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Klageerzwingungsantrag – formelle Anforderungen

Ein Rechtslehrer scheitert mit seinem Versuch, die Justiz zu zwingen, ein eingestelltes Ermittlungsverfahren wieder aufzunehmen. Das Oberlandesgericht Zweibrücken wies seinen Antrag ab, da dieser sowohl formelle als auch inhaltliche Mängel aufwies. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die strengen Anforderungen an Klageerzwingungsverfahren und die Rolle von Rechtslehrern in solchen Verfahren.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde als unzulässig verworfen.
  • Die Generalstaatsanwaltschaft Zweibrücken bestätigte die Ablehnung der Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens.
  • Der Antrag genügte nicht den gesetzlichen Anforderungen.
  • Ein Antrag nach § 172 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 StPO muss von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
  • Im vorliegenden Fall wurde der Antrag von einem Rechtslehrer mit Befähigung zum Richteramt eingereicht.
  • Rechtslehrer werden nicht generell als gleichwertig zu Rechtsanwälten in der Strafprozessordnung angesehen.
  • Der Senat folgte nicht der Auffassung, dass Rechtslehrer generell als Vertretungsberechtigte im Klageerzwingungsverfahren zugelassen sein sollten.
  • Eine teleologische Auslegung der Vorschrift wurde nicht akzeptiert.
  • Der Verweis auf § 138 Abs. 1 StPO, der Rechtslehrer als Verteidiger zulässt, wurde nicht als einschlägig erachtet.
  • Das Gericht entschied so aufgrund der klaren gesetzlichen Regelungen und des spezifischen Regelungszusammenhangs.

OLG verwirft Klageerzwingungsantrag wegen Formfehlern

Manchmal können juristische Fragen komplex und schwer zu verstehen sein. Der Klageerzwingungsantrag ist ein solches Thema, das viele Menschen verwirren kann. Dabei geht es um eine spezielle Möglichkeit, eine Klage vor Gericht zu erzwingen, wenn die zuständige Behörde dies zunächst abgelehnt hat.

Diese Verfahrensweise unterliegt jedoch bestimmten formellen Anforderungen, die eingehalten werden müssen. Nur so kann das Gericht den Antrag auch ordnungsgemäß prüfen und darüber entscheiden. Welche formellen Hürden dabei zu nehmen sind und wie ein solcher Antrag im Detail aussehen muss, erfahren Sie in diesem Beitrag anhand eines konkreten Gerichtsfalls.

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Das Klageerzwingungsverfahren ist komplex und erfordert fundiertes juristisches Wissen. Die Kanzlei Kotz steht Ihnen mit jahrelanger Erfahrung und Expertise zur Seite. Wir verstehen die Herausforderungen und Unsicherheiten, die mit solchen Verfahren verbunden sind. Nehmen Sie jetzt Kontakt mit uns auf und lassen Sie sich unverbindlich beraten. Ihr Recht ist uns wichtig.

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Der Fall vor Gericht


Beschwerde gegen Einstellungsverfügung abgelehnt

Die Generalstaatsanwaltschaft Zweibrücken hat mit Bescheid vom 02.02.2022 der Beschwerde des Antragstellers gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) vom 06.12.2021 keine Folge gegeben. Der daraufhin gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde vom OLG Zweibrücken als unzulässig verworfen.

Klageerzwingungsantrag muss von Rechtsanwalt unterzeichnet sein

Gemäß § 172 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 StPO muss der Antrag auf gerichtliche Entscheidung von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Im vorliegenden Fall stammte der Antrag von einem Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule mit Befähigung zum Richteramt. Das OLG Zweibrücken stellte jedoch klar, dass ein Rechtslehrer nicht generell einem Rechtsanwalt gleichgestellt ist.

Zwar dürfen Rechtslehrer gemäß § 138 Abs. 1 StPO zu Verteidigern gewählt werden, der Verfahrensvertreter im Klageerzwingungsverfahren ist jedoch kein Verteidiger. Eine entsprechende Anwendung dieser Regelung auf das Klageerzwingungsverfahren lehnte der Senat ab. Zur Stellung eines Klageerzwingungsantrags ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 172 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 StPO ausschließlich ein Rechtsanwalt befugt.

Inhaltliche Mängel des Klageerzwingungsantrags

Auch inhaltlich erfüllte der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht die gesetzlichen Anforderungen. Nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO muss der Antrag die Tatsachen angeben, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen. Daraus muss sich zumindest in groben Zügen der Gang des Ermittlungsverfahrens ergeben.

Insbesondere fehlten im Antrag Angaben dazu, wann die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Ermittlungsverfahrens verfügt hat, wann die Mitteilung den Antragsteller bzw. seinen Vertreter erreicht hat und wann Beschwerde eingelegt wurde. Ohne diese Informationen konnte das OLG nicht überprüfen, ob die zweiwöchige Beschwerdefrist des § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO eingehalten wurde. Die bloße Möglichkeit, dass sich der Zeitpunkt des Zugangs der Akte entnehmen lässt, genügte dem Senat nicht.

Unzulässige Klageerzwingungsanträge führen zu keinen Kosten

Das OLG Zweibrücken traf keine Kostenentscheidung, da bei der Verwerfung unzulässiger Klageerzwingungsanträge keine Gerichtskosten anfallen und die Auslagen des Antragstellers nicht erstattet werden.

Die Schlüsselerkenntnisse


Die Entscheidung des OLG Zweibrücken verdeutlicht die strengen formellen Voraussetzungen für einen zulässigen Klageerzwingungsantrag. Zum einen muss der Antrag gemäß § 172 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 StPO zwingend von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein, eine Vertretung durch andere Personen – wie hier einen Rechtslehrer – genügt nicht. Zum anderen muss der Antrag inhaltlich den Gang des Ermittlungsverfahrens zumindest in groben Zügen wiedergeben, um dem Gericht eine Überprüfung der Einhaltung der Beschwerdefrist zu ermöglichen.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie selbst Opfer einer Straftat geworden sind und die Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt hat, ist dieses Urteil für Sie relevant. Es verdeutlicht, dass ein Klageerzwingungsverfahren, mit dem Sie versuchen können, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu erreichen, strengen formellen Anforderungen unterliegt. Ein solcher Antrag muss von einem Rechtsanwalt gestellt und innerhalb bestimmter Fristen eingereicht werden. Zudem muss der Antrag alle relevanten Informationen zum bisherigen Ermittlungsverfahren enthalten.

Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung anwaltlicher Unterstützung in solchen Verfahren. Ohne anwaltlichen Beistand ist die Gefahr groß, dass Ihr Antrag aufgrund formaler Fehler abgelehnt wird, wie im vorliegenden Fall geschehen. Wenn Sie also erwägen, einen Klageerzwingungsantrag zu stellen, sollten Sie unbedingt einen Rechtsanwalt konsultieren, um Ihre Erfolgschancen zu maximieren.


FAQ – Häufige Fragen

Wenn Sie sich in der schwierigen Situation befinden, dass die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen Sie eingestellt hat und Sie dagegen vorgehen möchten, bietet unsere umfassende FAQ-Sektion wertvolle Hilfe. Hier erfahren Sie genau, wie Sie einen Klageerzwingungsantrag korrekt stellen müssen, um Ihre Erfolgsaussichten vor Gericht zu erhöhen. Das Oberlandesgericht hat in seinem aktuellen Urteil klargestellt, dass ein solcher Antrag zwingend von einem Anwalt unterzeichnet sein muss und zudem bestimmte inhaltliche Vorgaben erfüllen muss. Unsere praxisnahen Erläuterungen zeigen Ihnen Schritt für Schritt, wie Sie diese formalen Hürden meistern können, damit Ihr Antrag nicht von vornherein als unzulässig verworfen wird. So stellen wir sicher, dass Ihre Rechte bestmöglich gewahrt bleiben.


Was ist ein Klageerzwingungsverfahren und wann kommt es zum Einsatz?

Das Klageerzwingungsverfahren ist ein besonderes strafprozessuales Verfahren, das es einem Verletzten einer Straftat ermöglicht, die gerichtliche Anordnung gegenüber der Staatsanwaltschaft zu erzwingen, öffentliche Klage zu erheben, wenn die Staatsanwaltschaft keine Anklage erhebt. Dieses Verfahren dient der Absicherung des Legalitätsprinzips und dem Interesse des Opfers, dass die Straftat auch tatsächlich verfolgt und angeklagt wird.

Das Klageerzwingungsverfahren kommt insbesondere dann zum Einsatz, wenn die Staatsanwaltschaft den hinreichenden Tatverdacht verneint und das Ermittlungsverfahren einstellt. Der Antragsteller muss zugleich der Verletzte der Straftat sein und einen förmlichen Strafantrag gestellt haben. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muss in Schriftform durch einen Rechtsanwalt gestellt werden und erfordert die Beachtung einer Vielzahl von Formvorschriften.

Das Oberlandesgericht entscheidet durch begründeten Beschluss und kann weitere Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft anordnen. Ein Klageerzwingungsverfahren kann auch dazu eingesetzt werden, bereits die Aufnahme von Ermittlungen zu erzwingen, sofern die Staatsanwaltschaft nicht einmal damit begonnen hat, in einem bestimmten Fall zu ermitteln.

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Welche Fristen muss ich bei einem Klageerzwingungsantrag beachten?

Die Fristen im Klageerzwingungsverfahren sind von entscheidender Bedeutung, um sicherzustellen, dass der Antragsteller seine Rechte wahrnimmt und das Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt wird.

Zunächst muss der Antragsteller innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntmachung des Einstellungsbescheids der Staatsanwaltschaft eine Beschwerde einlegen, wenn er der Meinung ist, dass die Einstellung des Verfahrens unrechtlich war. Diese Frist ist unabdingbar, da sie den Antragsteller zwingt, zeitnah zu handeln und die Staatsanwaltschaft zu einer erneuten Prüfung des Falls zu bewegen.

Sollte die Staatsanwaltschaft die Beschwerde ablehnen, kann der Antragsteller innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung des ablehnenden Bescheids gerichtliche Entscheidung beantragen. Diese Frist ist wichtig, da sie den Antragsteller zwingt, sich innerhalb einer bestimmten Zeit auf das Gericht zu berufen, wenn er der Meinung ist, dass die Staatsanwaltschaft ihre Pflichten nicht erfüllt hat.

Es ist zu beachten, dass die Fristen für die Einlegung von Rechtsmitteln und die Stellung des Antrags streng zu beachten sind. Eine Versäumnis dieser Fristen kann dazu führen, dass der Antrag unzulässig wird und das Verfahren nicht weitergeführt werden kann.

Insgesamt ist es für den Antragsteller von entscheidender Bedeutung, die Fristen im Klageerzwingungsverfahren genau zu beachten, um sicherzustellen, dass sein Antrag zulässig ist und das Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt wird.

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Welche formellen Anforderungen muss ein Klageerzwingungsantrag erfüllen?

Ein Klageerzwingungsantrag muss bestimmte formelle Anforderungen erfüllen, um zulässig zu sein. Zunächst muss der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Strafverfolgung haben, was bedeutet, dass er selbst von der Straftat betroffen sein muss oder ein berechtigtes Interesse an der Strafverfolgung hat.

Weiterhin muss der Antrag schriftlich gestellt werden und von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Dieser Anwaltszwang ist zwingend, um sicherzustellen, dass der Antragsteller sachkundig vertreten wird und die formellen Anforderungen erfüllt werden.

Eine aus sich heraus verständliche Schilderung des Sachverhalts ist erforderlich, die den Tatbestand einer Straftat beschreibt und den hinreichenden Tatverdacht begründet. Diese Schilderung muss so umfassend sein, dass das Gericht allein aufgrund des Antrags entscheiden kann, ob die öffentliche Klage erhoben werden soll.

Die Antragsbegründung muss alle relevanten Tatsachen und Beweismittel enthalten, die den Tatverdacht stützen. Es ist wichtig, dass der Antragsteller alle erforderlichen Unterlagen und Beweise beibringt, um den Tatverdacht zu belegen.

Die Fristen müssen beachtet werden. Der Antrag muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Einstellungsentscheidung der Staatsanwaltschaft gestellt werden. Es ist auch wichtig, dass der Antragsteller die Fristen für die Beschwerde und das Klageerzwingungsverfahren beachtet.

Schließlich muss der Antragsteller die Verletzteneigenschaft nachweisen, indem er darlegt, dass er selbst von der Straftat betroffen ist oder ein berechtigtes Interesse an der Strafverfolgung hat.

Insgesamt müssen die formellen Anforderungen an einen Klageerzwingungsantrag sehr sorgfältig erfüllt werden, um sicherzustellen, dass der Antrag zulässig ist und das Gericht eine Entscheidung treffen kann.

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Wer ist berechtigt, einen Klageerzwingungsantrag zu stellen?

Ein Klageerzwingungsantrag kann nur von einer bestimmten Personengruppe gestellt werden. Verletzte einer Straftat haben das Recht, einen solchen Antrag zu stellen, wenn sie der Meinung sind, dass die Staatsanwaltschaft ihre Pflicht zur Strafverfolgung nicht erfüllt hat. Hierunter fallen Personen, deren Rechte durch die Straftat unmittelbar beeinträchtigt wurden oder die ein berechtigtes Interesse an der Strafverfolgung haben.

Rechtsanwälte müssen den Antrag stellen, da nur sie befugt sind, das Gericht im Namen des Antragstellers anzurufen. Dies bedeutet, dass der Antragsteller selbst nicht den Antrag stellen kann, sondern einen Rechtsanwalt beauftragen muss, dies zu tun. Dieser Antrag muss bestimmte formelle Anforderungen erfüllen, wie die ausführliche Darstellung des Sachverhalts und die Begründung der Antragsbefugnis.

Es ist wichtig zu beachten, dass nicht jeder Jurist einen Klageerzwingungsantrag stellen kann. Insbesondere sind Rechtslehrer oder Hochschullehrer, die keine zugelassenen Rechtsanwälte sind, nicht befugt, einen solchen Antrag zu stellen.

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Welche Kosten entstehen bei einem Klageerzwingungsverfahren?

Bei einem Klageerzwingungsverfahren können verschiedene Kosten entstehen. Zunächst ist zu beachten, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 172 Abs. 3 StPO von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein muss, was bedeutet, dass die Kosten für die anwaltliche Vertretung zu tragen sind. Diese Kosten können je nach Umfang und Komplexität des Verfahrens variieren.

Eine wichtige Frage ist, ob Prozesskostenhilfe für das Klageerzwingungsverfahren gewährt werden kann. Gem. § 172 Abs. 3 StPO gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, was bedeutet, dass die Prozesskostenhilfe unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden kann. Hierfür muss der Antragsteller bedürftig sein und Aussicht auf Erfolg im Verfahren haben.

Darüber hinaus können Kosten für die Vorlage von Ermittlungsakten und die Anhörung des Beschuldigten entstehen. Das Gericht kann auch lückenschließende Beweiserhebungen anordnen, was zu weiteren Kosten führen kann.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Kosten des Verfahrens gem. § 177 StPO dem Antragsteller auferlegt werden können, wenn das Verfahren erfolglos bleibt. Dies bedeutet, dass der Antragsteller die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschuldigten zu tragen hat.

Insgesamt ist es ratsam, sich vorher mit einem spezialisierten Rechtsanwalt in Verbindung zu setzen, um eine realistische Einschätzung der Kosten und der Erfolgsaussichten des Verfahrens zu erhalten.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 172 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 StPO: Im Klageerzwingungsverfahren muss der Antrag von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Im beschriebenen Fall führte das dazu, dass der Antrag als unzulässig verworfen wurde, weil er von einem Rechtslehrer und nicht von einem Rechtsanwalt unterschrieben war. Beispielsweise erkennt die Rechtsprechung Rechtslehrer nicht generell als gleichwertig zu Rechtsanwälten an, was in diesem Fall zur Ablehnung des Antrags führte.
  • § 138 Abs. 1 StPO: Diese Regelung erlaubt, dass Rechtslehrer zu Verteidigern gewählt werden können, bedeutet jedoch nicht, dass sie generell die gleichen Rechte wie Rechtsanwälte in allen Verfahrensarten haben. Im vorliegenden Fall wurde dies so ausgelegt, dass Rechtslehrer nicht automatisch als Vertreter in einem Klageerzwingungsverfahren agieren dürfen. Das zeigt, dass die Vorschrift sich ausschließlich auf den Verteidigungsbereich beschränkt.
  • § 366 Abs. 2 StPO: Dieser Paragraph besagt, dass die Strafprozessordnung, wenn sie den Kreis der Verfahrensvertreter über Rechtsanwälte hinaus erweitern will, dies ausdrücklich tut, wie durch eine Verweisung auf § 138 Abs. 1 StPO. Im vorliegenden Fall verdeutlicht dies, dass keine automatische Gleichstellung von Rechtslehrern und Rechtsanwälten erfolgt, sofern dies nicht ausdrücklich geregelt ist.
  • § 138 Abs. 3 StPO: Diese Regelung erweitert den Verteidigungskreis über Rechtsanwälte hinaus in bestimmten Fällen, verpflichtet jedoch nicht dazu, dass in allen Rechtsangelegenheiten ein solcher Verteidiger eingesetzt wird. Im konkreten Fall wurde § 138 Abs. 3 StPO nicht als anwendbar auf das Klageerzwingungsverfahren angesehen, was dazu beitrug, den Antrag als unzulässig zu werten.
  • Kostenregelung für Klageerzwingungsverfahren: Bei der Verwerfung unzulässiger Klageerzwingungsanträge fallen keine Gerichtskosten an und die Auslagen des Antragstellers werden nicht erstattet. Das zeigt sich auch im beschriebenen Urteil, in dem das Oberlandesgericht Zweibrücken keine Kostenentscheidung traf, weil keine Gerichtskosten entstehen und keine Auslagenerstattung erfolgt.

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Hinreichender Tatverdacht: Im Strafrecht bezeichnet der „hinreichende Tatverdacht“ den stärksten Verdacht auf eine Straftat, der zumindest die Wahrscheinlichkeit einer Tat nahelegt. Letztlich begründet er die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen.
  • Klageerzwingungsverfahren: Ein Klageerzwingungsverfahren ist ein besonderes strafprozessuales Verfahren, das dazu dient, eine eingestellte Strafverfolgung wieder aufzunehmen. Es wird initiiert, wenn die Staatsanwaltschaft den hinreichenden Tatverdacht verneint und somit keine Anklage erhebt.
  • Opportunitätsprinzip: Das Opportunitätsprinzip ist ein Rechtsgedanke, der es der Staatsanwaltschaft ermöglicht, gemessen an dem Angeklagten, dem Delikt und den Umständen des Falles zu entscheiden, ob ein Verfahren insoweit weitergeführt wird. Sofern die Schuld als gering und das öffentliche Interesse an der Verfolgung nicht stark genug sind, kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen.
  • Prozesskostenhilfe: Prozesskostenhilfe ist eine finanzielle Unterstützung des Staates für Personen, die sich nicht selbst die Anwaltskosten leisten können, aber dennoch ihre Rechte in einem Gerichtsverfahren durchsetzen möchten.
  • Legalitätsprinzip: Das Legalitätsprinzip verlangt, dass die Staatsanwaltschaft alle bekannten Straftaten unparteiisch und objektiv überwacht und verfolgt. Demnach ist die Durchsetzung des Strafrechts ihre originäre Aufgabe.

Das vorliegende Urteil

OLG Zweibrücken – Az.: 1 Ws 36/22 – Urteil vom 29.03.2022

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unzulässig verworfen.

Gründe

Die Generalstaatsanwaltschaft Zweibrücken hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.02.2022 der Beschwerde des Antragstellers gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) vom 06.12.2021 keine Folge gegeben.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung erweist sich als unzulässig, weil er den Anforderungen des Gesetzes nicht genügt.

1. Gemäß § 172 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 StPO muss der Antrag von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Im vorliegenden Fall stammt der Antrag von einem Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule mit der Befähigung zum Richteramt. Der Rechtslehrer steht nicht generell einem Rechtsanwalt gleich. § 138 Abs. 1 StPO bestimmt lediglich, dass Rechtslehrer zu Verteidigern gewählt werden können. Der Verfahrensvertreter des Antragstellers im Klageerzwingungsverfahren ist kein Verteidiger. Der Auffassung, dass der genannten Vorschrift der Rechtsgedanke zu entnehmen sei, der Rechtslehrer stehe in der Strafprozessordnung generell dem Rechtsanwalt gleich, vermag sich der Senat nicht anzuschließen.
[…]

Lesen Sie jetzt den gesamten Urteilstext…

Dem Verfahrensvertreter ist zwar zuzustimmen, dass eine teleologische Auslegung von § 172 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 StPO für die Zulassung von Rechtslehrern als Vertreter des Antragstellers spricht; schließlich verfügen sie über eine dem Rechtsanwalt entsprechende Qualifikation, und ihre Stellung ist leicht verifizierbar (Kudlich, JA 2021, 779, 781). § 138 Abs. 1 StPO bezieht sich aber, wie sowohl ihr Wortlaut als auch der Regelungszusammenhang im Elften Abschnitt des Ersten Buches der StPO zeigt, ausschließlich auf den Verteidiger. § 366 Abs. 2 StPO zeigt überdies, dass die Strafprozessordnung, soweit sie den Kreis der Verfahrensvertreter über Rechtsanwälte hinaus ausdehnen will, dies durch Verwendung des Begriffs des Verteidigers, mithin durch eine in eine Umschreibung gekleidete Verweisung auf § 138 Abs. 1 StPO tut. Auch § 138 Abs. 3 StPO kann nicht auf das Klageerzwingungsverfahren angewendet werden (so Ladiges JR 2022, 87 ff.; auch Jahn, Löwe-Rosenberg, StPO § 138, Rn. 65); diese Vorschrift geht zwar über den Bereich der Verteidigung hinaus, benennt aber ausdrücklich andere Fälle, die sich alle dadurch auszeichnen, dass die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich nicht vorgeschrieben ist. Dazu passt auch die Begründung für die Einführung der Vorschrift: Die Befugnisse der Opfer von Straftaten und der Zeugen sollten bei der Wahl eines Beistands an die der Beschuldigten bei der Wahl eines Verteidigers angeglichen werden und ihre Wahlmöglichkeiten in sachgerechter Weise erweitert werden (BT-Drucks. 16/12098, S. 20). § 172 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 StPO postuliert einen Anwaltszwang für ein Verfahren, in dem der Antragsteller gerade nicht mit dem Beschuldigten, sondern den Ermittlungsbehörden konfrontiert ist. Dieser Gesichtspunkt verbietet nach Auffassung des Senats die entsprechende Anwendung von § 138 Abs. 3 StPO auf das Klageerzwingungsverfahren. Zur Stellung eines Klageerzwingungsantrags ist mithin auch nach Einführung der genannten Vorschrift nach dem eindeutigen Wortlaut des § 172 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 StPO ausschließlich der Rechtsanwalt befugt (OLG Bamberg, Beschluss vom 08.06.2021, 1 Ws 290/21, juris; Gercke/Julius/Temming/Zöller, StPO <6. Aufl.> § 172 Rn. 19; SK/Wohlers StPO 5. Aufl. § 172 Rn. 57; Kudlich a. a. O.).

2. Auch inhaltlich erfüllt der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht die gesetzlichen Anforderungen.

Gemäß § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO muss der Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, angeben. Aus der danach gebotenen Sachdarstellung muss sich auch – wenigstens in groben Zügen – auch der Gang des Ermittlungsverfahrens ergeben. (OLG Bamberg, Beschluss vom 8. März 2012, 3 Ws 4/12, Rn. 2, juris). Dazu gehören die Angaben, die es dem Oberlandesgericht ermöglichen, die Einhaltung der Beschwerdefrist des § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO zuverlässig zu überprüfen (OLG Bamberg a. a. O.). Hinsichtlich der Einhaltung der Frist des § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO gilt dies auch dann, wenn die Generalstaatsanwaltschaft bei ihrer Beschwerdeentscheidung die Verfristung übersehen oder übergangen hat; denn der Rechtsweg zum Oberlandesgericht ist nur dann eröffnet, wenn die Fristversäumung unverschuldet war und dem Antragsteller deshalb Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird (KG Berlin, Beschluss vom 10. November 2015, 3 Ws 509/15, Rn. 6, zit. nach juris). Diese Anforderung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (Bundesverfassungsgericht, 2. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 14. Januar 2005, 2 BvR 1486/04, Rn. 14; 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 15. Dezember 2005, 2 BvR 205/05, Rn. 10; 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 27. April 2006, Rn. 3; alle juris).

Die Antragsbegründung enthält keine Angaben dazu, wann die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Ermittlungsverfahrens verfügt hat, wann die Mitteilung darüber den Antragsteller bzw. seinen Verfahrensvertreter erreicht hat und wann Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung eingelegt worden ist. Den Anlagen zur Antragsschrift lässt sich entnehmen, dass die Mitteilung der Staatsanwaltschaft über die Verfahrenseinstellung an den Verfahrensvertreter das Datum des 06.12.2021 trägt. Dem ebenfalls Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft lässt sich entnehmen, dass die Beschwerde mit Schreiben vom 29.12.2021 eingelegt worden ist. Die Einhaltung der Beschwerdefrist, die gem. § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO zwei Wochen beträgt, ist damit nicht dargetan. Dass die Einstellungsmitteilung vom 06.12.2021 dem Verfahrensvertreter erst am 15.12.2021 zugegangen ist, ist nicht selbstverständlich. Dass sich der Zeitpunkt des Zugangs der Akte entnehmen lässt, reicht nicht aus.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da bei der Verwerfung unzulässiger Klageerzwingungsanträge Gerichtskosten nicht anfallen und Auslagen des Antragstellers nicht erstattet werden.


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