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Verletzung der Unterhaltspflicht: Welche Strafe droht?

Ein Schreiben der Polizei mit einer Vorladung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht, oder gleich ein Strafbefehl im gelben Umschlag: Wer mit dem Unterhalt im Rückstand ist, rechnet dann oft mit einer Strafe. Viele gehen davon aus, dass offene Raten und ein bestehender Unterhaltstitel die Straftat schon beweisen und dass jede Zahlungsunfähigkeit strafbar ist.

Strafbar macht sich aber nur, wer sich der Zahlung vorsätzlich entzieht, obwohl er tatsächlich zahlen könnte. Das muss das Strafgericht für den vorgeworfenen Zeitraum selbst feststellen. Entscheidend ist jetzt, ob eine Frist läuft und welche Belege Ihre reale finanzielle Lage in diesen Monaten zeigen.

Eine Mutter packt an der Küchenzeile eine Brotdose, während ihr Kind mit Schulranzen geduldig danebensteht.
Ausbleibende Unterhaltszahlungen zwingen betreuende Eltern oft dazu, den gesamten Kindesbedarf allein abzufedern. Symbolfoto: KI

Unterhaltsstrafverfahren: Das Wichtigste in Kürze

  • Das Strafverfahren prüft nicht, ob Sie Geld schulden, sondern ob Sie sich der Zahlung vorsätzlich entzogen haben, obwohl Sie in den vorgeworfenen Monaten hätten zahlen können.
  • Offene Raten und ein Unterhaltstitel beweisen die Straftat nicht – doch auch ein tatsächlich gesunkenes Einkommen entscheidet nicht allein, denn es können Einkünfte zählen, die Sie hätten erzielen können.
  • Liegt ein Strafbefehl vor, notieren Sie das Zustelldatum: Der Einspruch muss innerhalb von zwei Wochen eingelegt werden. Ohne Einspruch gilt der Strafbefehl wie ein rechtskräftiges Urteil.
  • Haben Sie eine Vorladung oder einen Anhörungsbogen erhalten, machen Sie keine Angaben zur Sache, bevor Sie die Akte kennen – spontane Erklärungen liefern oft genau die Aussagen, die später gegen Sie verwendet werden.

Wenn aus Unterhaltsrückständen ein Ermittlungsverfahren wird

Unterhaltsschulden sind zunächst Geldschulden. Das Familiengericht klärt, wie viel Sie zahlen müssen, und der andere Elternteil oder das Jugendamt kann dieses Geld eintreiben. Ein Strafverfahren ist etwas anderes. Es prüft nicht, ob Sie Geld schulden, sondern ob Sie sich schuldhaft der Zahlung entzogen haben. Dieser Unterschied ist Ihr wichtigster Ansatzpunkt.

Das Ermittlungsverfahren ist die Prüfung durch Polizei und Staatsanwaltschaft, ob überhaupt eine Straftat vorliegt. Häufig beginnt es mit einer Strafanzeige des anderen Elternteils oder des Jugendamts, etwa nachdem nach einem Jobverlust die Zahlungen ausgeblieben sind. Eine solche Anzeige kann Druck erzeugen, über die Verfolgung entscheidet aber allein die Staatsanwaltschaft. Weil die Tat kein Antragsdelikt ist, beendet eine „Rücknahme der Anzeige“ das Verfahren nicht automatisch. Eine Anzeige ist umgekehrt auch keine Verurteilung, sondern nur der Anlass für eine Prüfung.

Viele Betroffene möchten den Fall sofort am Telefon oder auf der Wache aufklären. Wer Angaben macht, bevor er weiß, was in der Ermittlungsakte steht, liefert jedoch oft genau die Aussagen, die später gegen ihn verwendet werden. Was Sie in welchem Stadium tun, hängt davon ab, welche Post Sie bekommen haben.

Haben Sie eine polizeiliche Vorladung oder einen Anhörungsbogen erhalten, machen Sie keine Angaben zur Sache. Lassen Sie Akteneinsicht beantragen und sichern Sie Belege zu Ihrer Leistungsfähigkeit für den vorgeworfenen Zeitraum. Liegt dagegen bereits ein Strafbefehl vor, also eine schriftliche Verurteilung durch das Gericht ohne mündliche Verhandlung, zählt zuerst die Frist. Notieren Sie das Zustelldatum und prüfen Sie innerhalb von zwei Wochen, ob Sie Einspruch einlegen. Ohne rechtzeitigen Einspruch steht der Strafbefehl einem rechtskräftigen Urteil gleich.

Wann sind Unterhaltsschulden nach § 170 StGB strafbar?

§ 170 StGB setzt voraus, dass Sie sich Ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht trotz Leistungsfähigkeit vorsätzlich entziehen. Dadurch muss der Lebensbedarf des Berechtigten oder ohne die Hilfe anderer gefährdet sein. Unterhaltsvorschuss oder Unterstützung durch den anderen Elternteil schließen eine Strafbarkeit deshalb nicht aus. Das Strafgericht prüft diese Voraussetzungen für jeden vorgeworfenen Monat selbst. Wer sie kennt, kann einschätzen, wo der Vorwurf im eigenen Fall ansetzt und wo er Lücken hat.

Was unterscheidet Unterhaltsschulden von § 170 StGB?

Schulden allein sind nicht strafbar. Wer wegen einer unverschuldeten Insolvenz tatsächlich nicht zahlen kann und sich seiner Unterhaltspflicht nicht vorsätzlich entzieht, macht sich durch Nichtzahlung nicht strafbar. Rückstände können dennoch bestehen bleiben; unterscheiden Sie deshalb zwischen offenen Forderungen und dem strafrechtlichen Vorwurf.

Ein typischer Fall: Ein Vater verliert unverschuldet seine Arbeit und kann den titulierten Mindestunterhalt nicht mehr voll überweisen. Wenige Monate später kommt die Vorladung. Ob er sich strafbar gemacht hat, hängt nicht allein von der Höhe des Rückstands ab. Entscheidend sind seine Leistungsfähigkeit, ein vorsätzliches Entziehen und die Gefährdung des Lebensbedarfs, gegebenenfalls ohne fremde Hilfe. Prüfen Sie deshalb Ihre finanziellen Möglichkeiten und Ihr Verhalten in diesen Monaten, bevor Sie Angaben zur Sache machen.

Welche Voraussetzungen muss das Gericht prüfen?

Erstens muss im vorgeworfenen Zeitraum eine gesetzliche Unterhaltspflicht bestanden haben. Eltern schulden ihren Kindern Unterhalt kraft Gesetzes, ein Gerichtsbeschluss ist dafür nicht nötig. Ein vorhandener Titel ist aber auch kein Beweis für die Straftat, denn das Strafgericht prüft eigenständig. Hinzu kommt, dass sich der Mindestunterhalt zum 01.01.2025 und zum 01.01.2026 geändert hat. Prüfen Sie deshalb, ob die Ermittler für frühere Monate nicht einfach heutige Beträge angesetzt haben.

Zweitens kommt es auf Ihre Leistungsfähigkeit an, also auf die tatsächliche finanzielle Möglichkeit, Unterhalt zu zahlen, ohne Ihr eigenes Existenzminimum zu gefährden. Nach § 1603 BGB zählen dabei verfügbare und zumutbar erschließbare Mittel, Ihr eigener notwendiger Unterhalt und weitere Verpflichtungen. Gegenüber minderjährigen Kindern sind die Anforderungen erhöht. Wichtig ist auch: Wer nur einen Teil zahlen kann, muss diesen Teil zahlen. Teilweise Leistungsfähigkeit kann den Vorwurf also für den nicht gezahlten Teil tragen.

Drittens muss der Lebensbedarf des Berechtigten gefährdet sein. Gemeint ist ein Zustand, in dem der grundlegende Lebensunterhalt des Kindes ohne fremde Hilfe bedroht wäre. Deshalb schließt es die Strafbarkeit nicht automatisch aus, wenn das Jugendamt Unterhaltsvorschuss zahlt, das Jobcenter einspringt oder der andere Elternteil alles allein trägt. Das Argument „Das Kind war doch versorgt“ hilft Ihnen allein also nicht weiter. Ein Mindestbetrag oder eine Mindestzahl unbezahlter Monate steht übrigens nicht im Gesetz, eine Bagatellgrenze gibt es nicht.

Wann ist Nichtzahlen vorsätzlich oder unverschuldet?

Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln. Es genügt, dass Sie die Pflichtverletzung zumindest billigend in Kauf genommen haben, Fahrlässigkeit reicht nicht. Haben Sie sich über Tatsachen geirrt, etwa über die Höhe Ihrer tatsächlich verfügbaren Mittel, kann das den Vorsatz ausschließen. Ein bloßer Irrtum über die Rechtslage entschuldigt dagegen nur, wenn er unvermeidbar war. Eine mögliche Nachfrage allein entscheidet darüber nicht. Verlassen Sie sich deshalb nicht darauf, von der Strafbarkeit nichts gewusst zu haben.

Die Grenze verläuft dort, wo die Zahlungsunfähigkeit vorwerfbar herbeigeführt wurde. Wer ohne eigenes Zutun objektiv nicht zahlen kann, entzieht sich nicht. Wer dagegen gezielt seine Arbeit aufgibt, um weniger zahlen zu müssen, kann sich gerade dadurch strafbar machen. Belegen Sie deshalb, warum Ihr Einkommen gesunken ist, nicht nur, dass es gesunken ist.

Ein Mann in Arbeitskleidung hört einer Betriebsleiterin neben einem Schraubstock in einer Werkstatt zu.
Nach Jobverlust zählen realistische Erwerbsmöglichkeiten; bloße Vermutungen belegen noch keine Leistungsfähigkeit. Symbolfoto: KI

Typische Praxisfälle: Wann droht der strafrechtliche Vorwurf?

Der Vorwurf knüpft fast immer an eine Veränderung der Lebensumstände an: Kündigung, Krankheit, eine neue Familie oder ein alter Titel, der zum heutigen Einkommen nicht mehr passt. In all diesen Fällen geht es um dieselbe Frage, nämlich was Sie im Tatzeitraum wirklich hätten zahlen können. Die folgenden Konstellationen zeigen, wo die Ermittler ansetzen und wo Sie widersprechen können.

Was müssen Sie nach Jobverlust bei der Arbeitssuche tun?

Nach einem Jobverlust trifft Sie eine Erwerbsobliegenheit, also die Pflicht, sich nach Kräften um bezahlte Arbeit zu bemühen. Auch im Strafverfahren können deshalb Einkünfte zählen, die Sie nicht hatten, aber hätten erzielen können. Voraussetzung ist eine realistische und zumutbare Möglichkeit, gemessen an Gesundheit, Qualifikation und Arbeitsmarkt. Die Annahme, im Strafrecht zählten nur tatsächlich erhaltene Einkünfte, wäre deshalb falsch.

Wer nach einer Kündigung untätig bleibt, hat es später schwer, fehlende Chancen auf dem Arbeitsmarkt nachzuvollziehen. Fehlende Nachweise ersetzen allerdings nicht den Beweis, den die Staatsanwaltschaft führen muss. Für Sie zählt deshalb beides: sich ernsthaft bewerben und diese Bemühungen fortlaufend festhalten.

Wie wehren Sie Vorwürfe zu Einkommen oder Schwarzarbeit ab?

Fiktive Einkünfte sind nicht erzielte Einnahmen, die Ihnen zugerechnet werden, weil Sie diese bei zumutbaren Bemühungen tatsächlich hätten erzielen können. Bloß theoretische Verdienstmöglichkeiten reichen dafür nicht aus. Ein Beispiel ist ein Handwerker, der nach einer Kündigung deutlich weniger verdient und nur noch zahlt, was ihm bleibt. Die Gegenseite wirft ihm vor, schwarz zu arbeiten und absichtlich kein besseres Gehalt zu erzielen. Einnahmen aus Schwarzarbeit wären tatsächlich wirtschaftliche Mittel und würden zählen. Die Behauptung allein beweist aber nichts. Soll der Vorwurf auf solchen Einnahmen beruhen, müssen diese nachgewiesen werden; unterscheiden Sie deshalb tatsächliche Einnahmen von lediglich behaupteten Verdienstmöglichkeiten.

Die Staatsanwaltschaft ist außerdem verpflichtet, auch entlastende Umstände zu ermitteln. Unvollständige Angaben können zwar weitere Ermittlungen auslösen, ersetzen aber keinen Nachweis, dass Sie sich Ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht vorsätzlich entzogen haben. Eine besondere Böswilligkeit muss dafür nicht nachgewiesen werden. Gegen den Vorwurf fehlender Arbeitsbereitschaft helfen realistische Stellenangebote, Nachweise zu Ihrer gesundheitlichen Belastbarkeit und eine Aufstellung der Nettoeinkünfte, die Sie tatsächlich hätten erzielen können. Halten Sie deshalb fest, welche Arbeiten Ihnen im vorgeworfenen Zeitraum möglich und zumutbar waren.

Wie wirken sich weitere Unterhaltspflichten aus?

Haben Sie weitere Kinder oder neue familiäre Verpflichtungen, müssen auch diese bei der Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden. Knappe Mittel verteilen sich dann auf mehrere Berechtigte. Zugleich muss Ihnen ein eigener Mindestbetrag bleiben. Als Orientierung für den sogenannten Selbstbehalt gegenüber minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern nennt die Düsseldorfer Tabelle 2026 1.450 Euro monatlich bei Erwerbstätigkeit und 1.200 Euro ohne Erwerbstätigkeit.

Diese Werte sind Richtwerte, keine starren strafrechtlichen Freigrenzen. Sie können im Einzelfall angepasst werden, und für frühere Jahre gelten die damaligen Werte. Prüfen Sie also, ob die Ermittler Ihre weiteren Unterhaltspflichten und den Selbstbehalt des jeweiligen Zeitraums überhaupt einbezogen haben.

Passt der Unterhaltstitel noch zu Ihrer Zahlungsfähigkeit?

Ein Familiengericht darf Einkünfte fiktiv unterstellen, das Strafgericht muss die Zahlungsfähigkeit für eine Verurteilung dagegen eigenständig feststellen. Rechnet das Familiengericht einem gelernten Koch fiktiv 2.500 Euro Nettoeinkommen an, ist das für den Unterhaltstitel maßgeblich. Kann die Staatsanwaltschaft nicht nachweisen, dass er eine solche Stelle hätte finden können, belegt diese Annahme allein keine strafrechtliche Leistungsfähigkeit. Ein Titel beweist also nicht sämtliche Voraussetzungen der Straftat.

Das OLG Brandenburg hat dies mit Beschluss vom 10.11.2025 (1 ORs 27/25) bestätigt. In dem Fall ging es um einen Vater, der wegen ausgebliebenen Kindesunterhalts verurteilt worden war. Das Gericht, das über die Tat verhandelt und die Beweise würdigt, heißt Tatgericht. Zur Leistungsfähigkeit heißt es in dem Beschluss:

„Sie ist vom Tatgericht, ebenfalls ohne Bindung an familiengerichtliche Erkenntnisse, für den Tatzeitraum festzustellen“.

Für eine Verurteilung braucht es nach dieser Entscheidung konkrete Feststellungen zu Einkommen, berücksichtigungsfähigen Verpflichtungen, Selbstbehalt und geschuldetem Unterhalt. Das OLG hob die Verurteilung auf und verwies die Sache zurück, einen Freispruch sprach es nicht aus. Ein Titel und festgestellte Einnahmen reichen also nicht, die Prüfung kann aber erneut stattfinden. Weicht Ihre reale Lage deutlich von einem alten Titel ab, ist das der Moment, die Verteidigung genau darauf auszurichten.

Welche Strafe droht bei einer Unterhaltspflichtverletzung?

Bei einer Unterhaltspflichtverletzung drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren sowie mögliche Einträge im Führungszeugnis. Für die meisten Betroffenen entscheidet sich die spürbare Belastung an zwei Punkten: ob das Verfahren schriftlich per Strafbefehl endet und ob die Strafe im Führungszeugnis erscheint.

Welche Strafen sieht § 170 StGB vor?

Der Grundtatbestand sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis drei Jahre vor. Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis fünf Jahre droht nur in einem Sonderfall: wenn einer Schwangeren geschuldeter Unterhalt in verwerflicher Weise vorenthalten und dadurch ein Schwangerschaftsabbruch bewirkt wird. Die Schwangerschaft allein genügt dafür nicht. Für die meisten Leser gilt also der Rahmen bis drei Jahre.

Eine Geldstrafe umfasst 5–360 Tagessätze. Ein Tagessatz ist die Höhe der Geldstrafe pro Tag und richtet sich in der Regel nach Ihrem durchschnittlichen täglichen Nettoeinkommen. Wie viele Tagessätze verhängt werden, hängt von Dauer und Umfang der Pflichtverletzung, Vorleben, Beweggründen und Wiedergutmachung ab. Eine feste Spanne für Ersttäter gibt es nicht.

Freiheitsstrafen unter sechs Monaten sind nach § 47 StGB nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig. Bei einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr kommt Bewährung bei günstiger Prognose in Betracht, über einem bis zwei Jahren braucht es zusätzlich besondere Umstände. Wiederholte Taten können eine Freiheitsstrafe begünstigen, Bewährung folgt daraus nicht automatisch. Daneben ist unter gesetzlichen Voraussetzungen ein Fahrverbot von einem bis sechs Monaten möglich. Ist die Geldstrafe uneinbringlich, droht Ersatzfreiheitsstrafe: Zwei Tagessätze entsprechen einem Hafttag.

Typischer Verfahrensablauf über das Strafbefehlsverfahren

Viele Verfahren wegen Unterhaltsrückständen enden ohne Hauptverhandlung mit einem Strafbefehl. Er kommt per Post, meist im gelben Umschlag. Nach § 410 StPO können Sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim erlassenden Gericht Einspruch einlegen. Entscheidend ist, dass der Einspruch rechtzeitig bei Gericht eingeht. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, endet die Frist am nächsten Werktag.

Ein Strafbefehl ist keine bloße Zahlungsaufforderung. Lassen Sie die Frist verstreichen, sind Sie rechtskräftig verurteilt, mit der festgesetzten Strafe und den Registerfolgen. Per Strafbefehl darf höchstens ein Jahr Freiheitsstrafe mit Bewährung verhängt werden. Soll eine Freiheitsstrafe festgesetzt werden, ist ein Verteidiger erforderlich, gegebenenfalls wird ein Pflichtverteidiger bestellt. Bei jeder anderen drohenden Freiheitsstrafe gibt es diese Pflichtverteidigung nicht automatisch.

Eintragungen im Bundeszentralregister und Führungszeugnis

Das Bundeszentralregister ist ein nicht öffentliches Register der Behörden, in dem rechtskräftige Verurteilungen erfasst werden. Dort wird auch eine kleine Geldstrafe eingetragen. Das Führungszeugnis, das Arbeitgeber verlangen, zeigt dagegen nicht alles. Nach § 32 BZRG wird eine Geldstrafe bis einschließlich 90 Tagessätzen grundsätzlich nicht aufgenommen, wenn keine weitere Strafe im Register steht. Ab 91 Tagessätzen greift diese Ausnahme nicht mehr, und bei weiteren Registerstrafen können auch kleinere Geldstrafen erscheinen.

Erhält ein Angestellter ohne Voreintragungen einen Strafbefehl über 90 Tagessätze, taucht die Strafe also in der Regel nicht im Führungszeugnis auf. Bei 91 Tagessätzen wäre das anders. Ob ein Einspruch sinnvoll ist, kann deshalb auch davon abhängen, ob sich die Zahl der Tagessätze unter diese Grenze bringen lässt. Für Freiheitsstrafen gilt eine entsprechende Ausnahme bis drei Monate.

Bleiben Unterhaltsschulden nach dem Strafverfahren bestehen?

Das Strafverfahren ersetzt die Unterhaltsschulden nicht. Ob Sie verurteilt werden oder das Verfahren eingestellt wird: Rückstände und Titel bleiben bestehen, und die Gegenseite kann weiter vollstrecken. Planen Sie Ihre Finanzen deshalb so, dass laufender Unterhalt, Rückstände und eine mögliche Geldstrafe nebeneinander Platz haben.

Frau bedient Fahrkartenautomaten in heller Bahnhofshalle
Eine Frau in Alltagsjacke berührt ein Überweisungsterminal; der Bildschirm ist von der Kamera abgewandt.

Können Nachzahlungen oder Raten eine Strafe abwenden?

Ja, Nachzahlungen oder Raten können eine Strafe abwenden, wenn sie zu einer Verfahrenseinstellung führen, auch wenn sie die Tat nicht rückwirkend ungeschehen machen. Zahlungsbereitschaft ist im Strafverfahren ein wichtiger Faktor, wird aber häufig falsch eingeschätzt. Eine Überweisung nach der Anzeige kann das Verfahren deutlich beeinflussen und eine Vorstrafe abwenden, wenn sie mit den Behörden abgestimmt wird.

Was bewirken nachträgliche Unterhaltszahlungen?

Eine nachträgliche Zahlung löscht die begangene Tat nicht rückwirkend, sie eröffnet aber den Weg zu einer Einstellung. Überweist ein Beschuldigter die offenen 3.000 Euro erst nach Eingang der Strafanzeige, bleibt eine bereits begangene Tat bestehen. Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren unter den gesetzlichen Voraussetzungen nach § 153a StPO ohne Verurteilung einstellen. Kommt es doch zu einer Strafe, muss das Gericht Ihre Wiedergutmachung bei der Strafzumessung berücksichtigen. Bewahren Sie deshalb die Zahlungsnachweise auf.

Ein Beispiel aus der Praxis: Eine Mutter zahlt nach dem Anhörungsbogen einen Teil des Rückstands an das Jugendamt und hofft auf eine automatische Einstellung. Eine Zahlung beendet das Verfahren jedoch nicht automatisch, denn die Tat wird von Amts wegen verfolgt. Auch ohne vorherige Abstimmung kann die Nachzahlung strafmildernd berücksichtigt werden. Wenn Sie eine Einstellung erreichen möchten, lassen Sie prüfen, ob Ihre Zahlungen dafür ausreichen und welche weiteren Voraussetzungen erfüllt sein müssen.

Wann kann Zahlungswilligkeit zur Einstellung führen?

Bei geringer Schuld und fehlendem öffentlichem Interesse an der Verfolgung kann das Verfahren ohne Auflagen eingestellt werden. Das ist keine Einstellung „mangels Schuld“, sondern setzt eine geringe Schuld voraus. Häufiger ist die Einstellung gegen Auflagen, also eine Verfahrensbeendigung ohne Verurteilung, wenn Sie bestimmte Pflichten erfüllen. Infrage kommen Wiedergutmachung, also ein nachträglicher finanzieller Ausgleich des Schadens, eine Geldzahlung oder die Erfüllung bestimmter Unterhaltspflichten.

Diese Einstellung braucht Ihre Zustimmung. Die Auflagen müssen das öffentliche Interesse an der Verfolgung beseitigen können, und die Schwere der Schuld darf nicht entgegenstehen. Eine vollständige Nachzahlung vorab ist keine gesetzliche Voraussetzung.

Ein Vorteil: Eine Einstellung ist keine Verurteilung und begründet daher keine Vorstrafe. Sie erscheint weder als Vorstrafe im Bundeszentralregister noch im Führungszeugnis.

Welche Risiken haben Raten im Ermittlungsverfahren?

Auflagen haben feste Fristen. Für Wiedergutmachungs- und Geldauflagen sind es höchstens sechs Monate, für bestimmte Unterhaltsleistungen höchstens ein Jahr. Einmal ist eine Verlängerung um drei Monate möglich. Ein Ratenplan muss also in diesen Zeitraum passen.

Wer Raten verspricht, die er nicht durchhalten kann, riskiert, dass die Einstellung scheitert und das Strafverfahren wieder aufgenommen wird. Rechnen Sie deshalb laufenden Unterhalt und Rückstand getrennt und bieten Sie nur an, was Ihr Einkommen nach Abzug des eigenen Bedarfs wirklich hergibt. Ein zu hohes Angebot schadet am Ende mehr als ein niedrigeres, das Sie verlässlich zahlen.

Ein Vater hört einem Anwalt zu, der auf eine Monatsübersicht mit unscharfer Schrift auf dem Holztisch zeigt.
Die Verteidigung prüft Leistungsfähigkeit und Vorsatz anhand von Akteneinsicht und monatsbezogenen Belegen. Symbolfoto: KI

Verteidigungsstrategie und Verhalten im Ermittlungsverfahren

Die Verteidigung läuft an zwei Stellen zugleich: im Strafverfahren und vor dem Familiengericht. Wer unbedacht aussagt, gefährdet seine Position. Wer seine tatsächliche Lage geordnet belegt, kann den Vorwurf dagegen entkräften.

Müssen Sie bei einer Vorladung aussagen?

Als Beschuldigter haben Sie das Recht, gegenüber Polizei und Justiz keine Angaben zur Sache zu machen. Einer bloßen polizeilichen Vorladung müssen Sie in der Regel nicht folgen. Ladungen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts sind dagegen gesondert zu beachten, auch dort bleibt das Schweigerecht aber bestehen. Schweigen wird Ihnen nicht als Schuldeingeständnis ausgelegt.

Wie riskant spontane Erklärungen sind, zeigt ein häufiger Verlauf. Ein Beschuldigter geht ohne Anwalt zur Polizei, um alles „menschlich zu erklären“, und verstrickt sich in Widersprüche zu Nebeneinkünften und Bewerbungen. Besonders schädlich sind Motivbegründungen wie „Ich zahle nicht, weil ich mein Kind nicht sehen darf“. Ein Umgangsstreit beseitigt die Unterhaltspflicht nicht, und ein solcher Satz kann eine bewusste Zahlungsverweigerung dokumentieren. Bearbeiten Sie den Umgangskonflikt getrennt, nicht in der Vernehmung.

Welche Belege sollten Sie sammeln?

Ob Sie leistungsfähig waren, entscheidet sich Monat für Monat. Ihre Unterlagen müssen sich daher auf genau den vorgeworfenen Zeitraum beziehen. Bei Krankheit reicht eine Krankmeldung allein nicht. Atteste sollten konkrete gesundheitliche Einschränkungen und die verbleibende Arbeitsfähigkeit beschreiben, denn eine Krankmeldung erklärt nicht automatisch, warum jede Erwerbsmöglichkeit ausschied. Sammeln Sie fortlaufend:

  • Lohnabrechnungen und Kontoauszüge für jeden Monat des Tatzeitraums.
  • Bescheide über Bürgergeld, Grundsicherung oder Arbeitslosengeld I.
  • Belege über notwendige Ausgaben, weitere Unterhaltspflichten und bereits geleistete Zahlungen.
  • Stellenanzeigen, Bewerbungen, Versandbelege, Absagen, Vermittlungsvorschläge und Gesprächstermine.
  • Zeitbezogene Atteste zu Einschränkungen und verbleibender Arbeitsfähigkeit.
  • Unterlagen zu den Gründen einer Kündigung oder Einkommensänderung.

Was zeigt die Ermittlungsakte?

Erst die Akte zeigt, worauf der Vorwurf gestützt wird. Über die Verteidigung kann festgestellt werden, wer Anzeige erstattet hat, welcher Zeitraum vorgeworfen wird, wie der Rückstand berechnet wurde und welche Erwerbsmöglichkeiten und Drittleistungen angenommen werden. Häufig zeigt sich hier, ob die Ermittler nur einen Titel übernommen oder die Leistungsfähigkeit tatsächlich geprüft haben. Auch ohne Anwalt haben Sie unter gesetzlichen Voraussetzungen ein eigenes Recht auf Akteneinsicht. Äußern Sie sich zur Sache erst, wenn Sie wissen, was in der Akte steht.

Müssen Sie den Unterhaltstitel parallel ändern lassen?

Passt ein Titel nicht mehr zu Ihrem Einkommen, sollten Sie ihn parallel zum Strafverfahren familienrechtlich angreifen. Die Abänderung ist ein Antrag beim Familiengericht, einen bestehenden Unterhaltstitel für die Zukunft herabzusetzen. Für Gerichtsentscheidungen gilt § 238 FamFG, für Vergleiche und Urkunden § 239 FamFG. Der Antrag allein senkt den Titel nicht und schützt nicht automatisch vor künftiger Strafbarkeit. Unterlassen Sie ihn, bleibt der alte Betrag bestehen, und der Rückstand kann weiter anwachsen. Rückwirkend lässt sich der Titel nur in zeitlichen Grenzen herabsetzen, deshalb sollten Sie früh handeln.

Sofortmaßnahmen bei Vorladung oder Strafbefehl

Was jetzt zu tun ist, folgt aus dem Stadium Ihres Verfahrens und aus der Frage, ob Sie Ihre tatsächliche Lage belegen können. Die folgenden Schritte bauen aufeinander auf.

Schritt-für-Schritt-Vorgehen nach Erhalt behördlicher Post

  • Notieren Sie bei einem Strafbefehl sofort das Zustelldatum auf dem gelben Umschlag, denn die Einspruchsfrist endet zwei Wochen nach Zustellung.
  • Machen Sie bei Polizei und Staatsanwaltschaft keine Angaben zur Sache und lassen Sie Akteneinsicht beantragen.
  • Stellen Sie die Belege für den vorgeworfenen Zeitraum zusammen, von Lohnabrechnungen über Bürgergeldbescheide bis zu Bewerbungsordnern und Attesten.
  • Prüfen Sie, welche Wiedergutmachung Sie realistisch leisten können, und stimmen Sie sie mit einer Einstellung gegen Auflagen ab.
  • Lassen Sie prüfen, ob Ihr Unterhaltstitel noch zu Ihrem Einkommen passt.

Haben Sie die Frist unverschuldet versäumt, etwa wegen eines Krankenhausaufenthalts, können Sie Wiedereinsetzung beantragen, und zwar innerhalb von einer Woche nach Wegfall des Hindernisses. Den Hinderungsgrund müssen Sie glaubhaft machen und den Einspruch in derselben Woche nachholen. Spätestens wenn eine Vorladung vorliegt, ein Strafbefehl zugestellt wurde, ein Eintrag im Führungszeugnis droht oder Ihre reale Lage deutlich von einem Titel abweicht, ist strafrechtlicher Beistand sinnvoll. Das gilt besonders vor jeder inhaltlichen Stellungnahme und bei einer laufenden Bewährung.

Wie stehen Ihre Chancen auf eine erfolgreiche Verteidigung?

Lässt sich nicht nachweisen, dass Sie leistungsfähig waren oder vorsätzlich gehandelt haben, kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts einstellen. Kommt es zur Verhandlung und stehen die Voraussetzungen danach nicht fest, folgt ein Freispruch. Fehlende Leistungsfähigkeit ohne vorsätzliches Entziehen oder Wiedergutmachung können eine Einstellung unterstützen; auch eine Einstellung gegen Auflagen ohne Vorstrafe kommt in Betracht.

Schwieriger wird es, wenn Einkünfte, Schwarzarbeit oder eine gezielte Arbeitsaufgabe belegt werden können oder wenn einschlägige Vorstrafen bestehen. Dann geht es eher um das Strafmaß, die Grenze von 90 Tagessätzen und eine mögliche Bewährung. Die Tat verjährt nach fünf Jahren, die Frist beginnt aber in der Regel erst mit dem Ende der Pflichtverletzung und lässt sich nicht einfach ab der ersten unbezahlten Rate. Eine wichtige Grundlage bleibt in jedem Fall dieselbe: belegen, was Sie im vorgeworfenen Zeitraum tatsächlich zahlen konnten.


Unsere Einschätzung

Der Satz „Ich will das nur kurz erklären“ fällt oft schon beim ersten Anruf der Polizei. Wer nach einem Jobverlust nicht mehr zahlen konnte, fühlt sich im Recht und will das loswerden. Gerade wer sich nichts vorzuwerfen hat, redet am ehesten drauflos. Was am Telefon gesagt wird, landet als Vermerk in der Akte.

Dabei fehlt Ihnen in diesem Moment das Wichtigste: Sie kennen weder den vorgeworfenen Zeitraum noch die Berechnung des Rückstands. Eine ungefähre Angabe zu Nebeneinkünften oder Bewerbungen passt später oft nicht zu Ihren Belegen. Dann müssen Sie Widersprüche erklären, statt Ihre Lage zu belegen. Betroffene sollten erst nach Akteneinsicht entscheiden, ob sie sich äußern.


Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Symbolische Grafik zu FAQ - Häufig gestellte Fragen aus dem Strafrecht" mit Waage der Gerechtigkeit und Gesetzbüchern im Hintergrund

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann ich wegen Unterhaltsrückständen aus der Kindheit noch verfolgt werden, obwohl mein Kind volljährig ist?

Rückstände aus der Kindheit können auch nach dem 18. Geburtstag Ihres Kindes noch strafrechtlich verfolgt werden. Die Volljährigkeit beendet die Strafbarkeit nicht, entscheidend ist allein, ob die Tat bereits verjährt ist.

Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre. Sie beginnt grundsätzlich mit dem Ende der Pflichtverletzung, nicht mit der ersten unbezahlten Rate. Unterbrechungen können sie neu beginnen lassen. Der 18. Geburtstag und das Datum einer Vorladung oder eines Anhörungsbogens genügen deshalb allein nicht zur Berechnung.

Dass eine Verfolgung möglich ist, bedeutet noch keine Verurteilung. Das Strafgericht muss für jeden vorgeworfenen Monat Leistungsfähigkeit und Vorsatz feststellen. Machen Sie vor der Akteneinsicht keine Angaben zur Sache. Die Äußerung, Sie hätten damals bewusst nicht gezahlt, kann den Vorsatz belegen.


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Muss die Staatsanwaltschaft meine Vaterschaft erst klären, bevor sie wegen Unterhalt ermittelt?

Eine feste Reihenfolge schreibt das Gesetz nicht vor: Bei ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten darf die Staatsanwaltschaft ermitteln, bevor Ihre Vaterschaft abschließend geklärt ist. Für eine Verurteilung muss aber feststehen, dass Sie im vorgeworfenen Zeitraum rechtlich zum Unterhalt verpflichtet waren. Lassen Sie deshalb Ihren rechtlichen Status für diesen Zeitraum prüfen.

Entscheidend ist die rechtliche Vaterschaft, nicht allein die Eintragung in der Geburtsurkunde. Sie kann sich durch die Ehe mit der Mutter bei Geburt, eine wirksame Anerkennung oder eine gerichtliche Feststellung begründen. Bloße Zweifel an der biologischen Vaterschaft ändern daran nichts, solange der rechtliche Status besteht. Prüfen Sie deshalb Geburtsurkunde, Anerkennungsurkunde und vorhandene gerichtliche Entscheidungen; eine fehlende Eintragung allein schließt die Strafbarkeit nicht aus. Erklären Sie gegenüber der Polizei nicht, Sie zahlten wegen Zweifeln nicht. Das kann bei bestehendem rechtlichem Status wie eine bewusste Zahlungsverweigerung wirken.


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Muss mein neuer Ehepartner meine Rückstände zahlen, damit mir keine Freiheitsstrafe droht?

Nein, Ihr neuer Ehepartner muss Ihre Unterhaltsrückstände nicht zahlen. Der Vorwurf nach § 170 StGB richtet sich allein gegen Sie persönlich, und das Strafgericht prüft nur Ihr eigenes Verhalten und Ihre eigenen Mittel.

Strafbar ist nur, wer sich vorsätzlich der Zahlung entzieht, obwohl er selbst zahlen könnte. Das Einkommen des Partners gehört deshalb nicht zu Ihren Mitteln. Es kann Ihre Lage aber mittelbar verändern, weil Ihr eigener Lebensbedarf in der Ehe teilweise gedeckt wird. Das wirkt sich darauf aus, was Ihnen für Unterhalt verbleibt. Überweist der Partner trotzdem Geld, sollte der Zweck klar dokumentiert sein, sonst kann es als Zufluss auf Ihrer Seite gewertet werden. Führen Sie Ihr eigenes Nettoeinkommen und Ihre eigenen Ausgaben deshalb getrennt von den Unterlagen des Partners auf.


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Kann ich wegen Unterhaltspflichtverletzung verfolgt werden, wenn ich dauerhaft im Ausland lebe?

Ja, auch bei dauerhaftem Wohnsitz im Ausland kann deutsches Strafrecht greifen. Entscheidend ist, dass der Lebensbedarf des unterhaltsberechtigten Kindes in Deutschland gefährdet wird.

Als Tatort gilt nicht nur der Ort, an dem Sie handeln, sondern auch der Ort, an dem der Erfolg eintritt. Lebt das Kind in Deutschland, ändert Ihr Umzug daran nichts. Die Voraussetzungen bleiben dieselben: Sie müssen leistungsfähig gewesen sein und sich vorsätzlich der Zahlung entzogen haben. Maßgeblich ist dann Ihre tatsächliche Lage am ausländischen Wohnort. Belegen Sie deshalb Einkommen, Lebenshaltungskosten und Wechselkurse für den vorgeworfenen Zeitraum.

Post der deutschen Justiz sollten Sie auch im Ausland nicht liegen lassen. Ein Strafbefehl kann nach Ablauf der Einspruchsfrist rechtskräftig werden, selbst wenn er Ihnen im Ausland zugestellt wurde. Notieren Sie das genaue Datum des Posteingangs und sichern Sie den Umschlag mit dem Poststempel.


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