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Das Wichtigste im Überblick
Das LG Koblenz entschied am 25.08.2025 (2 O 1/25): Reine Textnachrichten und ein sichtbares Profilfoto gelten nicht als „audiovisuelle Inhalte“, die eine Auskunft über ein Instagram-Konto erlauben. Eine Auskunft bleibt möglich, wenn Inhalte zugleich hörbar und sichtbar sind oder eine gesetzlich genannte Straftat darstellen.
- Hörbar und sichtbar: Das Gericht verlangte beide Merkmale zugleich.
- Foto reicht nicht: Ein Profilfoto macht reine Textnachrichten nicht zu hörbaren Inhalten.
- Bestimmte Straftaten genügen: Sie können eine Auskunft über die Person hinter dem Konto ermöglichen.
- Identität bleibt ungeklärt: Ohne passende Inhalte gab es keine Auskunft über die Person hinter dem Konto.
- Gesetz muss ändern: Eine Erweiterung auf Bilder und Texte kann nur der Gesetzgeber beschließen.
Eckdaten zum Urteil
- Gericht: LG Koblenz
- Datum: 25.08.2025
- Aktenzeichen: 2 O 1/25
- Rechtsbereiche: Datenschutzrecht, Recht digitaler Dienste
- Wichtig für: Menschen mit Instagram-Konten, Betroffene bei falschen Profilen
Keine Instagram-Bestandsdaten bei Fake-Profil mit Foto und Text
Wer auf Instagram Opfer einer Identitätsanmaßung durch ein fremdes Profil wird, kann vom Plattformbetreiber keine Auskunft über Name, E-Mail-Adresse und Telefonnummer des Nutzers verlangen, wenn der Account lediglich ein Profilfoto und Textnachrichten nutzt. Das Landgericht Koblenz wies den Antrag einer Betroffenen mit Urteil vom 25.08.2025 zurück (Az. 2 O 1/25), weil ein Foto in Verbindung mit Texten keine audiovisuellen Inhalte im Sinne des § 21 Abs. 2 TDDDG darstellt und keine der gesetzlich aufgezählten Straftaten geltend gemacht wurde.
Eine junge Frau hatte von der Betreiberin der Plattform Auskunft über Name, E-Mail-Adresse und eine etwaige Telefonnummer eines Nutzers verlangt, der unter Verwendung ihres Fotos und persönlicher Angaben ein fremdes Instagram-Konto betrieb. Grundlage für ihr Auskunftsbegehren war § 21 Abs. 3 TDDDG, der eine gerichtliche Anordnung gegenüber Diensteanbietern ermöglicht. Das Landgericht Koblenz lehnte die gerichtliche Gestattung und Verpflichtung zur Auskunftserteilung vollständig ab und erlegte der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens auf.
Den Ausschlag gab die rechtliche Einordnung der verwendeten Inhalte. Reine Fotos und Textnachrichten erfüllen mangels Hörbarkeit nicht den Begriff der audiovisuellen Inhalte gemäß § 21 Abs. 2 TDDDG – und ohne diese Einordnung fehlte der Betroffenen die gesetzliche Grundlage für ihren Anspruch.
Redaktionelle Leitsätze
- Ein Anspruch auf Auskunft über Bestandsdaten zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte nach § 21 Abs. 2 und Abs. 3 TDDDG setzt – sofern kein katalogisierter Straftatbestand erfüllt ist – das Vorliegen rechtswidriger audiovisueller Inhalte voraus.
- Reine Textnachrichten und statische Fotografien stellen weder für sich genommen noch in ihrer Kombination audiovisuelle Inhalte im Sinne des § 21 Abs. 2 TDDDG dar; der Begriff verlangt nach Wortsinn und Entstehungsgeschichte Inhalte, die zeitgleich für Auge und Ohr wahrnehmbar, mithin zugleich sichtbar und hörbar sind.
Identitätsdiebstahl auf Instagram durch Profilübernahme und Täuschung Dritter
Ausgangspunkt des Verfahrens war ein unbemerkt erstelltes Nachahmer-Profil, das persönliche Lebenssachverhalte und Bildaufnahmen der Antragstellerin kopierte, um Dritte im Rechtsverkehr über ihre Identität zu täuschen.
Fremdes Profil spiegelt Fotos und private Details der Betroffenen
Die Antragstellerin betrieb ein eigenes Instagram-Konto unter dem Namen „c.._.v.“. Anfang 2021 stellte sie fest, dass ein weiteres Profil mit der Bezeichnung „_c._be“ existierte. Das Nachahmer-Konto nutzte ein Originalfoto der Frau aus dem Jahr 2019 als Profilbild und übernahm fortlaufend persönliche Inhalte – darunter einen Hinweis auf ein geplantes Auslandsjahr, den die Betroffene zuvor selbst auf ihrem eigenen Konto veröffentlicht hatte.
Kontaktaufnahme zu Mitschülern unter Angabe der echten Adresse
Nach Mitteilung eines Mitschülers wurde dieser von dem fremden Konto im vermeintlichen Namen der Antragstellerin angeschrieben. Der unbekannte Kontoinhaber antwortete auch auf Nachfragen und gab sich dabei ausdrücklich unter Nennung ihrer tatsächlichen Wohnadresse als die junge Frau aus.
Vergebliche Identitätsermittlung führt zum gerichtlichen Auskunftsantrag
Eigene Versuche der Betroffenen, die Identität der handelnden Person aufzuklären, blieben erfolglos. Mit Antrag vom 17.12.2024 forderte sie deshalb gerichtlich die Herausgabe von Namen, E-Mail-Adresse und Telefonnummer des Account-Inhabers, bezogen auf den Kontostand vom 03.07.2021. Die beteiligte Plattformbetreiberin trat dem Antrag entgegen und rügte unter anderem, dass keine eindeutige URL zur Identifizierung des Kontos vorgelegt worden sei.
Warum das Landgericht Koblenz trotz Auslandsbezugs entscheiden durfte
Das Landgericht Koblenz durfte über das Auskunftsbegehren entscheiden, weil die beteiligte Diensteanbieterin die fehlende internationale Zuständigkeit im Verfahren nicht rügte und sich sachlich zur Sache einließ.
Fehlende internationale Zuständigkeit stand der Sachentscheidung zunächst entgegen
Die Kammer stellte zunächst fest, dass sie für den Antrag gegen die Plattformbetreiberin im Grundsatz international nicht zuständig gewesen wäre. Trotz eines ausdrücklichen Hinweises des Gerichts vom 05.02.2025 zur Unzuständigkeit ließ sich die Diensteanbieterin jedoch rügelos zur Sache ein.
Rügelose Einlassung der Diensteanbieterin heilt den Zuständigkeitsmangel
Damit war die internationale Zuständigkeit der Kammer begründet. Der Antrag war deshalb zulässig, scheiterte jedoch aus anderen Gründen.
Warum Fotos und Textnachrichten keine audiovisuellen Inhalte nach § 21 TDDDG sind
Reine Texte und statische Fotos gelten nicht als audiovisuelle Inhalte im Sinne des § 21 Abs. 2 TDDDG, weil die Norm nach ihrem Wortsinn und ihrer Entstehungsgeschichte ausschließlich Inhalte erfasst, die zeitgleich für Augen und Ohren wahrnehmbar sind. Ein Anspruch auf Auskunft über Bestandsdaten nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass zivilrechtliche Ansprüche wegen absolut geschützter Rechte entweder auf rechtswidrigen audiovisuellen Inhalten beruhen oder ein katalogisierter Straftatbestand des Strafgesetzbuchs verwirklicht ist.
Wortsinn verlangt gleichzeitige Wahrnehmbarkeit über Auge und Ohr
Der Begriff „audiovisuell“ verlangt im allgemeinen Sprachgebrauch, dass ein Inhalt zugleich hörbar und sichtbar ist – also Gehör und Gesichtssinn gemeinsam anspricht. Weder die versendeten Textnachrichten noch das verwendete Profilfoto sind hörbar. Das bloße Nebeneinanderstellen eines optischen Fotos und optischer Texte macht das Material nach Auffassung der Kammer nicht zu einem audiovisuellen Inhalt.
Gesetzeshistorie beschränkt den Begriff auf videobasierte Formate
Die Entstehungsgeschichte der Norm belegt nach Ansicht des Gerichts, dass die Neufassung des § 21 TDDDG – in Kraft getreten durch das Gesetz vom 06.05.2024, BGBl. 2024 I Nr. 149 – als reine Folgeänderung zum früheren § 10a Abs. 1 TMG konzipiert war. Das Gericht stützte sich dabei auf BT-Drucksache 20/10031, Seite 92, und BR-Drucksache 676/23, Seite 101. Der Gesetzgeber wollte danach lediglich den Verweis auf den abgeschafften § 10a TMG durch eine unmittelbare Übernahme der früheren Regelung ersetzen, ohne den Anwendungsbereich inhaltlich auszuweiten. Nach der alten Fassung bezog sich der Begriff der audiovisuellen Inhalte eindeutig nur auf Videosharing-Angebote.
Obergerichtliche Rechtsprechung verneint Audiovisualität bei reinen Texten und Bildern
Die Kammer stützte ihre Einordnung zusätzlich auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.03.2025 (VI ZB 79/23, GRUR 2025, 778). Dort prüfte der Bundesgerichtshof bei einer Bewertung in einem Arbeitgeberbewertungsportal in Textform ausschließlich die Straftaten-Alternative des § 21 Abs. 2 TDDDG – ein Hinweis darauf, dass rein visuell wahrnehmbare Textnachrichten nicht als audiovisuelle Inhalte gelten. Ergänzend zog das Gericht eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden heran (Beschluss vom 17.10.2024, 4 W 516/24, MMR 2025, 377), wonach reine Textnachrichten ebenfalls keine audiovisuellen Inhalte darstellen.
Da die Antragstellerin nicht behauptete, dass die Vorgänge einen der in § 21 Abs. 2 TDDDG gelisteten Straftatbestände erfüllten – etwa die Ehrschutzdelikte der §§ 185 ff. StGB, die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs nach § 201a StGB oder Urkundenfälschung nach § 269 StGB – schied ein Auskunftsanspruch auf dieser Grundlage von vornherein aus.
Ein vergleichbarer Fall aus einem anderen Kontext verdeutlicht die Reichweite dieser Auslegung: Wollte ein Nutzer eines Internetforums wegen einer Verletzung seines Namensrechts Auskunft über die Bestandsdaten eines Autors verlangen, der ausschließlich Textbeiträge und ein angehängtes Passbild ohne Tonspur verwendet, schiede ein Anspruch über die audiovisuelle Alternative des § 21 Abs. 2 TDDDG ebenfalls mangels Hörbarkeit aus.
Warum Hilfsargumente zu Schutzlücken und Ausweichdefinitionen erfolglos blieben
Weder der Verweis auf abweichende Begriffsbestimmungen im Digitale-Dienste-Gesetz noch das praktische Schutzbedürfnis bei Identitätsdiebstahl rechtfertigen eine erweiternde Auslegung der Auskunftsnormen gegen den Wortlaut.
Gesetzliche Definitionen aus dem DDG lassen sich nicht auf das TDDDG übertragen
Die Antragstellerin berief sich auf § 1 Abs. 4 Nr. 7 DDG, wonach audiovisuelle Kommunikation auch Bilder ohne Ton erfasse, und wollte den Begriff der audiovisuellen Inhalte entsprechend weit ausgelegt sehen. Das Gericht verwarf diese Argumentation: § 1 Abs. 4 Nr. 7 DDG regelt „audiovisuelle Kommunikation“ speziell für Sendungen und nutzergenerierte Videos, während § 21 Abs. 2 TDDDG von „audiovisuellen Inhalten“ spricht – zwei unterschiedliche Begriffe mit unterschiedlichem Anwendungsbereich. Eine Ausweitung auf reine Bilder und Texte würde erheblich in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG eingreifen und hätte deshalb vom Gesetzgeber ausdrücklich geregelt werden müssen.
Gerade wegen des damit verbundenen Eingriffs in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 GG ist aber zu erwarten, dass der Gesetzgeber eine solche Erweiterung nicht ohne nähere Erläuterung quasi nebenher beschließen wollte. – so das Landgericht Koblenz
Verbindung zweier visueller Elemente erzeugt keine Hörbarkeit
Nach Ansicht der Antragstellerin machte die Verbindung des Fotos mit den versendeten Texten das Gesamtbild zu einem audiovisuellen Inhalt. Das Gericht sah dafür keine Grundlage: Zwei rein visuelle Komponenten ergeben zusammen keinen Inhalt, der zugleich hörbar ist. Es sei nicht ersichtlich, warum ein optisch wahrnehmbares Foto anders zu behandeln sei als eine optisch wahrnehmbare Textnachricht.
Schließen rechtspolitischer Schutzlücken obliegt dem Gesetzgeber
Die Betroffene argumentierte schließlich, eine weite Auslegung sei zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche gegen Identitätsdiebe zwingend geboten. Das Gericht räumte ein, dass Auskunftsansprüche auch bei reinen Bildern oder Texten rechtspolitisch sinnvoll sein könnten, um Wertungswidersprüche zu vermeiden – ein Auskunftsbedürfnis könne durchaus bestehen. Eine solche Erweiterung zu schaffen, sei jedoch Aufgabe des Gesetzgebers und nicht der Kammer. Den zusätzlichen Einwand der Plattformbetreiberin, es fehle an einer exakten Profil-URL zur Identifizierung des Kontos, ließ das Gericht offen – der Antrag scheiterte bereits an den materiellen Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 TDDDG.
Unsere Einschätzung
Für Betroffene eines Fake-Profils mit gestohlenem Foto und Textnachrichten setzt diese Entscheidung des Landgerichts Koblenz den Hebel neu an: Nicht das Ausmaß der Täuschung entscheidet über die Bestandsdatenauskunft, sondern die technische Form des Inhalts. Weil Foto und Text gemeinsam nur das Auge ansprechen, fehlt die vom Gericht verlangte gleichzeitige Hörbarkeit – entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob der Vortrag auf einen der im Gesetz aufgezählten Straftatbestände gestützt ist.
Wir halten diese Begründung für konsequent, auch wenn sie für Identitätsopfer hart ausfällt, weil ein Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung ein klares Gesetzgebersignal braucht. Ob eine zusätzliche Sprachnachricht oder ein Videoclip mit Ton die Hürde überspringen ließe, musste das Gericht ebenso wenig entscheiden wie die Frage der exakten Profil-Identifizierung.
Fake-Profil mit Foto und Text ohne Auskunftsanspruch gegen Instagram
Ausschlaggebend war hier nicht, wie massiv das fremde Konto die Identität der Antragstellerin kopierte, sondern allein die technische Form der verwendeten Inhalte: Ein Profilfoto zusammen mit Textnachrichten galt dem Gericht nicht als „audiovisuell“, weil beides nur das Auge, nicht das Ohr ansprach. Hätte die Antragstellerin stattdessen vorgetragen, dass die Nachrichten einen der im Gesetz aufgezählten Straftatbestände erfüllten – etwa eine Beleidigung oder die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs –, wäre der Antrag über die zweite Alternative derselben Vorschrift zu prüfen gewesen, unabhängig von der Frage der Audiovisualität.
In vergleichbaren Fällen kann es auf Details ankommen, die hier keine Rolle spielten oder offen blieben:
- Enthält das fremde Profil auch Sprachnachrichten oder Videoclips mit Ton, könnte das die vom Gericht verlangte Audiovisualität eher erfüllen.
- Lassen sich in den Nachrichten Formulierungen finden, die als Beleidigung, Nachstellung oder ähnliches strafbar sein könnten, könnte das einen Auskunftsanspruch über die Straftaten-Alternative eröffnen.
- Fehlt eine eindeutige URL oder Kontokennung zur Identifizierung des Profils, könnte das – wie hier von der Plattform eingewandt, aber nicht entschieden – als zusätzliche Hürde dazukommen.
- Reagiert der Anbieter im Verfahren mit einer Zuständigkeitsrüge statt sich rügelos einzulassen, könnte schon die Zulässigkeit des Antrags scheitern.
- Auch wenn Ton-Inhalte oder ein Straftatbestand vorliegen, bleibt offen, ob das Gericht die übrigen Voraussetzungen der Norm als erfüllt ansieht.
Was Sie in Ihren eigenen Unterlagen dazu sehen können:
- Ob das fremde Profil ausschließlich Fotos und Texte zeigt oder auch Sprach- beziehungsweise Videoinhalte mit Ton enthält.
- Ob in den Nachrichten Formulierungen stehen, die über eine bloße Identitätsanmaßung hinausgehen und etwa beleidigend oder bedrohend wirken.
- Ob Sie über eine feste URL oder eine andere eindeutige Kennung verfügen, mit der sich das betroffene Konto benennen lässt.
- Seit wann Ihnen das fremde Konto bekannt ist und ob sich Inhalte oder Nutzername seitdem verändert haben.
In diesem Verfahren richtete sich der Blick der Betroffenen auf das Ausmaß der Täuschung, während das Gericht allein die technische Einordnung der Inhalte prüfte. Ob Ihr eigener Sachverhalt diese Einordnung anders trägt, lässt sich aus den Schilderungen allein nicht sicher beurteilen.
Wer mit einer ähnlichen Situation konfrontiert ist, kann uns den eigenen Fall schildern und eine Unverbindliche Ersteinschätzung anfragen. Screenshots der Nachrichten oder des Profils sind dafür hilfreich, aber keine Voraussetzung – für den ersten Schritt reicht uns Ihre Schilderung. Die Ersteinschätzung klärt, woran Ihr Fall hängen könnte und wie er im Vergleich zu dieser Entscheidung liegt – nicht dieser Text.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Warum reicht eine Identitätsanmaßung allein nicht für Auskunft nach § 21 TDDDG?
Eine Identitätsanmaßung mit Profilfoto und Textnachrichten begründet allein keinen Auskunftsanspruch nach § 21 Abs. 2 und Abs. 3 TDDDG. Zusätzlich muss entweder ein rechtswidriger audiovisueller Inhalt vorliegen oder ein gesetzlich katalogisierter Straftatbestand verwirklicht worden sein.
§ 21 Abs. 2 TDDDG ermöglicht die Auskunft über Bestandsdaten zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen Verletzung absolut geschützter Rechte nur unter diesen Voraussetzungen. Audiovisuelle Inhalte müssen nach der gerichtlichen Auslegung zugleich sichtbar und hörbar sein, sodass ein Foto und reine Textnachrichten dafür nicht ausreichen. Das bloße Zusammenwirken mehrerer visueller Elemente verändert diese Einordnung nicht, weil dadurch keine Hörbarkeit entsteht. Die alternative Straftatenregelung erfasst nur bestimmte, in § 21 Abs. 2 TDDDG aufgeführte Delikte, etwa §§ 185 ff., § 201a oder § 269 StGB. Im entschiedenen Fall fehlten deshalb sowohl audiovisuelle Inhalte als auch die Berufung auf einen gelisteten Straftatbestand.
Welche Bedeutung hatte die fehlende exakte Profil-URL im entschiedenen Fall?
Die fehlende exakte Profil-URL hatte im Urteil keine tragende Bedeutung, weil das Gericht diesen Einwand ausdrücklich offenließ und den Antrag aus anderen materiell-rechtlichen Gründen ablehnte. Damit beantwortete die Kammer nicht, ob eine solche URL zur Identifizierung des Kontos erforderlich gewesen wäre.
Die Plattformbetreiberin hatte gerügt, dass für den maßgeblichen Kontostand vom 03.07.2021 keine eindeutige URL zum Konto „_c._be“ vorgelegt worden sei. Das Gericht prüfte diesen Einwand jedoch nicht weiter, weil der Antrag bereits an den materiellen Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 TDDDG scheiterte. Nach seiner Auffassung waren das Profilfoto und die Textnachrichten keine audiovisuellen Inhalte, weil ihnen die Hörbarkeit fehlte. Zudem war kein gesetzlich ausdrücklich erfasster Straftatbestand dargelegt, der eine Auskunft hätte tragen können. Die vollständige Abweisung einschließlich der Kostenentscheidung beruhte deshalb nicht auf der fehlenden URL.
Was lässt das Urteil zu Sprachnachrichten oder Videos mit Ton ausdrücklich offen?
Das Urteil lässt ausdrücklich offen, ob Sprachnachrichten oder Videos mit Ton audiovisuelle Inhalte im Sinne des § 21 Abs. 2 TDDDG sind, weil es nur über ein Profilfoto und Textnachrichten ohne Tonspur entschied. Damit beantwortete die Kammer diese Frage weder für einzelne Audionachrichten noch für audiovisuelle Beiträge mit einer Tonspur.
Entschieden wurde lediglich, dass reine Textnachrichten und statische Fotografien auch in Kombination keine audiovisuellen Inhalte darstellen. Nach dem maßgeblichen Verständnis müssen die Inhalte zeitgleich für Auge und Ohr wahrnehmbar, also zugleich sichtbar und hörbar sein. Diese Auslegung stützte das Gericht auf den Wortsinn, die Gesetzgebungsgeschichte sowie die herangezogene Rechtsprechung. Eine bloß visuelle Darstellung reicht danach für die audiovisuelle Alternative des § 21 Abs. 2 TDDDG nicht aus.
Ob eine Sprachnachricht oder ein Video mit Ton diesem Maßstab genügt, hat das Landgericht Koblenz nicht geprüft und auf den entschiedenen Sachverhalt nicht angewendet. Das Urteil bestätigt daher keine bestimmte Einordnung solcher Inhalte, sondern lässt diese rechtliche Abgrenzung offen.
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Das vorliegende Urteil
LG Koblenz – Az.: 2 O 1/25 – Beschluss vom 25.08.2025
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