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Wohnungseinbruchsdiebstahl: Einzelner Fall als besonders schwerer Diebstahl bewertet

Um drei Uhr nachts: eine angelehnte Kellertür. Kein Glasbruch, keine Hebelspuren. Zwei Männer dringen ein, nehmen Teppiche und Schmuck mit. Für sechs weitere Einbrüche drohten ihnen mehrjährige Haftstrafen. Doch diese eine Tat stellte das Landgericht Münster vor eine knifflige Frage: Handelte es sich überhaupt um einen schweren Wohnungseinbruchsdiebstahl?

Einbrecher hebelt Terrassentür eines Einfamilienhauses auf, während ein Komplize in der Nähe die Straße beobachtet.
Ein Einbruch am helllichten Tag in einer Wohnstraße. Während einer die Tür aufhebelt, hält der andere offenbar Ausschau. Entscheidende Beweise wie aufgehebelte Türen bestimmen rechtliche Qualifikation des schweren Einbruchstatbestands. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 8 KLs-10 Js 109/24-16/24

Das Wichtigste im Überblick

Das Landgericht verurteilte drei Einbrecher und einen Helfer wegen zahlreicher Wohnungseinbrüche zu mehrjährigen Freiheitsstrafen.
  • Das Gericht verurteilte D., M. und I. als Täter sowie A. als Helfer.
  • Gemeinsamer Tatplan und arbeitsteilige Einbrüche machten D., M. und I. zu Tätern.
  • A. kannte die Fahrzeugnutzung und förderte Einbrüche durch Mietverträge, Fahrten und Warnungen.
  • D., I. und M. haften gemeinsam für 166.323, 138.230 und 159.460 Euro Beute.
  • A. blieb Helfer; Fallakte 7 blieb besonders schwerer Diebstahl statt schwerem Wohnungseinbruch.

  • Gericht: Landgericht Münster
  • Datum: 30.08.2024
  • Aktenzeichen: 8 KLs-10 Js 109/24-16/24
  • Verfahren: Strafverfahren
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Einziehung von Taterträgen
  • Relevant für: Angeklagte, Geschädigte, Strafverteidiger

Warum war Fallakte 7 kein schwerer Einbruch?

Ein schwerer Wohnungseinbruchsdiebstahl nach § 244 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 4 StGB liegt vor, wenn jemand in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung einbricht, einsteigt oder mit einem falschen Schlüssel beziehungsweise anderem ungeeigneten Werkzeug eindringt. Kommt dabei tateinheitlich eine Sachbeschädigung nach §§ 303, 303c StGB hinzu, entnimmt das Gericht die Strafe dem schwersten in Betracht kommenden Strafrahmen. Tateinheit bedeutet konkret: Mehrere Delikte werden durch dieselbe Handlung verwirklicht und deshalb als eine Tat abgeurteilt – es gilt der strengste einschlägige Strafrahmen, nicht die Summe aller Einzelstrafen. Bleibt die Tat im Versuchsstadium, gelten die Milderungsregeln der §§ 22, 23 Abs. 1 und 2 StGB; der Versuch ist die schon begonnene, aber nicht vollendete Tat und wird in der Regel milder bestraft. Ein minder schwerer Fall nach § 244 Abs. 3 StGB – also eine vom Gericht angenommene mildere Bewertung mit spürbar niedrigerem Strafrahmen – scheidet aus, sobald die Qualifikation des Absatzes 4 erfüllt ist. Qualifikation meint hier die verschärfte Variante des Wohnungseinbruchs in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, die den Strafrahmen deutlich anhebt.

Im Verfahren vor dem Landgericht Münster ging es um genau diese Voraussetzungen. Nach den Feststellungen drangen drei Angeklagte zwischen 2023 und 2024 gewaltsam in dauerhaft privat genutzte Wohnungen im Ruhrgebiet und im Münsterland ein, hebelten Türen, Fenster, Terrassentüren und Rahmen auf und entwendeten Bargeld, Schmuck, Uhren und Kleidung. Eine Tat verlief anders: In Fallakte 7 gelangten die drei durch eine unverschlossene Kellertür in ein Wohnhaus. Weil das Gericht ein Aufhebeln der Terrassentür nicht sicher nachweisen konnte, wertete es diesen Fall nicht als schweren Wohnungseinbruchsdiebstahl, sondern lediglich als Diebstahl im besonders schweren Fall nach § 242 Abs. 1 StGB. Das ist die mildere Auffangvariante: Es bleibt Diebstahl mit erschwerenden Umständen, ohne dass die besonders hohe Strafandrohung des Einbruchs in eine dauerhaft genutzte Wohnung greift.

Am Ende sprach die Strafkammer den 30-Jährigen D. in 28 Fällen, den Mitangeklagten M. in 20 Fällen und den dritten Angeklagten I. in 16 Fällen des schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls schuldig – jeweils in einem Fall im Versuch und jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung, ergänzt um den Diebstahl aus Fallakte 7. Die Sachschäden allein an Türen und Fenstern erreichten in Einzelfällen mehrere tausend Euro, etwa rund 6.500 Euro bei einer aufgehebelten Tür oder 8.100 Euro bei einer Tat mit einer Beute von mindestens 23.000 Euro.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Ein schwerer Wohnungseinbruchsdiebstahl nach § 244 Abs. 4 StGB setzt voraus, dass in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung eingebrochen, eingestiegen oder mittels eines falschen Schlüssels beziehungsweise eines anderen nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeugs eingedrungen wird; das bloße Betreten durch eine unverschlossene Kellertür genügt für diese Qualifikation nicht.
  2. Ob ein Beteiligter Mittäter oder Gehilfe ist, beurteilt sich nach einer wertenden Gesamtbetrachtung insbesondere des eigenen Interesses am Taterfolg, des Umfangs der Beteiligung sowie der Tatherrschaft oder des Willens hierzu; wer Tatobjekte auswählt, Anfahrt und Absicherung übernimmt und die Beute teilt, kann Mittäter sein, während bloßes Fahren und Warten ohne Mitbestimmung des Tatorts und ohne Beutezugriff Beihilfe bleibt.
  3. Die gesamtschuldnerische Einziehung des Wertes der gesamten Tatbeute gegenüber mehreren Beteiligten setzt voraus, dass sie sich über die Mitverfügungsgewalt jedes Einzelnen einig waren und diese Mitverfügungsgewalt tatsächlich bestand; bloße Mittäterschaft genügt hierfür nicht.
Visueller Vergleich von Mittäterschaft und Gehilfe in zwei Spalten mit je drei eindeutigen Tatbestandsmerkmalen.
Mittäter oder Gehilfe: Kriterien sicher unterscheiden
Achtung Falle:

Ob schwerer Wohnungseinbruch nach § 244 Abs. 4 StGB vorliegt, kippte hier an einem Detail: In Fallakte 7 ging das Gericht zugunsten der Angeklagten davon aus, dass sie durch eine unverschlossene Kellertür einstiegen – ein Aufhebeln der Terrassentür war nicht sicher nachweisbar. Deshalb wertete es diese Tat nur als Diebstahl im besonders schweren Fall. Der entscheidende Punkt war also die Art des Eindringens. Wer seine Lage prüft, sollte klären, ob ein gewaltsames Einbrechen, Einsteigen oder ein falscher Schlüssel wirklich beweisbar ist – ein bloßes Betreten reicht für die Qualifikation nicht.

Warum bejahte Münster die Gewerbsmäßigkeit?

Gewerbsmäßigkeit nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB setzt voraus, dass der Täter durch die wiederholte Begehung von Straftaten eine Einnahmequelle von gewisser Dauer und Erheblichkeit erschließen will. Das bedeutet konkret: Es reicht nicht der einmalige Diebstahl aus Geldnot; der Täter muss vorhaben, sich aus solchen Taten über längere Zeit eine greifbare Einkommensquelle zu verschaffen. Das Landgericht Münster verwies dazu auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17.12.2024 (3 StR 484/14, NStZ 15, 396). Ausgeschlossen ist die Annahme eines besonders schweren Falls nach § 243 Abs. 2 StGB allerdings dann, wenn es sich lediglich um eine geringwertige Sache handelt – als Anhaltspunkt gilt hier ein Wert unter 50 Euro.

Ob die drei Männer aus finanzieller Motivation heraus handelten, war für die Kammer zentral. Nach den Feststellungen entschlossen sich D., I. und M. spätestens Ende 2023 – D. bereits Mitte 2023 –, ihren Lebensunterhalt durch wiederholte Tageswohnungseinbrüche zu bestreiten. Die Beute sollte mit einem gemeinsamen Fahrzeug abtransportiert und unter den Beteiligten aufgeteilt werden. Die Kammer bejahte die Gewerbsmäßigkeit, weil die Angeklagten dauerhaft und vollständig von den Diebstählen leben wollten, keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgingen und keine Sozialleistungen bezogen.

Auch bei Fallakte 7 stand die Anwendung des § 243 Abs. 2 StGB im Raum, weil der Wert der entwendeten Münzsammlung nicht festgestellt werden konnte. Konkrete Anhaltspunkte für einen Wert unter 50 Euro sah die Kammer jedoch nicht, zumal die Angeklagten grundsätzlich hochwertige Gegenstände stehlen wollten. Die Beutewerte in der übrigen Tatserie lagen deutlich höher: 54.000 Euro, 38.000 Euro und 14.500 Euro in einzelnen Fällen, dazu Markenbekleidung im Wert von 5.250 Euro sowie weitere Beträge zwischen 1.443 Euro und 8.500 Euro.

Wer wegen einer Einbruchsserie beschuldigt wird, muss den Vorwurf der Gewerbsmäßigkeit sofort anwaltlich angreifen: Machen Sie ohne Verteidiger keine Angaben dazu, ob Sie von der Beute leben wollten, keiner Arbeit nachgingen oder Beute geteilt werden sollte – genau daraus hat das Gericht die Gewerbsmäßigkeit abgeleitet. Lassen Sie prüfen, ob ein Beutewert unter 50 Euro nicht feststellbar ist, denn dann entfällt der besonders schwere Fall nach § 243 Abs. 2 StGB.

Warum galt M. als Mittäter?

Für die Abgrenzung zwischen Mittäterschaft nach § 25 Abs. 2 StGB und Beihilfe nach § 27 Abs. 1 StGB ist eine wertende Gesamtbetrachtung maßgeblich. Mittäterschaft heißt: Man begeht die Tat gemeinsam als eigene und wird wie der unmittelbar Handelnde bestraft; Beihilfe heißt: Man unterstützt nur fremde Tat und wird milder bestraft. Entscheidend sind das eigene Interesse am Taterfolg, der Umfang der Beteiligung sowie die Tatherrschaft oder zumindest der Wille dazu. Tatherrschaft bedeutet konkret, dass man den Ablauf in der Hand hat und entscheidend mitsteuern kann, ob und wie die Tat gelingt. Das Gericht stützte sich dabei auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15.01.1991 (5 StR 492/90, BGHSt 37, 289, 291) sowie einen Beschluss vom 04.12.2012 (2 StR 395/12). Mittäter wollen die Tat als eigene, rechnen sich die Beiträge der anderen zu und handeln oft arbeitsteilig nach einem gemeinsamen Plan.

Ob ein Beteiligter eine Tat als Täter oder Gehilfe begeht, ist in wertender Betrachtung nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfasst sind, zu beurteilen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 15. Januar 1991 – 5 StR 492/90, BGHSt 37, 289, 291). – so das Landgericht Münster

Welche Rolle spielte M. bei den Einbrüchen?

Nach den Feststellungen suchte M. Tatobjekte über google.maps aus, fuhr die anderen zu den Tatorten und wartete während der Tatausführung in der Nähe, um im Notfall zu warnen und die Flucht zu ermöglichen. D. und I. drangen in die Wohnungen ein und entwendeten die Beute. Die Kammer sah darin ein arbeitsteiliges Vorgehen mit gemeinsamem Tatplan: Fahren, Auswahl der Objekte und Absicherung durch M. hatten erhebliches Gewicht, und die gleichmäßige Aufteilung der Beute bestätigte das gemeinsame Tatinteresse aller Beteiligten.

Warum M. als Mittäter und nicht als Gehilfe galt

Aus diesen Umständen zog die Kammer den Schluss, dass M. nicht lediglich Gehilfe, sondern Mittäter des schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls war. Weil die drei jeweils getrennt zu den einzelnen Tatobjekten anfuhren, ging das Gericht von Tatmehrheit zwischen den einzelnen Taten nach §§ 52, 53 StGB aus. Tatmehrheit bedeutet: Die Einbrüche zählen als mehrere selbstständige Taten und werden zunächst jeweils einzeln bestraft; daraus bildet das Gericht später eine Gesamtstrafe – im Gegensatz zur Tateinheit, bei der mehrere Delikte als eine Tat gelten. Die Geständnisse von D., I. und M. hielt die Kammer für glaubhaft – gestützt durch Zeugenaussagen, Lichtbilder, Funkzellenauswertungen, GPS-Daten des genutzten VW Golf und Observationen einschließlich Drohneneinsatz.

Praxis-Hürde: Mittäterschaft vs. Beihilfe

Allein Fahren und Warten machte hier noch keinen Mittäter. M. galt als Mittäter, weil er Objekte per google.maps aussuchte, die Fahrt und Absicherung übernahm und nach gemeinsamem Plan die Beute gleichmäßig geteilt wurde – also eigenes Tatinteresse und Mitgestaltung. Bei A. fehlte genau dieser Nachweis bei den Fahrten für S.: Keine Mitbestimmung des Tatorts, kein Zugriff auf die Beute. Deshalb blieb es bei Beihilfe. Maßgeblich ist die wertende Gesamtbetrachtung – wer nur punktuell hilft, liegt anders als wer Planung und Beute teilt.

Warum wurde A. wegen Fahrzeuganmietung Gehilfe?

Für eine Beihilfe nach § 27 Abs. 1 StGB reicht es aus, dass der Helfer die zentralen Merkmale der Haupttat – insbesondere ihren wesentlichen Unrechtsgehalt und die Angriffsrichtung – zumindest für möglich hält und billigt. Einzelheiten der konkreten Taten muss er nicht kennen. Das Gericht verwies dazu auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NStZ-RR 2024, 213). Beihilfe kann auch durch eine einzige fördernde Handlung entstehen, etwa durch das Anmieten eines später für Einbrüche genutzten Fahrzeugs.

Derjenige, der lediglich eine fremde Tat fördert, braucht Einzelheiten dieser Tat nicht zu kennen und keine bestimmten Vorstellungen von ihr zu haben. Es ist lediglich ein Mindestmaß an Konkretisierung erforderlich. Der Hilfeleistende muss die zentralen Merkmale der Haupttat, namentlich den wesentlichen Unrechtsgehalt und die wesentliche Angriffsrichtung, i. S. bedingten Vorsatzes zumindest für möglich halten und billigen (vgl. BGH, NStZ-RR 2024, 213, beck-online). – so das Landgericht Münster

Warum war A.s Fahrzeughilfe Beihilfe?

Der vierte Angeklagte, A., half D. bei sämtlichen Anmietungen und Vertragsverlängerungen eines VW Taigo und später eines VW Golf bei der Firma F. in Ü. Er stellte den Kontakt zu den Mitarbeitern her, führte Verhandlungen und dolmetschte für D., der weder Deutsch sprach noch lesen und schreiben konnte. Die Kammer war überzeugt, dass A. spätestens bei der Anmietung des VW Golf wusste, dass das Fahrzeug für eine Vielzahl von Einbrüchen in dauerhaft privat genutzte Wohnungen verwendet werden sollte. Kenntnis der einzelnen Tatorte und Tatzeiten war dafür nicht erforderlich – bedingter Vorsatz hinsichtlich der wesentlichen Merkmale reichte aus. Bedingter Vorsatz heißt: Man hält die Straftat für möglich und nimmt sie billigend in Kauf, ohne sie gezielt anzustreben.

Welche Beweise widerlegten A.s Unkenntnis?

Zu diesem Ergebnis kam die Kammer aufgrund der Aussagen der Mitarbeiter der Firma F., der Mietunterlagen, Telefon- und GPS-Daten sowie des regelmäßigen Kontakts zwischen A. und I. beziehungsweise D. Die Innenraumüberwachung des Fahrzeugs dokumentierte Gespräche über geplante Fahrten und das Stehlen von Schmuck in A.s Anwesenheit. Zusätzlich wurde bei ihm ein Kartenzahlungsbeleg aus einer bei einem Einbruch entwendeten Skijacke gefunden. D. hatte zunächst behauptet, A. habe lediglich gedolmetscht und nichts von der Nutzung der Fahrzeuge gewusst – eine Darstellung, die das Gericht durch die genannten Beweismittel, die Gespräche in A.s Anwesenheit und dessen einschlägige Vorstrafe für widerlegt hielt.

Auch A.s eigene Behauptung, er sei nur ein einziges Mal bei der Firma F. gewesen und habe dort nur übersetzt, hielt der Beweisaufnahme nicht stand. Die Zeugen CD., CA. und CC. schilderten glaubhaft mehrere gemeinsame Besuche A.s und D.s in der Filiale, ergänzt durch Telefon- und GPS-Daten. Die Wiedererkennung durch den Zeugen CD. bewertete die Kammer für sich genommen als beweisärmer, in der Gesamtschau mit den übrigen Beweismitteln aber als zuverlässig. Am Ende wertete das Gericht die Unterstützung bei Anmietung und Verlängerung des VW Golf als eine einzige Handlung, durch die 18 tateinheitlich zusammentreffende Haupttaten gefördert wurden, davon eine im Versuch.

Welche Strafen verhängte Münster für die Einbruchserie?

Die Strafzumessung richtet sich nach § 46 StGB. Für den vollendeten schweren Wohnungseinbruchsdiebstahl sieht § 244 Abs. 1 und 4 StGB einen Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor; ein minder schwerer Fall nach Absatz 3 ist bei Verwirklichung des Absatzes 4 ausgeschlossen. Für den Versuch mildert sich der Rahmen nach §§ 49 Abs. 1, 23 Abs. 2 StGB. Bei Tateinheit mehrerer Delikte entnimmt das Gericht die Strafe dem schwersten Strafrahmen, aus mehreren Einzelstrafen bildet es nach §§ 53, 54 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe. Einzelstrafen sind die für jede Tat gesondert festgesetzten Strafen; die Gesamtfreiheitsstrafe bündelt sie zu einer einzigen verbüßbaren Strafe, die unter der bloßen Summe der Einzelstrafen liegt. Hinsichtlich D., M. und I. lag dem Urteil eine Verständigung zugrunde; ihre Geständnisse und die Zustimmung zu Verlesungen verkürzten das Verfahren. Eine Verständigung ist eine gesetzlich geregelte Absprache zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Angeklagten über die Strafober- und -untergrenze im Gegenzug für ein Geständnis.

Auf dieser Grundlage setzte die Kammer für D., I. und M. jeweils Einzelstrafen zwischen einem Jahr und sechs Monaten und drei Jahren und drei Monaten fest. Die höchste Einzelstrafe entfiel auf Fallakte 3 mit einem Beutewert von 54.000 Euro und erheblichen Folgen für die Geschädigte. Am Ende standen Gesamtfreiheitsstrafen von sechs bis knapp sieben Jahren: D. sechs Jahre und neun Monate, M. sechs Jahre und drei Monate, I. sechs Jahre. Für A. verhängte das Gericht wegen der Beihilfe zur vollendeten Tat in Fallakte 9 zwei Jahre und drei Monate, wegen der Beihilfe zum Versuch in Fallakte 8 ein Jahr und sechs Monate sowie wegen der Beihilfe zu den 18 tateinheitlichen Haupttaten zwei Jahre und neun Monate – zusammengeführt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren.

Zugunsten von D., I. und M. berücksichtigte die Kammer die fehlenden Vorstrafen, die Geständnisse, die Zustimmung zu Verlesungen und zur Einziehung der Mobiltelefone, die fehlenden deutschen Sprachkenntnisse sowie die besondere Belastung durch die Untersuchungshaft. Bei I. wirkte sich zusätzlich aus, dass er in der Untersuchungshaft im Mai 2024 von zwei Mitgefangenen angegriffen und dabei erheblich verletzt wurde – er erlitt einen Kieferbruch, musste operiert und mehrere Tage stationär behandelt werden. Zulasten der drei wertete die Kammer die erhebliche kriminelle Energie, das wiederholte Zusammenwirken mehrerer Täter und die in nahezu allen Fällen tateinheitlich verwirklichte Sachbeschädigung. Bei A. fiel seine einschlägige Vorstrafe und die bereits verbüßte Haft wegen gleichgelagerter Taten ins Gewicht, wenn auch diese länger zurücklag; seine Beihilfehandlungen bewertete das Gericht als gewichtig. Bei allen Angeklagten berücksichtigte die Kammer, wenn Teile der Beute zurückgelangt waren. Für Fallakte 7 blieb es bei der milderen Einstufung als Diebstahl im besonders schweren Fall nach §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB, weil zugunsten der Angeklagten von einem Eindringen durch die unverschlossene Kellertür ausgegangen wurde.

Steht ein Vorwurf nach § 244 Abs. 4 StGB im Raum, sprechen Sie vor jeder Aussage mit einem Strafverteidiger: Das Gericht hat Geständnisse, Zustimmung zu Verlesungen und Einziehung sowie Haftbelastung mildernd berücksichtigt und Einzelstrafen von 1 Jahr 6 Monaten bis 3 Jahren 3 Monaten verhängt – in der Summe 6 bis knapp 7 Jahre für Täter, 4 Jahre für den Gehilfen. Ohne abgestimmte Einlassung droht der volle Rahmen von 1 bis 10 Jahren. Prüfen Sie mit Ihrem Verteidiger sofort, ob eine Verständigung sinnvoll ist, und halten Sie die einwöchige Frist für Rechtsmittel gegen das Urteil ein.

Warum hafteten Mittäter für die gesamte Beute?

Die Einziehung des Wertes von Taterträgen richtet sich nach §§ 73, 73c Satz 1 StGB. Einziehung bedeutet konkret: Der Staat entzieht dem Täter die aus der Tat erlangten Vorteile – hier den Wert der Beute –, damit sich Straftaten finanziell nicht lohnen; kann die Sache selbst nicht mehr herausgegeben werden, wird ihr Wert in Geld abgeschöpft. Mittäterschaft allein reicht dafür nicht aus – erforderlich ist, dass sich die Beteiligten einig waren, dass dem jeweiligen Mittäter Mitverfügungsgewalt über die Beute zukommen sollte, und dass dieser tatsächlich darüber verfügen konnte. Mitverfügungsgewalt heißt: Man konnte wirtschaftlich über die Beute mitbestimmen, etwa weil sie gemeinsam abtransportiert und aufgeteilt wurde. Das Landgericht Münster stützte sich dabei auf zwei Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 06.02.2024 (6 StR 6/24) und vom 11.01.2023 (6 StR 367/22, Rn. 6). Von einer Einziehungsentscheidung kann das Gericht nach § 421 Abs. 1 Nr. 1 StPO mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft absehen.

Einem von mehreren Tatbeteiligten kann die Gesamtheit des aus der Tat Erlangten – mit der Folge einer gesamtschuldnerischen Haftung – nur dann zugerechnet werden, wenn sich die Beteiligten einig sind, dass jedem die Mitverfügungsgewalt hierüber zukommen soll, und er diese auch tatsächlich hatte, vgl. BGH Beschluss vom 06.02.2024, 6 StR 6/24. – so das Landgericht Münster

So rechnete das Gericht die Beutewerte den drei Haupttätern zu: gegenüber D. wurden 166.323 Euro unter gesamtschuldnerischer Haftung eingezogen, gegenüber M. 159.460 Euro und gegenüber I. 138.230 Euro. Gesamtschuldnerische Haftung bedeutet: Jeder der Genannten schuldet den ganzen Betrag; zahlt einer nicht oder nur teilweise, kann der Staat den Rest bei den anderen voll durchsetzen – intern können sie sich untereinander ausgleichen, nach außen haftet jeder für alles. Grundlage war die übereinstimmende Angabe von D., I. und M., dass die Beute stets gemeinsam im Fahrzeug abtransportiert und unter den Beteiligten aufgeteilt wurde – jeder von ihnen hatte damit bei den Taten, an denen er beteiligt war, zumindest wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt über die gestohlenen Gegenstände. Für die Fallakten 7, 29 und 49 sah die Kammer mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft nach § 421 Abs. 1 Nr. 1 StPO von einer eigenen Einziehungsentscheidung ab.

Der Einwand, eine gesamtschuldnerische Einziehung dürfe nicht erfolgen, weil nicht jeder Angeklagte die gesamte Beute selbst in Besitz gehabt habe, überzeugte die Kammer nicht. Sie verwies auf die Einigkeit der Beteiligten über die Aufteilung und die daraus folgende Mitverfügungsgewalt jedes Einzelnen. Teile der Beute konnten im Verfahren sichergestellt und an die Geschädigten zurückgegeben werden, etwa Schmuck im Wert von rund 4.100 Euro sowie zwei Ringe im Wert von 500 Euro.

Sind Sie von einer Einziehung betroffen, greifen Sie Wert und Haftung sofort an: Das Gericht hat jedem Mittäter die gesamte Beute gesamtschuldnerisch auferlegt – hier 166.323 Euro, 159.460 Euro und 138.230 Euro – weil gemeinsame Mitverfügungsgewalt und Aufteilung vereinbart waren, nicht weil jeder alles besaß. Wer keine Mitverfügung hatte, muss das belegen. Sichern Sie Nachweise für zurückgegebene Beute (z. B. Schmuck 4.100 Euro, Ringe 500 Euro) und lassen Sie den Einziehungsbetrag binnen der Rechtsmittelfrist anwaltlich angreifen – zahlt einer nicht, haftet jeder weiter für den Gesamtbetrag.

Warum blieb A. bei S. nur Gehilfe?

Auch das Fahren eines Fluchtfahrzeugs kann grundsätzlich einen wesentlichen Tatbeitrag darstellen. Für die Annahme von Mittäterschaft muss darüber hinaus anhand der Gesamtumstände ein eigenes Tatinteresse, eine Beteiligung an der Planung, Tatherrschaft oder zumindest ein entsprechender Wille festgestellt werden – dieselbe wertende Gesamtbetrachtung, die auch bei den übrigen Taten zur Abgrenzung von § 25 Abs. 2 und § 27 StGB galt.

Die beiden Taten mit dem gesondert verfolgten S.

Diese Abgrenzung war entscheidend für zwei weitere Taten, bei denen A. den gesondert verfolgten S. unterstützte. Bei der ersten Tat fuhr A. S. zu einem Tatort, wartete etwa 350 Meter entfernt im Fahrzeug und sicherte die Ausführung von außen ab; S. brach in eine Wohnung ein und entwendete Goldschmuck und einen Ehering im Wert von 2.500 Euro. Bei der zweiten Tat wartete A. rund 100 Meter vom Tatort entfernt und warnte S. durch einen lauten Pfiff, als Polizeibeamte eintrafen. S. brach den Versuch, über einen Balkon einzudringen, daraufhin ab und flüchtete. Belegt wurden diese Abläufe durch GPS-Daten, Telefonüberwachung, ein S. zuzuordnendes Mobiltelefon in A.s Fahrzeug, die Standzeiten in Tatortnähe, bei der Festnahme gefundene Handschuhe und den während der Tatzeit aktivierten Flugmodus seines Telefons.

Warum die Anklage der Täterschaft nicht durchdrang

Die Staatsanwaltschaft hatte A. hinsichtlich dieser beiden Taten zunächst täterschaftliche Begehung vorgeworfen. Die Kammer stellte zwar fest, dass Fahren und Absichern grundsätzlich einen wesentlichen Beitrag darstellen können, sah aber den zusätzlich erforderlichen Nachweis von Tatinteresse, Planungsbeteiligung oder Tatherrschaft nicht erbracht. Insbesondere ließ sich nicht feststellen, dass A. die Tatorte mitbestimmt hatte oder Zugriff auf die Beute hatte beziehungsweise erhalten sollte. Deshalb verurteilte das Gericht ihn insoweit nur wegen Beihilfe zum schweren Wohnungseinbruchsdiebstahl und Beihilfe zum Versuch.

Wer nur gefahren oder gewartet hat, muss die Grenze zur Mittäterschaft aktiv absichern: Beim Fahren für S. reichte selbst Warten 100 bzw. 350 Meter entfernt plus Warnpfiff nur für Beihilfe, weil Mitbestimmung des Tatorts und Zugriff auf die Beute nicht beweisbar waren. Wenn Sie als Fahrer beschuldigt werden, machen Sie ohne Anwalt keine Angaben zu Routenauswahl per google.maps, Beuteaufteilung oder Warnabsprachen und sichern Sie entlastende Chats, GPS- und Standzeit-Daten – jeder Nachweis von Tatinteresse macht aus Beihilfe Mittäterschaft mit deutlich höherer Strafe.

A.s eigene Erklärungen bewertete die Kammer als widersprüchliche Schutzbehauptungen. Er hatte angegeben, einen Schwager abholen zu wollen, zufällig mit S. unterwegs gewesen zu sein, aus Panik gepfiffen zu haben, die Handschuhe wegen Problemen an seinem Fahrzeug getragen zu haben und den Flugmodus nur eingeschaltet zu haben, um nicht von seiner Ehefrau gestört zu werden. Diese Angaben widerlegten GPS-Daten, Telefonüberwachung, die Fahrzeugstandzeiten und sein Verhalten beim Eintreffen der Polizei – insbesondere, dass er die Handschuhe beim Auftauchen der Beamten fallen ließ. Auch seine Erklärung zum Kartenzahlungsbeleg aus der entwendeten Skijacke, er habe die Jacke im Café LB. erhalten und zurückgeben wollen, hielt die Kammer für unplausibel: Die Innenraumüberwachung belegte ein Gespräch über die Jacke und die Sorge, der Geschädigte könne sie wiedererkennen.

Auch der Einwand des Angeklagten I., bei der Tat zum Nachteil des Zeugen SB. in Fallakte 26 sei kein Bargeld entwendet worden, überzeugte die Kammer nicht. Sie folgte der glaubhaften Aussage des Zeugen, wonach es sich um 4.000 Euro Urlaubsgeld gehandelt habe, dessen Abhebung wegen geschlossener Postbankfilialen erschwert gewesen sei. Da nur 1.000 Euro versichert waren, sah das Gericht keinen Anreiz für eine überhöhte Schadensangabe und schloss eine falsche Belastung der Angeklagten aus.

Was bedeutet das Urteil für Fahrer und Helfer?

Das Urteil stammt vom Landgericht Münster als erstinstanzlichem Tatgericht – es bindet nur die Beteiligten, gibt aber als ausführlich begründete Entscheidung Orientierung für andere Verfahren im Ruhrgebiet und Münsterland. Die Maßstäbe sind übertragbar: Ob § 244 Abs. 4 StGB vorliegt, entscheidet die beweisbare Einbruchsart, dauerhaftes Leben von der Beute begründet Gewerbsmäßigkeit, und Mittäterschaft vs. Beihilfe richtet sich nach wertender Gesamtbetrachtung (Tatinteresse, Planungsbeteiligung, Beutezugriff). Ob sie im Einzelfall greifen, hängt aber von konkreten Beweisen wie Aufhebelspuren, Chat-, GPS- und Funkzellendaten ab.

Wer selbst betroffen ist, sollte daraus ableiten: Übernehmen Sie ohne anwaltlichen Rat keine Fahrten, kein Warten/Absichern und keine Fahrzeuganmietungen oder Dolmetscherdienste für Tatverdächtige – schon bedingter Vorsatz reicht für Beihilfe mit mehrjähriger Haft und gesamtschuldnerischer Einziehung von über 100.000 Euro. Beschuldigte prüfen sofort mit dem Verteidiger Einbruchsart, Gewerbsmäßigkeit und Mitverfügungsgewalt und wahren die kurzen Rechtsmittelfristen.

Was Sie jetzt konkret tun müssen: Als Beschuldigter: Schweigen Sie zur Sache, lassen Sie über einen Verteidiger sofort Akteneinsicht nehmen und prüfen Sie Einbruchsart (Einbrechen vs. unverschlossene Tür), Gewerbsabsicht, Ihre Rolle (Mittäter/Beihilfe) und die Einziehungshöhe – legen Sie gegen Urteil und Einziehung binnen einer Woche Rechtsmittel ein. Als Opfer: Erstatten Sie Strafanzeige, reichen Sie Beute- und Schadenslisten mit Fotos und Rechnungen bei Polizei/Staatsanwaltschaft ein und beantragen Sie die Rückgabe sichergestellter Gegenstände sowie die Sicherung Ihrer Ansprüche aus der Einziehung. Wer nichts tut, riskiert rechtskräftige Haft- und Zahlungspflichten bzw. den Verlust von Ersatzansprüchen.


Im Visier der Ermittler? Jetzt richtig reagieren

Der Fall zeigt, wie schnell aus einer Fahrzeuganmietung oder dem Fahren zum Tatort eine Beihilfe mit mehrjähriger Haftstrafe werden kann. Die entscheidenden Beweise stammen oft aus GPS-Daten, Funkzellenauswertungen und Telefonüberwachung. Unsere Rechtsanwälte sichern frühzeitig Ihre Rechte, prüfen die Vorwürfe und loten mit Ihnen die beste Verteidigungsstrategie aus – sei es eine Verständigung oder eine konsequente Bestreitung der Tatvorwürfe.

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Experten-Kommentar

Entscheidend ist die Trennung zwischen belastenden Daten und ihrer rechtlichen Bedeutung. Ich halte es für zentral, GPS- oder Telefonspuren nicht als fertigen Schuldbeweis zu behandeln. Sie können einen Aufenthaltsort belegen, beantworten aber nicht ohne Weiteres, wer geplant, entschieden oder über die Beute verfügt hat.

Betroffene sollten deshalb jede einzelne Tat und jeden Datenfund zeitlich sauber auseinanderhalten. Eine pauschale Erklärung zur gesamten Serie kann unbeabsichtigt mehrere Vorwürfe zugleich stützen. Meine Empfehlung wäre, zunächst Originaldaten, Mietunterlagen und Kommunikationsverläufe zu sichern und erst danach eine Einlassung auf eine belastbare Aktenlage abzustimmen.


Symbolische Grafik zu FAQ - Häufig gestellte Fragen aus dem Strafrecht" mit Waage der Gerechtigkeit und Gesetzbüchern im Hintergrund

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was kann ich gegen den Vorwurf tun, schwer eingebrochen zu sein, obwohl die Tür unverschlossen war?

Sie sollten den Vorwurf umgehend durch einen Strafverteidiger prüfen lassen. Das bloße Betreten einer Wohnung durch eine unverschlossene Kellertür erfüllt § 244 Abs. 4 StGB nicht, wenn kein Einbrechen, Einsteigen oder falscher Schlüssel nachweisbar ist. Dann kommt regelmäßig nur Diebstahl nach § 242 StGB, gegebenenfalls im besonders schweren Fall nach § 243 StGB, in Betracht.

Die Staatsanwaltschaft muss die konkrete Art des Eindringens beweisen; verbleiben erhebliche Zweifel, darf das Gericht die Qualifikation nicht zugrunde legen. Im Fall des Landgerichts Münster genügte deshalb das nicht sicher belegte Aufhebeln einer Terrassentür nicht für den Vorwurf des schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls. Lassen Sie über Ihren Verteidiger die Ermittlungsakte, insbesondere Spurensicherungsberichte, Fotos, Gutachten und Zeugenaussagen zur Kellertür, auswerten. Machen Sie ohne abgestimmte Verteidigungsstrategie keine Angaben dazu, welche Tür Sie geöffnet oder ob Sie Werkzeug benutzt haben.

Ergeben sich dagegen sichere Aufhebelspuren, Werkzeugspuren oder Hinweise auf einen falschen Schlüssel, kann § 244 Abs. 4 StGB weiterhin erfüllt sein. Dann gilt grundsätzlich der erhöhte Strafrahmen von einem bis zehn Jahren, während ein minder schwerer Fall nach § 244 Abs. 3 StGB nicht mehr eröffnet ist. Entscheidend ist daher, welche Einbruchsart sich anhand der Beweise tatsächlich feststellen lässt.


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Welche Beweise sprechen dafür, dass ich nur geholfen und nicht als Mittäter gehandelt habe?

Für Sie sprechen vor allem Beweise, die Ihre Rolle auf bloßes Fahren oder Warten ohne Tatortauswahl, Planungsbeteiligung und Zugriff auf die Beute beschränken. Maßgeblich ist eine Gesamtbetrachtung nach §§ 25 Abs. 2 und 27 StGB. Dabei zählen insbesondere Tatinteresse, Umfang Ihres Beitrags sowie Tatherrschaft oder der Wille hierzu.

Entlastende Chats können zeigen, dass andere Personen Tatorte auswählten und die konkreten Einbrüche planten. GPS-Daten und Standzeiten können belegen, dass Sie lediglich abgesetzt, entfernt gewartet oder anschließend abgeholt haben. Zeugenaussagen können bestätigen, dass Sie weder in die Wohnung eindrangen noch über das weitere Vorgehen entschieden. Belege zu Geldflüssen, Gegenständen und Nachrichten können zusätzlich zeigen, dass Sie keine Beute erhielten oder darüber verfügten. Sichern Sie solche Unterlagen unverändert und übergeben Sie sie Ihrem Verteidiger, der ihre Bedeutung anhand der Ermittlungsakte bewertet.

Fahren, Warten oder ein Warnsignal schließen Mittäterschaft nicht aus, wenn weitere Beweise eigenes Tatinteresse, gemeinsame Planung oder Beuteaufteilung belegen. Ohne anwaltlichen Rat sollten Sie deshalb keine Angaben zu Routenauswahl, Warnabsprachen oder einer gemeinsamen Beuteverteilung machen. Entscheidend bleibt, ob die Beweise Ihre Unterstützung als Förderung einer fremden Tat oder als maßgebliche Mitgestaltung einer eigenen Tat einordnen lassen.


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Kann mir Gewerbsmäßigkeit vorgeworfen werden, obwohl ich nur an einem Einbruch beteiligt war?

Ja, Gewerbsmäßigkeit nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB kann trotz nur eines nachgewiesenen Einbruchs vorliegen, wenn eine dauerhafte Einnahmequelle durch weitere Taten beabsichtigt war. Entscheidend ist daher nicht allein die Zahl bewiesener Einbrüche, sondern Ihre nachweisbare Planung.

Gewerbsmäßigkeit setzt voraus, dass Sie sich durch wiederholte Straftaten eine Einnahmequelle von gewisser Dauer und Erheblichkeit verschaffen wollten. Ein einmaliger Diebstahl aus Geldnot genügt dafür grundsätzlich nicht, weil der erforderliche Wille zur Fortsetzung fehlen kann. Das Landgericht Münster schloss bei den Angeklagten aus verschiedenen Umständen auf diesen Willen, darunter fehlende legale Arbeit, fehlende Sozialleistungen, geplante Beuteaufteilung und die Absicht, dauerhaft vom Diebstahl zu leben. Auch Chatverläufe, Objektplanungen, Google-Maps-Suchen oder Absprachen über Fahrzeuge können eine solche Absicht belegen. Sprechen Sie deshalb ohne vorherige Akteneinsicht nicht über Ihre finanzielle Situation, Ihre Motive oder angeblich geplante weitere Taten.

Eine wichtige Grenze gilt bei geringwertigen Sachen: Nach § 243 Abs. 2 StGB liegt dann kein besonders schwerer Fall vor, wenn der Wert der Beute unter 50 Euro bleibt. Bei hochwertig geplanten Tatobjekten oder nicht feststehendem, aber ersichtlich höherem Wert greift diese Ausnahme regelmäßig nicht; lassen Sie den Beutewert daher prüfen.


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Muss ich für die gesamte Beute haften, obwohl ich selbst kaum etwas davon erhalten habe?

JA, aber nur wenn eine gemeinsame Mitverfügungsgewalt über die Beute vereinbart war und tatsächlich bestand. Ihr persönlicher Anteil entscheidet dann nicht allein über die gesamtschuldnerische Einziehung des gesamten Wertes.

Die Einziehung des Wertes von Taterträgen richtet sich nach §§ 73, 73c StGB und soll den wirtschaftlichen Vorteil der Tat abschöpfen. Mittäterschaft allein genügt dafür jedoch nicht, wie der Bundesgerichtshof am 6. Februar 2024 entschied. Erforderlich ist zusätzlich, dass jeder Beteiligte wirtschaftlich über die Beute mitbestimmen konnte. Das kann vorliegen, wenn die Beteiligten die Gegenstände gemeinsam abtransportieren und anschließend nach einem gemeinsamen Plan aufteilen. Dann kann der Staat den gesamten Einziehungsbetrag bei jedem Beteiligten verlangen, darf ihn insgesamt aber nur einmal erhalten. Ihre Einwände müssen deshalb auf die fehlende Verfügungsmacht und nicht nur auf den geringen eigenen Beuteanteil zielen.

Keine gesamtschuldnerische Haftung für die gesamte Beute folgt dagegen allein aus Anwesenheit, Fahrdiensten oder einer untergeordneten Beteiligung ohne Zugriffsmöglichkeit. Auch zurückgegebene oder sichergestellte Gegenstände können den einzuziehenden Wert vermindern; in bestimmten Fällen kann das Gericht nach § 421 Abs. 1 Nr. 1 StPO von einer Einziehung absehen. Sichern Sie daher konkrete Nachweise über fehlenden Beutezugriff, tatsächliche Absprachen, erhaltene Gegenstände und Rückgaben. Lassen Sie den Einziehungsbetrag innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist, regelmäßig binnen einer Woche nach Urteilsverkündung, anwaltlich prüfen.


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Wie sollte ich GPS- und Telefondaten prüfen lassen, bevor ich mich zur Einbruchserie äußere?

Lassen Sie GPS- und Telefondaten vor jeder Einlassung durch einen Strafverteidiger anhand der vollständigen Ermittlungsakte prüfen. Bis dahin dürfen Sie zur Sache schweigen, ohne durch eigene Erklärungen unklare Ortungs- oder Kommunikationsdaten zusätzlich zu bestätigen.

Nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO müssen Beschuldigte keine Angaben zur Tat machen. Ihr Verteidiger kann nach § 147 StPO Akteneinsicht beantragen und die Beweiskette der Überwachung nachvollziehen. Dabei ist zu prüfen, ob die GPS-Daten tatsächlich vom Ihnen zugeordneten Gerät stammen und welche Genauigkeit die jeweilige Ortung besitzt. Funkzellendaten belegen regelmäßig nur, dass ein Mobiltelefon mit einer bestimmten Funkzelle verbunden war, nicht den exakten Standort. Zusätzlich müssen Zeitangaben, Flugmodus, Telefonkontakte, Mietunterlagen, Innenraumgespräche und Beobachtungen miteinander abgeglichen werden. Lassen Sie auch prüfen, ob Lücken, technische Fehler oder alternative Erklärungen bestehen, bevor Sie einzelne Fahrten oder Standzeiten erläutern.

Das Schweigen verhindert nicht, dass bereits erhobene Daten gegen Sie verwendet werden können; es bewahrt Sie jedoch vor vorschnellen Widersprüchen. Eine Einlassung oder Verständigung nach § 257c StPO sollte deshalb erst nach der Beweisprüfung und anwaltlicher Bewertung erfolgen. Entscheidend ist nicht nur, was die Daten zeigen, sondern auch, welchem Gerät, welcher Person und welchem Zeitpunkt sie zuverlässig zugeordnet werden können.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Landgericht Münster – Az.: 8 KLs-10 Js 109/24-16/24 – Urteil vom 30.08.2024

 


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