Oberlandesgericht Hamburg, Az.: 1 Ws 40/16, Beschluss vom 21.03.2016
Die Beschwerde der Angeschuldigten gegen die Verfügung des Strafkammervorsitzenden vom 9. März 2016 wird verworfen.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführerin wird durch die zur Hauptverhandlung zugelassene Anklageschrift vorgeworfen, in Hamburg am 7. November 2015 ihren erst wenige Monate alten Sohn getötet zu haben (§ 212 Abs. 1 StGB). Ihr wird zur Last gelegt, ihr Kind – mit bedingtem Tötungsvorsatz – für etwa eine halbe Stunde vollständig bedeckt zurückgelassen zu haben, derweil sie in einem anderen Raum der Wohnung eine Fernsehsendung verfolgte. Während dieser Zeit erstickte das Tatopfer.
Der Kindsvater hat sich als Nebenkläger dem Verfahren angeschlossen und zugleich Akteneinsicht beantragt; die anwaltliche Nebenklagevertreterin hat im Nachgang hierzu unter anwaltlicher Versicherung erklärt, „die entsprechenden Aussagen sowohl der Angeschuldigten als auch“ des Nebenklägers „diesem nicht zur Kenntnis zu bringen“ (Bl. 587 d.A.). Dem Akteneinsichtsgesuch hat der Strafkammervorsitzende – nach erfolgter Gewährung rechtlichen Gehörs – mit der in der Beschlussformel benannten Entscheidung in vollem Umfang entsprochen. Hiergegen wendet sich die Angeschuldigte mit ihrer Beschwerde. Sie macht den Versagungsgrund nach § 406e Abs. 2 Satz 2 StPO geltend. Hierzu führt sie namentlich aus, dass sich „gerade in der Darstellung der Beziehung zwischen dem Nebenkläger und der Angeschuldigten eine Aussage-gegen-Aussage-Situation entwickeln“ könne, da die „Schilderungen nach Aktenlage sehr auseinandergehen.“ Weiter werde sich der Nebenkläger bei Aktenkenntnis sowohl zu dem Komplex seiner Beziehung zur Angeschuldigten als auch zu der Frage der Entstehung von Kopfverletzungen taktisch vorbereiten können (Bl. 601 d.A.).
II.
Die Beschwerde ist zulässig; in der Sache aber unbegründet.
1. Das Rechtsmittel ist statthaft.
a) Die Entscheidung über die Aktensicht des Verletzten nach § 406e Abs. 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 StPO ist nach Eröffnung des Hauptverfahrens entsprechend § 406e Abs. 4 Satz 4 StPO mit der Beschwerde anfechtbar (§ 304 StPO). Dem steht § 305 Satz 1 StPO mangels Verweisung in § 406e Abs. 4 Satz 3 StPO nicht entgegen (vgl. bereits Senat, Beschl. vom 24. Oktober 2014 – 1 Ws 110/14, NStZ 2015, 105, m. Anm. Radtke, a.a.O., 108, und v. 22. Juli 2015 – 1 Ws 88/15, StraFo2015, 328; KG, Beschl. v. 2. Oktober 2015 – 4 Ws 83/15 – juris; ferner bereits Lauterwein, Akteneinsicht und -auskünfte für den Verletzten, Privatpersonen und sonstige Stellen §§ 406e und § 475 StPO [2011], S. 161; Löwe/Rosenberg/Wenske, 26. Aufl., Nachtr. § 406e Rn. 8).
b) Die Angeschuldigte ist auch beschwerdebefugt.
aa) Die unbeschränkte Akteneinsicht eines Nebenklägers kann im Einzelfall nämlich mit den höchstrichterlichen Grundsätzen der Beweiswürdigung, die sich namentlich aus der freiheitssichernden Funktion der Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 20 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 1 GG ergeben, unvereinbar sein und sich insoweit als mögliche Rechtsverletzung für den Angeklagten erweisen (vgl. hierzu bereits Senat, Beschl. vom 24. Oktober 2014 – 1 Ws 110/14, NStZ 2015, 105, m. Anm. Radtke, a.a.O., 108, und v. 22. Juli 2015 – 1 Ws 88/15, StraFo 2015, 328).
bb) So liegt es hier. Die Angeschuldigte stützt ihre Beschwerde – erkennbar – darauf, dass maßgeblich für die – nach dem vorläufigen schriftlichen Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen – im Raum stehende Frage ihrer affektbedingten erheblichen Einschränkung der Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt (§ 21 StGB) die partnerschaftliche Beziehung zum Nebenkläger sei. Gerade zu den vom Sachverständigen vorläufig erhobenen Befunden, etwa der „über Wochen und Monate andauernden erheblichen Belastung, den Spannungen in der Partnerschaft, dem Alleinsein ohne äußere Hilfen mit einer zunehmenden äußeren Zermürbung und Labilisierung“ (vgl. SB Gutachten, S. 39 f.), wird der Nebenkläger in der Hauptverhandlung zu hören sein, sodass sich hieraus nach Ansicht der Beschwerdeführerin eine Aussage-gegen-Aussage-Situation „entwickeln“ könne (Bl. 601 d.A.). Dies begründet die für das Rechtsschutzbedürfnis zureichende Möglichkeit einer Rechtsverletzung der Angeschuldigten.
2. Die Beschwerde ist in der Sache allerdings unbegründet. Dem Nebenkläger steht nach § 406e Abs. 1 Satz 1 StPO über seine Rechtsanwältin auch ohne Darlegung eines berechtigten Interesses Aktensicht zu (vgl. § 406e Abs. 1 Satz 2 StPO). Der Versagungsgrund nach § 406e Abs. 2 Satz 2 StPO greift hier nicht ein. Danach kann die Akteneinsicht versagt werden, soweit der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Verfahren, gefährdet erscheint.
a) Der Untersuchungszweck im Sinne dieses gesetzlichen Versagungsgrundes ist gefährdet, wenn durch die Aktenkenntnis des Verletzten eine Beeinträchtigung der gerichtlichen Sachaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) zu besorgen ist (vgl. nur BT- Drucks. 10/5305, S. 18). Zwar steht den mit der Sache befassten Gerichten hierbei ein weiter Entscheidungsspielraum zu (vgl. nur BGH, Beschl. v. 11. Januar 2005 – 1 StR 498/04, NJW 2005, 1519, 1520). Die durch das Akteneinsichtsrecht des Verletzten stets begründete Gefahr einer anhand des Akteninhalts präparierten Zeugenaussage (zu hierin liegenden Gefahren etwa Schwenn, StV 2010, 705, 708; BeckOK-StPO/Eschelbach, 23. Ed., § 261 Rn. 55.3; Eisenberg, Beweisrecht der StPO, 9. Aufl., Rn. 1484), reicht – entgegen anderer Stimmen im Schrifttum (vgl. Schlothauer, StV 1987, 356, 357 m.w.N.; Riedel/Wallau, NStZ 2003, 393, 397) – für sich zur Versagung aber nicht aus (OLG Koblenz, Beschl. v. 30. Mai 1988 – 2 VAs 3/88, StV 1988, 332, 334; Senat, Beschl. vom 24. Oktober 2014 – 1 Ws 110/14, NStZ 2015, 105, m. Anm. Radtke, a.a.O., 108, und v. 22. Juli 2015 – 1 Ws 88/15, StraFo 2015, 328; KG, Beschl. v. 2. Oktober 2015 – 4 Ws 83/15 – juris; Hilger, a.a.O.; vgl. ferner BT-Drucks. 10/5305, S. 18). Für die Prüfung der – abstrakten (vgl. nur Hilger, a.a.O., § 406e Rn. 12 f.; SSW-StPO/Schöch, 2. Aufl., § 406e Rn. 12) – Gefährdung des Untersuchungszwecks ist vielmehr eine Würdigung der Verfahrens- und Rechtslage im Einzelfall vorzunehmen (vgl. OLG Koblenz, a.a.O.; Hilger, a.a.O. Rn. 13; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 406e Rn. 6a).
b) Eine diesen Maßgaben verpflichtete Bewertung der Beweiskonstellation hier belegt die Voraussetzungen für den Ausnahmetatbestand nach § 406e Abs. 2 Satz 2 StPO nicht.
aa) Zunächst erzwingt hier die Beweislage keine Ermessensreduktion auf Null.
(1) Nach ständiger Senatsrechtsprechung ist die umfassende Einsicht in die Verfahrensakten dem Verletzten in aller Regel in solchen Konstellationen zu versagen, in denen seine Angaben zum Kerngeschehen von der Einlassung des Angeklagten abweichen und eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vorliegt (vgl. hierzu im Einzelnen Senatsbeschl. v. 24. Oktober 2014 – 1 Ws 110/14, NStZ 2015, 105, m. Anm. Radtke, a.a.O., 108, und v. 22. Juli 2015 – 1 Ws 88/15, StraFo 2015, 328; dem wohl zuneigend KG, Beschl. v. 2. Oktober 2015 – 4 Ws 83/15 – juris; in diesem Sinne auch Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl. § 406e Rn. 6; MünchKomm-StPO/Miebach, § 261 Rn. 223; Ferber, NJW 2016, 279).
(2) Die hiervon abweichende – entgegen der Ansicht der Nebenklägervertreterin den Senat freilich auch nicht bindende – Rechtsansicht des OLG Braunschweig (Beschl. v. 3. Dezember 2015 – 1 Ws 309/15, BeckRS 2015, 20532; abl. hierzu Baumhöfener/Daber, StraFo 2016, 77 und Meyer-Lohkamp, jurisPR-StrafR 2/2016 Anm. 5) zeigt keinen Rechtsgrund auf, diese Rechtsprechung zu revidieren.
Dieser Entscheidung liegt zunächst ersichtlich ein Missverständnis der vorgenannten Senatsrechtsprechung zugrunde. Dass ein Tatgericht unabhängig von einer zuvor gewährten Akteneinsicht an den später zeugenschaftlich zu vernehmenden Nebenkläger nicht von der Pflicht befreit ist, „zu beurteilen, ob eine festgestellte Konstanz oder Inkonstanz eher ein Indiz für oder gegen die Glaubhaftigkeit“ seiner Angaben ist (a.a.O.), ist selbsterklärend. Dieser Aspekt ist – als Hinweis auf die gebotene, an den Maßgaben des Einzelfalls orientierte Bewertung sämtlicher, insbesondere auch aussageimmanenter Realitätskriterien (vgl. nur Steller/Volbert in Ventzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung, 5. Aufl., S. 824) – freilich auch Gegenstand der vorgenannten Senatsrechtsprechung (vgl. Senatsbeschl. v. 24. Oktober 2014 – 1 Ws 110/14, NStZ 2015, 105, 107). Hierbei wurde – in Übereinstimmung mit der allgemeinen Ansicht (statt aller hierzu nur MünchKomm- StPO/Miebach, § 261 Rn. 223; Eisenberg, Beweisrecht der StPO, 9. Aufl., Rn. 1483 ff. m.w.N. sowie aus der Rechtsprechung bereits BGH, Urt. v. 30. Juli 1999 – 1 StR 618/98, BGHSt 45, 164, 172, sowie aus jüngerer Zeit BGH, Beschl. v. 23. August 2012 – 4 StR 305/12, NStZ-RR 2012, 383) – die regelmäßig besondere Bedeutung der Aussagekonstanz ersichtlich als Bestandteil der aussageübergreifenden Qualitätsanalyse hervorgehoben (vgl. nur Senatsbeschluss v. 24. Oktober 2014 – 1 Ws 110/14, NStZ 2015, 105, 107). Entgegen der Annahme des OLG Braunschweig wird die Würdigung der Aussagekonstanz eines nebenklagenden Verletzten aber durch eine diesem zuvor gewährte Einsicht in seine früheren Vernehmungen signifikant erschwert; eine Abschichtung aktueller Erinnerung an das in der Hauptverhandlung geschilderte Geschehen von einer hier erfolgenden schlichten Wiedergabe erst kurz zuvor gelesenen Akteninhalts ist regelmäßig nicht mehr möglich und damit das Qualitätsmerkmal in einer mit Blick auf das hier abgesicherte gerichtliche Sachaufklärungsgebot unvertretbaren Weise desavouiert (ebenso bereits Baumhöfener/Daber, StraFo 2016, 77, 78; vgl. auch Eisenberg, a.a.O., Rn. 1484).
Die weitere Erwägung des OLG Braunschweig, dass eine durch Akteneinsicht dieserart vereitelte Konstanzanalyse möglicherweise zu einem Freispruch führen und sich damit zugunsten eines Angeklagten auswirken könne, gerät weiter in Widerspruch mit dem gesetzgeberischen Befehl, der bereits die Gefährdung des Untersuchungszwecks – die gerichtliche Sachaufklärung (vgl. nur Löwe/Rosenberg/Hilger, 26. Aufl., § 406e Rn. 13; Radtke, NStZ 2015, 109) – als Ausschlussgrund des § 406e Abs. 2 Satz 2 StPO normiert hat. Dieser Gedanke erweist sich schließlich auch als unvereinbar mit dem im Rechtsstaatsprinzip verfassungsrechtlich angelegten Grundsatz der Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege. Hiernach muss Strafrechtspflege jederzeit in der Lage sein – für den Bürger sichtbar, erlebbar und nachvollziehbar -, den Strafanspruch in angemessen kurzer Zeit durchzusetzen, wenn nicht die Idee der materiellen Gerechtigkeit selbst Schaden nehmen soll. Jeder Verzicht auf die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs – sei es durch Opportunitätsregeln, sei es durch unzulängliche Organisation der Strafrechtspflege – ist eine Verletzung dieses Prinzips und beschädigt das Vertrauen der Bürger in die Geltungskraft der Rechtsordnung (vgl. nur Landau, NStZ 2007, 121, 123 sowie ders. NStZ 2015, 665, 669, jeweils mit zahlreichen Nachweisen aus der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung). Dieses – einfach-gesetzlich in § 406e Abs. 2 Satz 2 StPO erkennbar ebenfalls Ausdruck findende – Gebot verlöre eine an den Maßgaben des OLG Braunschweig gemessene Bewertung erkennbar aus dem Blick (vgl. auch hierzu Baumhöfener/Daber, StraFo 2016, 77, 78; vgl. auch Eisenberg, a.a.O., Rn. 1484).
bb) Nach alledem gilt hier:
(1) Die Beweiskonstellation von Aussage-gegen-Aussage erfährt ihr Gepräge durch eine Abweichung der Tatschilderung des Zeugen von der eines Angeklagten, ohne dass ergänzend auf weitere unmittelbar tatbezogene Beweismittel, etwa belastende Indizien wie Zeugenaussagen über Geräusche oder Verletzungsbilder zurückgegriffen werden kann (vgl. nur Sander, StV 2000, 45, 46; ders. in Löwe/Rosenberg, 26. Aufl., § 261 Rn. 83d m.w.N.; Schmandt, StraFo 2010, 446, 448 m.w.N.). Dieselbe Verfahrenskonstellation ist allerdings auch gegeben, wenn der Angeklagte selbst keine eigenen Angaben zum Tatvorwurf macht, sondern sich durch Schweigen verteidigt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 – 4 StR 360/12, NStZ, 2013, 180, 181; ferner Sander, a.a.O.; Schmandt, a.a.O., m.w.N.).
(2) So liegt es hier nicht. Die Angeklagte war im Tatzweitpunkt allein zuhause und hat das Tötungsgeschehen in ihren polizeilichen Vernehmungen eingeräumt (Bl. 3, 21 ff. d.A.). Überdies hatte sie sich – zumindest in Ansätzen – bereits in gleicher Weise gegenüber der von ihr verständigten Einsatzleitstelle der Hamburger Feuerwehr telefonisch geäußert. Der Nebenkläger kann zum unmittelbaren Tötungsgeschehen keine Angaben machen.
cc) Auch ansonsten ist kein Versagungsgrund ersichtlich oder von der Beschwerdeführerin geltend gemacht worden. Soweit die Beschwerdeführerin darauf abstellt, dass die Zeugenangaben des Nebenklägers absehbar von besonderer Bedeutung sein werden für die Rechtsfolgenentscheidung, namentlich die Voraussetzungen des § 21 StGB, zeigt sie keinen Rechtsfehler in der Entscheidung des Strafkammervorsitzenden auf. Auch hier stehen sich erkennbar die Angaben der Beschwerdeführerin und des Nebenklägers zum Tatvorgeschehen und dem Verlauf ihrer partnerschaftlichen Beziehung – worauf in der angefochtenen Entscheidung mit Recht hingewiesen wird – nicht allein gegenüber, sondern werden ergänzt durch die Wahrnehmungen zahlreicher weiterer Beweispersonen.
dd) Nach alledem bedurfte das Vorbringen der Nebenklägervertreterin zur Sicherung des Untersuchungszwecks durch eine anwaltliche Verpflichtungserklärung, die der Senat auch weiterhin aus den fortgeltenden Gründen seiner vorgenannten ständigen Rechtsprechung für unzureichend erachtet, keiner näherer Erörterung.