Justiz und Gesetzgeber gehen im digitalen Raum zunehmend härter gegen Cyberflashing vor. Doch weil eine strafrechtliche Verurteilung wegen sexueller Belästigung oft schwierig ist (es fehlt die körperliche Berührung), rücken Ihre zivilrechtlichen Ansprüche in den Fokus. Damit Sie diese durchsetzen können, zählt nicht das isolierte Bild, sondern der gesamte Chatverlauf. Welche Beweise Sie sofort sichern müssen und wie hoch Ihr Schmerzensgeld ausfallen kann, erfahren Sie hier.
Übersicht
- Cyberflashing: Das Wichtigste auf einen Blick
- Was ist Cyberflashing und wann ist es strafbar?
- Welche Strafe droht bei Cyberflashing nach StGB?
- Wie erstatte ich Anzeige und komme an die Täterdaten?
- Wie hoch ist das Schmerzensgeld bei Cyberflashing?
- Der Unterlassungsanspruch: So stoppen Sie den Täter dauerhaft
- Wie kann der Täter bei Cyberflashing ermittelt werden?
- Was tun bei Cyberflashing? Beweissicherung und Schutz
- Experten-Einschätzung zu Schmerzensgeld und Vollstreckung
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Habe ich Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn ich vorher mit dem Täter geflirtet habe?
- Riskiere ich eine Gegenanzeige, wenn ich den Täter zur Warnung anderer öffentlich poste?
- Kann ich Schmerzensgeld fordern, wenn ich das Bild aus Ekel bereits gelöscht habe?
- Kann ich trotzdem Schmerzensgeld einklagen, wenn die Polizei das Strafverfahren bereits eingestellt hat?
- Wer trägt meine Anwaltskosten, wenn der verurteilte Täter am Ende kein Geld hat?

Cyberflashing: Das Wichtigste auf einen Blick
- Die Justiz verfolgt die Tat meist über Pornografie- oder Beleidigungsparagrafen, da der Tatbestand der sexuellen Belästigung eine körperliche Berührung erfordert.
- Wollen Sie den Täter wegen Beleidigung belangen, müssen Sie den Strafantrag zwingend innerhalb von 3 Monaten stellen (Ausschlussfrist, also eine starre Frist, nach deren Ablauf das Recht auf Strafverfolgung unwiderruflich erlischt).
- Das Landgericht Stralsund sprach einer Betroffenen 4.000 € Schmerzensgeld für das ungefragte Zusenden von Genitalbildern zu.
- Das finanzielle Gesamtrisiko für Täter liegt inklusive Anwalts- und Gerichtskosten oft weit über 5.000 €.
- Gerichtsfeste Beweise erfordern Screenshots des gesamten Chatverlaufs und der dauerhaften Profil-URL, nicht nur des isolierten Bildes.
Was ist Cyberflashing und wann ist es strafbar?
Ihr Smartphone vibriert. Eine Vorschau erscheint auf dem Sperrbildschirm – in der U-Bahn, im Büro oder abends auf dem Sofa. Statt einer Textnachricht sehen Sie ein fremdes Genital. Dieses Phänomen heißt Cyberflashing. Es bezeichnet das unaufgeforderte Zusenden von Genitalbildern oder -videos über digitale Kanäle wie AirDrop, Bluetooth, Instagram oder Dating-Apps.
Dies ist kein schlechter Scherz oder ein „Missverständnis“. Juristen bewerten diese Handlung als eine Form digitaler sexualisierter Gewalt. Der Täter dringt ohne Ihre Erlaubnis in Ihre Privatsphäre ein und zwingt Ihnen seine Sexualität auf. Experten bezeichnen dies als erheblichen Eingriff in Ihre Wahrnehmung (Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts, also des Grundrechts auf Schutz der eigenen Intim- und Privatsphäre).
Wo liegt der Unterschied zu Sexting und Revenge Porn?
Um die rechtlichen Konsequenzen von Cyberflashing korrekt einzuschätzen, müssen Sie wissen, was nicht dazu gehört. Die juristische Einordnung entscheidet über Ihre Erfolgschancen vor Gericht.
- Abgrenzung zum Sexting: Wenn 2 Erwachsene einvernehmlich intime Fotos austauschen, ist das legal. Cyberflashing beginnt dort, wo der Konsens fehlt. Wenn Sie dem Empfang nie zugestimmt haben oder der Täter ein „Nein“ ignoriert, überschreitet er die Grenze zur Strafbarkeit.
- Abgrenzung zu Revenge Porn: Verbreitet jemand Nacktbilder von Ihnen, um Sie bloßzustellen, handelt es sich um eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs (§ 201a StGB). Beim Cyberflashing nutzt der Täter meist Bilder seines eigenen Körpers zur Belästigung.
- Abgrenzung zum Cybergrooming: Sendet ein Erwachsener solche Bilder an Minderjährige, um Kontakt anzubahnen, begeht er ein schweres Sexualdelikt (§ 176 StGB).
Unabhängig von diesen juristischen Abgrenzungen gilt jedoch für das Phänomen Cyberflashing eine klare Grundregel:
Die wichtigste Botschaft für Sie lautet: Der digitale Raum ist kein rechtsfreier Raum mehr. Während Täter sich früher sicher fühlten, riskieren sie heute empfindliche Strafen und hohe zivilrechtliche Zahlungen.
Das Wichtigste zur Einordnung:
- Cyberflashing ist das ungefragte Zusenden von Genitalbildern und verletzt das Allgemeine Persönlichkeitsrecht.
- Der Unterschied zum Sexting ist der fehlende Konsens.
- Abgrenzung zu Revenge Porn: Beim Cyberflashing nutzt der Täter meist Bilder seines eigenen Körpers, nicht Bilder des Opfers.
Welche Strafe droht bei Cyberflashing nach StGB?
Viele Betroffene gehen zur Polizei und erleben dort Ernüchterung. Der Beamte erklärt vielleicht, dass er „da wenig machen kann“. Das liegt oft an einem Missverständnis der Rechtslage oder an der komplizierten Struktur des deutschen Strafrechts. Es gibt bislang (Stand: 01/2026) keinen einzelnen „Cyberflashing-Paragrafen“. Stattdessen müssen Staatsanwälte auf verschiedene Normen zurückgreifen. Sie müssen wissen, welche Gesetze für Sie arbeiten und wo die Hürden liegen.
Fällt Cyberflashing unter sexuelle Belästigung?
„Wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt“ (§ 184i Abs. 1 StGB)
Ein häufiger Irrtum betrifft die sexuelle Belästigung nach § 184i StGB. Dieser Paragraf setzt zwingend eine körperliche Berührung voraus. Da ein digitales Bild Sie physisch nicht berührt, stellen Staatsanwaltschaften Verfahren auf dieser Grundlage fast immer ein. Das fühlt sich für viele Betroffene an, als würde das Gesetz sie im Stich lassen – doch juristisch ist die Lage eindeutig: Ohne Berührung keine Strafbarkeit nach diesem spezifischen Paragrafen.
Welche Straftatbestände greifen bei Cyberflashing?
Das bedeutet jedoch nicht, dass Strafbarkeit nach dem Strafgesetzbuch ausgeschlossen ist. Die Justiz nutzt im Jahr 2026 vor allem 2 Wege, um Täter zu belangen:
- Verbreitung pornografischer Inhalte (§ 184 StGB): Dieser Straftatbestand kann von der Staatsanwaltschaft herangezogen werden, wenn jemand einer anderen Person ohne deren Einverständnis pornografische Inhalte zugänglich macht. Ein isoliertes Bild eines erigierten Penis wird von der Rechtsprechung regelmäßig als pornografischer Inhalt eingeordnet.
- Beleidigung auf sexueller Basis (§ 185 StGB): Gerichte erkennen heute an, dass das ungefragte Zusenden eines Dickpics eine Missachtung Ihrer Person darstellt. Der Täter reduziert Sie auf ein Objekt für seine sexuelle Befriedigung und verletzt damit Ihre Ehre.
Schauen wir uns die erste dieser beiden rechtlichen Möglichkeiten im Detail an, da sie oft die Basis für das weitere Vorgehen bildet:
1. Verbreitung pornografischer Inhalte
[…] „an einen anderen gelangen lässt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein“ (§ 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB)
Das entscheidende Kriterium ist hier das „Nicht-Wünschen“. Handelt es sich um eine völlig fremde Person (ein sogenannter „Cold Approach“), fehlt das Einverständnis offensichtlich. Der Täter handelt somit vorsätzlich, da er bewusst pornografische Inhalte an eine Person sendet, die dies nicht verlangt hat.
2. Beleidigung auf sexueller Basis (§ 185 StGB)
Diese juristische Einordnung war nicht immer selbstverständlich. Früher argumentierten Gerichte oft, der Täter wolle sich lediglich selbst darstellen (Exhibitionismus), statt das Opfer herabzuwürdigen. Diese Sichtweise hat sich jedoch gewandelt. Heute wird die darin liegende Objektivierung – also der Umstand, dass der Täter Ihnen das Recht abspricht, selbst über gesehene Inhalte zu entscheiden – als Kern der ehrverletzenden Beleidigung gewertet.
Achtung Frist: Die Beleidigung ist ein sogenanntes absolutes Antragsdelikt (eine Tat, die nur auf Ihren ausdrücklichen Wunsch verfolgt wird). Sie müssen den Strafantrag zwingend innerhalb von 3 Monaten stellen (§ 194 StGB).
Wichtig: Diese Frist beginnt nicht schon beim Empfang des Bildes, sondern erst an dem Tag, an dem Sie die Identität des Täters erfahren.
Achtung Falle: Strafanzeige vs. Strafantrag
In der Praxis verwechseln Mandanten oft die bloße „Anzeige“ (Mitteilung eines Sachverhalts) mit dem „Strafantrag“ (ausdrücklicher Wunsch nach Strafverfolgung). Bei Beleidigungsdelikten reicht es nicht aus, dass die Polizei Bescheid weiß. Sie müssen zwingend unterschreiben, dass Sie die Bestrafung wünschen. Fehlt dieses formale Kreuzchen oder die Unterschrift auf dem Strafantrags-Formular, muss die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach Ablauf der Frist einstellen, selbst wenn die Beweise eindeutig sind.
Sind Deepfakes und KI-generierte Bilder strafbar?
Die Technologie entwickelt sich schneller als das Recht. Täter nutzen vermehrt Künstliche Intelligenz, um täuschend echte Nacktbilder zu erstellen oder fremde Gesichter in Pornos zu montieren. Der Gesetzgeber hat hierauf reagiert und einen neuen Straftatbestand zur Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch digitale Fälschungen (§ 201b StGB-E) vorgeschlagen. Dieser Entwurf stellt das Herstellen und Verbreiten von mit computertechnischen Mitteln hergestellten oder veränderten Medieninhalten unter Strafe, die den Anschein wirklichkeitsgetreuer Bild- oder Tonaufnahmen erwecken und Persönlichkeitsrechte verletzen. Wenn Sie Opfer eines solchen KI-Angriffs werden, kann das Strafrecht nach Inkrafttreten einer entsprechenden Neuregelung auch hier greifen, wo bisher Schutzlücken bestanden.
Kann das Strafverfahren eingestellt werden?
Sie müssen auf ein mögliches Szenario vorbereitet sein: Die Einstellung wegen einer Geringfügigkeit (§ 153 StPO). Dies beruht auf dem sogenannten Opportunitätsprinzip (also dem Ermessen der Staatsanwaltschaft, ein Verfahren bei geringer Schuld einzustellen). Wenn der Täter nicht vorbestraft ist und es sich um eine einzelne Tat handelt, stellen Staatsanwaltschaften das Verfahren oft gegen eine Geldauflage oder sogar sanktionslos ein. Das Strafrecht dient der Sühne gegenüber dem Staat, nicht primär Ihrer Genugtuung. Doch genau hier beginnt Ihr wirksamstes Vorgehen: das Zivilrecht.
Tipp zur Strategie:
Lassen Sie sich von einer strafrechtlichen Einstellung nicht entmutigen. Für Ihre zivilrechtlichen Ansprüche (Schmerzensgeld) ist der Einstellungsbescheid oft sogar nützlich. Warum? Weil die Polizei in der Ermittlungsakte meist bereits den Namen und die Adresse des Täters ermittelt hat. Über die Akteneinsicht gelangen wir an diese Daten. Die strafrechtliche Einstellung bindet den Zivilrichter nicht – Sie können das Schmerzensgeld also trotzdem erfolgreich einklagen, sobald die Identität geklärt ist.
Um zu verstehen, warum der Fokus auf dem Zivilrecht für Sie oft lohnender ist als die reine Strafverfolgung, hilft die folgende Gegenüberstellung:
Vergleich: Strafanzeige vs. Zivilklage
Viele Betroffene sind enttäuscht, wenn das Strafverfahren eingestellt wird. Diese Tabelle zeigt, warum der zivilrechtliche Weg (Schmerzensgeld) für Sie oft der erfolgreichere ist:
| Kriterium | Strafrecht (Anzeige) | Zivilrecht (Anwalt) |
|---|---|---|
| Hauptziel | Bestrafung des Täters (Sühne) | Finanzielle Entschädigung für Sie |
| Wer handelt? | Staatsanwaltschaft & Polizei | Ihr eigener Anwalt |
| Ihre Rolle | Zeuge (wenig Einfluss) | Kläger (volle Kontrolle) |
| Ergebnis | Geldstrafe an Staatskasse (oder Einstellung) | Schmerzensgeld auf Ihr Konto |
Haften minderjährige Täter für Cyberflashing?
Da Cyberflashing häufig im schulischen Umfeld vorkommt, ist das Alter des Täters für die Konsequenzen entscheidend. Ist der Absender unter 14 Jahre alt, gilt er zwar als strafunmündig (§ 19 StGB) und die Justiz stellt das Strafverfahren ein – zivilrechtlich sieht es aber anders aus. Kinder ab 7 Jahren haften selbst auf Schmerzensgeld, wenn sie die nötige Einsicht besitzen (§ 828 BGB). Zusätzlich können Ansprüche gegen die Eltern bestehen, falls diese ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.
[…] „nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat“ (§ 828 Abs. 3 BGB)
Bei Jugendlichen zwischen 14 und 17 Jahren greift das Jugendstrafrecht. Hier steht nicht die Geldstrafe, sondern der Erziehungsgedanke im Vordergrund. Typische Sanktionen sind Sozialstunden, Täter-Opfer-Ausgleich oder Jugendarrest.
Wichtig für Sie: Zivilrechtliche Schmerzensgeldforderungen bleiben davon unberührt. Ein erwirkter Vollstreckungstitel ist 30 Jahre lang gültig (Verjährungsfrist für titulierte Ansprüche) – der Täter startet also mit Schulden ins Erwachsenenleben.
Wichtigste Punkte zur Strafbarkeit:
- Der Tatbestand der sexuellen Belästigung (§ 184i StGB) greift mangels körperlicher Berührung meist nicht.
- Stattdessen werden Täter oft wegen Verbreitung pornografischer Schriften oder Beleidigung verfolgt.
- Bei Beleidigung gilt eine strikte 3-Monats-Frist für den Strafantrag.
- Auch Minderjährige können zivilrechtlich auf Schmerzensgeld haften, selbst wenn das Strafverfahren eingestellt wird.

Wie erstatte ich Anzeige und komme an die Täterdaten?
Der Schritt zur Polizei kostet Überwindung, ist aber für alle weiteren Maßnahmen das Fundament. Sie müssen nicht persönlich auf einer Wache erscheinen, um das Geschehen zu schildern. In fast allen Bundesländern können Sie die Strafanzeige über die Online-Wache erstatten.
Wichtig: Da es sich bei Beleidigung (§ 185 StGB) um ein absolutes Antragsdelikt handelt, reicht die bloße Online-Meldung oft nicht aus. Achten Sie zwingend darauf, zusätzlich einen formgerechten Strafantrag (meist als PDF-Upload mit Unterschrift oder per Post) zu stellen, um die 3-Monats-Frist zu wahren.
Wie hilft die Akteneinsicht bei der Täterermittlung?
Eine Anzeige allein bringt Ihnen noch keinen Namen und kein Geld. Das Kernproblem für Betroffene: Selbst wenn die Polizei den Täter über die IP-Adresse ermittelt, darf sie Ihnen die Identität aus Datenschutzgründen oft nicht einfach mitteilen. Hier wird die Zusammenarbeit zwischen Straf- und Zivilrecht entscheidend.
Um die ladungsfähige Anschrift des Täters für Ihre zivilrechtlichen Ansprüche (z.B. Schmerzensgeld, Unterlassung) zu erhalten, kommt regelmäßig die Einsicht in die Ermittlungsakte in Betracht. Unsere Rechtsanwälte beantragen diese für Sie, sobald Polizei oder Staatsanwaltschaft eine verdächtige Person ermittelt haben und die rechtlichen Voraussetzungen der Akteneinsicht vorliegen. So besteht die Möglichkeit, die hinter der Online-Anonymität stehende Person zu identifizieren und Ihre Ansprüche gezielt durchzusetzen.

Wie hoch ist das Schmerzensgeld bei Cyberflashing?
Während die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren oft einstellt, können Sie zivilrechtlich erheblichen Druck ausüben. Hier geht es nicht um Strafe für den Staat, sondern um Geld für Sie. Die Rechtsprechung hat sich in den letzten Jahren deutlich zugunsten der Betroffenen entwickelt. Das Zivilrecht ist für Täter mittlerweile ein hohes finanzielles Risiko.
Gibt es Urteile zu Schmerzensgeld bei Cyberflashing?
Ein wegweisendes Urteil von dem Landgericht Stralsund aus dem Jahr 2024 (Az. 4 O 19/24) hat die Maßstäbe neu gesetzt. In diesem Fall sprach das Gericht einer Frau, die ungefragt Genitalbilder und Videos erhalten hatte, ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000€ zu.
Das Gericht begründete dies mit der Schwere des Eingriffs in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht.
Die Richter stellten klar: Wer die digitale Intimsphäre eines anderen Menschen derart verletzt, muss spürbar zahlen. Dieses Urteil dient heute vielen Anwälten als Referenzwert. Es zeigt Tätern, dass ein einziger Klick den Preis eines Gebrauchtwagens kosten kann.
Wovon hängt die Höhe des Schmerzensgeldes ab?
Nicht jedes Schmerzensgeld für ein Dickpic beläuft sich automatisch auf 4.000 Euro. Die Gerichte schauen sich den Einzelfall genau an. Folgende Faktoren treiben die Summe nach oben:
- Intensität: Hat der Täter ein einzelnes Bild geschickt oder eine Serie? War es ein Video?
- Begleitumstände: Gab es dazu beleidigende oder bedrohliche Texte?
- Verbreitung: Ging das Bild nur an Sie oder wurde es in Gruppenchats gepostet?
- Nachtatverhalten: Zeigt der Täter Reue oder macht er sich weiter über Sie lustig?
- Psychische Folgen: Welche Auswirkungen hat der Vorfall auf Ihr Sicherheitsempfinden, Ihren Alltag oder Ihre psychische Gesundheit (z. B. Angstzustände)?
Auch andere Gerichte (z.B. AG Viechtach oder OLG Hamm) haben in ähnlichen Fällen hohe Summen zugesprochen. Der Trend ist eindeutig: Die Justiz akzeptiert die „digitale Bagatelle“ nicht mehr.
Welche zusätzlichen Kosten trägt der Täter?
Ein erhebliches finanzielles Risiko für den Täter liegt im Prozesskostenrecht. Wenn Sie Ihren Anspruch auf ein Schmerzensgeld durchsetzen und gewinnen, muss der Täter nicht nur die Entschädigung zahlen. Er trägt auch:
Beispielrechnung: So teuer wird ein „Dickpic“ für den Täter
Das Kostenrisiko ist Ihr stärkstes Druckmittel. Bei einem Streitwert von 4.000€ (siehe Urteil LG Stralsund) kommen auf den Täter folgende Kosten zu, wenn er den Prozess verliert:
| Position | Betrag |
|---|---|
| Schmerzensgeld (an Sie) | ca. 4.000 € |
| Ihre Anwaltskosten (Erstattungspflicht) | ca. 540 € |
| Eigene Anwaltskosten des Täters | ca. 540 € |
| Gerichtskosten | ca. 405 € |
| GESAMTRISIKO TÄTER | ca. 5.440 € |
Der Streitwert ist gesetzlich nicht gedeckelt. Bei einem Wert von 4.000€ kommen schnell über 1.000€ Verfahrenskosten hinzu. Das Gesamtrisiko für den Täter liegt also oft weit über 5.000€. Dieses Kostenrisiko ist Ihr stärkstes Druckmittel bei einer außergerichtlichen Einigung.
Wer trägt mein Kostenrisiko als Opfer?
Viele Betroffene zögern aus Angst vor Anwaltskosten, ihre Rechte durchzusetzen. Diese Sorge ist oft unbegründet, wenn Sie 2 Sicherheitsnetze nutzen:
- Rechtsschutzversicherung: Prüfen Sie Ihre Police oder die Ihrer Eltern. Opfer-Rechtsschutz ist in vielen Familientarifen enthalten und deckt die Kosten ab.
- Prozesskostenhilfe (PKH): Verfügen Sie über ein geringes Einkommen, übernimmt der Staat auf Antrag die Gerichts- und Anwaltskosten. Voraussetzung ist lediglich, dass Ihre Klage „hinreichende Aussicht auf Erfolg“ hat – was bei gesicherten Screenshots und ermitteltem Täter fast immer der Fall ist.
Der Unterlassungsanspruch: So stoppen Sie den Täter dauerhaft
Neben dem Schmerzensgeld (Kompensation für die Vergangenheit) ist der Blick in die Zukunft für viele Betroffene noch wichtiger: Wie stelle ich sicher, dass er das nie wieder tut? Hier greift der zivilrechtliche Unterlassungsanspruch. Er ist oft das wirksamste Mittel gegen digitale Belästigung.
Ihr Anwalt oder wir fordern den Täter mit einer sogenannten Abmahnung dazu auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Unterschreibt der Täter, verpflichtet er sich vertraglich, bei jeder erneuten Zusendung eines Bildes eine hohe Geldsumme (Vertragsstrafe) direkt an Sie zu zahlen. Diese Summe liegt meist deutlich über dem ursprünglichen Schmerzensgeld und wirkt extrem abschreckend.
Wichtiger Nebeneffekt: Die Kosten für diese anwaltliche Abmahnung muss der Täter tragen, sobald die Rechtsverletzung feststeht. Dies erhöht den finanziellen Druck auf den Täter zusätzlich, ohne dass Sie sofort ein Gericht einschalten müssen.
Erfahrene Gegner unterschreiben die geforderte Unterlassungserklärung oft nicht 1:1, sondern senden eine „modifizierte“ Version zurück. Darin streichen sie häufig das Schuldeingeständnis oder versuchen, die feste Vertragsstrafe durch eine flexible (und oft zu niedrige) Formulierung („Hamburger Brauch“) zu ersetzen. Nehmen Sie solche Änderungen niemals ungeprüft an. Eine zu weiche Erklärung bietet Ihnen bei einem erneuten Verstoß oft keinen ausreichenden Schutz und erschwert die Vollstreckung der Vertragsstrafe massiv.
Was, wenn der Täter die Abmahnung ignoriert?
Reagiert der Täter nicht auf die anwaltliche Frist oder weigert er sich, die Unterlassungserklärung zu unterschreiben, müssen Sie schnell handeln. Ihr Anwalt beantragt dann bei Gericht eine einstweilige Verfügung. Das ist ein Eilverfahren (vorläufiger Rechtsschutz), bei dem das Gericht oft innerhalb weniger Tage ein Verbot ausspricht – meist sogar ohne mündliche Verhandlung.
Achtung Dringlichkeitsfrist: Für diesen schnellen Weg dürfen Sie keine Zeit verlieren. Viele Gerichte verlangen in der Praxis, dass der Antrag innerhalb von etwa 1 Monat nach Kenntnis der Rechtsverletzung gestellt wird, damit das Gericht die Dringlichkeit nicht verneint. Die Fristen sind aber nicht gesetzlich festgelegt und können je nach Gericht leicht abweichen. Warten Sie zu lange, riskieren Sie, dass einstweiliger Rechtsschutz abgelehnt wird und Sie den langwierigen und teureren Weg einer normalen Klage gehen müssen.
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Wie kann der Täter bei Cyberflashing ermittelt werden?

All diese rechtlichen Möglichkeiten nützen Ihnen nichts, wenn Sie nicht wissen, wer der Täter ist. Sie können keine Klage gegen „Unbekannt“ einreichen; Sie brauchen einen Namen und eine Adresse. Den unbekannten Täter zu identifizieren, ist die größte Hürde im gesamten Prozess. Hier müssen Sie zwischen zwei Szenarien unterscheiden.
Auf Plattformen wie Instagram, Facebook oder Tinder hinterlässt der Täter digitale Spuren. Die Anbieter speichern IP-Adressen und teils Telefonnummern. Doch die Herausgabe dieser Daten ist kompliziert.
Ein zivilrechtlicher Auskunftsanspruch gegen die Plattformen existiert zwar theoretisch, scheitert aber oft an den hohen Hürden des Datenschutzes und der mangelnden Kooperation internationaler Konzerne. Die Staatsanwaltschaft hat mehr Befugnisse, nutzt diese aber bei „einfacher“ Beleidigung oft nur zögerlich. Das geplante „Gesetz gegen digitale Gewalt“, das hier Erleichterungen schaffen sollte, ist in der Legislaturperiode bis 2025 weitgehend gescheitert. Sie sind also oft darauf angewiesen, dass die Polizei die Ermittlungen ernst genug nimmt, um die Bestandsdaten beim Provider abzufragen.
Ist eine Täterermittlung bei AirDrop möglich?
Noch schwieriger ist die Lage bei der Anonymität bei einem AirDrop-Versand. Diese Technik nutzt kein Internet, sondern direkte Verbindungen von Gerät zu Gerät (Peer-to-Peer). Es gibt keine Server, die Daten speichern. Es gibt keine Logs bei der Telekom oder bei Apple.
Wenn Sie das Bild in der U-Bahn erhalten und der Täter aussteigt, sind die Beweise technisch gesehen weg. Eine nachträgliche Ermittlung ist fast unmöglich, es sei denn, das sendende Gerät trug einen echten Namen (z.B. „iPhone von Lukas Müller“).
In diesen Fällen hilft oft das Ordnungswidrigkeitenrecht weiter. Nach § 119 OWiG handelt ordnungswidrig, wer anstößige Handlungen vornimmt, die geeignet sind, die Allgemeinheit zu belästigen. Hierfür drohen Bußgelder bis zu 1.000€. Da die Ordnungswidrigkeit von Amts wegen verfolgt werden kann (die Behörden haben ein Ermessen, tätig zu werden), darf die Polizei den Vorfall nicht einfach als bloße Privatsache abtun. Das Problem ist in der Praxis jedoch oft, den Täter vor Ort noch zu ermitteln.
Zusammenfassung zur Ermittlung:
- Social Media: Die Herausgabe von Nutzerdaten durch Plattformen scheitert oft an hohen Hürden, weshalb die Polizei eingeschaltet werden muss.
- AirDrop: Da keine Daten auf Servern gespeichert werden, ist eine nachträgliche Ermittlung fast unmöglich.
- Erfolgsaussicht: Bei AirDrop-Fällen greift oft nur das Ordnungswidrigkeitenrecht (§ 119 OWiG), wenn der Täter vor Ort identifiziert wird.

Was tun bei Cyberflashing? Beweissicherung und Schutz
Wenn Sie betroffen sind, entscheidet Ihr Handeln in den ersten Minuten über den Erfolg einer späteren Anzeige. Der Impuls, das Bild sofort zu löschen und den Chat zu blockieren, ist verständlich – aber juristisch problematisch. Sie vernichten damit Ihre Beweismittel.
Checkliste: 5 Schritte Notfallplan
- Ruhe bewahren: Antworten Sie nicht, senden Sie keine Emojis. Jede Reaktion kann vor Gericht als „Einverständnis“ missverstanden werden.
- Beweise sichern: Erstellen Sie Screenshots des Bildes, des gesamten Chats und des Profils (siehe Details unten).
- Profil fixieren: Kopieren Sie die URL des Profils oder notieren Sie die Telefonnummer, bevor der Täter diese ändert.
- Täter blockieren: Erst NACH der Beweissicherung sollten Sie den Kontakt blockieren und den Nutzer bei der Plattform melden.
- Recht durchsetzen: Erstatten Sie Online-Anzeige bei der Polizei und kontaktieren Sie unsere Kanzlei für die Durchsetzung Ihrer Schmerzensgeldforderung.
Wie sichere ich gerichtsfeste Beweise?

Um Beweise für das Verfahren sichern zu können, reicht ein einfacher Screenshot oft nicht aus. Täter behaupten vor Gericht gerne, der Screenshot sei manipuliert („Photoshop“). Erstellen Sie „gerichtsfeste“ Beweise:
- Der Kontext zählt: Sichern Sie nicht nur das Dickpic. Machen Sie Screenshots vom gesamten Chatverlauf. Das widerlegt die Behauptung des Täters, Sie hätten geflirtet oder das Bild gewollt.
- Profil-ID sichern: Bei Instagram oder Facebook ändern Täter oft ihre Nutzernamen. Die URL des Profils (z.B.
instagram.com/user123) oder die interne User-ID bleibt oft gleich. Sichern Sie diese URL unbedingt mit. - Zeitstempel: Achten Sie darauf, dass Datum und Uhrzeit auf den Aufnahmen sichtbar sind.
- AirDrop-Spezial: Machen Sie sofort einen Screenshot der Vorschau, bevor Sie auf „Ablehnen“ klicken. Schauen Sie sich im Umkreis von 10 Metern um. Wer hantiert auffällig mit dem Handy? Wer beobachtet Ihre Reaktion? Eine Täterbeschreibung kann der Polizei helfen, wenn Videoüberwachung in der Bahn ausgewertet wird.
Wie kann ich mich technisch schützen?
Die beste Strategie ist, das Cyberflashing gar nicht erst zuzulassen. Die Technologieanbieter haben auf den Druck reagiert und bieten mittlerweile wirksamen Schutz durch die Apple-Nacktheitserkennung (und ähnliche Android-Funktionen).
Aktivieren Sie die Funktion „Communication Safety“ (Kommunikationssicherheit) in Ihren Einstellungen. Ihr Smartphone analysiert eingehende Bilder direkt auf dem Gerät (ohne sie an Apple zu senden). Erkennt das System Nacktheit, wird das Bild automatisch unscharf gestellt („blurred“). Sie erhalten eine Warnung: „Dieses Foto könnte Nacktheit enthalten“. Sie behalten die Kontrolle und werden nicht vom Anblick überrascht.
Zusätzlich sollten Sie Ihre AirDrop-Einstellungen anpassen. Stellen Sie den Empfang standardmäßig auf „Empfangen aus“. Aktivieren Sie ihn nur bei Bedarf für „Kontakte“. Die Einstellung „Für jeden“ ermöglicht den Empfang von Inhalten von allen Personen in der Nähe.
Darf ich das Bild zur Warnung veröffentlichen?
Der Impuls ist verständlich: Sie möchten das „Dickpic“ samt Namen des Täters auf Social Media posten, um ihn bloßzustellen („Naming and Shaming“). Tun Sie das auf keinen Fall.
Sie begeben sich damit selbst in die Gefahr der Strafbarkeit (z. B. wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts oder Beleidigung). Zudem drohen Ihnen zivilrechtliche Abmahnungen durch den Täter. Vermeiden Sie es, durch solche Handlungen selbst rechtlich angreifbar zu werden – überlassen Sie die Sanktionierung der Polizei und den Gerichten.
Experten-Einschätzung zu Schmerzensgeld und Vollstreckung
Ein erstrittenes Urteil über 4.000€ ist oft wirkungslos, wenn beim Täter keine pfändbaren Mittel vorhanden sind. Der Titel nutzt wenig, wenn die zahlungspflichtige Person unter der Pfändungsfreigrenze lebt. In der Praxis erleben wir oft, dass Täter zwar verurteilt werden, aber zahlungsunfähig sind. Sollten Sie in diesem Fall keine Rechtsschutzversicherung oder Prozesskostenhilfe haben, besteht das Risiko, auf den eigenen Anwaltskosten sitzen zu bleiben.
Prüfen Sie deshalb vor der Klage die Bonität des Täters, um nicht gutes Geld schlechtem hinterherzuwerfen. Das eigentliche Druckmittel ist häufig gar nicht das Schmerzensgeld, sondern die strafbewehrte Unterlassungserklärung. Verstößt der Täter erneut, wird sofort eine Vertragsstrafe fällig. Das schreckt meist effektiver ab als eine einmalige Zahlung.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Habe ich Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn ich vorher mit dem Täter geflirtet habe?
JA. Der Anspruch auf Schmerzensgeld (immaterieller Schadensersatz) besteht grundsätzlich weiter. Ein verbaler Flirt gilt rechtlich nicht als Einwilligung (wirksame Einwilligung) für das ungefragte Zusenden pornografischer Inhalte. Zwischen Textnachrichten und Bildmaterial liegt eine klare rechtliche Grenze.
Ein strafbares Cyberflashing beginnt dort, wo der Konsens für die spezifische Handlung fehlt (Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung). Das unaufgeforderte Zusenden von Genitalbildern kann in Deutschland insbesondere nach § 184 StGB (Verbreitung pornografischer Inhalte) strafbar sein und – je nach Konstellation – weitere Straftatbestände wie z.B. sexuelle Belästigung (§ 184i StGB) oder Beleidigung (§ 185 StGB) erfüllen. Rechtlich besteht ein entscheidender Unterschied zwischen einvernehmlichem „Sexting“ und ungewolltem Bildempfang. Sie müssen den Versand pornografischer Bilder nicht dulden, nur weil Sie zuvor freundlich geschrieben haben. Fehlt der ausdrückliche Wunsch nach solchen Bildern, kann sich der Täter nicht ohne Weiteres auf ein Missverständnis berufen.
Unser Tipp: Sichern Sie den kompletten Chatverlauf per Screenshot. Löschen Sie Nachrichten nicht vorschnell, um den fehlenden Konsens rechtssicher zu belegen.
Riskiere ich eine Gegenanzeige, wenn ich den Täter zur Warnung anderer öffentlich poste?
JA. Sie riskieren selbst strafrechtliche Verfolgung und teure Abmahnungen durch den Täter. Das öffentliche Anprangern verletzt dessen Persönlichkeitsrechte. Ein Fehlverhalten des Täters rechtfertigt keine eigene Straftat.
Die Strafverfolgung obliegt in Deutschland grundsätzlich dem Staat (staatliches Gewaltmonopol). Durch eine öffentliche Zurschaustellung begehen Sie möglicherweise Straftaten wie Beleidigung (§ 185 StGB), üble Nachrede (§ 186 StGB) oder verletzen das Recht am eigenen Bild (§ 22 KunstUrhG). Ein solches „Naming and Shaming“ macht Sie angreifbar für teure zivilrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche aufgrund der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
Unser Tipp: Melden Sie den Täter der Polizei und blockieren Sie ihn sofort. Vermeiden Sie öffentliche Warnposts oder löschen Sie diese umgehend, um keine Angriffsfläche zu bieten.
Kann ich Schmerzensgeld fordern, wenn ich das Bild aus Ekel bereits gelöscht habe?
ES KOMMT DARAUF AN. Ohne Beweise ist eine Forderung kaum durchsetzbar. Wenn Bild und Kontext fehlen, können Sie die Tat rechtlich nicht belegen.
Im Zivilprozess müssen Sie die Rechtsverletzung und den Absender nachweisen (Beweislast, also die Verpflichtung, die anspruchsbegründenden Tatsachen vor Gericht zu belegen). Wenn Sie die Nachricht löschen, vernichten Sie die notwendige Beweiskette aus Bildinhalt und Absenderdaten. Screenshots oder Sicherungen sind für gerichtsfeste Belege (Beweismittel) zwingend erforderlich. Ohne diese Unterlagen steht im Streitfall lediglich Aussage gegen Aussage.
Unser Tipp: Prüfen Sie sofort Ihren Papierkorb oder Cloud-Backups auf das gelöschte Bild. Löschen Sie nichts vorschnell, ohne zuvor Screenshots zur Beweissicherung zu erstellen.
Kann ich trotzdem Schmerzensgeld einklagen, wenn die Polizei das Strafverfahren bereits eingestellt hat?
JA. Eine strafrechtliche Einstellung verhindert Ihren zivilrechtlichen Anspruch auf Schmerzensgeld nicht. Das Zivilgericht entscheidet unabhängig von der Staatsanwaltschaft über Ihre Entschädigung.
Straf- und Zivilrecht sind getrennte Wege. Die Staatsanwaltschaft stellt Strafverfahren oft aus prozessualen Gründen ein, etwa mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 Abs. 2 StPO) oder wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) – dies folgt dem Opportunitätsprinzip (also dem rechtlichen Ermessen der Behörde, ob eine Tat verfolgt wird). Eine solche Einstellung ist kein Freispruch und entfaltet keine Bindungswirkung für das Zivilgericht.
Die polizeiliche Ermittlungsakte liefert oft wertvolle Beweise für Ihre zivilrechtliche Klage. Der Zivilrichter ist an die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nicht gebunden und bewertet den Sachverhalt eigenständig.
Unser Tipp: Beantragen Sie über einen Anwalt Akteneinsicht, um die Identität des Täters festzustellen. Werten Sie die strafrechtliche Einstellung nicht als Ende Ihrer rechtlichen Möglichkeiten.
Wer trägt meine Anwaltskosten, wenn der verurteilte Täter am Ende kein Geld hat?
Ohne eine Rechtsschutzversicherung tragen Sie das Kostenrisiko bei Zahlungsunfähigkeit des Täters selbst. Bleibt die Zwangsvollstreckung beim Verurteilten erfolglos, müssen Sie Ihren Anwalt trotz gewonnenem Prozess bezahlen. Das rechtliche Risiko liegt hier bei der Bonität des Gegners.
Der Täter schuldet Ihnen zwar gesetzlich den Ersatz aller Kosten (Kostenerstattungsanspruch), doch ein Urteil ist nur vollstreckbar, wenn pfändbares Vermögen existiert. Liegt das monatliche Nettoeinkommen des Täters unter der Pfändungsfreigrenze (Stand 2026: grundsätzlich 1.555,00 € für eine Person ohne Unterhaltspflichten), gehen Sie trotz Urteil leer aus.
Unser Tipp: Prüfen Sie Ihren Versicherungsschutz oder den Anspruch auf Prozesskostenhilfe, bevor Sie einen Anwalt beauftragen. Klagen Sie nicht gegen offensichtlich mittellose Personen, ohne vorher deren Bonität zu prüfen.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Informationen aus diesem Artikel und die Beantwortung der FAQ-Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.

