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Einstellung des Verfahrens – Verfahrenseinstellung

I. Einleitung zur Verfahrenseinstellung

Das Ziel einer effektiven und v.a. effizienten Strafverteidigung ist es, das Strafverfahren nach Möglichkeit bereits im frühen Stadium des Ermittlungsverfahrens zu beendigen. Um zur Verdeutlichung einmal ein sprachliches Bild zu verwenden: das gesamte Strafverfahren gleicht einem offenen Feuer. Zu Beginn (sprich: im frühen Ermittlungsverfahren) sind die Flammen und somit auch die Rauchentwicklung noch recht überschaubar und das Feuer ist vergleichsweise schnell und einfach zu löschen. Je größer das Feuer jedoch wird (sprich: Hauptverfahren mit der Hauptverhandlung), umso unbändiger sind die Flammen und die Rauchentwicklung (eine im Regelfall öffentliche Hauptverhandlung kann – unabhängig vom Verfahrensausgang und je nachdem welche Deliktsverwirklichung im Raum steht – existenzbedrohende, wenn nicht sogar existenzvernichtende Auswirkungen haben). Sollten Sie – ganz gleiche welche strafrechtlich relevanten Vorwürfe Ihnen vorgehalten werden – einmal als Beschuldigter in den Ermittlungsfokus der Strafverfolgungsbehörden geraten, so sollten Sie sofort einen Rechtsanwalt für Strafrecht bzw. einen Strafverteidiger Ihres Vertrauens konsultieren. Die Rechtsanwaltskanzlei Kotz aus Kreuztal bei Siegen steht Ihnen bei Bedarf gerne in sämtlichen strafrechtlichen Belangen mit ihrer gesamten Expertise zur Verfügung und hilft Ihnen, das „Feuer“ umgehend zu löschen und die „Rauchentwicklung“ dadurch so gering wie möglich zu halten.

II. Unser Verteidigungsziel: Vermeidung einer Hauptverhandlung

Einstellung des Verfahrens
Bevor es zur Hauptverhandlung kommt, versuchen wir in jedem Fall die Einstellung des Verfahrens zu erwirken. Symbolfoto: vladekvladek

Eine Einstellung des Verfahrens im Stadium des Ermittlungsverfahrens ist für den Beschuldigten im Großteil der Fälle das beste Ergebnis. Denn einerseits muss er sich dadurch nicht den Strapazen, der Unsicherheit und der mitunter als Demütigung empfundenen öffentlichen Hauptverhandlung mit unsicherem Verfahrensausgang stellen und darüber hinaus ist eine frühe Verfahrenseinstellung auch aus ökonomischen Gründen zu bevorzugen, da Kosten und Auslagen für die Strafverteidigung entfallen.

III. Welche Möglichkeiten der Verfahrensbeendigung sind überhaupt möglich?

Einerseits bietet sich sowohl während als auch nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens die Möglichkeit einer Absprache zwischen Verteidigung und der Staatsanwaltschaft an (§ 257c StPO; auch als sog. „Deal“ bezeichnet). Der Deal birgt als strafprozessuales Instrument jedoch einige Risiken und Unsicherheiten für alle Beteiligten, so dass die Möglichkeit der Absprache einer genauen Risikoabwägung im Einzelfall bedarf. Der gewichtigste Einwand ist sicherlich der, dass es dafür eines Geständnisses des Beschuldigten bedarf und ein Zurück in die streitige Verteidigung nicht ohne weiteres möglich ist. Doch auch die übrigen Beteiligten setzen sich mitunter dem Risiko eines Revisionsverfahrens aus, da die gerichtlichen Protokollierungsanforderungen im Falle eines Deals recht streng sind. Darüber hinaus setzt eine Absprache schon dem Wortstamm nach die Kommunikation zwischen Verteidigung und Staatsanwaltschaft voraus; sollten Verteidigung und Staatsanwaltschaft im Einzelfall und im wahrsten Sinne des Wortes nicht gut aufeinander zu sprechen sein, so wird der Deal mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit schon an dieser vergleichsweise geringen Hürde scheitern. Ob eine Absprache auch in Ihrem Fall in Betracht kommt und welche Vor- und Nachteile sich im Detail ergeben, erläutern Ihnen die Strafrechtsexperten der Rechtsanwaltskanzlei Kotz in einem persönlichen Gespräch oder im Rahmen der Online-Rechtsberatung.

Verfahrenseinstellung
Ziel einer guten Strafverteidigungi st es, das Strafverfahren nach Möglichkeit bereits im frühen Stadium des Ermittlungsverfahrens zu beendigen. Symbolfoto: AAW/Bigstock

Darüber hinaus kann die Staatsanwaltschaft als „Herrin des Ermittlungsverfahrens“ (ausführlicher dazu unser Beitrag unter Strafrecht-Infos: Ermittlungsverfahren Ablauf – Alles was Sie wissen müssen! ) das Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO einstellen. Dazu muss sie jedoch davon ausgehen können, dass kein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschuldigten (mehr) besteht. Grundsätzlich gilt: ein hinreichender Tatverdacht ist nur gegeben, wenn eine Verurteilung durch das Gericht als wahrscheinlicher anzusehen ist. Der Vorteil einer solchen Einstellung des Verfahrens liegt auf der Hand: der Beschuldigte ist nahezu vollständig rehabilitiert, da er als Täter derzeit nicht (mehr) in Betracht kommt. Allerdings ist zu beachten, dass hinsichtlich der Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO kein Strafklageverbrauch eintritt. Das bedeutet, dass der ehemals Beschuldigte nicht davor geschützt ist, nicht noch einmal wegen derselben Sache in den Fokus der Ermittlungsbehörden zu gelangen, da diese die Ermittlungen jederzeit wieder aufnehmen können. Ferner besteht die Gefahr, dass der durch die Tat Verletzte gegen die Einstellung Beschwerde einlegt (§ 172 Abs. 1 StPO) und sogar ein Ermittlungs- bzw. Klageerzwingungsverfahren nach § 172 Abs. 2 StPO begehren kann.

Eine andere Möglichkeit der Einstellung bieten die §§ 153 ff. StPO. Die Einstellung nach § 153 StPO erfolgt wegen geringer Schuld (Geringfügigkeit). Diese kommt nur bei Vergehen in Betracht, wenn das Maß der Schuld gering und auch kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht, etwa weil der Beschuldigte noch nicht vorbestraft und die Tatfolgen gering sind. Auch diesbezüglich ist zu beachten, dass die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft (vgl. § 153 Abs. 1 StPO; wie bei § 170 Abs. 2 StPO, s.o.) nicht zu einem Strafklageverbrauch führt. Die gerichtliche Einstellung (§ 153 Abs. 2 StPO) hingegen führt zu einem beschränkten Klageverbrauch. Ansonsten kann noch eine Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO gegen Auflagen und Weisungen erreicht werden, sofern die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Für diese Form der Einstellung bedarf es jedoch eines hinreichenden Tatverdachts gegen den Beschuldigten. Strukturell muss man sich das so vorstellen, dass das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung durch die Auflagen und Weisungen gewissermaßen beseitigt wird. Nach der Befolgung (in der Regel handelt es sich um eine Geldzahlung an eine gemeinnützige Einrichtung) wird das Verfahren dann nach § 153a StPO endgültig eingestellt und es tritt diesbezüglich Strafklageverbrauch ein. Die weitere Besonderheit dieser Einstellungsart ist, dass keine Schuldfeststellung getroffen wird, so dass der Beschuldigte nach Einstellung des Verfahrens nicht vorbestraft ist.

In allen anderen Fällen wird die Staatsanwaltschaft entweder Anklage erheben (hierzu ausführlich unsere Beiträge unter Strafrecht-Infos: „Das Ermittlungsverfahren Ablauf – Alles was Sie wissen müssen!“ sowie „Der Ablauf der Hauptverhandlung“) oder aber ein Strafbefehlsverfahren (hierzu ausführlich unser Beitrag unter Strafrecht-Infos: Das Strafbefehlsverfahren – Was Sie wissen sollten) beantragen.

IV. Fazit

Die Rechtsanwaltskanzlei Kotz aus Kreuztal bei Siegen hilft Ihnen in allen strafrechtlichen Bereichen kompetent und souverän weiter. Unsere Stärke ist der unermüdliche Einsatz für unsere Mandanten. Für uns sind Sie nicht nur eine anonyme Umsatzzahl oder bloß Mittel zum Zweck, sondern Sie als Mandant stehen mit Ihren Sorgen, Wünschen und Zielen stets im Mittelpunkt unseres Handelns.

Und wenn es mal anstrengender, stressiger oder umfangreicher wird als zunächst gedacht, so scheuen wir uns auch nicht davor, einfach die Ärmel hochzukrempeln und so lange an Ihrem Mandat zu arbeiten, bis das Ziel erreicht ist und Sie zufrieden sind. Denn für uns ist nur ein zufriedener Mandant auch ein guter Mandant. Um das eingangs erwähnte sprachliche Bild abschließend nochmal aufzugreifen: solange das Feuer brennt, stehen wir nicht einfach tatenlos neben Ihnen, sondern bemühen uns mit der Stärke eines gut aufeinander eingespielten Kanzleiteams das Feuer so schnell wie möglich zu löschen. Lassen Sie am besten erst gar nichts anbrennen und vereinbaren Sie noch heute einen Beratungstermin in unserer Kanzlei oder nutzen Sie die Möglichkeit unserer Online-Rechtsberatung.

Ihr Team der Rechtsanwaltskanzlei Kotz – Gemeinsam kämpfen wir für Ihr Recht!

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