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Fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung – Absehen Fahrerlaubnisentziehung nach Trunkenheitsfahrt

Gericht erkennt Rehabilitationsmaßnahmen an: Weg zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis

Im vorliegenden Fall des Amtsgerichts Tiergarten, Az.: (295 Cs) 3012 Js 7602/14 (148/14), wurde der Angeklagte wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs infolge Alkoholgenusses zu einer Geldstrafe verurteilt, jedoch unter Berücksichtigung seiner durchgeführten Verkehrstherapie und Abstinenz von einem Fahrerlaubnisentzug abgesehen. Dies reflektiert die Beurteilung seiner charakterlichen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zum Urteilszeitpunkt als angemessen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: (295 Cs) 3012 Js 7602/14 (148/14) >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung nach Trunkenheitsfahrt zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 65 Euro verurteilt.
  • Ein Fahrverbot von 3 Monaten wurde verhängt, jedoch wurde von der Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen.
  • Die Entscheidung berücksichtigte die erfolgreiche Teilnahme des Angeklagten an einer Verkehrstherapie und seine nachgewiesene Alkoholabstinenz.
  • Die charakterliche Eignung des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen wurde zum Urteilszeitpunkt als gegeben angesehen.
  • Das Gericht stützte seine Entscheidung auf die positive Veränderung im Verhalten und die Selbsterkenntnis des Angeklagten.
  • Die Rückgabe des zuvor einbehaltenen Führerscheins erfolgte am Tag der Hauptverhandlung.
  • Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
  • Das Urteil betont die Bedeutung von Rehabilitationsmaßnahmen und die Möglichkeit der Resozialisierung im Verkehrsrecht.

Alkoholisierte Kraftfahrer – eine zweite Chance?

Trunkenheitsfahrten sind eine ernstzunehmende Gefahr im Straßenverkehr und werden vom Gesetzgeber streng geahndet. Doch in bestimmten Fällen kann von der obligatorischen Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen werden. Voraussetzung hierfür ist regelmäßig die charakterliche Eignung des Betroffenen für das künftige Führen eines Kraftfahrzeugs. Welche Kriterien relevant sind und wann Richter zu dieser Einschätzung gelangen, ist nicht immer leicht nachvollziehbar.

Eine Verkehrstherapie mit begleitenden Nachweisen der Alkoholabstinenz kann in dieser Hinsicht ein gewichtiges Argument darstellen. Vorausgesetzt, Therapeut und Gericht sind von der Resozialisierung des Betroffenen überzeugt. Diese Möglichkeit einer zweiten Chance nach schweren Verkehrsverstößen ist eng an die jeweiligen Umstände geknüpft. Eine Betrachtung der Rechtsprechung hilft, die zugrundeliegenden Maßstäbe besser einordnen zu können.

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➜ Der Fall im Detail


Trunkenheitsfahrt führt zu rechtlichen Konsequenzen

Der Fall dreht sich um einen 60-jährigen Angeklagten, der nach einer Trunkenheitsfahrt am 24. Mai 2014 mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,53 ‰ vom Amtsgericht Tiergarten in Berlin zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 65 Euro verurteilt wurde. Der Vorfall markiert eine ernsthafte rechtliche Auseinandersetzung infolge fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs. Der Angeklagte, verheiratet, Vater zweier erwachsener Kinder und berufstätig in der Praxis seiner Ehefrau, stand vor dem Gericht, um die Konsequenzen seiner Handlungen zu tragen. Seine Fahrerlaubnis wurde vorläufig entzogen, und es stand zur Debatte, ob ihm aufgrund seines Verhaltens die Fahrerlaubnis dauerhaft entzogen werden sollte.

Gerichtsverhandlung und Urteilsfindung

Das Gericht musste die charakterliche Eignung des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen bewerten und entschied letztlich, dass der Angeklagte seine charakterliche Eignung durch sein Engagement in einer Verkehrstherapie und durch nachgewiesene Alkoholabstinenz seit Juni 2014 wiedererlangt hatte. Die Verhandlung offenbarte eine bemerkenswerte Veränderung in der Persönlichkeit des Angeklagten, hervorgehoben durch die Aussagen des Verkehrspsychologen und Suchtberaters, der als sachverständiger Zeuge auftrat. Die Therapie umfasste 12 Einzelgespräche und sechs Alkoholseminare, die dem Angeklagten halfen, eine neue Perspektive auf seinen Alkoholkonsum und dessen Folgen zu entwickeln.

Die finale Entscheidung des Gerichts

Angesichts der positiven Entwicklung des Angeklagten entschied das Gericht gegen eine dauerhafte Entziehung der Fahrerlaubnis und stattdessen für ein dreimonatiges Fahrverbot, welches zum Urteilszeitpunkt bereits vollstreckt war. Diese Entscheidung beruht auf einer Abwägung zwischen der Schwere des Vergehens und den bemerkenswerten Bemühungen des Angeklagten, seine Fehler zu korrigieren und sein Verhalten zu ändern. Das Gericht erkannte an, dass der Angeklagte keine charakterliche Ungeeignetheit mehr aufwies und somit in der Lage sein sollte, wieder am Straßenverkehr teilzunehmen.

Konsequenzen und rechtliche Grundlagen

Der Angeklagte wurde zur Übernahme der Verfahrenskosten sowie seiner eigenen notwendigen Auslagen verurteilt, basierend auf § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO. Diese Entscheidung illustriert das Bestreben des Rechtssystems, nicht nur zu bestrafen, sondern auch die Möglichkeit zur Rehabilitation und zur Wiederherstellung der sozialen und rechtlichen Stellung einer Person zu bieten. Die Anwendung von § 44 StGB zur Verhängung eines zeitlich begrenzten Fahrverbots unterstreicht die Flexibilität des Gerichts, individuelle Umstände zu berücksichtigen und Urteile zu fällen, die sowohl gerecht als auch förderlich für die gesellschaftliche Reintegration sind.

Rehabilitationsmaßnahmen als Weg zur Wiedergutmachung

Die Anerkennung der Rehabilitationsbemühungen des Angeklagten durch das Gericht setzt ein wichtiges Signal für die Bedeutung von Verkehrstherapien und Alkoholseminaren als Mittel zur Bewältigung von Alkoholproblemen und zur Verhinderung zukünftiger Vergehen im Straßenverkehr. Die Entscheidung des Gerichts spiegelt ein Verständnis dafür wider, dass der Weg zur Wiedergutmachung nicht immer in strenger Bestrafung liegt, sondern in der Möglichkeit, durch persönliche Entwicklung und Verantwortungsübernahme zu lernen und zu wachsen.

✔ Häufige Fragen – FAQ

Welche Folgen hat eine Trunkenheitsfahrt im Straßenverkehr?

Eine Trunkenheitsfahrt im Straßenverkehr zieht in Deutschland eine Reihe von rechtlichen Konsequenzen nach sich, die je nach Schwere des Vergehens variieren können. Die Folgen einer Trunkenheitsfahrt richten sich nach der gemessenen Blutalkoholkonzentration (BAK) und ob es sich um einen Ersttäter handelt oder bereits frühere Verstöße vorliegen.

Absolute Fahruntüchtigkeit ab 1,1 Promille

Ab einer BAK von 1,1 Promille wird von einer absoluten Fahruntüchtigkeit ausgegangen, und es wird in jedem Fall ein Strafverfahren gemäß § 316 StGB eröffnet. Die Folgen können sein:

  • Geld- oder Freiheitsstrafe: Die Höhe der Geldstrafe wird in Tagessätzen bemessen, wobei ein Tagessatz dem durchschnittlichen Nettoeinkommen des Täters pro Tag entspricht. Die Freiheitsstrafe kann bis zu einem Jahr betragen.
  • Punkte im Fahreignungsregister: In der Regel werden drei Punkte eingetragen.
  • Entzug der Fahrerlaubnis: Es droht der Führerscheinentzug mit einer Sperrfrist für die Wiedererteilung, die von sechs Monaten bis zu fünf Jahren oder sogar auf Dauer reichen kann.

Relative Fahruntüchtigkeit ab 0,3 Promille

Bereits ab einer BAK von 0,3 Promille kann bei zusätzlichen Ausfallerscheinungen wie unsicherer Fahrweise eine relative Fahruntüchtigkeit angenommen werden, die ebenfalls strafrechtliche Folgen nach sich ziehen kann.

Ordnungswidrigkeit zwischen 0,5 und 1,09 Promille

Liegt die BAK zwischen 0,5 und 1,09 Promille und es treten keine Ausfallerscheinungen auf, wird dies als Ordnungswidrigkeit behandelt. Die Konsequenzen können sein:

  • Bußgeld: Die Höhe des Bußgeldes steigt mit der Anzahl der Wiederholungstäter und kann bis zu 1.500 Euro betragen.
  • Punkte: Es werden zwei Punkte in Flensburg vermerkt.
  • Fahrverbot: Ein zeitlich begrenztes Fahrverbot von einem bis zu drei Monaten kann ausgesprochen werden.

Besonderheiten für Radfahrer

Auch Radfahrer müssen ab einer BAK von 1,6 Promille mit rechtlichen Konsequenzen rechnen, die denen von Kraftfahrzeugführern ähneln können, einschließlich der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU).

MPU-Anordnung

Bei bestimmten Konstellationen, wie beispielsweise Wiederholungstätern oder bei einer BAK von 1,6 Promille und mehr, kann die Fahrerlaubnisbehörde eine MPU anordnen, die umgangssprachlich auch als „Idiotentest“ bekannt ist.

Die Folgen einer Trunkenheitsfahrt sind gravierend und können neben finanziellen Strafen auch den Verlust der Mobilität durch Fahrverbote oder den Entzug der Fahrerlaubnis bedeuten. Darüber hinaus kann die Teilnahme an einer MPU erforderlich werden, um die Fahrerlaubnis wiederzuerlangen.

Wie wird die charakterliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bewertet?

Die charakterliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wird in Deutschland als ein wesentlicher Bestandteil der Gesamteignung eines Fahrerlaubnisinhabers oder -bewerbers betrachtet. Sie zielt darauf ab, ob eine Person die Gewähr für ein verantwortungsbewusstes Verhalten im Straßenverkehr bietet und somit keine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt. Die Bewertung der charakterlichen Eignung erfolgt im Rahmen von Verwaltungsverfahren oder gerichtlichen Entscheidungen und kann zur Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) führen, wenn Zweifel an dieser Eignung bestehen.

Kriterien für die Bewertung der charakterlichen Eignung

Die Bewertung der charakterlichen Eignung basiert auf verschiedenen Kriterien und Umständen, die im Einzelfall betrachtet werden:

  • Vorliegen von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten: Insbesondere Verkehrsdelikte wie Trunkenheit am Steuer, Nötigung im Straßenverkehr oder Unfallflucht können auf eine mangelnde charakterliche Eignung hinweisen.
  • Verhalten als Verkehrsteilnehmer: Die Art und Weise, wie sich eine Person im Straßenverkehr verhält, gibt Aufschluss über ihre charakterliche Eignung. Aggressives oder rücksichtsloses Fahren kann beispielsweise gegen eine solche Eignung sprechen.
  • Wiederholungstäter: Personen, die wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen, zeigen damit möglicherweise eine gewisse Gleichgültigkeit gegenüber den Regeln und der Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer, was ihre charakterliche Eignung in Frage stellt.
  • Einstellung zu Alkohol und Drogen: Ein unverantwortlicher Umgang mit Alkohol oder Drogen, insbesondere wenn dieser im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr steht, kann als Indiz für eine mangelnde charakterliche Eignung gewertet werden.

Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU)

Die MPU dient unter anderem dazu, die charakterliche Eignung eines Fahrerlaubnisinhabers oder -bewerbers zu überprüfen. Sie kann von der Fahrerlaubnisbehörde angeordnet werden, wenn ernsthafte Zweifel an der charakterlichen Eignung bestehen. Die Untersuchung umfasst in der Regel ein psychologisches Gespräch, in dem die Gründe für das bisherige Verhalten und die Bereitschaft zur Verhaltensänderung thematisiert werden.

Rechtliche Grundlagen

Die rechtlichen Grundlagen für die Bewertung der charakterlichen Eignung finden sich im Straßenverkehrsgesetz (StVG), in der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) und in den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung. Diese Vorschriften und Richtlinien geben vor, unter welchen Umständen von einer mangelnden charakterlichen Eignung auszugehen ist und welche Maßnahmen (z.B. MPU) zur Überprüfung der Eignung ergriffen werden können.

Die Bewertung der charakterlichen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ist ein komplexer Prozess, der eine Vielzahl von Faktoren berücksichtigt. Sie ist darauf ausgerichtet, die Sicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten, indem sichergestellt wird, dass nur Personen mit einem verantwortungsbewussten und regelkonformen Verhalten eine Fahrerlaubnis erhalten oder behalten.

§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils

  • § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr): Regelt die Strafbarkeit des Führens eines Fahrzeugs unter Alkohol- oder Drogeneinfluss. Im Kontext des Textes zentral, da der Angeklagte wegen Trunkenheitsfahrt verurteilt wurde.
  • § 44 StGB (Fahrverbot): Erlaubt das Gericht, bei Verurteilung wegen einer Straftat, die im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs steht, ein Fahrverbot als Nebenstrafe zu verhängen. Relevant, weil dem Angeklagten ein Fahrverbot erteilt wurde.
  • § 40 StGB (Tagessatzsystem bei Geldstrafen): Legt die Berechnung von Geldstrafen über Tagessätze fest. Wichtig, da die Geldstrafe des Angeklagten auf dieser Basis berechnet wurde.
  • § 51 StGB (Anrechnung einer Untersuchungshaft): Bestimmt, dass eine durchlebte Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet wird. Im Kontext relevant, da das Fahrverbot als vollstreckt galt, eventuell in Verbindung mit vorangegangener Haft.
  • § 465 StPO (Kostenentscheidung bei Verurteilung): Bestimmt, dass der Verurteilte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Im Text erwähnt im Zusammenhang mit der Kostenübernahme durch den Angeklagten.
  • § 267 StPO (Urteilsgründe): Regelt die Abfassung der Urteilsgründe und ihre Form. Hier relevant, da eine abgekürzte Fassung des Urteils gemäß § 267 Abs. 4 StPO vorliegt.


Das vorliegende Urteil

AG Tiergarten – Az.: (295 Cs) 3012 Js 7602/14 (148/14) – Urteil vom 20.02.2015

Der Angeklagte wird auf der Grundlage des im Schuldspruch rechtskräftigen Strafbefehls des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 03.09.2014 zu einer Geldstrafe von 40 (vierzig) Tagessätzen zu je 65,00 (fünfundsechzig) Euro verurteilt.

Dem Angeklagten wird für die Dauer von 3 Monaten verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.

Für die das Fahrverbot übersteigende Dauer der vorläufigen Entziehung seiner Fahrerlaubnis wird dem Angeklagten einen Entschädigung versagt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

§ 44 StGB

Gründe

(Abgekürzte Fassung gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

Der heute 60 Jahre alte Angeklagte ist verheiratet und hat zwei erwachsene Kinder. Seine Ehefrau ist als niedergelassene Ärztin selbst berufstätig. Er selbst arbeitet ebenfalls in deren Praxis, wo er u. a. für Computer, Qualitätsmanagement, logistische Aufgaben etc. verantwortlich ist. Seine monatlichen Nettoeinkünfte gibt er mit 2.000,00 € an. Außer ihm arbeiten noch drei weitere Angestellte in der Praxis der Ehefrau.

Die Fahrerlaubnis für Pkw besitzt der Angeklagte seit seinem 19. Lebensjahr. Sein Führerschein vom 26.09.1990 war für das vorliegende Verfahren seit dem 24.05.2014 einbehalten und ist ihm am Tag der Hauptverhandlung unter Aufhebung des hiesigen Beschlusses vom 05.06.2014 – 295 Gs 83/14 – zurückgereicht worden.

Seinen Einspruch gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 3. September 2014 hat der Angeklagte zulässig auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Der genannte Strafbefehl, auf den verwiesen wird, ist danach im übrigen in Rechtskraft erwachsen.

Zur Ahndung dieser erstmaligen Straftat des Angeklagten (fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs infolge Alkoholgenusses am 24. Mai 2014 gegen 10.00 Uhr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,53 ‰ zurzeit der Blutentnahme um 11.27 Uhr des Tattages) erschien die Verhängung einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen tat- und schuldangemessen. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes hat das Gericht gemäß § 40 Abs. 2 StGB mit 65,00 € bemessen.

Die in der Hauptverhandlung entscheidende Frage war, ob der Angeklagte zum Urteilszeitpunkt immer noch als charakterlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen war oder nicht. Im Ergebnis des Hauptverhandlungstermins stand zur Überzeugung des Gerichts fest, dass eine charakterliche Ungeeignetheit des Angeklagten nicht mehr feststellbar war. Dieser hat die Zeit bis zur Hauptverhandlung genutzt, um eine mehrmonatige Verkehrstherapie mit 12 Einzelgesprächen von je 60 Minuten sowie sechs Alkoholseminaren zu je 90 Minuten Dauer bei dem Verkehrspsychologen und Suchtberater … durchzuführen. Dieser ist in der Hauptverhandlung als sachverständiger Zeuge vernommen worden. Das Gericht vermochte sich insofern von der Ernsthaftigkeit und vom Gewicht der durchgeführten Therapie für den Angeklagten selbst ein Bild zu verschaffen. Der sachverständige Zeuge … hat glaubhaft ausgeführt, dass der Angeklagte nunmehr seit Juni 2014 abstinent sei. Seine Fähigkeit zur Selbstreflektion sei selten und ungewöhnlich. Zeichen für einen bestehenden Alkoholismus bestehen nicht.

Nach dem in Hauptverhandlung von dem Angeklagten selbst gewonnenen Eindruck und angesichts der Ausführungen des sachverständigen Zeugen … sowie in Anbetracht der nicht unerheblich langen Dauer der vorläufigen Einbehaltung des Führerscheins des Angeklagten vermochte das Gericht jedenfalls zum Urteilszeitpunkt keine charakterliche Ungeeignetheit des selben mehr festzustellen. Zur nachträglichen Ahndung erschien vielmehr die Verhängung eines 3monatigen Fahrverbotes gemäß § 44 StGB als ausreichend. Dieses war zum Urteilszeitpunkt bereits gemäß § 51 Abs. 1 und Abs. 5 StGB vollstreckt, sodass der Führerschein dem Angeklagten zurückgereicht werden konnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO.

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