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Die Notwehr im Strafrecht – Das Recht auf Selbstverteidigung

Notwehr und Nothilfe: Voraussetzungen und Regelungen im StGB

I. Einleitung

Die gängigen Vorstellungen darüber, was Notwehr konkret bedeutet und welche Verteidigungshandlungen von ihr im Einzelfall gedeckt sind, gehen zum Teil weit auseinander. Dies liegt nicht zuletzt auch an einer stark durch die Medien geprägten amerikanisierten Vorstellung von Recht und Gerechtigkeit. So geistert beispielsweise die sog. Castle-Doctrin – eine dem anglo-amerikanischen Strafrecht entstammende Notwehr-Theorie, nach der unter gewissen Voraussetzungen der Einsatz von (tödlicher) Waffengewalt zur Verteidigung des Hauses erlaubt ist – auch hierzulande durch die Köpfe mancher Hauseigentümer. Die Rechtsanwaltskanzlei Kotz klärt im nachfolgenden Beitrag über die Rechtslage des Notwehrrechts auf und erläutert, was hierzulande tatsächlich im Rahmen einer Notwehrsituation erlaubt ist und was nicht. Die gesetzlichen Regelungen zur Notwehr finden sich in § 32 StGB. Dort ist nicht nur die Notwehr, sondern auch die sog. Nothilfe (darunter versteht man die Verteidigung zugunsten einer dritten Person) geregelt.

Konkret heißt es in § 32 StGB:

(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Bei der Notwehr handelt es sich rechtstechnisch um einen sog. Rechtfertigungsgrund. Rechtfertigungsgründe sind Erlaubnistatbestände, die ein an sich verbotenes Handeln (z.B. eine Körperverletzung) im Einzelfall ausnahmsweise gestatten. Rechtsdogmatisch begründet wird das Notwehrrecht durch einen dualistischen Ansatz: danach verteidigt der Angegriffene nicht nur sich selbst (Schutzprinzip), sondern zugleich auch die Rechtsordnung (Rechtsbewährungsprinzip). Darüber hinaus wird das strafrechtliche Notwehrrecht oftmals auch als „schneidiges Notwehrrecht“ bezeichnet. Darunter versteht man den Grundsatz, dass das Recht dem Unrecht nicht zu weichen braucht, m.a.W. also im Regelfall keine Güterabwägung stattfindet (dazu sogleich mehr). Aus § 32 Abs. 1 StGB ergibt sich bereits die bekannte Rechtsfolge einer durch Notwehr gerechtfertigten Verteidigungshandlung: nämlich die Straflosigkeit. Allerdings ist nicht jede Gegenwehr gegen einen Angriff automatisch Notwehr und die Bejahung einer Notwehrlage rechtfertigt auch nicht zwangsläufig den Einsatz aller Mittel.

notwehr im strafrecht
Notwehr oder nicht? Ab wann beginnt das Recht auf Selbstverteidigung? Symbolfoto: AntonioGuillem/Bigstock

II. Die Notwehrlage

Wie sich aus § 32 Abs. 2 StGB ergibt, setzt die Notwehrlage einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff voraus. Dieser gegenwärtige, rechtswidrige Angriff muss auch tatsächlich objektiv vorliegen, da nur in diesem Fall von einer Duldungspflicht des von der Verteidigung Betroffenen auszugehen ist (denn es gilt der Grundsatz: keine Notwehr gegen Notwehr!). Oder – um es deutlicher zu formulieren – fehlt es an einer dieser drei Voraussetzungen, so ist eine Rechtfertigung durch Notwehr ausgeschlossen. Nimmt der Täter lediglich irrig an, ein Angriff liege vor, kommt ein sog. Erlaubnistatbestandsirrtum in Betracht. Gemäß § 32 Abs. 2 StGB setzt die Notwehrlage zunächst einmal einen Angriff voraus. Unter einem Angriff versteht man jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung von Rechtsgütern oder rechtlich geschützten Interessen. Vor dem Hintergrund dieser Definition lassen sich zwei wesentliche Aspekte festhalten: es muss sich einerseits um menschliches Verhalten handeln und andererseits muss eine Handlung im strafrechtlichen Sinne vorliegen. Somit scheiden beispielsweise Notwehrhandlungen gegen Rechtsgutgefährdungen die durch Bewegungen im Schlaf oder einen epileptischen Anfall (mangels Handlungsqualität im strafrechtlichen Sinne) oder aber durch den Angriff eines Tieres (mangels menschlicher Handlung; es sei denn, der Mensch setzt das Tier als Werkzeug ein und hetzt z.B. einen Hund auf das Opfer) verursacht werden, aus. Sofern man also zur Bejahung eines Angriffs gelangt, muss dieser Angriff auch ein rechtlich anerkanntes Interesse des Angegriffenen (Notwehr) oder eines Dritten (Nothilfe) betreffen.

Exkurs: Die Nothilfe

Von Nothilfe spricht man dann, wenn jemand zur Verteidigung der Rechtsgüter eines Dritten tätig wird.

Bsp.: Angreifer A droht dem körperlich unterlegenen Opfer O Schläge an. Als A unmittelbar zu einem Schlag in das Gesicht des O ansetzen will, sieht der zufällig vorbeikommende Passant P die bedrohliche Situation und hält den A mit einem gezielten Faustschlag im letzten Moment davon ab, den O zu verletzen.

Dieses Beispiel schildert eine klassische Nothilfesituation zugunsten des Angegriffenen O. P ist – obwohl er tatbestandlich problemlos eine Körperverletzung gem. § 223 StGB erfüllt hat, durch die Nothilfe gerechtfertigt und hat sich somit durch den Faustschlag in das Gesicht des A nicht strafbar gemacht.

Es stellt sich mithin die Frage nach der Gefährdung eines notwehrfähigen Rechtsguts. Notwehrfähig sind dabei grundsätzlich alle Individualrechtsgüter, außer die Ehe und das Verlöbnis als solches sowie Rechtsgüter der Allgemeinheit (z.B. öffentliche Sicherheit und Ordnung). Für das Bestehen einer Notwehrlage ist darüber hinaus erforderlich, dass der Angriff gegenwärtig ist, § 32 Abs. 2 StGB. Von einer Gegenwärtigkeit des Angriffs ist auszugehen, wenn der Angriff unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert. Ein Angriff steht unmittelbar bevor, wenn die Handlung des Angreifers ohne weitere Zwischenschritte in eine Rechtsgutsverletzung umschlagen kann (z.B. beim Greifen nach einer Pistole). Neben einem gerade stattfindenden Angriff ist ein Angriff auch dann noch gegenwärtig, wenn er noch fortdauert. Nicht mehr gegenwärtig ist jedoch der bereits beendete Angriff, so dass in diesem Fall keine Notwehrlage (mehr) vorliegt. Darüber hinaus muss der Angriff auch rechtswidrig sein. Rechtswidrig ist ein Angriff zumindest dann, wenn der Betroffene ihn nicht zu dulden braucht bzw. der Angreifer seinerseits nicht durch Rechtfertigungsgründe gerechtfertigt ist (keine Notwehr gegen Notwehr!).

III. Die Notwehrhandlung

Im Rahmen der Notwehrhandlung ist zu beachten, dass sich die Verteidigungshandlung nur gegen den Angreifer selbst sowie gegen dessen Rechtsgüter richten darf, keinesfalls aber gegen Rechtsgüter unbeteiligter Dritter. Ferner muss die Notwehrhandlung gem. § 32 Abs. 2 StGB auch erforderlich sein. Die Erforderlichkeit ist gegeben, wenn die Notwehrhandlung zur Abwehr des Angriffs geeignet ist und das eingesetzte Mittel unter den zur Verfügung stehenden Mitteln das mildeste Mittel darstellt.

Körperverletzung durch Pfefferspray - Recht auf Selbstverteitigung oder nicht?
Aus Notwehr wird Körperverletzung – Selbstverteidigung: Wann ist Pfefferspray erlaubt und wann nicht? – Symbolfoto: vchal/Bigstock

Das Mittel ist dann geeignet, wenn es grundsätzlich in der Lage ist, den Angriff entweder zu beenden oder aber den Angriff in seiner konkreten Gestalt zumindest abzuschwächen. Die Flucht als geeignetes Abwehrmittel scheidet jedoch regelmäßig aus, da das Recht dem Unrecht in einer Notwehrsituation eben nicht zu weichen braucht. Ansonsten muss der Angegriffene von mehreren gleich wirksamen Mitteln dasjenige Mittel wählen, welches das mildeste – d.h. schonendste – Mittel darstellt. Welches im konkreten Fall das mildeste Mittel ist, ist nach einer objektiven Beurteilung der jeweiligen Kampfsituation zu bestimmen, wobei dem Angegriffenen diesbezüglich keine Unsicherheiten auferlegt werden. Soll heißen: bei etwaigen Unsicherheiten über die Wirksamkeit von mehreren in Betracht kommenden Mitteln ist der Angegriffene also nicht verpflichtet, zunächst das mildeste Mittel auszuprobieren, da er sich so dem Risiko aussetzt, dass das Mittel nicht wirkt. Besonderheiten gelten beim Einsatz lebensgefährdender Abwehrmittel, wie beispielsweise Schusswaffen.

Hier geht die Rechtsprechung von einer Stufenfolge aus, so dass vor dem Einsatz dieser Abwehrmittel der Einsatz zunächst anzudrohen ist und, wenn möglich, zunächst ein Warnschuss abzugeben ist. Bleibt dies ohne Erfolg, darf der Angegriffene von dem lebensgefährlichen Abwehrmittel Gebrauch machen, wobei auch dies wieder in einer Art Abstufung zu erfolgen hat: der Einsatz hat also in einer Art und Weise zu erfolgen, die die Rechtsgüter des Angreifers möglichst schon (z.B. durch einen Schuss in die Beine statt auf den Oberkörper oder den Kopfbereich). Ferner bleibt zu erwähnen, dass im Rahmen der Notwehr grundsätzlich keine Güterabwägung zwischen dem angegriffenen und dem beeinträchtigten Rechtsgut stattfindet, d.h. der Angegriffene darf einen schwereren Schaden anrichten als denjenigen, den der ursprüngliche Angriff mitunter verursacht hätte (zu dennoch gebotenen Einschränkungen sogleich mehr). Da – wie bereits erwähnt – bei der Notwehr grundsätzlich keine Güterproportionalität erforderlich ist und das Recht dem Unrecht nicht zu weichen braucht, kann das Notwehrrecht dennoch nicht schrankenlos gewährt werden. Somit ist im Rahmen der Gebotenheit zu prüfen, ob das Notwehrrecht aus sozial-ethischen Gründen eingeschränkt werden muss.

Diesbezüglich haben sich Fallgruppen herausgebildet, in denen das Notwehrrecht zwingend eingeschränkt werden muss:

1. Einschränkung des Notwehrrechts beim Angriff schuldlos handelnder Personen

Hierunter fallen v.a. Angriffe von Kindern, Geisteskranken und Volltrunkenen sowie sonstigen schuldlos handelnden Personen. In diesen Fällen gilt ein dreifach abgestuftes Notwehrrecht: zunächst einmal muss der Angegriffene – wenn möglich – dem Angriff ausweichen, also fliehen. Ist ihm dies nicht möglich, so muss er sich auf Schutzwehr beschränken, d.h. den Angriff passiv und defensiv abwehren. Ist die Schutzwehr hingegen nicht ausreichend, so darf der Angegriffene zu guter Letzt auch zur Trutzwehr, d.h. zum Angriff übergehen. Jedoch besteht auch in diesem Fall grundsätzlich die Pflicht zur Schonung des Angreifers.

2. Einschränkung des Notwehrrechts bei Angriffen enger Angehöriger

Bei dieser Fallgruppe besteht ein diametral entgegengesetztes Spannungsverhältnis zwischen der Notwehrsituation einerseits und der aus § 13 StGB folgenden Garantenstellung – die eine Solidaritätspflicht für enge Angehörige darstellt – andererseits. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist in diesen Konstellationen das Recht zur Verteidigung mit lebensgefährlichen Abwehrmitteln eingeschränkt. Ferner muss auch hier, sofern dies möglich und zumutbar erscheint, zunächst ausgewichen werden. Sofern dies nicht in Betracht kommt, soll bei zu befürchtenden leichten Körperverletzungen auf den Einsatz lebensgefährlicher Mittel verzichtet werden.

3. Einschränkung des Notwehrrechts im Fall der Verursachung des Angriffs durch den Angegriffenen (Notwehrprovokation)

Bei der Notwehrprovokation ist der Grund für die Einschränkung des Notwehrrechts offensichtlich: der Angegriffene hat den Angriff veranlasst oder zumindest mitverursacht. Wie stark die Einschränkungen im Einzelfall sind, ist von dem Grad der Verursachung durch den Täter abhängig. Dabei kann die Provokation absichtlich, vorsätzlich oder fahrlässig erfolgt sein. Eine Absichtsprovokation liegt dann vor, wenn der Notwehr Übende den Angriff absichtlich provoziert hat, um den Angreifer unter dem Deckmantel einer dann äußerlich gegebenen Notwehrlage zu verletzen. In einer solchen Konstellation entfällt das Notwehrrecht vollständig. Dies gilt allerdings unter der Prämisse, dass der Angreifer genau so reagiert, wie vom Provozierenden angenommen. Im Rahmen einer Vorsatzprovokation nimmt der Angegriffene zumindest in Kauf, dass der Angreifer auf die Provokation mit einem Angriff reagieren wird. Der Bundesgerichtshof (BGH) behandelt diese Fälle ähnlich wie diejenigen der Absichtsprovokation. Bei allen sonstigen Provokationen (v.a. bei einer auf Fahrlässigkeit beruhenden Provokation) erfolgt eine Einschränkung des Notwehrrechts wie beim Angriff von schuldlos Handelnden (s.o.: 1. Fallgruppe). Es ist also zunächst ein Ausweichen zu erwägen. Soweit dies nicht in Betracht kommt, gilt die o.g. Maxime: Schutzwehr vor Trutzwehr.

4. Einschränkung des Notwehrrechts in Fällen des krassen Missverhältnisses

Von dieser Fallgruppe erfasst sind Fälle eines krassen Missverhältnisses zwischen dem Angriff und der Abwehr. Hier ist vor allem an solche Konstellationen zu denken, bei denen lebensgefährliche Abwehrmittel bei (Bagatell-)Angriffen auf Sachgüter oder andere Rechtsgüter zum Einsatz kommen (z.B. der Schuss mit einem Gewehr auf einen Kirschendieb im Garten).

5. Einschränkung des Notwehrrechts bei der sog. Gefahrabwehrfolter

Es geht hierbei um die Frage, inwiefern das Notwehrrecht in den Fällen der Gefahrabwehrfolter eingeschränkt werden muss. Meist handelt es sich dabei um eine Nothilfe-Situation, in der der Nothilfe Übende dem Angreifer Schmerzen androht oder gar zufügt, um von diesem Informationen zur Abwehr einer Gefahr zu erhalten. Innerhalb dieser Fallgruppe ist einiges umstritten und es werden verschiedene Ansichten vertreten. Die überwiegend vertretene Ansicht verneint jedoch in solchen Fällen unter Hinweis auf die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) die Gebotenheit der Notwehr.

6. Einschränkung des Notwehrrechts in Fällen einer Erpressung

Hierbei geht es zumeist um eine Erpressung in Form der Schweigegelderpressung, wo mit der Offenbarung einer Straftat oder sonstigen Sachverhalten gedroht wird (sog. Chantage). Begründet wird die Einschränkung des Notwehrrechts im Wesentlichen damit, dass die Verteidigung gegen eine Erpressung im Regelfall heimlich erfolgen muss und eine im Verborgenen stattfindende Notwehr weniger als Rechtsbestätigung (im Sinne des Rechtsbewährungsprinzips), sondern viel mehr als Rechtsbruch zu betrachten sei.

IV. Der Verteidigungswille

Ob ein subjektives Rechtfertigungselement in Gestalt eines Verteidigungswillen tatsächlich erforderlich ist, ist umstritten. Nach der herrschenden Meinung ist aber zusätzlich zu der Kenntnis der tatsächlichen Umstände erforderlich, dass der Notwehr Übende auch einen entsprechenden Verteidigungswillen vorweist. Zusätzliche Motivationen, wie z.B. Wut, schließen grundsätzlich den Verteidigungswillen nicht aus, solange sie lediglich ein Begleitmotiv bilden.

Exkurs: Der Notwehrexzess gem. § 33 StGB

Beim sog. Notwehrexzess handelt es sich nicht wie bei der Notwehr um einen Rechtfertigungsgrund, der die Rechtswidrigkeit entfallen lässt, sondern vielmehr um einen Entschuldigungsgrund. Somit ist bei Zugrundelegung eines dreigliedrigen Deliktsaufbaus (Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit, Schuld) die korrekte Einordnung des Notwehrexzesses im Rahmen der Schuld vorzunehmen. Unterschieden werden u.a. der sog. intensive Notwehrexzess und der sog. extensive Notwehrexzess. Beim intensiven Notwehrexzess überschreitet der Angegriffene im Rahmen der Notwehr das „erforderliche“ Maß. Beim extensiven Notwehrexzess wehrt der Angegriffene sich vor oder nach dem Angriff, d.h. es fehlt an der Gegenwärtigkeit des Angriffs. Im ersten Fall handelt der Verteidiger zwar rechtswidrig, kann aber dennoch straflos bleiben, wenn er aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken (sog. asthenische Affekte) handelte. Überwiegen jedoch ausschließlich sthenische Affekte wie Wut, Zorn, Hass, etc., so ist der Täter für sein Handeln in der Regel voll verantwortlich und macht sich entsprechend strafbar. Auf den extensiven Notwehrexzess findet das Privileg des § 33 StGB nach herrschender Meinung keine Anwendung.

V. Fazit

Ob eine Verteidigungshandlung im Einzelfall durch den Rechtfertigungsgrund der Notwehr gedeckt ist, hängt von vielen Faktoren ab und kann nicht pauschal ohne eine eingehende Prüfung des jeweiligen Sachverhaltes beantwortet werden. Die Strafverteidiger der Rechtsanwaltskanzlei Kotz aus Kreuztal bei Siegen beraten Sie gerne und kompetent in allen strafrechtlichen Angelegenheiten.

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