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Akteneinsichtsrecht für nicht verletzten Zeugen und dessen anwaltlichen Zeugenbeistand

LG Hamburg – Az.: 620 Qs 9/19 – Beschluss vom 16.04.2019

Die Beschwerde des Zeugen B. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 9. April 2019 wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.

Gründe

I.

Mit Strafbefehl vom 28. Mai 2019 (Bl. 961 ff. d.A.) – rechtskräftig seit dem 15. Juni 2018 – erkannte das Amtsgericht Hamburg gegen den Beschwerdeführer wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr und mittäterschaftlicher wettbewerbsbeschränkender Absprachen bei Ausschreibungen in sieben Fällen – davon in einem Fall in Tateinheit mit Untreue – auf eine Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von 10 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Gegen drei der zwischenzeitlich fünf Mitbeschuldigten des Beschwerdeführers sind ebenfalls Strafbefehle rechtskräftig geworden. Die Mitbeschuldigten P. und O. haben dagegen jeweils rechtzeitig Einspruch gegen die gegen sie ergangenen Strafbefehle eingelegt, weshalb das Amtsgericht die Staatsanwaltschaft nach Rechtskraft der übrigen Strafbefehle veranlasste, den Beschwerdeführer zu den Sachverhalten, die den Angeklagten P. und O. vorgeworfen werden, zu vernehmen (Bl. 1068 d.A.).

Nach Erhalt seiner Zeugenvorladung beauftragte der Beschwerdeführer den Rechtsanwalt, den er zuvor im Strafverfahren gegen sich als Verteidiger mandatiert hatte, als Zeugenbeistand. Der Zeugenbeistand begehrte anschließend Akteneinsicht zumindest in jene Aktenteile, die den Verfahrensstand und die den Zeugen betreffenden Vorgänge erhellen, namentlich in Niederschriften über Aussagen mit Bezug zum Zeugen oder Protokolle über frühere Aussagen des Zeugen (Bl. 1087 f. d.A.).

Den Antrag auf Akteneinsicht hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 9. April 2019 (Bl. 1113 d.A.) abgelehnt, wogegen der Zeugenbeistand des Beschwerdeführers sich mit der mit Schriftsatz vom 10. April 2019 eingelegten Beschwerde wendet (Bl. 1123 ff. d.A.), der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat (Bl. 1124 d.A.). Die Staatsanwaltschaft hatte rechtliches Gehör (Bl. 1131 f. d.A.).

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

1. Antragsteller und Beschwerdeführer ist, wie die Auslegung der Prozesserklärungen ergibt, der Zeuge B.. Es ist allgemein anerkannt, dass sich die Rechtsstellung des Zeugenbeistands aus der des Zeugen ableitet, so dass der Beistand keine eigenen Rechte als Verfahrensbeteiligter hat. Er hat keine selbstständigen Antragsrechte, sondern darf nur für den Zeugen Anträge und Erklärungen anbringen. Daher ist davon auszugehen, dass der Beistand den Antrag auf die (beschränkte) Akteneinsicht nicht aus eigenem Recht und in eigenem Namen gestellt hat, sondern als Vertreter des Zeugen B.. Entsprechendes gilt für die Beschwerde (vgl. hierzu insgesamt KG, Beschluss vom 14. August 2015 – 3 Ws 397/15 – 141 AR 277/15 = NJW 2015, 3255 m.w.N.).

2. Gegen den Beschluss, mit dem das Amtsgericht die Akteneinsicht versagt hat, ist – nach Streichung von § 478 Abs. 3 Satz 2 StPO a.F. (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 478 Rn. 4 m.w.N.) – gem. § 304 Abs. 1 und 2 StPO die Beschwerde statthaft, die hier auch im Übrigen zulässig erhoben worden ist.

3. Die Beschwerde ist allerdings unbegründet. Weder der beschwerdeführende Zeuge noch sein Zeugenbeistand haben einen Anspruch auf die begehrte Akteneinsicht.

a. Ein Akteneinsichtsrecht ergibt sich nicht aus § 475 Abs. 1 und 2 StPO.

Gemäß § 475 Abs. 1 und 2 StPO kann einer Privatperson, soweit sie hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt, Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand oder nach Darlegung dessen, der Akteneinsicht begehrt, zur Wahrnehmung der berechtigten Interessen nicht ausreichen würde. Da die Rechtsstellung des anwaltlichen Zeugenbeistands sich aus der des Zeugen ableitet und er keine eigenen Rechte als Verfahrensbeteiligter und auch keine weitergehenden Befugnisse als der Zeuge selbst hat, kommt ein Akteneinsichtsrecht für den Zeugen – soweit er nicht Verletzter ist – allenfalls als „Privatperson“ im Sinne des § 475 StPO in Betracht. Dem anwaltlichen Zeugenbeistand steht hingegen kein eigenes Akteneinsichtsrecht zu (BGH, Beschluss vom 4. März 2010 – StB 46/09, NStZ-RR 2010, 246 m.w.N.; KG, Beschluss vom 20. Dezember 2007 – (1) 2 BJs 58/06 – 2 (22/07), BeckRS 2008, 13875 m.w.N., beck-online). Einem Akteneinsichtsrecht von nicht-verletzten Zeugen (und hiervon abgeleitet ihres anwaltlichen Beistands) stehen dabei aber regelmäßig gemäß § 477 Abs. 2 Satz 1 StPO vorrangig zu berücksichtigende Zwecke des Strafverfahrens entgegen (Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 475 Rn. 4 m.w.N., vgl. auch ). Der Beistand darf den Zeugen nämlich nicht in der Aussage vertreten oder auf den Inhalt der Aussage Einfluss nehmen. Gerade dies ist aber nicht auszuschließen, wenn der Zeugenbeistand mit dem Zeugen anhand der durch die Akteneinsicht gewonnenen Kenntnisse inhaltliche Fragen erörtert. Es wäre nicht mehr nachvollziehbar, ob der Zeuge Sachverhalte unbefangen aus seiner Erinnerung oder aufgrund der ihm von seinem Beistand vermittelten Aktenlage darstellt. Die daraus resultierende Gefahr der Beeinträchtigung der Wahrheitsfindung kann regelmäßig nicht hingenommen werden (KG, a.a.O.). Nach diesen Maßstäben ist die Akteneinsicht im vorliegenden Fall zu versagen, weil insofern Zwecke des Strafverfahrens entgegenstehen.

Im Hinblick auf die Unbefangenheit bei der Vernehmung wäre es im vorliegenden Fall nicht sachgerecht, dem Zeugen eine Vorbereitung seiner Aussage durch Akteneinsicht zu ermöglichen. Dies gilt insbesondere – wie vom Beschwerdeführer begehrt – im Hinblick auf etwaige Niederschriften oder Protokolle früherer Aussagen des Zeugen oder der (vormals) Mitbeschuldigten. Als ehemaliger Mitbeschuldigter ist ihm das Beweisthema der Vernehmung bekannt. Als Zeuge hat er sich anhand dieses Beweisthemas vorzubereiten und nicht aufgrund der Bewertung der verfahrensgegenständlichen Akten. Die vorliegende Besonderheit, dass der Beschwerdeführer als ehemaliger Mitbeschuldigter und der Zeugenbeistand als dessen vormaliger Verteidiger die Verfahrensakten bis zu einem gewissen Stand (vgl. Bl. 1088 d.A.) bereits kennen, verdeutlicht, dass der Verfahrensgegenstand dem Beschwerdeführer bereits hinreichend bekannt ist und ein Akteneinsichtsinteresse nunmehr auf eine genauere inhaltliche Vorbereitung zielt, die aber nicht Aufgabe des Zeugenbeistands ist. Um seiner Aufgabe, den Zeugen während der Vernehmung bei der sachgerechten Wahrnehmung seiner prozessualen Rechte zu unterstützen, gerecht zu werden, muss der Zeugenbeistand den (weiteren) Inhalt der der Verfahrensakte nicht kennen. Den schutzwürdigen Interessen des Zeugen und seines Beistands ist mit Kenntnis des Beweisthemas hinreichend genüge getan.

b. Ein Anspruch des Zeugenbeistands auf Akteneinsicht ergibt sich auch nicht aus § 68b StPO. Wegen seiner derivativen Rechtsstellung stehen dem Zeugenbeistand – abgesehen von dem in § 68b StPO ausdrücklich normierten Anwesenheitsrecht und den damit unmittelbar zusammenhängenden Befugnissen – keine Verfahrensrechte zu, die über diejenigen des Zeugen hinausgehen. Ein Akteneinsichtsrecht hat der Zeugenbeistand danach nicht (Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 68b Rn. 4 m.w.N.).

c. Dem Zeugenbeistand steht auch nicht das in § 147 StPO festgeschriebene Akteneinsichtsrecht des Verteidigers zu. Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens wird Akteneinsicht nur noch in beschränkten Ausnahmefällen gewährt, so etwa für die Vorbereitung von Anträgen im Vollstreckungsverfahren oder von Wiederaufnahmeanträgen. § 147 StPO gilt aber nicht, wenn der frühere Beschuldigte Akteneinsicht für Zwecke begehrt, die mit seiner Verteidigung in der Strafsache nicht mehr zusammenhängen (Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 147 Rn. 11). So liegt es hier. Der Zeugenbeistand des Beschwerdeführers begehrt die Akteneinsicht zur Vorbereitung seines Mandanten auf die Zeugenvernehmung, deren Gegenstand gemäß richterlicher Verfügung allein die den Angeklagten O. und P. vorgeworfenen Taten sind und nicht etwa den Zeugen früher einmal vorgeworfene und inzwischen durch Verfahrenseinstellung erledigte Vorgänge. Es besteht kein Zusammenhang mehr zur Verteidigung in der – für den Beschwerdeführer rechtskräftig abgeschlossenen – Strafsache.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

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