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Einziehung von Banknoten bei Geldwäscheverdacht

In einem spektakulären Fall kippt das Landgericht Berlin die Entscheidung des Amtsgerichts Tiergarten und beschlagnahmt Bargeld in Höhe von 82.050 Euro, das bei Ermittlungen wegen Steuerhinterziehung und Geldwäsche in der Wohnung eines Verdächtigen gefunden wurde. Das Gericht sieht es als höchstwahrscheinlich an, dass die Banknoten aus kriminellen Machenschaften stammen, auch wenn die genauen Taten nicht nachgewiesen werden konnten. Der spektakuläre Fund wirft ein Schlaglicht auf die Schattenwelt der Geldwäsche und den Kampf der Behörden gegen illegale Finanzströme.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Im Kern ging es um die Einziehung von Banknoten, die bei einer Hausdurchsuchung wegen Verdachts auf Geldwäsche und Steuerhinterziehung sichergestellt wurden.
  • Der Ursprung der Gelder war durch strafrechtliche Ermittlungen infrage gestellt, insbesondere aufgrund des Verdachts auf Steuerhinterziehung und unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln.
  • Die Hauptschwierigkeiten lagen in der rechtlichen Einordnung und dem Nachweis, dass die beschlagnahmten Gelder tatsächlich aus kriminellen Handlungen stammten.
  • Das Landgericht Berlin hob die Entscheidung des Amtsgerichts Tiergarten auf, das die Einziehung der Gelder abgelehnt hatte.
  • Das Gericht entschied zugunsten der Einziehung, da die Umstände eine erhebliche Wahrscheinlichkeit nahelegten, dass die Gelder aus illegalen Quellen stammten.
  • Die Entscheidung wurde getroffen, um die Integrität des Finanzsystems zu schützen und die Nutzung illegaler Gelder zu unterbinden.
  • Die Auswirkungen dieser Entscheidung sind bedeutend: Betroffene müssen beweisen, dass ihre Gelder nicht aus kriminellen Handlungen stammen, was in der Regel schwierig ist.
  • Es wird deutlich, dass Gerichte bereit sind, rigoros gegen vermeintlich illegale Finanztransaktionen vorzugehen, um Geldwäsche zu bekämpfen.
  • Betroffene sollten sich frühzeitig rechtlichen Beistand suchen, um ihre Unschuld beweisen zu können und negative rechtliche Konsequenzen abzuwenden.
  • Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung präventiver Maßnahmen bei Verdacht auf Geldwäsche und die strengen Anforderungen an den Nachweis der legalen Herkunft von Bargeld.

Bargeld-Einziehung bei Geldwäche-Verdacht: Gericht bestätigt trotz Rechtsunsicherheit

Einziehung von Bargeld bei Geldwäscheverdacht
Landgericht Berlin hebt Amtsgerichtsentscheidung zur Einziehung von 82.050 Euro Bargeld auf, da hinreichend wahrscheinlich illegale Herkunft angenommen wurde. (Symbolfoto: Pavel105 – Shutterstock.com)

Geldwäsche ist ein schwerwiegendes Verbrechen, das die Integrität des Finanzsystems untergräbt und die Finanzierung krimineller Aktivitäten ermöglicht. Im Kampf gegen Geldwäsche haben Strafverfolgungsbehörden verschiedene Mittel zur Verfügung, um illegale Transaktionen aufzudecken und zu verhindern. Eine dieser Maßnahmen ist die Einziehung von Banknoten, die im Zusammenhang mit Geldwäscheverdacht stehen.

Diese Einziehung kann sowohl präventiv als auch repressiv erfolgen. So können Behörden zum Beispiel Banknoten einziehen, die mutmaßlich aus illegalen Quellen stammen, um zu verhindern, dass das Geld in den legalen Finanzkreislauf gelangt. Im Repressionsfall werden Banknoten dann eingezogen, wenn ein Verdacht auf Geldwäsche im Zusammenhang mit einer Straftat besteht. Die Einziehung von Banknoten ist ein komplexes rechtliches Verfahren, das die Wahrung von Grundrechten wie dem Eigentumsrecht und dem Recht auf ein faires Verfahren erfordert.

Im Folgenden möchten wir einen konkreten Fall näher beleuchten, der die rechtlichen Herausforderungen und die praktischen Aspekte der Einziehung von Banknoten bei Geldwäscheverdacht verdeutlicht.

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Der Fall vor Gericht


Einziehung von Bargeld bei Geldwäscheverdacht: LG Berlin hebt Amtsgerichtsentscheidung auf

Das Landgericht Berlin hat in einem aktuellen Fall die Entscheidung des Amtsgerichts Tiergarten zur Einziehung von Bargeld aufgehoben. Der Fall dreht sich um die Sicherstellung von Banknoten im Wert von 82.050 Euro in der Wohnung eines Beschuldigten im Rahmen von Ermittlungen wegen Steuerhinterziehung und Geldwäsche.

Hintergründe des Falls: Durchsuchung und Bargeld-Fund bei Ermittlungen

Die Staatsanwaltschaft Berlin hatte am 8. August 2019 beim Amtsgericht Tiergarten ein selbständiges Einziehungsverfahren nach § 76a Absatz 4 StGB beantragt. Ziel war die Einziehung von Banknoten, die am 6. September 2016 in der Wohnung eines Beschuldigten sichergestellt worden waren.

Dem Verfahren waren umfangreiche Ermittlungen vorausgegangen. Es bestand der Verdacht der Steuerhinterziehung gegen einen Beteiligten sowie der Verdacht der Geldwäsche gegen zwei Beteiligte und weitere Personen. Zusätzlich wurde gegen Dritte wegen des Verdachts des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ermittelt.

Bei der Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten, der zu diesem Zeitpunkt als Zeuge galt, wurden die Geldscheine im Wert von über 82.000 Euro aufgefunden und sichergestellt. Dieser Fund war der Auslöser für das anschließende Einziehungsverfahren.

Rechtliche Grundlagen: Selbständiges Einziehungsverfahren bei Verdacht auf Geldwäsche

Das von der Staatsanwaltschaft angestrengte selbständige Einziehungsverfahren basiert auf § 76a Absatz 4 des Strafgesetzbuchs (StGB). Diese Vorschrift ermöglicht es den Behörden, Vermögenswerte einzuziehen, wenn der Verdacht besteht, dass diese aus rechtswidrigen Taten stammen – auch wenn kein konkreter Täter verurteilt werden kann.

Im vorliegenden Fall ging die Staatsanwaltschaft davon aus, dass die sichergestellten Banknoten höchstwahrscheinlich aus Straftaten stammten. Der hohe Bargeldbetrag in Verbindung mit den laufenden Ermittlungen wegen Steuerhinterziehung, Geldwäsche und Drogenhandel ließ den Verdacht aufkommen, dass es sich um illegal erworbenes Geld handeln könnte.

Entscheidung des Landgerichts: Aufhebung des Amtsgerichtsbeschlusses

Das Landgericht Berlin hat nun mit Beschluss vom 20. Dezember 2021 entschieden, die vorherige Entscheidung des Amtsgerichts Tiergarten vom 23. November 2021 aufzuheben. Damit gab das Landgericht der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Berlin statt, die am 25. November 2021 eingelegt worden war.

In seiner Begründung führte das Landgericht aus, dass die Voraussetzungen für eine Einziehung der Banknoten nach § 76a Absatz 4 StGB gegeben seien. Das Gericht sah es als hinreichend wahrscheinlich an, dass die sichergestellten Geldscheine aus rechtswidrigen Taten stammten, auch wenn diese Taten im Einzelnen nicht nachgewiesen werden konnten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die den Beteiligten des selbstständigen Einziehungsverfahrens entstandenen notwendigen Auslagen wurden der Landeskasse Berlin auferlegt. Dies ist ein übliches Vorgehen, wenn eine Behörde in einem Rechtsmittelverfahren obsiegt.

Die Schlüsselerkenntnisse


Die Entscheidung des Landgerichts Berlin unterstreicht die weitreichenden Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden bei der Einziehung von Vermögenswerten im Rahmen des § 76a Abs. 4 StGB. Es genügt demnach eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der illegalen Herkunft des Geldes, ohne dass konkrete Straftaten nachgewiesen werden müssen. Dies stärkt die Position der Ermittlungsbehörden im Kampf gegen Geldwäsche und organisierte Kriminalität, wirft aber auch Fragen zum Verhältnis zwischen effektiver Strafverfolgung und Eigentumsrechten auf.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Dieses Urteil unterstreicht, dass die Behörden auch dann Bargeld einziehen können, wenn die genaue Herkunft des Geldes nicht eindeutig geklärt ist, solange ein begründeter Verdacht auf Geldwäsche besteht. Für Sie bedeutet das: Wenn Sie größere Mengen Bargeld besitzen, sollten Sie in der Lage sein, die legale Herkunft dieses Geldes nachzuweisen. Dabei kann es hilfreich sein, Belege wie Gehaltsabrechnungen, Erbschaftsdokumente oder Verkaufsverträge aufzubewahren. Sollten Sie in eine ähnliche Situation geraten, ist es ratsam, sich frühzeitig rechtlichen Beistand zu suchen, um Ihre Rechte zu wahren und eine mögliche Einziehung abzuwenden.


FAQ – Häufige Fragen

Die Einziehung von Bargeld bei Geldwäscheverdacht ist ein komplexes Thema, das viele Fragen aufwirft. Werden Ihre Ersparnisse oder Ihr Bargeldbestand irrtümlich mit Geldwäsche in Verbindung gebracht, ist es wichtig, Ihre Rechte und Möglichkeiten zu kennen. Unsere FAQ-Rubrik bietet Ihnen wertvolle Informationen rund um das Thema und die rechtlichen Rahmenbedingungen.


Was bedeutet die Einziehung von Bargeld bei Geldwäscheverdacht?

Die Einziehung von Bargeld bei Geldwäscheverdacht ist eine rechtliche Maßnahme, mit der Behörden verdächtige Geldbeträge vorläufig sicherstellen können. Sie dient dazu, möglicherweise illegal erworbenes Vermögen dem Zugriff der Täter zu entziehen und für ein eventuelles Strafverfahren zu sichern.

Grundlage für die Einziehung ist der Verdacht, dass das Bargeld aus einer Straftat stammt oder für eine solche verwendet werden soll. Ein bloßer Anfangsverdacht reicht hierfür bereits aus. Die Behörden müssen also keine konkreten Beweise für eine Straftat vorlegen. Vielmehr genügen tatsächliche Anhaltspunkte, die den Verdacht der Geldwäsche begründen.

Die Einziehung bedeutet, dass die Behörden das Bargeld vorläufig in Verwahrung nehmen. Der Besitzer verliert dadurch zunächst die Verfügungsgewalt über das Geld. Er kann es weder ausgeben noch anderweitig verwenden. Die Einziehung ist jedoch keine endgültige Enteignung. Sie dient vielmehr der Beweissicherung und soll verhindern, dass verdächtiges Geld beiseite geschafft wird.

Typische Situationen, in denen eine Einziehung erfolgen kann, sind Grenzkontrollen oder Durchsuchungen. Werden dabei größere Bargeldmengen gefunden, deren Herkunft unklar ist, können die Beamten das Geld einziehen. Der Besitzer muss dann plausibel erklären, woher das Geld stammt und wofür es bestimmt ist. Kann er dies nicht, erhärtet sich der Geldwäscheverdacht.

Die Einziehung ist zunächst eine vorläufige Maßnahme. Sie muss von einem Gericht bestätigt werden, wenn sie länger als sechs Monate andauern soll. Erhärtet sich der Verdacht nicht, muss das Geld zurückgegeben werden. Bestätigt sich hingegen der Verdacht der Geldwäsche, kann das Gericht die dauerhafte Einziehung anordnen. Das Geld fällt dann endgültig an den Staat.

Für die Betroffenen bedeutet die Einziehung eine erhebliche Belastung. Sie müssen unter Umständen längere Zeit auf ihr Geld verzichten. Zudem lastet der Verdacht der Geldwäsche auf ihnen. Um ihr Geld zurückzuerhalten, müssen sie aktiv dessen legale Herkunft nachweisen. Dies kann schwierig sein, wenn keine Belege vorliegen.

Die Einziehung von Bargeld ist ein wichtiges Instrument zur Bekämpfung der Geldwäsche. Sie ermöglicht es den Behörden, schnell zu reagieren und verdächtige Gelder zu sichern. Gleichzeitig greift sie stark in die Rechte der Betroffenen ein. Daher müssen die Voraussetzungen für eine Einziehung sorgfältig geprüft werden. Die Betroffenen haben zudem das Recht, gegen die Maßnahme gerichtlich vorzugehen.

Wer größere Bargeldbeträge mit sich führt, sollte stets deren Herkunft belegen können. Quittungen, Kontoauszüge oder andere Dokumente können helfen, den Verdacht der Geldwäsche zu entkräften. Bei Grenzübertritten ist zudem zu beachten, dass Bargeldbeträge ab 10.000 Euro angemeldet werden müssen. Eine Verletzung dieser Pflicht kann ebenfalls zur Einziehung des Geldes führen.

Die Einziehung von Bargeld ist nicht auf Geldwäsche beschränkt. Sie kann auch bei anderen Straftaten wie Betrug oder Steuerhinterziehung angeordnet werden. Entscheidend ist stets der Verdacht, dass das Geld aus einer Straftat stammt oder für eine solche verwendet werden soll.

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Welche Rechte habe ich, wenn mein Bargeld bei einer Durchsuchung sichergestellt wird?

Bei einer Durchsuchung und Sicherstellung von Bargeld haben Betroffene wichtige Rechte, die sie kennen und wahrnehmen sollten. Grundsätzlich darf eine Durchsuchung nur auf richterliche Anordnung erfolgen, außer bei Gefahr im Verzug. Die Beamten müssen den Durchsuchungsbeschluss vorzeigen und erklären, weshalb durchsucht wird.

Wird Bargeld sichergestellt, muss dies im Durchsuchungsprotokoll genau dokumentiert werden. Betroffene sollten auf einer detaillierten Auflistung der sichergestellten Gegenstände und Beträge bestehen. Sie haben das Recht, eine Kopie dieses Protokolls zu erhalten. Es empfiehlt sich, dieses sorgfältig zu prüfen und eventuelle Unstimmigkeiten sofort anzumerken.

Betroffene haben das Recht, der Sicherstellung zu widersprechen. Dieser Widerspruch sollte unbedingt im Protokoll vermerkt werden. Er bewirkt, dass die Maßnahme in eine Beschlagnahme umgewandelt wird, die von einem Richter überprüft werden muss.

Gegen die Sicherstellung oder Beschlagnahme kann Beschwerde eingelegt werden. Diese richtet sich an die Staatsanwaltschaft oder das zuständige Gericht. Eine anwaltliche Beratung ist in solchen Fällen dringend anzuraten, da die rechtlichen Fragestellungen oft komplex sind.

Betroffene müssen keine Angaben zur Herkunft des Geldes machen. Es gilt das Recht zu schweigen. Allerdings kann die Weigerung, die Herkunft zu erklären, den Verdacht der Ermittlungsbehörden verstärken. In manchen Fällen, besonders bei größeren Beträgen, kann es sinnvoll sein, die legale Herkunft des Geldes nachzuweisen, um eine schnelle Rückgabe zu erwirken.

Bei Verdacht auf Geldwäsche haben die Behörden erweiterte Befugnisse. Sie können Bargeld auch ohne konkreten Tatverdacht vorläufig sicherstellen, um dessen Herkunft zu klären. In solchen Fällen wird oft ein Clearingverfahren eingeleitet. Hierbei müssen Betroffene die legale Herkunft des Geldes nachweisen. Dies kann durch Kontoauszüge, Verträge oder andere Belege geschehen.

Wird Bargeld unrechtmäßig sichergestellt, haben Betroffene Anspruch auf Schadensersatz. Dies kann etwa Zinsverluste oder andere finanzielle Nachteile umfassen, die durch die Sicherstellung entstanden sind.

Es ist wichtig zu wissen, dass die Behörden das sichergestellte Geld sorgfältig verwahren müssen. Eine Einzahlung auf ein Verwahrkonto ist üblich. Betroffene haben das Recht zu erfahren, wo und wie ihr Geld verwahrt wird.

In Fällen von grenzüberschreitenden Bargeldtransporten gelten besondere Regeln. Bei Beträgen ab 10.000 Euro besteht eine Anmeldepflicht. Wird diese verletzt, kann das Geld ebenfalls sichergestellt werden. Auch hier haben Betroffene das Recht, die Herkunft nachzuweisen und die Rückgabe zu beantragen.

Die Dauer der Sicherstellung sollte verhältnismäßig sein. Zieht sich das Verfahren in die Länge, können Betroffene einen Antrag auf Herausgabe stellen. Die Behörden müssen dann begründen, warum die weitere Sicherstellung notwendig ist.

Betroffene haben das Recht auf rechtliches Gehör. Sie können Stellungnahmen abgeben und Beweismittel vorlegen, die die Rechtmäßigkeit des Bargelds belegen. Diese Möglichkeit sollte genutzt werden, um aktiv auf die Rückgabe des Geldes hinzuwirken.

Bei der Rückgabe des Geldes ist auf Vollständigkeit zu achten. Betroffene sollten den zurückerhaltenen Betrag genau prüfen und quittieren. Unstimmigkeiten müssen sofort angezeigt werden.

In komplexen Fällen, besonders wenn größere Summen betroffen sind oder ein Verdacht auf Straftaten im Raum steht, ist juristische Unterstützung unerlässlich. Ein erfahrener Anwalt kann die Rechte der Betroffenen effektiv wahren und auf eine zügige Klärung des Sachverhalts hinwirken.

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Unter welchen Voraussetzungen kann Bargeld bei Geldwäscheverdacht dauerhaft eingezogen werden?

Die dauerhafte Einziehung von Bargeld bei Geldwäscheverdacht unterliegt strengen rechtlichen Voraussetzungen. Grundsätzlich müssen die Strafverfolgungsbehörden nachweisen, dass das Geld mit hoher Wahrscheinlichkeit aus einer rechtswidrigen Tat stammt. Ein bloßer Verdacht reicht dafür nicht aus.

Für eine Einziehung muss zunächst ein Anfangsverdacht der Geldwäsche nach § 261 StGB vorliegen. Dieser kann sich beispielsweise aus ungewöhnlich hohen Bargeldbeträgen oder einer auffälligen Stückelung des Geldes ergeben. Auch das Mitführen von Geldzählmaschinen oder widersprüchliche Angaben zur Herkunft des Geldes können einen Verdacht begründen.

Die Staatsanwaltschaft muss dann im weiteren Verfahren den Nachweis erbringen, dass das Geld tatsächlich aus einer rechtswidrigen Vortat stammt. Dabei muss die konkrete Vortat nicht zwingend aufgeklärt werden. Es genügt, wenn das Gericht davon überzeugt ist, dass die Gelder deliktischer Herkunft sind.

Wichtig ist, dass die Beweislast bei den Strafverfolgungsbehörden liegt. Der Betroffene muss die legale Herkunft des Geldes nicht nachweisen. Allerdings können plausible Erklärungen zur Herkunft des Geldes eine Einziehung verhindern. Kann der Betroffene beispielsweise belegen, dass er kürzlich ein Haus verkauft oder eine Erbschaft erhalten hat, spricht dies gegen eine kriminelle Herkunft.

Das Gericht muss bei seiner Entscheidung über die Einziehung alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigen. Dazu gehören neben der Höhe des Bargeldbetrags auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen. Hat dieser beispielsweise keine Verbindungen zum kriminellen Milieu und führt ein geregeltes Leben, kann dies gegen eine Einziehung sprechen.

Für eine dauerhafte Einziehung ist zudem eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung erforderlich. Im Rahmen des Verfahrens hat der Betroffene verschiedene Rechtschutzmöglichkeiten. Er kann Beschwerde gegen die vorläufige Beschlagnahme einlegen und im Hauptverfahren Einwände gegen die Einziehung vorbringen.

Die Hürden für eine dauerhafte Einziehung sind somit relativ hoch. In der Praxis kommt es häufig vor, dass Bargeld zunächst beschlagnahmt, später aber wieder herausgegeben wird. Eine dauerhafte Einziehung erfolgt nur, wenn die deliktische Herkunft des Geldes mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann.

Bei grenzüberschreitenden Bargeldtransporten gelten besondere Regelungen. Werden Barmittel über 10.000 Euro nicht angemeldet, kann dies bereits einen Geldwäscheverdacht begründen. Die Zollbehörden sind in solchen Fällen berechtigt, das Geld vorläufig sicherzustellen. Für eine dauerhafte Einziehung müssen aber auch hier die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sein.

Die Einziehung von Bargeld stellt einen erheblichen Eingriff in die Eigentumsrechte des Betroffenen dar. Die Gerichte prüfen daher sehr genau, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Im Zweifel ist zugunsten des Betroffenen zu entscheiden und von einer Einziehung abzusehen.

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Welche Möglichkeiten habe ich, mich gegen die Einziehung meines Bargelds zu wehren?

Bei einer Einziehung von Bargeld stehen dem Betroffenen verschiedene rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung, um sich dagegen zu wehren. Zunächst ist es wichtig, unverzüglich Widerspruch gegen die Sicherstellung oder Beschlagnahme einzulegen. Dies sollte schriftlich gegenüber der zuständigen Behörde erfolgen, in der Regel der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht. Im Widerspruch sollten die Gründe dargelegt werden, warum die Einziehung als unrechtmäßig erachtet wird.

Wird der Widerspruch abgelehnt, kann der Betroffene einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Das zuständige Gericht überprüft dann die Rechtmäßigkeit der Maßnahme. Hierbei ist es ratsam, anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen, da die rechtlichen Anforderungen komplex sein können.

Ein weiterer wichtiger Schritt ist die Darlegung der legalen Herkunft des Geldes. Der Betroffene sollte alle verfügbaren Unterlagen und Beweise vorlegen, die den rechtmäßigen Erwerb des Bargelds belegen. Dies können Kontoauszüge, Lohnabrechnungen, Verkaufsbelege oder andere relevante Dokumente sein. Je detaillierter und lückenloser die Herkunft nachgewiesen werden kann, desto höher sind die Chancen auf eine Rückgabe des Geldes.

In Fällen, in denen die Einziehung auf einem Verdacht der Geldwäsche basiert, ist es besonders wichtig, die Unschuld zu beweisen. Hier kann es hilfreich sein, Zeugen zu benennen oder Expertengutachten einzuholen, die die legale Herkunft des Geldes bestätigen.

Sollten alle vorgenannten Schritte erfolglos bleiben, besteht die Möglichkeit, Beschwerde beim zuständigen Oberlandesgericht einzulegen. In besonders schwerwiegenden Fällen, bei denen Grundrechte verletzt sein könnten, kommt sogar eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Betracht.

Es ist zu beachten, dass die Behörden bei größeren Bargeldbeträgen oft besonders kritisch sind. In einem Fall, bei dem es um die Einziehung von Banknoten bei Geldwäscheverdacht ging, wurde beispielsweise eine sechsstellige Summe zunächst beschlagnahmt. Der Betroffene konnte jedoch durch detaillierte Nachweise und juristische Schritte erreichen, dass das Gericht die Einziehung letztendlich ablehnte.

Die Erfolgsaussichten bei der Anfechtung einer Bargeldeinziehung hängen stark vom Einzelfall ab. Entscheidend sind die Höhe des Betrags, die Umstände der Sicherstellung und vor allem die Fähigkeit des Betroffenen, die legale Herkunft des Geldes nachzuweisen. Je besser die Dokumentation und je plausibler die Erklärungen, desto höher sind die Chancen auf eine erfolgreiche Anfechtung.

Es ist generell empfehlenswert, bei größeren Bargeldtransaktionen vorsorglich Nachweise über die Herkunft mitzuführen. Dies kann helfen, Verdachtsmomente von vornherein zu entkräften und langwierige rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.

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Was passiert, wenn sich der Verdacht der Geldwäsche nicht bestätigt?

Wenn sich der Verdacht der Geldwäsche nicht bestätigt, wird das beschlagnahmte Bargeld in der Regel an den rechtmäßigen Eigentümer zurückgegeben. Die zuständige Staatsanwaltschaft oder das Gericht erlässt einen Beschluss zur Aufhebung der Beschlagnahme. Dieser Vorgang kann einige Zeit in Anspruch nehmen, da die Behörden sorgfältig prüfen müssen, ob tatsächlich kein strafbares Verhalten vorliegt.

Die Dauer bis zur Rückgabe des Bargelds hängt von verschiedenen Faktoren ab. In unkomplizierten Fällen kann die Freigabe innerhalb weniger Wochen erfolgen. Bei komplexeren Sachverhalten oder wenn zusätzliche Ermittlungen erforderlich sind, kann der Prozess mehrere Monate dauern. Es ist wichtig zu betonen, dass die Behörden verpflichtet sind, das Verfahren so zügig wie möglich abzuschließen.

Um die Rückgabe des Bargelds zu beschleunigen, sollten Betroffene aktiv mit den Ermittlungsbehörden kooperieren. Dies beinhaltet die Bereitstellung aller relevanten Unterlagen, die die legale Herkunft des Geldes belegen können. Hierzu zählen beispielsweise Kontoauszüge, Einkommensnachweise oder Verkaufsbelege. Je vollständiger und transparenter die vorgelegten Informationen sind, desto schneller kann der Verdacht ausgeräumt werden.

In manchen Fällen kann es ratsam sein, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Dieser kann die Interessen des Betroffenen gegenüber den Behörden vertreten und auf eine zügige Bearbeitung des Falls drängen. Ein Anwalt kann auch dabei helfen, die notwendigen Unterlagen zusammenzustellen und rechtliche Schritte einzuleiten, falls die Rückgabe des Geldes unangemessen verzögert wird.

Nach Aufhebung der Beschlagnahme erfolgt die Rückgabe des Bargelds üblicherweise durch Überweisung auf ein Bankkonto des Eigentümers. In Ausnahmefällen kann auch eine persönliche Abholung bei der zuständigen Behörde vereinbart werden. Die genaue Vorgehensweise wird dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt.

Es ist zu beachten, dass die Behörden trotz der Aufhebung der Beschlagnahme verpflichtet sind, größere Bargeldtransaktionen an die zuständige Finanzbehörde zu melden. Dies dient der allgemeinen Bekämpfung von Geldwäsche und hat keine direkten Konsequenzen für den Betroffenen, solange die Herkunft des Geldes legal ist.

In seltenen Fällen kann es vorkommen, dass das beschlagnahmte Bargeld trotz Aufhebung des Geldwäscheverdachts nicht vollständig zurückgegeben wird. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Teil des Geldes für andere offene Forderungen wie Steuerschulden oder Geldstrafen verwendet wird. In solchen Situationen wird der Betroffene über die Gründe für den Einbehalt informiert und hat die Möglichkeit, dagegen rechtlich vorzugehen.

Für Personen, die häufig mit größeren Bargeldbeträgen umgehen, empfiehlt es sich, präventive Maßnahmen zu ergreifen. Dazu gehört die sorgfältige Dokumentation aller Transaktionen und die Aufbewahrung relevanter Belege. Dies kann im Falle einer Beschlagnahme den Nachweis der legalen Herkunft des Geldes erheblich erleichtern und somit zu einer schnelleren Rückgabe führen.

Es ist wichtig zu verstehen, dass die Beschlagnahme von Bargeld bei Geldwäscheverdacht ein notwendiges Instrument zur Bekämpfung von Finanzkriminalität darstellt. Die Behörden sind jedoch verpflichtet, die Rechte der Betroffenen zu wahren und eine ungerechtfertigte Einbehaltung von Vermögenswerten zu vermeiden. Durch kooperatives Verhalten und die Bereitstellung aller relevanten Informationen können Betroffene aktiv dazu beitragen, den Prozess zu beschleunigen und ihr Eigentum zeitnah zurückzuerhalten.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Selbständiges Einziehungsverfahren: Ein rechtliches Instrument, das es Behörden ermöglicht, verdächtige Vermögenswerte einzuziehen, ohne dass ein konkreter Täter verurteilt werden muss. Es basiert auf § 76a Abs. 4 StGB und zielt darauf ab, mutmaßlich illegal erworbenes Vermögen dem Rechtsverkehr zu entziehen. Im vorliegenden Fall wurde es angewandt, um 82.050 Euro Bargeld einzuziehen. Voraussetzung ist eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der illegalen Herkunft. Dies erleichtert den Kampf gegen organisierte Kriminalität, wirft aber auch Fragen zum Eigentumsschutz auf.
  • Sicherstellung: Eine vorläufige Maßnahme der Strafverfolgungsbehörden, bei der Gegenstände oder Vermögenswerte vorübergehend in amtliche Verwahrung genommen werden. Sie dient der Beweissicherung oder verhindert die Verwendung für weitere Straftaten. Im konkreten Fall wurden die Banknoten bei einer Wohnungsdurchsuchung sichergestellt. Die Sicherstellung ist zeitlich begrenzt und muss in ein förmliches Einziehungsverfahren übergehen, wenn die Gegenstände dauerhaft einbehalten werden sollen.
  • Hinreichende Wahrscheinlichkeit: Ein rechtlicher Maßstab, der besagt, dass etwas mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zutrifft. Im Kontext der Geldwäsche bedeutet dies, dass mehr dafür als dagegen spricht, dass das Geld aus illegalen Quellen stammt. Das Landgericht Berlin sah diesen Maßstab im vorliegenden Fall als erfüllt an, obwohl keine konkreten Straftaten nachgewiesen werden konnten. Dies verdeutlicht die niedrige Schwelle für behördliches Eingreifen bei Geldwäscheverdacht.
  • Beschwerde: Ein Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen, geregelt in § 304 StPO. Es ermöglicht die Überprüfung einer Entscheidung durch ein höheres Gericht. Im Fall nutzte die Staatsanwaltschaft dieses Mittel erfolgreich gegen den Beschluss des Amtsgerichts. Die Beschwerde ist ein wichtiges Instrument zur Wahrung von Rechten und zur Korrektur möglicher Fehlentscheidungen im Strafverfahren. Sie muss in der Regel binnen einer Woche eingelegt werden.
  • Geldwäsche: Eine Straftat nach § 261 StGB, bei der illegal erworbenes Geld in den legalen Wirtschaftskreislauf eingeschleust wird. Ziel ist es, die kriminelle Herkunft des Geldes zu verschleiern. Im Fall bestand der Verdacht auf Geldwäsche gegen mehrere Beteiligte. Die Bekämpfung von Geldwäsche ist ein zentrales Anliegen der Strafverfolgungsbehörden, da sie oft mit organisierter Kriminalität in Verbindung steht. Typische Indizien sind große Bargeldmengen ohne plausible Erklärung.
  • Aufhebung eines Gerichtsbeschlusses: Die Aufhebung einer gerichtlichen Entscheidung durch ein höheres Gericht im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens. Im konkreten Fall hob das Landgericht Berlin den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten auf. Dies bedeutet, dass die ursprüngliche Entscheidung für unwirksam erklärt und durch eine neue ersetzt wird. Die Aufhebung kann erfolgen, wenn das höhere Gericht Rechtsfehler oder eine falsche Sachverhaltswürdigung feststellt. Sie unterstreicht die Wichtigkeit der gerichtlichen Kontrolle und des Instanzenzugs im Rechtssystem.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 76a Absatz 4 StGB (selbständiges Einziehungsverfahren): Ermöglicht die Einziehung von Vermögenswerten, wenn der Verdacht besteht, dass diese aus rechtswidrigen Taten stammen, auch wenn kein Täter verurteilt wurde. Im konkreten Fall wurde dieses Verfahren von der Staatsanwaltschaft Berlin beantragt, um die sichergestellten Banknoten einzuziehen.
  • § 261 StPO (Beschwerde): Regelt das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Entscheidungen in gerichtlichen Verfahren. Im vorliegenden Fall legte die Staatsanwaltschaft Berlin Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Tiergarten ein, was zur Aufhebung des Beschlusses führte.
  • Geldwäschegesetz (GwG): Definiert Geldwäsche als Straftat und regelt die Pflichten zur Verhinderung von Geldwäsche, z.B. die Pflicht zur Identifizierung von Kunden und zur Meldung verdächtiger Transaktionen. Im konkreten Fall bestand der Verdacht der Geldwäsche gegen zwei Beteiligte und weitere Personen, was zur Sicherstellung der Banknoten führte.
  • Steuerhinterziehung: Ist eine Straftat, bei der Steuern verkürzt oder nicht gezahlt werden. Im vorliegenden Fall gab es Ermittlungen wegen Steuerhinterziehung gegen einen Beteiligten, was den Verdacht auf Geldwäsche verstärkte und die Sicherstellung der Banknoten rechtfertigte.
  • Unerlaubter Handel mit Betäubungsmitteln: Ist eine Straftat, die den illegalen Handel mit Drogen betrifft. Im konkreten Fall wurden Ermittlungen wegen des Verdachts des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gegen Dritte durchgeführt, was ebenfalls den Verdacht auf Geldwäsche erhärtete und zur Sicherstellung der Banknoten beitrug.

Das vorliegende Urteil

LG Berlin – Az.: 526 Qs 26/21 – Beschluss vom 20.12.2021

1. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Berlin vom 25. November 2021 wird der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 23. November 2021 — … — aufgehoben.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die den Beteiligten des selbstständigen Einziehungsverfahrens insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse Berlin zur Last.

Gründe

I.

Die Staatsanwaltschaft Berlin hat unter dem 8. August 2019 beim Amtsgericht Tiergarten ein selbständiges Einziehungsverfahren nach § 76a Absatz 4 StGB mit dem Ziel der Einziehung von am 6. September 2016 in der Wohnung des Beteiligten … sichergestellter Banknoten in einem nominellen Wert von EUR 82.050,—. Dem Verfahren vorausgegangen waren Ermittlungen wegen Steuerhinterziehung gegen den Beteiligten zu 1. und wegen Geldwäsche gegen beide Beteiligte sowie gegen gesondert Verfolgte Dritte wegen des Verdachts der Geldwäsche und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Bei der Vollstreckung eines Durchsuchungsbeschlusses für die Wohnung des Beteiligten und damaligen Zeugen …

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wurden am Boden einer Schmutzwäschetruhe Banknoten im Wert von EUR 175.000,— aufgefunden. Gegen beide Betroffene wurde ein Verfahren wegen des Verdachts der Geldwäsche geführt, für welches zunächst sämtliche aufgefundenen Banknoten und später — mit Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten — Ermittlungsrichter — vom 24. Mai 2018 — … (Bd. 2 BI. 132) — Noten im Umfange des nominellen Gegenwertes von EUR 82.050,00, für ein gegen den Beteiligten … geführtes Verfahren wegen Geldwäsche und Steuerhinterziehung beschlagnahmt wurden.

Mit Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 18. August 2021 — … — ist der Antrag der Staatsanwaltschaft Berlin, die aufgefundenen Banknoten im Gegenwert von EUR 82.050,— im selbstständigen Einziehungsverfahren einzuziehen, zurückgewiesen worden, ohne hierin eine Entscheidung über die Beschlagnahmeanordnung zu treffen. Gegen die Entscheidung hat die Staatsanwaltschaft Berlin am selben Tage Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 4. November 2021 begründet. Mit Beschluss vom 23. November 2021 hob das Amtsgericht Tiergarten schließlich auf die Beschwerde der Beteiligen hin die Beschlagnahme der Banknoten durch den Beschluss vom 24. Mai 2018 auf, da der für die Beschlagnahme allein anlassgebende Antrag der Staatsanwaltschaft Berlin auf Einziehung der Banknoten im selbständigen Einziehungsverfahren durch die Zurückweisung des Antrages mit der Entscheidung vom 18. August d.J. fortgefallen sei. Auf die Beschwerde und den damit verbundenen Antrag der Staatsanwaltschaft Berlin vom 25. November 2021 hin, ordnete das Amtsgericht Tiergarten mit Beschluss vom 26. November 2021 die Aussetzung der Vollziehung dieses Beschlusses an, half der Beschwerde im Übrigen aber nicht ab.

Mit ihrer Beschwerde vom 25. November 2021 begehrt die Staatsanwaltschaft Berlin die Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Tiergarten vom 23. November 2021.

II.

Der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 23. November 2021 ist aufzuheben, weil die Voraussetzungen der Beschlagnahme der verfahrensgegenständlichen Banknoten nach wie vor vorliegen und insbesondere nicht durch die Zurückweisung des Einziehungsantrages der Staatsanwaltschaft Berlin durch das Urteil des Amtsgerichtsgerichts Tiergarten vom 18. August 2021 fortgefallen sind.

1. Die ursprüngliche Anordnung der Beschlagnahme durch das Amtsgericht Tiergarten Ermittlungsrichter — mit Beschluss vom 24. Mai 2018 erfolgte unter anderem, weil die Banknoten der Einziehung unterliegen könnten (vgl. § 111 b StPO). Maßnahmen nach den §§ 111b ff. sind nicht allein zulässig, wenn die Einziehung voraussichtlich im subjektiven Verfahren angeordnet werden wird, sondern auch dann, wenn — wie hier — die entsprechende Anordnung in einem auf Einziehung oder Unbrauchbarmachung gerichteten objektiven Verfahren nach 435ff. StPO § 76a StGB zu erwarten ist (vgl. BeckOK StPO/Huber, § 111b Rn. 5). Die Beschlagnahme ist dementsprechend möglich, wenn ein einfacher Tatverdacht dahingehend besteht, dass der betroffene Gegenstand der Einziehung unterliegt, wobei sich der Tatverdacht (vgl. § 152 Absatz 2 StPO) aus den dem Verfahren immanenten Gründen nicht gegen einen bestimmten Beschuldigten richtet (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18. August 2020 — 2 Ws 107/20, 2 Ws 108/20, 2 Ws 109/20, BeckRS 2020, 21050). Erforderlich ist insoweit, dass zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die verfahrensgegenständlichen Banknoten aus einer rechtswidrigen Tat herrühren, die nicht länger als 30 Jahre zurückliegt und in einem wegen einer Katalogtat des § 76a Absatz 4 Satz 3 StPO geführten Verfahren sichergestellt worden sind, die Betroffenen jedoch nicht verfolgt oder verurteilt werden können.

2. Nach Auffassung der Kammer ist nach wie vor die Annahme begründet, dass die verfahrensgegenständlichen Banknoten der Einziehung unterliegen können. Denn die Banknoten sind hier in einem Verfahren wegen des Verdachts der Geldwäsche und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und damit wegen Katalogtaten i.S.v. S 76a Absatz 4 Satz 3 Nr. 1 f) und Nr. 6 StGB sichergestellt worden und die nämlichen Verfahren gegen die Beteiligten sind nach S 170 Absatz 2 StPO eingestellt worden.

Ferner erscheint es nach wie vor aufgrund objektiver Anhaltspunkte auch möglich, dass ein Gericht — in diesem Falle die Berufungskammer — zu der Überzeugung gelangt, dass die Banknoten aus einer rechtswidrigen Tat herrühren, die nicht länger als 30 Jahre zurückliegt und sie aus diesem Grunde einzuziehen sind. Hierfür sprechen objektive Umstände, wie etwa die Wahl des konspirativen Aufbewahrungsortes oder dass die Banknoten einen Vermögenswert darstellen, dessen Besitz in einem erheblichen Missverhältnis zu den nach Aktenlage belegten legalen Einkünften des jeweiligen Beteiligten stehen (vgl. S 437 Satz 1 und 2 Nr. 2 und 3 StPO). Der Umstand, dass das Amtsgericht Tiergarten nicht zu dieser Überzeugung gelangt ist, zwingt nicht zu einer abweichenden Annahme, solange in dem selben Verfahren begründeter Anlass für die Annahme besteht, dass ein Gericht der höheren Ordnung noch zu einem gegenteiligen Ergebnis kommen kann. Dies aber ist hier der Fall. Denn die nunmehr mit der Angelegenheit befasste Berufungskammer hat die entscheidungserheblichen Tatsachen insoweit erneut festzustellen und sich eine eigene Überzeugung zu bilden.

Dass der Tatrichter, der von einer Einziehungsmaßnahme absieht, in entsprechender Anwendung des S 120 Absatz I Satz 2 StPO auch die Anordnung nach den §§ 111b ff. StPO aufheben wollen wird erscheint zwar auf den ersten Blick konsequent, denn nach seiner Überzeugung werden die Gründe i.S.d. §§ 111b Absatz 1, 111e Absatz 1 StPO regelmäßig fehlen, die für die Anordnung einer solchen Maßnahme erforderlich sind. Zutreffend ist es freilich aber auch, dass im Falle des nicht rechtskräftigen Verfahrensabschlusses das mit dem Rechtsmittel befasste Gericht über die Maßnahme anders befinden kann. Entscheidend ist daher, mit welcher Wahrscheinlichkeit eine abweichende rechtliche Bewertung durch das Rechtsmittelgericht zu erwarten steht. Da in der seit Juli 2017 geltenden und durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 geänderten Fassung des § 111b Absatz 1 StPO für die Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung lediglich eine begründete Annahme dafür erforderlich ist, dass die Voraussetzungen der Einziehung vorliegen, dürfen die Anforderungen, die an die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit gestellt werden, mit der das Rechtsmittelgericht zu einer abweichenden Bewertung kommen mag, nicht all zu hoch gelegt werden. Denn der Reformgesetzgeber war ausdrücklich bestrebt, die Vermögensabschöpfung zu vereinfachen und nicht vertretbare Abschöpfungslücken zu schließen (vgl. etwa RegE BT-Drcks. 18/9525). Dies mag anders zu beurteilen sein, wenn anzunehmen ist, dass das Beschwerdegericht ausnahmsweise die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsmittels als offensichtlich nicht gegeben ansehen wird, wenn sich das Rechtsmittel etwa als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweisen sollte oder wenn die angefochtene Entscheidung durch das Revisionsgericht lediglich auf Revisionsgründe hin geprüft wird (vgl. zum Fehlen dringender Gründe i.S.d. § 111b Abs. 3 a.F. StPO OLG Hamburg, Beschluss vom 5. September 2012 – 1 Ws 110/12, BeckRS 2013, 1267).

Derartige Einschränkungen sind hier indes nicht ersichtlich. Weder erscheint die Berufung der Staatsanwaltschaft Berlin unzulässig oder offensichtlich unbegründet, noch wird die Berufungskammer allein über eine Rechtsfrage zu befinden haben, sondern vielmehr eigenständige Feststellungen und Entscheidungen zu treffen haben. Dann aber besteht aufgrund der dargestellten objektiven Anhaltspunkte auch eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass das Rechtsmittelgericht dem Antrag der Staatsanwaltschaft Berlin stattgeben könnte. Anders als bei S 120 Absatz 1 Satz 2 StPO zwingt zudem hier nicht die Unschuldsvermutung und die grundrechtlich besonders geschützte persönliche Freiheit des Einzelnen dazu, den Interessen der Betroffenen Vorrang vor dem staatlichen Interesse an der Sicherung eines geordneten Strafverfahrens einzuräumen.

3. Die Beschlagnahme war auch nicht etwa allein deshalb aufzuheben, weil durch die den Antrag auf selbständige Einziehung zurückweisende Entscheidung des Amtsgerichts Tiergarten vom 18. August 2021 der Anlass für die Beschlagnahme weggefallen war. Zwar ist nach allgemeiner Meinung die Beschlagnahme durch den Abschluss des Strafverfahrens ohne weiteres erloschen und die beschlagnahmte Sache herauszugeben — gemeint ist damit freilich der rechtskräftige Abschluss des Verfahrens (vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 2005 – III ZR 271/04, NJW 2005, 988, BeckOK StPO/Gerhold, § 98 Rn. 14; KK-StPO/Spillecke, § 111j Rn. 12, 17). Der rechtskräftige Abschluss des Verfahrens ist hier allerdings nicht eingetreten, denn die Staatsanwaltschaft Berlin hat unter dem 25. November 2021 gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Tiergarten vom 18. August 2021 Berufung eingelegt.

Zwar sind im Übrigen bereits vor Verfahrensabschluss sichergestellte Gegenstände herauszugeben, sobald der Grund der Sicherstellung entfallen ist (vgl. KK-StPO/Greven, StPO § 98 Rn. 32 f.). Auch dies ist hier jedoch nicht der Fall, denn der Grund für die Sicherstellung ist die Gewährleistung der in Betracht kommenden (selbstständigen) Einziehung der Banknoten, die von der Staatsanwaltschaft Berlin nach wie vor betrieben wird und — wie gezeigt — nach wie vor möglich erscheint.

4. Die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme ist schließlich auch verhältnismäßig. Denn sie ist geeignet, die Banknoten für die Zwecke der Einziehung zu sichern, wobei ein die Rechte der Betroffenen weniger beeinträchtigendes Mittel nicht ersichtlich ist. Die Beschlagnahme ist schließlich auch angemessen und damit verhältnismäßig im engeren Sinne. Denn die Betroffenen haben nicht vorgetragen auf das Bargeld angewiesen zu sein. Umgekehrt hat die Kammer keinen Anlass am Vortrag der Staatsanwaltschaft Berlin zu zweifeln, wonach damit zu rechnen sei, dass die beschlagnahmten Noten selbst nicht mehr für eine Einziehung zur Verfügung stünden, sollten sie an die Betroffenen herausgegeben werden. Schließlich stimmt die Kammer mit der Einschätzung des Amtsgerichts Tiergarten überein, dass mit einer verfahrensabschließenden Entscheidung durch die Berufungskammer zeitnah zu rechnen ist.

III.

Die Landeskasse Berlin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, weil sonst niemand dafür haftet.

 


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