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Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort – Freiheitsstrafe

Verurteilung wegen Fahrerflucht: Amtsgericht Köln entscheidet über tragischen Unfall

Das Strafrecht befasst sich mit verschiedenen Delikten, die im Straßenverkehr begangen werden können. Ein besonders gravierendes Vergehen ist das unerlaubte Entfernen vom Unfallort, oft auch als „Fahrerflucht“ bezeichnet. Hierbei handelt es sich um ein Verhalten, bei dem ein Beteiligter eines Verkehrsunfalls den Ort des Geschehens verlässt, ohne die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, wie etwa die Feststellung seiner Personalien oder die Leistung von Erster Hilfe. Die rechtlichen Konsequenzen können von Geldstrafen bis hin zu Freiheitsstrafen reichen, abhängig von den Umständen des Einzelfalls und der Schwere der Unfallfolgen. In der Hauptverhandlung werden alle relevanten Fakten und Beweise berücksichtigt, um eine gerechte Verurteilung zu gewährleisten. Es ist essenziell, die Bedeutung der Unfallbeteiligung und die daraus resultierenden Pflichten zu verstehen, um solche rechtlichen Konsequenzen zu vermeiden.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 712 Ds 15/17  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht Köln wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Amtsgericht Köln fällte das Urteil unter dem Aktenzeichen 712 Ds 15/17 am 26.10.2017.
  2. Der 41-jährige Angeklagte, bulgarischer und mazedonischer Staatsangehörigkeit, war zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung in Deutschland.
  3. Der Vorfall ereignete sich am 00.11.2016 gegen 20:00 Uhr auf der Bundesautobahn, bei dem der Angeklagte mit einem LKW einen Mann namens C. L. erfasste, der später an der Unfallstelle verstarb.
  4. Nach dem Unfall hielt der Angeklagte kurz an, bemerkte den defekten Scheinwerfer, fuhr aber weiter ohne weitere Maßnahmen zu ergreifen.
  5. Die Beweislage basierte auf der Einlassung des Angeklagten, Zeugenaussagen und verschiedenen Dokumenten und Fotos.
  6. Das Gericht stellte fest, dass der Angeklagte sich des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 StGB schuldig gemacht hat.
  7. Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Gericht, dass der Angeklagte bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist und seine Reue gezeigt hat, aber auch den Tod eines Menschen durch den Unfall.
  8. Trotz der Verurteilung wurde dem Angeklagten die Fahrerlaubnis nicht entzogen, da er bereits fast ein Jahr ohne Führerschein war.

Urteilsverkündung des Amtsgerichts Köln

Am 26. Oktober 2017 fällte das Amtsgericht Köln unter dem Aktenzeichen 712 Ds 15/17 ein Urteil, das sich mit dem unerlaubten Entfernen vom Unfallort befasste. Der Angeklagte, ein 41-jähriger Mann bulgarischer und mazedonischer Staatsangehörigkeit, wurde zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Diese Strafe wurde jedoch zur Bewährung ausgesetzt. Zudem wurde er dazu verpflichtet, die Kosten des Verfahrens sowie seine eigenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Das tragische Unfallgeschehen

Im Kern des Falles stand ein tragisches Verkehrsunfallgeschehen. Am 00.11.2016 befuhr der Angeklagte gegen 20:00 Uhr mit einem LKW die Bundesautobahn. Während der Fahrt bemerkte er ein stehendes Fahrzeug mit eingeschaltetem Warnblinklicht auf dem Standstreifen. Trotzdem kollidierte er mit der vorderen rechten Seite seines LKWs mit einer Person, die aufgrund eines technischen Defekts ihr Fahrzeug auf dem Seitenstreifen abgestellt und verlassen hatte. Dieser Mann, C. L., verstarb noch an der Unfallstelle. Nach dem Zusammenstoß und einem dumpfen Knall, den der Angeklagte vernahm, verringerte er kurz seine Geschwindigkeit, hielt aber erst nach etwa 3 km auf dem Seitenstreifen an. Nach einer kurzen Inspektion seines LKWs setzte er seine Fahrt fort, obwohl das rechte vordere Abblendlicht nicht funktionierte.

Rechtliche Bewertung und Beweislage

Das rechtliche Problem und die Herausforderung in diesem Fall lagen in der Frage, ob der Angeklagte sich des unerlaubten Entfernens vom Unfallort schuldig gemacht hat. Das Strafrecht sieht vor, dass Unfallbeteiligte nach einem Unfall am Ort des Geschehens verbleiben müssen, um ihre Personalien feststellen zu lassen und gegebenenfalls Hilfe zu leisten. Der Angeklagte hatte jedoch den Unfallort verlassen, ohne sich um den verletzten oder gar getöteten C. L. zu kümmern.

Die Beweislage beruhte auf der Einlassung des Angeklagten, den Aussagen von Zeugen und verschiedenen Dokumenten und Fotos, die während der Hauptverhandlung vorgelegt wurden. Insbesondere die Aussagen des Zeugen G. und die Ergebnisse eines Sachverständigengutachtens spielten eine entscheidende Rolle bei der Feststellung des Sachverhalts.

Schlussfolgerungen und Strafzumessung

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Angeklagte sich des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 StGB schuldig gemacht hat. Er hatte erkannt, dass ein Unfallgeschehen stattgefunden hatte, insbesondere nachdem er das defekte Abblendlicht bemerkt hatte. Dennoch entfernte er sich vom Unfallort, ohne die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Gericht mehrere Faktoren. Zu Gunsten des Angeklagten wurde gewertet, dass er bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten war und seine Reue gegenüber der Familie des Opfers zeigte. Allerdings konnte das Gericht nicht übersehen, dass der Unfall zum Tod eines Menschen geführt hatte. Dieser gravierende Schadensumfang musste bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.

Abschließend entschied das Gericht, dass eine Geldstrafe nicht angemessen wäre und verhängte stattdessen eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Es wurde auch entschieden, dem Angeklagten nicht die Fahrerlaubnis zu entziehen, da er bereits fast ein Jahr ohne Führerschein war und dies als ausreichende Strafe angesehen wurde.

Das Urteil zeigt die ernsten rechtlichen Konsequenzen, die das Verlassen eines Unfallortes nach sich ziehen kann, insbesondere wenn es zu schweren Verletzungen oder gar zum Tod kommt. Es unterstreicht die Bedeutung der Verpflichtung, nach einem Unfall am Ort des Geschehens zu bleiben und die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB)

Gemäß § 142 des Strafgesetzbuches (StGB) ist das unerlaubte Entfernen vom Unfallort in Deutschland eine Straftat. Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat, oder eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Die Strafe kann jedoch gemildert werden oder ganz entfallen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht. Die Höhe der Strafe richtet sich nach dem entstandenen Schaden. Bei einem Schaden von bis zu 600 Euro droht in der Regel nur eine geringe Geldstrafe und das Verfahren wird eingestellt. Bei einem Schaden von bis zu 1.300 Euro nach Fahrerflucht sind die Urteile schon härter. In diesem Fall drohen neben einer Geldstrafe von ungefähr einem Monatsgehalt 2 Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot von maximal 3 Monaten.

Es ist wichtig zu beachten, dass jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann, als Unfallbeteiligter gilt. Dies bedeutet, dass nicht nur der Unfallverursacher, sondern auch andere Beteiligte, die sich vom Unfallort entfernen, strafrechtlich belangt werden können. In Fällen, in denen Personen verletzt oder getötet werden, kann die Strafe noch höher ausfallen. In solchen Fällen kann es zu einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren kommen. Es ist auch wichtig zu beachten, dass das unerlaubte Entfernen vom Unfallort nach fünf Jahren verjährt. Das bedeutet, dass die Täter nach diesem Zeitraum nicht mehr für die Unfallflucht bestraft werden können.

In Bezug auf die Versicherung, wenn jemand Fahrerflucht begeht und erwischt wird, muss er die Kosten für den Schaden selbst tragen. Die Kfz-Versicherung übernimmt zwar normalerweise zunächst die Kosten, verlangt sie dann aber vom Täter zurück.

Unterlassene Hilfeleistung (§ 323 c StGB)

Unterlassene Hilfeleistung ist in Deutschland ein Straftatbestand, der in § 323c des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt ist. Dieser Paragraph besagt, dass eine Person, die bei Unglücksfällen oder in Situationen allgemeiner Gefahr oder Not keine Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihr zumutbar ist, mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bestraft wird. Dabei ist es wichtig zu beachten, dass die Hilfeleistung zumutbar sein muss, das heißt, sie darf keine erhebliche eigene Gefahr darstellen und darf nicht gegen andere wichtige Pflichten verstoßen.

Unterlassene Hilfeleistung ist ein sogenanntes echtes Unterlassungsdelikt. Das bedeutet, dass die Strafbarkeit einer Person daraus resultiert, dass sie in einer bestimmten Situation, beispielsweise nach einem Unfall mit Personenschaden, nicht gehandelt hat. Eine weitere Voraussetzung für eine unterlassene Hilfeleistung ist, dass eine helfende Handlung ausgeblieben ist, obwohl eine solche erforderlich und zumutbar war. Erforderlichkeit bedeutet, dass die Hilfeleistung geeignet und notwendig ist, um die drohende Gefahr abzuwenden. An der Zumutbarkeit würde es fehlen, wenn sich der Betroffene selbst in eine erhebliche Gefahrenlage versetzen oder andere wichtige Pflichten verletzen würde.

Die unterlassene Hilfeleistung setzt beim Täter Vorsatz voraus, was ein Wissen und Wollen zur Tatbestandsverwirklichung bedeutet. Die Verjährungsfrist für die Verfolgung einer unterlassenen Hilfeleistung beträgt drei Jahre.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Pflicht zur Hilfeleistung entfällt, wenn der Hilfsbedürftige die Hilfe ablehnt (jedoch nicht in einer psychischen Ausnahmesituation des Bedürftigen) oder wenn bereits andere ausreichende Hilfe geleistet haben.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass unterlassene Hilfeleistung ein ernstzunehmender Straftatbestand ist, der sowohl rechtliche als auch moralische Verpflichtungen zur Hilfeleistung in Notfällen unterstreicht. Es ist daher wichtig, in solchen Situationen angemessen zu handeln und Hilfe zu leisten, sofern dies möglich und zumutbar ist.

Entziehung der Fahrerlaubnis (§§ 69, 69a StGB)

Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist in den §§ 69 und 69a des deutschen Strafgesetzbuches (StGB) geregelt. Gemäß § 69 StGB kann jemandem die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn er wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt wird. Dies gilt insbesondere, wenn sich aus der Tat ergibt, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Konkrete Gründe für die Entziehung der Fahrerlaubnis können beispielsweise Unfallflucht, Gefährdung des Straßenverkehrs durch grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Fahren oder wiederholtes aggressives Verhalten im Straßenverkehr sein.

Gemäß § 69a StGB bestimmt das Gericht bei Entziehung der Fahrerlaubnis zugleich, dass für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Diese Sperrfrist kann in Einzelfällen durch spezielle Programme, Nachschulungen, Fahreignungsseminare und Therapien verkürzt werden. Nach Ablauf der Sperrfrist muss die Fahrerlaubnis neu beantragt werden, sie wird nicht automatisch zurückgegeben. Der Antrag auf Wiedererteilung sollte etwa drei Monate vor Ablauf der Sperrfrist gestellt werden. In einigen Fällen kann zusätzlich eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) verlangt werden. Es ist wichtig zu beachten, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht mit einem zeitlich befristeten Fahrverbot zu verwechseln ist. Bei einem Fahrverbot wird der Führerschein nach Ablauf des Fahrverbots ohne weitere Auflagen zurückgegeben.

In Ausnahmefällen kann das Gericht bestimmte Fahrzeugarten, z.B. landwirtschaftliche Fahrzeuge, von der Entziehung der Fahrerlaubnis ausnehmen. In diesem Fall kann der Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis für diese Klassen unabhängig von der Sperrfrist gestellt werden.


Das vorliegende Urteil

Amtsgericht Köln – Az.: 712 Ds 15/17 – Urteil vom 26.10.2017

Der Angeklagte wird wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine eigenen notwendigen Auslagen.

– §§ 142 StGB, 465 StPO –

Gründe:

I.

Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 41jährige Angeklagter ist verheiratet und Vater von drei Kindern. Er ist bulgarischer und mazedonischer Staatsangehöriger und befand sich vor der hier in Rede stehenden Tat seit ca. 2 Monaten in Deutschland. Zwischenzeitlich ist er zurück zu seiner Familie nach Mazedonien gekehrt und nunmehr seit ca. 5 Monaten in Deutschland. Vor 20 Tagen ist nun auch seine Ehefrau mit den gemeinsamen Kindern nach Deutschland gekommen.

Zur Zeit arbeitet der Angeklagte als Verpacker bei einem monatlichen Netto-Verdienst von ca. 1.200,00 €. Schulden bestehen keine.

Strafrechtlich ist er bislang nicht in Erscheinung getreten.

II.

Am 00.11.2016 befuhr der Angeklagte gegen 20:00 Uhr mit dem LKW, amtliches Kennzeichen XX-YY 0000 die Bundesautobahn auf dem rechten Fahrstreifen in Fahrtrichtung K. Es war leicht dunkel und regnete. In Höhe KM 000,0 bemerkte er ein stehendes, mit Licht versehenes Fahrzeug mit angeschalteten Warnblinkern auf dem Standstreifen. Der Angeklagte erfasste mit der vorderen rechten Seite des LKW den später an der Unfallstelle aufgrund der Kollision verstorbenen C. L., der sein Fahrzeug aufgrund eines technischen Defekts auf dem Seitenstreifen zum Stehen gebracht und das Fahrzeug verlassen hatte. Der Angeklagte vernahm einen dumpfen Knall und verringerte kurz seine Geschwindigkeit. Nach einer Entfernung von ca. 3 km hielt der Angeklagte auf dem Seitenstreifen an und lief dann um seinen LKW herum. Daraufhin stieg er wieder ein und fuhr weiter. Das rechte vordere Abblendlicht funktionierte nicht.

III.

Diese Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte. Darüber hinaus beruhen die Feststellungen auf den uneidlichen Aussagen der vernommenen Zeugen sowie den nach näherer Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls durch Verlesen und Inaugenscheinnahme zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Urkunden und Lichtbildern.

Der Angeklagte selbst hat sich dahin gehend eingelassen, dass er in gewisser Entfernung vor sich auf dem rechten Standstreifen ein Fahrzeug mit Warnblinkanlage bemerkt habe und sich daher – da er Sorge hatte, dass sich gegebenenfalls die Fahrzeugtüre öffnen und eine Person aussteigen könne – bemüht habe, auf den linken Fahrstreifen zu wechseln, was infolge des herrschenden Verkehrs jedoch nicht möglich gewesen sei. Er habe sodann ein dumpfes Geräusch vernommen, das sich anhörte, als ob Plastik gegen Plastik schlagen würde. Er konnte dieses Geräusch nicht einordnen. Zur Sicherheit sei er aber dann nach kurzer Weiterfahrt auf den Seitenstreifen gefahren und um den LKW herumgegangen.

Diese Einlassung des Angeklagten steht auch in Einklang mit den Bekundungen des Zeugen G.. Dieser gab an, dass er ca. 3 km nach passieren der Unfallstelle den LKW des Angeklagten auf dem Standstreifen hat stehen sehen. Der Angeklagte selbst sei um den LKW herum gegangen. Diese Situation sei sehr gefährlich gewesen. Das Gericht hat keine Gründe, an der glaubhaften Aussage des Zeugen G. zu zweifeln. Darüber hinaus bekundete der Zeuge G., dass er sodann betont langsam gefahren sei, um von dem Angeklagten überholt zu werden. Zudem sei ihm aufgefallen, dass das rechte Abblendlicht des LKWs defekt gewesen sei. Die Bekundungen des Zeugen G. sind auch in dieser Hinsicht plausibel und nachvollziehbar. Der Zeuge G.hat detailliert geschildert, was er gesehen hat. Insbesondere ist es durchweg plausibel, dass er nach Passieren der eigentlichen Unfallstelle auf den in gewisser Entfernung stehenden LKW auf dem Seitenstreifen besonders aufmerksam gewesen ist. Die Bekundungen des Zeugen G. stehen im Übrigen im Einklang mit den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. X in dessen Gutachten sowie dem Ergänzungsgutachten. In seinem Ergänzungsgutachten vom 00.05.2017 (Bl. 400ff GA) kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass es für einen Ausfall des rechts Scheinwerfer nach der Kollision und auch erst nach dem Aus- und Wiedereinsteigen des Angeklagten in den LKW an einer passenden Kollisionserschütterung auf den Scheinwerfer fehle. Hingegen ist ein Ausfall des rechten Scheinwerfers bei der Kollision mit den vorliegenden Anknüpfungstatsachen vereinbar (Bl. 401 GA). Aufgrund der glaubhaften Bekundungen des Zeugen G. sowie den Feststellungen des Sachverständigen steht für das Gericht zur Überzeugung fest, dass das rechte Abblendlicht des LKWs des Angeklagten im Zeitpunkt seines Haltens auf dem Seitenstreifen defekt war und der Angeklagte dies bei seinem Rundgang um den LKW bemerkt hat. Die Aussage des Angeklagten, er habe zunächst keinerlei Schäden am Fahrzeug bemerkt, sondern diese, einschließlich des defekten Abblendlichts erst auf dem Firmenhof vor Ort gesehen, ist insofern als Schutzbehauptung zu werten. Nach Auffassung des Gerichts kommt es insofern auch nicht mehr darauf an, ob der Angeklagte neben dem defekten Abblendlicht auch die weiteren Beschädigungen am LKW bereits zuvor oder erst bei Ankunft auf dem LKW-Hof bemerkte.

IV.

Nach alledem hat sich der Angeklagte des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 StGB schuldig gemacht.

Der Angeklagte hat mit der rechten Vorderseite seines LKWs den Herrn L. erfasst, welcher sodann an den Unfallfolgen noch vor Ort verstorben ist. Es ist mithin zu einem Unfall im Straßenverkehr gekommen, bei welchem der Angeklagte Unfallbeteiligter ist.

Der Angeklagte hat nach seinen eigenen Angaben in unmittelbarem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem auf dem Seitenstreifen stehenden PKW ein dumpfes Knallgeräusch wahrgenommen. Dieses Geräusch war jedenfalls für den Angeklagten so ungewöhnlich, dass er es nicht als normales Fahrgeräusch einordnete und ihn veranlasste, in gewisser räumlicher Entfernung stehen zu bleiben und sein Fahrzeug zu kontrollieren. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wusste der Angeklagte, dass es angesichts des defekten Abblendlichts in Verbindung mit dem wahrgenommenen Geräusch zu einem Unfallgeschehen gekommen ist. Der Angeklagte hat sich sodann, ohne eine Wartefrist einzuhalten oder sonstige Maßnahmen zu ergreifen, entfernt.

Soweit dem Angeklagten darüber hinaus zudem der Vorwurf der unterlassenen Hilfeleistung gemäß § 323 c StGB gemacht wurde, hat sich dies in der Hauptverhandlung nicht mit der für eine Verurteilung notwendigen Sicherheit feststellen lassen.

V.

Der Strafrahmen ist dem § 142 StGB zu entnehmen, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre vorsieht.

Bei der Strafzumessung hat das Gericht zugunsten des Angeklagten gewertet, dass dieser bislang strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist und sich sichtlich betroffen zeigte. Ebenfalls zu seinen Gunsten hat das Gericht seine Entschuldigung gegenüber der Familie des Opfers gewertet sowie seine jedenfalls in großen Teilen geständige Einlassung.

Allerdings konnte zu seinen Lasten nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich vorliegend die verkehrsspezifische Gefahr manifestiert und zum größtmöglichen Schaden – dem Tod eines Menschen – geführt hat. Der Schadensumfang ist aber im Rahmen des § 142 StGB bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.

Das Gericht kommt daher bei Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungserwägungen dazu, dass vorliegend die Verhängung einer Geldstrafe nicht tat- und schuldangemessen wäre. Vielmehr hält das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten für unumgänglich, aber auch ausreichend.

Das Gericht hat von weiteren Maßnahmen, insbesondere der Entziehung der Fahrerlaubnis nach §§ 69, 69a StGB abgesehen. Zwischen dem Tatgeschehen und dem Zeitpunkt der Hauptverhandlung ist beinahe ein Jahr vergangen. Der Führerschein des Angeklagten war in dieser Zeit, mithin ca. 11 Monate sichergestellt. Angesichts der Tatsache, dass der Angeklagte bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, widerspräche es dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, trotz dieser bereits erfolgten Zeitdauer weiterhin die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Die Freiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden, § 56 StGB. Gegen den Angeklagten wird erstmalig eine Strafe verhängt, so dass das Gericht davon ausgehen kann, dass allein die Verurteilung wie auch die Durchführung der Hauptverhandlung den Angeklagten nachhaltig beeindruckt haben und ihn von weiteren Straftaten abhalten wird.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.

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