Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Wann liegt eine rechtfertigende Notwehr bei Schussabgaben vor?
- Redaktionelle Leitsätze
- Wann gilt ein Rücktritt vom Tötungsversuch als strafbefreiend?
- Wie wird eine fahrlässige Körperverletzung bei unbeteiligten Dritten gegenüber Vorsatz abgegrenzt?
- Wann erfüllt eine Tat den Landfriedensbruch nach § 125 StGB aus einer Menschenmenge?
- Wann ist Landfriedensbruch besonders schwer?
- Experten-Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Verliere ich mein Notwehrrecht, wenn ich mich vor einer Eskalation vorsorglich bewaffnet habe?
- Gilt mein Handeln als Notwehr, wenn der Angreifer seine Waffe nur zieht oder zielt?
- Darf ich mich noch auf Notwehr berufen, wenn ich die gewaltsame Konfrontation erwartet habe?
- Bin ich strafbar, wenn bei meiner Verteidigung unbeteiligte Dritte durch Querschläger verletzt werden?
- Kann ich trotz Schussabgabe straffrei bleiben, wenn ich den Tötungsversuch freiwillig abgebrochen habe?
- Wie wehre ich mich gegen den Vorwurf der Provokation bei einer geplanten demonstrativen Aktion?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 StR 557/24
Das Wichtigste im Überblick
BGH ändert D.s Urteil teilweise, bestätigt Notwehr, Rücktritt und K.s Verurteilung weitgehend.
- D. verliert den Landfriedensbruch, behält aber Körperverletzung und Waffenverstöße.
- Der BGH akzeptiert Notwehr gegen bewaffnete Verfolger und den Rücktritt vom Tötungsversuch.
- K. bleibt wegen fahrlässiger Körperverletzung und schwerem Landfriedensbruch verurteilt.
- Eine Provokation durch die geplante Ansage schränkt D.s Notwehrrecht hier nicht ein.
- Die Sache zu D.s Strafe geht zurück; K.s Revision bleibt erfolglos.
- Gericht: BGH
- Datum: 04.09.2025
- Aktenzeichen: 3 StR 557/24
- Verfahren: Strafrevision
- Rechtsbereiche: Strafrecht, Notwehr, Versuch, Landfriedensbruch, Waffenrecht
- Relevant für: Strafverteidiger, Staatsanwälte, Tatgerichte, Beschuldigte bei Gewaltdelikten
Wann liegt eine rechtfertigende Notwehr bei Schussabgaben vor?
Im Streit um das Restaurant „Dö.“ in Duisburg kam es am 4. Mai 2022 zu einer Schießerei zwischen Angehörigen der Familie D./S. und Anhängern der Hells Angels. Der Bundesgerichtshof entschied am 4. September 2025 (Az. 3 StR 557/24) über die Revisionen gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 6. Juni 2024. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten D. hatten nur teilweise Erfolg: Der Schuldspruch gegen D. wurde geändert, seine Verurteilung wegen Landfriedensbruchs entfiel, und Einzelstrafe sowie Gesamtstrafe wurden aufgehoben und zur Neuverhandlung zurückverwiesen. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen den zweiten Angeklagten K. blieb dagegen ohne Erfolg.
Grundlage für die Beurteilung der ersten Schüsse war § 32 Abs. 2 StGB, wonach Notwehr einen gegenwärtigen Angriff voraussetzt. Ein solcher Angriff liegt schon vor, wenn ein Verhalten nach der objektiven Sachlage unmittelbar in eine Rechtsgutsverletzung umschlagen kann. Zu prüfen sind außerdem die Erforderlichkeit und Gebotenheit der Verteidigung sowie eine mögliche Einschränkung durch eine rechtserhebliche Notwehrprovokation. Die rechtliche „Gebotenheit“ ist dabei eine juristische Grenze: Sie verhindert, dass sich jemand auf Notwehr berufen kann, wenn die Verteidigungshandlung aus sozialethischen Gründen rechtsmissbräuchlich wäre – beispielsweise bei einem extremen, unerträglichen Missverhältnis zwischen Angriff und Abwehr.
Notwehr setzt einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff voraus. Ein Angriff ist bereits dann gegenwärtig, wenn das Verhalten des Angreifers unmittelbar in eine Rechtsgutsverletzung umschlagen kann, so dass durch das Hinausschieben einer Verteidigungshandlung entweder deren Erfolg in Frage gestellt wäre oder der Verteidiger das Wagnis erheblicher eigener Verletzungen auf sich nehmen müsste. – so der Bundesgerichtshof
Am Vorabend der Auseinandersetzung hatten Mitglieder der Familie D./S. beschlossen, mit über 30 Personen demonstrativ zum „Dö.“ zu fahren, dort zu essen und ein Foto für soziale Medien zu machen – als Zurückweisung der Gebietsansprüche der Hells Angels. Zur gleichen Zeit versammelten sich mindestens 30 Anhänger der Hells Angels, unter ihnen K., am Marktplatz. Ein Vermittlungsversuch scheiterte, die Lage eskalierte, und es fielen Schüsse. Das Landgericht ging zugunsten von D. nach dem Zweifelssatz davon aus, dass zwei Verfolger mit Schusswaffen auf ihn zielten, weil Videoaufnahmen und die offene Bewaffnung beider Gruppen keine eindeutigeren Feststellungen zuließen. Der sogenannte Zweifelssatz („Im Zweifel für den Angeklagten“) greift immer dann, wenn sich ein für den Angeklagten günstiger Geschehensablauf – wie hier, dass die Gegner zuerst zielten – nach der Beweisaufnahme nicht mit absoluter Sicherheit widerlegen lässt. Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Annahme als gegenwärtigen Angriff.
Warum die Staatsanwaltschaft mit ihrem Einwand zur Angriffslage scheiterte
Die Staatsanwaltschaft hatte argumentiert, es habe kein gegenwärtiger Angriff bestanden und das Landgericht habe sich nur auf eine subjektive Befürchtung des Angeklagten gestützt. Der Bundesgerichtshof wies dies zurück: Bewaffnete Verfolger, die eine Schusswaffe auf eine Person richten, schließen eine objektive Notwehrlage nicht aus. Die Anwendung des Zweifelssatzes zugunsten des Angeklagten sei rechtlich zulässig gewesen.
Wenn du in einer Situation warst, in der du dich mit Gewalt verteidigt hast und dich auf Notwehr berufen willst, musst du konkret darlegen können, warum genau diese Verteidigungshandlung erforderlich war, um den Angriff abzuwehren. Berufe dich vor Gericht oder gegenüber der Polizei nicht pauschal auf „Notwehr“, sondern schildere nachvollziehbar: Wer hat dich wie angegriffen? Warum war genau deine Reaktion notwendig? Gab es keine mildere Möglichkeit, dem Angriff zu entgehen? Je präziser deine Angaben zur Angriffslage sind, desto eher folgen Gerichte der Einschätzung – so wie der BGH hier die Anwendung des Zweifelssatzes zugunsten des Angeklagten bestätigt hat.
Warum die geplante „Ansage“ das Notwehrrecht nicht einschränkte
Die Staatsanwaltschaft sah ein Notwehrrecht wegen Provokation als ausgeschlossen an, weil die Familie D./S. mit der geplanten Aktion gezielt eine Eskalation gesucht und D. sich vorab bewaffnet habe. Der Senat verwarf dieses Argument: Weder die „Ansage“ noch das anschließende Vermittlungsgespräch waren rechtswidrig oder sozialethisch zu missbilligen, und eine absichtliche Herbeiführung der Gewaltsituation war nicht festgestellt. Die bloße Erwartung einer körperlichen Auseinandersetzung und das Mitführen einer Waffe rechtfertigten angesichts der Gesamtsituation keine Einschränkung des Notwehrrechts.
Dass die Mitglieder der Familie D./S. beschlossen, ein Zeichen gegen das rechtswidrige Verhalten der Hells Angels zu setzen, geschlossen den „Dö.“ aufzusuchen, ein Foto davon zu fertigen und zu veröffentlichen, um dadurch den Hells Angels zu verdeutlichen, dass man deren Gebietsansprüche nicht anerkennt, stellt weder ein rechtswidriges noch ein sozialethisch zu missbilligendes Vorverhalten des Angeklagten dar. – so der Bundesgerichtshof

Redaktionelle Leitsätze
- Die bloße Erwartung einer körperlichen Auseinandersetzung und ein vorsorgliches Bewaffnen schränken das Notwehrrecht nicht ein, solange das eigene Vorverhalten weder rechtswidrig noch sozialethisch zu missbilligen ist und eine Gewaltsituation nicht gezielt herbeigeführt wird.
- Das Tatbestandsmerkmal des Landfriedensbruchs erfordert ein Handeln mit vereinten Kräften aus einer Menschenmenge heraus; isolierte Gewalthandlungen von Einzelpersonen genügen hierfür nur, wenn sie für das Gericht erkennbar von einer zustimmenden Haltung der Menge getragen werden.
- Ein strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Tötungsversuch ist gegeben, wenn der Handelnde seine Angriffe einstellt, solange er nach seiner eigenen Einschätzung der Situation noch nicht alles für den Eintritt des Todes Erforderliche getan hat und ihm weitere Handlungen möglich wären.
In der Praxis wird oft angenommen, dass wer eine Konfrontation erwartet, sich vorsorglich bewaffnet oder durch sein Auftreten bewusst Spannung aufbaut, sein Notwehrrecht verliert oder zumindest zurückweichen muss. Das Urteil stellt klar: Solange das eigene Vorverhalten nicht sozial-ethisch zu missbilligen ist und man die Gewalt nicht absichtlich herbeiführt, um sie als Vorwand für eigene Angriffe zu nutzen, bleibt das volle Notwehrrecht erhalten. Wer lediglich mit einer Eskalation rechnet und sich darauf einstellt, provoziert den Gegner noch nicht im rechtlichen Sinne.
Wer nach einer Tat die weitere Ausführung abbricht, kann straflos bleiben – aber nur, wenn das Gericht dies als unbeendeten Versuch einstuft. Das bedeutet: Du musst nach deinem eigenen Vorstellungsbild noch nicht alles Erforderliche getan haben, um den Erfolg herbeizuführen. Hast du bereits so auf jemanden eingewirkt, dass der Erfolg eintreten könnte ohne weiteres Zutun, reicht ein bloßes Aufhören nicht mehr aus. In diesem Fall musst du aktiv gegensteuern – etwa Erste Hilfe leisten, den Rettungsdienst rufen oder den Eintritt des Schadens aktiv verhindern. Dokumentiere im Nachhinein genau, warum du aufgehört hast und was dir in diesem Moment durch den Kopf ging.
Wann gilt ein Rücktritt vom Tötungsversuch als strafbefreiend?
Ein strafbefreiender Rücktritt richtet sich nach § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB. Maßgeblich ist dabei der sogenannte Rücktrittshorizont – die Vorstellung des Täters unmittelbar nach der letzten Ausführungshandlung darüber, ob er alles für den Erfolg Erforderliche getan hat. Davon hängt ab, ob ein unbeendeter oder ein beendeter Versuch vorliegt: Beim unbeendeten Versuch reicht das bloße Aufgeben der weiteren Tatausführung für die Straflosigkeit aus.
Ein unbeendeter Versuch eines Tötungsdelikts, bei dem allein der Abbruch der begonnenen Tathandlung zum strafbefreienden Rücktritt vom Versuch führt, liegt vor, wenn der Täter nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung noch nicht alles getan hat, was nach seiner Vorstellung zur Herbeiführung des Todes erforderlich ist. – so der Bundesgerichtshof
Für die weiteren Schüsse des Angeklagten D. auf die Zeugen T. und K. war genau diese Unterscheidung entscheidend. Der Bundesgerichtshof bestätigte die Bewertung des Landgerichts als unbeendeten Versuch, weil D. nach seinem Vorstellungsbild noch nicht alles getan hatte, was für den Tod der Betroffenen erforderlich gewesen wäre. Nach einem Streifschuss auf T. erkannte D., dass dieser nicht schwerwiegend verletzt war, wandte sich ab und stellte das Feuer ein. Gegenüber K. hörte er ebenfalls auf zu schießen, sobald dieser selbst nicht mehr feuerte – obwohl ihm nach den Feststellungen weitere Schüsse möglich gewesen wären, da sich im Magazin seiner Pistole noch sechs Patronen Kaliber 7,65 mm und eine Patrone Kaliber 9 mm befanden.
Die Staatsanwaltschaft hatte gerügt, es habe sich um einen beendeten Versuch gehandelt, sodass ein strafbefreiender Rücktritt ausgeschlossen sei. Der Bundesgerichtshof verwarf diesen Einwand und bestätigte die Einschätzung des Landgerichts in vollem Umfang.
Beachte: Dein Notwehrrecht gilt nur gegenüber dem Angreifer selbst. Triffst du bei deiner Verteidigung einen Unbeteiligten – etwa durch einen Querschläger oder weil du den Angreifer verfehlst –, kannst du dafür strafrechtlich belangt werden. Die Gerichte prüfen dann, ob du den Schaden an Dritten zumindest billigend in Kauf genommen hast (bedingter Vorsatz) oder ob es sich „nur“ um Fahrlässigkeit handelte. Wer in einer Notwehrsituation mit einer Waffe oder einem gefährlichen Werkzeug handelt, muss die Position Unbeteiligter im Blick behalten – sonst droht eine Verurteilung wegen fahrlässiger oder sogar vorsätzlicher Körperverletzung neben dem eigentlichen Notwehrvorfall.
Wie wird eine fahrlässige Körperverletzung bei unbeteiligten Dritten gegenüber Vorsatz abgegrenzt?
Das Gericht muss in solchen Fällen zwischen bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit unterscheiden. Eine Notwehrsituation gegenüber einem Angreifer rechtfertigt grundsätzlich nicht die Verletzung unbeteiligter Dritter. Die revisionsrechtliche Kontrolle der tatrichterlichen Beweiswürdigung findet dabei ihre Grenzen in § 261 StPO. Das bedeutet konkret: Der Bundesgerichtshof als Revisionsinstanz führt keine neue Beweisaufnahme durch und vernimmt keine Zeugen mehr. Er prüft das Urteil des Landgerichts lediglich daraufhin, ob dort bei der Bewertung der Beweise grobe Denkfehler oder rechtliche Verfahrensfehler gemacht wurden.
Bei der chaotischen Schießerei wurden mehrere Unbeteiligte getroffen, darunter der Zeuge San. und der Geschädigte Al. – das machte diese Abgrenzung für beide Angeklagten notwendig. Die Staatsanwaltschaft beanstandete bei D., der Treffer bei San. hätte als vorsätzliche gefährliche Körperverletzung gewertet werden müssen, weil D. gewusst habe, dass Unbeteiligte getroffen werden könnten, und dies hingenommen habe. Der Bundesgerichtshof wies dies zurück: San. wurde durch einen Querschläger getroffen, der Tatort hatte sich zu diesem Zeitpunkt räumlich bereits verlagert, und es war keine Vielzahl unbeteiligter Personen gerade an dieser Stelle festgestellt worden. Die Schlussfolgerung des Landgerichts, D. habe den Fehltreffer nicht billigend in Kauf genommen, sei revisionsrechtlich hinzunehmen.
Bei K. ergab sich eine vergleichbare Konstellation: Seine Notwehr gegenüber den Brüdern D. rechtfertigte nicht die Verletzung des unbeteiligten Al. Die Staatsanwaltschaft argumentierte auch hier, K. habe die Gefahr für Dritte gekannt und billigend in Kauf genommen. Der Bundesgerichtshof verwarf auch diesen Einwand, weil die tatrichterliche Würdigung zulässig war und die konkreten Feststellungen keinen sicheren Schluss auf bedingten Vorsatz zuließen. Es blieb bei der Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung.
Wann erfüllt eine Tat den Landfriedensbruch nach § 125 StGB aus einer Menschenmenge?
Der Tatbestand des Landfriedensbruchs nach § 125 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass „aus einer Menschenmenge mit vereinten Kräften“ gehandelt wird – einzelne, isolierte Handlungen genügen dafür nicht.
Mit der Sachrüge griff D. genau diesen Punkt seiner erstinstanzlichen Verurteilung an. Der Bundesgerichtshof hob den Schuldspruch wegen tateinheitlichen Landfriedensbruchs auf, weil die Feststellungen des Landgerichts ein solches gemeinschaftliches Handeln nicht trugen. „Tateinheitlich“ bedeutet hierbei: Der betroffene Täter hat durch ein und dieselbe physische Handlung (in diesem Fall die Schüsse) gleichzeitig mehrere unterschiedliche Strafgesetze verletzt, woraufhin dies vor Gericht rechtlich als eine einzige Tat gewertet wird. Die einzelnen Schüsse von D. und seinem Bruder A. D. reichten dafür nicht aus. Es fehlten tatrichterliche Feststellungen dazu, wie die übrigen Angehörigen der über 30-köpfigen Gruppe auf das Geschehen reagierten und ob die Schüsse von einer zustimmenden Haltung der Menge getragen waren. Damit entfiel für D. auch die zugehörige Verurteilung wegen Landfriedensbruchs.
Das Merkmalist bei isolierten Aktionen Einzelner sowie Einzelakten ohne inneren und äußeren Bezug zu den Handlungen von Personen aus der Menge nicht erfüllt. Das Handeln eines Einzelnen kann nur genügen, wenn dieser von der zustimmenden Haltung der Menge getragen wird. – so der Bundesgerichtshof[Landfriedensbruch]
Weil Schuldspruch, Einzelstrafe und Gesamtstrafe insoweit zusammenhingen, hob der Senat auch die Einzelstrafe im betroffenen Fall sowie die Gesamtstrafe auf. Zum juristischen Kontext: Wenn im deutschen Strafrecht mehrere Straftaten vorliegen, verhängt das Gericht zunächst für jede eigene Tat eine Einzelstrafe und bildet daraus ganz am Schluss eine Gesamtstrafe; diese ist keine simple mathematische Addition, sondern wird gesondert abgewogen. Fällt aber im Nachhinein durch das Rechtsmittel auch nur eine Teilstrafe weg, muss oft die komplette Gesamtstrafe neu festgesetzt werden. Die zugehörigen tatsächlichen Feststellungen blieben jedoch nach § 353 Abs. 2 StPO aufrechterhalten. Der Bundesgerichtshof verwies die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Duisburg zurück.
Wann ist Landfriedensbruch besonders schwer?
Eine Strafrahmenerhöhung für den Landfriedensbruch ist nach § 125a Satz 2 Nr. 4 StGB möglich, wenn ein besonders schwerer Fall vorliegt.
Nach dem Schusswechsel bewegten sich rund 20 Anhänger der Hells Angels geschlossen zum Restaurant „Dö.“. K. beteiligte sich dort zusammen mit weiteren Anhängern an der Zerstörung des Lokals; dabei entstand ein Sachschaden von 3.500 Euro. Der Bundesgerichtshof sah in der Verurteilung K.s zu zwei Jahren und sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe wegen besonders schweren Landfriedensbruchs keinen Rechtsfehler. Die Staatsanwaltschaft hatte diesen Punkt ihrerseits auch nicht beanstandet – ihre Revision gegen K. richtete sich allein gegen die Verneinung eines Tötungsvorsatzes und gegen die Strafzumessung, blieb damit aber insgesamt erfolglos.
Für D. bedeutet die Entscheidung, dass sein Schuldspruch nun ohne den Landfriedensbruch lautet: gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und mit dem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe sowie Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe und von Munition. Über die neue Einzelstrafe für den betroffenen Fall und über die Gesamtstrafe muss eine andere Strafkammer des Landgerichts Duisburg erneut entscheiden, einschließlich der Kosten der Rechtsmittel. Für K. bleibt es bei der bisherigen Verurteilung zu zwei Jahren und sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe; die Kosten der erfolglosen Revision der Staatsanwaltschaft trägt diese selbst, ebenso die notwendigen Auslagen, die K. dadurch entstanden sind.
Was das BGH-Urteil für Notwehr zeigt
Der Bundesgerichtshof hat mit dieser Entscheidung vom 4. September 2025 (Az. 3 StR 557/24) als oberste strafrechtliche Instanz Grundsätze aufgestellt, die weit über den Einzelfall hinausweisen: Wer eine Konfrontation erwartet, sich an einem umstrittenen Ort aufhält oder vorsorglich eine Waffe mitführt, verliert dadurch nicht sein Notwehrrecht – solange er die Gewaltsituation nicht absichtlich herbeiführt, um sie als Vorwand für eigene Angriffe zu nutzen. Diese Rechtsprechung bindet zwar Untergerichte nicht formal, hat aber als BGH-Leitentscheidung erhebliche Orientierungswirkung für alle laufenden und künftigen Notwehrverfahren.
Für Leser, die selbst in eine vergleichbare Lage geraten oder geraten könnten, bedeutet das konkret: Notwehr bleibt auch dann möglich, wenn man vorher wusste, dass es gefährlich werden könnte. Gleichzeitig zeigt das Urteil die Grenzen: Wer bei seiner Verteidigung Unbeteiligte verletzt, wer sich als Teil einer gewaltbereiten Gruppe bewegt (Landfriedensbruch-Risiko), oder wer nach einem Angriff nicht nachweisbar zurücktritt, muss mit eigener Strafverfolgung rechnen. Wer sich auf Notwehr berufen will, sollte jeden Schritt der Angriffslage dokumentieren – insbesondere wer zuerst zur Waffe griff, wie viele Personen beteiligt waren und ob Dritte gefährdet wurden.
Ihr Notwehr-Fall: Lassen Sie Ihre Situation rechtssicher bewerten
Die Abgrenzung einer gerechtfertigten Notwehr von strafbarem Verhalten ist komplex. Selbst bei einer zunächst rechtmäßigen Verteidigung kann die Verletzung Unbeteiligter oder das Handeln in einer Gruppe zu eigenen Strafverfahren führen, wie der BGH verdeutlicht hat. Unsere Rechtsanwälte analysieren anhand Ihrer Schilderung die konkrete Angriffssituation, prüfen die Gebotenheit Ihrer Verteidigungshandlung und identifizieren mögliche strafrechtliche Risiken.
Experten-Kommentar
Die Billigung des Rücktritts vom Tötungsversuch halte ich hier für einen dogmatischen Drahtseilakt. Dass ein Tötungsvorsatz entfällt, nur weil der Schütze bei vollem Magazin das Feuer einstellt, ist rechtlich konsequent gedacht, bleibt aber riskant. Die komplette strafrechtliche Bewertung kippt in diesen Fällen allein mit der Konstruktion, was genau der Person in einer unübersichtlichen Stresssituation durch den Kopf ging.
Wenn Sie sich auf einen derartigen subjektiven Sinneswandel berufen wollen, stehen Sie vor einer massiven Begründungshürde. Ein bloßer nachträglicher Verweis auf verborgene interne Gedankengänge entschärft die Eskalation rechtlich nicht. Das Motiv für den Tatabbruch muss sich stattdessen zwingend und schlüssig aus Ihrem objektiven Verhalten ableiten lassen – etwa durch eine bewusste räumliche Distanzierung zum Angreifer.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Verliere ich mein Notwehrrecht, wenn ich mich vor einer Eskalation vorsorglich bewaffnet habe?
Nein, das vorsorgliche Mitführen einer Waffe schließt Ihr Notwehrrecht für sich genommen nicht aus, solange Sie die spätere Gewaltsituation nicht absichtlich herbeigeführt haben. Entscheidend ist nicht die bloße Vorbereitung auf eine mögliche Eskalation, sondern ob Ihr eigenes Vorverhalten rechtlich vorwerfbar war.
Nach § 32 StGB bleibt Notwehr zulässig, wenn ein gegenwärtiger Angriff vorliegt und Sie sich dagegen verteidigen müssen. Ein Gericht prüft deshalb, ob Sie die Auseinandersetzung gesucht oder provoziert haben, um dann unter dem Deckmantel der Notwehr zuzuschlagen. Wer nur mit einer erwarteten Gefahr rechnet und sich darauf einstellt, provoziert den Gegner noch nicht im rechtlichen Sinne. Dass Sie die Waffe dabei hatten, ist deshalb nur ein Umstand unter mehreren und nimmt Ihnen das Notwehrrecht nicht automatisch. Für die Bewertung zählt, ob Ihr Verhalten sozialethisch noch hinnehmbar war und Sie sich nicht als Angreifer verkleidet haben.
Die Grenze ist erreicht, wenn das Bewaffnen Teil eines Plans war, die Gewalt gezielt auszulösen oder zu eskalieren, um anschließend selbst zuzuschlagen. Dann kann eine Notwehrprovokation vorliegen, die das Recht zur Verteidigung einschränkt. Wer sich auf Notwehr berufen will, sollte daher genau festhalten, warum die Waffe mitgeführt wurde und dass keine Konfrontation gesucht wurde.
Gilt mein Handeln als Notwehr, wenn der Angreifer seine Waffe nur zieht oder zielt?
Ja, schon das Ziehen und Richten einer Schusswaffe auf Sie ist ein gegenwärtiger Angriff im Sinne von § 32 Abs. 2 StGB. Sie müssen nicht abwarten, bis der erste Schuss fällt, wenn die Waffe bereits auf Sie gerichtet ist.
Notwehr setzt einen gegenwärtigen Angriff voraus, also eine Lage, die unmittelbar in eine Verletzung umschlagen kann. Wer eine Schusswaffe zieht und auf eine Person zielt, schafft genau diese Gefahr, weil jede Verzögerung die Abwehr erschweren und eigene schwere Verletzungen riskieren kann. Deshalb darf die Verteidigung schon einsetzen, bevor tatsächlich geschossen wird. Entscheidend ist, dass Sie die Situation objektiv als unmittelbare Bedrohung erlebt haben und den Angriff in diesem Moment abwehren wollten.
Für Ihre Schilderung gegenüber Polizei und Gericht ist der konkrete Zeitpunkt wichtig, etwa dass die Waffe auf Ihren Oberkörper oder Kopf gerichtet war. Ein bloßes Halten der Waffe in der Hand genügt dafür nicht ohne Weiteres; das Zielen auf Sie ist der belastbare Anknüpfungspunkt. Je genauer Sie diesen Moment beschreiben, desto besser lässt sich die Notwehrlage prüfen.
Darf ich mich noch auf Notwehr berufen, wenn ich die gewaltsame Konfrontation erwartet habe?
Ja, Ihr Notwehrrecht bleibt erhalten, auch wenn Sie eine gewaltsame Konfrontation erwartet haben. Entscheidend ist nicht Ihre Erwartung, sondern ob Sie die Gewalt selbst absichtlich herbeigeführt haben, um sie als Vorwand zu nutzen.
§ 32 StGB schützt die Verteidigung gegen einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff. Wer nur mit einer Eskalation rechnet und sich darauf einstellt, provoziert den Gegner rechtlich noch nicht. Auch ein demonstratives Erscheinen an einem umstrittenen Ort ist für sich genommen nicht rechtswidrig, solange Ihr Verhalten dort selbst erlaubt bleibt. Das Gericht prüft deshalb, ob Sie die Lage lediglich vorhergesehen oder gezielt angelegt haben. Für Ihre Verteidigung bedeutet das: Die bloße Warnung vor Gefahr nimmt Ihnen das Notwehrrecht noch nicht.
Eine Grenze gibt es nur bei echter Notwehrprovokation, also wenn jemand die Gewaltsituation absichtlich schafft, um später angreifen zu können. Dann kann das Notwehrrecht eingeschränkt sein, weil das Vorverhalten sozialethisch missbilligt wird. Wer sich dagegen nur auf eine wahrscheinliche Konfrontation vorbereitet, behält grundsätzlich die volle Abwehrbefugnis. Für den Einzelfall ist wichtig, dass Sie Ihre Gründe und den Ablauf der Lage möglichst genau belegen können.
Bin ich strafbar, wenn bei meiner Verteidigung unbeteiligte Dritte durch Querschläger verletzt werden?
JA, Sie können dafür strafbar sein. Notwehr schützt nur die Verteidigung gegen den Angreifer, nicht die Verletzung unbeteiligter Dritter; trifft ein Querschläger einen Unbeteiligten, kommt meist fahrlässige Körperverletzung, bei billigendem Inkaufnehmen aber auch Vorsatz in Betracht.
Rechtlich wird dann getrennt geprüft, ob Sie den Treffer für möglich hielten und sich damit abfanden, oder ob der Schaden nur aus Unachtsamkeit entstand. Bedingter Vorsatz liegt vor, wenn Sie den Treffer eines Dritten als mögliche Folge erkannt und trotzdem weiter gehandelt haben. Fahrlässigkeit liegt vor, wenn Sie die Gefahr zwar hätten erkennen können, sie aber nicht in diesem Maß bedacht haben. Bei Schusswaffen und anderen gefährlichen Mitteln achten Gerichte besonders darauf, ob sich Unbeteiligte in der Schusslinie befanden oder für Sie erkennbar waren.
Entscheidend sind deshalb die konkreten Umstände am Tatort, vor allem Abstand, Sicht, Bewegungen der Beteiligten und die Zahl der Anwesenden. War die Lage unübersichtlich und haben Sie nicht mit einem Treffer Dritter gerechnet, spricht das eher gegen Vorsatz. Können Sie dagegen die Position Unbeteiligter im Moment der Verteidigung noch rekonstruieren, verbessert das die Einordnung Ihrer Handlung deutlich.
Kann ich trotz Schussabgabe straffrei bleiben, wenn ich den Tötungsversuch freiwillig abgebrochen habe?
Ja, wenn Sie nach Ihrer eigenen Vorstellung noch nicht alles für den Tod Erforderliche getan haben und freiwillig aufhören, kann das ein strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Tötungsversuch sein. Dann genügt das bloße Einstellen der weiteren Schüsse nach § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB.
Entscheidend ist Ihr Rücktrittshorizont, also Ihre Vorstellung unmittelbar nach der letzten Schussabgabe. Haben Sie nach einem Streifschuss oder nach dem Ende des Gegenangriffs angenommen, der Tod werde ohne weiteres Zutun nicht eintreten, liegt oft noch ein unbeendeter Versuch vor. In dieser Lage reicht es, dass Sie nicht weiter schießen und die Tatausführung aufgeben. Dass noch Patronen im Magazin waren, schließt den Rücktritt nicht aus, wenn Sie subjektiv schon aufgehört haben, bevor Sie alles Erforderliche getan hatten.
Anders ist es beim beendeten Versuch: Wenn Sie nach Ihrer Vorstellung den tödlichen Erfolg bereits ausgelöst haben, genügt bloßes Aufhören nicht mehr. Dann müssen Sie den Erfolg aktiv verhindern, etwa durch Hilfeleistung oder das Rufen des Rettungsdienstes. Ob Ihr Fall als unbeendet gilt, hängt daher genau davon ab, was Sie in diesem Moment dachten; diese innere Lage sollten Sie möglichst konkret schildern.
Wie wehre ich mich gegen den Vorwurf der Provokation bei einer geplanten demonstrativen Aktion?
Sie entkräften den Provokationsvorwurf, indem Sie darlegen, dass Ihr Vorverhalten rechtmäßig war und die Gewaltsituation nicht gezielt herbeigeführt wurde. Eine demonstrative Aktion, ein gemeinsames Erscheinen oder ein öffentliches Zeichen gegen das Verhalten anderer ist für sich noch keine rechtserhebliche Provokation.
Rechtlich schränkt eine Notwehrprovokation das Notwehrrecht nur ein, wenn das Vorverhalten rechtswidrig oder sozialethisch zu missbilligen ist und gerade auf eine Eskalation angelegt war. Maßgeblich ist deshalb, ob Sie mit der Aktion einen zulässigen Zweck verfolgt haben, etwa Meinungsäußerung oder ein legitimes Auftreten an einem Ort. Die bloße Erwartung, dass die Gegenseite aggressiv reagiert, macht das eigene Verhalten noch nicht zur Provokation im Sinne des Notwehrrechts. Sie sollten den Ablauf deshalb sachlich so darstellen, dass Planung, Auftreten und Zweck Ihrer Aktion nachvollziehbar rechtmäßig bleiben.
Wichtig ist die Trennung zwischen bewusster Risikoneigung und gezielter Herbeiführung von Gewalt. Wer sich nur auf eine mögliche Reaktion einstellt, verliert die Notwehr nicht ohne Weiteres; wer die Eskalation als Vorwand sucht, kann sich darauf nicht berufen. Für die Verteidigung hilft daher eine genaue zeitliche Rekonstruktion, aus der Ihr erlaubtes Vorverhalten und Ihr fehlender Eskalationswille hervorgehen.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
BGH – Az.: 3 StR 557/24 – Urteil vom 04.09.2025
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