Skip to content

Zeuge muss Mittäter nennen: Schweigen führt hier zur Haft

Im Zeugenstand die Wahrheit schwören – und dann bleibt still, wer den Täter kennt. Aus Angst vor Rache den Namen für sich behalten, das wird zur Falle: Denn wer schweigt, riskiert plötzlich selbst die Zelle.
Ein Zeuge im Gerichtssaal sitzt mit verschränkten Armen und abgewandtem Blick beharrlich auf einem Holzstuhl.
Ein ernster Moment vor Gericht. Der Angeklagte wartet angespannt auf den weiteren Verlauf der Verhandlung. Eine unberechtigte Aussageverweigerung kann für Zeugen als Strafvereitelung durch Unterlassen gewertet werden und zu Freiheitsstrafen führen. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 4 RVs 127/17

Das Wichtigste im Überblick

Zeuge muss auch belastenden Mittäter nennen; sonst kann Strafvereitelung vorliegen.
  • Das Gericht bestätigte vier Monate Freiheitsstrafe wegen Strafvereitelung durch Unterlassen.
  • Ein Zeuge ohne Schweigerecht muss zur Aufklärung beitragen und wahrheitsgemäß aussagen.
  • Wer einen Mittäter nennt, aber seinen Namen verschweigt, kann sich strafbar machen.
  • § 70 zwingt nicht erst, bevor Strafvereitelung durch Unterlassen greift.

  • Gericht: OLG Hamm
  • Datum: 09.11.2017
  • Aktenzeichen: 4 RVs 127/17
  • Verfahren: Revision
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Strafprozessrecht
  • Relevant für: Zeugen, Beschuldigte, Strafverteidiger, Ermittlungsbehörden

Wann droht Strafvereitelung durch Unterlassen für Zeugen?

Eine Strafbarkeit wegen Strafvereitelung durch Unterlassen setzt gemäß § 13 StGB in Verbindung mit § 258 StGB zunächst eine rechtliche Garantenstellung voraus. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist fest verankert, dass bereits die unberechtigte Verweigerung einer gebotenen Zeugenaussage zu einer solchen Strafbarkeit führen kann. Der Aussagende fungiert in seiner juristischen Bestimmung als Garant für die funktionierende staatliche Strafrechtspflege und trägt eine aktive Verantwortung bei der Wahrheitsfindung.

Das bedeutet konkret: § 13 StGB regelt das sogenannte „Begehen durch Unterlassen“ — also den Fall, dass jemand nicht aktiv handelt, sondern untätig bleibt. Eine Garantenstellung ist eine besondere rechtliche Pflicht, aktiv zu werden; wer diese Pflicht verletzt, wird so bestraft, als hätte er die Straftat selbst aktiv begangen. Ein Zeuge mit Garantenstellung, der trotz Pflicht die Aussage verweigert, wird also rechtlich so behandelt, als hätte er den Täter aktiv gedeckt.

Ein Verfahren, dessen rechtmäßige Begründung das Oberlandesgericht Hamm in einem Beschluss vom 9. November 2017 (Az. 4 RVs 127/17) zementierte, verdeutlicht das erhebliche Risiko für Prozessbeteiligte. Ein Mann, der Ende 2014 für den Betrieb einer Cannabis-Indoorplantage verurteilt worden war, trat in einer Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Coesfeld am 3. September 2015 als Zeuge auf. Dort stand ein mutmaßlicher Komplize unter dem Verdacht der Mittäterschaft. Obwohl der Zeuge nach umfassender gerichtlicher Belehrung erklärte, dass der Angeklagte unschuldig sei und er die Plantage stattdessen mit einer anderen Person betrieben habe, verweigerte er hartnäckig die Namensnennung dieses wahren Täters. Zur Erklärung verwies er auf die Angst vor Repressalien gegen sich und seine Familie. Da er sich jedoch nicht auf ein gesetzliches Auskunftsverweigerungsrecht stützen konnte, bestätigte der Senat letztinstanzlich, dass eine Verurteilung zu vier Monaten Freiheitsstrafe unumstößlich bleibt.

Angst vor Repressalien ist vor Gericht kein anerkannter Grund, die Aussage zu verweigern. Wenn Sie als Zeuge bedroht werden oder Rache fürchten, beantragen Sie über Ihren Anwalt aktiv Witness-Protection-Maßnahmen: § 68 Abs. 3 StPO erlaubt eine anonyme Zeugenaussage mit verdeckter Identität, § 68a StPO ermöglicht den Ausschluss der Öffentlichkeit während Ihrer Vernehmung. Kümmern Sie sich um diese Schutzmaßnahmen vor dem Verhandlungstag — nicht erst im Zeugenstand.

Infografik (Checkliste): Strafvereitelung durch Schweigen im Zeugenstand bei Mittätern gemäß OLG Hamm, Az. 4 RVs 127/17.
Strafvereitelung: Wann Schweigen im Zeugenstand strafbar wird

Redaktionelle Leitsätze

  1. Ein Zeuge im Strafverfahren, der sich nicht auf ein gesetzliches Auskunfts- oder Zeugnisverweigerungsrecht berufen kann, nimmt eine Garantenstellung für die staatliche Strafrechtspflege ein; seine unberechtigte Aussageverweigerung erfüllt den Tatbestand der Strafvereitelung durch Unterlassen.
  2. Wer als Zeuge durch unvollständige Angaben, wie dem bloßen Hinweis auf weitere Tatbeteiligte unter Verschweigen von deren Identität, die Gefahr einer erfolglosen Strafverfolgung erhöht, begründet zusätzlich eine Garantenpflicht aus vorangegangenem gefährdendem Tun (Ingerenz).
  3. Die strafprozessualen Maßnahmen zur Aussageerzwingung entfalten keine Sperrwirkung gegenüber dem Straftatbestand der Strafvereitelung, da sie nicht die Ahndung eines bereits eingetretenen Vereitelungserfolgs ausschließen.

Besteht eine Garantenstellung des Zeugen im Strafprozess?

Nach geltendem Prozessrecht ist ein gerichtlicher Zeuge dazu berufen, bei der Strafverfolgung aktiv mitzuwirken, solange keine gesetzlichen Weigerungsrechte oder drängenden Notstandssituationen greifen. Diese umfassende Pflicht verlangt von jeder aufgerufenen Person, einerseits überhaupt Informationen preiszugeben und andererseits gänzlich wahrheitsgemäß sowie vollständig auszusagen. Aus der starken verfahrensrechtlichen Position erwächst eine direkte Verpflichtung: Belastende Fakten unterstützen die Sanktionierung von Rechtsbrechern, während entlastende Aussagen die Straffreiheit Unschuldiger sichern.

Bevor Sie als Zeuge vor Gericht aussagen, klären Sie konkret, ob eines der gesetzlichen Auskunftsverweigerungsrechte für Sie gilt: § 52 StPO schützt Sie bei engen familiären Beziehungen zum Angeklagten, § 53 StPO bei beruflicher Schweigepflicht (etwa als Arzt, Anwalt oder Seelsorger), § 55 StPO wenn Ihre Aussage Sie selbst in die Gefahr einer Strafverfolgung bringen würde. Berufen Sie sich im Zeugenstand ausdrücklich auf den jeweiligen Paragrafen, bevor Sie die Antwort verweigern — eine pauschale Verweigerung ohne Rechtsgrundlage macht Sie strafbar.

Gegen ein entsprechendes Urteil auf der Ebene des Landgerichts Münster erhob die Verteidigung des Zeugen formgerecht eine Revision. Der rechtliche Vorwurf zielte darauf ab, dass der Betroffene als einfacher Aufklärer im Zeugenstand keineswegs die Rolle eines Garanten für die Strafrechtspflege übernehme. Das Oberlandesgericht Hamm trat dieser reduzierten Sichtweise entschieden entgegen und betonte die prozessuale Verantwortung: Zwar besitze ein Zeuge keine behördliche Garantenstellung wie etwa ein Staatsanwalt, doch er sei ebenso wenig eine bloße Privatperson ohne rechtliche Bindung. Da der Mann durch sein fehlendes Weigerungsrecht förmlich dazu verpflichtet war, den Sachverhalt restlos aufzuklären, stellte sein anhaltendes Schweigen ein strafbares Unterlassen und somit eine Verletzung seiner Garantiepflicht dar.

In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass die unberechtigte Verweigerung des Zeugnisses zur Strafbarkeit wegen Strafvereitelung durch Unterlassen (§ 13 StGB) führen kann, weil der Zeuge in dieser Eigenschaft Garant für die staatliche Strafrechtspflege ist, was aus seiner besonderen strafprozessualen Pflichtenstellung folge. – so das Oberlandesgericht Hamm

Eine Revision ist ein Rechtsmittel, das nur prüft, ob das untere Gericht das Gesetz falsch angewendet hat — es werden keine neuen Beweise erhoben und keine Zeugen erneut vernommen. Anders als bei einer Berufung geht es also ausschließlich um Rechtsfehler, nicht um eine neue Tatsachenfeststellung.

Schließt § 70 StPO Strafvereitelung durch Unterlassen aus?

Innerhalb der Rechtswissenschaft kursiert eine Gegenauffassung, wonach die Vorschrift des § 70 StPO eine Sperrwirkung gegenüber dem eigenständigen Straftatbestand des § 258 StGB entfachen soll. Die Verfechter dieser Position stützen sich darauf, dass die Aussagebereitschaft eine rein staatsbürgerliche Aufgabe bleibe, die keine derart scharfe Garantenpflicht nach sich ziehe. Der juristische Senat folgte jedoch strikt der obergerichtlichen Rechtsprechung, nach der die strafprozessualen Bestimmungen ausschließlich die Erzwingung einer Aussage anpeilen. Sie versperren somit keinesfalls die spätere repressive Ahndung eines eingetretenen Vereitelungserfolgs, falls der Angeklagte bereits durch sein Schweigen ein Strafverfahren ruiniert hat.

Eine Sperrwirkung bedeutet: Wenn ein Gesetz einen bestimmten Sachverhalt bereits regelt, darf kein anderes Gesetz daneben angewendet werden. Die Gegenauffassung argumentiert also, dass § 70 StPO als Spezialregelung für aussageunwillige Zeugen eine zusätzliche Bestrafung wegen Strafvereitelung nach § 258 StGB ausschließe — das Gericht sah das jedoch anders.

Gestützt auf § 70 StPO pochte die Verteidigung darauf, das Amtsgericht hätte während der Vernehmung zwingend prozessuale Ordnungsmittel gegen den störrischen Zeugen einsetzen müssen, bevor eine Verurteilung wegen einer eigenen Straftat in den Raum gestellt werde.

Beugehaft bedeutet konkret: Das Gericht kann einen Zeugen, der die Aussage verweigert, für eine begrenzte Zeit ins Gefängnis stecken, um ihn zur Aussage zu zwingen — sie ist ein prozessuales Zwangsmittel, keine Strafe. Die Verteidigung argumentierte, das Gericht hätte zuerst dieses Zwangsmittel einsetzen müssen, bevor es den Zeugen selbst wegen einer neuen Straftat verurteilt.

Prozessuale Ordnungsmittel verhindern keine Haftung

Die Richter verwarfen diesen Einwand resolut und verwiesen auf wesentliche höchstrichterliche Entscheidungen der Vergangenheit (BGH, Urt. v. 30.04.1997 – 2 StR 670/96 sowie BGH MDR 1956, 271). Demnach schließt die Straftat nach § 258 StGB nicht aus, dass auf Beugehaft oder Ordnungsgelder verzichtet wurde. Im Gegenteil: Hätte sich der Zeuge einem solchen massiven Zwangsmittelaufgebot vor Gericht widersetzt und weiterhin geschwiegen, wäre die Strafe höher ausgefallen. Schließlich hätte das Standhalten gegen gerichtlichen Druck die prozessuale Pflichtwidrigkeit nur um ein Vielfaches intensiviert. Die Rüge zur Verhängung einer kurzzeitigen Freiheitsstrafe prallte folgerichtig ab, woraufhin die Generalstaatsanwaltschaft auf Verwerfung plädierte und das Mittel nach § 349 Abs. 2 StPO endgültig abgewiesen wurde.

Nicht zuletzt bedarf es einer strafrechtlichen Sanktionierung des Zeugen in solchen Fällen nicht. Es genüge das Instrumentarium des § 70 StPO […] Bei § 258 StGB geht es hingegen um die repressive Ahndung eines eingetretenen Vereitelungserfolgs. – so das Oberlandesgericht Hamm

Wie begründet Ingerenz eine Strafvereitelung für Zeugen?

Eine weitreichende Verantwortung im Strafprozess lässt sich ergänzend aus dem Prinzip der Ingerenz ableiten. Dieser juristische Begriff umschreibt die Pflicht zum Einschreiten, nachdem ein vorangegangenes gefährdendes Verhalten eine neue Rechtsgutsverletzung wahrscheinlich gemacht hat. Wenn eine Person die Gefahr künstlich erhöht, dass ein Täter durch die Maschen des Gesetzes rutscht, wird sie in der Folge verpflichtet, das Unheil rechtzeitig abzuwenden. Das hartnäckige Zurückhalten elementarer Details nach einer halbfertigen Aussage zementiert exakt dieses gefährdende Verhaltensmuster.

Im konkreten Verfahren entlastete der Zeuge seinen ursprünglich mitangeklagten Begleiter X vollumfänglich und offenbarte überraschend die Existenz eines anderen Mittäters, dessen Namen er fortan eisern verschwieg.

Erhöhte Gefahr durch unvollständige Sachverhaltsangaben

Mit der gezielten Erwähnung des tatsächlichen Hintermanns bei weigernder Nennung des Namens erschwerte der Verurteilte die amtlichen Ermittlungen ins Unermessliche. Dem Senat zufolge schuf der Zeuge mit der angedeuteten Täterschaft ohne greifbare Identität eine extreme Gefahrenlage. Den örtlichen Ermittlungsbehörden fehlten jedwede Indizien oder weitergehende Erkenntnisquellen, weshalb sich die Ermittlungen festfraßen. Als der Betroffene trotz scharfer Warnungen auf seinem Schweigen beharrte, vollendete er sein verbotenes Unterlassen, was unweigerlich die Pflicht zur Namensnennung begründete. Die fatale Konsequenz aus dem Zeugenstand: Während der Angeklagte X freigesprochen wurde, konnte gegen den identitätslosen wahren Mittäter bis heute kein Strafverfahren eröffnet werden, womit die Strafvereitelung unwiderruflich geglückt war.

Wann droht Zeugen Strafvereitelung?

Das Oberlandesgericht Hamm hat als zweite Instanz mit Beschluss vom 9. November 2017 (Az. 4 RVs 127/17) die Verurteilung eines Zeugen zu vier Monaten Freiheitsstrafe rechtskräftig bestätigt. OLG-Beschlüsse in Revisionssachen sind für die nachgeordneten Land- und Amtsgerichte in NRW bindend; die zugrundeliegende BGH-Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 30.04.1997 – 2 StR 670/96) gilt bundesweit. Das Urteil ist kein Einzelfall: Jeder Zeuge ohne gesetzliches Auskunftsverweigerungsrecht läuft Gefahr, wegen Strafvereitelung nach § 258 StGB verurteilt zu werden, wenn er die Aussage ganz oder teilweise verweigert.

Wer als Zeuge geladen wird, muss vor der Vernehmung prüfen, ob ein Weigerungsrecht nach §§ 52, 53 oder 55 StPO greift — und dieses im Zeugenstand ausdrücklich geltend machen. Wer kein solches Recht hat, muss vollständig und wahrheitsgemäß aussagen; Angst vor Repressalien befreit nicht von dieser Pflicht, sondern erfordert vorab beantragte Schutzmaßnahmen nach § 68 StPO. Wer nur teilweise aussagt und dabei andere Täter andeutet ohne sie zu benennen, begeht durch diese halbe Wahrheit erst recht eine strafbare Vereitelung.

Hüten Sie sich als Zeuge vor halben Aussagen: Sobald Sie andeuten, dass Sie weitere Täter oder Details kennen, aber die konkreten Namen oder Fakten zurückhalten, begründen Sie damit automatisch Ihre vollständige Aussagepflicht. Entscheiden Sie vor dem Vernehmungstermin — gegebenenfalls mit anwaltlicher Beratung — ob Sie sich auf ein bestehendes Auskunftsverweigerungsrecht berufen oder vollständig aussagen. Eine Teilaussage, die Ermittler auf eine Spur ohne greifbaren Täter setzt, wertet das Gericht als aktive Strafvereitelung.


Als Zeuge vor Gericht? So schützen Sie sich vor Strafvereitelung

Ein Aussageverweigerungsrecht oder Schutzmaßnahmen müssen rechtzeitig geltend gemacht werden – wer schweigt, ohne dass ein gesetzlicher Grund greift, riskiert eine Verurteilung wegen Strafvereitelung. Unsere Rechtsanwälte prüfen frühzeitig, ob Sie Ihre Aussage vollständig leisten müssen oder von einem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen können. So vermeiden Sie folgenschwere Fehler im Zeugenstand und sichern Ihre Position im Strafverfahren.

Jetzt Zeugenstatus klären lassen

Experten-Kommentar

Die Drohung mit einem Verfahren wegen Strafvereitelung ist in der gerichtlichen Praxis ein extrem wirksames Druckmittel der Staatsanwaltschaft, um unwillige Zeugen im Gerichtssaal gefügig zu machen. Viele Betroffene wiegen sich in der falschen Sicherheit, dass bloßes Schweigen keine Konsequenzen hat, solange sie nicht aktiv lügen. Doch gerade dieses Taktieren mit Halbwahrheiten wird extrem schnell zur strafbaren Falle.

Wer als Zeuge zwischen die Fronten gerät, sollte den Termin niemals unvorbereitet oder ohne juristischen Beistand wahrnehmen. Oft lässt sich im Vorfeld ein legitimes Auskunftsverweigerungsrecht erarbeiten, das verlässlichen Schutz bietet, ohne dass man sich angreifbar macht. Ein Zeugenbeistand an der Seite verhindert im Ernstfall die Eskalation noch vor Ort.


Symbolische Grafik zu FAQ - Häufig gestellte Fragen aus dem Strafrecht" mit Waage der Gerechtigkeit und Gesetzbüchern im Hintergrund

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf ich die Aussage verweigern, wenn ich ernsthafte Rache für mein Schweigen befürchte?

NEIN, Angst vor Rache oder Repressalien ist kein gesetzliches Recht, die Aussage zu verweigern; Sie müssen den Schutz vorab beantragen. Im Strafprozess gilt für Zeugen grundsätzlich die Pflicht zur Aussage, solange kein gesetzliches Weigerungsrecht nach der StPO besteht.

Die bloße Furcht vor dem Angeklagten oder dessen Umfeld hebt diese Pflicht nicht auf, weil das Gesetz dafür keinen eigenen Verweigerungsgrund vorsieht. Wer im Zeugenstand deshalb schweigt, ohne sich auf ein anerkanntes Recht zu stützen, riskiert rechtliche Nachteile bis hin zur Strafbarkeit wegen Strafvereitelung durch Unterlassen. Der richtige Weg ist, frühzeitig Schutzmaßnahmen zu beantragen, etwa eine verdeckte Identität nach § 68 Abs. 3 StPO oder einen Ausschluss der Öffentlichkeit nach § 68a StPO.

Wichtig ist dabei der Zeitpunkt: Solche Maßnahmen müssen vor der Vernehmung organisiert werden, nicht erst spontan im Saal. Wenn bereits eine konkrete Bedrohungslage besteht, sollte der Antrag über einen Anwalt so gestellt werden, dass das Gericht vor dem Termin entscheiden kann. Nur dann lässt sich das Risiko für Sie senken, ohne gegen die Aussagepflicht zu verstoßen.


zurück zur FAQ Übersicht

Mache ich mich strafbar, wenn ich den Täter entlaste, aber seinen Namen verschweige?

Ja, wenn Sie einen Täter entlasten und dabei andere Beteiligte nur andeuten, aber deren Namen bewusst verschweigen, kann das als Strafvereitelung durch Unterlassen strafbar sein. Das gilt besonders dann, wenn Ihre Teilaussage die Ermittlungen gezielt in die Irre führt oder an entscheidender Stelle unvollständig bleibt.

Rechtlich beruht das darauf, dass aus einer solchen halben Aussage eine Pflicht zur vollständigen Aufklärung entstehen kann, weil Sie selbst eine Gefahrenlage für die Strafverfolgung mitverursachen. Wer einen Mittäter andeutet, aber die Identität verschweigt, erhöht gerade die Chance, dass der wahre Täter unentdeckt bleibt, und vereitelt damit die Aufklärung nach § 258 StGB in Verbindung mit § 13 StGB. Das ist keine bloße Passivität mehr, sondern ein pflichtwidriges Unterlassen trotz bestehender Garantenstellung im Strafverfahren.

Anders ist es nur, wenn Sie sich auf ein gesetzliches Auskunftsverweigerungsrecht berufen dürfen, etwa nach § 55 StPO, weil Sie sich selbst der Strafverfolgung aussetzen würden. Dann dürfen Sie schweigen; ein taktisches Selektieren einzelner Angaben ohne rechtliche Grundlage schützt Sie aber nicht vor Strafbarkeit.


zurück zur FAQ Übersicht

Wie wehre ich mich gegen den Vorwurf der Strafvereitelung bei einer unvollständigen Aussage?

NEIN. Sie können sich nicht darauf berufen, dass das Gericht erst Beugehaft oder Ordnungsgelder hätte einsetzen müssen, weil § 70 StPO die Strafvereitelung nicht sperrt. Der Vorwurf nach § 258 StGB betrifft den bereits eingetretenen Vereitelungserfolg und nicht nur die Frage, ob das Gericht die Aussage zusätzlich erzwingen konnte.

§ 70 StPO dient als prozessuales Zwangsmittel allein dazu, eine verweigerte Aussage doch noch zu erreichen. Strafvereitelung wird dagegen bestraft, wenn durch Schweigen, Teilangaben oder das Zurückhalten wesentlicher Informationen die Strafverfolgung vereitelt oder erheblich erschwert wurde. Deshalb hilft die Verteidigungslinie nicht, das Gericht habe „zuerst“ zu Beugehaft greifen müssen. Entscheidend ist vielmehr, ob ein gesetzliches Aussage- oder Auskunftsverweigerungsrecht nach §§ 52, 53 oder 55 StPO bestand und die Aussage deshalb überhaupt nicht geschuldet war.

Eine echte Grenze liegt nur dort, wo Sie sich wirksam auf ein solches Recht berufen konnten oder die Mitwirkungspflicht sonst entfiel. Wer dagegen ohne Rechtsgrundlage nur teilweise aussagt und später auf prozessuale Zwangsmittel verweist, verschärft regelmäßig seine Lage, statt sie zu verbessern.


zurück zur FAQ Übersicht

Reicht ein Hinweis auf spätere Bedrohungen aus, um meine Aussage im Nachhinein zu ändern?

Nein, ein nachträglicher Hinweis auf spätere Bedrohungen ändert Ihre frühere unvollständige Aussage grundsätzlich nicht mehr. Die Pflicht zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Aussage bestand im Moment der Vernehmung, nicht erst im Nachhinein.

Wer aus Angst schweigt oder nur teilweise aussagt, muss die erforderlichen Schutzmaßnahmen vorher geltend machen und beantragen, etwa nach § 68 StPO. Eine spätere Erklärung per Anwalt, man sei bedroht gewesen, rechtfertigt das frühere Unterlassen nicht, weil die Strafvereitelung bereits mit der pflichtwidrigen Aussagevollständigkeit vollendet sein kann. Juristisch zählt daher der Zeitpunkt der Vernehmung, nicht die spätere Begründung.

Anders wäre es nur, wenn bereits vor der Aussage konkrete Gefahren bekannt waren und rechtzeitig Schutz beantragt wurde. Erst recht heilt ein bloßer Verweis auf allgemeine Angst keine bewusste Unvollständigkeit, wenn Sie trotz Belehrung keine zulässigen Verweigerungsrechte nach §§ 52, 53 oder 55 StPO hatten.


zurück zur FAQ Übersicht


Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


OLG Hamm – Az.: 4 RVs 127/17 – Beschluss vom 09.11.2017




* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Strafrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Strafrecht und Verkehrsstrafrecht. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Strafrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:

Montags bis Donnerstags von 8-18 Uhr
Freitags von 8-16 Uhr

Individuelle Terminvereinbarung:
Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich.
Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.