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Anordnung einer molekulargenetische Untersuchung im Ermittlungsverfahren

AG Bremen – Az.: 92 Gs 671/14 (180 Js 24112/14) – Beschluss vom 10.07.2014

1. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Bremen wird gemäß §§ 81a, 81e, 81f StPO die molekulargenetische Untersuchung der von dem Beschuldigten … Körperzellen zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters und der Vergleich mit dem molekulargenetischen Muster des aufgefundenen Spurenmaterials (Abrieb Geschädigte rechte Brust, Abrieb Geschädigte Innenseite Oberschenkel, Abrieb Geschädigte oberhalb der Schambehaarung, Abrieb Geschädigte Scheideneingang, Abrieb Geschädigte Portio, Abrieb Geschädigte hinteres Scheidengewölbe, Abrieb Geschädigte After, Schambehaarung Geschädigte, Fingernagelüberstände Geschädigte) zum Vergleich, ob dieses DNA- Spurenmaterial von dem Beschuldigten stammt, angeordnet.

2. Die Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters des Beschuldigten durch die molekulargenetische Untersuchung darf nur erfolgen für den Fall, dass an den unter Ziffer 1 genannten Spuren geeignetes DNA-Spurenmaterial festgestellt wird.

3. Mit der Untersuchung werden Frau Dr. … und Herr …, Polizeipräsidium Bremen – K 12 – Abt. Serologie – beauftragt.

Gründe

Anordnung einer molekulargenetische Untersuchung im Ermittlungsverfahren
Symbolfoto:Von science photo /Shutterstock.com

Nach den bisherigen Ermittlungen ist der Beschuldigte verdächtig am 03.05.2014 in Bremen eine andere Person mit Gewalt genötigt zu haben, sexuelle Handlungen des Täters an sich zu dulden, wobei der Beschuldigte mit dem Opfer den Beischlaf vollzogen hat, indem er die Zeugin … Höhe der Wohnanschrift … von hinten kommend am Hals würgte und auf den Boden drückte, woraufhin er sowohl die Unterbekleidung der Zeugin als auch seine eigene herunterzog und seinen Körper an dem Körper der Zeugin rieb, wobei er der Zeugin unter das T-Shirt griff und an die Brust fasste. Dann sagte er zur Zeugin, dass dieser nichts passieren werde, wenn sie sich ruhig verhalte, zog sich seine Hose wieder hoch und forderte die Zeugin auf, mit ihm mitzukommen. Der Beschuldigte führte die Zeugin am Arm festhaltend in einen nahegelegenen Stichweg zu einer Grünfläche unter einen Baum, wo sich die Zeugin auf Aufforderung des Beschuldigten auf den Bauch legte. Der Beschuldigte öffnete darauf abermals seine Hose, rieb sich erneut am Körper der Zeugin, fasste diese am ganzen Körper an und drang zunächst mit mehreren Fingern und anschließend mit seinem Penis vaginal in die Zeugin ein. Die Zeugin erlitt Schmerzen im Unterleib und am Kiefer sowie Schürfwunden am Knie.

Verbrechen, strafbar gemäß § 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB.

Der Tatverdacht beruht auf den bisherigen polizeilichen Ermittlungen, insbesondere den Angaben der Zeugin …

Es konnte voraussichtlich DNA-Spurenmaterial sichergestellt werden, welches dem Täter zugeordnet werden kann.

Ausweislich des in der Akte befindlichen Speichelprobenprotokolls (Bl. 62 d. A.) ist von dem Beschuldigten bereits eine Speichelprobe vorhanden. Dort ist ebenfalls vermerkt, dass zur Entnahme der Probe ein Beschluss der Staatsanwaltschaft Bremen (Staatsanwalt …) vorlag, die Entnahme mithin aufgrund eines Beschlusses nach § 81a Abs. 2 StPO erfolgte. Deshalb war vorliegend lediglich die Untersuchung der bereits vorhandenen Speichelprobe anzuordnen, da ausweislich des polizeilichen Vermerks, Bl. 92 d. A., aufgrund eines Formfehlers unklar ist, ob der Beschuldigte die Belehrung hinsichtlich der von ihm abgegebenen Einverständniserklärung zur Probenuntersuchung verstanden hatte.

Die Anordnung der molekulargenetischen Untersuchung der Körperzellen des Beschuldigten und deren Vergleich sind zur Feststellung erforderlich, ob das aufgefundene Spurenmaterial von dem Beschuldigten stammt. Das Recht des Beschuldigten auf informationelle Selbstbestimmung gebietet es jedoch, zunächst aufzuklären, ob in den bei der Geschädigten … genommenen Abrieben tatsächlich Spurenmaterial vorliegt, das für einen Vergleich mit dem DNA-Identifizierungsmuster geeignet ist (vgl. LG Offenburg, Beschluss vom 10.07.2002, Az. II Qs 29/02). Deshalb kommt es zur bedingten Anordnung in Bezug auf die DNA-Feststellung nach § 81e StPO.

Demgegenüber bedarf es keinem vorherigen Vergleich von vorliegendem Spurenmaterial mit dem DNA-Profil der Zeugin … Die bei der Geschädigten … genommenen Abriebe stammen aus dem Intimbereich der Geschädigten, zudem wurden die Fingernagelüberstände gesichert. Weder im Intimbereich der Geschädigten noch unter den Fingernägeln ist nach einer Umarmung der Zeugin … Spurenmaterial von dieser zu erwarten.

Die Maßnahme ist verhältnismäßig, denn sie ist zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet und erforderlich, wobei der mit ihr verbundene Eingriff in das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zur Stärke des Tatverdachts steht.

Eine vorherige Anhörung des Beschuldigten ist erfolgt.

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