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Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: BGH klärt Voraussetzungen

Jahrelanges Stalking trotz schizoaffektiver Störung, dann der Freispruch – und die Angst vor dem dauerhaften Freiheitsentzug. Der BGH prüft jetzt, ob Belästigungen und Beamtenwiderstand ausreichen, um für immer in die geschlossene Psychiatrie zu kommen. Ein Fall aus Koblenz, der vielen Betroffenen Klarheit bringt.
Ein Mann steht beharrlich vor einem Wohnhaus, während eine Person am Fenster besorgt telefoniert.
Ein Gespräch zwischen Straße und Fenster. In einer ruhigen Wohngegend treffen sich ihre Blicke über mehrere Meter hinweg. Bei Stalking ohne Gewaltanwendung ist die rechtliche Hürde für eine dauerhafte psychiatrische Unterbringung gemäß § 63 StGB hoch. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 StR 25/22

Das Wichtigste im Überblick

BGH bestätigt: Keine Unterbringung in der Psychiatrie, weil die Taten und Zukunftsprognose nicht schwer genug waren.
  • Der BGH verwirft die Revisionen von Staatsanwaltschaft und Nebenkläger.
  • Die Taten gelten nicht als erheblich genug für diese Maßnahme.
  • Auch künftig sah das Gericht keine schweren neuen Straftaten.
  • Frühere Bagatellvorstrafen und spätere Gesetzesänderung halfen der Revision nicht.

  • Gericht: BGH
  • Datum: 08.09.2022
  • Aktenzeichen: 3 StR 25/22
  • Verfahren: Strafverfahren, Revision
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Maßregelrecht, Psychiatrische Unterbringung
  • Relevant für: Staatsanwaltschaft, Nebenkläger, Strafverteidigung, Gerichte

Wann droht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus?

Eine Maßregel nach § 63 des Strafgesetzbuches greift nur bei feststehender Schuldunfähigkeit oder einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt. Für eine Zwangseinweisung muss das Gericht feststellen, dass von der Person infolge ihres fortdauernden psychischen Defekts eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades für künftige, erhebliche rechtswidrige Taten ausgeht. Diese zu erwartenden Taten müssen zwingend schwere Störungen des Rechtsfriedens besorgen lassen. Der Gesetzgeber wertet die Anordnung einer solchen Unterbringung als außerordentlich belastende Maßnahme, die tiefgreifend in die Grundrechte des Betroffenen eingreift.

Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßnahme, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt. – so der Bundesgerichtshof

Das bedeutet konkret bei der „Wahrscheinlichkeit höheren Grades“: Das Gericht darf sich nicht auf bloße Vermutungen stützen, sondern braucht konkrete, belegbare Anhaltspunkte dafür, dass schwere Straftaten eher zu erwarten sind als nicht. Diese hohe Prognosehürde soll verhindern, dass Menschen allein aufgrund ihrer Diagnose weggesperrt werden.

Schuldunfähig ist, wer wegen einer psychischen Krankheit zum Tatzeitpunkt nicht fähig war, das Unrecht seiner Handlung einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Das ist der Kern von § 63: Wer nicht strafrechtlich verantwortlich gemacht werden kann, kann auch nicht zu einer normalen Freiheitsstrafe verurteilt werden – stattdessen kommt die Unterbringung zum Schutz der Allgemeinheit in Betracht.

Wer selbst von einem solchen Verfahren betroffen ist oder einen Angehörigen vertritt, sollte wissen: Das Gericht prüft vorrangig, ob von der Person gegenwärtig eine Gefahr für schwere Straftaten ausgeht. Dokumentierte Verhaltensbesserung, erfolgreiche Therapie oder ein längerer Zeitraum ohne gravierende Vorfälle wiegen in der Prognose regelmäßig schwerer als die Schwere der ursprünglich begangenen Taten.

Dem verhandelten Fall vor dem Bundesgerichtshof (Az. 3 StR 25/22) lag ein jahrelanger Konflikt zugrunde, bei dem sich das Gericht letztlich gegen eine Zwangseinweisung entschied. Ein Mann versuchte über Jahre hinweg, ein persönliches Gespräch mit einem potenziellen Arbeitgeber über eine erfolglose Praktikumsbewerbung zu erzwingen, um diesem eine Lektion zu erteilen. Dem Täter wurde für den gesamten Zeitraum eine schizoaffektive Störung in manischer Ausprägung (ICD-10: F 25.0) attestiert, weshalb ihm die erforderliche Einsichtsfähigkeit für sein Handeln fehlte. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das betroffene Opfer legten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 10. September 2021, welches die Unterbringung ablehnte, Revision ein.

Einsichtsfähigkeit bedeutet: die Fähigkeit zu erkennen, dass das eigene Verhalten unrechtmäßig ist, und das Handeln danach auszurichten. Bei einer manischen Episode kann diese Fähigkeit vollständig aufgehoben sein – der Betroffene hält sein Verhalten dann möglicherweise für völlig gerechtfertigt.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Zeigt eine Person trotz einer fortbestehenden psychischen Erkrankung über mehrere Jahre hinweg kein erheblich strafbares Verhalten mehr, bildet dies ein gewichtiges rechtliches Indiz gegen das Vorliegen einer erhöhten konkreten künftigen Gefährlichkeit und steht einer Zwangsunterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung regelmäßig entgegen.
  2. Ob aus der Vergangenheit stammende Handlungen die strenge Maßregel einer dauerhaften Einweisung rechtfertigen, beurteilt sich nicht vorrangig nach der abstrakten gesetzlichen Höchststrafe des verletzten Delikts. Auch Straftatbestände mit hohem Strafmaß können in ihrer tatsächlichen Ausführung so niederschwellig beurteilt werden, dass sie den tiefgreifenden staatlichen Einriss in die Grundrechte eines Menschen nicht tragen.
Infografik: Eine mehrjährige strafarme Entwicklung und die konkrete Niederschwelligkeit von Taten stehen einer Unterbringung nach § 63 StGB regelmäßig entgegen.
§ 63 StGB: Prognose statt Strafdrohung

Welche Taten gelten als erhebliche rechtswidrige Taten?

Die rechtliche Erheblichkeit von Straftaten wird im Rahmen des Maßregelrechts primär anhand der gesetzlichen Strafdrohungen und der konkreten Auswirkungen auf die Opfer beurteilt. Die begangenen Taten müssen gesetzmäßig mindestens dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen sein. Selbst wenn ein Delikt wie eine Körperverletzung eine abstrakte Höchststrafe von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vorsieht, kann eine Tat im konkreten Einzelfall von den Richtern als niederschwellig bewertet werden.

Der Begriff „mittlere Kriminalität“ bezeichnet Straftaten, die nach Art und Schwere deutlich über Bagatelldelikten liegen – typischerweise Taten, die mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr geahndet werden und die das Zusammenleben in der Gesellschaft spürbar erschüttern. Bloße Belästigungen oder Sachbeschädigungen reichen dafür regelmäßig nicht aus.

Bei der Prüfung dieses Sachverhalts stufte die Vorinstanz die unbestrittenen Taten des psychisch kranken Mannes als nicht ausreichend erheblich für die strenge Maßregel ein. Der Mann hatte das Opfer durch ständige Anrufe und durch das Aufsuchen des Wohnhauses massiv bedrängt. Sein Verhalten führte so weit, dass er gerichtliche Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz, verhängte Ordnungsgelder sowie kurzzeitige stationäre Aufenthalte ignorierte. Die andauernden Belästigungen veranlassten das Opfer und seine Ehefrau schließlich, einen geplanten Umzug vorzuziehen.

Das Gewaltschutzgesetz ermöglicht es Opfern, beim Zivilgericht zivilrechtliche Schutzanordnungen wie Kontaktverbote, Näherungsverbote oder Wohnungsverweisungen zu erwirken. Diese Anordnungen richten sich gegen den Täter persönlich, bieten aber keinen automatischen Schutz – bei Verstößen muss jeweils die Polizei eingeschaltet werden.

Auseinandersetzung bei einem Polizeieinsatz

Zusätzlich zur Nachstellung flossen die Eskalationen vom 4. Dezember 2012 in die gerichtliche Wertung ein. Der Mann versuchte bei einem Einsatz, einen Polizeibeamten wegzustoßen und zu schlagen, bespuckte ihn und wehrte sich vehement gegen das Anlegen von Handfesseln. Einen weiteren Beamten beleidigte er und versetzte diesem einen Schlag mit der rechten Hand ins Gesicht, was eine schmerzhafte Rötung verursachte. Trotz des Widerstands, der Beleidigung und der Körperverletzung erachteten die Richter diese konkreten Handlungen in ihrer Schwere als zu gering, um die Voraussetzungen für eine dauerhafte psychiatrische Unterbringung zu erfüllen.

Wie erfolgt die Gefährlichkeitsprognose bei einer psychischen Störung?

Die zwingend erforderliche Gefährlichkeitsprognose verlangt von den Gerichten eine umfassende Würdigung der Persönlichkeit, des gesamten Vorlebens und der abgeurteilten Anlasstaten. Begeht ein Betroffener trotz seines fortdauernden psychischen Defekts über Jahre hinweg keine schwerwiegenden Delikte mehr, gilt dies rechtlich als gewichtiges Indiz gegen die Gefahr zukünftiger erheblicher Straftaten. Die zuständige Strafkammer muss alle wesentlichen Umstände für eine derartige Prognose so detailliert im Urteil darlegen, dass das Revisionsgericht die sachliche Entscheidung lückenlos nachvollziehen kann.

Als Anlasstaten bezeichnet man diejenigen konkret begangenen Straftaten, die das Unterbringungsverfahren überhaupt erst ausgelöst haben. Sie bilden die zentrale Grundlage für die Einschätzung, welche Art von Delikten in Zukunft von dem Betroffenen zu erwarten sind.

Das Landgericht Koblenz stützte seine Ablehnung intensiv auf den nachweislichen Rückgang der Tathandlungen. Zwischen Oktober 2015 und Mai 2017 befand sich der Mann bereits einstweilig in Unterbringung. Die Richter stellten fest, dass sich die Intensität der Stalking-Handlungen seit einer früheren Verhandlung im Juni 2016 maßgeblich verringert hatte. Zwar hielt der Mann nach seiner zwischenzeitlichen Entlassung weiterhin Kontaktversuche aufrecht, doch die ständigen Telefonanrufe endeten vollständig, nachdem das betroffene Opfer seine Telefonnummer gewechselt hatte.

Der Umstand, dass ein Täter trotz eines psychischen Defekts über Jahre hinweg keine erheblichen Straftaten begangen hat, kann dabei ein gewichtiges Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger solcher Straftaten sein. – so der Bundesgerichtshof

Fehlen von Gewalttaten

Der Täter machte die neue Wohnanschrift der Familie ausfindig und suchte diese noch mindestens fünfmal auf. Das Gericht wertete dabei jedoch das Fehlen jeglicher körperlicher Übergriffe als entscheidend für die Begutachtung. Da es an der neuen Anschrift zu keinen auf Gewalttätigkeiten hindeutenden Vorfällen kam, bestätigte der Bundesgerichtshof die Prognose der Vorinstanz. Es ließen sich für die Zukunft keine erheblichen Kriminalitätsausbrüche mit der vom Gesetzgeber geforderten Wahrscheinlichkeit höheren Grades prognostizieren.

Praxis-Hinweis: Rückgang der Tathandlungen

Der entscheidende Faktor gegen die Unterbringung war in diesem Fall nicht das vollständige Ende der Belästigungen, sondern die nachweisliche Deeskalation. Das Gericht stützte sich darauf, dass die Intensität der Handlungen abnahm und es bei späteren Begegnungen zu keinen körperlichen Übergriffen mehr kam. Für die eigene Einschätzung bedeutet das: Wenn in der jüngeren Vergangenheit eine klare Verhaltensänderung hin zu weniger Intensität oder das Ausbleiben von Gewalt dokumentiert ist, fehlt es oft an der für § 63 StGB geforderten negativen Zukunftsprognose. Die historische Schwere der Taten wird dann durch die aktuelle Entwicklung relativiert.

Kann § 238 StGB hier doch greifen?

Änderungen im Strafrahmen einer Norm können die Beurteilung bei einer Gefährlichkeitsprognose theoretisch beeinflussen. Führt der Gesetzgeber neue Regelbeispiele für besonders schwere Fälle ein, die höhere Höchststrafen nach sich ziehen, muss ein Gericht prüfen, ob die in der Zukunft zu erwartenden Taten des Betroffenen solche neuen, höheren Schwellenwerte erreichen könnten.

Die Anklagebehörde und das Opfer stützten ihre Revision auf eine derartige Gesetzesverschärfung beim Stalking-Paragrafen. Sie argumentierten, dass das Landgericht das zum 1. Oktober 2021 eingeführte Regelbeispiel des besonders schweren Falls der Nachstellung mit einer Höchststrafe von fünf Jahren prognostisch zu Lasten des Mannes hätte werten müssen. Der Bundesgerichtshof wies diesen Einwand zurück. Die Karlsruher Richter stellten klar, dass die Vorinstanz es zu Recht für absolut fernliegend hielt, dass das zukünftige Verhalten des Mannes die Merkmale dieses neuen, besonders schweren Falls erfüllen könnte.

Warum scheiterte die Revision?

Ein Nebenkläger ist ein Opfer einer Straftat, das sich dem Verfahren als zusätzlicher Kläger anschließt und dadurch eigene Verfahrensrechte erhält – etwa das Recht, selbstständig Rechtsmittel wie Revision einzulegen. Die Kehrseite: Scheitert das Rechtsmittel, muss der Nebenkläger die eigenen Anwaltskosten und einen Anteil der Gerichtskosten selbst tragen.

Auch die Forderung der Klägerschaft, zwischenzeitlich getilgte und verjährte Bagatelldelikte zwingend einzubeziehen, verfing nicht. Vorbelastungen wegen Hausfriedensbruchs und Beleidigung ließ das Landgericht aufgrund des langen Zeitablaufs völlig zu Recht unberücksichtigt bei der Prognoseerstellung, was vom Bundesgerichtshof als fehlerfrei eingestuft wurde. Die Revision blieb komplett erfolglos und die Ablehnung der psychiatrischen Maßregel wurde rechtskräftig verfestigt. Die Kosten für das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft wurden der Staatskasse auferlegt, das betroffene Opfer trug die Kosten des eigenen Rechtsmittels. Die angefallenen gerichtlichen Auslagen des Revisionsverfahrens teilten sich die Staatskasse und das Opfer je zur Hälfte.

Wichtig für Opfer, die in vergleichbaren Fällen selbst als Nebenkläger Rechtsmittel einlegen wollen: Scheitert die Revision, tragen Sie die Kosten Ihres eigenen Rechtsmittels selbst. Lassen Sie vor Einlegung eines Rechtsmittels die Erfolgsaussichten realistisch einschätzen – die Hürden für eine Unterbringung nach § 63 StGB sind auch bei dokumentiertem Stalking über Jahre hoch.

Was folgt aus dem BGH-Urteil?

Der Bundesgerichtshof hat mit dieser Entscheidung für alle Landgerichte verbindlich klargestellt: Selbst jahrelanges Stalking in Verbindung mit einer documented schizoaffektiven Störung rechtfertigt keine automatische Unterbringung nach § 63 StGB. Entscheidend ist ausschließlich, ob konkret schwere künftige Straftaten mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind – nicht die Schwere der Vergangenheit.

Wer selbst mit einem solchen Verfahren konfrontiert ist, sollte wissen: Der Nachweis einer positiven Verhaltensentwicklung durch Therapie, Medikamenteneinstellung oder nachweisbare Deeskalation liefert die stärksten Argumente gegen eine Unterbringung oder für die Aufhebung einer bestehenden Maßregel. Opfer von Nachstellung, die auf eine Unterbringung des Täters hoffen, müssen verstehen, dass § 63 StGB nur bei zu erwartenden schweren Gewalt- oder Kriminalitätsausbrüchen greift. Der eigene Schutz muss daher über Gewaltschutzverfügungen konsequent durchgesetzt und jeder neue Vorfall lückenlos dokumentiert werden.

Eine Gewaltschutzverfügung ist eine zivilgerichtliche Anordnung, die dem Täter unter Androhung von Ordnungsgeld oder Ordnungshaft untersagt, das Opfer zu kontaktieren, sich dessen Wohnung oder Arbeitsplatz zu nähern oder bestimmte Orte aufzusuchen. Sie bietet jedoch keinen physischen Schutz und kann Verstöße nur nachträglich sanktionieren.


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Eine positive Verhaltensentwicklung, erfolgreiche Therapien oder das Ausbleiben von Gewalt sind gewichtige Argumente gegen eine Maßregel. Unsere Rechtsanwälte analysieren Ihre Situation, prüfen die Gefährlichkeitsprognose und zeigen auf, welche entlastenden Faktoren das Gericht überzeugen können. Gerade bei langjährigen Verfahren kommt es auf die richtige Dokumentation und Argumentation an.

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Experten Kommentar

Die größte Hürde in der Praxis ist selten das Gesetz selbst, sondern die Macht der psychiatrischen Gutachter. Gerichte neigen im Zweifel stark dazu, sich hinter den medizinischen Stellungnahmen zu verschanzen, da kein Richter die Verantwortung für eine spätere Tat tragen möchte. Deshalb entscheidet am Ende oft nicht die juristische Dogmatik, sondern wie präzise wir Verteidiger ein lückenhaftes Gutachten im Gerichtssaal zerlegen können.

Betroffene und Angehörige müssen daher schon Monate vor der Verhandlung die Weichen stellen und jede ambulante Behandlung lückenlos dokumentieren. Ein stabiles soziales Netzwerk und ein konkreter Schadensausgleich wiegen bei der richterlichen Prognose im Zweifel schwerer als nackte Paragrafen. Wer hier passiv abwartet und auf die Neutralität des Gerichts hofft, verliert das Verfahren meist schon im Vorfeld.


Symbolische Grafik zu FAQ - Häufig gestellte Fragen aus dem Strafrecht" mit Waage der Gerechtigkeit und Gesetzbüchern im Hintergrund

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf ich gegen meinen Willen festgehalten werden, wenn keine akute Selbstmordgefahr besteht?

Ja, eine Unterbringung nach § 63 StGB kann auch ohne Suizidgefahr angeordnet werden, wenn von Ihnen erhebliche rechtswidrige Taten gegen andere Menschen zu erwarten sind. Für diese strafrechtliche Maßregel ist nicht die Selbstgefährdung entscheidend, sondern die Gefahr für die Allgemeinheit.

§ 63 StGB dient dem Schutz der Allgemeinheit vor schweren Straftaten und setzt eine konkrete Gefährlichkeitsprognose voraus. Das Gericht muss annehmen, dass infolge eines psychischen Defekts künftig erhebliche rechtswidrige Taten mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades drohen. Eine bloße Diagnose reicht dafür nicht aus, und reine Selbstgefährdung wie Suizidgedanken ist kein Tatbestandsmerkmal dieser Norm. Geht es nur um die eigene Gesundheit oder um eine akute Selbstgefährdung, kommen vielmehr die Regeln des Zivilrechts und des öffentlichen Unterbringungsrechts der Länder in Betracht.

Entscheidend ist also, ob Ihnen Straftaten gegen Dritte konkret vorgeworfen werden oder ob lediglich eine Eigengefährdung besteht. Nur im ersten Fall kann § 63 StGB überhaupt ein Thema sein; im zweiten Fall liegt die rechtliche Zuständigkeit regelmäßig bei anderen Vorschriften.


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Reicht jahrelanges Stalking allein für eine dauerhafte Unterbringung aus?

Nein, jahrelanges Stalking allein reicht regelmäßig nicht für eine dauerhafte Unterbringung nach § 63 StGB aus. Entscheidend ist nicht die Dauer der Belästigungen, sondern ob die Taten dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen sind und schwere Rechtsgutsverletzungen erwarten lassen.

§ 63 StGB setzt eine erhebliche rechtswidrige Tat und eine hohe Rückfallgefahr voraus, die den Rechtsfrieden schwer stören muss. Bloße Anrufe, Auflauern oder fortgesetzte Kontaktversuche bleiben trotz ihrer Belastung oft unter dieser Schwelle, wenn keine Gewalt, keine gravierenden Drohungen und keine massiven Folgen für das Opfer hinzukommen. Die lange Dauer kann eine mangelnde Schwere nicht automatisch ausgleichen, weil das Maßregelrecht auf die Qualität der zu erwartenden Taten abstellt. Genau deshalb genügt die abstrakte Höchststrafe eines Delikts nicht, wenn das konkrete Verhalten tatsächlich niederschwellig war.

Anders kann es liegen, wenn aus dem Stalking Gewalttätigkeiten, ernsthafte Drohungen oder eine Eskalation mit erheblichen Körperverletzungen werden, denn dann kann die Prognose deutlich schwerer ausfallen. Für die rechtliche Bewertung ist daher wichtig, dass dokumentiert wird, ob es jemals zu körperlichen Übergriffen gekommen ist oder nicht.


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Wie wehre ich mich, wenn die Staatsanwaltschaft Revision gegen meine Nichtunterbringung einlegt?

NEIN, die Staatsanwaltschaft gewinnt in der Revision nicht schon deshalb, weil sie eine strengere Sicht fordert. Sie müssen darlegen, dass das Landgericht die Deeskalation Ihres Verhaltens und das Fehlen konkreter Anhaltspunkte für künftige schwere Taten rechtsfehlerfrei gewürdigt hat.

Im Revisionsverfahren prüft das höhere Gericht keine neue Gefährlichkeitsprognose, sondern nur Rechtsfehler der Vorinstanz. Entscheidend ist daher, ob das Landgericht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat, also etwa den Zeitablauf ohne schwere Vorfälle, eine nachweisliche Abnahme der Vorfälle und fehlende Gewalt als gewichtiges Indiz gegen eine hohe Rückfallgefahr. Sinnvoll ist eine saubere Chronologie, die objektiv zeigt, wann welche Vorfälle stattgefunden haben und dass ihre Intensität im Lauf der Zeit abgenommen hat. Emotionale Erklärungen reichen dafür regelmäßig nicht aus, weil die Prognose auf Tatsachen und nicht auf Beteuerungen gestützt wird.

Eine Verschärfung des materiellen Rechts, etwa bei einem Delikt wie Stalking, darf die Prognose nicht rückwirkend belasten, wenn die Vorinstanz gerade das damalige und das konkrete künftige Verhalten bewertet hat. Revisionsangriffe der Staatsanwaltschaft scheitern häufig daran, dass das Urteil des Landgerichts die maßgeblichen Indizien vollständig und nachvollziehbar verarbeitet hat. Genau dort setzt Ihre Verteidigung an: Das Urteil muss zeigen, warum trotz psychischer Störung keine Wahrscheinlichkeit höheren Grades für schwere zukünftige Taten festgestellt werden konnte.


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Verliere ich meinen Anspruch auf Entlassung, wenn das medizinische Gutachten fehlerhaft ist?

Nein, ein fehlerhaftes medizinisches Gutachten lässt Ihren Entlassungsanspruch nicht automatisch entfallen. Das Gericht darf die Unterbringung oder Fortdauer nicht allein auf eine Diagnose stützen, sondern muss Ihre tatsächliche Verhaltensentwicklung und die aktuelle Gefahrenlage bewerten.

Für § 63 StGB ist nicht die Krankheit als solche entscheidend, sondern die Frage, ob infolge des fortdauernden Defekts mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche neue Taten zu erwarten sind. Deshalb muss das Gericht eine umfassende Würdigung von Persönlichkeit, Vorleben, Anlasstaten und jüngerer Entwicklung vornehmen; ein Gutachten, das nur eine Diagnose beschreibt und die Deeskalation oder Therapietreue ausblendet, ist prognostisch angreifbar. Gerade der Rückgang von Tathandlungen, das Ausbleiben von Gewalttaten und dokumentierte Stabilisierung sind gewichtige Indizien gegen fortbestehende Gefährlichkeit. Ein bloßes „Krankheit gleich Gefahr“ reicht rechtlich nicht aus.

Besonders wichtig ist, dass das Gericht auch bei einer bestehenden psychischen Störung konkrete Anhaltspunkte für künftige Straftaten darlegen muss. Fehlen solche Umstände oder beruhen sie nur auf Vermutungen, kann eine Entlassung trotz ungünstigen Gutachtens rechtlich geboten sein. Dann kommt es darauf an, dass die Akte Belege für ruhiges Verhalten, Therapieerfolg und das Ausbleiben neuer Vorfälle enthält.


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Das vorliegende Urteil


BGH – Az.: 3 StR 25/22 – Urteil vom 08.09.2022




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