöhnlich lautstark, angsteinflößend, „wie in einem Wutrausch“ und unberechenbar. Die Beamten qualifizierten dieses Verhalten als psychisch auffällig und notierten dies in ihrem Bericht. Die Reaktion des Angeklagten hatte zudem beleidigenden und drohenden Charakter und zeigte „Stimmungsschwankungen“. Sie war teils von aus Sicht der Beamten wirrem und nicht nachvollziehbarem „Gerede“ – etwa über alte Verfahren – begleitet.
Während des Zeitraums der Anlasstaten vom 12. bis 26. November 2022 (dazu II.B.) erwirkte die Zeugin An. B. für sich und ihre Tochter beim Amtsgericht Br. einstweilige Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz, wonach der Angeklagte sich ihr und ihrer Tochter nicht bis unter 50 m nähern durfte und sich bei einem zufälligen Aufeinandertreffen unverzüglich zu entfernen hatte. Die Beschlüsse wurden am 21. November 2022 verkündet und dem Angeklagten noch am selben Tag zugestellt.
Anschließend fiel der Angeklagte am 5. Januar 2023 auf. Laut der schriftlichen Meldung eines Ladendiebstahls von diesem Tag lief der Angeklagte an jenem Tag in der R.-Filiale in der S.-A.-Galerie in Br. mit einem Einkaufskorb mit Nahrungsmitteln an der Kasse vorbei, ohne die Waren zu bezahlen. Nachdem der Angeklagte angehalten und darauf angesprochen wurde, leugnete er einen Diebstahl. Das Strafverfahren wurde in der Folge wegen der Annahme von Schuldunfähigkeit eingestellt.
Nach seiner Haftunterbringung am 22. Februar 2023 fiel der Angeklagte in der JVA Neuruppin-Wulkow mit stark agitierendem Verhalten, einer angespannt-aggressiven Grundstimmung und paranoiden Symptomen auf. Auch lehnte er längere Zeit jede Behandlung ab. Der Angeklagte fiel dabei immer wieder mit verbalen Aggressionen, Bedrohungen, fehlender Kooperation – so verweigerte er es etwa nach dem Funktionsaufschluss seine Zelle wieder zu betreten – auf. Auch zerstörte er mehrmals Anstaltsmobiliar, in einem Fall zerstörte er seinen gesamten Schrank, malte zudem die Wände seiner Zelle an. Infolge dieses Verhaltens wurde er für elf Tage im Krisenraum untergebracht. Am 8. Mai 2023 wurde der Angeklagte psychiatrisch vorstellig und infolgedessen in der Krankenabteilung der JVA untergebracht, nahm wieder Antipsychotika ein, was jedoch zu keiner signifikanten Besserung seines Verhaltens führte.
Nach seiner Entlassung aus der Haft am 16. Oktober 2023 – bis zu seiner Festnahme in dieser Sache am 1. Februar 2024, also etwa 3 ½ Monate später – war der Angeklagte weiter verhaltensauffällig. Auch saß er nach der Haftentlassung wieder mehrere Male längere Zeiten an der Tram-Haltestelle vor dem Haus der Zeuginnen B.. Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten in dieser Zeit wegen Diebstahls und Unterschlagung geringerwertiger Sachen (Tat vom 28. Januar 2024), Erschleichens von Leistungen (Taten vom 23. November 2023 und vom 17. Januar 2024), Beleidigung (Taten vom 28. Januar 2024 und vom 17. Juni 2023) und Hausfriedensbruchs (Taten vom 13. November und 2. Dezember 2023) wurden von der Staatsanwaltschaft P. gestützt auf Schuldunfähigkeit eingestellt.
Am 23. November 2023 gegen 12 Uhr begab sich Angeklagte in einem etwas ungepflegtem Zustand in das Gerichtsgebäude des Justizzentrums P. in der J.-allee 11 in P., um eine Klage auf Schadensersatz gegen einen seiner ehemaligen Rechtsanwälte einzureichen. Dort fragte er Mitarbeiter nach dem Weg, um das für sein Anliegen zuständige Geschäftszimmer zu finden, was ihm jedoch zunächst nicht gelang. Er lief daher suchend im Gebäude umher und trat in ein halboffen stehendes Büro – das der Zeugin Richterin Brose-Teschner – hinein, trat an sie heran und fragte die Zeugin Brose-Teschner in aggressivem Ton „Wo komme ich zum Landgericht?“, worauf die Zeugin antwortete „Da sind sie hier falsch.“. Hierauf erwiderte er „Erzählen sie keinen Mist, ich werde hier die ganze Zeit hin- und hergeschickt, ich kann euch allen auch einfach Kugeln in den Kopf jagen und du bist die erste“, wobei er seinen Unmut äußern wollte und die Einschüchterung der Zeugin zumindest in Kauf nahm. Die Zeugin, die nicht einzuschätzen vermochte, ob der Angeklagte dies ernst meinte, versuchte ihre Angst zu überspielen, den Angeklagten zu beruhigen und führte den Angeklagten sodann zur Poststelle, in der sich auch Wachtmeister befanden. Dort versuchte sie zunächst diesen unauffällig die Drohung durch Handzeichen zu kommunizieren – was ihr misslang – und kontaktierte nach der Rückkehr in ihr Büro unmittelbar die Wachtmeisterei, um den Vorfall mitzuteilen und sich der Entfernung des Angeklagten aus dem Gerichtsgebäude zu versichern. Das Verfahren wurde am 15. Juli 2024 im Hinblick auf das hiesige Verfahren – im ersten Rechtsgang – vom Amtsgericht P., Az.: 7 Ds 16/24, nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.
r) Ab dem 1. Februar 2024 saß der Angeklagte zunächst in Untersuchungshaft ein. Dabei zeigte er formale Denkstörungen bis hin zu Denkzerfahrenheit, beschleunigtes Denken und – logorrhoisches – Danebenreden. Er war auffassungsgestört und wahnbedingt zeitlich desorientiert und litt unter Wahnideen (Beobachtungswahn, Größenideen, Vergiftungsideen), hatte teilweise akustische Halluzinationen und war permanent dysphorisch gereizt.
s) Sodann ab dem 18. März 2024 wurde der Angeklagte aufgrund Unterbringungsbefehls in der Klinik für forensische Psychiatrie Br. untergebracht.
Nach einigen Tagen nahm er erstmals – in der Folge verschiedene – Antipsychotika ein. Die Symptome seiner Schizophrenie waren bis Juni 2024 allmählich rückläufig, das Denken war wieder zeitlich orientiert, Wahngedanken und Halluzinationen gingen zurück. Er begann auch zum Teil sein Verhalten in der Psychose zu reflektieren und konnte teilweise selbst nicht nachvollziehen, warum er diese Vielzahl an Strafanzeigen gestellt hatte. Nach zwischenzeitlichem Absetzen von Depotspritzen und einem Wechsel zum Medikament Amisulprid in geringer Dosis erhöhte der Angeklagte die Dosis ab Dezember 2024 auf die empfohlene Dosis (400 mg/d). Trotz der medikamentösen Behandlung litt der Angeklagte zuletzt weiter unter Wahngedanken (Annahme, dass die Fotos/Dokumente des Zeugen Sch. gefälscht seien), zeigte sich rigide im Denken, war antriebsreduziert, zurückgezogen und hatte ein erhöhtes Schlafbedürfnis (Positiv- und Negativsymptomatik der Schizophrenie). Krankheitsverständnis und Behandlungseinsicht waren nur eingeschränkt vorhanden.
3. Vorstrafen und strafrechtliche Freiheitsentziehungen
Ausweislich des Bundeszentralregisters vom 28. Januar 2025 ist der Angeklagte bisher wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
Am 18. April 2018 verurteilte das Amtsgericht Br. (Az.: 4101 Js 14289/18 24 Cs 23/28), rechtskräftig seit dem 5. Mai 2018, den Angeklagten wegen der Körperverletzung des A. Al. am 24. Dezember 2017 – vorstehend unter 2. lit. j. – zu 40 Tagessätzen zu je 25 Euro.
Am 3. Mai 2022 (Az.: 4101 Js 30500/18 24 Ds 108/18) verurteilte ihn das Amtsgericht Br. wegen eines Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz in acht Fällen sowie vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten – wie vorstehend unter 2. lit. k und 2. lit. l näher dargestellt, wobei die Schuldfähigkeit vom Gericht nicht untersucht wurde. Wegen einer Trunkenheitsfahrt vom 4. April 2022, Az.: 4109 Js 13712/22 24 Ds, verurteilte ihn das Amtsgericht Br. am 23. August 2022 zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen und entzog ihm die Fahrerlaubnis.
Da der Angeklagte sich der Aufsicht seines Bewährungshelfers entzog, wurde seine Bewährung mit Beschluss des Amtsgerichts Br. vom 26. Oktober 2022, Az.: 24 BRs 17/22, widerrufen. Auch zahlte er seine Geldstrafe für die Trunkenheitsfahrt nicht.
Der Angeklagte verbüßte die Freiheits- und die Ersatzfreiheitsstrafe in der Zeit vom 22. Februar bis zum 16. Oktober 2023 in der JVA Br..
Weitere Ermittlungsverfahren wegen Diebstahls und Unterschlagung geringerwertiger Sachen (Tat vom 28. Januar 2024), Erschleichens von Leistungen (Taten vom 23. November 2023 und vom 17. Januar 2024), Beleidigung (Taten vom 28. Januar 2024 und vom 17. Juni 2023) und Hausfriedensbruchs (Taten vom 13. November und 2. Dezember 2023) wurden von der Staatsanwaltschaft P. gestützt auf Schuldunfähigkeit eingestellt.
Der Angeklagte befand sich in dieser Sache aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Br. vom 1. Februar 2024, Az.: 24 Ds 13/23, und ab diesem Tage in Hauptverhandlungshaft, seit dem 18. März 2024 war er aufgrund Unterbringungsbefehls des Amtsgerichts Br. vom 7. März 2024, 24 Ds 13/23, einstweilig untergebracht im Asklepios Fachklinikum Br..
4. Verfahrensbesonderheiten
Mit Urteil vom 14. Februar 2023 hat das Amtsgericht Br. den Angeklagten wegen erneuter Nachstellung zum Nachteil der Zeugin L. zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung es nicht zur Bewährung aussetzte. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte am selben Tag Berufung eingelegt. Die kleine Strafkammer des Landgerichts Potsdam hat das Verfahren am 2. Mai 2024 entsprechend § 225a Abs. 1 StPO der 5. Großen Strafkammer vorgelegt, da eine Unterbringung gemäß § 63 StGB in Betracht kam; die Kammer hat das Verfahren übernommen. Damit ist das amtsgerichtliche Urteil gegenstandslos geworden, ohne dass es einer Aufhebung bedürfte (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2002 – 1 StR 306/02); der Tatvorwurf ist Gegenstand des hier geführten Verfahrens geworden.
Der Angeklagte wurde wegen der urteilsgegenständlichen Taten vom Landgericht Potsdam mit Urteil vom 17. Juli 2024, Az.: 25 KLs 6/24, freigesprochen und es wurde zugleich die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Der Bundesgerichtshof hat das Urteil mit Beschluss vom 6. November 2024, Az.: 6 StR 564/24 auf die Revision des Angeklagten – mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Geschehen der Anlasstaten – aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Anlasstaten
Der Angeklagte stalkte im relevanten Anlasstatzeitraum 2021 und 2022 die Zeugin L. (A.) sowie die Zeuginnen An. und Al. B. (B.), wobei seine Steuerungsfähigkeit in diesem Zeitraum aufgrund seiner chronifizierten Schizophrenie erheblich gemindert war.
A. Das nachfolgende Anlasstatenverhalten des Angeklagten gegenüber der Zeugin L. beruhte – zumindest auch, mithin handlungsleitend – darauf, dass der Angeklagte, maßgeblich verursacht durch seine Schizophrenie, pathologisch in die Zeugin L. verliebt war (dazu vorstehend I. 2. i. und nachstehend IV. 2.), wodurch seine Steuerungsfähigkeit erheblich gemindert war.
Im Einzelnen kam es zu den nachfolgenden Handlungen in Bezug auf die Zeugin L., die jeweils rechtzeitig Strafantrag gestellt hat.
1. Am 20. Mai 2021 suchte der Angeklagte die Zeugin L. gegen 15.40 Uhr auf bzw. sah sie zufällig, als sie gerade geparkt hatte und mit ihrem Sohn die Straße überqueren wollte, um mit ihrem Kind auf dem Sportplatz in Da. Drachen steigen zu lassen. Sie bemerkte den Angeklagten, der sich in seinem Fahrzeug, einem silbernen BMW, befand und im fließenden Verkehr vor der Zeugin auf der Straße anhielt, um sein Bedürfnis nach (visuellem) Kontakt, Nähe, Aufmerksamkeit und Informationen in Bezug auf die Zeugin L. auszuleben. Der Angeklagte fuhr erst weiter, als mehrere Autofahrer wegen der Verkehrsbehinderung hupten und er erkannte, dass er die Sicherheit des Straßenverkehrs andernfalls weitergehend gefährden würde. Verängstigt darüber, dass der Angeklagte, dem sie bislang nur in der Stadt Br. begegnet war, sie in ihrem privaten Umfeld in der Nähe ihrer Wohnung aufgesucht hatte, brach die Zeugin das Drachensteigen ab und fuhr mit ihrem Kind wieder nach Hause.
2. Am 29. Mai 2021 um 12.09 Uhr kontaktierte der Angeklagte die Zeugin L., die er nicht direkt anschreiben konnte, da die Zeugin ihn blockiert hatte, über einen Facebook-Account mit dem Nutzernamen P. M. Er teilte ihr mit, dass er bei dem Treffen in Da. ein Gespräch mit ihr habe führen wollen. Er bat um ein Gespräch, um durch das Treffen sein Bedürfnis nach (visuellem) Kontakt, Nähe und Aufmerksamkeit zu befriedigen. Er äußerte in der Nachricht, dass es sehr wichtig sei, dass die Zeugin „vernünftig“ antworte und nicht wieder die Polizei rufe.
3. Als die Zeugin L. mit ihrem Sohn am 18. Juni 2021 gegen 15.45 Uhr nach Hause kam, parkte der Angeklagte mit seinem Fahrzeug vor dem Grundstück der Zeugin in der B, Straße 121 in K., Ortsteil D., wobei die Frontscheibe – wie bei allen weiteren ähnlichen Vorfällen – zu dem Grundstück der Zeugin zeigte, um diese zu beobachten oder mit ihr ins Gespräch zu kommen. Damit wollte er sein Bedürfnis nach (visuellem) Kontakt, Nähe und Aufmerksamkeit durch die Zeugin befriedigen. Die Zeugin L. erschrak, da sie sich vor dem Angeklagten fürchtete und ihn für unberechenbar hielt und fuhr mit ihrem Sohn am eigenen Haus vorbei zu Freunden, da sie aufgrund der Anwesenheit des Angeklagten Angst hatte, alleine mit ihrem Sohn auf ihr Grundstück zu gehen. Abends ließ sie sich nach Hause begleiten und betrat ihr Haus, nachdem ihr Bekannter das Grundstück vergeblich nach dem Angeklagten abgesucht und sie sich vergewissert hatte, dass der Angeklagte nicht mehr in der Nähe parkte.
4. Dass der Angeklagte erneut am 19. Juni 2021 gegen 13 Uhr mit seinem Fahrzeug vor dem Grundstück der Zeugin stand, konnte die Kammer nicht feststellen, da die Zeugin nur davon berichtet hatte, im Vorbeifahren erneut einen silbernen BMW gesehen zu haben, ohne das Kennzeichen oder die Person in dem Auto erkannt zu haben.
5. Auf einer Open-Air-Veranstaltung in der Fachhochschule Br. am Abend des 17. Juli 2021 stand der Angeklagte alleine in der unmittelbaren Nähe der Zeugin L., die sich gemeinsam mit der Zeugin S. in einer Gruppe von Bekannten aufhielt und beobachtete sie mit starrem Blick. Als die Gruppe sich über das Gelände bewegte, folgte ihr der Angeklagte, um sie weiter ansehen zu können. Dabei starrte er die Zeugin L. über einen Zeitraum von mindestens eineinhalb Stunden immer wieder, teils mit einem herablassendem Blick an. Der Angeklagte kam damit seinem Bedürfnis nach (visuellem) Kontakt, Nähe und Aufmerksamkeit durch die Zeugin nach.
6. Am 28. Juli 2021 hielt sich die Zeugin L. mit der Zeugin Schmidt im Außenbereich des Restaurants M. R. in der S.-straße in Br. auf. Der Angeklagte lief viermal am Restaurant vorbei, wechselte dann die Kleidung, um der Zeugin L. zu imponieren, nahm dann anschließend in Sichtnähe im Außenbereich eines anderen Restaurants Platz und beobachtetet die Zeugin L. Der Angeklagte kam damit seinem Bedürfnis nach (visuellem) Kontakt, Nähe und Aufmerksamkeit durch die Zeugin nach. Das Verhalten des Angeklagten veranlasste die Zeugin L., zügig zu bezahlen und zu gehen.
7. Am 27. August 2021 gegen 13.21 Uhr stand die Zeugin L. bei der S.-A.-Galerie in Br. an einer Ampel. Als der Angeklagte sie beim Vorbeifahren erkannte, versuchte er, schnell zu parken, um sie zu sprechen oder zu beobachten und zu verfolgen. Der Angeklagte wollte damit seinem Bedürfnis nach (visuellem) Kontakt, Nähe und Aufmerksamkeit durch die Zeugin nachkommen. Die Zeugin L. konnte aus dem Sichtbereich des Angeklagten entweichen, indem sie sich hinter geparkten Autos wegduckte und einen Umweg nahm, um zu ihrer neuen Arbeitsstelle in einer Boutique zu gelangen, die dem Angeklagten noch unbekannt war.
8. Am 8. September 2021 kam die Zeugin L. mit dem Zeugen Sa. und dem gemeinsamen Sohn gegen 19.06 Uhr mit dem Auto nach Hause, als sie den Angeklagten bemerkte, der wieder vor ihrem Grundstück parkte und dieses beobachtete. Aus Ärger und da ihr Anwalt ihr geraten hatte, die Kontaktversuche des Angeklagten nochmal deutlich zurückzuweisen, überwand sich die Zeugin, ging zu dem Angeklagten und fordert ihn lautstark auf, zu „verschwinden“. Er habe an ihrem Haus „nichts zu suchen“. Der Angeklagte wollte mit ihr über die gerichtlichen Verfahren wegen Nachstellung und die Strafanzeigen sprechen, vornehmlich jedoch auch sein Bedürfnis nach (visuellem) Kontakt, Nähe und Aufmerksamkeit durch die Zeugin befriedigen. Nach der Ansprache folgte er der Aufforderung und fuhr davon.
9. Am 10. Oktober 2021 um 22.06 Uhr schrieb der Angeklagte dem Zeugen Sa. über Facebook eine Nachricht, in der er äußerte, dass mit der Zeugin L. „irgendwas nicht stimme“ und ihr aufgrund der gegen ihn gerichteten Strafanzeigen Haft drohe. Ihm tue nur der kleine Sohn leid, der jetzt unter der Situation leiden müsse. Der Partner der Zeugin L., der im Schichtdienst arbeitete, leitete die Nachricht an die Zeugin L. weiter, die aus Sorge vor einer unberechenbaren Reaktion des Angeklagten in der Nacht keinen Schlaf fand. Der Angeklagte wollte damit seinem Bedürfnis nach Kontakt und Aufmerksamkeit durch die Zeugin nachkommen und seine Verärgerung, über die wenige Tage zuvor erstattete weitere Strafanzeige der Zeugin L. gegen ihn zum Ausdruck bringen.
10. Am 24. Dezember 2021 um 18.48 Uhr schrieb der Angeklagte dem Zeugen Sa. über Facebook eine Nachricht mit dem Wortlaut: „Frohe Weihnachten A., aber sie wird Haft kriegen, dafür dass sie mich grundlos bei der Polizei angezeigt hat“. Der Angeklagte wollte damit seinem Bedürfnis nach Kontakt und Aufmerksamkeit durch die Zeugin befriedigen und diese im Hinblick auf ihre Strafanzeigen einschüchtern.
11. Am 11. Februar 2022 gegen 21.40 Uhr parkte der Angeklagte erneut vor dem Grundstück der Zeugin L. Der Angeklagte wollte damit seinem Bedürfnis nach (visuellem) Kontakt, Nähe und Aufmerksamkeit durch die Zeugin nachkommen.
12. Am 25. März 2022 beobachtete der Angeklagte die Zeugin L. für etwa 10 bis 15 Minuten, als diese mit Freundinnen und Kindern zunächst Eis aß und dann eine weitere halbe Stunde, als die Freundesgruppe sich auf einem nahe gelegenen Spielplatz in Br. aufhielt. Als die Zeugin L. ging, kam er ihr auf einem Parkweg so nahe entgegen, dass sich beim Vorbeilaufen ihre Ärmel berührten. Der Angeklagte wollte damit sein Bedürfnis nach (visuellem) Kontakt, Nähe und Aufmerksamkeit durch die Zeugin befriedigen.
Der Zeugin L. hatte zunehmend starke psychische Beeinträchtigungen durch das – mit Unterbrechungen – seinerzeit neun Jahre andauernde und zunehmend zermürbende Stalking, das sich qualitativ zugespitzt hatte, insbesondere weil der Angeklagte immer bedrohlicher erschien. So suchte der Angeklagte sie mittlerweile auch an ihrem Wohnort – außerhalb der Stadt – auf, die Nachrichten erschienen von der Stimmung her schwankender und damit unberechenbarer, öfter auch aggressiv und bedrohlich, wie durch die Androhung von Haft oder auch der impliziten Androhung von Gewalt gegenüber ihrem Partner. Die zunehmende Aggressivität zeigte sich teils auch beim Beobachten und Verfolgen, indem sein Gesichtsausdruck – anders als in den Jahren zuvor -, oft angespannt und aggressiv war und er sich auch von den vielen polizeilichen, familien- und strafrechtlichen Interventionsversuchen nicht abhalten ließ. Sie litt unter angstbedingten Schlafproblemen und ständiger Anspannung. Sie nahm deswegen auch zwei Termine bei einer Psychologin in Anspruch. Der damalige Partner der Zeugin arbeitete im Schichtdienst, weshalb sie häufig allein mit ihrem kleinen Sohn zu Hause war. Aus Sorge, dass die Wut des Angeklagten, der sich zu Unrecht der Nachstellung beschuldigt sah und ihr immer wieder eine Haftstrafe in Aussicht stellte, in Aggressionen übergehen könnte, installierten sie und ihr Partner Kameras an ihrem Wohnhaus, erhöhten die Umzäunung und befestigten das Gartentor. Die Zeugin passte ihr alltägliches Verhalten an, um dem Angeklagten aus dem Weg zu gehen. In Br., wo sie arbeitete, vermied sie bestimmte Orte, an denen sich der Angeklagte oft aufhielt, wie das Einkaufszentrum S.-A.-Galerie und machte ihre täglichen Einkäufe und Besorgungen an einem anderen Ort. Sie suchte sich eine neue Arbeitsstelle, die weniger öffentlich zugänglich war. Die zunehmende Anspannung und der zunehmende Rückzug belastete auch ihre Partnerschaft, die mit hierdurch im Jahr 2022 zu Bruch ging. Noch heute erschreckt sich die Zeugin zudem, wenn ihr eine Person mit ähnlicher Statur oder ähnlichem Gang wie der – große und kräftige – Angeklagten ins Auge fällt und bricht in Tränen aus – wie auch wiederholt im Rahmen ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung der Fall – wenn sie sich an die damit verbundene Zeit der Belastung zurückerinnern muss.
B. Ab dem 12. November 2022 kam es zu Stalking zulasten der Zeugin Al. B. Am 21. November 2022 beschloss und verkündete das Amtsgericht Br. Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz, die dem Angeklagten am selben Tag zugestellt wurden, wonach sich der Angeklagte den Zeuginnen B. nicht unter 50 m nähern durfte und sich bei einem zufälligen Aufeinandertreffen unverzüglich zu entfernen hatte. Dennoch suchte der Angeklagte auch danach noch die Nähe zu der Geschädigten Al. B. und/oder entfernte sich nicht unverzüglich.
Das nachfolgende Verhalten des Angeklagten gegenüber der Zeugin Al. B. beruhte – zumindest auch, mithin handlungsleitend – darauf, dass der Angeklagte, maßgeblich verursacht durch seine Schizophrenie, entweder pathologisch in die Zeugin Al. B. verliebt war (zum pathologischen Verliebtsein vorstehend I. 2. i. und nachstehend IV. 2.) oder eine entsprechende Verliebtheit gegenüber ihrer Mutter, der Zeugin An. B., empfand und sich durch das Beobachten und Verfolgen der Tochter Kontakt, Nähe und Aufmerksamkeit durch ihre Mutter, die Zeugin An. B., erhoffte. Hierauf beruhend war die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erheblich einschränkt.
Im Einzelnen kam es zu folgenden Handlungen:
1. Am 12. November 2022 traf der Angeklagte auf die Zeugin Al. B., die sich mit Freunden im Innenstadtbereich aufhielt. Der Angeklagte verfolgte die Gruppe und wartete vor einem der Ladengeschäfte, bis die Geschädigte Al. B. und ihre Begleitungen wieder herauskamen.
Bei einer wegen dieses Vorfalls am 18. November 2022 erfolgten Gefährderansprache reagierte der Angeklagte aggressiv, wütend und uneinsichtig auf den Tatvorwurf.
2. Am 19. November 2022 kreuzte der Angeklagte im Einkaufszentrum S.-A.-Galerie absichtlich mehrfach den Weg der Zeugin Al. B. So erwartete der Angeklagte sie am unteren Ende einer Rolltreppe und starrte in ihre Richtung (wegen der Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf das Bild auf Bl. 17 der Hauptakte Bezug genommen). Die Zeugin Al. B. rief daraufhin die Polizei. Der Angeklagte hatte das Einkaufzentrum bereits vor Eintreffen der Polizei verlassen, konnte aber in der Innenstadt von Polizeibeamten angetroffen werden. Ihm wurde ein Platzverweis erteilt.
3. Am 23. November 2022 befand sich die Zeugin Al. B. mit einer Freundin im Einkaufszentrum S.-A.-Galerie. Gegen 17.15 Uhr bemerkte sie den Angeklagten, der ungeachtet der kurz zuvor ergangenen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz etwa vier Meter entfernt regungslos dastand und sie beobachtete, zeitweise aber auch wegsah, um desinteressiert zu tun (wegen des Abstands zur Geschädigten wird auf die Bilder Bl. 7 und 8 der Fallakte 2 Bezug genommen).
Gegen 17.40 Uhr befanden sich die Geschädigte Al. B. und ihre Freundin in der Rewe-Filiale der S.-A.-Galerie, als die Geschädigte Al. B. den Angeklagten vor dem Markt bemerkte, der durch das Schaufenster zu ihr hineinblickte (wegen der Einzelheiten wird auf das Bild Fallakte 2 Bl. 9 Bezug genommen).
Am selben Tag war die Zeugin An. B. mit Freunden auf dem Weihnachtsmarkt. Um 17.50 Uhr bemerkte sie den Angeklagten, der in der Nähe stand und immer wieder zu der Personengruppe starrte (wegen der Einzelheiten wird auf das Bild in der Fallakte 3 Bl. 10 Bezug genommen) in räumlicher Nähe. Als die Zeugin nach dem Weihnachtsmarktbesuch nach Hause ging, bemerkte sie gegen 19.45 Uhr den Angeklagten vor ihrem Wohnhaus an der Tram- und Bushaltestelle S.-straße. Dort blieb er etwa 30 Minuten stehen, obwohl in dieser Zeit mehrere Busse und Straßenbahnen in verschiedene Richtungen abfuhren und blickte wiederholt zum Wohnhaus der Zeuginnen B., in der Hoffnung, diese sehen zu können.
4. Am 26. November 2022 befand sich die Zeugin Al. B. in der S.-A.-Galerie, wo sie kurz nach 16.00 Uhr den Angeklagten in ihrer Nähe bemerkte. Dieser blieb etwa 20 bis 25 Minuten in ihrer Nähe und beobachtete sie immer wieder.
Am selben Tag befand sich die Zeugin An. B. mit Freunden, unter anderem der Zeugin Tetzlaff, auf dem Weihnachtsmarkt. Um 19.15 Uhr bemerkte sie den Angeklagten in etwa fünf Metern Entfernung. Er blieb etwa 15 Minuten in der Nähe der Gruppe und beobachtete diese (zur Haltung und Blickrichtung des Angeklagten wird auf das Bild Fallakte 6 Bl. 5 Bezug genommen).
Aufgrund der ständig drohenden Beobachtungen und Verfolgungen sowie aufgrund des Umstands, dass der Angeklagte oft die Haustür beobachtend an der Haltestelle vor ihrem Wohnhaus saß, litten die Zeuginnen sehr, die Zeugin An. B. zudem aus zunehmender Angst um ihre Tochter und ständiger Alarmbereitschaft, wenn ihre Tochter nicht bei ihr war. Al. B. weinte zu Hause, nachdem sie dem Angeklagten begegnet war. In ihrer kindlichen bzw. jugendlichen Unbefangenheit und Freiheit war sie stark eingeschränkt, hatte ständige Angst, dass der Angeklagte übergriffig werden könnte und ist aufgrund des prägenden Eindrucks in dieser Zeit seitdem eine ängstlichere Person, woran sie im Rahmen einer aktuellen Psychotherapie arbeitet. In dieser Zeit war sie weniger alleine in der Stadt unterwegs und auch ungern allein zu Hause. Zuvor war sie relativ selbstständig und gerne alleine unterwegs, ab den Begegnungen mit dem Angeklagten dann jedoch nur noch selten, abends durfte sie zudem nur mit männlicher Begleitung das Haus verlassen. Sie nahm drei bis vier Termine bei der Opferhilfe in Anspruch. Die Zeugin An. B. machte sich zudem große Sorgen um die Sicherheit und das Wohlbefinden ihrer Tochter und ging auch selbst weniger allein vor die Tür. Die Angst prägt sie nach wie vor, sie hat auch nach wie vor Angst, dass der Angeklagte wieder auf der Straße erscheint und gelegentlich Schreckensmomente.
III. Beweiswürdigung
1. Der Angeklagte hat sich bei seiner Einlassung vor allem zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen geäußert, insbesondere zu seinem Lebens- und teilweise seinem Krankheitsverlauf, was insbesondere in den Feststellungen unter I. 1. eingeflossen ist, aber auch unter I. 2.
Der Angeklagte hat sich zudem in seinem letzten Wort auch zu den Tatvorwürfen im Wesentlichen dahingehend geäußert, dass er in vollem Umfang schuldfähig sei, dass er im Anlasstatzeitraum keine Psychose gehabt habe, dass er mit den B.s nie etwas zu tun gehabt habe, dass diese ihm völlig egal seien, dass er diese auch nicht verfolgt habe, dass er auf die Zeugin L. „gestanden“ habe, das stimme, dass er aber nur bei ihr geguckt habe und vielleicht zufällig denselben Weg gegangen sei, was aber sei keine Nachstellung sei.
Seine – nicht näher begründete – Einschätzung zu seiner Schuldfähigkeit wird im Ergebnis widerlegt, teilweise durch die Einschätzung des Sachverständigen, im Übrigen wird auf die ausführliche Auseinandersetzung der Kammer unten verwiesen (nachfolgend IV. 2.). Auch das Leugnen des Stalkings wird durch die glaubhaften Einlassungen der Zeuginnen L., An. und Al. B. und auch von weiteren Zeuginnen, Urkunden usw. gestützt, das Verhalten steht in Bezug auf das äußere Geschehen zudem fest, da der Bundesgerichtshof die insoweit getroffenen Feststellungen der 5. Strafkammer des Landgerichts Potsdam aufrechterhalten hat.
Er gab ferner an, dass er seine Medikamente nicht absetzen werde, 400mg Amisulprid täglich, wenn er rauskomme. Dass dies ohne effektive Kontrolle dauerhaft und uneingeschränkt der Fall sein würde, hält die Kammer angesichts der Vergangenheit, des fehlenden Empfangsraums und auch des zuletzt sprunghaften Verhaltens in Bezug auf die Einnahme von Medikamenten, für unwahrscheinlich.
2. Die Feststellungen zum Werdegang beruhen neben der Einlassung des Angeklagten auch auf den Ausführungen des Sachverständigen, des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. Bu., der auch aus den Krankenakten aus vielen Klinikaufenthalten des Angeklagten schöpfen konnte. Geringfügige Ergänzungen in diesem Teil ergaben sich auch aus der übrigen Beweisaufnahme.
3. Die Feststellungen zur Krankheitsgeschichte und psychisch auffälligem Verhalten unter I. 2. beruhen teilweise auch auf den Angaben des Angeklagten, zu weiten Teilen auch auf dem Gutachten des Sachverständigen, wobei die (medizinischen) Bewertungen und Schlussfolgerung in Bezug auf die Krankheit, Auswirkungen auf die Tat, Schuld und auch in Bezug auf die Voraussetzungen der §§ 63, 67b StGB auf die detaillierte Auseinandersetzung in den Teilen IV. 2 und V. verwiesen sei; dort wird auch begründet inwieweit und aus welchen Gründen die Kammer teilweise von der Einschätzung des Sachverständigen abgewichen ist.
4. Die Angaben der Zeugin L. zu dem Stalking zu ihren Lasten waren glaubhaft und detailliert. Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf dessen Verlauf und Entwicklung und zum Verhalten des Angeklagten. Die Angaben wurden gestützt durch die Angaben des Zeugen Sa., ihres damaligen Partners und einer Freundin, der Zeugin S, die das Stalking ebenfalls mehrmals miterlebt hat und die damals in engem Kontakt mit ihr stand. Die Angaben wurden zudem auch durch Polizeibeamte aus Br., namentlich des Zeugen L., welcher mit dem Stalking des Angeklagten umfassend befasst war und auch bei den Gefährderansprachen anwesend war sowie des Zeugen P. gestützt. Dabei erwiesen sich insbesondere auch die Angaben zur Frequenz und zu den für sie persönlichen Folgen als äußerst eindrucksvoll und glaubhaft, wie sich auch an wiederholten Zusammenbrüchen im Rahmen der Vernehmung, die eine zweimalige Unterbrechung nach sich zogen, zeigte. Ihre Angaben werden ferner durch die weiteren Beweisergebnisse gestützt, zudem durch verlesene oder durch Selbstlesung eingeführte Urkunden, Strafanzeigen, teilweise auch durch in Augenschein genommene Lichtbilder. Auch die Angaben der Zeuginnen B. waren glaubhaft und ohne Belastungstendenzen, sie deckten sich zudem im Wesentlichen, insbesondere auch im Hinblick auf die hohe Stalkingfrequenz in den Monaten vor den Anlasstaten und auch in den Details des Verhaltens des Angeklagten und der Entwicklung der Geschehnisse.
5. Die Feststellungen zur Körperverletzung des Zeugen Sch. beruhen auf den Angaben des Zeugen, teilweise gestützt durch das daraufhin ergangene Urteil. Die Einschätzung, dass das Verhalten auf einem Wahn beruht, ergibt sich insbesondere aus seiner – erst auf Nachfrage geäußerte – Angabe („wenn du mir nochmal welche auf den Hals hetzt, dann komme ich wieder“) dazu, die der Angeklagte bei der Tat geäußert hat und die seine paranoide Vorstellung bei der Tat deutlich erkennen lässt. Dass das vom Angeklagten immer wieder, auch zuletzt in der Forensik, geäußerte „Auf-den-Hals-hetzen“ wahnhaft ist, folgt – abseits der Gesamtbetrachtung seines Krankheitsbildes – daraus, dass dafür keinerlei Anhaltspunkte oder schlüssige Begründung ersichtlich ist und der Zeuge auch nicht im Ansatz einen entsprechenden Eindruck machte, im Gegenteil ängstlich und traumatisiert schient. Gleiches gilt in Bezug auf die mutmaßliche Manipulation von Fotos der Verletzungen des Zeugen Sch. und den Unterlagen.
6. Die Strafanzeigen sind teils durch Selbstlesung, teils durch die Angaben der Polizeibeamten eingeführt worden, bei diesen haben sich auch immer wieder seine wahnhaften und Verschwörungsgedanken gezeigt. Bezüglich dieser – die auch im engen zeitlichen Zusammenhang mit den Anlasstaten stehen – hat der Angeklagte letztlich sogar selbst – in seinem letzten Wort – eingestanden, dass diese psychotisch bedingt waren. Die Nachrichten an den Zeugen Sa. und „C. S.“ wurden durch Selbstlesung eingeführt. Die Feststellungen zur Bedrohungssituation der Richterin B.-T. beruhen auf ihren glaubhaften Angaben in ihrer Vernehmung.
7. Aufgrund der aufrechterhaltenden Feststellungen zum äußeren Geschehen der Anlasstaten durch den Bundesgerichtshof, sind diese unangreifbar, womit sich eine Beweiswürdigung in Bezug auf diese erübrigt.
Die Kammer hat die Feststellungen zu den Anlasstaten insbesondere um Aspekte der Vorstellung und Motivation des Angeklagten bei der Tatbegehung und des Beruhens auf der schizophrenen Erkrankung ergänzt. Diesbezüglich sei auf die nähere Auseinandersetzung im Rahmen der Prüfung der verminderten Schuld unter IV. 2. verwiesen.
IV. Rechtliche Bewertung
1. Verwirklichte Tatbestände
Der Angeklagte hat den objektiven und subjektiven Tatbestand der Nachstellung gegenüber der Zeugin L., § 238 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB verwirklicht.
Die an den damaligen Lebensgefährten gerichteten Nachrichten waren ebenfalls zur Kontaktaufnahme mit der Zeugin L. bestimmt. Denn der Angeklagte rechnete damit, dass der Zeuge Sa. sie der Zeugin L. zeigte und forderte im Übrigen auch den Zeugen Sa. auf, die Zeugin L. zur Kontaktaufnahme zu bewegen.
Auch bezüglich der Zeuginnen B. verwirklichte der Angeklagte jeweils den objektiven und subjektiven Tatbestand der Nachstellung, § 238 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit Verstößen gegen §§ 1, 4 GewSchG, wobei er gegenüber Al. B. zudem das Regelbeispiel des besonders schweren Falles der Nachstellung nach § 238 Abs. 2 Nr. 7 StGB verwirklichte, da die Zeugin das 16. Lebensjahr nicht vollendet hatte.
Der Angeklagte handelte auch vorsätzlich, er erkannte insbesondere – angesichts der ablehnenden Reaktionen der Zeuginnen, die sich den Beobachtungen u.a. zu entziehen versuchten bzw. auf Nachrichten zu keinem Zeitpunkt reagiert hatten -, dass sich diese durch sein Verhalten belästigt fühlten.
2. Verminderte Schuld
Der Angeklagte war bei Begehung der Anlasstaten aufgrund einer Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit nur vermindert schuldfähig im Sinne des § 21 StGB.
Zur Frage der Schuldfähigkeit – im Übrigen auch die weiteren Voraussetzungen des § 63 StGB betreffend – hat die Kammer ein Sachverständigengutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. Bu. eingeholt. Dieser hatte den Angeklagten bereits am 9. Februar sowie am 11., 22. und 23. April 2024 sowie am 31.01.2025 exploriert, zudem lagen ihm sämtliche Krankenunterlagen aus seinen stationären Behandlungen in den Jahren 2002, 2003, 2007, 2013 und seit 2024 vor.
Die Kammer folgt den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Bu. zu weiten Teilen, jedoch nicht hinsichtlich der Bewertung, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im Tatzeitraum vom 20. Mai 2021 bis zum 25. März 2022 – über die erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit hinaus, wie auch die Kammer annimmt – nicht ausschließbar vollständig aufgehoben war und insbesondere nicht hinsichtlich der Bewertung in Bezug auf den Tatzeitraum vom 12. bis zum 26. November 2022, wonach die Einsichtsfähigkeit „tangiert bis aufgehoben“ und die Steuerungsfähigkeit aufgehoben gewesen sei.
Im Einzelnen:
a) Der Angeklagte war im Tatzeitraum – und ist es weiterhin – an einer chronifizierten paranoiden Schizophrenie erkrankt, die auch Ursache des „pathologischen Verliebtseins“ in Bezug auf die Tatopfer ist.
aa) Der Sachverständige hat die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie (ICD 10 F.20.0) gestellt. Diese sei als chronifiziert einzustufen und damit überdauerndes Merkmal. Eingangsmerkmal sei die krankhaft seelische Störung.
(1) Bereits seit 2002 leide der Angeklagte daran und sei in seinem psychosozialen Funktionsniveau deutlich eingeschränkt. Er habe großes Misstrauen gegenüber Menschen, das Gefühl, dass sie ihm feindselig gegenüberstehen, sich gegen ihm verschworen haben und ihm Unrecht antun, Unterlagen und Fotos (von den Verletzungen des Zeugen Sch. mit blauen Augen, die im Krankenhaus angefertigt wurden) manipuliert werden. Er habe paranoide Vorstellungen, Bedrohungs- und Verfolgungsgefühle und -erleben, Vergiftungsideen, Gedankeneingebung im Rahmen einer Ich-Störung und immer wieder Sinnestäuschungen in Gestalt akustischer und vereinzelt auch visueller Halluzinationen sowie das Gefühl von (Kamera-)Überwachung, zudem die Angst, dass seine Tötung oder (zu Lebzeiten) die seiner Eltern bevorstehe oder unmittelbar drohe. Hinzu kämen inhaltliche Denkstörungen, Zerfahrenheit des formalen Denkens, die nur eingeschränkte Fähigkeit zu Empathie, Reflektion und Selbstwahrnehmung, Selbstüberschätzung und ein ausgeprägter Egozentrismus sowie Affekt- und Auffassungsstörungen. Das überdauernde Krankheitsbild zeige sich auch darin, dass er nach wie vor davon ausgehe, dass der Zeuge Sch. ihm immer wieder – etwa Weihnachten 2017 und im Juni 2019 – Menschen, bzw. vor allem Iraner, „auf den Hals gehetzt“ habe, wie er bis in die jüngste Vergangenheit immer wieder geäußert habe. Diese Vorstellungen seien als dauerhafte Wahngedanken anzusehen. Der Angeklagte habe zudem nur eine sehr eingeschränkte Krankheits- und Behandlungseinsicht erlangt. Eine vollständige Heilung sei aus Sicht des Sachverständigen nicht zu erwarten, bei mehrjähriger Behandlung könnte er allenfalls symptomfrei werden.
Das Krankheitsbild sei seit vielen Jahren chronifiziert. Auch wenn ein konkreter Zeitpunkt nicht benannt werden könne, gehe dies jedenfalls deutlich über den anlasstatgegenständlichen Zeitraum hinaus in die Vergangenheit. Dies beruhe auch darauf, dass der Angeklagte entsprechende Medikamente seit seinem ersten starken Ausbruch im Jahr 2002 stets nur kurze Zeiträume regelmäßig einnahm und ab etwa 2018/2019 (mit Ausnahme seiner stationären Klinikaufenthalte) gar vollständig absetzte. In den Jahren 2017 und 2018 sei der Angeklagte bei Personen, die er nicht kannte, wiederholt davon ausgegangen, dass es sich um Leute handelte, die vom Zeugen Sch. auf ihn „gehetzt“ worden seien, obwohl dies absolut fernliegend sei und es nie einen realen Anhaltspunkt dafür gegeben habe; der Zeuge Sch. habe vielmehr seit vielen Jahren Angst vor dem Angeklagten und meide ihn. Seit Anfang 2021 habe der Angeklagte zudem immer mehr Menschen und auch Institutionen – aus der Justiz, Anwaltschaft, Forensiken, Tatopfer etc. – in seinen Wahn mit einbezogen, was sich durch die Vielzahl von Strafanzeigen und Klagen gegen diese offenbart habe. Das habe auch dazu geführt, dass er etwa im Jahr 2021 mehrere tätowierte Frauen angezeigt habe, weil er meinte, dass sie Prostituierte seien. Seit Anfang 2021 sei seine Affektstörung stärker ausgeprägt, vor allem in Form einer ständigen Angespanntheit, Gereiztheit und Aggressivität sowie Dysphorie, wie sich dies auch bei seinen Reaktionen auf Gefährderansprachen oder bei der Bedrohung der Richterin, der Zeugin B.-T., im Jahr 2023 offenbart haben. Dass sein Krankheitszustand sich ab 2021 verschlechtert habe, zeige sich auch darin, dass er seitdem keinen Kontakt mehr zu seiner Tochter hat, weil er vermutlich krankheitsbedingt, nicht mehr in der Lage dazu war, den Kontakt zu halten.
(2) Das (Stalking-)Verhalten gegenüber den Tatopfern sei als „pathologisches Verliebtsein“ im Sinne von Dressing/Foerster (Forensische Psychiatrie, Psychologie, Kriminologie 2010, 155 ff.) zu qualifizieren. Dies hänge auch damit zusammen, dass er seit 1994 in einer sozialen Isolierung lebte, einsam ist und sich eine Partnerschaft wünschte, wobei er lediglich eingestehe, dass er an der Zeugin L., nicht aber den Zeuginnen An. und Al. B., interessiert gewesen sei. Es sei davon auszugehen, dass das pathologische Verliebtsein zuerst gegenüber Frau L. bestand und sich dann auch auf die Zeuginnen B. verlagert habe. Auch nachdem die Zeugin L. ihm deutlich machte, dass sie nichts von ihm möchte, sei der Angeklagte nicht in der Lage gewesen von ihr loszulassen. Das Phänomen des pathologischen Verliebtsein (nach Dressing/Foerster) sei gekennzeichnet durch (1) intensive Verliebtheit ohne Gewissheit vom anderen geliebt zu werden; (2) die geliebte Person erklärt eindeutig ihr Desinteresse; (3) intensive Beschäftigung mit dieser Person beziehungsweise „Liebe“, die dazu führt, dass andere Bereiche vernachlässigt werden; (4) Beharren darauf, endlich oder irgendwann doch erhört zu werden; (5) persistierendes Stalking (beharrend/bestehend/fortdauernd); (6) erhebliche Beeinträchtigung beim sogenannten „Liebesobjekt“. Dies sei bei wertender Betrachtung vorliegend anzunehmen.
Dieses „pathologische Verliebtsein“ beim Angeklagten sollte als Begleiterscheinung seiner Schizophrenie gewertet werden und führe bei ihm zu einer dauerhaften kognitiven und emotionalen Fehlhaltung. Der Angeklagte sei bezüglich der vorgeworfenen Nachstellungen nach wie vor unkorrigierbar, was sein Denken und Handeln betreffe.
Die Grundlage der Einschätzung des Sachverständigen in tatsächlicher Hinsicht beruht auf der Gesamtschau der Feststellungen, wie sie insbesondere unter I.2 niedergelegt sind.
bb) Die Kammer schließt sich den diesbezüglich überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen im Wesentlichen an und ergänzt diese – nachfolgend – um weitere Anknüpfungstatsachen und eine weitergehende Begründung.
(1) Die Kammer ist der festen Überzeugung, dass der Angeklagte seit mehreren Jahren, jedenfalls in der Zeit der Anlasstaten – von Mai 2021 bis November 2022 – an einer chronifizierten Schizophrenie litt bzw. leidet.
Dafür spricht zunächst, dass sich beim Angeklagten im Rahmen der vielen stationären Behandlungen seit dem Jahr 2002, die teils mehrere Monate andauerten und auch im Rahmen der letzten etwa einjährigen forensischen Unterbringung bis zum hiesigen Urteil, wie von den bisher behandelnden Ärzten festgestellt und zuletzt auch in der Hauptverhandlung in seinem letzten Wort ausdrücklich offenbart, zu keinem Zeitpunkt eine tiefgreifende Krankheits- und Behandlungseinsicht eingestellt hat. Auch hat er psychiatrische Kliniken – abseits unfreiwilliger Unterbringungen – stets erst bei empfundener Lebensbedrohung aufgesucht. Auch drängte der Angeklagte bereits nach dem Abklingen besonders schwerwiegender produktiver Symptome, insbesondere akustischer Halluzinationen – Stimmen, die ihm nach dem Leben trachteten -, innerhalb kürzester Zeit auf Entlassung, etwa mit der Begründung, sich um Dinge in seinem Leben kümmern zu müssen, ohne den Ernst der Lage vollständig zu begreifen. Vor diesem Hintergrund erscheint es durchaus möglich, dass er die nicht als lebensbedrohlich empfundene psychotische Symptomatik aus dem Grunde nicht ernst genommen hat, dass er sie bereits seit dieser Zeit nicht zu erkennen vermochte; es scheint damit nicht fernliegend, dass die Schizophrenie sich bereits seit dieser Zeit nicht vollständig rückgebildet hat und insofern chronifiziert ist, wenngleich nicht durchgehend in gleichbleibend schwerwiegender Weise. Insofern mag der Angeklagte seine Misstrauensgefühle, Ängste, Verschwörungs- und auch Bedrohungsgedanken (bis zu einem bestimmten Bedrohungsgrad) und ähnliche Symptome seit dieser Zeit als objektive Realität ansehen, was wiederum Einfluss auf das psychosoziale Funktionsniveau eines Menschen haben und zur eigenen Isolation beitragen kann und insofern damit im Einklang stehen würde, dass der Angeklagte seit mindestens dieser Zeit, möglicherweise auch schon seit seiner Rückkehr aus Siegburg, in weitgehender Isolation gelebt hat und sein psychosoziales Funktionsniveau, wie von behandelnden Ärzten in der Vergangenheit und auch dem Sachverständigen angenommen, als außerordentlich defizitär anzusehen ist.
Für die Chronifizierung jedenfalls etwa in den Jahren 2018/2019 spricht zudem, dass der Angeklagte seit dem ersten starken Ausbruch der Krankheit im Jahr 2002 zumindest unregelmäßig Medikamente eingenommen hatte, worauf auch seine Mutter achtete. Wenn er mit akuter Symptomatik in den Klinken erschien, hatte er zuvor die Medikamente stets eine Weile – meist ein paar Monate – vollständig abgesetzt. Durch das vollständige Absetzen der Medikamente etwa 2018/2019 dürfte sich die medikamentös bedingte Remission der Erkrankung, jedenfalls nach einigen Monaten, mithin im anlasstatrelevanten Zeitraum 2021/2021, wieder weitgehend rückgebildet haben, wie auch in der Vergangenheit der Fall (auch wenn der Angeklagte nicht in einer Klinik vorstellig wurde, was möglicherweise auch darauf beruht, dass seine Mutter nicht mehr auf ihn einwirken konnte). Zumal seine Eltern als seine einzigen Bezugspersonen, insbesondere seine zweitverstorbene Mutter als zentrale Stütze seines Lebens, im März 2021 – wenige Wochen vor dem anlasstatgegenständlichen Zeitraum – verstarb, was zu einer weitergehenden Destabilisierung und vollständigen Isolation führte, was schizophrene Krankheitsverläufe oft weiter befördert.
Für eine Chronifizierung jedenfalls seit 2017/2018 sprechen zudem die bis in die Gegenwart anhaltenden paranoiden Vorstellungen in Bezug auf den Zeugen Sch., der vermeintlich Menschen auf ihn „hetze“, was am 17. April 2018 zur dargestellten massiven Körperverletzung geführt hat und zuvor zu dem Angriff auf den Syrer Alo., den er als auf ihn angesetzt wähnte und am 24. Dezember 2017 in der Diskothek F. angriff. Die wahnhaften und paranoiden Symptome seiner Schizophrenie, zudem ein zunehmender Kontrollverlust über sein Leben, trat im Tatzeitraum besonders dadurch zum Vorschein, dass er seit 2021 aufgrund von Verschwörungs- und Unrechtsvorstellungen eine große Anzahl von Menschen und Institutionen anzeigte und im öffentlichen Raum – anders als zuvor, soweit bekannt – zunehmend angespannt, dysphorisch und aggressiv auftrat, und – trotz Erbschaft von über 20.000 Euro – innerhalb kurzer Zeit hohe Schulden anhäufte, zudem auch mit einer Trunkenheitsfahrt auffiel, obwohl er bereits geraume Zeit – auch größere Mengen – Alkohol trank und sich insoweit gleichwohl unter Kontrolle hatte.
In der Gesamtschau dieser Umstände ist die Kammer – ebenso wie der Sachverständige – davon überzeugt, dass der Angeklagte sich im gesamten Anlasstatzeitraum – Mai 2021 bis zum März 2022 sowie November 2022 – unter handlungsbestimmendem Einfluss seiner Schizophrenie befand, naheliegend in dessen chronifiziertem Zustand.
(2) Nach der Überzeugung der Kammer ist das dem anlasstatgegenständlichen Stalking zugrunde liegende Verhalten, vom Sachverständigen entsprechend Dressing/Foerster als „pathologisches Verliebtsein“ bezeichnet, in jedem Fall maßgeblich von der Schizophrenie des Angeklagten beeinflusst und damit deren Ausfluss.
(a) Zunächst ist zu konstatieren, dass es sich nicht um den phänomenologisch/medizinisch besser erforschten Fall eines „Liebeswahns“ („Erotomanie“) handelt, bei der der Schizophrene meint, dass die dritte – fremde – Person in ihn verliebt sei oder diese in einer Beziehung seien. In diesen Fällen liegt das Beruhen auf Schizophrenie bzw. Psychose regelmäßig auf der Hand, da die Liebesvorstellung unmittelbar auf einem Wahn und damit unmittelbar aus einem zentralen (psychotischen) Symptom der Grunderkrankung folgt. Dies ist beim vorliegenden Phänomen/Fall nicht der Fall, vielmehr gibt es keine Anzeichen, dass der Angeklagte davon ausging, dass die Zeuginnen ein Interesse an ihm hatten oder „gestalkt“ werden wollten.
(b) Auch wenn die dem Stalking zugrunde liegenden Gedanken/Vorstellungen des Angeklagten sich nicht in Gänze feststellen ließen, ist die Kammer gleichwohl im Ergebnis davon überzeugt, dass sein Verhalten unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nur unter dem maßgeblichen Einfluss der Schizophrenie erklärlich ist.
Vorliegend kann aus Äußerungen, Nachrichten an bzw. über die Zeugin L. zunächst hergeleitet werden, dass der Angeklagte ein romantisches Interesse ihr hatte (er habe sie „verehrt“), sich jedoch nicht getraut, sie anzusprechen. Aus dem Verhalten ist weiter ersichtlich, dass er ein zwang- bzw. suchthaftes Bedürfnis hat, sie anzusehen/zu beobachten und in ihrer Nähe zu sein, zudem mehr Kontakt – über Chatkommunikation und auch Treffen – mit ihr wünscht. Hieraus kann geschlossen werden, dass er das „Stalkingverhalten“ selbst entweder bereits als gewinnbringend für sich empfindet – ihre Nähe, Ansehen/Beobachten, Aufmerksamkeit, die beabsichtigte weitergehende Kommunikation -, sodass dies (ggf. auf einer ersten Stufe) bereits eine gewisse Bedürfnisbefriedigung in ihm auslöst hat. Alternativ denkbar ist aber auch, dass dies – insbesondere das Beobachten/Verfolgen – lediglich die Vorstufe sein sollte, weil er sich entweder nicht durchringen konnte, sie anzusprechen oder er hoffte, dass sie ihn eines Tages „erhört“ und auf ihn zugeht, um dann daraus eine „echte Liebesbeziehung“ folgt. Sein Verhalten wäre dann Vorstufe bzw. Mittel, um eines Tages die zweite Stufe bzw. sein „Ziel“ zu erreichen.
Wenn man zugrunde legt, dass der Angeklagte sich – seit etwa einem Jahrzehnt – noch zu überwinden versucht, die Zeugin anzusprechen oder, dass er – auch vor dem Hintergrund der Geschehnisse – weiter hofft, dass diese sich irgendwann in ihn verlieben wird oder auch bei Zugrundelegung einer für ihn derartig bedeutsamen Bedürfnisbefriedigung durch Gucken/Aufmerksamkeit/Nähe, die sein Leben sonst weitgehend in den Schatten stellt, ist dies nur in Kombination mit den Symptomen bzw. Komorbiditäten/Folgewirkungen der Schizophrenie erklärbar. Ein Stalkingverhalten unter Inkaufnahme der von ihm im Wesentlichen erkannten massiven Konsequenzen – zudem über ein Jahrzehnt – fortzusetzen oder die nahenden Konsequenzen zu verkennen, offenbaren ein Maß an Realitätsverkennung oder Zwanghaftigkeit, das sich soweit von normalpsychologischer Nachvollziehbarkeit entfernt hat, dass es als unmittelbare psychotische Auswirkung der Schizophrenie zu qualifizieren ist oder jedenfalls als von der Schizophrenie bzw. ihren Komorbiditäten/Folgewirkungen schwerwiegend beeinflusst anzusehen, im letzteren Fall insbesondere durch Einschränkungen des psychosozialen Funktionsniveaus, eingeschränkter Empathie, und gegebenenfalls auch Größenideen und einer kognitiven und emotionalen Fehlhaltung und zudem der mit der Symptomatik verbundenen Isolation und Vereinsamung.
Die Krankheit ist damit in jedem Fall kausal für sein Verhalten. Im den ersten beiden denkbaren Varianten läge der Schwerpunkt auf einer massiven Verkennung bzw. Fehleinschätzung der Realität, im letzten Fall insbesondere auch einem Grad an Unwiderstehlichkeit, Fixiertheit, Einengung bzw. Zwang- und Suchthaftigkeit dieses Verhaltens – stellt man den objektiven Nutzen, den (drohenden) Folgen gegenüber -, dass dies aus Sicht der Kammer das Maß der Pathologie deutlich übersteigt (zu einem ähnlichen Maßstab bei sexueller Triebhaftigkeit BGH NStZ-RR 2007 337; 2010, 304; 2016 198; 2021 240).
(c) Dem steht auch nicht entgegen, dass wohl auch normalpsychologische Gefühle – Isolation, Einsamkeit, Nähebedürfnis, ggf. auch Bedürfnis nach Sexualität – bei dem Verhalten mit eine Rolle spielen und damit mitursächlich sind. Die Mitursächlichkeit der Schizophrenie bzw. der mit ihr einhergehenden Symptome ist als ausreichend anzusehen (vgl. auch BGH NJW 1977, 2127), zumal ein Teil dieser Umstände, namentlich die Isolation, gerade auch auf den Symptomen der Schizophrenie beruht – namentlich den Einschränkungen des psychosozialen Funktionsniveaus. Gegebenenfalls spielen auch diffuse Ängste und Misstrauen, als weitere Ausflüsse der Schizophrenie eine Rolle.
d) Letztlich ist das Stalking zulasten den Zeuginnen B. ebenso wie zulasten der Zeugin L. zu qualifizieren. In Verhalten und Entwicklung folgt dieses demselben Muster, auch wenn es noch auf einer anderen Entwicklungsstufe ist. Im Hinblick auf das junge Alter der Zeugin Al. und dem Abstreiten von Pädophilie, kommt es auch in Betracht, dass das Stalking der Annäherung an die Mutter, die Zeugin An. B., dient, am Phänomen und dessen Bewertung ändert dies im Ergebnis jedenfalls nichts.
b) Auswirkungen auf die einzelnen Anlasstaten
Die vorstehend beschriebene Erkrankung hat sich auch in allen Anlasstaten ausgewirkt.
Bezüglich der Zeugin L. ist zwar zu berücksichtigen, dass der Angeklagte teilweise – etwa in Chatkommunikation – angab, dass er mit ihr über die gegen ihn bzw. – infolge von Gegenanzeigen – gegen sie laufenden Verfahren reden wollte. Dies ist jedoch allenfalls als nur ein zentraler Aspekt des von ihm gewollten Treffens anzusehen. Zentral für ihn war jedenfalls auch, dass er ihr näher kommen wollte, um ihr „den Hof“ zu machen, mit ihr zu sprechen, in ihrer Nähe zu sein oder Ähnliches, wie es sich in seinem Verhalten in den Jahren offenbart hat, dass das ein – unmittelbares oder mittelbares – Bedürfnis war. Der Zusammenhang zum Phänomen der Krankheit besteht daher. Im Übrigen ist bereits völlig unklar, worüber der Angeklagte reden wollte. Dass sie von dem Verfahren, zukünftigen Strafanzeigen ablassen soll, hatte er bereits geäußert, einen Kommunikationsinhalt in der Kommunikation jedoch nie genannt, obwohl er in seinen vielen – unbeantworteten – Nachrichten typischerweise sehr offen und auch sonst sehr unumwunden agierte. Auch in Bezug auf das Stalking der An. B. ist hiervon auszugehen, auch wenn ein gewisser Trotz, dass er sich nichts verbieten lasse, teilweise mit eine Rolle gespielt haben dürfte, insbesondere in den Fällen, in denen es um das Entfernensgebot ging.
c) Eingangsmerkmal
Im Einklang mit der Einschätzung des Sachverständigen ist die krankhafte seelische Störung das einschlägige Eingangsmerkmal. Die Schizophrenie als Störung in diesem Sinne ist ihrer Ausprägung nach insbesondere auch als „krankhaft“ zu qualifizieren, da sie das gesamte Leben des Angeklagten bis in die Gegenwart – mithin auch im anlasstatgegenständlichen Zeitraum – in schwerwiegender Weise geprägt und beeinträchtigt hat (näher zur Ausprägung der Schizophrenie sogleich). Andere Eingangsmerkmale kommen nicht ernstlich in Betracht, die Intelligenz des Angeklagten bewegt sich insbesondere im Normalbereich, sodass keine Intelligenzminderung vorliegt.
Betrachtet man die Zwanghaftigkeit des Stalkingverhaltens – anders als die Kammer – als von der Grundkrankheit der Schizophrenie isoliert, dann wäre – alternativ – das Eingangsmerkmal der anderen seelischen Störung zutreffend. Dies setzt Auswirkungen, die der krankhaften seelischen Störung gleichstehen bzw. einen „mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang zu Handeln“ (BGH BeckRS 2017, 118935). Im Hinblick auf die Dauer und Hartnäckigkeit und die weitreichenden Konsequenzen durch die verschiedenen Verfahren, die drohenden Konsequenzen, die wiederholten Gefährderansprachen, teils auch die damit einhergehenden finanziellen Konsequenzen, wäre dies hier ebenfalls anzunehmen.
d) Fehlende Steuerungsfähigkeit bei allen Anlasstaten
Während des gesamten Anlasstatzeitraums war die Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt.
aa) Einschätzung des Sachverständigen
Nach der Auffassung des Sachverständigen ist beim Angeklagten im Tatzeitraum Mai 2021 bis März 2022 aus medizinischer Sicht eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit anzunehmen, aufgehobene Steuerungsfähigkeit sei nicht ausschließbar (1), im Tatzeitraum im November 2022 sei die Einsichtsfähigkeit „tangiert bis aufgehoben“, die Steuerungsfähigkeit sei aufgehoben gewesen (2).
Der Sachverständige begründete dies wie folgt:
(1) Der Angeklagte habe sich ab dem Jahr 2018 einer medikamentösen Behandlung entzogen. Seine diversen Strafanzeigen in dieser Zeit ließen auf das Vorliegen von krankhaften Denkinhalten schließen. Der Angeklagte habe die Zeugin L. über einen längeren Zeitraum beobachtet, ohne mit ihr in Kontakt zu treten. Ab Mai 2021 seien seine Intentionen drängender geworden, es sei zu einer Zuspitzung gekommen. Der Angeklagte habe versucht, zu ihr Kontakt aufzunehmen und habe sie zur Rede stellen wollen, da er sich aus seiner Perspektive zu Unrecht von der Zeugin L. angezeigt sah. Eine weitere Intensität der Zunahme sei ab Oktober 2021 festzustellen. Der Angeklagte habe begonnen, ihr mit Haft oder einer hohen Geldstrafe zu drohen. Es sei ein deutlicher Realitätsverlust und eine Einengung seines Denkens eingetreten. Auch habe er die Zeugin beschimpft, bedroht und sei dauerhaft gereizt gewesen. Es sei daher von einer erheblichen Verminderung bis Aufhebung der Steuerungsfähigkeit auszugehen, da durch die schizophrene Erkrankung keine ungestörte Situationswahrnehmung bzw. Kontrolle seines Handelns vorgelegen habe. Resultierend sei es zu einer verzerrten Wahrnehmungsperspektive mit Auswirkungen auf seine Handlungenentwürfe gekommen.
(2) Die psychotische Symptomatik habe 2022 weiter zugenommen. So habe er etwa in der öffentlichen Sitzung am 3. Mai 2022 paranoide-wahnhafte Gedanken über den Zeugen Sch. bzgl. des „Auf-den-Hals-Hetzens“ von Iranern geäußert. Weitere Indizien ergäben sich aus Strafanzeigen in der Zeit. Bei der Gefährderansprache im November 2022 sei er deutlich affekt- und auffassungsgestört gewesen. Er habe nicht realisiert, was ihm vorgeworfen wurde oder welchen Zweck die Ansprache der Polizei für ihn gehabt haben soll. Er habe zu diesem Zeitpunkt bereits ein psychotisches Zustandsbild aufgewiesen, so wie es auch später in der Haft 2023 oder bei ersten gutachterlichen Untersuchung im Februar 2024 wahrgenommen worden sei. Es hätten ausgeprägte formale und inhaltliche Denkstörungen und eine markante Affektstörung bei ihm vorgelegen.
Den Tatvorwurf des Stalkings der Zeuginnen B. habe er vehement bestritten, sowohl, sie zu kennen als auch, diesen nachgestellt zu haben. Die Ausweitung seines nachstellenden Verhaltens sei rational nicht nachvollziehbar und erscheine auch für ihn persönlichkeitsfremd. Dies sei so zu interpretieren, dass er schizophreniebedingt zu einem Verlust seiner intellektuellen Funktionen und zu persönlichkeitsfremden, kurzschlüssigen und oftmals widersprüchlichen Entscheidungen gekommen sei. Es habe keine ungestörte Situationswahrnehmung sowie Kontrolle seines eigenen Handelns mehr vorgelegen. Daher sei von einer zumindest tangierten bis aufgehobenen Einsichtsfähigkeit auszugehen. Die Steuerungsfähigkeit sei als aufgehoben zu betrachten.
bb) Keine relevante Beeinträchtigung der Unrechtseinsicht
Eine erhebliche Beeinträchtigung der Unrechtseinsicht lag im Anlasstatzeitraum – entgegen den Ausführungen des Sachverständigen – nach der festen Überzeugung der Kammer nicht vor.
Bei der Frage der Unrechtseinsicht geht es um die Frage, ob eine Person bereits keine Hemmungen hat, hingegen nicht, ob ihr das Hemmungsvermögen fehlt.
Zwar war der Angeklagte – im umgangssprachlichen Sinne – „uneinsichtig“, als dass er der Ansicht war und ist, dass es ihm erlaubt sein müsse, sich im öffentlichen Raum überall hin bewegen und auch hingucken zu dürfen, wie er es wolle. Gleichwohl war ihm durchaus bewusst, dass Repräsentanten des Staates – wie ihm durch vorherige Gewaltschutzanordnungen, Gefährderansprachen etc. bekannt – dies anders sehen und das von ihm an den Tag gelegte Verhalten als gesetzlich missbilligt betrachteten. Auch war der Angeklagte im Umgang mit Rechtsnormen durchaus geübt, so hat er etwa selber an den Zeugen Sa. einen Link auf den Gesetzestext einer Strafnorm (§ 339 StGB) auf „dejure.org“ gesandt; angesichts seiner vielen Verfahren lag es daher auf der Hand, dass er sich auch § 238 Nr. 1 StGB durchgelesen hatte, aus dessen Wortlaut ersichtlich ist, dass sein Verhalten den Tatbestand erfüllen kann. Auch hat der Angeklagte sich bei seinem Stalking immer wieder versucht unauffällig zu verhalten, etwa in Bezug auf die Zeugin Al. B. Der Angeklagte hat sein Verhalten teilweise auch geleugnet („ich habe die noch nie gesehen“), was auch darauf hindeutet, dass er wusste, dass es mit Konsequenzen verbunden sein kann, weil er es nicht durfte. Auch hat er regelmäßig nach einer gewissen Zeit von der Verfolgung der Stalkingopfer wieder abgelassen, was darauf hindeuten könnte, dass er sich nicht „zu auffällig“ verhalten wollte. Sein Stalkingverhalten beruhte – anders als möglicherweise andere Verhaltensweisen zu dieser Zeit – insbesondere nicht auf psychotisch bedingten Fehlannahmen, die typischerweise ein Fehlen von Unrechtseinsicht nach sich ziehen dürften (beispielweise etwaiges strafbares Verhalten, das auf seiner Vorstellung von dem gefälschten Foto des Zeugen Sch. anknüpfen würde):
In der Gesamtschau kann keine (erhebliche) Beeinträchtigung der Unrechtseinsicht angenommen werden.
bb) Erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit
Die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten war bei sämtlichen Anlasstaten erheblich vermindert, jedoch nicht aufgehoben.
(a) Einfluss auf Steuerungsfähigkeit
Die Schizophrenie hat zunächst den fruchtbaren Boden für sein Stalking bereitet, da er insbesondere infolge von Affekt- und Auffassungsstörungen und Einschränkungen der Fähigkeit zu Empathie in der Zeit zunehmend auch mit inhaltlichen Denkstörungen, mit Zerfahrenheit des formalen Denkens, vor allem aber auch mit Misstrauen wegen des Gefühls von Feindseligkeit anderer Menschen und auch mit Verschwörungsgedanken in weitestgehender Isolation lebte und dadurch auch seit Jahrzehnten keine Partnerin hatte, zudem zuletzt auch kaum zu Arbeit in der Lage war und dadurch viel Zeit zum ziellosen „herumstreunen“ hatte. Hinzukam ein Hineinsteigern, eine Fixiertheit und Einengung der Gedankenführung, die – bereits angesichts der Dauer des Stalkings gegenüber der Zeugin L. – eine enorme Zwang- und Suchthaftigkeit aufwies. Er konnte trotz vieler Interventionen – zumindest zum Zeitpunkt der Anlasstaten ihr gegenüber – nicht von ihr ablassen. Bei den Zeuginnen B. war das Phänomen im Wesentlichen identisch, wenngleich in früherer Phase. Der Angeklagte hat dem, trotz der vielen daraus folgenden „Probleme“ für ihn, keine hinreichend starken Hemmungen entgegenbringen können.
(b) Erheblichkeitsschwelle
Der Einfluss der Schizophrenie hatte auch ein solches – normalpsychologisch nicht mehr im Ansatz erklärbares – Gewicht, dass diese Beeinträchtigung als erheblich zu qualifizieren ist.
Dies ergibt sich – insbesondere in Bezug auf die Zeugin L. – aus dem zum Tatzeitpunkt bereits (mit Unterbrechungen) nahezu ein Jahrzehnt überdauernden Stalkings. Die enorme Sucht- und Zwanghaftigkeit seines Verhaltens hat sich auch darin gezeigt, dass die vielen – im Einzelnen bereits erörterten – Interventionen über die Jahre ihn von seinem Verhalten nicht abhalten konnten.
(c) Keine Aufhebung der Steuerungsfähigkeit
In Abweichung von der Einschätzung des Sachverständigen – aus medizinischer Sicht – war die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten – insbesondere auch im Anlasstatzeitraum im November 2022 – nicht vollständig aufgehoben.
Der Sachverständige begründet dies – wie vorstehend unter aa) näher dargelegt – etwa mit den zuvor zum Vorschein getretenen Paranoia in Bezug auf den Zeugen Sch. und seinem Verhalten bei der Gefährderansprache in dieser Zeit, so habe er nicht realisiert, was ihm vorgeworfen worden sei oder welchen Zweck die Ansprache der Polizei habe. Zudem habe er das Stalking der Zeuginnen B. vehement bestritten, wobei die Ausweitung des Stalking auf diese rational nicht nachvollziehbar sei.
Aus Sicht der Kammer kommt den Paranoia in Bezug auf den Zeugen Sch. keine besondere Aussagekraft zu, da der Angeklagte wohl bereits seit jedenfalls 2017 bis in die Gegenwart, auch nach dem starken Abklingen der Symptome der Schizophrenie zwar diese wahnhaften Vorstellungen hat, gleichwohl immer wieder durchaus kontrolliertes Verhalten an den Tag gelegt hat. Auch stehen diese Vorstellungen mit dem Stalkingverhalten selbst in keinem unmittelbaren Zusammenhang. Seine Reaktion bei der Gefährderansprache ist zwar durchaus sehr auffällig, das vehemente Bestreiten des Angeklagten spricht aus Sicht der Kammer jedoch gerade dafür, dass er in der Lage war zu erkennen, dass ihm das Zugeben des Stalkings zum Nachteil gereichen kann und damit für ein gewisses Maß an Kontrolliertheit.
Verbliebenes Hemmungsvermögen in dieser Zeit kann man insbesondere auch daran erkennen, dass der Angeklagte – in einem Fall für die Zeugin Al. B. erkennbar -, desinteressiert tat (Fall II. B. 3.). Er brach das Stalking nach einer gewissen Zeit zudem stets ab, mutmaßlich aus dem Grunde, dass er – in der Öffentlichkeit – nicht negativ auffallen wollte.
Eine vollständige Aufhebung des der Steuerungsfähigkeit kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden.
3. Freispruch
Der Angeklagte war trotz verminderter Schuldfähigkeit freizusprechen.
Dies beruht darauf, dass es sich vorliegend um den zweiten Rechtsgang des Strafverfahrens handelt, der auf die Revision des Angeklagten erfolgt ist, und im ersten Rechtsgang die isolierte Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet wurde, sodass die Verurteilung zu einer Strafe bei gleichzeitiger Anordnung der Unterbringung für den Angeklagten nachteilhaft wäre und damit einen Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO darstellen würde.
Die für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vorgesehene Ausnahme vom Verschlechterungsverbot gemäß § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO greift vorliegend nicht. Danach kann „an Stelle“ der Unterbringung eine Strafe verhängt werden, beide Rechtsfolgen jedoch nicht zugleich (Cirener, Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Aufl. 2022, § 63 StGB, Rn. 171).
IV. Anordnung der Unterbringung gemäß §§ 63, 67b StGB
Da die Voraussetzungen vorlagen, war die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB anzuordnen (nachfolgend 1.), wobei die Vollstreckung gemäß § 67b Abs. 1 S. 1 StGB zur Bewährung auszusetzen war (nachfolgend 2.).
1. Voraussetzungen der Unterbringung gemäß § 63 StGB
Nach § 63 StGB ist in einem psychiatrischen Krankenhaus u.a. unterzubringen, wer eine rechtswidrige Tat – Anlasstat – im Zustand verminderter Schuldunfähigkeit begangen hat, und bei dem nach einer Gesamtwürdigung seiner Person und seiner Tat infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden, zu erwarten sind und der deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Ist die Anlasstat nicht erheblich, müssen besondere Umstände erwarten lassen, dass der Täter infolge seines Zustandes erhebliche Taten begehen wird.
Das ist hier der Fall.
a) Anlasstaten im Zustand verminderter Schuldfähigkeit
Der Angeklagte hat die Anlasstaten unter II. im Zustand seiner chronifizierten Schizophrenie begangen, die im symptomatischen Zusammenhang mit dieser Erkrankung standen und wegen der er nur vermindert schuldfähig ist (dazu vorstehend IV. 2.).
b) Erwartung zukünftiger Taten
Es müssen – hier relevant – zukünftig Taten zu erwarten sein, durch die die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden.
Das ist hier ebenfalls der Fall.
aa) Einschätzung des Sachverständigen
Aus der forensisch-psychiatrischen Sicht des Sachverständigen besteht das Risiko, dass er gleiche oder ähnliche Taten begehen werde.
Der Zustand des Angeklagten habe sich seit seiner Unterbringung in der Forensik im März 2024 zwar gebessert. Seine formalen Denkstörungen, das Danebenreden, seine wahnhafte Desorientierung, dysphorische Reizung, Wahnideen sowie zeitweise akustischen Halluzinationen seien zwar rückläufig gewesen, insbesondere infolge der medikamentösen Behandlung, mit der er – wenngleich zeitweise niedrig dosiert – einverstanden war. Gleichwohl sei er bis zum Ende der Hauptverhandlung nicht symptomfrei, leide weiter unter Wahngedanken, zum Beispiel, dass die Fotos/Dokumente des Zeugen Sch. gefälscht seien, zeigt sich rigide im Denken, antriebsreduziert und zurückgezogen.
Der Angeklagte bedürfe einer dauerhaften medikamentösen und tiefgreifenden Behandlung, um eine langfristige Behandlungseinsicht zu erzielen. Da der Zeuge Sch. wahnhaft verarbeitet werde, bestehe nach wie vor die Gefahr, dass es bei einem Zusammentreffen einem körperlichen Angriff kommen könnte. Es bestehe auch die Gefahr, dass er erneut der Zeugin L. nachstellt, da er sie immer noch attraktiv finde und von seinem Verhalten nicht distanziert habe. Bei Reduktion/Absetzen der antipsychotischen Medikation sei mit einer allmählichen Zunahme der psychotischen Symptomatik zu rechnen. Bei einem Anstieg der Symptome der Schizophrenie bestehe das Risiko, dass der Angeklagte völlig fremde Personen in sein Wahngeschehen einbeziehe und auch körperlich angreife, sodass er auch eine Gefahr für die Allgemeinheit sei. Bei einer Entlassung zur Bewährung bestehe die Gefahr, dass er seine Medikation nur unzureichend oder unregelmäßig einnehme oder absetze. Auch sei es bereits zu Bewährungsversagen gekommen. Der Angeklagte sei gegen eine eventuelle Verurteilung und gegen Kontrolle und Unterstützung eingestellt, auch da er sich selbst als ungefährlich und sozial kompetent ansehe. In Freiheit müsse er zudem sehr viele soziale Probleme bewältigen, die zu einer erneuten Destabilisierung seines Zustandes führen könnten. Sein bestehendes Wohnhaus habe er in der Psychose unbewohnbar gemacht hat, sodass er in Freiheit zunächst in einer Obdachlosenunterkunft leben müsse. Der Angeklagte müsste Bürgergeld beantragen und wenn ihm die Leistungen zugesagt werden, könnte er sich erst auf Wohnungssuche begeben. Zudem habe er hohe Schulden. Er plane sich mit dem Verkauf des Hauses seiner Schulden zu entledigen. Der Angeklagte würde weiterhin sozial isoliert bleiben, und es bestehe das Risiko, dass er erneut beginne, regelmäßig oder größere Mengen Alkohol zu konsumieren, was sich ebenfalls destabilisierend und enthemmend auf ihn auswirken würde. Daher könne eine Entlassung oder Entlassung in die Bewährung nicht empfohlen werden.
bb) Dauerhaftigkeit
Ein Ende der Begehung von Straftaten aufgrund einer Heilung der Schizophrenie ist nicht zu erwarten; es ist vielmehr von ihrer Dauerhaftigkeit auszugehen. Eine Heilung bisher ist nicht eingetreten und auch – jedenfalls in näherer Zukunft – nicht zu erwarten. Insbesondere hat die langjährige, wenngleich oft unterbrochene bzw. unregelmäßige, antipsychotische Medikation zu keinem Zeitpunkt zu einer vollständigen Remission geführt, die Schizophrenie ist vielmehr als chronifiziert anzusehen, eine vollständige Heilung – wie vom Sachverständigen nachvollziehbar begründet – unwahrscheinlich. Auch seine letzte etwa einjährige medikamentöse Behandlung seit der Unterbringung in einer Forensik im März 2024 hat seinen Zustand nur eingeschränkt verbessert.
cc) Erwartbare Taten
Die Ausführungen des Sachverständigen in Bezug auf die zu erwartenden Taten werden zu weiten Teilen geteilt, es sind Stalking und psychosebedingte Körperverletzungen, zudem gegebenenfalls auch „querulatorische Straftaten“, wie Beleidigungen, Nötigungen, Bedrohungen, zu erwarten – zum Wahrscheinlichkeitsgrad der zu erwartenden Straftaten nachfolgend unter dd).
(1) Aus Sicht der Kammer ist mit weiterem Stalking zu rechnen. Zwar hat der Angeklagte in seinem letzten Wort geäußert, dass er die Frauen und auch sonst niemanden in Zukunft stalken werde. Dies erscheint jedoch wenig glaubhaft.
Zweifel daran bestehen insbesondere vor dem Hintergrund der nur eingeschränkten Krankheits- und Behandlungseinsicht, wie sie auch in der Hauptverhandlung durch Mimik, Gestik, wie Kopfschütteln zu Tage getreten ist. Zudem haben sich seine Lebensumstände nicht wesentlich geändert, da er keine sozialen Kontakte hat und trotz der Besserung seiner schizophren Symptomatik nicht als sozial kompetent anzusehen ist, so dass er weiter in weitgehender Isolation und Einsamkeit leben dürfte und weiterhin das Bedürfnis nach einer Partnerschaft haben dürfte. Auch in der Hauptverhandlung hat er gegenüber den gestalkten Zeuginnen keinen empathischen Eindruck gemacht, so hat er insbesondere verständnislos den Kopf geschüttelt, als diese aufgelöst zu seinem Stalkingverhalten ausgesagt haben. Auch im Rahmen seiner letzten Unterbringung hat er seine Straftaten nicht hinreichend aufgearbeitet. Dabei ist es offen und kann letztlich auch dahinstehen, ob er erneut die Zeuginnen L. und/oder B. stalken könnte oder eine neue Person in seinem Blickpunkt geraten könnte.
Ebenso wie bei den Anlasstaten, wäre ein symptomatischer Zusammenhang zu bejahen, da das zu erwartende Stalking dem aus den Anlasstaten entspricht.
(2) Auch aus Sicht der Kammer sind Körperverletzung insbesondere aufgrund paranoider Vorstellungen, wie Situations- und Personenverkennung möglich. Bei dem Angeklagten ist bisher vor allem die paranoide Vorstellung in Bezug auf den Zeugen Sch. zu Tage getreten, von der der Angeklagte seit mindestens 2017 und auch gegenwärtig überzeugt ist. Insofern könnte der Zeuge Sch. selbst angegriffen werden, möglicherweise könnten sich auch Situationen wie an Weihnachten 2017 in der Diskothek F. ergeben, bei der der Angeklagte Personen – in dem Fall konkret eine Gruppe von Syrern -, die ihm nicht bekannt waren, als vom Zeugen Sch. auf ihn „angesetzt“ ansieht. In einem der Fälle – gegenüber dem Zeugen Sch. – war die Körperverletzung äußerst massiv, so hat der Angeklagte mehrere Zähne verloren und schwere Verletzungen davon getragen und hat zudem bis heute Ängste, im zweiten Fall war es wohl nur ein leichter Schlag, gegebenenfalls auch mit der flachen Hand. Da ähnliche Situationen im Raum stehen, der Angeklagte jedenfalls – auch angesichts seiner massiven Statur – in der Lage ist auch schwere Verletzungen zuzufügen, kommen insofern auch massive Körperverletzungen in Betracht.
Der Angeklagte hat zudem einmal implizit mit Gewalt gegenüber dem damaligen Partner der Zeugin L., dem Zeugen Sa., gedroht („Ich bin ein Feigling in Sachen Frauen, aber bei Männern sieht es völlig anders aus.“) und in einer Kommunikation mit dem „C. S.“ auch erwähnt, dass er die Zeugin L. schlagen werde („Ich hau die alte noch um, glaub mir“). Da er dem jedoch nicht näher getreten ist, obwohl er – angesichts des vielen Beobachtens und Verfolgens – oft die Gelegenheit hatte, kann indes nicht davon ausgegangen werden, dass er dies tatsächlich ins Auge gefasst hatte. Nicht fernliegend wäre dies erst in Falle der weiteren Fortentwicklung seines aggressiven und dysphorisch gereizten Zustands.
Weitere Hinweise auf Körperverletzungen oder Gewalttaten aufgrund psychotischer oder anderer schizophreniebedingter Symptome liegen nicht vor. In den frühen stationären Behandlungen (insbesondere nach BGB und PsychKG) hatte er vor allem Angst um sein Leben und das seiner Eltern, hat jedoch in diesem Zusammenhang – soweit bekannt – nie eine Person angegriffen.
Auch hier wäre ein symptomatischer Zusammenhang zu bejahen, da entsprechende Körperverletzungen und Gewalttaten unmittelbar von der Schizophrenie beeinflusst wären.
(3) In Bezug auf etwaige Beleidigungen, Bedrohungen, Nötigungen oder Üble Nachrede kann – auch mangels Vorstrafen – keine hinreichend sichere Prognose gestellt werden. Sollte der Angeklagte wieder in eine „Klage- und Anzeigewut“ geraten, sind in diesem Zusammenhang entsprechende Straftaten denkbar, jedoch nicht höherer Wahrscheinlichkeit.
dd) Erheblichkeit der zu erwartenden Taten
Bei den zu erwartenden Taten muss es sich nach dem Gesetz um solche handeln, durch die die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden.
Nach gefestigter Rechtsprechung müssen die Taten mindestens der mittleren Kriminalität zuzurechnen sein, den Rechtsfrieden schwer bzw. empfindlich stören und geeignet sein, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen. Bei Straftaten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe unter fünf Jahren bedroht sind, wie der Nachstellung nach § 238 Abs. 1 StGB, ist dies nur der Fall, wenn die Tatumstände hinreichend gravierend sind.
Das Gesetz variiert die Anforderungen an Begründung/Darlegung mit Blick auf die Anlasstaten, wie sich aus § 63 Satz 2 StGB ergibt. Sind die Anlasstaten unerheblich im vorstehenden Sinne, kommt hinzu, dass besondere Umstände erwarten lassen müssen, dass der Täter in Zukunft erhebliche begeht.
Die Kammer ist der Überzeugung, dass die Anlasstaten als erheblich im vorstehenden Sinne anzusehen sind und erhebliche Taten mit dem erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrad gleichermaßen drohen – dazu (1). Auch im Falle der hilfsweisen Annahme von Unerheblichkeit ist die Kammer der Auffassung, dass die Voraussetzungen in Entsprechung mit § 63 Satz 2 StGB anzunehmen sind – dazu (2).
(1) Die Anlasstaten, insbesondere gegenüber der Zeugin L., sind vorliegend als erheblich anzusehen.
Auch wenn einzelne der Tathandlungen bei isolierter Betrachtung teils relativ niedrigschwellig sind, führt die Betrachtung der Tatfolgen, der Begleitumstände und längerfristigen Auswirkungen, auch für ihr Kind und ihren (damaligen) Partner sowie die enorme zeitliche Dimension und die damit verbundenen psychischen Auswirkungen, aus Sicht der Kammer vorliegend jedenfalls in der Gesamtschau dazu, dass die Schwelle der mittleren Kriminalität überschritten wurde.
Dabei gilt es insbesondere zu berücksichtigen, dass die Zeugin L. nach den vielen Jahren des Stalkings zermürbt war, während der sie sich – abseits des Stalkings selbst – auch durch die vielen (familien- und strafrechtlichen) Verfahren, Gegenanzeigen, Gerichtstermine, Polizeibesuche etc. seit nahezu einem Jahrzehnt immer wieder mit der Problematik befassen musste, der sie sich hilflos ausgesetzt sah, weil kein Mittel nachhaltigen Erfolg brachte. Die Zeugin L. hat sich zunehmend aus dem öffentlichen Leben im Zentrum der Stadt zurückgezogen, wollte nicht mehr im Zentrum in einem Lokal arbeiten, um nicht ständig verfolgt und beobachtet zu werden. Nunmehr tauchte der Angeklagte auch an anderen Orten auf, wie im Fall II. A. 1. beim Drachensteigen, das sie dann abbrach, sie fühlte sich auch nach nahezu einem Jahrzehnt hilflos vor einer weiteren Zuspitzung. Die Einschränkungen, das viele Zuhausesein und die dauernde Anspannung belasteten ihr junges Kind – zuvor auch bereits die Schwangerschaft -, das weniger frei aufwuchs, die Beziehung zu ihrem Partner, die letztlich auch mit daran scheiterte. Der Angeklagte drängte nunmehr gar auch an den Rande ihres persönlichen Rückzugsortes außerhalb der Stadt, dem Haus von ihr und ihrem Partner, das sie zudem extra mit teurerer Technik und einem neuen Zaun ausgestattet hatten, an dem der Angeklagte in den Fällen II. A. 3. und II. A. 8. nunmehr ebenfalls auftauchte, der Angeklagte drang in immer mehr Lebensbereiche ein.
Auch hatte die Zeugin zunehmende Angst vor einer Eskalation, da der Angeklagte zuletzt immer wieder auf ein Gespräch drängte. Vor allem erschien der Angeklagte immer fordernder, unberechenbarer, bedrohlicher und zunehmend aggressiv, was nicht nur an seinem Gesichtsausdruck und seiner Körperhaltung beim Beobachten und Verfolgen erkennbar war, sondern auch am Inhalt seiner Nachrichten, die nicht mehr, wie zu Beginn, stets nett und verehrend waren, sondern in der Stimmung immer aggressiver und drohend, wie in den Nachrichten an den Zeugen Sa. erkennbar. Aufgrund ihrer Anzeigen drohte er ihr immer wieder mit Haft, wie auch im Fall II. A. 10. Zudem drohte er kurz nach den Anlasstaten zulasten der Zeugin L. gegenüber Dritten („C. S.“) gar, die Zeugin L. zu schlagen – „Ich hau die alte noch um, glaub mir.“ Auch dem Zeugen Sa. drohte sie etwa zu dieser Zeit mit den Worten „Ich bin ein Feigling in Sachen Frauen, aber bei Männern sieht es völlig anders aus.“. Dies führte zu einer enormen psychischen Belastung, die auch in der Hauptverhandlung dadurch erkennbar war, dass die Zeugin mehrmals in Tränen ausgebrochen ist, weshalb ihre Vernehmung zweimal unterbrochen werden musste.
Im vorliegenden Fall ist jedenfalls in der Gesamtschau der Anlasstaten und Umstände von erheblichen Straftaten im Sinne der Vorschrift auszugehen (BGH BeckRS 2018, 19876, Rn 16 f.; NStZ-RR 2018, 304 [Ls.]).
In Bezug auf die Taten zulasten der Zeugin Al. B. ist im Übrigen zu berücksichtigen, dass es sich um einen besonders schweren Fall nach § 238 Abs. 2 StGB mit einem Strafrahmen von bis zu fünf Jahren handelte, da sie im Tatzeitraum erst 12 Jahre alt war und den Anlasstaten auch fast ein halbes Jahr andauerndes engmaschiges Stalking vorging.
(2) Wahrscheinlichkeit höheren Grades
Straftaten müssen mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades zu erwarten sein.
Die Wahrscheinlichkeit muss so hoch sein, dass ihre Anordnung zur Abwehr einer unmittelbaren Bedrohung der Rechtsgemeinschaft als erforderlich gelten muss, wobei auch die Schwere und die Zahl der drohenden Taten eine Rolle spielen (BGH, Urt. vom 9. Mai 2017 – 2 StR 308/17), die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit höheren Grades sind umso geringer, je gravierender die zu befürchtende Tat ist (BGH, Urt. vom 13.12.2017 – 5 StR 388/17).
Protektionistische Faktoren sind vorliegend insbesondere, dass der Angeklagte ein Jahr in der Forensik behandelt wurde, sein mentaler und psychischer Zustand sich gebessert hat und er medikamentös eingestellt ist und in seinem letzten Wort geäußert hat, die Frauen nicht zu stalken.
Ungünstige Faktoren sind indes, dass er keine Einsicht und Reflexion hierzu hat, die Straftaten wegen Stalking nicht anerkennt und aufgearbeitet hat, weiterhin erhebliche Symptome seiner Schizophrenie hat, allenfalls eine sehr eingeschränkte Empathie gegenüber den Opfern, er mit Unterbrechungen 10 Jahre gestalkt hat, wovon er sich nie – trotz vieler Interventionen, Gefährderansprachen, Gewaltschutzanordnungen, Strafen – nachhaltig hat abbringen lassen und auch seine Lebensumstände sich nicht gebessert haben, er insbesondere sozial isoliert ist und keine Familie und Freunde hat, er weiterhin keine Arbeit hat oder sonst Aufgabe. Zudem werde er aus – der nachvollziehbaren – Sicht des Sachverständigen die Medikamente absetzen und unregelmäßig einnehmen, was seinen Zustand destabilisieren wird.
In der Gesamtbetrachtung ist mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit von einem weiteren Stalking auszugehen, insbesondere wenn er in Freiheit seine Medikamente absetzt, was zu erwarten sein dürfte, wodurch die Symptome seiner Schizophrenie wieder mehr um sich greifen würden.
(2) Sollte man – anders als die Kammer – von einer Unerheblichkeit der Anlasstaten ausgehen, so sind aus Sicht der Kammer gleichwohl – jedenfalls mittelfristig – erhebliche Straftaten zu erwarten, insbesondere wenn der Angeklagte seine Medikamente absetzt und in eine Abwärtsspirale, wie zuletzt seit 2018/2019 kommt, und die Aggressivität, wie zuletzt, ungehindert weiter zunimmt. Dabei ist die zuletzt immer weiter Steigerung des auffälligen Verhaltens zu berücksichtigen, mit Gewaltdrohungen gegenüber der Zeugin L. und dem Zeugen Sa. sowie der Bedrohung einer Richterin mit dem Tod, wobei auch die enorme Kraft des Angeklagten zu berücksichtigen ist und auch, dass er diese einzusetzen weiß, wie auch die massiven Verletzungen durch seine Schläge beim Zeugen Sch. – mit schwerer Gesichtsfraktur und dem Verlust mehrerer Zähne – gezeigt haben. Im Falle eines weitergehenden Kontrollverlustes und zunehmender Aggressivität durch das dauerhafte Absetzen von Medikamenten ist, gerade auch vor dem Hintergrund, dass er den Zeugen Sch. weiterhin wahnhaft verarbeitet, mit höherer Wahrscheinlichkeit hiermit zu rechnen.
2. Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung gemäß § 67b StGB
Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus war vorliegend aus Sicht der Kammer gemäß § 67b Abs. 1 Satz 1 StGB zur Bewährung auszusetzen. Das ist nach dieser Vorschrift der Fall, wenn besondere Umstände erwarten lassen, dass der Zweck der Maßregel auch dadurch erreicht werden kann.
Bei § 67b StGB handelt es sich um eine spezielle Ausformung des allgemeinen Grundsatzes des Verhältnismäßigkeit, § 62 StGB, sodass entsprechende Gesichtspunkte insbesondere auch hier mit einzufließen haben. Dies gilt vorliegend im Besonderen, da es sich – hinsichtlich des Gewichts der Anlasstaten sowie der zu erwartenden Taten – um einen sog. Grenzfall handelt, der die Aussetzung der Vollstreckung besonders erörterungsbedürftig macht.
aa) Einschätzung des Sachverständigen
Der Sachverständige hat von der Aussetzung der Vollstreckung abgeraten, da weiterhin Stalking gegenüber der Zeugin L., wegen des anhaltenden Wahns bzgl. des Zeugen Sch. zudem Straftaten an seiner Gesundheit drohen würden. Auch bedürfe es der dauerhaften medikamentösen Behandlung; bei Reduktion oder Absetzen sei mit allmählicher Zunahme der psychotischen Symptomatik und der damit einhergehenden Gefahren zu rechnen. Es gebe zudem viele Risikofaktoren für eine Destabilisierung in Freiheit, wie Schulden, das nicht bewohnbare Haus, ggf. drohende Obdachlosigkeit etc. (ausführlicher zur diesbezüglichen Einschätzung des Sachverständigen bereits unter IV.1.b)aa).
bb) Einschätzung der Kammer
Aus Sicht der Kammer war die Vollstreckung vorliegend zur Bewährung auszusetzen, da die Schwelle der erforderlichen Prognose zukünftiger Straftaten bei ganzheitlicher Betrachtung des zu erwartenden Gewichts und des Wahrscheinlichkeitsgrades eher grenzwertig ist und die Erwartung besteht, dass die Vorsorge- und Überwachungsmöglichkeiten durch die Bewährungsauflagen es hinreichend gewährleisten, dass der Angeklagte keine (erheblichen) Straftaten begehen wird.
Vorliegend kommt hinzu, dass die – weitaus wahrscheinlicheren – Stalkingtaten erst ab einer bestimmten Anzahl, durch deren Kumulation und die zeitliche Dimension, ein erhebliches Gewicht erlangen, was nach den vorliegenden Umständen durch die Bewährungsauflagen (zunächst für fünf Jahre) mit hoher Wahrscheinlichkeit verhindert werden kann.
(1) Gegen die Aussetzung spricht – wie vom Sachverständigen ausgeführt – im Allgemeinen zunächst, dass der Angeklagte keinen Empfangsraum hat, kein Geld, hohe Schulden, nur eine eingeschränkte Krankheitseinsicht, sein Verhalten allenfalls sehr eingeschränkt reflektiert und aufgearbeitet hat und keine Empathie gegenüber seinen Opfern empfindet.
(2) Für die Bewährung spricht jedoch, dass er sich insbesondere durch die Antipsychotika, die er seit 2018/2019 über keine längeren Zeiträume mehr durchgehend eingenommen hatte, bis zu einem gewissen Grad stabilisiert hat, auf die Medikation eingestellt ist, sein Denken wieder geordneter ist, er einen Teil seinen Verhaltens – etwa die vielen Klagen und Strafanzeigen – reflektieren konnte und eine gewisse Krankheits- und Behandlungseinsicht hat und auch die regelmäßige Einnahme von Medikamenten und das Absehen von weiterem Stalking zugesagt hat und insofern zumindest bis zu einem gewissen Grad seine vorherige absolute Verweigerungshaltung abgelegt hat.
(3) Vor diesem Hintergrund und vor dem Hintergrund der unmittelbar drohenden zeitlich unbegrenzten Unterbringung, die für den Angeklagten als besonders freiheitsliebender Mensch – die sich immer wieder darin gezeigt hat, dass er bei stationären Unterbringungen stets kurzfristig auf Entlassung gedrängt, mithin oft auch gegen ärztlichen Rat durchgesetzt, hat – äußerst abschreckend sein dürfte und insbesondere des erheblichen gefahrenvorsorgenden Charakters, ist die Aussetzung aus Sicht der Kammer vertretbar und geboten.
Durch die Auflagen wird, zunächst für fünf Jahre, gewährleistet, dass der Angeklagte einen Ansprechpartner hat – den Bewährungshelfer -, insbesondere auch, dass er die Antipsychotika auf die er in der vorläufigen Unterbringung eingestellt war, weiter in ausreichender Dosierung nimmt und dies durch regelmäßige Kontrollen des Blutspiegels nachweist. Hinzukommt, dass er sich den Zeuginnen L., An. und Al. B. sowie dem Zeugen Sch. nicht nähern darf und sich im Falle des zufälligen Zusammentreffens zu entfernen hat. Die Wahrscheinlichkeit, der Begehung von – insbesondere der konkret erwartbaren erheblichen – Straftaten wird aus Sicht der Kammer hierdurch auf ein vertretbares Maß gesenkt.
Insbesondere in Bezug auf das Stalkingverhalten gilt es dabei zu berücksichtigen, dass die Erheblichkeitsschwelle erst durch eine gewisse Kumulation von Straftaten überschritten wurde, sodass (summenmäßig) erhebliche Straftaten nicht unmittelbar drohen. Zumal das zuletzt und zunehmend aggressive und unberechenbare Verhalten des Angeklagten gegenüber der Zeugin L. und ihrem damaligen Partner mit der zu diesem Zeitpunkt lange Zeit abgesetzten Medikation im Zusammenhang stand, der infolge des stabilisierten Zustands des Angeklagten frühstens nach einigen Monaten des Absetzens der Medikation zu erwarten ist. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass dieses zunehmend belastende Stalkingverhalten gegenüber der Zeugin L. auch mit den Rechtsstreitigkeiten mit ihr, insbesondere den Straf- und Gewaltschutzverfahren im Zusammenhang stand, die jedoch ihrerseits vorherige weitere Straftaten zu ihren Lasten voraussetzen würden, zu denen es wegen der effektiven Eingriffsmöglichkeit durch die Bewährungsauflagen während der Bewährung nicht kommen können dürfte. Interimsweise bis zur Rechtskraft dieses Urteils schützt die Möglichkeit einer einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPO davor, dass Stalkingstraftaten sich dazu verdichten, die Erheblichkeitsschwelle zu überschreiten; so liegt bei Ermittlungsverfahren bzw. dringendem Tatverdacht wegen entsprechender krankheitsbedingter Straftaten ein Widerruf der Bewährung aus diesem Urteil nahe, sodass bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen die Unterbringung möglich wäre. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte aufgrund seiner Lebensgewohnheiten sich aller Voraussicht nach dauerhaft in Br. aufhalten wird und ein Untertauchen fernliegt, und er so im Falle des Bewährungswiderrufs ohne weiteres innerhalb kürzester Zeit greifbar sein dürfte.
Im Hinblick auf Gefahren für den Zeugen Sch. gilt es zu berücksichtigen, dass der Angeklagte trotz des bis in die Gegenwart reichenden Wahns bezüglich seiner Person, ihn nunmehr sieben Jahre nicht körperlich angegriffen hat – und soweit ersichtlich auch niemand anderen.
cc) Die Maßregel ist, jedenfalls durch die Aussetzung der Vollstreckung, als verhältnismäßig anzusehen, sie steht zur Bedeutung der vom Täter begangenen und zu erwartenden Taten sowie zu dem Grad der von ihm ausgehenden Gefahr nicht außer Verhältnis, § 62 StGB.
Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465, 467 StPO.

