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Falsche Verdächtigung § 164 StGB – kein Tätigkeits- und kein Erfolgsdelikt

AG Speyer – Az.: 8a Ds 5313 Js 40747/18 – Beschluss vom 26.03.2019

Das Gericht erklärt sich für örtlich unzuständig.

Gründe

Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Speyer ist nicht begründet.

Zunächst besteht keine Wohnsitzzuständigkeit gem. § 8 StPO, da der Angeschuldigte in Neuwied wohnt und sich dort tatsächlich aufhält.

Auch eine Tatortzuständigkeit gem. § 7 StPO ist nicht erkennbar. § 7 Abs. 1 StPO ist anwendbar, wenn die dem Angeschuldigten zur Last gelegte Straftat im Bezirk des hiesigen Amtsgerichts „begangen“ worden wäre. Dies richtet sich nach § 9 Abs. 1 StGB. Danach ist Tatort jeder Ort, „an dem der Täter gehandelt hat […] oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte“ (Fischer, StGB, 63. Aufl., § 7 Rn. 4).

Diese Voraussetzung liegt zunächst deshalb nicht vor, weil das an die Bußgeldstelle gerichtete Schreiben in Neuwied und damit im Bezirk des Amtsgerichts Neuwied erstellt worden ist.

Es ist aber auch kein „zum Tatbestand gehörender Erfolg“ im hiesigen Bezirk eingetreten. Daran vermag der Umstand, dass der Anhörbogen bei der Bußgeldstelle in Speyer eingegangen ist, nichts zu ändern. Der zum Tatbestand gehörende Erfolg umfasst nämlich nur solche Tathandlungen, die für die Verwirklichung des Deliktstatbestandes erheblich sind (BGH 51, 29). Ob dies der Fall ist, bestimmt sich danach, ob der Tatbestand als (schlichtes) Tätigkeitsdelikt oder als Erfolgsdelikt ausgestaltet ist.

Ein Erfolgsdelikt liegt dann vor, wenn der gesetzliche Tatbestand den Eintritt eines von der Handlung gedanklich abgrenzbaren Erfolgs in der Außenwelt voraussetzt (Schönke/Schröder/Eisele, StGB, 29. Aufl., Vorbem. §§ 13 Rn. 130). Ein örtlicher Bezug zu dem Bezirk des Amtsgerichts Speyer ließe sich nach alledem nur begründen, wenn der Zugang des Schreibens bei der Zentralen Bußgeldstelle in Speyer einen Erfolg in diesem Sinne darstellen würde. Dies ist schon deshalb nicht der Fall, weil es sich bei § 164 StGB nach nahezu einhelliger Rechtsauffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 16.12.2009 – Az. Ss 102/99, BayOblG, Urteil vom 22.01.1992, NJW 1992, 1248, OLG Stuttgart, Urteil vom 23. Juli 2015 – 2 Ss 94/15 -, Rn. 1, juris) um ein schlichtes Tätigkeitsdelikt handelt.

Es ist zwar zutreffend, dass die falsche Verdächtigung einer Behörde oder einer anderen der in § 164 Abs. 1 StGB bezeichneten Stellen zugehen muss, jedoch stellt dieser Umstand keinen gedanklich abgrenzbaren Erfolg dar und ist deshalb lediglich bei der Unterscheidung, ob das Vergehen vollendet worden oder im Versuchsstadium stecken geblieben ist, von Belang (vgl. hierzu OLG Braunschweig a.a.O. ).

Eine Einordnung als Erfolgsdelikt kommt letztlich auch nicht deshalb in Betracht, weil der Täter in der Absicht gehandelt haben muss, mit seinem Handeln eine behördliche Maßnahme gegen den Verdächtigen herbeizuführen oder fortdauern zu lassen. Diesbezüglich kann nicht außer Acht gelassen werden, dass es sich insoweit um ein subjektives Tatbestandsmerkmal mit überschießender Innentendenz handelt. Der Eintritt des erstrebten Erfolges ist nur für die Frage des Beendigungszeitpunktes bedeutsam, nicht jedoch für die Verwirklichung des Tatbestandes als solchen (a.a.O. ).

Das Gericht hält nach alledem an seiner bisherigen Rechtsauffassung (vgl. Beschlüsse vom 10.10.2016 – Az. 5313 Js 27264/16 und vom 30.01.2019 – Az. 8a Ds 5413 Js 31353/18) fest.

 

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