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Strafvollzugsverfahren – Prozesskostenhilfe

Ein Prozess ist immer mit Kosten verbunden. Diese müssen aber nicht zwangsläufig von den Betroffenen getragen werden. Wenn die Bedürftigkeit vorliegt, kann sogenannte Prozesskostenhilfe beantragt werden. Hier erfahren Sie alles über das Strafvollzugsverfahren und was es für Sie bedeuten kann.

Das Grundgesetz ist für jeden Bürger der Bundesrepublik Deutschland ein Schutz, der nahezu jeden Bereich des alltäglichen Lebens abdeckt. Da in Deutschland rund 82.000.000 Menschen leben, umfasst dieser Schutz auch den lückenlosen Rechtsschutz auf richterlicher Basis gegen die Akte aufgrund von öffentlicher Gewalt. Maßgeblich hierfür ist der Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG). Obgleich dieser Artikel für jeden Bürger von enormer Tragweite ist, wissen nur die wenigsten Menschen über die genauen Hintergründe im Zusammenhang mit einem Strafvollzugsverfahren Bescheid. Auch der Aspekt der Prozesskostenhilfe ist hierbei von entscheidender Bedeutung, da ein Gerichtsverfahren nun einmal Geld kostet.

Was besagt der Artikel 19 Abs. 4 GG genau?

Durch den Artikel 19 Abs. 4 GG wird jedem Bürger der Bundesrepublik Deutschland das formelle Recht zugesprochen, Gerichte anzurufen. Dies ist jedoch nur ein Teil dieses Artikels, da mit dem Artikel 19 Abs. 4 GG auch der substantielle Anspruch darauf eingeräumt wird, dass eine wirksame Gerichtskontrolle stattfindet. Dieses Recht gilt für jede Person, welche die Behauptung aufstellt, Opfer der öffentlichen Gewalt geworden zu sein. In der gängigen Praxis ist hierbei auch das sogenannte Strafvollzugsrecht tangiert, welches jedoch in den §§ 109 fortfolgende StVollzG behandelt werden.

Der Staat behandelt alle Bürger gleich

Strafvollzugsverfahren
Wir beraten und unterstützen Sie – kompetent, zuverlässig und engagiert im Strafvollzugsverfahren. Fragen Sie uns zur Möglichkeit einer Prozesskostenhilfe.  (Symbolfoto: Roman Motizov/Shutterstock.com)

In dem Artikel 20 Abs. 3 GG wird ausgeführt, dass der Staat eine weitgehende Angleichung der bemittelten und unbemittelten Personen für die Verwirklichung von dem Rechtsschutz vorzunehmen hat. Aus diesem Grund gibt es letztlich auch die Prozesskostenhilfe, durch welche die Kosten eines entsprechenden Verfahrens mit staatlichen Hilfen abgemildert werden können. Eine derartige Hilfe wird jedoch lediglich auf einen entsprechenden Antrag und unter ganz bestimmten Voraussetzungen gewährt.

Aus Sicht des Grundgesetzes ist die Verknüpfung der Prozesskostenhilfe an gewisse Bedingungen durchaus rechtskonform. Die Bedingungen sind beispielsweise die als hinreichend geltende Aussicht auf Erfolg sowie der Umstand, dass der Prozess nicht auf Basis der Mutwilligkeit geführt wird. Dies gilt sowohl für die Rechtsverfolgung als auch für die Rechtsverteidigung.

Im Zuge eines Antrags auf Prozesskostenhilfe erfolgt stets eine Prüfung, welche unter der Maxime „der Rechtsschutz ist gewollt“ erfolgt.

Die rechtliche Grundlage der Prozesskostenhilfe

Die rechtliche Grundlage der Prozesskostenhilfe findet sich in den §§ 114 f. fortfolgende der Zivilprozessordnung (ZPO) wieder. Dieser Paragraf wird in Verbindung mit den §§ 109 sowie 120 Abs. 2 der StVollzG zur Anwendung gebracht, wenn ein entsprechender Antrag geprüft wird. Die Prüfung der Voraussetzung obliegt dabei den jeweilig zuständigen Fachgerichten. Die jeweiligen Fachgerichte prüfen dabei die formellen sowie inhaltlichen Voraussetzungen für den Antrag auf Prozesskostenhilfe. Die Hilfe kann dabei gegen jegliche Entscheidung eines Gerichts in Anspruch genommen werden.

Welche Voraussetzungen müssen im Einzelnen für die Gewährung der Prozesskostenhilfe erfüllt sein?

Im Zusammenhang mit der Prozesskostenhilfe (PKH) wird zunächst unterschieden zwischen den formellen und den inhaltlichen Voraussetzungen. Als formelle Voraussetzungen gilt, dass der entsprechende Antrag in schriftlicher Form an das jeweilige zuständige Gericht gestellt wird. Es gibt diesbezüglich auch einen Vordruck, der bundesweit vereinheitlicht ist. Dieser Vordruck muss entsprechend wahrheitsgemäß von dem Antragssteller ausgefüllt werden. Ist dies der Fall erfolgt die Prüfung seitens des Gerichts, ob die inhaltlichen Voraussetzungen gegeben sind. Der Grund für diese inhaltliche Prüfung ist der Umstand, dass diejenigen Fälle, welche von vornherein als aussichtslos erscheinen, durch den Staat keinerlei Subventionen erfahren sollen.

In der gängigen Praxis gibt es nicht selten Probleme bei der Voraussetzung, dass ein entsprechender Prozess nicht mutwillig geführt wird. Dies bedeutet, dass Prozesskostenhilfe auch bei einer hinreichenden Erfolgsaussicht versagt werden kann, wenn der Prozess aus der reinen Rechthaberei heraus von dem Kläger geführt wird. Dies gilt auch dann, wenn der Kläger tatsächlich Ansprüche hat und diese gerichtlich durchsetzen möchte. Als mutwillig gilt eine Klage dann, wenn der Kläger durch eine bewusst herbeigeführte Mittellosigkeit auf Kosten des Staates einen Prozess führen möchte. In derartigen Fällen erkennt das Gericht kein Rechtsschutzbedürfnis und versagt die Prozesskostenhilfe.

Im Zuge des Antrags muss der Antragssteller eine persönliche sowie wirtschaftliche Auskunft über die eigenen Verhältnisse beifügen und diese Auskunft mit Dokumenten belegen. Auf der Grundlage dieser Dokumente prüft das Gericht dann, ob der Antragssteller den Prozess aus eigenen Mitteln finanzieren kann oder ob Prozesskostenhilfe gewährt wird.

Diese Auskünfte sind für die Prozesskostenhilfe zwingend erforderlich

  • die bestehenden Familienverhältnisse
  • der ausgeübte bzw. erlernte Beruf
  • die Vermögensverhältnisse
  • das Erwerbseinkommen

Das Gericht nimmt dann eine Berechnung vor, wie viel Geldmittel der Antragssteller je Monat zu der freien Verfügung hat und für die Prozessführung aufwenden kann. Hierbei erfolgt jedoch eine Berücksichtigung von Freibeträgen sowie ein Abzug für Arbeitslosen- sowie Sozialversicherungsbeiträge. Fahrtkosten für den Arbeitsweg sowie Kosten für die Berufsbekleidung nebst Betriebskosten sowie Belastungen für Unterhalt werden ebenso berücksichtigt wie Kreditraten in besonderer Höhe.

Sollte ein Antragssteller von dem Rest seiner wirtschaftlichen Mittel lediglich gewisse Raten bedienen können, so erfolgt eine Festlegung der Raten. Im Hinblick auf die Prozesskostenhilfe dürfen lediglich 48 Raten als Maximalanzahl festgelegt werden. Dies gilt unabhängig von der Anzahl der Instanzen, welche das Gerichtsverfahren erfordert. Sollte der Antragssteller monatlich lediglich 15 Euro zur Verfügung haben, so erfolgt keine Festlegung von Raten.

Wird die Prozesskostenhilfe bewilligt, so muss der Antragssteller keine Gerichtskosten sowie keine Kosten für den Rechtsanwalt zahlen. Dies gilt jedoch lediglich für den eigenen Anteil an Gerichtskosten sowie Rechtsanwaltskosten. Die Kosten der Gegenseite sind, sofern der Prozess nicht gewonnen wird, stets auf vollständige Art und Weise zu erstatten. Die Staatskasse wird diese Kosten durch die Prozesskostenhilfe nicht übernehmen.

Grundsätzlich gilt, dass eine bewilligte Prozesskostenhilfe tendenziell darauf hinweist, dass es in Bezug auf den Rechtsstreit gute Erfolgsaussichten gibt. Eine Garantie auf den Erfolg stellt der bewilligte PKH-Antrag jedoch nicht dar, da lediglich eine sogenannte kursorische / oberflächliche Prüfung stattfindet.

Die PKH kann widerrufen werden

Sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass der Antragssteller in dem Antrag wahrheitswidrige oder gar falsche Angaben getätigt hat, so kann ein Widerruf der bereits genehmigten Prozesskostenhilfe durch das Gericht erfolgen. Gleichermaßen verhält es sich auch, wenn der Antragssteller nach einer genehmigten PKH für einen Zeitraum von drei Monaten mit der Zahlung einer festgelegten Rate in Rückstand gerät. Sollten sich die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Antragsstellers im Verlauf der Zeit verbessern, so kann das Gericht bis zu einem Maximalzeitraum von 4 Jahren weitergehende Zahlungen verlangen. Sollte sich jedoch eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse einstellen, so kann das Gericht die entsprechenden Raten auch herabsetzen.

Prozesskostenhilfe wird in der gängigen Praxis auch von Inhaftierten in den Justizvollzugsanstalten sehr gern in Anspruch genommen, da auf diese Weise der Prozess an sich bezahlbar wird. In der gängigen Praxis sind jedoch die Leidtragenden die Rechtsanwälte, welche einen merklich verringerten Gebührensatz für eine nahezu identische Tätigkeit erhalten. Die Prozesskostenhilfe ist aber dennoch ein sehr wichtiges Hilfsmittel, da sie den mittellosen Bürgern die Möglichkeit bietet, die eigenen Rechte und Ansprüche gerichtlich durchzusetzen. Gerade im Hinblick auf die Akte der öffentlichen Gewalt ist der Prozess dagegen oftmals die letzte Hoffnung.

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