
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 202 StRR 19/21
Das Wichtigste im Überblick
Am 18.03.2021 stellte das Bayerische Oberste Landesgericht (202 StRR 19/21) klar: Bei Vorwürfen, Unterhalt für Kinder nicht gezahlt zu haben, lässt sich eine Berufung nicht auf die Strafe beschränken, wenn das Urteil nicht erkennen lässt, wie viel Unterhalt geschuldet war. Wenn das Gericht den Bedarf der Kinder und die Zahlungsfähigkeit klar feststellt, darf die Berufung nur die Strafe betreffen.
- Fehlende Unterhaltsangaben: Das Amtsgericht nannte weder den Bedarf der Kinder noch, wie viel der Elternteil zahlen konnte.
- Betrugsfälle klar: Tatablauf und Schaden standen fest; deshalb durfte die Berufung nur die Strafe betreffen.
- Strengere Strafe unbelegt: Das Landgericht stellte nicht fest, dass der Täter mit den Taten regelmäßig Geld verdienen wollte.
Eckdaten zum Urteil
- Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
- Datum: 18.03.2021
- Aktenzeichen: 202 StRR 19/21
- Verfahren: Revisionsverfahren (Überprüfung eines Strafurteils)
- Rechtsbereiche: Strafrecht, Kindesunterhalt
- Wichtig für: Eltern mit Unterhaltspflichten, Menschen nach einer Strafverurteilung
BayObLG kippt Urteil wegen lückenhafter Feststellungen zu Strafe und Unterhalt
Das Bayerische Oberste Landesgericht hat am 18. März 2021 (Az. 202 StRR 19/21) ein Berufungsurteil des Landgerichts gegen einen wegen Betrugs und Verletzung der Unterhaltspflicht Verurteilten vollständig aufgehoben. Die Revision des Mannes war erfolgreich. Die Sache geht an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück.
Das Amtsgericht hatte den Mann am 22. September 2020 wegen Betrugs in zwei Fällen und wegen Verletzung der Unterhaltspflicht in vier tateinheitlichen Fällen verurteilt. Es verhängte eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten, gebildet aus drei Einzelfreiheitsstrafen von jeweils zehn Monaten. Die Unterhaltsverletzungen betrafen nach den Feststellungen des Amtsgerichts den Zeitraum von Juli 2017 bis Juni 2019. Das Gericht nahm an, der Mann hätte aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse zumindest teilweise Unterhalt zahlen können. In welcher Höhe, ließ es offen.
Der Verurteilte legte Berufung ein und beschränkte sie zunächst auf den Rechtsfolgenausspruch, also auf die Frage der Strafe. In der Berufungshauptverhandlung beschränkte er sie mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft weiter auf die Frage, ob die Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen sei. Auch die Staatsanwaltschaft hatte Berufung eingelegt und auf das Strafmaß beschränkt. Welche Argumente sie vorbrachte, gibt der Beschluss nicht wieder.
Das Landgericht verwarf am 23. November 2020 beide Berufungen als unbegründet. Dagegen wandte sich der Mann mit der Revision und rügte die Verletzung materiellen Rechts. Das Revisionsgericht entschied durch einstimmigen Beschluss. Über die Schuld des Mannes hat es damit nicht abschließend entschieden.
Redaktionelle Leitsätze
- Die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch ist bei einer Verurteilung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht unwirksam, wenn die erstinstanzlichen Urteilsgründe keine konkreten Feststellungen zu Grund und Höhe des Unterhaltsbedarfs sowie zur tatsächlichen Leistungsfähigkeit des Verpflichteten treffen und dadurch der Umfang der Schuld offenbleibt.
- Das Regelbeispiel der Gewerbsmäßigkeit beim Betrug stellt eine Strafzumessungsregel dar, die allein den Rechtsfolgenausspruch betrifft. Bei einer wirksam auf die Rechtsfolgen beschränkten Berufung entfalten erstinstanzliche Feststellungen hierzu keine Bindungswirkung für das Berufungsgericht, weshalb dieses eigene Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit treffen muss.
Warum die Beschränkung der Berufung bei den Unterhaltsdelikten unwirksam war
Die Berufung ließ sich bei den Unterhaltsdelikten nicht auf die Strafe beschränken, weil die Urteilsgründe des Amtsgerichts den Umfang der Schuld und die Leistungsfähigkeit des Mannes nicht ausreichend klärten. Nach § 318 StPO kann eine Berufung zwar grundsätzlich auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt werden. Die Beschränkung ist aber unwirksam, wenn die Feststellungen lückenhaft sind. Gleiches gilt bei unklaren, widersprüchlichen oder sehr knappen Feststellungen, aus denen sich Art und Umfang der Schuld nicht bestimmen lassen. Dann fehlt eine hinreichende Grundlage, um die Strafe zu überprüfen. Auch wenn unklar bleibt, ob sich der Mann überhaupt strafbar gemacht hat, greift die Beschränkung nicht.
Das Gericht stützte sich dafür auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 27. April 2017 (4 StR 547/16, BGHSt 62, 155) und das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2. Dezember 2015 (2 StR 258/15). Es nannte außerdem einen eigenen Beschluss vom 26. Februar 2020 (202 StRR 4/20) sowie die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 6. August 2014 (2 StR 60/14) und vom 19. März 2013 (1 StR 318/12). Hinzu kamen Kommentarstellen zu § 318 StPO.
Der Schuldspruch und die Strafzumessung hingen hier an derselben Frage: ob und in welcher Höhe eine Unterhaltspflicht bestand. Deshalb konnten die Rechtsmittel nach Auffassung des Gerichts weder auf den Rechtsfolgenausspruch noch auf die Strafaussetzung zur Bewährung beschränkt werden. Mehrere Lücken trugen diese Einschätzung.
Unbezifferte Unterhaltspflicht lässt den Schuldumfang offen
Das Amtsgericht hatte angenommen, der Mann hätte im Tatzeitraum zumindest teilweise Unterhalt zahlen können. Es bezifferte aber nicht, in welcher Höhe. Der Schuldumfang blieb offen, denn konkrete Angaben zu Grund und Höhe der Unterhaltspflicht fehlten. Ohne sie ließ sich nicht nachvollziehen, wie weit die Pflichtverletzung reichte.
Fehlende Tabellenwerte verhindern die Bestimmung des Kinderbedarfs
Der Unterhaltsbedarf richtet sich nach § 1610 Abs. 1 BGB. Auch die Bedarfshöhe der Kinder war nicht festgestellt. Das Amtsgericht nannte weder den im Einzelfall zugrunde gelegten Bedarf noch Bedarfstabellen, die es möglicherweise herangezogen hatte.
Solche Tabellen können bei der Berechnung des Kindesunterhalts berücksichtigt werden, müssen aber im Urteil angegeben werden. Das Gericht verwies dazu auf einen Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 23. Dezember 1993 (5St RR 158/93).
Widersprüchliche Angaben zu Einkünften und Verbindlichkeiten
Auch die Feststellungen zur Leistungsfähigkeit des Mannes genügten nicht. Das Urteil verwendete unterschiedliche Begriffe für seine Einkünfte, ohne sie nachvollziehbar miteinander in Einklang zu bringen. Es erläuterte nicht, ob Werbungskosten, Betriebsausgaben, Steuern oder Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt worden waren. Unklar blieb zudem der Ansatz der Verbindlichkeiten. Ob und wie sie in die Berechnung einflossen, ging aus dem Urteil nicht hervor.
Für die Leistungsfähigkeit und die Pflichten der Eltern nannte das Gericht § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB sowie § 1603 Abs. 1 und Abs. 2 BGB, auch dessen Satz 3. Es verwies auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. April 1993 (2 Ss 93/93 – 39/93 II) und auf Kommentarliteratur zu § 170 StGB und § 1603 BGB.
Fehlende Feststellungen zur Leistungsfähigkeit der Kindesmütter
Schließlich fehlten Feststellungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Kindesmütter. Sie konnten für eine gegebenenfalls gesteigerte Unterhaltspflicht des Mannes von Bedeutung sein. Die erweiterte Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB tritt nämlich nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist. Dazu kann der andere Elternteil gehören, sofern er im Sinne des § 1603 Abs. 1 BGB leistungsfähig ist.
Weshalb die Strafzumessung beim Betrug trotz wirksamer Berufungsbeschränkung scheiterte
Die Strafzumessung bei den beiden Betrugstaten scheiterte, weil das Landgericht den verschärften Strafrahmen für gewerbsmäßiges Handeln anwandte, ohne dazu eigene Feststellungen zu treffen. Die Beschränkung der Berufungen hielt das Revisionsgericht bei diesen Taten dagegen für wirksam.
Hinreichende Schadensbezifferung ermöglicht wirksame Beschränkung
Anders als bei den Unterhaltsdelikten war bei den Betrugsfällen der Schuldumfang erkennbar. Das Amtsgericht hatte das Tatgeschehen umschrieben und die Schäden konkret beziffert. Eine Darstellung der Berechnungsgrundlagen für den festgestellten Vermögensschaden war für die Wirksamkeit der Beschränkung nicht erforderlich.
Gewerbsmäßigkeit als Strafzumessungsregel erfordert eigene Feststellungen
Das Landgericht legte seiner Strafzumessung jeweils den Strafrahmen des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB zugrunde. Feststellungen zu einem Regelbeispiel traf es nicht. Offenbar ging es, wie schon das Amtsgericht, von gewerbsmäßigem Handeln aus, obwohl dies nicht durch Feststellungen belegt war.
Das Landgericht konnte sich auch nicht auf die Feststellungen des Amtsgerichts zur Gewerbsmäßigkeit stützen. Das Berufungsgericht ist nach § 327 StPO an erstinstanzliche Feststellungen nur gebunden, soweit sie nicht den Rechtsfolgenausspruch betreffen. Die Gewerbsmäßigkeit nach § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 1. Alt. StGB ist eine Strafzumessungsregel und kein Qualifikationstatbestand. Die Feststellungen des Amtsgerichts dazu betrafen deshalb allein die Rechtsfolgen.
Gewerbsmäßigkeit war auch keine Tatsache, die für Schuldspruch und Rechtsfolgen gleichermaßen zählt. Als subjektive Handlungsmotivation ließ sie sich von der Tatbegehung trennen. Für die Einordnung bezog sich das Gericht auf mehrere Entscheidungen:
- Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. Juni 2017 (1 StR 458/16, BGHSt 62, 202)
- Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 30. November 2017 (6 ReV 12/17)
- Kammergericht, Beschluss vom 11. Dezember 2017 ((5) 161 Ss 161/17 (77/17))
- Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom 6. März 2018 (3 OLG 130 Ss 19/18)
- Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 6. November 2019 (1 Rv 21 Ss 784/19)
Zusätzlich nannte es den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 17. Mai 2019 (2 Ss 59/19). Das Landgericht hätte also selbst prüfen und feststellen müssen, ob der Mann gewerbsmäßig gehandelt hatte.
Neue Verhandlung vor einer anderen Strafkammer des Landgerichts
Das Revisionsgericht hob das Urteil des Landgerichts vom 23. November 2020 samt den Feststellungen auf. Das Verfahren muss vor einer anderen Kammer des Landgerichts neu verhandelt werden.
Die Revision war nach § 333 StPO statthaft und im Übrigen nach § 341 Abs. 1 sowie §§ 344, 345 StPO zulässig. Sie führte nach § 349 Abs. 4 StPO zur Aufhebung des Berufungsurteils. Die Aufhebung beruht auf § 353 StPO, die Zurückverweisung an eine andere Strafkammer auf § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO.
Auch die Entscheidung über die Kosten der Revision überließ das Gericht dem Landgericht. Die Schuldfrage bleibt offen. Zu klären sind in der neuen Verhandlung vor allem Grund und Höhe der Unterhaltspflicht, die Bedarfshöhe der Kinder und die Leistungsfähigkeit des Mannes. Hinzu kommen die wirtschaftlichen Verhältnisse der Kindesmütter und die Gewerbsmäßigkeit bei den Betrugstaten.
Die Begründung betrifft das konkrete Verfahren. Sie kann als Orientierung für ähnlich gelagerte Fälle dienen, in denen sich die Frage stellt, ob Berufungen wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt wurden.
Unsere Einschätzung
Für Berufungen, die nur noch die Strafe angreifen sollen, zieht das Bayerische Oberste Landesgericht bei Unterhaltspflichtverletzung und Betrug eine enge Grenze. Ohne bezifferte Schuld lässt sich über die Strafe nicht isoliert verhandeln. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob Bedarf und Zahlungsfähigkeit konkret beziffert sind.
Die Unterscheidung zum Betrug halten wir für konsequent, auch wenn sie hart wirkt. Dort reichte die bezifferte Schadenshöhe für die Beschränkung, doch die Strafschärfung wegen Gewerbsmäßigkeit – also Handeln als fortlaufende Einnahmequelle – musste das Berufungsgericht selbst belegen. Ob dasselbe für andere Strafschärfungen gilt, die eng mit der Tatmotivation verwoben sind, musste das Gericht nicht entscheiden. Betroffene sollten daher wissen, dass lückenhafte Feststellungen zur Zahlungsfähigkeit die gesamte Verurteilung neu aufrollen können.
Beschränkte Berufung bei Unterhalt und Betrug infrage gestellt
Die Höhe des rückständigen Unterhalts blieb im amtsgerichtlichen Urteil unbeziffert, obwohl das Gericht von einer zumindest teilweisen Zahlungsfähigkeit ausging. Weil sich daraus weder Grund noch Umfang der Pflichtverletzung ablesen ließ, griff die Beschränkung der Berufung auf die Strafe bei den Unterhaltsdelikten nicht. Wären Bedarf und Leistungsfähigkeit konkret beziffert gewesen, hätte die Beschränkung wie bei den Betrugsfällen mit ihren bezifferten Schäden Bestand gehabt.
Wie weit ein eigenes Urteil wegen Verletzung der Unterhaltspflicht in eine ähnliche Lage bringt, hängt von mehreren Punkten ab. Falls die Urteilsgründe den geschuldeten Betrag und die zugrunde gelegte Bedarfstabelle nennen, könnte die Beschränkung auf die Strafe tragfähiger sein als im entschiedenen Fall. Fehlen dagegen Angaben dazu, wie sich Einkünfte, Verbindlichkeiten oder Abzüge zusammensetzen, kann das denselben Zweifel an der Beschränkung auslösen, der hier zur vollständigen Aufhebung führte. Bei einer Verurteilung wegen Betrugs mit Strafschärfung durch Gewerbsmäßigkeit kommt es zusätzlich darauf an, ob das Berufungsgericht dazu eigene Feststellungen getroffen hat oder diese nur ungeprüft aus einer früheren Instanz übernommen wurden – fehlen sie, kann das die Strafzumessung unabhängig von der sonstigen Beschränkung angreifbar machen.
Im eigenen Urteil oder Berufungsprotokoll kann sichtbar sein:
- Bezifferter Unterhaltsbetrag für den Tatzeitraum
- Angabe einer Bedarfstabelle oder vergleichbarer Berechnungsgrundlage
- Einheitliche Bezeichnung der Einkünfte ohne widersprüchliche Angaben
- Eigene Feststellungen des Berufungsgerichts zur Gewerbsmäßigkeit bei Betrug
Der eigentliche Hebel lag hier nicht bei den Betrugsschäden selbst, sondern bei der Frage, ob das Berufungsgericht die Gewerbsmäßigkeit eigenständig festgestellt hatte, obwohl diese nur den Rechtsfolgenausspruch betraf. Welche der eigenen Angaben im Einzelfall tatsächlich ausschlaggebend sind, lässt sich ohne Einordnung des konkreten Urteils kaum zuverlässig selbst beurteilen.
Gegen ein Berufungsurteil muss die Revision innerhalb einer Woche nach Urteilsverkündung eingelegt werden; wer diese Frist verstreichen lässt, kann lückenhafte Feststellungen nicht mehr prüfen lassen – sprechen Sie uns in einem solchen Fall zügig an, statt abzuwarten.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Reicht eine angenommene teilweise Zahlungsfähigkeit, um die Berufung auf die Strafe zu beschränken?
Eine nur angenommene teilweise Zahlungsfähigkeit ohne bezifferte Unterhaltspflicht reicht nicht aus, um die Berufung wirksam auf die Strafe oder die Bewährungsfrage zu beschränken. Im entschiedenen Fall blieb offen, in welcher Höhe der Mann von Juli 2017 bis Juni 2019 Unterhalt hätte leisten können.
Nach § 318 StPO kann eine Berufung grundsätzlich auf den Rechtsfolgenausspruch, also die Strafe, beschränkt werden. Das setzt aber voraus, dass die Feststellungen zum Schuldspruch den Umfang der Schuld ausreichend erkennen lassen. Bei Unterhaltsverletzungen müssen dafür insbesondere Unterhaltsbedarf, Höhe der Pflicht und tatsächliche Leistungsfähigkeit nachvollziehbar festgestellt sein. Im entschiedenen Fall fehlten konkrete Angaben zur Höhe, obwohl das Amtsgericht eine zumindest teilweise Leistungsfähigkeit angenommen hatte. Schuldspruch und Strafzumessung hingen deshalb an derselben ungeklärten Frage, ob und in welchem Umfang eine Unterhaltspflicht bestand. Ohne diese Grundlage ließ sich weder die Reichweite der Pflichtverletzung noch die darauf beruhende Strafe prüfen. Auch die weitere Beschränkung auf die Bewährungsfrage konnte diese Lücke nicht beheben.
Kann die Leistungsfähigkeit des anderen Elternteils eine gesteigerte Unterhaltspflicht des Beschuldigten ausschließen?
Die Leistungsfähigkeit des anderen Elternteils kann die gesteigerte Unterhaltspflicht ausschließen, wenn dieser nach § 1603 Abs. 1 BGB leistungsfähig ist. Ob das im entschiedenen Verfahren zutraf, ließ das BayObLG mangels Feststellungen offen.
Nach § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB besteht die gesteigerte Pflicht nicht, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter leistungsfähig ist. Dazu kann der andere Elternteil gehören, sofern seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine Leistungsfähigkeit nach § 1603 Abs. 1 BGB ergeben. Maßgeblich ist daher nicht allein das geringe Einkommen des verpflichteten Elternteils, sondern auch, ob der andere Elternteil leistungsfähig ist. Aus knappen eigenen Mitteln allein lässt sich deshalb nicht ableiten, ob die gesteigerte Pflicht entfällt.
Im Verfahren fehlten Feststellungen zu Einkommen und Vermögen der Kindesmütter; das BayObLG entschied daher nicht, ob sie leistungsfähig waren. Diese Frage muss die neue Strafkammer klären; aus dem Beschluss folgt weder, dass die gesteigerte Pflicht entfiel, noch, dass sie bestand.
Darf das Berufungsgericht Gewerbsmäßigkeit beim Betrug aus den Feststellungen des Amtsgerichts übernehmen?
Bei wirksam auf die Rechtsfolgen beschränkter Berufung muss das Berufungsgericht Gewerbsmäßigkeit selbst feststellen; es darf sie nicht aus amtsgerichtlichen Feststellungen übernehmen. Im entschiedenen Fall waren Tatgeschehen und Schäden konkret genug beschrieben, um die Beschränkung auf die Strafe wirksam zu machen.
Nach § 327 StPO ist das Berufungsgericht an erstinstanzliche Feststellungen nur gebunden, soweit sie nicht den Rechtsfolgenausspruch betreffen. Die Gewerbsmäßigkeit nach § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB ist eine Strafzumessungsregel, also eine Regel für die Strafhöhe, und kein Qualifikationstatbestand. Sie betrifft damit allein die Strafe und ist als subjektive Motivation von den Tatsachen der Betrugstaten trennbar. Berechnungsgrundlagen für die konkret bezifferten Schäden waren für die Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung nicht erforderlich. Das Landgericht durfte den verschärften Strafrahmen daher nicht anwenden, ohne eigene Feststellungen zum gewerbsmäßigen Handeln zu treffen.
Was muss die neue Strafkammer nach Aufhebung des Berufungsurteils erneut prüfen?
Die neue Strafkammer muss die Schuldfrage und die Strafe vollständig neu verhandeln, weil das Berufungsurteil samt sämtlichen Feststellungen aufgehoben wurde und die Schuld daher offenbleibt. Die Aufhebung beschränkt das Verfahren also nicht auf die Frage, ob eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird.
Bei den Unterhaltsvorwürfen muss die Kammer Grund und Höhe der Unterhaltspflicht feststellen. Dazu gehört der Bedarf der Kinder, gegebenenfalls anhand der verwendeten Bedarfstabellen. Außerdem muss sie die Leistungsfähigkeit des Mannes anhand nachvollziehbarer Einkommensangaben, Abzüge und Verbindlichkeiten beurteilen. Auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kindesmütter können für die Unterhaltspflicht maßgeblich sein. Damit muss die neue Verhandlung klären, ob und in welchem Umfang eine strafbare Pflichtverletzung vorlag.
Bei den Betrugstaten muss die Kammer eigene Feststellungen dazu treffen, ob der Mann gewerbsmäßig handelte; diese Frage betrifft die Strafzumessung. Auch über die Kosten der Revision entscheidet das Landgericht. Die neue Kammer muss daher sowohl die offenen Schuldfragen als auch die maßgeblichen Strafzumessungsfragen beurteilen.
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Das vorliegende Urteil
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Bayerisches Oberstes Landesgericht
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts vom 23. November 2020 mit den Feststellungen aufgehoben.
II. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Angeklagten am 22.09.2020 wegen Betrugs in zwei Fällen und Verletzung der Unterhaltspflicht in vier tateinheitlichen Fällen zu einer aus drei Einzelfreiheitsstrafen von jeweils zehn Monaten gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Die bereits mit Einlegung auf den Rechtsfolgenausspruch und in der Berufungshauptverhandlung vom 23.11.2020 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft weiter auf die Frage der Aussetzung der Vollstreckung der erstinstanzlich erkannten Gesamtfreiheitsstrafe beschränkte Berufung des Angeklagten hat das Landgericht mit Urteil vom 23.11.2020 ebenso wie die auf das Strafmaß beschränkte Berufung der Staatsanwaltschaft jeweils als unbegründet verworfen, wobei es von der Wirksamkeit der erklärten Berufungsbeschränkungen ausgegangen ist. Mit seiner gegen das Berufungsurteil gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.
II.
Die statthafte (§ 333 StPO) und auch im Übrigen zulässige (§ 341 Abs. 1, §§ 344, 345 StPO) Revision des Angeklagten ist begründet und führt auf die Sachrüge hin zur Aufhebung des angefochtenen Berufungsurteils (§ 349 Abs. 4 StPO) und Zurückverweisung der Sache.
1. Im Hinblick auf die Verurteilung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht in vier tateinheitlichen Fällen ist das Landgericht zu Unrecht von der Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch gemäß § 318 StPO ausgegangen und hat deshalb keine eigenen Feststellungen zum Schuldspruch getroffen. Dies hat das Revisionsgericht aufgrund der Sachrüge von Amts wegen zu prüfen, weil im Falle der Unwirksamkeit der Beschränkung die Berufungskammer als Tatsacheninstanz eigene Feststellungen zum Schuldspruch hätte treffen müssen.
a) Zwar ist die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch grundsätzlich zulässig. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn die dem Schuldspruch im angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Feststellungen tatsächlicher oder rechtlicher Art unklar, lückenhaft, widersprüchlich oder so knapp sind, dass sich Art und Umfang der Schuld nicht in dem zur Überprüfung des Strafausspruchs notwendigen Maße bestimmen lassen und die erstinstanzlichen Feststellungen deshalb keine ausreichende Grundlage für die Entscheidung des Berufungsgerichts sein können (vgl. nur BGH, Beschl. v. 27.04.2017 – 4 StR 547/16 = BGHSt 62, 155 = NJW 2017, 2482 = NZV 2017, 433 = StraFo 2017, 280; Urt. v. 02.12.2015 – 2 StR 258/15 = StV 2017, 314; BayObLG, Beschl. v. 26.02.2020 – 202 StRR 4/20 = OLGSt StPO § 318 Nr 32; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 63. Aufl. § 318 Rn. 16 ff.; KK/Paul StPO 8. Aufl. § 318 Rn. 7 ff., jeweils m.w.N.) oder unklar bleibt, ob sich der Angeklagte überhaupt strafbar gemacht hat (vgl. etwa BGH, Urt. v. 06.08.2014 – 2 StR 60/14 = NStZ 2014, 635 und Urt. v. 19.03.2013 – 1 StR 318/12 = wistra 2013, 463).
b) Derartige zur Unwirksamkeit der Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch führende Defizite haften dem erstinstanzlichen Urteil hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Verletzung der Unterhaltspflicht gemäß § 170 Abs. 1 StGB an.
aa) Nach den Feststellungen des Amtsgerichts zur Verletzung der Unterhaltspflicht bleibt schon der Schuldumfang unklar, sodass diese keine hinreichende Grundlage für die Rechtsfolgenentscheidung durch das Berufungsgericht sein konnten. Das Amtsgericht geht davon aus, dass der Angeklagte im Tatzeitraum (Juli 2017 bis Juni 2019) „aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse zur zumindest teilweisen Unterhaltszahlung in der Lage gewesen wäre“, ohne genau zu bestimmen, in welcher Höhe dies der Fall gewesen sein soll. Die zur Nachvollziehbarkeit von Grund und Höhe der Berechnung erforderlichen Feststellungen sind im Strafurteil zu treffen. Fehlen im amtsgerichtlichen Urteil mit konkreten Zahlenangaben versehene Darlegungen, die den Umfang der Unterhaltspflicht erkennen lassen, so ist die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch unwirksam (vgl. neben BayObLG, Beschl. 05.05.2000 – 5St RR 111/00 = BayObLGSt 2000, 50 = NStZ-RR 2000, 305 = StV 2001, 348; Beschl. v. 23.02.1995 – 3St RR 152/94; 18.11.1994 – 5St RR 97/94 und 23.12.1993 – 5St RR 158/93, jeweils bei juris). Da es sich bei dem Umstand, ob und in welcher Höhe eine Unterhaltspflicht bestand, um eine doppelrelevante Tatsache handelt, die sowohl für den Schuldspruch als auch als bestimmender Strafzumessungsgrund für den Rechtsfolgenausspruch von Bedeutung ist, hat dieses Feststellungsdefizit zur Folge, dass die Rechtsmittel insoweit nicht wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch bzw. die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung beschränkt werden konnten.
bb) Die Feststellungen des Amtsgerichts lassen überdies nicht erkennen, von welcher Bedarfshöhe das Amtsgericht im Einzelfall ausgegangen ist. Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich gemäß § 1610 Abs. 1 BGB nach der Lebensstellung des Bedürftigen, wobei für die Unterhaltsberechnung für Kinder Bedarfstabellen berücksichtigt werden können, die jedoch im Urteil angegeben werden müssen (BayObLG, Beschl. v. 23.12.1993 – 5St RR 158/93), was nicht geschehen ist.
cc) Zudem unterbleiben im amtsgerichtlichen Urteil hinreichende Feststellungen zur Leistungsfähigkeit des Angeklagten. Das Erstgericht spricht einerseits von „Einkünften“ und andererseits von „Nettoeinkommen“, was schon nicht miteinander in Einklang zu bringen ist, und legt überdies nicht dar, ob jeweils Werbungskosten, Betriebsausgaben, Steuern, Vorsorgeaufwendungen etc. berücksichtigt wurden. Unklar bleibt zudem, ob und in welcher Weise es unterhaltsrechtlich ggf. zu berücksichtigende Verbindlichkeiten bei der Bestimmung der Leistungsfähigkeit des Angeklagten in Ansatz gebracht hat. Auch fehlen Feststellungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der jeweiligen Kindesmütter. Zwar erfüllt gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB der Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch Pflege und Erziehung des Kindes. Allerdings kann im Rahmen einer gegebenenfalls gesteigerten Leistungspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB (auch) die Leistungsfähigkeit des anderen Elternteils von Bedeutung sein (MüKoStGB/Ritscher 3. Aufl. § 170 Rn. 47). Die erweiterte Unterhaltspflicht tritt nach § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB nämlich nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist. Dies kann auch der andere Elternteil sein, wenn er leistungsfähig i.S.d. § 1603 Abs. 1 BGB ist, d. h. wenn er neben der Betreuung des Kindes (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB) auch dessen Barbedarf ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts tragen kann (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 07.04.1993 – 2 Ss 93/93 – 39/93 II = NJW 1994, 672 = StV 1993, 477; vgl. auch MüKoBGB/Langeheine 8. Aufl. § 1603 Rn. 178-182).
2. Hinsichtlich der beiden Fälle des Betrugs kann das Urteil ebenfalls keinen Bestand haben, weil die Strafzumessung rechtsfehlerhaft ist.
a) Allerdings ist die Berufungskammer insoweit zu Recht von der Wirksamkeit der Beschränkung der Berufung der Staatsanwaltschaft auf den Rechtsfolgenausspruch bzw. der Berufung des Angeklagten auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung im Sinne des § 318 Satz 1 StPO ausgegangen. Denn die insoweit getroffenen Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils bieten unter Zugrundelegung der oben dargelegten Prämissen eine hinreichende Grundlage für die Strafzumessung. Insbesondere ist das Tatgeschehen umschrieben und die Schäden wurden konkret beziffert, sodass auch der Schuldumfang deutlich ist. Eine Darlegung der Berechnungsgrundlagen für den festgestellten Vermögensschaden ist für die Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung nicht erforderlich.
b) Jedoch ist die Strafzumessung für die beiden Fälle des Betrugs rechtsfehlerhaft, weil die Berufungskammer jeweils den Strafrahmen des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB zu Grunde legt, ohne Feststellungen zum Vorliegen eines Regelfallbeispiels zu treffen. Offensichtlich ist die Berufungskammer in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht von gewerbsmäßigem Handeln ausgegangen, ohne dass dies durch Feststellungen belegt wurde. Von eigenen Feststellungen zur Frage der Gewerbsmäßigkeit war die Strafkammer nicht etwa deshalb befreit, weil das Amtsgericht entsprechende Feststellungen getroffen hatte. Insoweit bestand gerade keine Bindungswirkung gemäß § 327 StPO. Denn die Feststellungen des Amtsgerichts zum Merkmal der Gewerbsmäßigkeit i.S.d. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 1. Alt. StGB, der nicht als Qualifikationstatbestand, sondern als reine Strafzumessungsregel ausgestaltet ist, betreffen allein den Rechtsfolgenausspruch. Die Gewerbsmäßigkeit stellt auch keine doppelrelevante, d.h. für den Schuld- und den Rechtsfolgenausspruch maßgebliche Tatsache dar, weil die Tatbegehung als solche von dem allein subjektiven Umstand des gewerbsmäßigen Handelns im Sinne einer reinen Handlungsmotivation ohne weiteres getrennt werden kann, ohne dass es zu widersprüchlichen Ergebnissen käme (vgl. BGH, Beschl. v. 20.06.2017 – 1 StR 458/16 = BGHSt 62, 202 = NJW 2017, 2847 = wistra 2018, 133 = StV 2018, 265; OLG Hamburg, Beschl. v. 30.11.2017 – 6 ReV 12/17; KG, Beschl. v. 11.12.2017 – (5) 161 Ss 161/17 (77/17), bei juris; OLG Bamberg, Beschl. v. 06.03.2018 – 3 OLG 130 Ss 19/18 = StraFo 2018, 159 = wistra 2018, 319; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 06.11.2019 – 1 Rv 21 Ss 784/19 = NStZ 2020, 374 und OLG Celle, Beschl. v. 17.05.2019 – 2 Ss 59/19 = StraFo 2019, 512, jeweils m.w.N.).
III.
Aufgrund der aufgezeigten Mängel ist das angefochtene Urteil auf die Revision des Angeklagten mitsamt seinen Feststellungen aufzuheben (§ 353 StPO) und die Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere (kleine) Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen.
IV.
Die Entscheidung ergeht durch einstimmigen Beschluss gemäß § 349 Abs. 4 StPO.
