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Strafvereitelung nach § 258 StGB: Wann ist Hilfe für Freunde strafbar?

Wer die Bestrafung eines Freundes aktiv verhindert, riskiert nach § 258 StGB bis zu fünf Jahre Haft. Nur Angehörige oder Helfer, die sich selbst vor einer Bestrafung schützen wollen, können unter bestimmten Umständen straffrei aus der Sache herausgehen.

Mann in dunklem Hoodie wird in einem nüchternen Vernehmungszimmer von zwei Polizeibeamten befragt.
Ein falsches Alibi kann schnell Ermittlungen wegen Strafvereitelung gegen den Helfer auslösen. Symbolfoto: KI

Strafvereitelung nach § 258 StGB: Das Wichtigste in Kürze

  • Bis zu fünf Jahre Haft oder Geldstrafe drohen, wenn Sie die Bestrafung eines anderen aktiv verhindern.
  • Strafvereitelung heißt: nicht nur schweigen, sondern zum Beispiel ein falsches Alibi geben, Beweise verstecken oder vor der Polizei warnen.
  • Betroffen ist, wer einem anderen bei einer echten Straftat hilft oder als Zeuge unberechtigt die Aussage verweigert.
  • Geben Sie bei der Polizei keine Angaben zur Sache und schildern Sie nicht spontan Ihre Sicht.
  • Wichtigste Verteidigung ist oft, die Akte prüfen zu lassen: Entscheidend sind fehlende Kausalität, fehlender Vorsatz, Angehörigenprivileg oder Selbstschutz.
  • Die Staatsanwaltschaft muss auch zeigen, dass Ihre Hilfe die Bestrafung tatsächlich verzögert oder verhindert hat.
Mann in Altbauwohnung löscht Chatverläufe auf Smartphone, im Hintergrund liegt ein Rucksack auf dem Tisch.
Beweisvereitelung durch Datenlöschung: Wenn der Freundesdienst zur strafbaren Handlung nach dem StGB wird. Symbolfoto: KI

Wann wird ein Freundesdienst zur strafbaren Strafvereitelung?

Ein falsches Alibi bestätigt, eine Tatwaffe versteckt, beim Untertauchen geholfen: Sie wollten einem nahestehenden Menschen beistehen – und stehen jetzt selbst im Visier der Ermittler. Das ist keine Seltenheit. Loyalität schützt vor Strafe nicht. § 258 StGB stellt die sogenannte Strafvereitelung unter Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe – unabhängig davon, wie gut die Absichten waren.

Die gute Nachricht: Es gibt gesetzliche Ausnahmen, und die Ermittler stehen vor echten Beweisproblemen. Ob Sie strafbar gehandelt haben und wie Sie sich jetzt verhalten müssen, hängt von wenigen, aber entscheidenden Fragen ab.

Wichtig: Sprechen Sie jetzt keine spontanen Rechtfertigungen bei der Polizei aus – auch nicht, um die Situation „kurz aufzuklären“. Das kann Ihre Lage erheblich verschlechtern.

Beschuldigung wegen Strafvereitelung: Wie Sie richtig reagieren

Ermittlungsmaßnahmen wie Durchsuchungen oder Vorladungen setzen Sie massiv unter Druck. Unsere Kanzlei unterstützt Sie dabei, Ihre Rechte konsequent zu wahren, den Sachverhalt ohne Risiko zu bewerten und frühzeitig den richtigen Verteidigungsweg einzuschlagen.

Wo ist die Grenze zwischen legalem Schweigen und strafbarer Hilfe?

Der entscheidende Unterschied liegt zwischen passiver Mitwisserschaft und aktivem Handeln. Wer weiß, dass ein Freund eine Straftat begangen hat, und einfach schweigt, begeht in der Regel keine Strafvereitelung. Es gibt keine allgemeine Pflicht, Straftaten anzuzeigen oder Ermittler zu unterstützen.

Strafbar wird es, sobald Sie aktiv eingreifen: ein falsches Alibi bestätigen, Beweise vernichten oder verstecken, die Person vor einer bevorstehenden Festnahme warnen oder ihr zur Flucht verhelfen. Ein falsches Alibi als harmlose Notlüge abzutun ist ein schwerwiegender Irrtum – es ist eine aktive Verschleierungshandlung und kann den Tatbestand der Strafvereitelung vollständig erfüllen.

Infografik (Do's und Don'ts): Vergleich von straffreiem Verhalten wie Schweigen und strafbarer Hilfe bei Strafvereitelung.
Die Grenze zwischen legaler Mitwisserschaft und strafbarer Strafvereitelung im Überblick.

Wann ist Schweigen als Zeuge strafbar?

Komplizierter wird es, wenn Sie als Zeuge geladen sind. Das OLG Hamm hat 2017 klargestellt: Wer als ordnungsgemäß geladener Zeuge ohne Zeugnisverweigerungsrecht vor Gericht unberechtigt die Aussage verweigert, kann sich wegen Strafvereitelung durch Unterlassen strafbar machen – weil der Zeuge in dieser Eigenschaft per Gesetz zur Mitwirkung verpflichtet ist (sogenannte Garantenstellung) und sein Schweigen wie ein aktives Vereiteln gewertet werden kann (OLG Hamm, 4 RVs 127/17). In dem beurteilten Fall bestätigte das Gericht eine Freiheitsstrafe von vier Monaten.

Allerdings ist dieser Punkt rechtlich nicht abschließend geklärt. Eine Gegenansicht verneint die Garantenstellung des Zeugen. Das LG Berlin hat 2024 entschieden, dass unvollständige Angaben gegenüber der Polizei – wenn ein Umstand nicht ausdrücklich erfragt wurde – bei einer bloß polizeilichen Befragung keine Strafvereitelung begründen (LG Berlin I, 525 Qs 80/24). Entscheidend sind also Ihre konkrete Stellung im Verfahren (Beschuldigter oder Zeuge) und die Art der Befragung (Gericht, Staatsanwaltschaft, Polizei).

Die Faustregel: Als Beschuldigter dürfen Sie zur Sache schweigen – in aller Regel ohne strafrechtliches Risiko. Als geladener Zeuge ohne Weigerungsrecht kann dagegen ein unberechtigtes Schweigen vor Gericht im Einzelfall als Strafvereitelung durch Unterlassen bewertet werden. Welchen Status Sie im Verfahren haben und ob ein Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht besteht, sollten Sie frühzeitig mit einem Verteidiger klären, um nicht unbeabsichtigt die Grenze zur Strafbarkeit zu überschreiten.

Anwalt erklärt Mandanten das Angehörigenprivileg anhand einer Tabelle in einem modernen Besprechungsraum.
Rechtliche Aufklärung beim Anwalt: Nicht jeder Lebensgefährte zählt gesetzlich als privilegierter Angehöriger. Symbolfoto: KI

Wer bleibt trotz aktiver Hilfe straffrei – und wer nicht?

Selbst wenn Ihr Verhalten rein äußerlich alle Merkmale der Strafvereitelung erfüllt, kennt das Gesetz zwei Ausnahmen, die zur vollständigen Straffreiheit führen. Diese Privilegien greifen jedoch nur unter eng gefassten Voraussetzungen.

Wer zählt als Angehöriger und bleibt straffrei?

§ 258 Abs. 6 StGB stellt klar: Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht, wird nicht bestraft. Klingt weitreichend – ist es aber nicht. Der Begriff „Angehöriger“ ist in § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB abschließend definiert. Privilegiert sind Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie (also Eltern, Kinder, Schwiegereltern, Schwiegerkinder), der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister sowie Schwager und Schwägerinnen. Auch Pflegeeltern und Pflegekinder fallen darunter.

Was das für die Praxis bedeutet, zeigt ein Freispruch des AG Hannover aus dem Jahr 2020 (206 Ls 97/20): Ein Mann hatte seinem Cousin zur Flucht nach einem Mord verholfen. Er wurde freigesprochen – aber nicht wegen des Cousins. Er war zugleich Schwager des Täters, weil seine Ehefrau dessen Schwester war. Damit erfüllte er den Status „Geschwister der Ehegatten“ nach § 11 StGB. Der Cousin allein hätte das Privileg nicht ausgelöst.

Der häufigste Irrtum: der langjährige, unverheiratete Lebensgefährte. Kein Trauschein, keine eingetragene Partnerschaft, kein förmliches Verlöbnis – dann greift das Privileg nach herrschender Meinung nicht. Auch kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO. Wer seinem Partner seit zehn Jahren zusammenlebt, ohne verheiratet zu sein, genießt vor dem Gesetz dieselbe Stellung wie ein Fremder. Das ist unbequem – aber so steht es im Gesetz.

Strafvereitelung (§ 258 StGB): Straffreiheit und Strafbarkeit nach Verwandtschaftsgrad


Beziehung zur PersonStatus bei § 258 StGBTypische Fallen & Hinweise
Ehegatten & eingetragene LebenspartnerStraffreiFormelle Eintragung ist zwingend.
Unverheiratete LebensgefährtenStrafbarHäufigster Irrtum: Langjähriges Zusammenleben ohne Trauschein reicht nicht.
VerlobteStraffreiEin förmliches Verlöbnis muss nachweisbar sein.
Eltern, Kinder, GroßelternStraffreiVerwandte in gerader Linie sind stets geschützt.
Geschwister & Schwager/SchwägerinStraffreiGeschwister des Ehegatten sind ebenfalls privilegiert.
Cousins & CousinenStrafbarNicht geschützt (es sei denn, es greift gleichzeitig eine Schwägerschaft).
Pflegeeltern & PflegekinderStraffreiDurch das Pflegeverhältnis gesetzlich gleichgestellt.
Freunde & BekannteStrafbarLoyalität schützt vor Strafe nicht.

Bleibt man straffrei, wenn man sich selbst schützt?

Die zweite Ausnahme ist § 258 Abs. 5 StGB. Danach bleibt straffrei, wer durch dieselbe Handlung zugleich eine eigene Bestrafung abwenden wollte. Der BGH hat 2016 klargestellt, wie weit das reicht: Maßgeblich ist allein die eigene Einschätzung des Handelnden – nicht ob die Sorge vor eigener Strafverfolgung objektiv berechtigt war (BGH, 4 StR 205/16).

Wer etwa am Tatort war und fürchtete, selbst in Verdacht zu geraten, und deshalb half, Spuren zu beseitigen, kann sich auf § 258 Abs. 5 StGB berufen – wenn sich nachweisen lässt, dass er auch sich selbst schützen wollte. Die eigene Schutzmotivation muss nicht der einzige Grund gewesen sein – sie muss nur mitgewirkt haben.

„Wegen Strafvereitelung wird nicht bestraft, wer durch die Tat zugleich ganz oder zum Teil vereiteln will, daß er selbst bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird oder daß eine gegen ihn verhängte Strafe oder Maßnahme vollstreckt wird.“ (§ 258 Abs. 5 StGB)

Das ist kein Freifahrtschein, aber ein ernsthafter Verteidigungsansatz – besonders für alle, die in irgendeiner Weise selbst in die Situation verwickelt waren.

Keine Strafvereitelung ohne echte Straftat (Vortat)

Ein grundlegender rechtlicher Umstand wird von Helfern oft übersehen: Die Strafvereitelung setzt nach dem Gesetz zwingend voraus, dass überhaupt eine bewiesene, rechtswidrige Ausgangstat existiert. Wenn Ihr Freund die Tat, bei der Sie angeblich Beweise versteckt oder falsche Alibis geliefert haben, in Wahrheit gar nicht begangen hat, können Sie auch keine Strafvereitelung vollendet haben.

Wer einem Freund hilft, polizeilichen Maßnahmen zu entgehen, weil er von dessen Unschuld überzeugt ist – und der Freund am Ende tatsächlich entlastet wird –, hat sich nicht wegen Strafvereitelung strafbar gemacht. Es gibt im deutschen Recht kein Gesetz, das allein das „Anlügen der Polizei“ oder die „Erschwerung der Ermittlungen“ im privaten Rahmen unter Strafe stellt. Strafrechtlich geahndet wird nur die Verdeckung einer echten Straftat.

In der Praxis ist Ihr Verfahren damit rechtlich eng an das Hauptverfahren gebunden. Akzeptieren Sie daher niemals voreilig einen Strafbefehl, nur weil Sie ein schlechtes Gewissen wegen einer „Notlüge“ haben. Solange die Schuld Ihres Freundes nicht zweifelsfrei bewiesen ist, haben Sie reale Chancen, dass mit einem Wegfall seines Tatvorwurfs auch Ihr Verfahren wegen Strafvereitelung seine Grundlage verliert.

Wie reagiere ich richtig auf einen Strafbefehl?

Einen Strafbefehl nicht zu akzeptieren bedeutet nicht, dass Sie das Schreiben ignorieren und einfach den Ausgang des Verfahrens Ihres Freundes abwarten dürfen. Wenn Sie nicht innerhalb von exakt zwei Wochen nach Zustellung schriftlich Einspruch einlegen, wird der Strafbefehl rechtskräftig. Sie gelten dann als vorbestraft – selbst wenn sich später herausstellt, dass Ihr Freund völlig unschuldig war.

Um sich die Chance auf Straffreiheit offenzuhalten, müssen Sie zwingend fristgerecht Einspruch einlegen. Ein Anwalt kann nach dem Einspruch beantragen, dass Ihr Verfahren wegen Strafvereitelung offiziell pausiert (ausgesetzt) wird, bis das Gericht über die Haupttat Ihres Freundes ohnehin endgültig entschieden hat.

Polizeibeamte durchsuchen eine Wohnung im Beisein des Mieters während eines Ermittlungsverfahrens im Flur.
Ermittlungsdruck bei Strafvereitelung: Hausdurchsuchungen können bereits bei einfachem Tatverdacht angeordnet werden. Symbolfoto: KI

Was tun bei einer Vorladung wegen Strafvereitelung?

Wenn eine Vorladung im Briefkasten liegt oder die Beamten vor der Tür stehen, gilt eine vorrangige Regel: Keine Angaben zur Sache machen. Nicht erklärend, nicht entlastend, nicht „kurz zur Aufklärung“. Jede spontane Äußerung kann den Tatbestand der Strafvereitelung erfüllen oder eine bereits strafbare Handlung belegen.

Als Beschuldigter müssen Sie nur Ihre Personalien angeben – Name, Anschrift, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit. Zur Sache schweigen Sie. Das Schweigen darf nicht nachteilig gewertet werden. Nutzen Sie dieses Recht konsequent.

Was Sie außerdem unterlassen müssen: Daten auf dem Handy löschen, Gegenstände wegschaffen, Absprachen mit dem Freund treffen oder ihn über Zeugenaussagen informieren. Das schafft eigenständige neue Strafbarkeiten und verschlechtert Ihre Position erheblich.

Spätestens wenn eine polizeiliche Vorladung im Briefkasten liegt oder die Beamten vor der Tür stehen, muss zwingend ein eigener Anwalt eingeschaltet werden – noch bevor irgendeine Aussage gemacht wird. Und das muss Ihr eigener Verteidiger sein, nicht derselbe wie der des Freundes oder Verwandten. Die Interessen können auseinanderfallen.

Woran scheitert eine Verurteilung wegen Strafvereitelung?

Zur realistischen Einschätzung Ihrer Lage: Die Ermittler stehen vor echten Hürden. Strafvereitelung ist ein sogenanntes Erfolgsdelikt. Die Staatsanwaltschaft muss nicht nur nachweisen, dass Sie aktiv gehandelt haben – sie muss auch belegen, dass Ihre Hilfe die Bestrafung des Haupttäters tatsächlich verzögert oder verhindert hat. Nach der Rechtsprechung reicht bereits eine nicht nur ganz unerhebliche Verzögerung; ein starrer Mindestzeitraum („geraume Zeit“) ist nicht vorgeschrieben.

Der BGH betont, dass sich die Kausalität unter Berücksichtigung alternativer Geschehensverläufe feststellen lassen muss; ob ohne Ihr Eingreifen eine frühere Verurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erfolgt wäre, ist eine Frage des Einzelfalls – keine starre Zusatzvoraussetzung (BGH, 4 StR 205/16). Auch wenn der Kausalnachweis in der Praxis häufig schwierig ist, können Ermittlungsbehörden und Gerichte ihn im Einzelfall führen.

Praxis-Szenario: Wenn die Notlüge ins Leere läuft – Ein typischer Fall: Sie behaupten gegenüber der Polizei, Ihr Freund sei zur Tatzeit bei Ihnen gewesen, um ihm ein Alibi zu verschaffen. Die Ermittler haben jedoch bereits die Standortdaten seines Handys ausgewertet, durchschauen Ihre Aussage sofort und nehmen ihn wie geplant fest. Wenn Ihre falsche Aussage die Festnahme weder verhindert noch merklich verzögert hat, kann es am erforderlichen Kausalzusammenhang fehlen – eine vollendete Strafvereitelung liegt dann regelmäßig nicht vor. Im Einzelfall kann jedoch bereits eine kurze, aber nicht ganz unerhebliche Verzögerung genügen.
Achtung Falle: Ermittlungsdruck trotz Verurteilungshürde

Viele Betroffene lesen, dass der Nachweis der tatsächlichen Verzögerung vor Gericht schwierig ist, und wiegen sich in falscher Sicherheit. In der Praxis erleben wir oft das Gegenteil: Allein der dringende Verdacht der Strafvereitelung ist für Ermittler ein zentrales Mittel, um erhebliche Grundrechtseingriffe zu rechtfertigen. Bevor es überhaupt zur Frage der Kausalität vor Gericht kommt, drohen Helfern regelmäßig Wohnungsdurchsuchungen, die Beschlagnahme sämtlicher Handys und Computer oder gar Untersuchungshaft wegen Verdunkelungsgefahr. Wer auf die hohe Hürde einer späteren Verurteilung spekuliert, unterschätzt den hohen Ermittlungsdruck, der schon im Vorfeld auf ihn ausgeübt wird, um an den Haupttäter heranzukommen.

Hinzu kommt der Vorsatz: Strafvereitelung setzt nach dem Gesetz voraus, dass Sie die Vereitelung der Bestrafung eines anderen zumindest wissentlich herbeiführen. Umstritten ist, ob bereits bedingter Vorsatz (dolus eventualis), also das billigende Inkaufnehmen einer Vereitelung, ausreicht; nach verbreiteter Auffassung genügt dies. Soweit in Ihrem Fall nur grob fahrlässiges Handeln vorliegt, sind Sie wegen Strafvereitelung nicht strafbar.

„Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, daß ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme […] unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ (§ 258 Abs. 1 StGB)

Erst wenn Ihr Verteidiger Akteneinsicht hatte, lässt sich beurteilen, welcher Verteidigungsweg der richtige ist: fehlende Kausalität, fehlender Vorsatznachweis, Selbstbegünstigung nach § 258 Abs. 5 oder das Angehörigenprivileg nach § 258 Abs. 6. Ohne Aktenkenntnis ist jede Strategie Spekulation.

Experten-Kommentar

Die größte Falle für loyale Helfer schnappt oft schon weit vor der ersten polizeilichen Vorladung zu. Wer jemandem beistehen will, greift fast immer instinktiv zum Telefon oder Messenger, um das falsche Alibi hastig abzustimmen. Was dabei völlig vergessen wird: Der Hauptverdächtige wird in solchen Momenten meist längst überwacht, und der rettende Anruf liefert den Ermittlern den perfekten Beweis auf dem Silbertablett.

Solche abgehörten Telefonate finden wir später als wortwörtliche Transkripte in der Strafakte wieder, was fast jeden juristischen Verteidigungsansatz nachträglich zerstört. Wer spürt, dass eine vertraute Person ins Fadenkreuz der Justiz gerät, muss deshalb eine harte emotionale Grenze ziehen. Der einzige wirksame Selbstschutz ist der sofortige, absolute Abbruch jeglicher Kommunikation zur Sache.


Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Symbolische Grafik zu FAQ - Häufig gestellte Fragen aus dem Strafrecht" mit Waage der Gerechtigkeit und Gesetzbüchern im Hintergrund

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann ich wegen Hilfe für Freunde strafbar werden, obwohl ich nur dabei war?

Nein, bloßes Dabeisein und passives Mitwissen machen Sie in der Regel nicht strafbar. Wer nur eine Straftat eines Freundes mitbekommt und dazu schweigt, erfüllt normalerweise weder Strafvereitelung nach § 258 StGB noch eine allgemeine Anzeigepflicht.

Strafbar wird erst aktives Helfen, etwa durch ein falsches Alibi, das Verstecken von Beweisen oder das Warnen vor der Polizei. Das Strafrecht bestraft nicht jede Loyalität, sondern nur gezielte Beiträge, die die Bestrafung des Täters erschweren oder verhindern. Reines Nichtstun reicht deshalb regelmäßig nicht aus, weil das Gesetz grundsätzlich keine Pflicht kennt, Straftaten anzuzeigen oder Ermittler zu unterstützen.

Eine wichtige Grenze gibt es aber, wenn Sie formal als Zeuge geladen werden und dann ohne Erlaubnis die Aussage verweigern. In dieser Rolle kann Schweigen unter Umständen rechtlich anders bewertet werden als bloßes Mitwissen am Tatort.


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Gilt das Angehörigenprivileg auch, wenn ich mit meinem Partner nur zusammenlebe?

Nein, ohne Trauschein oder eingetragene Lebenspartnerschaft gilt das Angehörigenprivileg nicht. Ein bloßes Zusammenleben macht Sie im Strafrecht nicht zum Angehörigen, sondern behandelt Sie bei § 258 StGB grundsätzlich wie einen Dritten.

Das liegt daran, dass § 258 Abs. 6 StGB auf den Angehörigenbegriff des § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB verweist, und dieser ist abschließend geregelt. Geschützt sind nur die dort genannten Personen, also etwa Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Verlobte und bestimmte Verwandte sowie Verschwägerte. Ein unverheirateter Lebensgefährte fällt selbst bei langjährigem Zusammenleben nicht darunter, und auch § 52 StPO gewährt dann kein Zeugnisverweigerungsrecht. Wer einem solchen Partner aktiv hilft, kann daher wegen Strafvereitelung strafbar sein.


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Darf ich als Beschuldigter bei der Polizei zur Sache schweigen?

Ja, als Beschuldigter haben Sie das Recht zu schweigen, und dieses Schweigen darf Ihnen nicht negativ ausgelegt werden. Sie müssen bei der Polizei keine Angaben zur Sache machen.

Die Strafverfolgung beruht darauf, dass der Staat den Tatvorwurf selbst beweisen muss; Ihre Mitwirkung daran ist nicht erforderlich. Deshalb dürfen Sie auf Fragen zur Tat, zu Beteiligten, zum Ablauf oder zu Hintergründen schlicht keine Angaben machen. Verbindlich nennen müssen Sie nur Ihre Personalien, also etwa Name, Anschrift und Geburtsdatum. Alles Weitere kann Ihre Position verschlechtern, weil schon scheinbar harmlose Erklärungen später als belastende Einlassung gewertet werden können.

Eine Ausnahme besteht nur dort, wo Sie nicht als Beschuldigter, sondern als Zeuge oder in einer Sonderstellung befragt werden; dann gelten andere Regeln. Für die Beschuldigtenvernehmung bleibt aber die sichere Formel: keine Aussage zur Sache und auf Wunsch erst nach anwaltlicher Prüfung.


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Kann ich als Zeuge wegen Schweigens selbst wegen Strafvereitelung belangt werden?

JA, als geladener Zeuge können Sie bei unberechtigtem Schweigen wegen Strafvereitelung durch Unterlassen belangt werden. Das gilt jedenfalls nach der Rechtsprechung des OLG Hamm, wenn kein Zeugnisverweigerungsrecht besteht.

Der Grund ist, dass ein ordnungsgemäß geladener Zeuge nicht wie ein Beschuldigter frei schweigen darf, sondern grundsätzlich zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung verpflichtet ist. Verweigert er die Aussage ohne rechtlichen Grund, wertet die Rechtsprechung das in bestimmten Konstellationen als pflichtwidriges Unterlassen. Dann kann das Schweigen nicht mehr als bloß passives Verhalten behandelt werden, sondern als Beitrag zur Vereitelung einer Strafverfolgung. Entscheidend ist deshalb, ob Ihnen ein gesetzliches Weigerungsrecht zusteht, etwa nach §§ 52, 55 StPO.

Die Rechtslage ist allerdings nicht völlig einheitlich, weil nicht alle Gerichte eine Garantenstellung des Zeugen gleich streng bejahen. Wer nur polizeilich befragt wird, als Beschuldigter auftritt oder ein zulässiges Aussageverweigerungsrecht hat, gerät regelmäßig nicht in dieses Risiko.


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Was soll ich tun, wenn ich meinem Freund schon ein falsches Alibi gegeben habe?

Machen Sie ab sofort keine weiteren Aussagen und beauftragen Sie unverzüglich einen eigenen Verteidiger. Ein bereits gegebenes falsches Alibi ist keine harmlose Notlüge, sondern kann als Strafvereitelung nach § 258 StGB gewertet werden.

Eine spontane „Richtigstellung“ bei der Polizei ist oft riskant, weil sie den Vorsatz erst sichtbar macht und weitere belastende Angaben erzeugen kann. Solange keine Akteneinsicht vorliegt, wissen Sie weder, was genau den Ermittlern bereits vorliegt, noch welche Angaben rechtlich schädlich wären. Ein eigener Anwalt kann prüfen, ob überhaupt ein nachweisbarer Kausalnachteil entstanden ist und ob der Vorsatz der Staatsanwaltschaft belastbar belegt werden kann.

Besonders wichtig ist, dass Sie das Thema nicht gemeinsam mit dem Anwalt Ihres Freundes besprechen, wenn Ihre Interessen auseinandergehen können. Auch das Löschen von Nachrichten, das Nachtragen von Erklärungen oder ein unbedachtes Telefonat kann die Lage verschlechtern und neue Vorwürfe auslösen.


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Macht mich das Verstecken von Beweisen für einen Freund sofort strafbar?

Grundsätzlich ja, aber strafbar wird das Verstecken von Beweisen erst, wenn Ihr Handeln die Bestrafung des Freundes tatsächlich verzögert und Sie das auch wissen. Das bloße aktive Verstecken erfüllt zwar den Anfang des Tatvorwurfs, reicht allein aber noch nicht für eine Verurteilung.

§ 258 StGB erfasst die Strafvereitelung nur dann, wenn die Ermittlungen oder die spätere Bestrafung durch Ihr Eingreifen spürbar behindert werden. Die Staatsanwaltschaft muss deshalb nicht nur das Verstecken selbst beweisen, sondern auch einen echten Verzögerungseffekt und Ihren Vorsatz, also dass Sie die Vereitelung kannten. Gerade daran scheitern viele Verfahren, weil sich nachträglich oft nicht sicher zeigen lässt, ob ohne Ihr Handeln früher ermittelt oder verurteilt worden wäre.

Wenn Sie dabei auch eine mögliche eigene Strafverfolgung abwehren wollten, kann § 258 Abs. 5 StGB die Strafbarkeit ausschließen. Löschen Sie jetzt keine Chats oder anderen Spuren zu dem Verstecken, weil daraus weitere Vorwürfe entstehen können.


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