Wilderer und Lügner! – steht in der Zeitung. Doch die Beweise fehlen. Das Landgericht München II entscheidet nun eilig: Müssen die Vorwürfe sofort verstummen?
Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Einstweilige Verfügung gegen Vorwürfe massiver Jagdverstöße?
- Redaktionelle Leitsätze
- Geste oder Tatsachenbehauptung beim Hirsch-Abschuss?
- Wann ist ein Zitat über „Wassersaufen“ unzulässig?
- Verfällt die Dringlichkeit durch außergerichtliche Vergleiche?
- 85.000 Euro Streitwert für falsche Jagd-Vorwürfe?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Was kann ich tun, wenn die Monatsfrist für die einstweilige Verfügung bereits abgelaufen ist?
- Welche strafrechtlichen Folgen drohen mir bei einer falschen eidesstattlichen Versicherung im Eilverfahren?
- Gilt mein Unterlassungsanspruch auch, wenn der Gegner meine Handlungen lediglich falsch interpretiert hat?
- Wie wehre ich mich, wenn die Behauptungen trotz gerichtlichem Verbot in WhatsApp-Gruppen weiterverbreitet werden?
- Muss ich eine finanzielle Sicherheit hinterlegen, um das Verbot gegen den Gegner durchzusetzen?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 14 O 4182/25
Das Wichtigste im Überblick
Zeitungsanzeigen mit unwahren Behauptungen über Vorstände einer Jagdgenossenschaft sind als ehrverletzend zu unterlassen.
- Das Gericht verbietet ehrenrührige Aussagen über angebliche Jagdverstöße und Lügen der Vorstände.
- Der Beklagte konnte die Wahrheit seiner abwertenden Behauptungen im Prozess nicht belegen.
- Unwahre Tatsachenberichte verletzen das Persönlichkeitsrecht und fallen nicht unter die Meinungsfreiheit.
- Die Betroffenen können solche Veröffentlichungen schnell per einstweiliger Verfügung stoppen lassen.
- Gericht: Landgericht München II
- Datum: 09.02.2026
- Aktenzeichen: 14 O 4182/25
- Verfahren: Einstweilige Verfügung
- Rechtsbereiche: Persönlichkeitsrecht, Deliktsrecht
- Streitwert: 85.000,00 €
- Relevant für: Jagdvorstände, Jäger, Zeitungsverleger, Betroffene von Rufmord
Einstweilige Verfügung gegen Vorwürfe massiver Jagdverstöße?
Wer sich gegen ehrverletzende Aussagen wehren möchte, kann einen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1 und 2 BGB in Verbindung mit §§ 185 ff. StGB sowie Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG geltend machen. Dabei müssen Gerichte stets das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen mit der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG abwägen. Handelt es sich um ehrenrührige Tatsachenbehauptungen, liegt die Beweislast bei der Person, die sich geäußert hat. Sie muss die Wahrheit ihrer Aussagen vor Gericht glaubhaft machen. Das bedeutet konkret: Im Gegensatz zu einem normalen Prozess muss hier kein lückenloser Beweis erbracht werden; es reicht aus, wenn die Richtigkeit der Behauptung für das Gericht überwiegend wahrscheinlich ist.
Nutzen Sie für die Glaubhaftmachung im Eilverfahren zwingend eidesstattliche Versicherungen. Da in diesem Verfahrensstadium keine Zeugen live vernommen werden, ist dieses schriftliche Mittel Ihr wichtigstes Werkzeug, um die Wahrheit einer Aussage oder den Hergang eines Vorfalls sofort gerichtsverwertbar zu belegen.
Vor dem Landgericht München II stritten am 09.02.2026 zwei Vorstände einer Jagdgenossenschaft mit dem Verfasser einer Zeitungsanzeige über derartige Vorwürfe (Az.: 14 O 4182/25). In der Anzeige hatte der Mann den beiden Vorständen unter anderem massive Jagdverstöße und Lügen vorgeworfen. Das Gericht gab dem Antrag auf eine einstweilige Verfügung vollumfänglich statt und untersagte die beanstandeten Äußerungen. Eine solche Verfügung ist ein gerichtlicher Eilbeschluss, der Betroffenen sofortigen Schutz bietet, noch bevor ein zeitintensives Klageverfahren überhaupt begonnen hat. Der Verfasser der Anzeige konnte die tatsächliche Grundlage seiner Vorwürfe im Verfahren nicht glaubhaft machen.
Redaktionelle Leitsätze
- Wer in einer öffentlichen Äußerung ehrenrührige Tatsachenbehauptungen über eine andere Person aufstellt, trägt die Beweislast für deren Wahrheit; gelingt die Glaubhaftmachung im Eilverfahren nicht, sind die Äußerungen zu untersagen.
- Bloße Beobachtungen oder Interpretationen von Gesten begründen keine ausreichende Tatsachengrundlage für schwerwiegende öffentliche Vorwürfe; ein Zitat, das der Betroffene bestreitet und das durch überwiegende Gegenbeweise nicht belegt ist, verletzt das Recht am eigenen Wort und ist unzulässig.
- Außergerichtliche Vergleichsbemühungen lassen die für eine einstweilige Verfügung erforderliche Dringlichkeit nicht entfallen, solange der Antrag innerhalb der maßgeblichen Monatsfrist nach Kenntnis der Äußerung bei Gericht eingeht.

Geste oder Tatsachenbehauptung beim Hirsch-Abschuss?
Juristisch ist streng zwischen einer Tatsachenbehauptung, die sich objektiv beweisen lässt, und einem Werturteil, das durch eine persönliche Stellungnahme geprägt ist, zu unterscheiden. Unwahre Tatsachenbehauptungen fallen nicht unter den Schutz der Meinungsfreiheit, wenn sie den Betroffenen in seiner Ehre verletzen. Eine sogenannte Schmähkritik, bei der es nur noch um die bloße Herabsetzung einer Person ohne sachlichen Bezug geht, wird von den Gerichten sehr eng ausgelegt.
Enthält danach bspw. eine Meinungsäußerung einen erwiesen falschen oder bewusst unwahren Tatsachenkern, so soll das Grundrecht der Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Schutzinteressen des von der Äußerung Betroffenen zurücktreten. – so das Landgericht München II
Vermeiden Sie bei öffentlicher Kritik Formulierungen, die lediglich die Herabsetzung einer Person bezwecken. Sobald der sachliche Bezug fehlt (Schmähkritik), verlieren Sie den Schutz der Meinungsfreiheit vollständig. Prüfen Sie vor jeder Veröffentlichung, ob Ihre Äußerung einen sachlichen Kern behält, den Sie im Ernstfall beweisen können.
Wie diese Abgrenzung in der Praxis aussieht, zeigte sich an dem Vorwurf in der Zeitungsanzeige, einer der Vorstände habe zur Schussabgabe auf einen Hirsch ohne geeigneten Kugelfang aufgefordert. Das Gericht wertete dies als unwahre Tatsachenbehauptung, da die vernommenen Zeugen eine wörtliche Aufforderung nicht bestätigen konnten. Sie schilderten lediglich eine Geste, die das Gericht als bloßen Hinweis auf die Anwesenheit und Richtung des Tieres deutete. Auch die pauschale Behauptung des Anzeigenschalters, die Vorstände würden Lügen und Verleumdungen verbreiten, verbot das Gericht. Der Mann blieb jegliche Belege für bewusst unwahre Aussagen der beiden Jagdvorstände schuldig.
Praxis-Hinweis: Beweislast bei Interpretationen
Der entscheidende Hebel war hier die Unschärfe zwischen Wahrnehmung und Tatsachenbehauptung: Da Zeugen lediglich eine Geste sahen, aber keine wörtliche Aufforderung bestätigten, wertete das Gericht dies als bloße Interpretation des Beobachters. Wenn Sie sich gegen Vorwürfe wehren, die auf der Deutung Ihres Verhaltens basieren, muss die Gegenseite beweisen, dass keine andere harmlose Erklärung für Ihr Handeln möglich ist. Kann sie das nicht, gilt die Behauptung als unwahr.
Weitere unbewiesene Jagdverstöße
Neben dem Vorfall mit dem Hirsch enthielt die Anzeige weitere schwerwiegende Anschuldigungen. Der Verfasser behauptete, ein Hirschkalb sei beschossen und pflichtwidrig nicht nachgesucht worden. Zudem warf er den Vorständen vor, Schüsse auf einen Rehbock ohne Kugelfang in Richtung von Wohnhäusern geduldet zu haben, und spekulierte über illegale Nachtjagden mit Nachtsichtgeräten. Schließlich machte er sie für einen immensen Wildverbiss verantwortlich, weil sie angeblich die Winterfütterung eingestellt hätten. Da die Vorstände eine Beteiligung an all diesen Vorgängen bestritten und der Verfasser keine konkreten Belege lieferte, stufte das Gericht auch diese Passagen als unzulässige Tatsachenbehauptungen ein.
Wann ist ein Zitat über „Wassersaufen“ unzulässig?
Zitate genießen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 31.03.1993, Az.: 1 BvR 295/93) eine besondere Schutzwirkung. Das Recht am eigenen Wort bewahrt Menschen davor, dass ihnen in der Öffentlichkeit Äußerungen untergeschoben werden, die sie so nie getätigt haben. Kann der Nachweis für eine behauptete Äußerung nicht erbracht werden, ist die Verbreitung des Zitats unzulässig.
Denn ein Zitat, das als Beleg für Kritik verwendet wird, ist eine besonders scharfe Waffe im Meinungskampf. Sofern es unrichtig, verfälscht oder entstellt wird, soll dies in das Persönlichkeitsrecht des Kritisierten um so tiefer eingreifen, als er hier sozusagen als Zeuge gegen sich selbst ins Feld geführt wird. – so das Gericht
In dem Münchner Verfahren stritten die Parteien intensiv über ein angebliches Zitat zu einem Muttertier, das laut Anzeige lauten sollte: „…des werd dann as Wasser saufen schon lernen“. Obwohl ein Zeuge diese Aussage vor Gericht bestätigte, hielt die Kammer das Zitat für nicht bewiesen. Der betroffene Vorstand widersprach der Darstellung vehement, was durch drei weitere eidesstattliche Versicherungen von Vorstandsmitgliedern sowie durch einen weiteren Zeugen gestützt wurde. Um das Persönlichkeitsrecht des Mannes zu schützen, untersagte das Gericht die Verbreitung dieses Zitats.
Dokumentieren Sie kritische Äußerungen Dritter immer zeitnah durch Zeugen oder Aufzeichnungen, bevor Sie diese zitieren. Können Sie ein Zitat im Streitfall nicht durch eidesstattliche Versicherungen untermauern, unterlassen Sie die Verbreitung, um hohe Streitwerte und die drohenden Ordnungsgelder zu vermeiden. Der Streitwert ist dabei kein Betrag, den man direkt zahlen muss, sondern ein Rechenwert, nach dem sich die tatsächlichen Anwalts- und Gerichtskosten bemessen – je schwerer der Vorwurf, desto höher fällt dieser Wert aus.
Verfällt die Dringlichkeit durch außergerichtliche Vergleiche?
Ein Verfügungsgrund für ein Eilverfahren setzt eine besondere Dringlichkeit voraus, die bei einer drohenden erneuten Veröffentlichung – der sogenannten Wiederholungsgefahr – in der Regel indiziert ist. Zur Vorwegnahme der Hauptsache verwies das Gericht auf eine Ausnahme bei der Unterlassung ehrkränkender Äußerungen (OLG Brandenburg, Urteil vom 25.05.2020, Az.: 1 W 5/20). Damit ist gemeint, dass ein Eilurteil eigentlich keine endgültigen Fakten schaffen darf, die normalerweise einem Hauptprozess vorbehalten sind; bei Äußerungsverboten ist dies jedoch oft unumgänglich, um den Schutz der Ehre nicht leerlaufen zu lassen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München ein Zeitraum von einem Monat nach Kenntnisnahme der Äußerung. Außergerichtliche Vergleichsversuche oder rechtliche Prüfschritte lassen diese Dringlichkeit nicht zwingend entfallen.
Nach der Rechtsprechung soll eine Notwendigkeit (Dringlichkeit) für eine Regelungs- oder Leistungsverfügung in Folge Selbstwiderlegung entfallen können bspw. durch längeres, dringlichkeitsschädliches Zuwarten in Kenntnis der sie rechtfertigenden Umstände; für die noch hinzunehmende Zeitspanne sollen die Besonderheiten des Einzelfalls […] maßgeblich sei. – so das Landgericht München II
Der Verfasser der Anzeige versuchte im Verfahren, die Dringlichkeit mit dem Verweis auf den Zeitablauf und vorangegangene Verhandlungen der Parteien infrage zu stellen. Das Gericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht und bejahte die Dringlichkeit, da die Monatsfrist gewahrt blieb und außergerichtliche Vergleichsbemühungen rechtlich zulässig sind. Auch ein zwischenzeitliches Ablehnungsgesuch gegen den Richter wertete die Kammer als rechtsstaatlich zulässige Überprüfung. Dieser Schritt ließ den Eilcharakter des Verfahrens nicht entfallen, zumal der Befangenheitsantrag nicht weiterverfolgt wurde.
Praxis-Hürde: Die Monatsfrist
Der Erfolg im Eilverfahren hing maßgeblich an der Zeit: Im Bezirk des OLG München wird die Dringlichkeit regelmäßig nur bejaht, wenn der Antrag innerhalb eines Monats nach Kenntnis der Äußerung bei Gericht eingeht. Wer diese Frist verstreichen lässt, verliert den Anspruch auf den schnellen Rechtsschutz durch eine einstweilige Verfügung und muss den langwierigen Weg einer normalen Klage gehen, selbst wenn die Rechtsverletzung eindeutig ist.
85.000 Euro Streitwert für falsche Jagd-Vorwürfe?
Eine erfolgreiche einstweilige Verfügung führt zu einem gerichtlichen Verbot, die beanstandeten Aussagen weiterhin zu behaupten, zu veröffentlichen oder zu verbreiten. Um diesen Unterlassungstitel – also das vollstreckbare gerichtliche Verbot – durchzusetzen, drohen Gerichte gemäß § 890 ZPO empfindliche Ordnungsmittel an. Zudem wird ein Streitwert festgesetzt, der sich an der Schwere der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts orientiert. Ein hilfsweises Verlangen nach einer Sicherheitsleistung nach § 921 Satz 2 ZPO ordnen Gerichte nur bei besonderen Umständen an. Diese Sicherheit dient als finanzielle Absicherung für den Fall, dass sich das Verbot später als unberechtigt herausstellt und dem Gegner dadurch ein Schaden entstanden ist.
Für den Verfasser der Jagd-Anzeige hat die Entscheidung weitreichende finanzielle und rechtliche Konsequenzen. Das Gericht untersagte ihm bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro, die ehrverletzenden Vorwürfe gegen die beiden Vorstände zu wiederholen. Sollte das Geld nicht beigetrieben werden können, drohte das Gericht ersatzweise eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten an. Den Antrag des Mannes, die Verfügung von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen, lehnte das Gericht ab, da der Unterlassungsanspruch ausreichend glaubhaft gemacht war. Den Streitwert für dieses Verfahren setzte die Kammer auf 85.000 Euro fest.
Warum vage Beobachtungen nicht als Beweis reichen
Dieses Urteil des Landgerichts München II verdeutlicht die strengen Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Äußerungsrecht. Es handelt sich zwar um eine Einzelfallentscheidung, sie folgt aber der bundesweiten Rechtsprechungslinie, dass bloße Interpretationen von Gesten oder Situationen keine ausreichende Tatsachengrundlage für schwere Vorwürfe bieten. Für Sie bedeutet das: Bevor Sie Vorwürfe (etwa in Anzeigen oder sozialen Medien) veröffentlichen, müssen Sie beweisbare Fakten in Händen halten. Verlassen Sie sich nicht auf Ihre persönliche Deutung eines Geschehens, da Gerichte im Zweifel zugunsten des Persönlichkeitsrechts der Betroffenen entscheiden und Ihnen bei Unterliegen hohe Prozesskosten sowie Ordnungsgelder bis zu 250.000 Euro drohen.
So sichern Sie Ansprüche innerhalb der Monatsfrist
Prüfen Sie sofort das Datum der Veröffentlichung: Ihnen bleibt ab Kenntnis der Äußerung genau ein Monat Zeit, um den Antrag auf einstweilige Verfügung beim zuständigen Landgericht einzureichen. Sichern Sie Beweise umgehend durch Screenshots und lassen Sie sich von Zeugen schriftliche Bestätigungen geben. Beauftragen Sie zeitnah eine Abmahnung, um die Wiederholungsgefahr rechtssicher zu beseitigen und den Weg für das Eilverfahren freizumachen.
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Unwahre Tatsachenbehauptungen verletzen Ihr Persönlichkeitsrecht und erfordern schnelles Handeln innerhalb der strengen Monatsfrist. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihre Ansprüche auf Unterlassung und unterstützen Sie dabei, ehrverletzende Aussagen per einstweiliger Verfügung gerichtlich untersagen zu lassen. Wir sichern Ihre Beweise und setzen Ihre Rechte gegenüber den Verursachern konsequent durch.
Experten Kommentar
Oft unterschreiben Bekannte oder Vereinskollegen im Eifer des Gefechts schnell eine eidesstattliche Versicherung, um dem Antragsteller im Eilverfahren zu helfen. Was dabei völlig unterschätzt wird: Stellt sich die Aussage später als falsch heraus, droht dem Unterzeichner ein handfestes Strafverfahren. Gerichte leiten solche Gefälligkeiten bei harten Widersprüchen oft direkt an die Staatsanwaltschaft weiter.
Ich rate dringend davon ab, Zeugen zur Unterschrift zu drängen oder ihnen fertige Texte einfach nur zum Abnicken vorzulegen. Betroffene tun gut daran, ihre Unterstützer vorher schonungslos über die strafrechtliche Tragweite dieses Dokuments aufzuklären. Wer hier trickst, gewinnt vielleicht kurzfristig den Beschluss, provoziert aber ein juristisches Nachspiel mit drastischen Folgen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was kann ich tun, wenn die Monatsfrist für die einstweilige Verfügung bereits abgelaufen ist?
Nach Ablauf der Monatsfrist müssen Sie Ihren Unterlassungsanspruch im ordentlichen Klageverfahren durchsetzen, da die für ein Eilverfahren notwendige Dringlichkeit rechtlich nicht mehr vermutet wird. Trotz des Fristablaufs bleibt Ihr materieller Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1004, 823 BGB in der Hauptsache vollumfänglich bestehen.
Die Monatsfrist ist eine prozessuale Hürde, die lediglich die sogenannte Dringlichkeitsvermutung im einstweiligen Rechtsschutz betrifft und bei Überschreitung den schnellen Weg zum Eilbeschluss versperrt. Wenn Sie zu lange mit dem gerichtlichen Antrag warten, geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Angelegenheit für Sie nicht eilig genug ist. Ein dennoch gestellter Eilantrag würde daher wegen fehlender Dringlichkeit kostenpflichtig abgewiesen werden, selbst wenn die Rechtsverletzung durch die Gegenseite eindeutig belegbar wäre. Stattdessen müssen Sie nun eine normale Klage (Hauptsacheverfahren) beim zuständigen Landgericht einreichen, die zwar zeitintensiver ist, aber am Ende zu einem dauerhaft vollstreckbaren Urteil führt.
Eine neue Monatsfrist kann jedoch entstehen, wenn der Schädiger die ehrverletzende Äußerung erneut tätigt oder die Behauptungen auf andere Plattformen ausweitet. In diesem Fall beginnt der Zeitraum für den Eilrechtsschutz mit der Kenntnisnahme des neuen Verstoßes wieder von vorn.
Welche strafrechtlichen Folgen drohen mir bei einer falschen eidesstattlichen Versicherung im Eilverfahren?
Eine vorsätzlich falsche eidesstattliche Versicherung im Eilverfahren stellt eine Straftat gemäß § 156 StGB dar, die mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe sanktioniert wird. Als förmliches Beweismittel zur Glaubhaftmachung unterliegt dieses Dokument strengen gesetzlichen Wahrheitspflichten.
Das Gericht stützt seine Entscheidung im Eilrechtsschutz maßgeblich auf diese schriftliche Versicherung, weshalb die absolute Richtigkeit der Angaben für die rechtmäßige Rechtsfindung essenziell ist. Eine Strafbarkeit tritt bereits ein, wenn Tatsachen bewusst falsch dargestellt oder wesentliche Umstände verschwiegen werden, um den Ausgang des Verfahrens zu den eigenen Gunsten zu beeinflussen. Auch die fahrlässige Abgabe einer falschen Versicherung ist nach § 161 StGB strafbar, sofern die erforderliche Sorgfalt bei der Prüfung der eigenen Angaben grob missachtet wurde. Die Staatsanwaltschaft leitet in solchen Fällen regelmäßig Ermittlungsverfahren ein, sobald das Gericht oder die Gegenseite begründete Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung anmeldet.
Die Strafbarkeit kann jedoch entfallen, wenn die betroffene Person die falsche Angabe gemäß § 158 StGB rechtzeitig berichtigt, bevor die Erklärung im Verfahren verwertet wurde. Zudem beziehen sich die strafrechtlichen Konsequenzen ausschließlich auf Tatsachenbehauptungen, während subjektive Werturteile oder bloße Meinungsäußerungen nicht unter den Tatbestand der falschen Versicherung fallen.
Gilt mein Unterlassungsanspruch auch, wenn der Gegner meine Handlungen lediglich falsch interpretiert hat?
JA, ein Unterlassungsanspruch besteht auch bei Fehlinterpretationen, da derjenige, der eine ehrenrührige Behauptung aufstellt, die Beweislast für deren objektive Wahrheit trägt. Er muss im Streitfall belegen, dass keine andere harmlose Erklärung für Ihre Handlung möglich ist, um die Zulässigkeit seiner Äußerung zu rechtfertigen.
Wer Vorwürfe auf bloße Beobachtungen stützt, trägt rechtlich das volle Risiko einer Fehlinterpretation, da unwahre Tatsachenbehauptungen nicht durch die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt sind. Gerichte fordern bei ehrenrührigen Aussagen eine belastbare Tatsachengrundlage, die über die rein subjektive Wahrnehmung des Beobachters hinausgeht und objektiv nachprüfbar sein muss. Kann die Gegenseite die Exklusivität ihrer belastenden Deutung nicht beweisen, überwiegt im Rahmen der notwendigen Güterabwägung regelmäßig Ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 GG. In einem gerichtlichen Eilverfahren müssen Sie lediglich glaubhaft machen, dass die Interpretation unzutreffend ist, während der Gegner die Richtigkeit seiner Behauptung mittels eidesstattlicher Versicherungen untermauern muss. Dokumentieren Sie daher frühzeitig den Kontext Ihrer Handlung durch Zeugen, um die harmlose Absicht Ihrer Geste oder Tat im Ernstfall rechtssicher bestätigen zu können.
Der Anspruch entfällt jedoch, wenn die Äußerung als reines Werturteil eingestuft wird, sofern diese nicht die Grenze zur unzulässigen Schmähkritik überschreitet. In diesem Fall genießt die subjektive Meinung des Gegners einen stärkeren verfassungsrechtlichen Schutz als eine falsche Tatsachenbehauptung.
Wie wehre ich mich, wenn die Behauptungen trotz gerichtlichem Verbot in WhatsApp-Gruppen weiterverbreitet werden?
Gegen die Weiterverbreitung untersagter Behauptungen in WhatsApp-Gruppen wehren Sie sich durch einen Antrag auf Festsetzung von Ordnungsmitteln gemäß § 890 ZPO beim zuständigen Gericht. Dieses Verbot umfasst jeden Kommunikationskanal, einschließlich privater oder halbprivater digitaler Gruppen, sofern der Gegner dort die untersagten Inhalte erneut teilt.
Ein gerichtlicher Unterlassungstitel entfaltet seine Wirkung gegenüber dem Schuldner umfassend, sodass jede erneute Äußerung der verbotenen Inhalte eine schuldhafte Zuwiderhandlung gegen die gerichtliche Anordnung darstellt. Um die angedrohten Sanktionen wie Ordnungsgeld oder Ordnungshaft wirksam zu vollstrecken, müssen Sie den Verstoß dem Gericht gegenüber lückenlos nachweisen und die Bestrafung des Gegners förmlich beantragen. Da WhatsApp-Nachrichten flüchtig sind, ist eine rechtssichere Dokumentation durch Screenshots zwingend erforderlich, welche den Absender, den exakten Wortlaut sowie den Zeitstempel der Nachricht zweifelsfrei erkennen lassen. Das Gericht prüft im anschließenden Ordnungsmittelverfahren lediglich, ob ein Verstoß gegen den Tenor der Verfügung vorliegt, und setzt bei Bestätigung eine empfindliche Strafe zur Disziplinierung des Täters fest.
Beachten Sie jedoch, dass sich das gerichtliche Verbot nur gegen den im Beschluss genannten Gegner richtet und nicht automatisch die Verbreitung durch unbeteiligte Dritte in derselben Gruppe untersagt.
Muss ich eine finanzielle Sicherheit hinterlegen, um das Verbot gegen den Gegner durchzusetzen?
NEIN, eine finanzielle Sicherheit müssen Sie im Regelfall nicht hinterlegen, wenn Sie Ihren Unterlassungsanspruch gegenüber dem Gericht ausreichend glaubhaft machen können. Dies geschieht im Eilverfahren meist durch eidesstattliche Versicherungen oder präsente Zeugen zur Untermauerung Ihrer Darstellung.
Gemäß § 921 Abs. 2 ZPO kann das Gericht die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen, um den Gegner vor möglichen Schäden zu schützen. Eine solche Kaution wird jedoch meist nur dann angeordnet, wenn das Gericht Restzweifel an der Darstellung des Antragstellers hat oder die Sachlage unübersichtlich bleibt. Durch eine lückenlose Glaubhaftmachung, etwa durch detaillierte schriftliche Erklärungen unter Strafandrohung (eidesstattliche Versicherung), entfällt dieser Anlass für eine Sicherheitsleistung in der gerichtlichen Praxis regelmäßig. Eine starke Dokumentation der Vorfälle ist daher das effektivste Mittel, um die Pflicht zur Kautionszahlung zu vermeiden und den sofortigen Rechtsschutz ohne finanzielle Vorleistung zu erhalten.
Eine Ausnahme besteht jedoch dann, wenn die beantragte Maßnahme für den Gegner existenzbedrohende Folgen hätte oder die Beweismittel des Antragstellers nur eine geringe Wahrscheinlichkeit bieten. In diesen Grenzfällen verlangt das Gericht eine Sicherheit, um das Haftungsrisiko für etwaige Schadensersatzansprüche nach § 945 ZPO abzusichern.
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Das vorliegende Urteil
LG München II – Az.: 14 O 4182/25 – Urteil vom 09.02.2026
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