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Ist Beamtenbeleidigung eine Straftat?

Die Beleidigung eines Amtsträgers – Absolut kein Kavaliersdelikt!

Kaum eine Berufsgruppe in Deutschland sieht sich derartig häufig mit Witzen im Zusammenhang mit der eigenen Berufstätigkeit konfrontiert wie das Beamtentum. Manchmal sind die Witze durchaus zum Schmunzeln, manchmal jedoch kann mit einer Bemerkung die Grenze zu der Beleidigung bzw. Beschimpfung durchaus überschritten werden. Von Vollidiot über Dummschwätzer bis hin zu Arschloch ist die Bandbreite der Bezeichnungen, welche ein Beamter sich tagtäglich anhören muss, überaus groß. Der Grund hierfür liegt in dem Umstand zu finden, dass es die Berufstätigkeit des Beamten nun einmal nicht selten vorsieht, einen „Normalbürger“ für ein gewisses Fehlverhalten oder einen Regelverstoß zu sanktionieren. Im Volksmund hat sich hartnäckig das Meinungsbild etabliert, dass eine Beleidigung eines Beamten auf andere Art und Weise geahndet wird als eine „normale“ Beleidigung. Dieses Meinungsbild ist jedoch so in dieser Form nicht gänzlich richtig und überdies muss auch die Frage geklärt werden, wo genau eigentlich eine Beleidigung beginnt.

Beamtenbeleidigung - Strafrecht
(Symbolfoto: orig.: Von AJR_photo/Shutterstock.com)

Insbesondere die Polizeibeamten sehen sich tagtäglich Beleidigungen ausgesetzt. Die Polizei als Freund und Helfer verzeichnet seit Jahren einen Anstieg an Beleidigungsdelikten, was jedoch nicht zwingend mit einem Werteverfall bzw. einem Absinken der Manieren in der Bevölkerung zusammenhängt. Vielmehr ist auch eine gestiegene Empfindlichkeit im Zusammenhang mit Beleidigungen zu verzeichnen, sodass heutzutage erheblich schneller mit einer entsprechenden Anzeige auf eine Beleidigung reagiert wird.

An dieser Stelle muss jedoch auch erwähnt werden, dass eine Beleidigung kein „Kavaliersdelikt“ ist. In der Vergangenheit gab es diesbezüglich bereits sehr spektakuläre Fälle wie beispielsweise der Effenberg-Fall. Der Fußballprofi und ehemalige Nationalspieler sowie Kapitän des deutschen Rekordmeisters FC Bayern München wurde seinerzeit im Jahr 2003 sogar vor einem Gericht mit einer Geldstrafe über 100.000 Euro bestraft, da er im Rahmen einer Polizeikontrolle den durchführenden Polizeibeamten als „A****loch“ betitelt hatte. Dieser Fall ist jedoch nur einer von sehr vielen Fällen, die letztlich in der öffentlichen Meinung dazu beigetragen haben, dass sich der Irrglaube der „Beamtenbeleidigung“ mit besonders hohen Strafen etablieren konnte.

Juristisch betrachtet existiert die Beamtenbeleidigung als Sonderfall im deutschen Recht überhaupt nicht! Vielmehr ist die Bezeichnung „Beamtenbeleidigung“ eine Erfindung des öffentlichen Sprachgebrauchs, welche auch sehr häufig in den Medien verwendet wird.

Aus rechtlicher Sicht macht es somit überhaupt keinen Unterschied, ob ein Beamter oder ein Chefarzt bzw. ein Busfahrer beleidigt wird. Der Beamte wird ausdrücklich diesbezüglich nicht anders behandelt als jede andere Berufsgruppe bzw. jeder andere Mensch auch.

Es muss jedoch im Zusammenhang mit einer Beleidigung zuvor eine rechtliche Differenzierung vorgenommen werden, da das deutsche Gesetz unterschiedliche Beleidigungsdelikte kennt und überdies auch klare Abgrenzungen zwischen der

  • Beleidigung
  • üblen Nachrede
  • Verleumdung

vornimmt. Für den Tatbestand der Beleidigung ist es zwingend entscheidend, ob sich eine Aussage auf eine sogenannte nachprüfbare Tatsache bezieht. Wird beispielsweise eine Person von einer anderen Person gegenüber dessen Vorgesetzten als „bestechlich“ dargestellt und diese Darstellung erweist sich als erweislich falsch, so greift der § 186 Strafgesetzbuch. Verschärft wird dieser Umstand dann noch, wenn die Behauptung „wider besseren Wissens“ erfolgte. Dies bedeutet, dass die behauptende Person ganz genau wusste, dass die Person, welcher die Bestechlichkeit unterstellt wird, eben nicht bestechlich ist. In einem derartigen Fall ist der Straftatbestand des § 187 Strafgesetzbuch – die Verleumdung – gegeben.

Eine zwingende Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Wahrheitsgehalt der getätigten Aussage auch überprüft werden kann!

Die Beleidigung als solche findet ihren rechtlichen Rahmen in dem § 185 Strafgesetzbuch. Die Beleidigung grenzt sich von der üblen Nachrede sowie der Verleumdung dahingehend ab, dass der Wahrheitsgehalt der getätigten Aussage nicht überprüft werden kann. Das zuständige Gericht kann, um auf den Fall Effenberg zurückzukommen, nicht eindeutig aufklären, ob der als „A****loch“ betitelte Polizist auch wirklich ein A****loch ist oder nicht. Bei der Beleidigung handelt es sich rechtlich betrachtet um ein sogenanntes Werturteil, welches über das eigentliche Ziel deutlich hinausgeht.

Jede Beleidigung wird grundsätzlich erst einmal als Straftat gewertet. Das Gesetz sieht hierfür jedoch lediglich Geldstrafen als Sanktion vor.

Das Werturteil ist indes nicht gänzlich unproblematisch, da es in Deutschland das verfassungsmäßig verankerte Recht der freien Meinungsäußerung gibt. Der Artikel 5 des Grundgesetzes gibt somit jedem Menschen die Möglichkeit, seine Meinung frei in Wort oder Bild zu äußern, ohne dass es hierfür eine Strafe oder Sanktion geben darf. Dementsprechend stellt sich nunmehr fast zwangsläufig auch die Frage, wann genau eine Aussage unter die Meinungsfreiheit gestellt wird und wann sie zu einer Beleidigung – sprich Straftat – wird. Es darf hierbei nicht vergessen werden, dass jeder Mensch gewisse Persönlichkeitsrechte besitzt. Die freie Meinungsäußerung kann dementsprechend durchaus auch mit Persönlichkeitsrechten einer anderen Person kollidieren. Die Person, die durch die Aussage kritisiert wird, hat ebenfalls Persönlichkeitsrechte, die berücksichtigt werden müssen.

Es gibt verschiedene Urteile des Bundesverfassungsgerichts, in welchen die Meinungsfreiheitsgrenzen sehr weit ausgelegt werden.

Entscheidend dafür, dass eine Aussage unter dem Schutz der Meinungsfreiheit gestellt werden kann, ist der sachliche Bezug der Aussage. So kann beispielsweise die Aussage eines „durchgeknallten Staatsanwalts“ durchaus unter die Meinungsfreiheit fallen, da sie sich auf das Verhalten des Staatsanwalts bezieht und Kritik an dem Verhalten übt. Gibt es diesen sachlichen Bezug jedoch nicht, so ist die Grenze der Meinungsfreiheit sehr schnell überschritten. In einem derartigen Fall wird auch sehr gern von der sogenannten Schmähkritik gesprochen. In der Regel fallen vulgäre Beleidigungen in diesen Bereich, da sie für gewöhnlich persönliche Herabwürdigungen mit sich bringen.

Gerade das Beamtentum sieht sich jedoch, im Vergleich zu anderen Berufsgruppen, sehr häufig mit dieser Problematik konfrontiert. Die Grenze zwischen Meinungsfreiheit und Beleidigung ist nicht immer eindeutig definierbar. Ein gutes Beispiel hierfür ist die Bezeichnung „Wegelagerer“ für einen Polizisten, der eine Polizeikontrolle im Straßenverkehr durchführt. Im weit verbreiteten Meinungsbild stellt diese Bezeichnung eine Beleidigung dar. Gem. Urteil des Bayerischen Obersten Landgerichts (Aktenzeichen: 1 St RR 153/04) ist diese Bezeichnung jedoch als Meinungsäußerung zu werten, da sie ausschließlich als Kritik an den staatlich angeordneten Maßnahmen verstanden werden kann und somit legitim ist. Die persönliche Herabwürdigung des Polizeibeamten steht bei dieser Bezeichnung nicht im Vordergrund.

Die sprachlichen „Tricks“ schützen jedoch nicht immer vor einer Strafe. Auch Zitate können durchaus Strafen nach sich ziehen, sodass im Umgang mit der Sprache durchaus eine gewisse Vorsicht geboten ist. Beleidigungen sind jedoch nicht zwingend an die Sprache gebunden. Es gibt auch körperliche Gesten, die als Beleidigung gewertet werden können. Das regelrechte Paradebeispiel hierfür lieferte ebenfalls Stefan Effenberg in Form des viel berühmten „Stinkefingers„.

Die Beamtenbeleidigung als solche mag es in Deutschland nicht geben, allerdings gibt es bei Verunglimpfungen von Staatsdienern durchaus einige Kriterien als Besonderheiten zu beachten. Anders als bei der „normalen“ Beleidigungen kann bei einer Beleidigung eines Staatsdieners lediglich das Opfer einen Strafantrag stellen bzw. den Dienstherren um die Fertigung eines Strafantrages bitten. Es gibt überdies auch die sogenannte Kollektivbeleidigung von Amtsträgern, die als Angehörige einer bestimmten Behörde gewertet werden. Rechtlich betrachtet ist dies jedoch durchaus umstritten, da sich die Beleidigung auf eine klar definierte und somit eindeutig bestimmbare Gruppe beziehen muss. Gerade in vielen Fußballstadien ist sehr häufig der Schriftzug „ACAB“ zu finden, welcher seinen Ursprung im englischen Sprachgebrauch hat und mit „All Cops are Bastards“ übersetzt werden kann. Das Landgericht Karlsruhe hat mit seinem Urteil (Aktenzeichen 11 Ns 420 Js 5815/11) festgestellt, dass es sich hierbei nicht um eine Straftat handelt, da die Bezeichnung keinen bestimmten Polizisten meint. Das Landgericht München jedoch kam in seinem Urteil (Aktenzeichen 4 OLG 13 Ss 571/13) zu einem gänzlich anderen Ergebnis, da mit dieser Bezeichnung die ganz klar definierbare Gruppe der Polizei beleidigt wird.

Wenn Sie sich mit einer Strafanzeige wegen Beleidigung konfrontiert sehen oder wenn Sie das Opfer einer Beleidigung geworden sind, sollten Sie auf gar keinen Fall untätig bleiben. Die Beleidigung ist, wie bereits erwähnt, kein Kavaliersdelikt. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Straftat, die entsprechend mit einer Geldstrafe gewürdigt werden muss. Da jedoch die Grenze zwischen der Meinungsäußerung und der Beleidigung durchaus fließend ist und somit nicht immer eindeutig gezogen werden kann ist es wichtig, dass Sie sich zunächst erst einmal eine anwaltliche Beratung sichern. Wir sind eine überaus erfahrene und etablierte Rechtsanwaltskanzlei und stehen Ihnen diesbezüglich sehr gern zur Verfügung.

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