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Zuhälterei – Rechtslage in Deutschland gemäß StGB

Zuhälterei ist ein Begriff, der in der Popkultur häufig verherrlicht und oft missverstanden wird. Wenn man an einen Zuhälter denkt, entsteht oft das Bild eines Mannes, der in luxuriösen Anzügen gekleidet ist und von einem Leben im Überfluss umgeben ist. Doch hinter dieser oft durch Medien vermittelten Fassade verbirgt sich eine dunkle und gefährliche Welt. Zuhälterei ist in Deutschland, wie in vielen anderen Ländern, illegal und wird als schwerwiegendes Verbrechen betrachtet.

Das Wichtigste in Kürze


  • Definition von Zuhälterei: Es handelt sich um eine Tätigkeit, bei der ein Mensch von einem anderen Menschen gezwungen wird, der Prostitution nachzugehen. Diese Ausbeutungssituation wird durch den § 181a StGB in Deutschland unter Strafe gestellt.
  • Handlungen der Zuhälterei: Diese umfasst u.a. die Kontrolle, Überwachung und Zwang zur Prostitution, sowie finanziellen Profit des Zuhälters aus der Tätigkeit des Opfers.
  • Zuhälterei vs. Menschenhandel: Während Zuhälterei eine Verbindung zu Sexualhandlungen aufweist, kann Menschenhandel auch andere Ausbeutungssituationen umfassen und stellt eine schwere Verletzung der Menschenrechte dar (§ 232 StGB).
  • Strafmaß: Abhängig von der jeweiligen Tat und den Umständen kann die Strafe für Zuhälterei von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafen variieren.
  • Meldung von Zuhälterei: Sie kann von jedermann erfolgen und sollte an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden oder Opferschutzorganisationen gerichtet werden.
  • Schutz von Opfern: Opfern der Zuhälterei sollte Sicherheit geboten werden, damit sie erfolgreich an der Strafverfolgung des Täters mitwirken können.

Zuhälterei als eine Form der Ausbeutung

Das Strafgesetzbuch (StGB) definiert Zuhälterei als eine Form der Ausbeutung, bei der Personen, oft Frauen, zur Prostitution gezwungen werden. Dabei geht es nicht nur um physischen Zwang, sondern auch um psychischen Druck, Manipulation und Kontrolle. Die Auswirkungen auf die Opfer sind tiefgreifend und können physische, psychische und emotionale Narben hinterlassen.

Die Rechtslage in Deutschland ist klar: Zuhälterei ist ein Straftatbestand und wird entsprechend geahndet. Doch trotz der strengen Gesetze und Strafen bleibt die Dunkelziffer hoch. Viele Opfer schweigen aus Angst vor Repressalien oder weil sie sich schämen. Es ist daher von entscheidender Bedeutung, dass sowohl die Öffentlichkeit als auch potenzielle Opfer über die Rechtslage, die Risiken und die Unterstützungsmöglichkeiten informiert sind.

Die Medien spielen eine wichtige Rolle bei der Formung unserer Wahrnehmung von Zuhälterei. Es ist daher unerlässlich, dass sie verantwortungsbewusst und genau berichten und nicht zur Verherrlichung oder Trivialisierung dieses ernsten Themas beitragen. Es ist an der Zeit, dass wir über Zuhälterei in einem realistischen Licht sprechen und diejenigen unterstützen, die am meisten davon betroffen sind.

Was ist Zuhälterei? Eine juristische Definition

Zuhälterei im strafgesetzbuch
Entschlüsselung der Zuhälterei: Rechtliche Definition und Konsequenzen in Deutschland. (Symbolfoto: christo mitkov christov /Shutterstock.com)

Der Gesetzgeber in Deutschland definiert Zuhälterei als eine Tätigkeit, bei der ein Mensch von einem anderen Menschen gezwungen wird, der Prostitution nachzugehen. Dieser Zwang geht zumeist auch mit einer umfangreichen Kontrolle sowie Ausbeutung einher. Die Strafbarkeit ergibt sich aus dem § 181a StGB. In diesem Paragrafen wird sowohl der Umfang der strafbaren Handlungen als auch das Strafmaß gleichermaßen festgelegt. Der Kernpunkt der Zuhälterei im Sinne des § 181a StGB ist die Ausbeutung einer Person durch den Zuhälter.

Handlungen, die unter Zuhälterei fallen

Der Begriff der Ausbeutung ist rechtlich betrachtet nicht gänzlich unproblematisch. Es handelt sich hierbei um einen Sammelbegriff für verschiedene Handlungen wie die Kontrolle sowie Überwachung der zur Prostitution gezwungenen Person. Zudem umfasst die Ausbeutung auch den Umstand, dass der Zuhälter aus der Tätigkeit der ausgebeuteten Person einen wirtschaftlichen Vermögensvorteil für sich selbst erzielt, in dem die ausgebeutete Person zu sexuellen Handlungen gegen Entgeltzahlungen gezwungen wird. Der Zwang erfolgt dabei in der gängigen Praxis durch die Androhung von Gewalt oder des Entzugs der Freiheit. Auch Einschüchterungen oder Erpressungen werden regelmäßig angewandt, um den Zwang auszuüben.

Die Zuhälterei ist ein Straftatbestand, für den es unterschiedliche Varianten gibt. So macht sich in Deutschland auch diejenige Person der Zuhälterei strafbar, die die Prostitutionsausübung überwacht oder die für diese Ausübung die Zeit sowie auch den Ort nebst der genauen Rahmenumstände festlegt. Eine weitere Tatvariante ist die sogenannte Förderung der Prostitution, bei der eine Person einer anderen Person aktiv die Ausübung der Prostitution ermöglicht. Die Förderung der Prostitution kann durch die Bereitstellung von Räumlichkeiten oder auch durch aktive Hilfe bei der Kundenbeschaffung erfolgen. Praktische Beispiele für die Zuhälterei finden sich zuhauf. In nahezu jeder Großstadt Deutschlands gibt es die viel gerühmten Rotlichtbezirke, in denen Prostituierte den Kunden ihre Dienste anbieten. Da Zuhälter zumeist vor den Augen der Öffentlichkeit verborgen agieren, ist es jedoch schwierig, die genauen Hintergründe der Prostitution zu beleuchten.

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Zuhälterei vs. Menschenhandel

Nicht selten wird im Zuge der Zuhälterei auch der Begriff „Menschenhandel“ verwendet, allerdings wird die Zuhälterei rechtlich von dem Menschenhandel abgegrenzt. Der wesentliche Unterschied zwischen diesen beiden strafbaren Handlungen liegt in dem Umstand, dass die Zuhälterei stets eine Verbindung zu Sexualhandlungen aufweist und sich das Opfer durch den Zuhälter in einer Zwangslage befindet. Beim Menschenhandel jedoch wird die bereits bestehende Zwangslage eines Opfers durch eine andere Person dahin gehend ausgenutzt, dass sich für das Opfer eine Ausbeutungssituation ergibt. Der Menschenhandel muss nicht zwingend einen Bezug zu sexuellen Handlungen aufweisen, allerdings ist dies nicht undenkbar. Die rechtliche Abgrenzung zu der Zuhälterei liegt in dem Umstand, dass der Menschenhandel eine schwere Verletzung der Menschenrechte darstellt. Maßgeblich für die Strafbarkeit dieser Handlung ist in Deutschland der § 232 StGB.

Strafen gemäß StGB

Das Strafmaß, das der Gesetzgeber für Zuhälterei gem. § 181a StGB vorsieht, ist stets einzelfallabhängig. Es kommt auf die genauen Rahmenumstände der Tat an. Sind die Rahmenbedingungen des § 181a Abs. 1 erfüllt, so muss der Täter mit einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten bis maximal fünf Jahren rechnen. Sollten die rechtlichen Kriterien des § 181a Abs. 2 StGB als erfüllt anzusehen sein, so muss der Täter mit einer Geldstrafe oder einer Maximalfreiheitsstrafe von drei Jahren rechnen. Es gibt Faktoren, die das Strafmaß entscheidend beeinflussen können. Neben dem Verhältnis des Täters zu dem Opfer spielt auch die Vorstrafensituation des Täters eine wichtige Rolle. Ist der Täter bereits einschlägig vorbestraft, so kann dieser Umstand das zu erwartende Strafmaß erhöhen. Das Strafmaß kann jedoch abgemildert werden, wenn der Täter geständig ist und Reue zeigt. Überdies ist es für das Strafmaß auch entscheidend, ob die Straftat auf der Grundlage des Erwachsenenstrafrechts oder des Jugendstrafrechts gerichtlich verhandelt wird.

Wie man Zuhälterei meldet

Die Zuhälterei kann von jedermann gemeldet werden. Sollte eine Person den Verdacht haben, dass eine andere Person von einem Zuhälter zur Prostitution gezwungen wird, so sollte eine Meldung an die regional zuständigen Strafverfolgungsbehörden erfolgen. Diese Meldung kann sowohl bei der Polizei als auch bei der Staatsanwaltschaft direkt getätigt werden. Alternativ dazu ist es auch möglich, eine entsprechende Meldung an Opferschutzorganisationen zu richten. Im Zuge der Meldung sollten allerdings möglichst umfangreiche und genaue Details weitergegeben werden, damit die Ermittlungen für das Strafverfahren schnell und erfolgreich verlaufen. Die Polizei wird daraufhin eine Anzeige erstatten und die Staatsanwaltschaft kontaktieren, welche wiederum ihrerseits einen Strafantrag an das zuständige Gericht stellt und damit das Strafverfahren eröffnet.

Nicht selten ist der Schritt der Meldung für das Opfer nicht gänzlich ungefährlich, da Gewalt seitens des Täters gegen das Opfer nicht auszuschließen ist. Aus diesem Grund sollte neben der Meldung an die Polizei respektive Staatsanwaltschaft auch eine Meldung an eine Opferschutzorganisation erfolgen, damit diese Schutzmaßnahmen für das Opfer einleiten kann. Das Opfer ist im Zuge einer Gerichtsverhandlung ein wichtiger Zeuge für die Staatsanwaltschaft und kann merklich dazu beitragen, dass der Täter zur rechtlichen Rechenschaft gezogen wird. Hierfür ist es jedoch wichtig, dass die Einzelfallsituation des Opfers berücksichtigt wird. Viele Opfer haben vor dem Täter Angst und wollen aus der Angst heraus keine Aussage gegen den Täter tätigen. Dem Opfer muss dementsprechend Sicherheit geboten werden, damit die Strafverfolgung des Täters erfolgreich verlaufen kann.

Fazit

„Zuhälterei“ steht für das kommerzielle Betreiben von Bordellen und gilt für Menschen, die von der Arbeit Prostituierter profitieren. Zuhälterei ist rechtlich nicht per se strafbar, es wird nur dann zu einer Straftat, wenn Ausbeutung oder Ausnutzung einer Prostituierten beteiligt ist (§ 181a StGB). Hier drohen Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren.

Die Vermittlung sexueller Kontakte ist ebenso strafbar, sie führt entweder zur Freiheitsstrafe oder zur Geldstrafe (§ 181a Abs. 2 StGB). Dies umfasst auch die Forderung eines Ehepartners, dass der andere Ehegatte gewerblich Sexkontakte pflegt. Diese Regelungen wurden 2002 im Prostitutionsgesetz für besseren Schutz von Prostituierten festgelegt.

FAQs

  • Ist Zuhälterei nur in Deutschland strafbar oder auch in anderen Ländern?  Die Zuhälterei ist nicht nur in Deutschland eine strafbare Handlung. In den weltweit meisten Ländern erfüllt die Ausübung der Zuhälterei einen Straftatbestand.
  • Was unterscheidet Zuhälterei von Prostitution?  Der Unterschied zwischen Prostitution und Zuhälterei liegt in dem Umstand, dass die Prostitution in Deutschland dem reinen Grundsatz nach keinen Straftatbestand erfüllt. Die Legalität der Prostitution ist jedoch davon abhängig, dass sie von der betreffenden Person freiwillig ohne Zwang ausgeübt wird.
  • Welche Rolle spielen soziale Medien bei der modernen Zuhälterei?  Durch die sozialen Medien wird es Zuhältern bedauerlicherweise erleichtert, neue Opfer für die Straftaten zu finden und diese unter Druck zusetzen.
  • Wie kann man sich als Opfer rechtlich wehren?  Das Opfer kann sich an die Polizei oder auch Staatsanwaltschaft respektive an Opferschutzorganisationen wenden, um sich gegen den Täter rechtlich zur Wehr zu setzen.
  • Was sind die ersten Schritte, wenn man der Zuhälterei beschuldigt wird?  Wer sich mit dem Vorwurf der Zuhälterei konfrontiert sieht, der sollte sich umgehend an einen Fachanwalt für Strafrecht wenden und diesen mit der strafrechtlichen Verteidigung beauftragen. Dieser Schritt ist alternativlos, da es in jedem Fall zu einem Strafverfahren kommen wird.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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