Übersicht
- Das Wichtigste: Kurz & knapp
- 7 Monate Haft auf Bewährung für Handel mit 75 Gramm THC
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- FAQ – Häufige Fragen
- Was gilt als „nicht geringe Menge“ bei Cannabis?
- Wie wird der THC-Gehalt von Cannabis bestimmt und warum ist er wichtig?
- Welche Strafen drohen bei Besitz einer nicht geringen Menge Cannabis?
- Welche Rolle spielt der Zweck des Cannabisbesitzes (z. B. Eigenkonsum oder Weiterverkauf)?
- Welche Einflussfaktoren können zu einer Strafmilderung bei Besitz einer nicht geringen Menge Cannabis führen?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Der Angeklagte wurde wegen Handeltreibens mit Cannabis verurteilt.
- Das Gericht setzte die siebenmonatige Freiheitsstrafe zur Bewährung aus.
- Die Entscheidung basiert auf dem Besitz und Handel mit einer Menge Cannabis, die die Grenze zur „nicht geringen Menge“ überschreitet.
- Schwierigkeiten ergaben sich aus der genauen Bestimmung der Menge und des THC-Gehalts.
- Das Gericht stützte sich auf § 34 des Betäubungsmittelgesetzes.
- Die Entscheidung berücksichtigte den beabsichtigten gewinnbringenden Verkauf und die Finanzierung des Eigenkonsums des Angeklagten.
- Die Strafe und die Aussetzung zur Bewährung erfolgten wegen der Fortsetzung des Eigenkonsums und der Schwere der Tat.
- Die Auswirkungen umfassen die Bewährungsauflagen und die Zahlung der Verfahrenskosten durch den Angeklagten.
- Dieses Urteil verdeutlicht die klare Anwendung der festgelegten THC-Grenzwerte im Betäubungsmittelrecht.
- Es dient als Grundlage für zukünftige Entscheidungen in ähnlichen Fällen, bei denen die Menge und der Zweck des Drogenbesitzes entscheidend sind.
7 Monate Haft auf Bewährung für Handel mit 75 Gramm THC
Der Begriff „nicht geringe Menge“ spielt im Betäubungsmittelrecht eine wichtige Rolle. Er dient dazu, den Schweregrad einer Straftat einzuschätzen und die Strafhöhe zu bestimmen. Ob eine Menge als „nicht gering“ anzusehen ist, hängt von der Art des Betäubungsmittels, der Reinheit und dem konkreten Einzelfall ab.
Für Cannabisprodukte gilt § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG, der eine Obergrenze von 75 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC) festlegt. Übersteigt die Menge an THC diesen Wert, liegt eine „nicht geringe Menge“ vor. Die Bestimmung der Menge des in einem Cannabisprodukt enthaltenen THC ist allerdings komplex. Sie erfordert Fachwissen und spezielle Laboruntersuchungen.
Im Folgenden wird ein aktuelles Gerichtsurteil im Kontext dieser Rechtsfrage näher beleuchtet. Es zeigt, wie Gerichte die Schwelle zur „nicht geringen Menge“ in einem konkreten Fall definieren und welche Kriterien für die Bewertung relevant sind.
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Der Fall vor Gericht
Handeltreiben mit Cannabis: 7 Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung
Der Angeklagte F. M. Z. wurde vom Amtsgericht Mannheim wegen Handeltreibens mit Cannabis zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt.
Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Angeklagte ab Juli 2023 im Stadtgebiet von Mannheim gewinnbringend Marihuana an eine Vielzahl von Abnehmern verkauft hatte.
Tatbestand: Gewinnbringendes Handeltreiben mit Marihuana
Nach den Feststellungen des Gerichts fasste der Angeklagte spätestens ab Juli 2023 den Entschluss, im Stadtgebiet von Mannheim Marihuana gewinnbringend an eine Vielzahl von Abnehmern zu verkaufen. Sein Ziel war es, sich dadurch eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen. Mit den Einnahmen wollte er insbesondere seinen Eigenkonsum an Cannabis finanzieren.
Am 26. November 2023 gegen 10:28 Uhr lagerte der Angeklagte in der Wohnung seiner Lebensgefährtin K. eine nicht geringe Menge Cannabis zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs. Bei einer Durchsuchung der Wohnung stellten Polizeibeamte insgesamt 847,8 Gramm Marihuana sicher. Das Marihuana hatte einen durchschnittlichen THC-Gehalt von 8,84 Prozent, was einer Gesamtmenge von 74,94 Gramm reinem Tetrahydrocannabinol (THC) entspricht.
Rechtliche Würdigung: Nicht geringe Menge überschritten
Das Gericht wertete die sichergestellte Menge von 74,94 Gramm reinem THC als eine nicht geringe Menge im Sinne des Cannabisgesetzes. Nach § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG liegt eine nicht geringe Menge vor, wenn die Gesamtmenge des reinen Wirkstoffs Tetrahydrocannabinol (THC) 75 Gramm übersteigt.
Mit 74,94 Gramm wurde der Grenzwert von 75 Gramm THC nur knapp unterschritten. Dennoch wertete das Gericht die Menge aufgrund der Gesamtumstände als nicht geringe Menge. Ausschlaggebend war dabei insbesondere die Absicht des Angeklagten, mit dem Verkauf des Cannabis Gewinne zu erzielen und sich eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen.
Strafzumessung: Bewährungsstrafe trotz erheblicher Menge
Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Gericht einerseits die erhebliche Menge des sichergestellten Cannabis. Andererseits sprachen die bisherige Straffreiheit des Angeklagten sowie sein Geständnis für eine mildere Bestrafung. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten tat- und schuldangemessen sei.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Das Gericht sah eine günstige Sozialprognose, da der Angeklagte bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten war. Zudem zeigte er sich geständig und einsichtig. Das Gericht geht davon aus, dass die Verurteilung und die Strafaussetzung zur Bewährung ausreichen werden, um den Angeklagten von weiteren Straftaten abzuhalten.
Die Schlüsselerkenntnisse
Diese Entscheidung verdeutlicht, dass bei der Bewertung einer „nicht geringen Menge“ Cannabis nicht allein der absolute THC-Gehalt ausschlaggebend ist, sondern auch die Gesamtumstände berücksichtigt werden. Obwohl der gesetzliche Grenzwert knapp unterschritten wurde, wertete das Gericht die Menge aufgrund der gewinnorientierten Absicht des Angeklagten dennoch als nicht gering. Die Bewährungsstrafe zeigt zudem, dass bei Ersttätern trotz erheblicher Mengen eine mildere Bestrafung möglich ist, wenn positive Prognoseaspekte vorliegen.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Das Urteil zeigt, dass die Grenze zur „nicht geringen Menge“ Cannabis nicht starr ist. Auch wenn Sie weniger als 75 Gramm THC besitzen, kann dies im Einzelfall dennoch als „nicht geringe Menge“ gewertet werden, insbesondere wenn Sie Cannabis verkaufen oder damit handeln wollen. Entscheidend ist dabei nicht nur die reine Menge, sondern auch Ihre Absicht. Wollten Sie mit dem Cannabis Geld verdienen oder eine regelmäßige Einnahmequelle schaffen, kann dies die Bewertung beeinflussen.
Was sollten Sie beachten?
- Vorsicht beim Umgang mit Cannabis: Auch wenn Sie unter der 75-Gramm-THC-Grenze bleiben, kann der Besitz strafbar sein, wenn weitere Umstände hinzukommen.
- Absicht ist entscheidend: Wenn Sie Cannabis verkaufen oder damit handeln, kann dies selbst bei kleineren Mengen zu einer Verurteilung wegen Handeltreibens führen.
- Bewährung möglich: Bei einer Verurteilung ist eine Bewährungsstrafe möglich, insbesondere wenn Sie keine Vorstrafen haben und geständig sind.
Hinweis: Dieser Artikel dient nur zur Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Wenn Sie Fragen zu Ihrem konkreten Fall haben, wenden Sie sich an einen Anwalt. Wir stehen Ihnen gerne für weitere Informationen zur Seite.
FAQ – Häufige Fragen
Cannabis ist ein Thema, das viele Fragen aufwirft, besonders im Zusammenhang mit dem „Nicht geringe Menge“-Begriff. Dieser juristische Begriff ist komplex und oft schwer zu verstehen. In unserer FAQ-Rubrik erklären wir Ihnen die wichtigsten Punkte zum Thema „Nicht geringe Menge“ verständlich und praxisnah. Erfahren Sie hier, was diese rechtliche Einschätzung bedeutet, welche Kriterien entscheidend sind und wie Sie sich im Zweifelsfall am besten schützen können.
Wichtige Fragen, kurz erläutert:
- Was gilt als „nicht geringe Menge“ bei Cannabis?
- Wie wird der THC-Gehalt von Cannabis bestimmt und warum ist er wichtig?
- Welche Strafen drohen bei Besitz einer nicht geringen Menge Cannabis?
- Welche Rolle spielt der Zweck des Cannabisbesitzes (z. B. Eigenkonsum oder Weiterverkauf)?
- Welche Einflussfaktoren können zu einer Strafmilderung bei Besitz einer nicht geringen Menge Cannabis führen?
Was gilt als „nicht geringe Menge“ bei Cannabis?
Die „nicht geringe Menge“ bei Cannabis ist ein entscheidender rechtlicher Begriff, der erhebliche Auswirkungen auf die strafrechtliche Bewertung des Cannabisbesitzes hat. Nach aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine nicht geringe Menge vor, wenn das Cannabis einen Wirkstoffgehalt von mindestens 7,5 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC) aufweist. Dieser Grenzwert wurde auch nach Inkrafttreten des neuen Konsumcannabisgesetzes (KCanG) am 1. April 2024 beibehalten.
Die Festlegung dieses Grenzwertes basiert auf der Annahme, dass durchschnittlich 15 Milligramm THC erforderlich sind, um durch das Rauchen eines Joints einen Rauschzustand zu erreichen. Der Bundesgerichtshof multipliziert diese Menge mit dem Faktor 500, um die nicht geringe Menge zu bestimmen.
Für Cannabisbesitzer ist es wichtig zu wissen, dass das Überschreiten dieser Grenze strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Gemäß § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG wird der Besitz einer nicht geringen Menge als besonders schwerer Fall eingestuft, der mit einer höheren Strafe bedroht ist.
Die Beibehaltung dieses strengen Grenzwertes steht allerdings im Widerspruch zur Intention des Gesetzgebers bei der Einführung des KCanG. Der Gesetzgeber ging von einer geänderten Risikobewertung bei Cannabis aus und beabsichtigte eine Liberalisierung. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt jedoch dazu, dass trotz der teilweisen Legalisierung des Cannabisbesitzes weiterhin eine strenge strafrechtliche Bewertung bei Überschreitung des Grenzwertes erfolgt.
Für Cannabiskonsumenten ergibt sich daraus eine paradoxe Situation: Einerseits erlaubt das neue Gesetz den Besitz von bis zu 50 Gramm Cannabis für den Eigenkonsum. Andererseits kann bereits eine geringfügige Überschreitung dieser Menge, abhängig vom THC-Gehalt, als nicht geringe Menge eingestuft werden und somit einen besonders schweren Fall darstellen.
Diese Diskrepanz zwischen der gesetzgeberischen Intention und der richterlichen Auslegung führt zu Rechtsunsicherheit. Cannabisnutzer müssen sich bewusst sein, dass sie trotz der teilweisen Legalisierung bei Überschreitung des THC-Grenzwertes mit erheblichen strafrechtlichen Konsequenzen rechnen müssen.
Die aktuelle Rechtslage verdeutlicht die Notwendigkeit einer klaren gesetzlichen Definition der nicht geringen Menge, die im Einklang mit den Zielen des KCanG steht. Bis dahin bleibt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblich, was für Cannabisbesitzer ein erhöhtes rechtliches Risiko bedeutet.
Wie wird der THC-Gehalt von Cannabis bestimmt und warum ist er wichtig?
Der THC-Gehalt von Cannabis wird mittels verschiedener Analysemethoden bestimmt und spielt eine zentrale Rolle für die rechtliche Bewertung. Laboratorien setzen häufig Gaschromatographie gekoppelt mit Massenspektrometrie ein, um den prozentualen Anteil von Tetrahydrocannabinol (THC) in Cannabisproben zu ermitteln. Diese präzise Methode erlaubt eine genaue Quantifizierung des psychoaktiven Wirkstoffs.
Für die strafrechtliche Einordnung ist der THC-Gehalt von entscheidender Bedeutung. Das Gesetz definiert eine „nicht geringe Menge“ ab 7,5 Gramm reinem THC. Bei durchschnittlichem Cannabis mit etwa 15% THC-Gehalt entspricht dies rund 50 Gramm Pflanzenmaterial. Überschreitet die Gesamtmenge an THC diesen Grenzwert, drohen empfindliche Strafen nach dem Betäubungsmittelgesetz.
Im Straßenverkehr gilt aktuell ein Grenzwert von 1,0 Nanogramm THC pro Milliliter Blutserum als Nachweis einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Eine Erhöhung auf 3,5 Nanogramm wird diskutiert, ist aber umstritten. Die exakte Bestimmung des THC-Gehalts im Blut erfolgt ebenfalls durch aufwendige Laboranalysen.
Auch für den Eigenanbau und Besitz von Cannabis zu Genusszwecken, der unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt ist, spielt der THC-Gehalt eine Rolle. Das Gesetz begrenzt die Abgabemenge an junge Erwachsene auf Cannabis mit maximal 10% THC. Anbauvereinigungen müssen den THC-Gehalt ihrer Produkte kennen und deklarieren.
Die Bestimmung des THC-Gehalts ermöglicht es Strafverfolgungsbehörden, den Gefährdungsgrad von sichergestelltem Cannabis einzuschätzen. Je höher der THC-Anteil, desto stärker die potenzielle psychoaktive Wirkung. Dies fließt in die Strafzumessung ein. Gleichzeitig dient die THC-Analyse dem Verbraucherschutz, da Konsumenten die Wirkstärke einschätzen können.
Für medizinisches Cannabis gelten besondere Vorschriften zur Standardisierung und Qualitätskontrolle. Apotheken müssen den exakten THC-Gehalt angeben, damit Ärzte die Dosierung individuell anpassen können. Die Wirksamkeit und Verträglichkeit hängt maßgeblich vom THC-Anteil ab.
Die technischen Möglichkeiten zur THC-Bestimmung haben sich in den letzten Jahren deutlich verbessert. Neben aufwendigen Laboranalysen gibt es inzwischen auch Schnelltests für den Heimgebrauch. Diese liefern zwar keine exakten Werte, ermöglichen aber eine grobe Einschätzung. Für rechtlich relevante Zwecke sind jedoch weiterhin zertifizierte Labormessungen erforderlich.
Welche Strafen drohen bei Besitz einer nicht geringen Menge Cannabis?
Der Besitz einer nicht geringen Menge Cannabis wird nach dem Konsumcannabisgesetz (KCanG) als Straftat gewertet und kann erhebliche strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Als nicht geringe Menge gilt dabei eine Cannabismenge mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 7,5 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC). Diese Grenze wurde vom Bundesgerichtshof festgelegt und gilt auch nach Inkrafttreten des KCanG weiterhin.
Bei Überschreiten dieser Grenze droht gemäß § 34 Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 KCanG eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Das Gericht hat bei der Strafzumessung einen gewissen Ermessensspielraum und berücksichtigt verschiedene Faktoren. Dazu gehören unter anderem die genaue Menge des THC-Wirkstoffs, die persönlichen Lebensumstände des Täters sowie eventuelle Vorstrafen.
Bei besonders schweren Fällen, etwa wenn deutlich größere Mengen Cannabis im Spiel sind, kann das Strafmaß auch höher ausfallen. Andererseits können mildernde Umstände wie eine Suchtproblematik oder Geständigkeit des Täters zu einer geringeren Strafe führen. In manchen Fällen ist auch eine Bewährungsstrafe möglich, bei der die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird.
Neben der Freiheitsstrafe kann das Gericht zusätzlich eine Geldstrafe verhängen. Außerdem wird in der Regel das sichergestellte Cannabis eingezogen. Weitere mögliche Konsequenzen sind der Entzug der Fahrerlaubnis sowie Auflagen wie Sozialstunden oder die Teilnahme an Suchtberatungen.
Es ist wichtig zu beachten, dass bereits der Besitz von etwas mehr als der nach KCanG erlaubten Höchstmenge von 50 Gramm Cannabis als nicht geringe Menge gelten kann, wenn der THC-Gehalt 7,5 Gramm übersteigt. Dies verdeutlicht die strenge Auslegung des Gesetzes durch die Rechtsprechung.
Die Strafverfolgungsbehörden gehen bei Verdacht auf Besitz einer nicht geringen Menge Cannabis in der Regel konsequent vor. Oft werden Hausdurchsuchungen durchgeführt und Beweismittel sichergestellt. Für Beschuldigte empfiehlt sich daher dringend die Konsultation eines auf Betäubungsmittelrecht spezialisierten Strafverteidigers, um die bestmögliche rechtliche Vertretung zu gewährleisten.
Trotz der Teillegalisierung von Cannabis für den Eigenkonsum bleiben die Strafen für den Besitz größerer Mengen also weiterhin erheblich. Dies soll insbesondere den illegalen Handel mit Cannabis eindämmen. Für Konsumenten ist es daher ratsam, die gesetzlich erlaubten Besitzmengen genau zu kennen und einzuhalten, um strafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden.
Welche Rolle spielt der Zweck des Cannabisbesitzes (z. B. Eigenkonsum oder Weiterverkauf)?
Der Zweck des Cannabisbesitzes spielt eine entscheidende Rolle bei der rechtlichen Bewertung und Strafzumessung. Das Konsumcannabisgesetz (KCanG) unterscheidet grundsätzlich zwischen dem Besitz zum Eigenkonsum und dem Besitz zum Zwecke des Handeltreibens.
Beim Besitz zum Eigenkonsum gelten die im KCanG festgelegten Mengengrenzen. Erwachsene dürfen bis zu 25 Gramm Cannabis in der Öffentlichkeit und bis zu 50 Gramm zu Hause besitzen, ohne sich strafbar zu machen. Überschreiten die Besitzmengen diese Grenzen geringfügig, liegt lediglich eine Ordnungswidrigkeit vor.
Der Besitz zum Zwecke des Weiterverkaufs ist hingegen generell strafbar, unabhängig von der Menge. Hier greift § 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG, der das Handeltreiben mit Cannabis unter Strafe stellt. Die Strafandrohung reicht von einer Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe.
Bei größeren Mengen kommt zudem das Regelbeispiel des § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG zum Tragen. Demnach liegt in der Regel ein besonders schwerer Fall vor, wenn mit Cannabis in nicht geringer Menge Handel getrieben wird. Als nicht geringe Menge gilt nach aktueller Rechtsprechung weiterhin eine THC-Menge von 7,5 Gramm.
Die Abgrenzung zwischen Eigenkonsum und Handeltreiben erfolgt anhand verschiedener Indizien. Neben der Menge spielen auch die Art der Verpackung, das Vorhandensein von Utensilien zum Portionieren oder eine szenetypische Kommunikation eine Rolle. Findet die Polizei beispielsweise 100 Gramm Cannabis, aufgeteilt in kleine Tütchen, spricht dies eher für Handeltreiben als eine einzige große Menge.
Bei Verdacht auf Handeltreiben drohen deutlich härtere Strafen als beim bloßen Eigenkonsum. Das Gericht berücksichtigt bei der Strafzumessung auch den Umfang der Handelstätigkeit und die damit verbundene Gefährdung anderer. Ein Kleindealer, der nur gelegentlich an Freunde verkauft, wird in der Regel milder bestraft als jemand, der gewerbsmäßig große Mengen umsetzt.
Die Beweislast für den Zweck des Besitzes liegt bei der Staatsanwaltschaft. Sie muss nachweisen, dass Cannabis zum Weiterverkauf und nicht nur zum Eigenkonsum besessen wurde. In der Praxis ist diese Abgrenzung oft schwierig und führt zu komplexen Beweiswürdigungen vor Gericht.
Für Konsumenten bedeutet dies: Solange sie sich an die erlaubten Besitzmengen halten und keinerlei Anzeichen für Handeltreiben vorliegen, drohen in der Regel keine strafrechtlichen Konsequenzen. Wer jedoch größere Mengen besitzt oder Hinweise auf eine Verkaufsabsicht liefert, muss mit empfindlichen Strafen rechnen.
Welche Einflussfaktoren können zu einer Strafmilderung bei Besitz einer nicht geringen Menge Cannabis führen?
Bei Besitz einer nicht geringen Menge Cannabis können verschiedene Faktoren zu einer Strafmilderung führen. Ein wichtiger Aspekt ist das Geständnis des Beschuldigten. Wenn der Täter frühzeitig und umfassend gesteht, kann dies als Zeichen von Einsicht und Reue gewertet werden. Gerichte berücksichtigen dies oft positiv bei der Strafzumessung.
Die soziale Prognose spielt ebenfalls eine bedeutende Rolle. Hierbei wird bewertet, wie wahrscheinlich es ist, dass der Täter in Zukunft straffrei leben wird. Eine stabile Arbeitssituation, feste soziale Bindungen und die Bereitschaft zur Therapie können zu einer günstigeren Einschätzung führen. Ein Gericht könnte beispielsweise milder urteilen, wenn der Beschuldigte nachweislich eine Drogentherapie begonnen hat.
Handelt es sich um ein Erstvergehen, wirkt sich dies in der Regel strafmildernd aus. Gerichte gehen davon aus, dass bei Ersttätern die Chance auf Resozialisierung höher ist. Ein 25-jähriger Mann ohne Vorstrafen, der erstmals mit einer nicht geringen Menge Cannabis erwischt wird, kann daher mit einer milderen Strafe rechnen als ein Wiederholungstäter.
Die Kooperationsbereitschaft des Beschuldigten mit den Ermittlungsbehörden kann ebenfalls strafmildernd wirken. Wenn der Täter bei der Aufklärung weiterer Straftaten hilft, etwa indem er Informationen über Lieferanten preisgibt, kann dies positiv berücksichtigt werden.
Ein weiterer wichtiger Faktor ist die tatsächliche Menge des gefundenen Cannabis. Liegt diese nur knapp über der Grenze zur nicht geringen Menge von 7,5 Gramm THC, kann dies milder bewertet werden als eine deutliche Überschreitung. Bei 8 Gramm THC könnte ein Gericht eher zu einer milderen Strafe tendieren als bei 50 Gramm THC.
Die persönlichen Lebensumstände des Täters fließen ebenfalls in die Bewertung ein. Schwierige familiäre Verhältnisse, psychische Probleme oder eine Suchterkrankung können als mildernde Umstände gewertet werden. Ein Gericht könnte beispielsweise berücksichtigen, wenn der Beschuldigte aufgrund einer Depression in den Cannabiskonsum geraten ist.
Auch der Zweck des Besitzes kann relevant sein. Diente das Cannabis ausschließlich dem Eigenkonsum, wird dies in der Regel milder bewertet als wenn ein Verkauf geplant war. Ein Student, der eine nicht geringe Menge Cannabis für den eigenen Gebrauch besitzt, könnte daher mit mehr Milde rechnen als jemand, der die gleiche Menge zum Weiterverkauf vorrätig hat.
Die Bereitschaft zur Wiedergutmachung kann sich ebenfalls positiv auswirken. Wenn der Beschuldigte beispielsweise freiwillig an einem Präventionsprogramm teilnimmt oder sich zu gemeinnütziger Arbeit bereit erklärt, kann dies als Zeichen der Einsicht gewertet werden.
Ein weiterer Faktor ist das Verhalten nach der Tat. Hat der Beschuldigte seit der Entdeckung des Cannabisbesitzes Anstrengungen unternommen, sein Leben zu ändern, etwa durch den Besuch einer Suchtberatung, kann sich dies strafmildernd auswirken.
Die Art der Aufbewahrung des Cannabis kann ebenfalls eine Rolle spielen. Wurde das Cannabis sorgfältig vor dem Zugriff Dritter, insbesondere Minderjähriger, geschützt aufbewahrt, könnte dies als verantwortungsvolles Handeln gewertet werden.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Handeltreiben mit Cannabis: Dieser Begriff umfasst den gewinnorientierten Verkauf oder Tausch von Cannabis. Im Gegensatz zum bloßen Besitz oder Eigenkonsum liegt der Fokus hier auf der Weitergabe der Droge an andere. Laut § 34 Abs. 3 Satz 1 KCanG zählen dazu Aktivitäten wie Anbau, Herstellung, Ein- und Ausfuhr, Erwerb, Besitz zum Zweck der Weitergabe sowie das Inverkehrbringen. Entscheidend ist die Absicht, sich eine Einnahmequelle zu verschaffen. Im vorliegenden Fall wurde der Angeklagte verurteilt, weil er Cannabis gewinnbringend an mehrere Abnehmer verkaufte.
- Nicht geringe Menge: Dieser Rechtsbegriff definiert eine Schwelle im Betäubungsmittelrecht, ab der eine härtere Bestrafung vorgesehen ist. Für Cannabis legt § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG eine Grenze von 75 Gramm reinem THC fest. Die Bewertung erfolgt jedoch nicht nur anhand des absoluten THC-Gehalts, sondern berücksichtigt auch die Gesamtumstände des Falls. Im vorliegenden Urteil wurde trotz knapper Unterschreitung (74,94 g THC) eine nicht geringe Menge angenommen, da der Angeklagte gewinnorientiert handelte.
- Strafzumessung: Hierbei handelt es sich um den Prozess, in dem das Gericht die konkrete Strafe für eine Tat festlegt. Dabei werden verschiedene Faktoren berücksichtigt, wie die Schwere der Tat, das Vorleben des Täters, sein Verhalten nach der Tat (z.B. Geständnis) und die Folgen für das Opfer. Im vorliegenden Fall führten die Straffreiheit des Angeklagten und sein Geständnis zu einer milderen Bestrafung, trotz der erheblichen Menge Cannabis.
- Bewährungsstrafe: Bei dieser Strafform wird die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Der Verurteilte muss nicht ins Gefängnis, sofern er während der Bewährungszeit (meist 2-5 Jahre) keine weiteren Straftaten begeht und eventuell auferlegte Auflagen erfüllt. Diese Strafform wird oft bei Ersttätern oder bei positiver Sozialprognose angewandt. Im vorliegenden Fall erhielt der Angeklagte eine siebenmonate Freiheitsstrafe auf Bewährung, da er geständig war und keine Vorstrafen hatte.
- Sozialprognose: Diese rechtliche Einschätzung bezieht sich auf die Wahrscheinlichkeit, dass ein Straftäter in Zukunft weitere Straftaten begehen wird. Sie spielt eine wichtige Rolle bei der Entscheidung über Bewährungsstrafen oder vorzeitige Haftentlassungen. Faktoren wie bisherige Straffreiheit, stabile soziale Verhältnisse oder Therapiebereitschaft können zu einer positiven Prognose führen. Im vorliegenden Fall wurde die Sozialprognose als günstig bewertet, was zur Aussetzung der Strafe zur Bewährung führte.
- THC-Gehalt: Tetrahydrocannabinol (THC) ist der hauptsächliche psychoaktive Wirkstoff in Cannabis. Der THC-Gehalt bestimmt die Wirkungsstärke und ist entscheidend für die rechtliche Einstufung von Cannabis. Die Bestimmung erfolgt durch Laboranalysen. Im Strafrecht ist der absolute THC-Gehalt relevant für die Beurteilung der „nicht geringen Menge“. Im vorliegenden Fall hatte das sichergestellte Marihuana einen THC-Gehalt von 8,84%, was 74,94 Gramm reinem THC entsprach.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG (Cannabisgesetz): Dieser Paragraph stellt den Handel mit Cannabis unter Strafe. Im vorliegenden Fall wurde der Angeklagte aufgrund dieses Paragraphen verurteilt, da er Marihuana gewinnbringend verkauft hatte.
- § 34 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 KCanG: Dieser Paragraph definiert, was unter „Handeltreiben mit Cannabis“ zu verstehen ist. Hierzu gehört auch der Verkauf von Cannabis in nicht geringer Menge. Im vorliegenden Fall wurde diese Definition herangezogen, um die Handlungen des Angeklagten als strafbar einzustufen.
- § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG: Dieser Paragraph legt fest, ab welcher Menge Cannabis von einer „nicht geringen Menge“ ausgegangen wird. Im vorliegenden Fall wurde die sichergestellte Menge von 74,94 Gramm reinem THC als nicht geringe Menge gewertet, obwohl sie knapp unter dem Grenzwert von 75 Gramm lag.
- § 267 Abs. 4 StPO (Strafprozessordnung): Dieser Paragraph erlaubt es, Urteilsgründe in bestimmten Fällen abzukürzen. Im vorliegenden Fall wurde auf diese Möglichkeit verwiesen, um die Urteilsbegründung zu verkürzen.
- § 274 StGB (Strafgesetzbuch): Dieser Paragraph regelt den Tatbestand der Urkundenunterdrückung. Obwohl er nicht direkt im Fall angewendet wurde, wird er im Kontext des Artikels erwähnt, da er auf der Webseite der Kanzlei thematisiert wird.
Das vorliegende Urteil
AG Mannheim – Az.: 2 Ls 801 Js 37886/23 – Urteil vom 16.04.2024
1. Der Angeklagte F. M. Z. wird wegen Handeltreibens mit Cannabis zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt.
2. Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften: § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 KCanG
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
I.
………………….
II.
Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt, spätestens ab Juli 2023, fasst der Angeklagte den Entschluss, im Stadtgebiet von M. Marihuana gewinnbringend an eine Vielzahl von Abnehmern zu verkaufen und zu übergeben, um sich hierdurch eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen und so insbesondere seinen Eigenkonsum an Cannabis zu finanzieren.
In Ausführung dieses Tatentschlusses lagerte der Angeklagte am 26.11.2023 gegen 10:28 Uhr in der Wohnung seiner Lebensgefährtin K.
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R. in der K-Straße in M., bei der er zu diesem Zeitpunkt seit mindestens sechs Monaten wohnte, insgesamt 250,7 Gramm netto Marihuana (Blüten) mit einem Wirkstoffgehalt von 19,12 % Tetrahydrocannabinol (THC), entsprechend 47,933 Gramm verfügbares THC, weitere insgesamt 37,15 Gramm netto Marihuana (Blüten) mit einem Wirkstoffgehalt von 19,08 % THC, entsprechend 7,088 Gramm verfügbares THC sowie insgesamt 203,0 Gramm netto Marihuana-Verschnitt mit einem Wirkstoffgehalt von 8,565 % THC, entsprechend 17,397 Gramm verfügbares THC, sowie 950,00 Euro Deal-Geld und eine Feinwaage sowie Verpackungsmaterial auf, um die Betäubungsmittel in kleinen Portionen gewinnbringend an unterschiedliche Abnehmer zu veräußern. Ein Teil des Marihuanas war bereits verkaufsfertig in 12 Packs zu je 10 Gramm und 30 Packs á 5 Gramm aufgeteilt.
Den insgesamt 490,85 Gramm netto Marihuana lagen somit 72,418 Gramm verfügbares THC zugrunde. Den Wirkstoffgehalt hatte der Angeklagte dabei zumindest billigend in Kauf genommen.
Darüber hinaus bewahrte der Angeklagte weitere 59,25 Gramm Cannabis auf, welche zu seinem Eigenkonsum bestimmt waren.
III.
Der Angeklagte hat sich aufgrund des unter Ziffer II. festgestellten Sachverhalts des gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Cannabis schuldig gemacht, strafbar gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 KCanG. Gemäß § 2 Abs. 3 StGB war die Tat angesichts des zum 01.04.2024 in Kraft getretenen KCanG nach dessen Vorschriften zu ahnden.
Bei dem verfahrensgegenständlichen Marihuana handelt es sich um ein Produkt der Cannabispflanze, das nach den Begriffsbestimmungen des KCanG als „Cannabis“ erfasst wird (vgl. § 1 Nr. 4 KCanG).
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wurde die Verfolgung hinsichtlich des Vorwurfs des unerlaubten Besitzes von 59,25 Gramm Cannabis (Ordnungswidrigkeit gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1b) i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 KCanG) gemäß § 154a Abs. 2 StPO beschränkt.
IV.
Bei der Bemessung der Rechtsfolgen ist das Gericht angesichts der gewerbsmäßigen Begehungsweise von dem Strafrahmen des § 34 Abs. 3 Satz 1 KCanG ausgegangen, der Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht.
1. Hinsichtlich des in § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 KCanG normierten Regelbeispiels der Gewerbsmäßigkeit können zur Auslegung des Begriffs die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG übertragen werden. Der Begriff der Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 KCanG unterscheidet sich weder begrifflich von demjenigen des § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG, noch sind in Bezug auf den dahinterstehenden Verbotszweck Unterschiede ersichtlich (vgl. hierzu auch: Hanseatisches OLG, Beschluss vom 09.04.2024 – 5 Ws 19/24). Somit handelt auch gemäß § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 KCanG gewerbsmäßig, wer die Absicht hat, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen (st. Rspr. zu § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG; vgl.: Patzak in: Patzak/Volkmer/Fabricius, BtMG, 10. Auflage 2022, § 29, Rn. 1544, m.w.N.).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend angesichts der über Monate hinweg erfolgten Verkäufe zur Finanzierung des erheblichen Eigenkonsums des Angeklagten von drei bis vier Gramm Cannabis täglich, erfüllt.
Umstände, die trotz Erfüllung des Regelbeispiels der Gewerbsmäßigkeit die Verneinung eines besonders schweren Falls rechtfertigen könnten, sind – auch wenn man berücksichtigt, dass der Angeklagte den Tatvorwurf vollumfänglich eingeräumt hat – letztlich weder in der Person des Angeklagten, noch in der Ausführung der Tat gegeben.
2. Demgegenüber nicht erfüllt ist das Regelbeispiel des Handeltreibens mit einer „nicht geringen Menge“ Cannabis gemäß § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG.
Der Gesetzgeber hat mit der Einführung des KCanG keine Bestimmung der „nicht geringen Menge“ vorgenommen, sondern die Festlegung des Grenzwertes bewusst der Rechtsprechung überlassen. Der Grenzwert der „nicht geringen Menge“ ist nach Auffassung des Gerichts im Regelungsregime des KCanG überschritten, wenn sich das Handeln des Täters auf eine Cannabismenge bezieht, welche mindestens 75 Gramm THC enthält. Dieser ist vorliegend mit 72,418 Gramm THC nicht erreicht.
a) Schon im Geltungsbereich des BtMG war die Festlegung des Grenzwertes der „nicht geringen Menge“ Cannabis der Rechtsprechung überlassen. Der Bundesgerichtshof hatte diesen Wert bei einer Wirkstoffmenge von mindestens 7,5 Gramm THC festgelegt (Urteil vom 18.07.1984 – 3 StR 183/84). Dem lag die Erwägung zugrunde, dass der Grenzwert für die „nicht geringe Menge“ eines bestimmten Betäubungsmittels stets in Abhängigkeit von dessen konkreter Wirkungsweise und Intensität festzulegen ist. Maßgeblich ist danach zunächst die äußerst gefährliche, gar tödliche Dosis des Wirkstoffs. Lässt sich eine solche Dosis – wie bei Cannabis – sachverständig nicht oder nicht hinreichend sicher feststellen, so errechnet sich der Grenzwert ausgehend von der Menge einer durchschnittlichen Konsumeinheit eines nicht an den Genuss der Droge gewöhnten Konsumenten als ein Vielfaches dieses Wertes, wobei das Maß der Vervielfachung nach Maßgabe der Gefährlichkeit des Stoffes, insbesondere seines Abhängigkeiten auslösenden oder sonst gesundheitsschädigenden Potentials zu bestimmen ist. Der Bundesgerichtshof ist insoweit – sachverständig beraten – davon ausgegangen, dass eine durchschnittliche Konsumeinheit Cannabis bei einer THC-Menge von 15 mg anzusetzen ist (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 18.07.1984 – 3 StR 183/84; Hanseatisches OLG, a.a.O.).
Als Maß der Vervielfachung dieses Wertes hat der Bundesgerichtshof den Faktor 500 gewählt, wobei der Wahl dieses Faktors ein Abgleich mit der – als weitaus höher angenommenen und mit dem Faktor 150 bemessenen – Gefährlichkeit von Heroin zugrunde liegt. Daraus ergibt sich die Menge von 15 mg x 500 = 7,5 Gramm (vgl. BGH, Urteil vom 18.07.1984 – 3 StR 183/84; Hanseatisches OLG, a.a.O.).
b) Nach Auffassung des Gerichts ist der Grenzwert der „nicht geringen Menge“ im Lichte des KCanG neu zu bestimmen und auf 75 Gramm THC festzusetzen.
aa) Soweit das Hanseatische Oberlandesgericht sich in seiner genannten Entscheidung vom 09.04.2024 dafür ausgesprochen hat den Grenzwert wie bisher bei 7,5 Gramm THC zu belassen, überzeugt dies nicht.
(1) Das Oberlandesgericht hat hierbei wesentlich darauf abgestellt, dass angesichts der sich entsprechenden Wortlaute und Ziele der Regelungen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG und § 34 Abs. 3 Nr. 4 KCanG kein Anlass bestünde, durch die Neuregelung in § 34 KCanG Veränderungen an dieser Grenzziehung vorzunehmen. Zwar lasse sich dem Gesetz aufgrund des herabgesetzten Strafrahmens entnehmen, dass der Gesetzgeber den Handel mit Cannabis in nicht geringer Menge nunmehr für weniger strafwürdig halte als vormals unter Geltung des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG. Daraus ergäben sich aber keine Folgerungen für die Frage, ab welcher Mengengrenze der Handel mit Cannabis der gegenüber dem Grundtatbestand verschärften Strafandrohung des § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG unterliegen solle. Soweit die Gesetzesbegründung die Erwartung an die Rechtsprechung formuliere, dass der konkrete Wert einer nicht geringen Menge „aufgrund der geänderten Risikobewertung zu entwickeln“ sein werde, und dass man „im Lichte der legalisierten Mengen an der bisherigen Definition der nicht geringen Menge nicht mehr festhalten“ könne, der Grenzwert also im Ergebnis „deutlich höher liegen [müsse] als in der Vergangenheit“ (BT-Drs. 20/8704, S. 132), folge der Senat dem nicht. Die Regierungsbegründung verhalte sich nicht klar dazu, worin die „geänderte Risikobewertung“ von Cannabis liege. Die vom Bundesgerichtshof vorgenommene Festlegung der Grenze auf 7,5 Gramm THC beruhe auf einer bestimmten, auch sachverständig vermittelten Einschätzung der Menge einer Konsumeinheit und der Gefährlichkeit von Cannabis. Dass sich an diesen wissenschaftlichen Grundlagen der Einschätzung etwas geändert habe, sei weder dem KCanG selbst, noch den zur Auslegung heranzuziehenden Gesetzesmaterialien zu entnehmen. Auch „im Lichte der legalisierten Mengen“ (BT-Drs. 20/8704, S. 132) müsse der durch den Bundesgerichtshof zum BtMG wirkstoffbezogen festgelegte Grenzwert von 7,5 Gramm THC für die „nicht geringe Menge“ an Cannabis nicht geändert, gar erhöht werden, um die mit dem KCanG bezweckte Entkriminalisierung des Besitzes von Cannabis zu erreichen. Der Gesetzgeber habe die Besitzmengen des KCanG gerade nicht wirkstoffbezogen festgelegt. In Anbetracht der vorkommenden Variationsbreite beim Wirkstoffgehalt würden in der Praxis regelmäßig (strafbare) Besitzmengen vorkommen, deren THC-Gehalt den Grenzwert von 7,5 Gramm THC unterschreiten, so dass gegen die vom Senat vorgenommene Grenzziehung nicht eingewandt werden könne, dass der Besitz einer gerade eben strafbaren Menge Cannabis – also geringfügig mehr als 60 Gramm – stets auch das Regelbeispiel des § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG verwirkliche.
(2) Dem kann nicht gefolgt werden. Richtig ist zwar, dass die Erwartung des Gesetzgebers, wonach eine Neufestlegung und deutliche Erhöhung des Grenzwertes geboten sei, im Gesetzeswortlaut keinen Niederschlag gefunden hat. Gleichwohl ist die der Gesetzesbegründung eindeutig zu entnehmende gesetzgeberische Wertung, im Rahmen der Teillegalisierung des Besitzes von Cannabis auch die „nicht geringe Menge“ (deutlich) anzuheben, bei der Auslegung der Vorschrift und Bestimmung des Grenzwertes zu beachten:
„Der konkrete Wert einer nicht geringen Menge wird abhängig vom jeweiligen THC-Gehalt des Cannabis von der Rechtsprechung aufgrund der geänderten Risikobewertung zu entwickeln sein. Im Lichte der legalisierten Mengen wird man an der bisherigen Definition der nicht geringen Menge nicht mehr festhalten können und wird der Grenzwert deutlich höher liegen müssen als in der Vergangenheit.“ (BT-Drs. 20/8704, S. 132)
Soweit das Hanseatische Oberlandesgericht im Weiteren darauf abstellt, dass aufgrund der vorkommenden Variationsbreite beim Wirkstoffgehalt in der Praxis regelmäßig (strafbare) Besitzmengen vorkommen würden, deren THC-Gehalt den Grenzwert von 7,5 Gramm THC unterschreiten, vermag auch dies letztlich nicht zu überzeugen. Nach den dem Gericht vorliegenden statistischen Erhebungen des Bundeskriminalamtes für Baden-Württemberg lag der Wirkstoffgehalt im Jahr 2022 für Cannabisblüten im Mittelwert bei 14,3 Prozent, im Median bei 15,2 Prozent und bei Cannabisharz im Mittelwert bei 26,2 Prozent und im Median bei 29,6 Prozent verfügbarem THC. Dabei dürften die Zahlen bundesweit vergleichbar sein (vgl. die Informationen des Bundesministeriums für Gesundheit, „Fragen und Antworten zum Cannabisgesetz“, wonach laut den aktuellen Erkenntnissen der Strafverfolgungsbehörden und dem Zoll der durchschnittliche THC-Gehalt von Cannabisblüten bei circa 14 Prozent, bei Cannabisharz bei circa 20 Prozent liege: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/cannabis/faq-cannabisgesetz; zuletzt abgerufen am 18.04.2024; vgl. zu früheren Zahlen auch: Patzak/Dahlenburg: „Die aktuellen Wirkstoffgehalte von Cannabis“, NStZ 2022, 146, 147 ff.).
Somit zeigt sich, dass der bisherige Grenzwert von 7,5 Gramm THC schon bei dem Besitz einer gerade eben strafbaren Menge Cannabis von etwas über 60 Gramm mit einem durchschnittlichen THC-Gehalt von 14 Prozent überschritten würde, sodass das Regelbeispiel des § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG zwar nicht stets, aber doch regelmäßig verwirklicht werden würde. Zudem wäre es widersprüchlich, wenn eine Cannabismenge von 50 Gramm mit leicht überdurchschnittlichen 15 Prozent Wirkstoff (entsprechend 7,5 Gramm verfügbares THC) zwar noch legal wäre und noch nicht einmal eine Ordnungswidrigkeit darstellen würde (vgl. § 36 Abs. 1 Nr. 1 b)), zugleich jedoch die nicht geringe Menge THC überschritten wäre.
Schließlich lässt sich aus dem von der Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bezug genommenen Zweck des KCanG, lediglich den Konsumenten privilegieren zu wollen, ebenfalls keine tragfähige Begründung zur Beibehaltung des bisherigen Grenzwertes ableiten. Wenngleich das Handeltreiben mit Cannabis grundsätzlich – anders als der Besitz – ohne Mindestmenge strafbar bleibt, ist zu sehen, dass § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG hinsichtlich der „nicht geringen Menge“ ohne Differenzierung nach den unterschiedlichen Tatmodalitäten auf § 34 Abs. 1 KCanG verweist. Der festzulegende Grenzwert der „nicht geringen Menge“ wird daher – wie schon bisher – für den Besitz wie das Handeltreiben gleichermaßen einheitlich gelten müssen. Für einen je nach Tatmodalität spezifisch festzulegenden Grenzwert findet sich jedenfalls weder im Gesetzeswortlaut, noch in der Gesetzesbegründung eine ausreichende Stütze. Wenn aber – wie aufgezeigt – die Beibehaltung des bisherigen Grenzwertes im Bereich des strafbaren Cannabisbesitzes zu einer gesetzgeberisch nicht intendierten, regelmäßigen Erfüllung des Regelbeispiels führt, wird dieser nicht mit Verweis auf die Tatmodalität des Handeltreibens einer Anpassung entzogen werden können. Vielmehr muss der Grenzwert, wie vom Gesetzgeber vorgesehen, „im Lichte der legalisierten [Besitz-]Mengen“ einheitlich und damit auch für das Handeltreiben mit Cannabis erhöht werden.
bb) Nach Auffassung des Gerichts kann die Festlegung des Grenzwertes der „nicht geringen Menge“ hierbei nicht losgelöst vom THC-Gehalt, allein anhand der (getrockneten) Cannabismenge erfolgen, sondern hat sich weiterhin am THC-Gehalt zu bemessen.
Für die vom Amtsgericht Karlsruhe in der Entscheidung vom 09.04.2024 (Az. 1 Ls 610 Js 32177/23) vorgenommene Grenzziehung ausschließlich auf Grundlage der Cannabismenge (wobei das Amtsgericht Karlsruhe die Grenze zur „nicht geringen Menge“ bei einer Überschreitung der nach § 3 KCanG erlaubten Menge um mehr als das 10-fache als überschritten ansieht) sprechen zwar die ausweislich der dortigen Pressemitteilung der Entscheidung zugrundeliegenden Praktikabilitätserwägungen. Demnach könne der Konsument die erlaubte Menge durch eigenes Abwiegen ohne Zuhilfenahme einer Laboruntersuchung zur Wirkstoffbestimmung selbst ermitteln.
Allerdings steht auch diesem Ansatz der eindeutige gesetzgeberische Wille entgegen; denn nach der Gesetzesbegründung ist „der konkrete Wert einer nicht geringen Menge […] abhängig vom jeweiligen THC-Gehalt“ zu bestimmen. Zudem führt ein solcher Ansatz zu Wertungswidersprüchen: bestimmt man die Grenze zur „nicht geringen Menge“ unabhängig vom Wirkstoffgehalt, würde beispielsweise der Besitz von 501 Gramm Cannabis mit einem sehr geringen Wirkstoffgehalt von 1 Prozent, entsprechend 5,01 Gramm THC, dem Regelbeispiel des § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 KCanG unterfallen, während der Besitz von 61 Gramm Cannabis mit einem hohen Wirkstoffgehalt von 25 Prozent und damit mehr als der dreifachen THC-Wirkstoffmenge sich am untersten Rand der Strafbarkeit bewegen würde.
Dem Wirkstoffgehalt muss daher auch unter Geltung des KCanG maßgebliche Bedeutung für die Bemessung der „nicht geringen Menge“ zukommen.
cc) Diese ist nach Auffassung des Gerichts ab einem Wirkstoffgehalt von 75 Gramm THC überschritten. Maßgebend hierfür sind die folgenden Überlegungen:
Die vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 11.12.2023 – 1 StR 276/23) aufgestellten Grundsätze zur Bestimmung der „nicht geringen Menge“ eines Betäubungsmittels sind auf das Cannabis im Regelungsbereich des KCanG zu übertragen; der Grenzwert ist folglich weiterhin durch eine Multiplikation einer Einzeldosis (hier in Form einer durchschnittlichen Konsumeinheit) mit einer Maßzahl, in der die Wirkung und Gefährlichkeit der Droge zum Ausdruck kommen, festzulegen. Eine durchschnittliche Konsumeinheit Cannabis kann dabei weiterhin bei 15 mg THC angesetzt werden. Anzupassen ist indes das Maß der Vervielfachung, welches im Lichte der legalisierten Mengen zu erhöhen ist. Dabei erscheint der Faktor 10 zur bisherigen nicht geringen Menge von 7,5 Gramm THC sinnvoll und angezeigt.
Dies einerseits deshalb, weil die vom Bundesgerichtshof ursprünglich angesetzten 500 Konsumeinheiten schon bei der legalen Menge von 50 Gramm Cannabis mit einem durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von 14 Prozent (= 7,0 Gramm THC, entsprechend 467 Konsumeinheiten) nahezu erreicht und bei der gerade noch nicht strafbaren Menge von 60 Gramm Cannabis mit entsprechendem Wirkstoffgehalt (= 8,4 Gramm THC, entsprechend 560 Konsumeinheiten) indes bereits überschritten werden. Andererseits ist bei der Frage, um wie viel die Maßzahl zu erhöhen ist, zugleich zu beachten, dass der Anwendungsbereich der strafbaren „Normalmenge“ – also derjenigen Menge, die zwar § 34 Abs. 1 Nr. 1 b) KCanG, nicht aber § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG unterfällt – nicht zu eng gerät. In Anbetracht dessen ist die Maßzahl nunmehr mit dem Faktor 10 auf 5.000 Konsumeinheiten anzusetzen, sodass sich ein Grenzwert von 75 Gramm THC ergibt.
3. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat das Gericht sodann zugunsten des nicht vorbestraften Angeklagten gewertet, dass er schon frühzeitig ein umfassendes Geständnis abgelegt hat. Darüber hinaus war er zur Tatzeit selbst Cannabiskonsument und hat die Tat im Wesentlichen zur Finanzierung seines Eigenkonsums begangen. Überdies befand sich der Angeklagte im vorliegenden Verfahren kurzzeitig in Untersuchungshaft, wobei in Anbetracht dieser erstmaligen Hafterfahrung von einer erhöhten Haftempfindlichkeit auszugehen war.
Unter Berücksichtigung aller für und wider den Angeklagten sprechenden Umstände erachtete das Gericht die Verhängung einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten für tat- und schuldangemessen.
Dem Angeklagten konnte Strafaussetzung zur Bewährung gewährt werden. Die Sozial- und Legalprognose ist günstig (§ 56 Abs. 1 StGB). Das Gericht erwartet aufgrund des in der Hauptverhandlung gewonnen Eindrucks des Angeklagten, dass dieser sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei war zu sehen, dass der Angeklagte beruflich und sozial-familiär eingebunden ist und zudem erstmals zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Ferner hat er zum ersten Mal Hafterfahrung gemacht und lebt nachgewiesener Maßen seit der Durchsuchung im vorliegenden Verfahren drogenfrei.
Angesichts dessen gebietet gemäß § 56 Abs. 3 StGB auch nicht die Rechtsordnung die sofortige Vollstreckung der Strafe. In Kenntnis der dargelegten Umstände hätte die wohl unterrichtete, rechtstreue Bevölkerung Verständnis für eine Strafaussetzung zur Bewährung. Sie würde dadurch nicht in ihrem Vertrauen in die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschüttert und das Urteil nicht als ungerechtfertigte Nachgiebigkeit und unsicheres Zurückweichen vor der Kriminalität empfinden.
V.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.