Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Wann gilt ein vergessener Schlüssel als „falsch“?
- Redaktionelle Leitsätze
- Wann macht Brandstiftung eine Wohnung rechtlich unbewohnbar?
- Brandstiftung zur Spurenbeseitigung als Verdeckungsabsicht?
- Warum Drogen-Sicherstellungen die Strafe zwingend mildern
- Warum der BGH das Urteil zur Strafzumessung aufhob
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Gilt mein alter Wohnungsschlüssel als falsch, wenn der Ex-Partner ihn nie ausdrücklich zurückgefordert hat?
- Verliere ich meinen Versicherungsschutz, wenn der Täter einen rechtmäßig überlassenen Schlüssel für den Diebstahl nutzt?
- Wie beweise ich vor Gericht, dass der Eigentümer den Schlüssel zum Tatzeitpunkt schlicht vergessen hatte?
- Droht mir eine Strafe wegen schwerer Brandstiftung, wenn ich nur Spuren meines Diebstahls verwischen wollte?
- Muss das Gericht meine Strafe zwingend mildern, wenn die Polizei meine Drogen bei der Durchsuchung sicherstellte?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 4 StR 35/20
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Bundesgerichtshof, 4. Strafsenat
- Datum: 18.11.2020
- Aktenzeichen: 4 StR 35/20
- Verfahren: Revision in Strafsache
- Rechtsbereiche: Strafrecht, Strafprozessrecht
- Relevant für: Strafverteidiger, Staatsanwälte, Gerichte bei Brandstiftung und Wohnungseinbruch
Der Bundesgerichtshof verwarf Wohnungseinbruch, bestätigte Brandstiftung und ordnete neue Strafe und neuen Vorwegvollzug an.
- Ein bloß vergessener Schlüssel wird nicht automatisch zum falschen Schlüssel.
- Der Brand diente der Spurenspur-Beseitigung und erfüllte die schwere Brandstiftung.
- Die Wohnung war monatelang unbenutzbar; das zählt als teilweise Zerstörung.
- Die Strafe fiel, weil das Gericht Vorstrafen und Drogen-Sicherstellung falsch bewertete.
- Die Unterbringung blieb bestehen; nur der Vorwegvollzug musste neu berechnet werden.
Wann gilt ein vergessener Schlüssel als „falsch“?
Ein Mann entwendete im August 2018 mit einem vergessenen Schlüssel Wertsachen aus der Wohnung der früheren Schwiegereltern seiner Lebensgefährtin und legte anschließend Feuer, um seine Spuren zu verwischen. Der Bundesgerichtshof hob das spätere Urteil des Landgerichts Essen teilweise auf, änderte den Schuldspruch auf Diebstahl in Tateinheit mit besonders schwerer Brandstiftung und verwies die Sache zur erneuten Strafzumessung zurück. Tateinheit bedeutet, dass eine einzige Handlung mehrere Gesetze gleichzeitig verletzt; die Strafzumessung ist der Vorgang, bei dem das Gericht die genaue Höhe der Strafe festlegt.
Nach § 244 Abs. 1 Nr. 3 des Strafgesetzbuches (StGB) gilt ein Schlüssel rechtlich als „falsch“, wenn ihm zum Zeitpunkt der Tat die Widmung durch den Berechtigten fehlt. Ein bloß vergessenes Vorhandensein eines Schlüssels an einem fremden Ort begründet jedoch noch keine solche Entwidmung. Erst wenn der rechtmäßige Besitzer den Schlüssel tatsächlich als verloren betrachtet oder die Entwidmung ausdrücklich beziehungsweise konkludent erklärt, verliert das Werkzeug seine Berechtigung. Konkludent bedeutet hierbei, dass der Wille nicht ausdrücklich ausgesprochen wird, sondern sich eindeutig aus dem tatsächlichen Verhalten der Person ergibt.
Ein vergessener Schlüssel kann daher erst dann die rechtlichen Anforderungen an einen falschen Schlüssel im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllen, wenn er wieder in das Bewusstsein des Berechtigten rückt und von diesem sodann ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten oder […] zumindest subjektiv als endgültig verloren betrachtet und so seiner Bestimmung zur ordnungsgemäßen Öffnung der Haus- bzw. Wohnungstür entzogen wird. – so der Bundesgerichtshof
Kein Einbruchdiebstahl durch vergessenen Schlüssel
Der Bundesgerichtshof musste diese Definition auf den konkreten Ablauf anwenden, bei dem der Täter das Werkzeug aus dem Schlüsselkasten seiner Lebensgefährtin entnommen hatte. Dieser stammte ursprünglich von den früheren Schwiegereltern der Frau, die ihn dort schlicht vergessen hatten. Das Landgericht Essen hatte die Tat mit diesem Schlüssel noch als Wohnungseinbruchdiebstahl gewertet. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (Aktenzeichen 4 StR 35/20) widersprach dieser Auffassung jedoch deutlich, da die bloße Nichtrückforderung des Schlüssels nach der Trennung der Lebensgefährtin vom Sohn der Eigentümer keinen konkludenten Entwidmungsakt darstellt.
Redaktionelle Leitsätze
- Ein Schlüssel gilt im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB erst dann als „falsch“, wenn der Berechtigte ihn nach Wiedererlangung des Bewusstseins über sein Vorhandensein ausdrücklich, konkludent oder zumindest subjektiv als endgültig verloren betrachtet; das bloße Vergessen oder Liegenlassen eines Schlüssels bewirkt keine Entwidmung.
- Die Absicht zur Verdeckung einer anderen Straftat im Sinne des § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB kann auch dann vorliegen, wenn die zu verdeckende Tat tateinheitlich mit der Brandstiftung verwirklicht wird.
- Die behördliche Sicherstellung von Betäubungsmitteln ist ein bestimmender Strafzumessungsgrund, der zwingend zugunsten der verurteilten Person zu berücksichtigen ist; Vorstrafen dürfen nur dann strafschärfend als einschlägig gewertet werden, wenn sie denselben Deliktsbereich wie die abzuurteilende Tat betreffen.

Praxis-Hinweis: Der vergessene Schlüssel
Der entscheidende Hebel für die mildere Bewertung als einfacher Diebstahl war die fehlende Entwidmung. Wenn Sie einen Schlüssel nutzen, den Sie ursprünglich rechtmäßig erhalten haben (etwa durch eine frühere Beziehung oder Überlassung), liegt kein Einbruch vor, solange der Eigentümer den Schlüssel nicht ausdrücklich zurückgefordert oder als verloren gemeldet hat. Das bloße Liegenlassen oder Vergessen des Schlüssels durch den Eigentümer reicht nicht aus, um ihn rechtlich zu einem falschen Werkzeug zu machen.
Wann macht Brandstiftung eine Wohnung rechtlich unbewohnbar?
Die Voraussetzungen für eine Brandstiftung an Wohngebäuden regelt § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB. Ein Gebäude, das der Wohnung von Menschen dient, gilt rechtlich als teilweise zerstört, wenn eine zum selbständigen Gebrauch bestimmte Untereinheit für Wohnzwecke unbrauchbar wird. Diese Unbrauchbarkeit muss zudem über eine beträchtliche Zeit hinweg bestehen, um den Tatbestand zu erfüllen.
Massive Zerstörung macht Wohnung unbewohnbar
Wie massiv die Auswirkungen eines Feuers sein müssen, zeigte sich bei der Tat des Mannes in der Wohnung der früheren Schwiegereltern. Er hatte einen im Flur an der Wand befestigten Schrank in Vollbrand gesetzt, was zu erheblichen Zerstörungen führte. Durch die enorme Hitzeentwicklung platzten Deckenbereiche ab, während Böden und Stromleitungen komplett neu verlegt werden mussten. Da die betroffene Wohnung infolge der Tat bis Februar 2019 unbewohnbar blieb, bestätigten die Karlsruher Richter die Einordnung als besonders schwere Brandstiftung.
Brandstiftung zur Spurenbeseitigung als Verdeckungsabsicht?
Eine Strafschärfung greift nach § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB in Verbindung mit § 306a StGB, wenn der Täter aus einer bestimmten Motivation heraus handelt. Die Tat muss in der Absicht begangen werden, eine andere Straftat zu verdecken. Als eine solche „andere“ Tat im Sinne des Gesetzes kommt dabei auch eine Straftat in Betracht, die tateinheitlich mit der Brandstiftung verwirklicht wird.
Feuer als Mittel zur Spurenbeseitigung
Die Motivation des Täters am 18. August 2018 veranschaulicht dieses rechtliche Prinzip deutlich. Der Mann hatte sich am frühen Morgen Zutritt zu den Räumlichkeiten verschafft, um dort Gegenstände und Bargeld zu entwenden. Nach dem vollendeten Diebstahl legte er das Feuer gezielt, um seine am Tatort hinterlassenen Finger- und sonstigen Spuren zu beseitigen. Laut den gerichtlichen Feststellungen handelte er dabei mit direktem Vorsatz bezüglich der Spurenbeseitigung, womit die Brandlegung unmittelbar der Verdeckung des vorangegangenen Diebstahls diente. Direkter Vorsatz bedeutet, dass es dem Täter gerade darauf ankam, diesen Erfolg – hier das Verschwinden der Spuren – herbeizuführen.
Warum Drogen-Sicherstellungen die Strafe zwingend mildern
Bei der Bemessung einer Strafe müssen Gerichte nach § 267 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 der Strafprozessordnung (StPO) bestimmte Faktoren zwingend berücksichtigen. Die behördliche Sicherstellung von Betäubungsmitteln ist ein bestimmender Strafzumessungsgrund, der zwingend zugunsten der verurteilten Person zu werten ist. Gleichzeitig dürfen Vorstrafen nur dann als „einschlägig“ und damit strafschärfend gewertet werden, wenn sie denselben Deliktsbereich betreffen.
Fehlerhafte Bewertung von Vorstrafen und Drogenfunden
Bei der Überprüfung des vorherigen Urteils deckte der Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang entscheidende Fehler auf. Der Verurteilte hatte am 22. April 2018 rund 25 Gramm Amphetamin erworben und führte später 22,95 Gramm mit sich, wovon ein Teil zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt war. Das Landgericht Essen hatte die Sicherstellung dieser Drogen bei der Urteilsfindung jedoch nicht ausdrücklich zugunsten des Mannes gewertet. Zudem berücksichtigte das Vorinstanz-Urteil frühere Vorstrafen fälschlicherweise als einschlägig, obwohl der Betroffene zuvor noch nie wegen Betäubungsmitteldelikten verurteilt worden war. Diese juristischen Mängel führten letztlich zur Aufhebung der Einzelstrafe für die Betäubungsmitteltat.
Bei diesem Gesichtspunkt handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wegen des damit verbundenen Wegfalls der von Betäubungsmitteln üblicherweise ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit um einen bestimmenden Strafzumessungsgrund, der bei der Strafbemessung zu beachten ist. – so der Bundesgerichtshof
Stellen Sie sicher, dass jede behördliche Sicherstellung von Beweismitteln in Ihrem Urteil ausdrücklich als Strafmilderungsgrund aufgeführt wird. Fehlt dieser Aspekt in der schriftlichen Urteilsbegründung, ist das Strafmaß rechtlich fehlerhaft und kann angefochten werden.
Praxis-Hürde: Einschlägigkeit von Vorstrafen
Ob eine Vorstrafe die neue Strafe verschärfen darf, hängt von der Art des Delikts ab. Eine Verschärfung ist nur zulässig, wenn die früheren Taten denselben Bereich betreffen – also etwa erneut ein Drogendelikt vorliegt. Werden frühere Verurteilungen wegen völlig anderer Straftaten als einschlägig gewertet, stellt dies einen rechtlichen Fehler dar, der zur Aufhebung des Strafmaßes führen kann.
Warum der BGH das Urteil zur Strafzumessung aufhob
Die rechtlichen Konsequenzen fehlerhafter Urteile ergeben sich aus § 349 Abs. 2 StPO und § 353 Abs. 2 StPO. Wenn ein Revisionsgericht Einzelstrafen aufgrund von Rechtsfehlern aufhebt, entfällt damit automatisch auch die gebildete Gesamtstrafe. Eine Gesamtstrafe wird gebildet, wenn mehrere Einzelstrafen für verschiedene Taten zu einer einheitlichen Strafe zusammengefasst werden. Mit dem Wegfall dieser Gesamtstrafe verliert zugleich die Grundlage für die Bemessung eines sogenannten Vorwegvollzugs ihre Gültigkeit. Dieser regelt, dass ein Verurteilter einen Teil seiner Haftstrafe bereits vor Beginn einer angeordneten Therapie in einer Entziehungsanstalt absolvieren muss.
Zurückverweisung an eine andere Strafkammer
Für den Täter bedeutete diese rechtliche Systematik einen teilweisen Erfolg seiner Revision. Der Bundesgerichtshof hob den gesamten Strafausspruch des Landgerichts Essen vom 10. September 2020 auf. Davon erfasst war auch die ursprüngliche Anordnung eines Vorwegvollzugs von einem Jahr und neun Monaten, die keinen Bestand mehr hatte. Gleichzeitig änderten die Richter den Schuldspruch von Wohnungseinbruchdiebstahl auf Diebstahl in Tateinheit mit besonders schwerer Brandstiftung ab. Der Schuldspruch stellt dabei die rechtliche Bewertung der Tat fest, während der Strafausspruch die Höhe der Strafe regelt. Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung über die konkrete Strafhöhe an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, während die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bestehen blieb.
Bedeutung der Schlüssel-Entwidmung für die Verteidigung
Dieses Urteil des Bundesgerichtshofs konkretisiert bundesweit verbindlich, dass ein bloßes Liegenlassen eines Schlüssels nicht für die Annahme eines Einbruchdiebstahls ausreicht. Die Entscheidung ist auf alle Fälle übertragbar, in denen Täter Zugang über rechtmäßig erlangte, aber nicht zurückgegebene Schlüssel erhalten haben.
Nutzen Sie diese Rechtsprechung aktiv in Ihrem Verfahren, um eine mildere Strafe zu erwirken. Achten Sie zudem darauf, dass das Gericht Sicherstellungen zwingend zu Ihren Gunsten wertet und Vorstrafen nur dann strafschärfend berücksichtigt, wenn diese tatsächlich denselben Deliktsbereich betreffen wie die aktuelle Tat.
Checkliste: Schlüssel-Status und Vorstrafen prüfen
Prüfen Sie sofort, ob der in Ihrem Fall genutzte Schlüssel vom Eigentümer jemals ausdrücklich zurückgefordert oder als verloren gemeldet wurde. Ist dies nicht geschehen, fordern Sie über Ihren Anwalt eine Umstufung vom Wohnungseinbruchdiebstahl zum einfachen Diebstahl. Lassen Sie zudem die Anrechnung von Sicherstellungen und die Bewertung Ihrer Vorstrafen im Urteil auf die vom BGH gerügten Rechtsfehler prüfen.
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Formfehler in der Strafzumessung oder eine falsche Einordnung von Tatbeständen wie dem Wohnungseinbruchdiebstahl können die Strafe unnötig erhöhen. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihr Urteil oder Ihre Anklageschrift auf Revisionsgründe und setzen sich für eine gerechte Bewertung Ihrer Situation ein. Wir unterstützen Sie dabei, alle Entlastungsfaktoren und rechtlichen Spielräume konsequent zu nutzen.
Experten Kommentar
Oft eskaliert der Streit um den vergessenen Schlüssel erst, wenn die Hausratversicherung ins Spiel kommt. Diese reguliert den Schaden nämlich meist nur bei einem echten Einbruch, nicht bei einem einfachen Diebstahl. Plötzlich erinnern sich Geschädigte im Zeugenstand dann doch an eine angebliche Rückforderung des Schlüssels, um nicht auf den Kosten sitzen zu bleiben.
Ich rate in solchen Konstellationen immer dazu, jede Kommunikation nach einer Trennung penibel zu sichern. Wer alte Chatverläufe vorlegen kann, in denen der Schlüssel mit keinem Wort erwähnt wird, entlarvt solche Schutzbehauptungen schnell. Genau diese unscheinbaren Nachrichten retten einen am Ende vor der deutlich härteren Strafe für Wohnungseinbruchdiebstahl.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Gilt mein alter Wohnungsschlüssel als falsch, wenn der Ex-Partner ihn nie ausdrücklich zurückgefordert hat?
NEIN, ein alter Wohnungsschlüssel gilt rechtlich nicht als falsch, solange der Berechtigte ihn nicht ausdrücklich zurückgefordert hat. Ein Schlüssel behält seine rechtliche Widmung als echtes Werkzeug so lange, bis der Eigentümer den Willen zur Entziehung der Berechtigung aktiv kundgetan hat.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt die Eigenschaft als falscher Schlüssel voraus, dass ihm die Widmung des Berechtigten zum Tatzeitpunkt fehlt. Eine solche Entwidmung geschieht jedoch nicht automatisch durch Zeitablauf, sondern erfordert einen bewussten Akt des rechtmäßigen Besitzers. Solange der Ex-Partner den Schlüssel nicht aktiv zurückverlangt oder ihn subjektiv als endgültig verloren betrachtet, bleibt das Werkzeug im juristischen Sinne echt. Dies hat zur Folge, dass die Nutzung eines solchen Schlüssels keinen Wohnungseinbruchdiebstahl darstellt, sondern lediglich als einfacher Diebstahl gewertet werden kann.
Verliere ich meinen Versicherungsschutz, wenn der Täter einen rechtmäßig überlassenen Schlüssel für den Diebstahl nutzt?
ES KOMMT DARAUF AN, da der Versicherungsschutz meist das Eindringen mit Gewalt oder einem falschen Schlüssel voraussetzt. Ein rechtmäßig überlassener Schlüssel gilt rechtlich so lange als echt, bis er vom Eigentümer ausdrücklich entwidmet wurde. Ohne diesen bewussten Akt liegt kein versicherter Einbruch vor.
Die rechtliche Einordnung folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 244 StGB, wonach ein vergessener oder überlassener Schlüssel erst durch einen bewussten Akt des Entziehens der Widmung zum falschen Werkzeug wird. Da viele Hausratversicherungen ihre Leistungspflicht strikt an den Tatbestand des Einbruchdiebstahls knüpfen, führt die Nutzung eines solchen echten Schlüssels oft dazu, dass lediglich ein einfacher Diebstahl vorliegt. In diesen Fällen verweigern Versicherer regelmäßig den Ersatz des Stehlguts, weil das vertraglich vereinbarte Risiko des gewaltsamen oder unbefugten Eindringens nicht erfüllt ist. Sie sollten daher in Ihren Versicherungsbedingungen genau prüfen, wie der Begriff des falschen Schlüssels definiert ist und ob auch einfacher Diebstahl mitversichert wurde.
Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn Sie nachweisen können, dass der Schlüssel dem Täter zuvor durch Raub oder Diebstahl entwendet wurde. In diesem Fall verliert der Schlüssel seine Eigenschaft als rechtmäßiges Zugangsmittel und die Versicherung muss trotz fehlender Einbruchspuren leisten.
Wie beweise ich vor Gericht, dass der Eigentümer den Schlüssel zum Tatzeitpunkt schlicht vergessen hatte?
Der Beweis für einen vergessenen Schlüssel gelingt meist indirekt durch das Fehlen von Rückforderungen, Verlustmeldungen oder eines Schlossaustauschs durch den Eigentümer. Da die Staatsanwaltschaft die Entwidmung, also den Entzug der Nutzungsberechtigung, beweisen muss, stützen diese Indizien die Verteidigung gegen den Vorwurf des Wohnungseinbruchdiebstahls.
Ein Schlüssel gilt rechtlich erst dann als falsch im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB, wenn der Berechtigte ihm die Widmung entzogen hat. Laut Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt dies voraus, dass der Schlüssel dem Eigentümer wieder bewusst wird und er ihn ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten als verloren betrachtet. Solange der Eigentümer den Verbleib des Schlüssels schlicht vergessen hat, bleibt die ursprüngliche Berechtigung zur Türöffnung rechtlich bestehen. In der Praxis lässt sich dies durch Akteneinsicht belegen, wenn dort keine polizeilichen Verlustanzeigen oder zivilrechtlichen Mahnungen zur Herausgabe dokumentiert sind. Auch ein unterbliebener Austausch der Schließzylinder nach einer Trennung spricht massiv gegen eine bewusste Entwidmung.
Die Beweislastumkehr zugunsten des Beschuldigten endet jedoch dort, wo der Eigentümer den Schlüssel bereits subjektiv abgeschrieben hat. Wenn der Berechtigte den Verlust bemerkt und den Schlüssel innerlich als dauerhaft verloren einstuft, kann bereits dieser psychologische Akt für eine rechtliche Entwidmung ausreichen.
Droht mir eine Strafe wegen schwerer Brandstiftung, wenn ich nur Spuren meines Diebstahls verwischen wollte?
JA, eine Bestrafung wegen besonders schwerer Brandstiftung droht, da das Gesetz die Spurenvernichtung zur Verdeckung einer Straftat als qualifizierendes Merkmal wertet. Gemäß § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB liegt diese vor, wenn das Feuer gezielt zur Verdeckung eines Diebstahls gelegt wird.
Die rechtliche Begründung liegt in der sogenannten Verdeckungsabsicht, die das Gesetz deutlich strenger bestraft als eine einfache Brandstiftung ohne ein solches Motiv. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Diebstahl zum Zeitpunkt der Brandlegung bereits vollständig abgeschlossen war oder ob beide Taten in einem engen zeitlichen Zusammenhang stehen. Entscheidend ist allein der Wille des Täters, durch das Feuer die Aufdeckung der vorangegangenen Tat oder die Identifizierung seiner Person durch die Vernichtung von Spuren zu verhindern. Da durch die Brandlegung zudem oft Wohngebäude unbewohnbar werden, greift zusätzlich der Schutzcharakter des § 306a StGB, was das Strafmaß erheblich erhöht.
Eine Verteidigungsstrategie kann jedoch ansetzen, wenn die Unbewohnbarkeit der Räumlichkeiten nur von sehr kurzer Dauer war oder lediglich unwesentliche Teile des Gebäudes betroffen sind. In solchen Grenzfällen kann die Einordnung als besonders schwere Brandstiftung entfallen, sofern das Brandgutachten keine dauerhafte Beeinträchtigung der Wohnfunktion belegt.
Muss das Gericht meine Strafe zwingend mildern, wenn die Polizei meine Drogen bei der Durchsuchung sicherstellte?
JA. Das Gericht muss die Sicherstellung von Betäubungsmitteln zwingend strafmildernd berücksichtigen, da durch den behördlichen Entzug der Drogen die Gefahr für die Allgemeinheit entfallen ist. Diese rechtliche Bewertung stellt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen bestimmenden Strafzumessungsgrund dar.
Die rechtliche Verpflichtung zur Milderung ergibt sich daraus, dass die sichergestellten Drogen nicht mehr in den illegalen Handel gelangen können und somit kein weiteres Schadenspotenzial entfalten. Gemäß § 267 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO muss das Gericht alle wesentlichen Umstände, die für den Angeklagten sprechen, ausdrücklich in der schriftlichen Urteilsbegründung aufführen. Wird die Sicherstellung im Urteil übergangen, liegt ein schwerwiegender Rechtsfehler vor, der regelmäßig zur Aufhebung des Strafausspruchs in der Revision führt. Ein Vergleich des Sicherstellungsprotokolls mit den Urteilsgründen ist daher unerlässlich, um eine fehlerhafte Strafzumessung wirksam angreifen zu können.
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Das vorliegende Urteil
BGH – Az.: 4 StR 35/20 – Beschluss vom 18.11.2020
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