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Unberechtigte Zeugnisverweigerung

LG Hannover – Az.: 31 KLs 6/14 – Beschluss vom 18.09.2014

1. Dem Zeugen … werden die durch seine unberechtigte Zeugnisverweigerung verursachten Kosten auferlegt.

2. Gegen den Zeugen … wird zur Erzwingung seines Zeugnisses, soweit ihm nicht ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO, ggf. i.V.m. § 52 StPO zusteht, Haft angeordnet für die Dauer dieses Verfahrens, längstens jedoch für 6 Monate.

3. Mit Zustimmung des Vollstreckungsleiters für das MRVZN -Fachkrankenhaus … – bei dem Amtsgericht Zeven wird die Vollstreckungsreihenfolge dahingehend geändert, dass zu Gunsten der Vollstreckung der Zwangshaft aus diesem Beschluss der Vollzug der Unterbringung des Zeugen aufgrund des Urteils des Landgerichts … vom … unterbrochen wird.

4. Der Zeuge … ist in Haft zu nehmen und zu dem Hauptverhandlungstermin am 23.09.2014, 9.30 Uhr, zu dem er hiermit geladen wird, vorzuführen.

Gründe

Der Zeuge sollte heute in der Hauptverhandlung aussagen und hat nach differenzierter Belehrung zu den betreffenden Tatgeschehnissen der Anklage (Taten unter Ziffern 6. bis 10.), zu denen er vernommen werden soll, und nach ausführlicher Beratung mit seinem anwesenden Beistand, Herrn Rechtsanwalt … aus Hannover, erklärt, er werde weder hier noch in Zukunft vor diesem oder irgendeinem anderen Gericht dazu etwas aussagen.

Zur Erzwingung seiner Aussage ist die Anordnung von Zwangshaft gemäß § 70 Abs. 2 StPO erforderlich.

Die in dieser Hauptverhandlung zu untersuchenden Anklagevorwürfe wiegen schwer; es geht unter anderem um mehrere mögliche Straftaten nach den §§ 29a bzw. 30a BtMG, für die Strafrahmen von mindestens einem Jahr bzw. von mindestens fünf bis jeweils fünfzehn Jahren vorgesehen sind, und um mögliche Straftaten nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, für die ein Strafrahmen von mindestens sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorgesehen ist. Beide Angeklagten befinden sich in Untersuchungshaft. Der Zeuge soll zu einigen der vorgenannten gewichtigen Anklagevorwürfe aussagen. Seine Aussage ist dabei auch von erheblicher Bedeutung, zum einen zur weiteren Klärung der Tatgeschehnisse, an denen er unmittelbar beteiligt gewesen sein soll, zum anderen um die Aussage eines weiteren Zeugen, der in diesem und vielen anderen Verfahren als Kronzeuge fungiert, zu überprüfen. Angesichts der Bedeutung der Aussage dieses Zeugen einerseits sowie der Schwere der Tatvorwürfe gegen die beiden in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten und damit der Bedeutung des Untersuchungsgegenstandes andererseits ist die Anordnung der Zwangshaft verhältnismäßig. Dabei hat die Kammer auch berücksichtigt, dass der Zeuge sich derzeit selbst in einer Unterbringung nach § 64 StGB befindet und die Anordnung der Zwangshaft mit Unterbrechung der Vollstreckungsreihenfolge gravierende Auswirkungen auf den weiteren Verlauf der Vollstreckung seiner Unterbringung haben kann, und bejaht auch unter diesem Gesichtspunkt die Verhältnismäßigkeit.

Von den milderen Mitteln der Verhängung von Ordnungsgeld und der ersatzweisen Vollstreckung von Ordnungshaft verspricht sich die Kammer keinen Erfolg, weil der Zeuge seine Zeugnisverweigerungshaltung in äußerst bestimmter Form und nach ausführlicher Beratung mit seinem anwaltlichen Beistand unmissverständlich bekundet hat.

Die Entscheidung über die Auferlegung der Kosten der Zeugnisverweigerung ergibt sich aus § 70 Abs. 1 S. 1 StPO, die Entscheidung über die Änderung der Vollstreckungsreihenfolge aus § 43 Abs. 4 StVollstrO.

 

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