Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Wann führt eine Straßenblockade zum Bußgeld?
- Redaktionelle Leitsätze
- Warum das Urteil ohne Zeugenbefragung rechtswidrig war
- Wann die Verlesung von Polizeiberichten unzulässig ist
- OLG Braunschweig hebt Bußgeld wegen Straßenblockade auf
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Gilt der Vorrang des Personalbeweises auch, wenn ich wegen einer Handy-Ordnungswidrigkeit vor Gericht stehe?
- Verliere ich meinen Anspruch auf Zeugenvernehmung, wenn ich der Aktenverlesung im Prozess nicht widerspreche?
- Habe ich Anspruch auf eine Vertagung, wenn der wichtigste Belastungszeuge unentschuldigt zum Termin fehlt?
- Was tun, wenn der Polizist im Zeugenstand nur wortgetreu aus der Ermittlungsakte vorliest?
- Kann ich das Urteil noch anfechten, wenn ich die einwöchige Frist zur Rechtsbeschwerde verpasst habe?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 ORbs 122/26
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: OLG Braunschweig
- Datum: 25.03.2026
- Aktenzeichen: 1 ORbs 122/26
- Verfahren: Rechtsbeschwerde gegen Bußgeld-Urteil
- Rechtsbereiche: Versammlungsrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht
- Revision zugelassen: Ja – Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt.
- Relevant für: Demonstranten, Polizeibeamte, Teilnehmer an Straßenblockaden
Richter müssen Polizeizeugen persönlich vernehmen, falls der Betroffene der Verlesung eines Berichts nicht zustimmt.
- Das Gericht muss Zeugen persönlich hören statt nur deren schriftliche Berichte vorzulesen.
- Die Verlesung eines Berichts erfordert zwingend die ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Person.
- Das erste Urteil ist unwirksam und das Amtsgericht muss den Fall neu verhandeln.
- Eigene Beobachtungen der Polizei bei der Tat zählen nicht als reine Ermittlungshandlungen.
- Drei Richter entschieden über den Fall zur Klärung wichtiger Rechtsfragen.
Wann führt eine Straßenblockade zum Bußgeld?
Ein 150-Euro-Bußgeld wegen einer Straßenblockade am 31. August 2024 beschäftigte die niedersächsische Justiz, bis das Oberlandesgericht Braunschweig die Verurteilung des Demonstrationsteilnehmers wegen Fehlern bei der Beweiserhebung komplett aufhob. Rechtlich liegt ein Verstoß gegen eine Versammlungsbeschränkung dann vor, wenn eine Person den formellen Vorgaben aus § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 NVersG zuwiderhandelt. Das betrifft in der Praxis beispielsweise die Nichtbeachtung einer polizeilichen Anordnung, eine Protestaktion räumlich zu verändern oder auf eine bestimmte Fläche zu begrenzen.
In der Braunschweiger Innenstadt wollte der betroffene Mann gemeinsam mit 18 weiteren Personen auf die Folgen des Klimawandels aufmerksam machen und blockierte hierfür die Fahrbahn. Der eingesetzte polizeiliche Zugführer C stufte die Zusammenkunft als Versammlung ein, beschränkte diese jedoch per Verwaltungsakt ausschließlich auf den angrenzenden Gehweg. Ein Verwaltungsakt ist eine behördliche Anordnung, die im Einzelfall eine rechtsverbindliche Regelung trifft – hier die Anweisung, den Ort des Protests zu verlegen. Da der Teilnehmer die Straße trotz wiederholter polizeilicher Anordnungen nicht räumte, wurde die Beschränkung zwangsweise durchgesetzt, was am 11. Juli 2025 zur besagten Verurteilung durch das Amtsgericht Braunschweig führte.
Redaktionelle Leitsätze
- Das Gericht verstößt gegen den Vorrang des Personalbeweises (§ 250 StPO), wenn es in einem Bußgeldverfahren eine Verurteilung maßgeblich auf die Verlesung eines Polizeiberichts stützt, ohne dass der Betroffene diesem Vorgehen zugestimmt hat.
- Ein Polizeibericht, der lediglich die unmittelbare Wahrnehmung des Tathergangs durch den später ermittelnden Beamten wiedergibt, dokumentiert keine Ermittlungshandlung im Sinne des § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO und kann daher nicht anstelle der persönlichen Zeugenvernehmung verlesen werden.
Warum das Urteil ohne Zeugenbefragung rechtswidrig war
Der Vorrang des Personalbeweises ist in § 250 der Strafprozessordnung (StPO) verankert und findet über § 71 Abs. 1 OWiG auch im Bußgeldverfahren zwingende Anwendung. Beruht der Beweis für eine maßgebliche Tatsache auf der Wahrnehmung einer Person, ist diese in der Hauptverhandlung mündlich zu vernehmen. Eine Verlesung von Protokollen oder schriftlichen Erklärungen darf die persönliche Zeugenvernehmung nicht ersetzen, sofern keine gesetzlichen Ausnahmeregelungen das Vorgehen decken.
Das Amtsgericht Braunschweig stützte die Geldstrafe des Demonstranten maßgeblich auf einen verlesenen Bericht des polizeilichen Zugführers vom 4. September 2024. Der Beamte selbst wurde in der Hauptverhandlung nicht persönlich befragt. Das Oberlandesgericht rügte dieses Vorgehen als klaren Verfahrensfehler, da der Zeuge zur ordnungsgemäßen Überzeugungsbildung des Gerichts über den Vorwurf zwingend hätte aussagen müssen.
Auf der Grundlage der zulässig erhobenen Verfahrensrüge steht fest, dass sich das Amtsgericht seine Überzeugung von dem Fehlverhalten des Betroffenen unter Verstoß gegen den in § 250 StPO (anwendbar gemäß § 71 Abs. 1 OWiG) geregelten Vorrang des Personalbeweises gebildet hat. – so das Oberlandesgericht Braunschweig
Sollten Sie bemerken, dass Ihr Urteil maßgeblich auf einem verlesenen Bericht statt auf einer Zeugenaussage beruht, müssen Sie schnell handeln: Die Frist für die Rechtsbeschwerde beträgt lediglich eine Woche ab Urteilsverkündung. Die Rechtsbeschwerde ist das spezielle Rechtsmittel im Bußgeldverfahren, bei dem das nächsthöhere Gericht das Urteil nur noch auf Rechtsfehler prüft, ohne die Beweisaufnahme komplett zu wiederholen. Sichern Sie sich zudem das Sitzungsprotokoll, um nachzuweisen, dass Sie der Verlesung nicht zugestimmt haben.
Wann die Verlesung von Polizeiberichten unzulässig ist
Eine vereinfachte Beweisaufnahme durch das Verlesen von Dokumenten ist nach § 77a Abs. 1 bis 3 OWiG durchaus möglich, erfordert nach Absatz 4 jedoch die ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Person. Ebenso regelt § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO, dass Protokolle über formelle Ermittlungshandlungen im Verfahren verlesen werden dürfen. Die eigene Wahrnehmung einer Tat durch einen Polizeibeamten stellt laut der Rechtsprechung jedoch selbst noch keine Ermittlungshandlung dar, sondern bildet lediglich den Anlass zur Aufklärung.

Fehlende Verfahrenszustimmung
Der betroffene Versammlungsteilnehmer hatte der Verlesung des polizeilichen Berichts in der Verhandlung nicht zugestimmt. Einen gerichtlichen Beschluss, der die Verlesung am 11. Juli 2025 eigens angeordnet hätte, fasste das Amtsgericht ebenfalls nicht. Obwohl die Generalstaatsanwaltschaft das Vorgehen der Vorinstanz für rechtmäßig hielt, fehlte es an der notwendigen verfahrensrechtlichen Basis.
Polizeibericht gilt nicht als Behördenzeugnis
Das Oberlandesgericht wies das Argument der Ermittler zurück, der Bericht sei als gültiges Behördenzeugnis gemäß § 256 Abs. 1 Nr. 1 a StPO zu werten. Ein Behördenzeugnis ist eine amtliche schriftliche Bestätigung, die unter bestimmten Voraussetzungen eine persönliche Zeugenaussage im Prozess ersetzen darf. Ermittlungsvorgänge, die von Verfolgungsbehörden aus Anlass eines anhängigen Verfahrens angefertigt werden, qualifizieren sich nicht für diese Ausnahme. Die Richter betonten zudem, dass der Polizeibericht keine formelle Ermittlungshandlung dokumentierte, da die Kenntnisnahme durch eigene Beobachtung lediglich der Ausgangspunkt für die behördliche Pflicht zur Sachverhaltserforschung ist.
Denn die Kenntnisnahme der Tat ist, wenn dies – wie hier – durch eigene Wahrnehmung des später ermittelnden Polizeibeamten geschehen ist, weder im Strafverfahren noch im Bußgeldverfahren eine Ermittlungshandlung, sondern nur Grundlage für die daran anknüpfende Pflicht […] den zu ihrer Kenntnis gelangten Sachverhalt zu erforschen. – so das OLG Braunschweig
Praxis-Hinweis:
Der entscheidende Hebel dieses Urteils ist die Abgrenzung zwischen reiner Aktenlage und persönlichem Beweis. Wenn dein Fall darauf beruht, was ein Beamter vor Ort beobachtet hat, darf das Gericht diesen Bericht nicht einfach vorlesen, um Zeit zu sparen. Du liegst rechtlich ähnlich, wenn du der Verlesung solcher Berichte in der Hauptverhandlung nicht ausdrücklich zustimmst. Ohne diese Einwilligung ist das Gericht meist verpflichtet, den Beamten als Zeugen zu laden, damit du oder dein Verteidiger ihm Fragen stellen könnt.
OLG Braunschweig hebt Bußgeld wegen Straßenblockade auf
Eine Rechtsbeschwerde kann von der nächsthöheren Instanz explizit zur Fortbildung des Rechts nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zugelassen werden. Das bedeutet konkret: Das Gericht nimmt den Fall an, um eine bisher ungeklärte Rechtsfrage mit Bedeutung für die Allgemeinheit verbindlich zu entscheiden. Um bei weitreichenden rechtlichen Bewertungen eine fundierte Entscheidung herbeizuführen, erlaubt § 80a Abs. 3 OWiG dem zuständigen Einzelrichter zudem, die Sache auf den gesamten Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern zu übertragen.
Das Oberlandesgericht Braunschweig entschied am 25. März 2026 unter dem Aktenzeichen 1 ORbs 122/26 entsprechend dieser prozessualen Vorgaben. Der Einzelrichter übertrug das Verfahren wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Beweisverwertungsfragen auf den Bußgeldsenat, der die Beschwerde offiziell zuließ. Die Richter urteilten, das fehlerhafte Urteil formal aufzuheben und die Sache mitsamt der Entscheidung über die Kosten der Rechtsbeschwerde zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht Braunschweig zurückzuverweisen. Das bedeutet: Das alte Urteil ist hinfällig und ein anderer Richter am Amtsgericht muss den Fall unter Beachtung der Vorgaben des Oberlandesgerichts komplett neu verhandeln.
Folgen für künftige Verfahren nach Straßenblockaden
Diese Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig hat grundsätzliche Bedeutung für alle Bußgeldverfahren, in denen polizeiliche Berichte über eigene Beobachtungen der Beamten als Beweis genutzt werden. Sie bindet die Gerichte im Bezirk des OLG und dient bundesweit als wichtige Referenz für den Vorrang des Personalbeweises – nicht nur bei Klimaprotesten, sondern auch bei klassischen Verkehrsverstößen wie Handy- oder Abstandsvergehen.
Prüfen Sie vor Ihrem Termin die Zeugenliste: Sind die Beamten nicht geladen, bereiten Sie einen schriftlichen Widerspruch gegen die Verlesung der Akte vor. Durch diesen Widerspruch erzwingen Sie die persönliche Vernehmung des Polizisten. Dies gibt Ihnen die notwendige Gelegenheit, die Beamten im Kreuzverhör zu Details der Identifizierung oder des Tatorts zu befragen und so die Beweislast der Behörde zu erschüttern.
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Verfahrensfehler bei der Beweisaufnahme sind oft der entscheidende Hebel, um ein Bußgeld erfolgreich abzuwenden. Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht analysiert Ihre Akte auf formelle Mängel und prüft, ob Zeugenaussagen oder Polizeiberichte im Verfahren rechtmäßig verwendet wurden. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Rechte in der Hauptverhandlung effektiv zu wahren und unzulässige Beweisverwertungen zu rügen.
Experten Kommentar
Oft versuchen Amtsgerichte bei Massenverfahren, durch das schnelle Verlesen von Berichten schlichtweg Zeit zu sparen. Der eigentliche taktische Vorteil der Ladung ist aber oft ein anderer: Wenn ich in der Verhandlung auf der persönlichen Befragung der Beamten beharre, können sich diese nach Monaten an kaum noch ein Detail erinnern. Für Polizisten ist so ein Einsatz reine Routine, die im Gedächtnis extrem schnell verblasst.
Genau diese massiven Erinnerungslücken sind ein enormer Hebel für eine erfolgreiche Gegenwehr. Betroffene fahren meist am besten, wenn sie gezielte Nachfragen zum Randgeschehen stellen, die eben nicht im ursprünglichen Einsatzprotokoll stehen. Sobald der Zeuge ins Schwimmen gerät und offensichtlich nur noch aus seinen Notizen abliest, fällt die Beweisführung der Behörde rasch in sich zusammen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Gilt der Vorrang des Personalbeweises auch, wenn ich wegen einer Handy-Ordnungswidrigkeit vor Gericht stehe?
JA, der Vorrang des Personalbeweises gilt uneingeschränkt auch bei Handy-Verstößen im Straßenverkehr. Das Gericht muss den beobachtenden Polizeibeamten persönlich hören, wenn dessen Wahrnehmung die Grundlage der Beweisaufnahme für den Vorwurf bildet. Eine bloße Verlesung von Aktennotizen durch den Richter ist ohne Ihre ausdrückliche Zustimmung unzulässig.
Der gesetzliche Hintergrund für diese strikte Regelung ist der sogenannte Unmittelbarkeitsgrundsatz, welcher sicherstellt, dass sich das Gericht einen persönlichen Eindruck vom Zeugen und dessen individueller Glaubwürdigkeit verschafft. Da die Strafprozessordnung (StPO) über § 71 Abs. 1 OWiG direkt auf Bußgeldverfahren anwendbar ist, dürfen schriftliche Berichte die mündliche Aussage nur in sehr engen gesetzlichen Ausnahmefällen ersetzen. Ein polizeilicher Vermerk über eine Handy-Nutzung stellt keine formelle Ermittlungshandlung im Sinne des § 256 StPO dar, sondern dokumentiert lediglich eine eigene Wahrnehmung im Streifendienst. Ohne Ihre ausdrückliche Zustimmung zur Verlesung gemäß § 77a OWiG bleibt die persönliche Vernehmung des Beamten daher die einzig zulässige Methode der Beweisführung. In der Hauptverhandlung ermöglicht Ihnen dies, durch gezielte Nachfragen die Zuverlässigkeit der Beobachtung, etwa aufgrund schwieriger Lichtverhältnisse oder großer Distanzen, effektiv zu prüfen.
Eine prozessuale Grenze bildet die vereinfachte Beweisaufnahme, bei der Dokumente verlesen werden dürfen, sofern die Verteidigung dieser Vorgehensweise in der Verhandlung nicht aktiv widerspricht. Sie sollten daher bereits vor dem Gerichtstermin prüfen, ob der Beamte namentlich geladen wurde, um rechtzeitig gegen eine rein schriftliche Beweisverwertung zu intervenieren.
Verliere ich meinen Anspruch auf Zeugenvernehmung, wenn ich der Aktenverlesung im Prozess nicht widerspreche?
JA, ohne Ihren rechtzeitigen Widerspruch gegen die Verlesung von Polizeiberichten im Termin riskieren Sie den dauerhaften Verlust Ihres Anspruchs auf eine persönliche Zeugenvernehmung in der nächsten Instanz. Durch Ihr Schweigen wird das Gericht rechtlich oft von einer wirksamen Zustimmung zur vereinfachten Beweisaufnahme ausgehen.
Gemäß § 77a Abs. 4 OWiG setzt die Verlesung von Berichten anstelle einer Zeugenbefragung die ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen voraus, um den Vorrang des Personalbeweises nach § 250 StPO zu schützen. Wer der Verlesung nicht aktiv widerspricht, verliert regelmäßig die Möglichkeit, diesen Verfahrensfehler später im Wege der Rechtsbeschwerde erfolgreich anzufechten, da das Gericht von einem Verzicht auf das Fragerecht ausgehen darf. Eine persönliche Vernehmung muss im Prozess aktiv eingefordert werden, um die Glaubwürdigkeit des Beamten zu prüfen und eine Verurteilung allein auf Basis der schriftlichen Aktenlage zu verhindern. Ohne einen protokollierten Widerspruch gilt die Beweiserhebung als akzeptiert, wodurch wertvolle Verteidigungsoptionen für die Anfechtung des Bußgeldbescheids unwiderruflich entfallen.
Diese Bindungswirkung entfällt nur dann, wenn es sich um Protokolle über formelle Ermittlungshandlungen im Sinne des § 256 StPO handelt, die unter engen gesetzlichen Voraussetzungen auch ohne Ihre Zustimmung verlesen werden dürfen. Da reine Beobachtungsberichte von Polizeibeamten jedoch keine solchen Ermittlungshandlungen darstellen, bleibt Ihr aktiver Widerspruch das entscheidende Instrument zur Sicherung eines fairen Verfahrens.
Habe ich Anspruch auf eine Vertagung, wenn der wichtigste Belastungszeuge unentschuldigt zum Termin fehlt?
JA, Sie haben grundsätzlich einen Anspruch auf Vertagung des Termins, wenn die Beweisaufnahme ohne den fehlenden Belastungszeugen unvollständig bliebe. Das Gericht ist aufgrund seiner Aufklärungspflicht sowie des Unmittelbarkeitsprinzips (Vorrang des persönlichen Zeugen) gemäß § 250 StPO dazu verpflichtet, den Zeugen persönlich zu hören und darf den Termin nicht ohne Ihre Zustimmung mit dem bloßen Verlesen von Akten beenden.
Der rechtliche Hintergrund ist der Vorrang des Personalbeweises, wonach Zeugen, die Tatsachen unmittelbar wahrgenommen haben, zwingend in der Hauptverhandlung aussagen müssen. Über § 71 Abs. 1 OWiG findet dieser Grundsatz auch in Bußgeldverfahren Anwendung, damit das Gericht seine Überzeugung nicht allein auf schriftliche Protokolle stützt. Ein Verlesen von Polizeiberichten als Ersatz für die Zeugenaussage ist ohne Ihre ausdrückliche Einwilligung nach § 77a Abs. 4 OWiG rechtswidrig, da solche Berichte keine privilegierten Urkunden darstellen. Um ein rechtmäßiges Urteil zu ermöglichen, muss der Richter daher die Hauptverhandlung unterbrechen oder vertagen, um den Zeugen erneut zum nächsten Termin zu laden.
Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn der Zeuge für die Urteilsfindung nachweislich bedeutungslos geworden ist oder gesetzliche Ersetzungsgründe wie der Tod der Person vorliegen. In diesen engen Grenzen darf das Gericht von einer persönlichen Vernehmung absehen, sofern die restlichen Beweismittel für eine rechtssichere Entscheidung ohne den Zeugen ausreichen.
Was tun, wenn der Polizist im Zeugenstand nur wortgetreu aus der Ermittlungsakte vorliest?
Nutzen Sie Ihr Fragerecht für Schilderungen, die über den Akteninhalt hinausgehen. **Sie müssen durch gezielte Detailfragen zum Tatort prüfen, ob der Beamte eine echte Erinnerung besitzt oder lediglich das Dokument rezitiert.**
Der Grundsatz des Personalbeweises gemäß § 250 StPO schreibt vor, dass eine Tatsachenfeststellung auf der persönlichen Wahrnehmung und der mündlichen Aussage des Zeugen beruhen muss. Wenn ein Polizeibeamter lediglich die Ermittlungsakte vorliest, findet keine echte Vernehmung statt, da das Gericht keinen Eindruck von der tatsächlichen Erinnerungsleistung gewinnen kann. Sie sollten daher Detailfragen zu Randaspekten wie den Lichtverhältnissen oder anderen anwesenden Personen stellen, die explizit nicht im schriftlichen Protokoll vermerkt sind. Auf diese Weise entlarven Sie eine fehlende eigenständige Erinnerung und erschüttern die Beweislast, da das Gericht ohne belastbare Aussage keine Überzeugungsgrundlage für eine Verurteilung besitzt.
Zeugen dürfen jedoch Notizen zur Gedächtnisstütze verwenden, sofern sie grundsätzlich aus der Erinnerung aussagen. Ein vollständiges Ablesen des Berichts bleibt ohne Ihre ausdrückliche Zustimmung jedoch ein unzulässiger Verfahrensfehler.
Kann ich das Urteil noch anfechten, wenn ich die einwöchige Frist zur Rechtsbeschwerde verpasst habe?
ES KOMMT DARAUF AN, ob Sie die einwöchige Frist unverschuldet versäumt haben oder ob das Urteil bereits rechtskräftig und damit unanfechtbar geworden ist. Nach Ablauf der regulären Wochenfrist ist eine Rechtsbeschwerde im Regelfall ausgeschlossen, da das Urteil mit dem Verstreichen dieser Zeitspanne rechtlich bindend wird.
Die Frist für die Rechtsbeschwerde ist eine strikte Ausschlussfrist gemäß § 341 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 79 Abs. 3 OWiG, die meist bereits mit der mündlichen Urteilsverkündung im Gerichtssaal beginnt. Ein folgenschwerer Fehler besteht oft darin, auf die Zustellung des schriftlichen Urteils per Post zu warten, wodurch die Einspruchsmöglichkeit in der Praxis häufig unbemerkt verstreicht. Selbst wenn das Urteil auf schweren Fehlern beruht, wie etwa der unzulässigen Verlesung von Polizeiberichten ohne Ihre Zustimmung, lässt sich dies nach Eintritt der Rechtskraft nicht mehr korrigieren. Die gesetzliche Befristung dient der Rechtssicherheit und stellt sicher, dass gerichtliche Entscheidungen nach einem definierten Zeitraum endgültig und für alle Beteiligten wirksam werden.
Eine Rettung der Anfechtungsmöglichkeit ist nur über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 44 StPO möglich, falls Sie die Verspätung nicht selbst zu verantworten haben. Dies gilt beispielsweise bei einer schweren plötzlichen Erkrankung oder einer fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
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Das vorliegende Urteil
OLG Braunschweig – Az.: 1 ORbs 122/26 – Urteil vom 25.03.2026
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