Skip to content

Verteidigerpost – öffnen durch JVA – Rechtmäßigkeit

LG Oldenburg – Az.: 50 StVK 51/22 – Beschluss vom 13.06.2022

1. Es wird festgestellt, dass die am 17.03.2022 erfolgte Öffnung eines Briefes des Verteidigers des Antragstellers rechtswidrig war.

2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, künftig das Öffnen von Verteidigerpost des Verteidigers des Antragstellers zu unterlassen, sofern nicht konkrete Anhaltspunkte für die Beigabe von unerlaubten Gegenständen vorliegen.

3. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.

4. Der Streitwert wird auf bis zu 500,- festgesetzt.

Gründe:

I.

Gegen den Antragsteller wird in der Justizvollzugsanstalt Oldenburg Strafhaft vollzogen. In der JVA ging ein durch den Verteidiger des Antragstellers an diesen übersandter Verteidigerbrief ein (üblicher Briefumschlag mit Sichtfeld). In dem Sichtfeld des Umschlages war unstreitig der Hinweis „Verteidigerpost“ zu erkennen. Ob darüber hinaus die – über diesem Zusatz — auf dem Schriftsatz befindliche Anschrift des Verteidigers auch durch das Sichtfenster erkennbar war, ist streitig. Unstreitig ist demgegenüber wiederum, dass irgendwelche Anzeichen dafür, dass es sich tatsächlich nicht um Verteidigerpost handelte, nicht bestanden. Auch behauptet die Antragsgegnerseite keinerlei Anzeichen für unerlaubte Beigaben. Sie meint vielmehr, der Brief habe allein deshalb geöffnet werden dürfen, weil der Absender — wie der Antragsgegner behauptet — nicht durch das Sichtfenster hindurch erkennbar gewesen sei. Der Brief wurde durch einen Bediensteten des Antragsgegners — vor den Augen des Antragstellers — geöffnet, um zu überprüfen, ob es sich tatsächlich um Verteidigerpost handelt; irgendwelche Maßnahmen zur Absender-Ermittlung waren zuvor — ebenfalls unstreitig — nicht getroffen worden. Welche Begründung dem Antragsteller insoweit genannt wurde, ist wiederum streitig. Der Antragsteller hat die Öffnung seines Briefes im Wege einer Dienstaufsichtsbeschwerde beanstandet und ist abschlägig beschieden worden.

Gegen die Öffnung des Briefes hat der Antragsteller mit dem am 18.03.2022 bei der Strafvollstreckungskammer eingegangenen Schriftsatz vom 18.03.2022 gerichtliche Entscheidung beantragt.

Der Antragsteller behauptet, durch das Sichtfeld hindurch sei auch die Anschrift des Verteidigerbüros erkennbar gewesen und meint, insbesondere deshalb habe der Brief nicht geöffnet werden dürfen. Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Behauptung wird auf den Schriftsatz vom 06.05.2022, BI. 34 ff., einschließlich des dortigen Beweisantritts verwiesen.

Dem Antragsteller sei als Begründung für das Vorgehen genannt worden:

– „die Schrift, die einer Schreimaschine ähnelte“ sowie

– ein auf der Umschlagrückseite befindliches Siegel

(vgl. wegen der Einzelheiten Antragsschrift vom18.03.2022, Seite 2).

Der Antragsteller beruft sich in diesem Zusammenhang auf die — unstreitige — Tatsache, dass sein Verteidiger dieselbe Schriftart bereits während der gesamten Zeit der Inhaftierung des Antragstellers nutzt und dass das Siegel ein Öffnen — sowie das hier gegenständliche — von Verteidigerpost kennzeichnen soll (vgl. wegen der Einzelheiten Antragsschrift vom 18.03.2022, Seite 2).

Der Antragsteller meint, bei tatsächlich vorhandenen Zweifeln hinsichtlich der Person des Absenders hätte man das Verteidigerbüro kontaktieren müssen. Bei Erfolglosigkeit eines solchen Versuchs hätte der Brief noch immer nicht geöffnet, sondern zurückgesendet werden müssen. Er beruft sich auf den (unstreitigen) Umstand, dass bei dem Antragsgegner lediglich zwei Verteidiger des Antragstellers erfasst sind, nämlich sein Verteidiger, Rechtsanwalt pp., sowie ein weiterer Verteidiger, Rechtsanwalt S. aus H.. Er meint, das Kontaktieren der zwei Verteidiger wäre einem Öffnen des Briefes „vorzuziehen gewesen. (Siehe insoweit insbesondere das Schreiben vom 06.04.2022, BI. 10.)

Im Hinblick auf seinen Unterlassungsantrag macht der Antragsteller eine „immanente“ Wiederholungsgefahr geltend.

Der Antragsteller beruft sich zwecks Begründung seines hier gegenständlichen Antrages auch auf das Dienstaufsichtsbeschwerdeverfahren (vgl. im Einzelnen den Schriftsatz vom 06.04.2022, BI. 14-15 zuzüglich der Anlagen (Kopien aus dem Dienstaufsichtsbeschwerdeverfahren), BI. 16-22. Er verweist auf seinen dortigen Vortrag (dortige 23.03.2022 und 31.03. Schriftsätze vom 28.03.2022 und 06.04.2022) sowie den dortigen Vortrag der Antragsgegnerseite (dortige Schriftsätze vom 28.03.2022 und 06.04.2022).

Der Antragsteller beantragt,

-festzustellen, dass die am 17.03.2022 erfolgte Öffnung eines Briefes des Verteidigers des Antragstellers rechtswidrig war;

-den Antragsgegner zu verpflichten, künftig das Öffnen von Verteidigerpost des Verteidigers des Antragstellers zu unterlassen, sofern nicht konkrete Anhaltspunkte für die Beigabe von unerlaubten Gegenständen vorliegen.

Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Er meint, die Öffnung des Briefes sei rechtmäßig gewesen. Auch er beruft sich auf das Dienstaufsichtsbeschwerdeverfahren (vgl. im Einzelnen den Schriftsatz vom 31.03.2022, BI. 23 in Verbindung mit Schreiben vom 23.03.2022, BI. 24, und Schreiben vom 31.03.2022, BI. 25) (Kopien aus dem Dienstaufsichtsbeschwerdeverfahren). Er beruft sich insbesondere auf ein Lichtbild von dem hier gegenständlichen Umschlag, BI. 26. Er meint, es könne nicht erwartet werden, dass „im Zweifel sämtliche Verteidiger telefonisch kontaktiert werden“ (vgl. zum Ganzen Schriftsatz vom 13.04.2022, Bl. 27). Es könne „nicht Aufgabe der Vollzugsbeamten sein“ und sei auch nicht zu leisten, „bei allen eingehenden Briefen eine Nachverfolgung zu möglichen Absendern vorzunehmen“.

In diesem Kontext (vgl. Schriftsatz vom 07.06.2022, BI. 37) bringt der Antragsgegner vor, der Antragsteller habe bisher in der Justizvollzugsanstalt Oldenburg 65 Schreiben seines Verteidigers ……….erhalten und nur das vorliegende Schreiben sei geöffnet worden.

II.

Verteidigerpost - öffnen durch JVA – Rechtmäßigkeit
(Symbolfoto: fizkes/Shutterstock.com)

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig und auch in der Sache begründet. Die vorliegende Brieföffnung war rechtswidrig. Der Unterlassungsantrag dringt ebenfalls durch. Im Einzelnen:

1. Die vorliegende Brieföffnung war rechtswidrig. Sie verstieß gegen § 29 Abs. 1 S. 1 StVoIIzG.

Dabei kann dahinstehen, ob die Anschrift durch das Sichtfenster hindurch zu sehen war. Selbst wenn diese nicht zu sehen gewesen wäre, hätte der Brief nämlich nicht geöffnet werden dürfen. Im Einzelnen:

§ 29 Abs. 1 S. 1 StVollzG verbietet jede Kontrolle des gedanklichen Inhalts der Sendung (vgl. zum Ganzen nur OLG Frankfurt, 13.05.2003 — 3 Ws 292/03 m. w. N.). Denn Sinn und Zweck des Überwachungsverbotes ist es, den unbefangenen Verkehr zwischen Gefangenen und seinem Verteidiger, d.h. ihren freien, vor jeder auch nur bloßen Möglichkeit einer Kenntnisnahme des Kommunikationsinhaltes durch Dritte geschützten Gedankenaustausch auf schriftlichem Wege zu gewährleisten (vgl. OLG Frankfurt, a. a. 0.). Verboten ist deshalb jedes, auch nur teilweises, Öffnen der Verteidigersendung, da nicht auszuschließen ist, dass der Kontrollierende hierdurch bewusst oder unbewusst Bruchstücke des Textes wahrnehmen kann vgl. OLG Koblenz, 30.01.1986 — 2 Vollz (Ws) 118/85); selbst die (teilweise) Öffnung der Verteidigerpost zur bloßen Feststellung der Absenderidentität oder die Kontrolle des Inhalts in Form einer groben Sichtung und eines Durchblätterns der Schriftunterlagen ist von dem Kontrollverbot umfasst.

Angesichts dieses strengen Maßstabes war dem Antragsgegner weiteres Recherchieren zuzumuten. Seiner Auffassung, dieses sei unzumutbar, vermag die Kammer nicht zu folgen. Im Einzelnen:

Der Antragsteller verfügte lediglich über zwei Verteidiger. Mit diesen hätte — wenn dies auch mit einigem Aufwand verbunden sein mag — Rücksprache gehalten werden können. Insbesondere lag es nahe, Rechtsanwalt pp. anzurufen, und insoweit Rücksprache zu halten, zumal der Antragsteller von diesem bereits 65 Schreiben erhalten hatte. Insbesondere der letztere Umstand hätte hier auch Anlass für Recherchen der Antragsgegnerseite sein müssen. Insbesondere drängte sich eine Recherche dahingehend auf, ob der Brief – seinem äußeren Erscheinungsbild nach – den zahlreichen bislang durch Rechtsanwalt pp. übersandten Briefen ähnelt. Die Legitimation des Verteidigers und deren Erfassung in der JVA dient nicht zuletzt gerade dazu, mit erträglichem Aufwand prüfen zu können, ob es sich bei eingehenden Postsendungen um Verteidigerpost handelt oder nicht; für den Antragsteller waren nur zwei Verteidiger legitimiert, so dass eine Kontaktaufnahme zweckmäßig gewesen wäre.

Selbst wenn eine solche Rücksprache und/ oder Recherche nicht möglich gewesen wäre (oder erfolglos geblieben wäre) und keinerlei Möglichkeit bestanden hätte, zu verifizieren, dass es sich um Verteidigerpost handelt, hätte aber eine Öffnung nicht erfolgen dürfen. Denn im Hinblick auf § 29 Abs. 1 S. 1 StVolIzG bestand das mildere Mittel darin, den Brief (ungeöffnet) zur Habe des Antragstellers zu nehmen, ihm diesen nicht auszuhändigen und ihn darauf hinzuweisen, dass der Ursprung der Postsendung nicht ermittelt werden konnte, so dass er nicht ausgehändigt werde. Der Antragsteller hätte dann zwar von dem Inhalt des Briefes nicht Kenntnis nehmen können. Der Inhalt der Kommunikation wäre dann aber wenigstens (auch) vor der Antragsgegnerseite verborgen geblieben. Der Antragsteller hätte dann seinen Verteidiger darauf hinweisen können, dass ihm (irgendein) Schreiben nicht ausgehändigt worden ist. Der Verteidiger wiederum hätte dann „nachfassen“, insbesondere mit der JVA Rücksprache halten können. Die Kammer übersieht nicht, dass all dies aufwändig ist. Der Aufwand muss angesichts des strengen Überwachungsverbotes jedoch betrieben werden.

2. Der Unterlassungsantrag ist begründet, da Wiederholungsgefahr besteht. Diese ergibt sich bereits daraus, dass die Antragsgegnerseite die hier streitgegenständliche Vorgehensweise als rechtmäßig wertet und meint, eine Absender-Recherche sei unzumutbar gewesen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 4 StVollzG in Verbindung mit 467 StPO.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf §§ 60, 52 GKG.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Strafrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Strafrecht und Verkehrsstrafrecht. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Strafrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!