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Anklage wegen Raub: Welche Strafe droht und wie verteidigen Sie sich?

Beim Vorwurf des Raubes droht grundsätzlich eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr. In minder schweren Fällen kann das Gericht auch eine geringere Freiheitsstrafe verhängen, und je nach konkretem Tathergang und Ihrer persönlichen Situation ist unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Bewährungsstrafe möglich.

Kleine Details zum Tathergang und zur Person entscheiden daher darüber, ob am Ende eine Bewährung oder eine mehrjährige Haftstrafe im Raum steht.

Ein Kapuzenpulli-Träger bedrängt eine Person auf einer nächtlichen deutschen Straße zur Herausgabe eines Handys.
Ein schwerer Raubüberfall unter Androhung von Gewalt führt meist zu einer Anklage. Symbolfoto: KI

Raubvorwurf: Das Wichtigste im Überblick

  • Bei einem Raubvorwurf droht meist eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr; bei einem schweren Raub steigt das Risiko deutlich.
  • Raub heißt: Gewalt oder Drohung soll die Wegnahme ermöglichen, zum Beispiel bei Geld, Handy oder Tasche.
  • Betroffen ist, wer nach einer Vorladung, einer Durchsuchung oder einer Anklage als Beschuldigter im Raum steht.
  • Schweigen Sie zur Sache und geben Sie keine Erklärung bei der Polizei ab.
  • Der wichtigste Hebel ist eine frühe Verteidigung mit Akteneinsicht, damit der genaue Ablauf und mögliche Schwächen im Vorwurf geprüft werden.
  • Im besten Fall lässt sich der Vorwurf abschwächen, etwa auf ein milderes Delikt, oder die Strafe bleibt im Bereich einer Bewährung.

Vorladung oder Anklage wegen Raub erhalten: Was müssen Sie jetzt beachten?

Sie haben eine Vorladung erhalten oder Ermittler haben Ihre Wohnung durchsucht. Der Vorwurf lautet auf Raub oder räuberische Erpressung. Das ist keine Situation, die Sie mit einem klärenden Gespräch bei der Polizei lösen können – im Gegenteil.

Beide Vorwürfe sind nach § 12 Abs. 1 StGB Verbrechen. Das bedeutet rechtlich: Eine Geldstrafe ist als Hauptstrafe gesetzlich ausgeschlossen; es droht grundsätzlich eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr. Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren können unter den Voraussetzungen des § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Weil der Gesetzgeber die Schwere dieser Lage kennt, schreibt § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO zwingend vor: Bei einem Verbrechensvorwurf muss ein Verteidiger bestellt werden. Wenn Sie keinen eigenen Anwalt beauftragen, bestimmt das Gericht einen Pflichtverteidiger für Sie. Ihr Wahlrecht sollten Sie nutzen, solange Sie es noch haben.

Der häufigste und teuerste Fehler in dieser Situation: Beschuldigte versuchen, den Vorwurf bei der Polizei abzuschwächen – mit Sätzen wie „Ich wollte mir nur mein eigenes Geld zurückholen.“ Solche Erklärungen räumen oft genau das ein, was die Staatsanwaltschaft für eine Anklage braucht. Kein Wort zur Sache, bevor ein Verteidiger die Akte gesehen hat.

Vorwürfe wegen Raub: Jetzt strategisch richtig handeln

Bei einem Verbrechensvorwurf wie Raub sind die ersten Tage entscheidend. Fehlerhafte Aussagen bei der Polizei können den Strafrahmen massiv verschärfen und Haftgründe liefern. Unsere Kanzlei prüft Ihre Situation diskret, sichert Ihre Rechte und erarbeitet eine Verteidigungsstrategie, die den Fokus auf die Tatsachen legt.

Kriminaltechniker fotografiert sichergestellte Tatwerkzeuge wie Schraubendreher und Messer mit Beweismittel-Nummern.
Beweissicherung von Tatwerkzeugen: Die Einstufung als gefährliches Werkzeug entscheidet über die Mindeststrafe. Symbolfoto: KI

Welche Strafe droht bei Raub und wann ist eine Bewährung möglich?

Der Grundtatbestand des Raubes nach § 249 Abs. 1 StGB sieht eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe vor. Räuberische Erpressung nach § 255 StGB wird wie Raub bestraft – derselbe Strafrahmen, dieselbe Mindeststrafe. Wer hofft, dass die Einstufung als „räuberische Erpressung“ statt „Raub“ mildere Strafen bedeutet, irrt. Für das Strafmaß spielt dieser Unterschied in aller Regel keine entscheidende Rolle.

Entscheidend ist dagegen, was während der Tat benutzt oder mitgeführt wurde. Sobald eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 250 StGB eine Rolle spielt, verschärft sich der Strafrahmen erheblich. § 250 StGB – der schwere Raub – kennt zwei Stufen: Wer beim Raub eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug lediglich bei sich trägt, ohne es einzusetzen, riskiert eine Mindeststrafe von drei Jahren. Wer eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug im Sinne des Gesetzes tatsächlich verwendet, dem drohen mindestens fünf Jahre.

Damit ist die Grenze zur Bewährung in den typischen Fällen des schweren Raubes regelmäßig überschritten. Bewährung gibt es nach § 56 StGB nur bei Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren. Beim Grundtatbestand Raub ist das noch denkbar. Beim schweren Raub nach § 250 kommt eine Bewährungsstrafe in der Praxis nur in Betracht, wenn das Gericht einen minder schweren Fall annimmt und die Strafe auf höchstens zwei Jahre senkt.

Was bedeutet das konkret?

Ein Schraubenzieher, eine echt aussehende Schreckschuss- oder Attrappenwaffe, ein Messer in der Jackentasche – all das kann den Strafrahmen von einer Mindeststrafe von einem Jahr auf drei oder fünf Jahre anheben, wenn der Gegenstand als Waffe oder gefährliches Werkzeug im Sinne des § 250 StGB eingestuft wird. Darum ist die genaue Rekonstruktion des Tathergangs und der Beschaffenheit des verwendeten Gegenstands keine juristische Feinarbeit, sondern die Grundlage jeder Verteidigung.

Achtung Falle: Die U-Haft-Realität bei Scheinwaffen

In der Praxis klaffen Rechtslage und Prozessrealität oft wochenlang auseinander: Wenn das Opfer in Todesangst eine „echte Waffe“ beschreibt, erlässt der Haftrichter häufig Haftbefehl wegen schweren Raubes – selbst wenn es sich objektiv nur um ein Imitat oder einen hier ungefährlichen Gegenstand handelte. Bis ein Gutachten oder die Sicherstellung die Harmlosigkeit oder fehlende Gefährlichkeit im Sinne des § 250 StGB belegt, sitzen Beschuldigte nicht selten in Untersuchungshaft, da der dringende Tatverdacht zunächst auf der subjektiven Opferwahrnehmung basiert. Wer hier auf eine schnelle Einstellung hofft, unterschätzt die Dauer der justiziellen Prüfprozesse.

Raubdelikte im Vergleich


DeliktEntscheidendes MerkmalMindeststrafeBewährung?
Raub (§ 249)Gewalt oder Drohung zur Wegnahme1 JahrJa (bis 2 J.)
Schwerer Raub (§ 250 Abs. 1)Waffe oder gefährliches Werkzeug nur mitgeführt3 JahreRegelmäßig nein
Schwerer Raub (§ 250 Abs. 2)Waffe oder gefährliches Werkzeug im Sinne des Gesetzes eingesetzt5 JahreRegelmäßig nein
Räuberischer Diebstahl (§ 252)Gewalt nach Diebstahl (zum Beuteerhalt)1 JahrJa (bis 2 J.)

Wie lässt sich der Vorwurf des schweren Raubes erfolgreich angreifen?

Selbst wenn die Beweislage eindeutig erscheint, gibt es in diesen Verfahren häufig entscheidende rechtliche Spielräume. Drei davon sind besonders relevant – und alle drei hängen an Details, die Beschuldigte oft für unwichtig halten.

Wann wird ein Alltagsgegenstand zur Waffe?

Der Bundesgerichtshof hat im Juni 2023 klargestellt (BGH, 5 StR 67/23): Ein Schraubendreher ist grundsätzlich ein gefährliches Werkzeug im Sinne der Qualifikationstatbestände der §§ 244, 250 StGB, weil er geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen – etwa als Stichwerkzeug. In der Entscheidung wurde konkret ausgeführt, dass das Tatbestandsmerkmal des „Verwendens“ eines gefährlichen Werkzeugs nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB bereits erfüllt sein kann, wenn der Täter den Schraubendreher im Rahmen der Drohung gut sichtbar in der Hand hält und das Opfer dies wahrnimmt.

Die Frage, ob ein Gegenstand als gefährliches Werkzeug einzustufen ist und ob er im Sinne des § 250 StGB „verwendet“ wurde, lässt sich aber angreifen: War er objektiv überhaupt gefährlich? War er für das Opfer sichtbar? Hat das Opfer ihn wahrgenommen? Wurde er tatsächlich als Nötigungsmittel eingesetzt – oder nur zufällig mitgeführt? Das sind keine rhetorischen Fragen, sondern justizielle Weichenstellungen.

Mildert eine ungeladene Waffe die Strafe?

Eine Schusswaffe ist nicht in jedem Fall eine Waffe im Rechtssinn. Der BGH hat in einem Beschluss vom Dezember 2023 (BGH, 3 StR 304/23) klargestellt: Eine ungeladene Schusswaffe erfüllt den Waffenbegriff des § 250 StGB jedenfalls dann nicht, wenn keine Munition griffbereit vorhanden ist und die Waffe deshalb objektiv nicht einsatzbereit ist.

In solchen Konstellationen scheidet die Qualifikation wegen Verwendens einer Schusswaffe mit der damit verbundenen Mindeststrafe von fünf Jahren aus; je nach Fallgestaltung kann aber weiterhin eine Qualifikation wegen Verwendens eines gefährlichen Werkzeugs oder einer Scheinwaffe in Betracht kommen. Die technische Beschaffenheit der Waffe, die Frage nach vorhandener Munition und deren Erreichbarkeit können also über Jahre im Gefängnis entscheiden.

Was passiert bei Gewalt ohne Raubabsicht?

Raub ist nicht einfach Körperverletzung plus Diebstahl. Das Gesetz verlangt einen finalen Zusammenhang: Die Gewalt oder Drohung muss das Mittel sein, mit dem der Täter die Wegnahme ermöglicht. Wer jemanden schlägt und erst danach – in einem separaten Entschluss – beschließt, dessen Handy mitzunehmen, hat nach der Rechtsprechung des BGH keinen Raub begangen.

Der BGH hat das im November 2023 präzisiert (BGH, 4 StR 115/23): Fasst der Täter den Entschluss zur Wegnahme erst nach Abschluss der Gewaltanwendung, fehlt der finale Zusammenhang. Es reicht nicht, dass die Wirkung der früheren Gewalt noch anhält oder das Opfer verängstigt ist. Raub scheidet dann aus – es bleiben Körperverletzung und Diebstahl als getrennte Delikte.

Für die Verteidigung ist das ein zentraler Hebel: Wenn in der Vernehmung oder durch Zeugen belegt werden kann, dass der Wegnahmeentschluss erst nach der Gewalt gefasst wurde, ist die Verbrechensqualifikation angreifbar.

Das Risiko dabei: Wer diesen Zusammenhang in der Vernehmung ungünstig schildert, weil er die rechtliche Bedeutung nicht kennt, kann genau das einräumen, was die Staatsanwaltschaft für eine Verurteilung wegen Raubes braucht. Ein weiterer Grund, vor jeder Aussage zu schweigen.

Aggressiver Ladendieb wird an einer deutschen Supermarkt-Kasse von einer Verkäuferin in blauer Weste gestellt.
Konfrontation nach Ladendiebstahl: Gewalt zur Sicherung der Beute führt zur Anklage wegen räuberischen Diebstahls. Symbolfoto: KI

Räuberischer Diebstahl: Die gefährlichste Falle bei der Aussage

Ein gefährlicher Irrtum entsteht häufig, wenn die zeitliche Reihenfolge der Tat genau umgekehrt ist: Jemand stiehlt etwas, wird dabei ertappt und wendet erst nach dem Diebstahl Gewalt an, um mit flüchten und die Beute behalten zu können. Viele Beschuldigte glauben fälschlicherweise, das schütze sie vor der harten Raub-Strafe, weil die Gewalt ja erst nach der Wegnahme stattfand.

Wer in diesem Glauben bei der Polizei aussagt: „Ich habe niemanden überfallen, ich habe nach dem Diebstahl nur zugeschlagen, damit er mir meine Beute nicht wegnimmt“, verkennt die gesetzliche Regelung vollständig. Dieses Handeln erfüllt den Tatbestand des räuberischen Diebstahls nach § 252 StGB. Wer Gewalt anwendet, um sich ganz gezielt im Besitz der gestohlenen Ware zu halten, wird vom Gesetzzeuggeber exakt so eingestuft und bestraft wie ein Räuber.

„Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen, Gewalt gegen eine Person anwendet oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwendet, um sich oder einem anderen die Beute zu erhalten, wird gleich einem Räuber bestraft.“ (§ 252 StGB)

Auch beim räuberischen Diebstahl handelt es sich zwingend um ein Verbrechen mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr. Der naive Versuch, den Raubvorwurf durch eine solche Schilderung abzuschwächen, liefert der Staatsanwaltschaft das Geständnis für ein gleichwertiges Delikt samt Haftandrohung unmittelbar.

Inhaftierter in einer U-Haft-Zelle blickt auf sein beschlagnahmtes Handy in einer Beweismitteltüte.
Digitale Spuren im Ermittlungsverfahren: Kontaktversuche zum Opfer können unmittelbar zur Untersuchungshaft führen. Symbolfoto: KI

Was müssen Sie im Ermittlungsverfahren wegen Raub zwingend tun?

Die nächsten Schritte sind klar – und die Reihenfolge ist nicht verhandelbar.

 Erstens: Schweigen.

Sie sind als Beschuldigter nicht verpflichtet, bei der Polizei zu erscheinen oder Angaben zur Sache zu machen. Eine polizeiliche Vorladung können Sie absagen lassen. Machen Sie ausschließlich Angaben zu Ihrer Person. Alles andere – auch vermeintlich harmlose Erklärungen – kann aktenkundig werden und ist kaum revidierbar. Vollständiges Schweigen darf nach ständiger Rechtsprechung des BGH nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden.

Achtung: Eine Teileinlassung – also teils reden, teils schweigen – kann verwertet werden und ist oft schlechter als gar keine Aussage.

 Zweitens: Sofort einen Strafverteidiger beauftragen.

Da es sich um ein Verbrechen handelt, besteht notwendige Verteidigung nach § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO. Wenn Sie keinen eigenen Anwalt benennen, wird ein Pflichtverteidiger bestellt. Sie haben das Recht, selbst zu wählen – nutzen Sie es früh. Sobald der Verdacht auf Raub oder räuberische Erpressung im Raum steht, ist das der richtige Moment für eine anwaltliche Erstberatung. Ihr Verteidiger kann Akteneinsicht beantragen, bevor Sie sich einlassen, und auf dieser Grundlage eine Strategie entwickeln.

 Drittens: Kein Kontakt zum Opfer.

Keinerlei Nachrichten, keine Entschuldigungen, kein Vermittlungsversuch in Eigenregie. Was gut gemeint ist, wird von den Behörden als Verdunkelungsgefahr gewertet – und das ist ein Haftgrund. Wer dem Opfer schreibt oder es anruft, riskiert Untersuchungshaft und liefert gleichzeitig neue Beweismittel gegen sich. Ein Täter-Opfer-Ausgleich kann sinnvoll sein – aber ausschließlich über den Verteidiger und zum richtigen Zeitpunkt.

Praxis-Szenario: Die riskante Entschuldigung – Sie schreiben dem Opfer eine WhatsApp-Nachricht: „Es tut mir leid, ich war betrunken. Bitte sag der Polizei, dass wir uns nur gestritten haben.“ Juristisch ist das keine Reue, sondern der Versuch, die Aussage eines Zeugen zu manipulieren – also klassische Verdunkelungsgefahr. Die Konsequenz: Der Haftrichter erlässt einen Haftbefehl, weil Sie aktiv auf das Beweismittel „Opfer“ einwirken.

 Viertens: Nichts löschen.

Chatverläufe, Standortdaten oder Fotos sollten Sie zeitnah sichern und Ihrem Verteidiger übergeben. Das aktive Löschen von potenziellen Beweismitteln wird von Ermittlungsbehörden und Haftrichtern als Verdunkelungshandlung gewertet. Auch dies begründet den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO), was selbst bei einer ansonsten günstigen Sozialprognose zur sofortigen Anordnung der Untersuchungshaft führen kann.

Infografik (Do's und Don'ts): Verhaltensregeln bei Raub-Ermittlungen zu Schweigen, Anwaltswahl und Beweissicherung.
Was tun bei einem Ermittlungsverfahren wegen Raub? Diese Übersicht zeigt, welches Verhalten zwingend notwendig und was absolut verboten ist.

Welche Ergebnisse sind realistisch?

Was sind realistische Erwartungen? Eine vollständige Einstellung des Verfahrens ist bei diesen Tatvorwürfen selten. Was Strafverteidiger in der Praxis erreichen: die Herabstufung auf mildere Delikte wie Diebstahl, Nötigung oder Körperverletzung, wenn Beweislücken am Finalzusammenhang oder an der Waffenqualifikation bestehen; die Anerkennung eines minder schweren Falls; oder im Hauptverfahren eine Verständigung nach § 257c StPO.

Bewährung ist nur möglich, wenn die Strafe zwei Jahre nicht übersteigt – das ist bei § 250 StGB die Ausnahme, nicht die Regel. Je früher ein Verteidiger eingeschaltet wird, desto mehr Einfluss hat er auf diese Weichenstellungen.


Experten-Kommentar

Wer dem Gericht die Auswahl des Pflichtverteidigers überlässt, begeht oft schon vor der ersten Vernehmung einen fatalen taktischen Fehler. Richter ordnen nicht selten exakt die Anwälte bei, die für einen schnellen, geräuschlosen Prozessverlauf bekannt sind und im Zweifel wenig Widerstand leisten. Genau das können Sie bei Verbrechensvorwürfen mit hohen Mindeststrafen absolut nicht gebrauchen.

Häufig sitzen Beschuldigte später verzweifelt in meiner Kanzlei, weil der vom Gericht ausgesuchte Kollege sofort zu einem frühen Geständnis geraten hat, anstatt die Beweislage hartnäckig anzugreifen. Ein späterer Wechsel des einmal zugeteilten Pflichtverteidigers ist rechtlich extrem schwierig und wird von den Gerichten fast immer blockiert.


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Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Symbolische Grafik zu FAQ - Häufig gestellte Fragen aus dem Strafrecht" mit Waage der Gerechtigkeit und Gesetzbüchern im Hintergrund

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Muss ich zur Vorladung wegen Raub ueberhaupt erscheinen oder kann ich absagen?

Nein, Sie müssen einer polizeilichen Vorladung als Beschuldigter nicht folgen und können den Termin absagen. Bei einem Raubvorwurf besteht vor der Polizei keine Pflicht, persönlich zu erscheinen oder Angaben zur Sache zu machen.

Die polizeiliche Vorladung ist in diesem Stadium kein Zwangstermin, weil die Ermittlungen noch nicht vor Gericht verhandelt werden. Sie dürfen schweigen und müssen sich nicht rechtfertigen, warum Sie nicht kommen. Sinnvoll ist es, keine inhaltlichen Erklärungen zu geben, weil selbst scheinbar harmlose Aussagen später gegen Sie verwendet werden können. Mit einer Absage oder gar ohne Reaktion verletzen Sie deshalb grundsätzlich keine gesetzliche Pflicht.

Anders ist es nur, wenn die Vorladung von der Staatsanwaltschaft oder vom Gericht stammt, denn dann kann eine Erscheinenspflicht bestehen. Bei einer reinen Polizeivorladung als Beschuldigter gilt das nicht, und eine Aussage kann für die Verteidigung sogar nachteilig sein.


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Verliere ich meine Chancen, wenn ich bei der Polizei schon ausgesagt habe?

NEIN, Ihre Chancen sind dadurch nicht automatisch verloren, eine polizeiliche Aussage bleibt zwar in der Akte, kann aber rechtlich oft noch angegriffen werden. Entscheidend ist jetzt, was genau Sie gesagt haben und ob die rechtlichen Voraussetzungen des Raubes oder schweren Raubes wirklich erfüllt sind.

Eine Teileinlassung ist häufig riskant, weil sie der Staatsanwaltschaft bereits belastende Details liefert und ein späteres Schweigen nicht mehr ungeschehen macht. Trotzdem ist eine unbedachte Aussage nicht das Ende der Verteidigung, denn ein Anwalt kann die rechtliche Einordnung des Geschehens noch prüfen, etwa den finalen Zusammenhang zwischen Gewalt und Wegnahme oder die Frage, ob ein Gegenstand überhaupt als gefährliches Werkzeug gilt. Gerade solche Details entscheiden oft darüber, ob überhaupt Raub vorliegt oder nur andere Delikte im Raum stehen.

Wichtig ist aber: Sie können Ihre frühere Aussage nicht einfach „zurückziehen“, und sie wird nicht aus der Welt geschafft. Ab jetzt sollten Sie gegenüber Polizei und Ermittlern keine weiteren Angaben zur Sache machen und Ihrem Verteidiger den Inhalt Ihrer Aussage vollständig mitteilen, damit er Widersprüche, Missverständnisse und rechtliche Angriffsflächen gezielt nutzen kann.


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Kann ich einen Pflichtverteidiger selbst auswaehlen, bevor das Gericht einen bestellt?

Ja, Sie können vor der gerichtlichen Bestellung einen eigenen Pflichtverteidiger benennen. Das gilt aber nur, solange das Gericht noch keinen Verteidiger für Sie bestimmt hat und der Anwalt das Mandat als Pflichtverteidigung übernehmen will.

Bei einem Verbrechensvorwurf schreibt § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO eine notwendige Verteidigung vor, weil eine Freiheitsstrafe im Raum steht und Sie nicht ohne Anwalt verfahren werden dürfen. Wenn Sie rechtzeitig einen geeigneten Strafverteidiger ansprechen, kann dieser gegenüber dem Gericht als Pflichtverteidiger bestellt werden, statt dass ein beliebiger Anwalt zugewiesen wird. Entscheidend ist nicht Ihre finanzielle Lage, sondern die gesetzliche Schwere des Vorwurfs und Ihr Wahlrecht bei der Person des Verteidigers. Deshalb sollten Sie sofort nach einem Spezialisten für Strafrecht suchen und ihn ausdrücklich fragen, ob er die Pflichtverteidigung übernimmt.

Ist die Bestellung bereits erfolgt, ist eine freie Wahl nur noch eingeschränkt möglich. Dann kann ein Wechsel zwar beantragt werden, der wird aber nicht automatisch bewilligt und braucht regelmäßig gute Gründe. Je früher Sie also reagieren, desto größer ist die Chance, Kontrolle über Ihre Verteidigung zu behalten.


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Was tun, wenn ich mir keinen Anwalt fuer den Raubvorwurf leisten kann?

JA, bei einem Raubvorwurf haben Sie Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, wenn Sie sich keinen eigenen Anwalt leisten können, und zunächst trägt die Staatskasse die Kosten. Raub ist nach § 249 StGB ein Verbrechen mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr, deshalb liegt notwendige Verteidigung nach § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO vor.

Das Gericht bestellt dann einen Verteidiger, damit Sie im Strafverfahren nicht ohne anwaltlichen Beistand bleiben. Die Beiordnung dient dem Schutz des Beschuldigten in einem schweren Verfahren und gilt unabhängig davon, ob Sie aktuell über Geld verfügen oder nicht. Wichtig ist aber: Es handelt sich nicht um einen „kostenlosen Anwalt“ im endgültigen Sinn, denn bei einer Verurteilung können die Kosten später ganz oder teilweise auf Sie übergehen. Deshalb sollten Sie, wenn möglich, selbst einen Strafverteidiger auswählen, statt nur auf die Bestellung durch das Gericht zu warten.


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Kann ich wegen schwerem Raub verurteilt werden, wenn ich keine echte Waffe hatte?

Ja, auch ohne echte Waffe kann eine Verurteilung wegen schweren Raubes nach § 250 StGB in Betracht kommen, etwa bei einem Schraubenzieher, Messer oder einer Plastikwaffe. Entscheidend ist nicht nur eine funktionsfähige Schusswaffe, sondern auch ein gefährliches Werkzeug oder eine Scheinwaffe, die die Tat erheblich gefährlicher macht.

Das Gesetz knüpft die höhere Strafe daran, dass der Täter bei der Tat bewaffnet ist oder ein gefährliches Werkzeug verwendet. Ein Schraubenzieher kann dabei als gefährliches Werkzeug gelten, weil er als Stichwerkzeug erhebliche Verletzungen verursachen kann; eine leere Plastikwaffe genügt oft als Drohmittel. Deshalb steigt der Strafrahmen beim schweren Raub deutlich an, und bei der qualifizierten Begehungsform droht regelmäßig eine Mindeststrafe von fünf Jahren. Für die Verteidigung ist wichtig, genau festzuhalten, welcher Gegenstand verwendet wurde und ob das Opfer ihn überhaupt wahrgenommen hat.

Eine echte Grenze gibt es bei einer ungeladenen Schusswaffe ohne greifbare Munition: Nach der Rechtsprechung kann sie aus der höchsten Stufe herausfallen, weil dann nicht jede Qualifikation des § 250 StGB erfüllt ist. Auch Details wie verborgenes Mitführen, bloßes Vorzeigen oder ein rein zufälliger Gegenstand im Tascheninhalt können für die Einordnung entscheidend sein.


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Gilt Raub auch noch, wenn ich die Wegnahme erst nach Gewalt entschliesse?

Nein, ein Raub liegt dann regelmäßig nicht vor, wenn Sie den Entschluss zur Wegnahme erst nach der Gewalt gefasst haben. Der Bundesgerichtshof verlangt für § 249 StGB einen finalen Zusammenhang zwischen Gewalt und Wegnahme, also ein zielgerichtetes Zusammenspiel beider Handlungen.

Gewalt und Wegnahme dürfen deshalb nicht nur zufällig nacheinander stattfinden. Die Gewalt muss eingesetzt worden sein, um die Wegnahme zu ermöglichen oder zu erleichtern; entsteht der Wegnahmeentschluss erst später, fehlt dieses Raubmerkmal. Dann kommen regelmäßig eine Körperverletzung wegen der Gewalt und ein Diebstahl wegen der späteren Wegnahme in Betracht. Entscheidend ist dabei der genaue zeitliche Ablauf, weil schon kleine Abweichungen in der Schilderung die rechtliche Bewertung verändern können. Die Gerichte prüfen deshalb sehr genau, ob die Wegnahme noch Teil derselben tatbezogenen Willensrichtung war oder erst aus einem neuen Entschluss heraus erfolgte.

Praktisch ist dieser Punkt oft beweisentscheidend, weil Polizei und Staatsanwaltschaft aus demselben Geschehen schnell einen Raub ableiten. Ob der spätere Entschluss tatsächlich nachweisbar ist, hängt von Zeugen, eigenen Aussagen und den objektiven Umständen ab; ohne saubere Verteidigung kann der Tatvorwurf deshalb dennoch als Raub angeklagt werden.


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