Zehn Ladendiebstähle, fünf Betrugsfälle – das Urteil zur Gesamtstrafe schockiert. Während die Taten zweifelsfrei feststehen, wirft die drastische Erhöhung des Strafmaßes über die höchste Einzelstrafe hinaus grundlegende Fragen zur Begründungspflicht auf. Ob eine Revision diese Strafe gezielt angreifen kann, ohne den gesamten Prozess neu aufzurollen, entscheidet nun über die Grenzen richterlichen Ermessens bei Massendelikten.
Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Wann ist die Beschränkung der Sprungrevision auf die Gesamtstrafe wirksam?
- Redaktionelle Leitsätze
- Warum massive Straferhöhungen eine detaillierte Begründung erfordern
- Folgen der Aufhebung: Was bleibt vom ursprünglichen Urteil bestehen?
- Warum bei materiellen Zumessungsfehlern kein schriftliches Beschlussverfahren reicht
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Kann ich nur die Strafhöhe anfechten, wenn ich die vorgeworfenen Taten bereits gestanden habe?
- Verliere ich die Chance auf eine Beweisaufnahme, wenn ich die Revision strategisch beschränke?
- Wann gilt die Begründung einer hohen Gesamtstrafe als rechtlich unzureichend oder fehlerhaft?
- Muss ich bei einem Erfolg der Sprungrevision erneut vor demselben Richter in Gütersloh erscheinen?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 ORs 13/26
Das Wichtigste im Überblick
Hamm hob nur die Gesamtstrafe auf; Schuldspruch und Einzelstrafen bleiben bestehen.
- Die Angeklagte griff wirksam nur die Gesamtstrafe an.
- Die kurze Begründung erklärte den Sprung von neun Monaten nicht genug.
- Das neue Gericht darf nur die Gesamtstrafe neu festsetzen.
- Die Feststellungen bleiben stehen; neue, passende Ergänzungen sind erlaubt.
- Gericht: Oberlandesgericht Hamm
- Datum: 14.04.2026
- Aktenzeichen: 3 ORs 13/26
- Verfahren: Beschluss über Sprungrevision
- Rechtsbereiche: Strafrecht, Revisionsrecht, Strafzumessung
- Relevant für: Angeklagte, Verteidiger, Strafgerichte
Wann ist die Beschränkung der Sprungrevision auf die Gesamtstrafe wirksam?
Im April 2026 zog eine wegen zahlreicher Diebstähle und Betrugstaten verurteilte Frau mit einer Sprungrevision vor das Oberlandesgericht Hamm, um sich gegen Teile ihres juristischen Schuldspruchs zu wehren. Eine Sprungrevision ist ein besonderes Rechtsmittel, bei dem die eigentlich vorgesehene Berufungsinstanz (das Landgericht) übersprungen wird, um ein Urteil des Amtsgerichts direkt vom Oberlandesgericht auf reine Rechtsfehler prüfen zu lassen. Die Revision hatte teilweise Erfolg: Die Richter hoben das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Gütersloh lediglich im Gesamtstrafenausspruch auf, während der zugrundeliegende Schuldspruch und die verhängten Einzelstrafen als rechtskräftig bestehen blieben. Die gerichtliche Trennung solcher Bestandteile ist nach § 335 der Strafprozessordnung (StPO) statthaft. Eine Rechtsmittelbeschränkung explizit auf die Bildung der Gesamtstrafe ist rechtlich zulässig, weil das Strafgesetzbuch in § 54 Abs. 1 Satz 3 StGB die Festlegung einer Gesamtstrafe als völlig eigenständigen Strafzumessungsvorgang definiert. Etwaige handwerkliche Fehler bei der Festsetzung der vorausgegangenen, einzelnen Strafen berühren die Wirksamkeit eines so gezielt eingegrenzten Revisionsantrags nicht.
Eine Beschränkung der Revision auf die Anfechtung der Gesamtstrafe ist möglich, denn § 54 Abs. 1 S. 3 StGB enthält eigene, über § 46 StGB hinausgehende Bewertungsgrundsätze, sodass die Gesamtstrafenbildung grundsätzlich einen gesonderten Strafzumessungsvorgang erfordert. – so das Oberlandesgericht Hamm
Die betroffene Frau grenzte ihre juristische Gegenwehr mittels Sachrüge exakt auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten ein. Mit einer Sachrüge wird beanstandet, dass das Gericht das materielle Gesetz falsch angewendet hat, also beispielsweise eine Strafe falsch berechnet oder rechtliche Maßstäbe verkannt hat. Die auf rechtlicher Ebene ebenfalls angeordnete Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB klammerte die Verteidigung in den Schriftsätzen ausdrücklich aus. Der Senat am Oberlandesgericht (Az.: 3 ORs 13/26) billigte diese Strategie auf ganzer Linie und bewertete den Antrag dahingehend, dass sämtliche Einzelstrafen bewusst und hochoffiziell vom Umfang des Rechtsmittels ausgeschlossen waren.
Prüfen Sie vor einer Revision genau, ob Sie lediglich das Strafmaß (die Strafhöhe) oder auch den Schuldspruch (die Tatsache der Verurteilung an sich) angreifen wollen. Eine strategische Beschränkung auf die Gesamtstrafe verkürzt das Verfahren erheblich und verhindert eine erneute Beweisaufnahme zu den Taten selbst, wenn diese ohnehin erdrückend bewiesen sind.
Redaktionelle Leitsätze
- Die Beschränkung einer Sprungrevision auf den Gesamtstrafenausspruch ist wirksam, weil die Gesamtstrafenbildung nach § 54 Abs. 1 Satz 3 StGB einen eigenständigen Strafzumessungsvorgang darstellt; mögliche Fehler bei den Einzelstrafen berühren die Wirksamkeit dieser Beschränkung nicht.
- Je größer die Diskrepanz zwischen der höchsten Einzelstrafe und der gebildeten Gesamtstrafe, desto höher sind die Anforderungen an die Begründung im Urteil; eine nur wenige Zeilen umfassende Begründung genügt diesen Anforderungen bei einer Erhöhung auf etwa das Fünffache der Einsatzstrafe nicht.
- Bei einem echten materiellen Zumessungsfehler bei der Gesamtstrafe scheidet eine Korrektur im vereinfachten Beschlussverfahren nach § 354 Abs. 1b StPO in der Regel aus; die Sache ist zur erneuten tatrichterlichen Verhandlung zurückzuverweisen.

Hebel-Faktor: Strategische Trennung
Der entscheidende Vorteil dieses Urteils liegt in der Trennbarkeit: Wenn Ihr Schuldspruch (das „Ob“ der Tat) eindeutig feststeht, Sie aber die Schärfe der Bestrafung für unverhältnismäßig halten, erlaubt die Sprungrevision diesen chirurgischen Eingriff. Sie müssen dazu in den Schriftsätzen glasklar benennen, dass Sie die Einzelstrafen akzeptieren und ausschließlich die Bildung der Gesamtstrafe angreifen. Dies verhindert, dass das gesamte Verfahren inklusive Beweisaufnahme neu aufgerollt wird.
Warum massive Straferhöhungen eine detaillierte Begründung erfordern
An die dokumentierte Begründung im Urteilstext stellt das Gesetz extrem hohe inhaltliche Anforderungen, insbesondere wenn ein finales Strafmaß bedrohlich nah an die von der Rechtsordnung diktierten Höchstgrenzen rückt. Sobald eine ungewöhnlich drastische Divergenz zwischen der höchsten verhängten Einzelstrafe und der dann geformten Gesamtstrafe aufpoppt, erfordert dies zwingend eine tragfähige Rechtfertigung durch die Tatrichter. Bei der Revision darf keinesfalls der Eindruck aufkommen, dass sich ein zuständiges Gericht ohne tiefere Einzelfallprüfung lediglich von der bloßen Summe der Vorwürfe oder schlicht der reinen Masse an angeklagten Taten lenken ließ.
Das Amtsgericht Gütersloh zeigte bei der Aburteilung der Frau in diesem Punkt nachlässige Abwägungen. Die erste Instanz verschärfte die ursprüngliche höchste Einzelstrafe von neun Monaten Haft im Zusammenzug massiv auf eine beachtliche Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten. Obwohl dies das finale Strafmaß fast verfünffachte, wickelte das untergeordnete Gericht die dazugehörige Urteilsbegründung in nur wenigen Zeilen ab. Das Oberlandesgericht rügte diese allzu sparsamen Begründungen im Urteil deshalb als echten Wertungsfehler, da solch überspitzte extreme Strafschärfungen unmöglich durch wenige standardisierte Sätze eine ausreichende Erklärung finden.
An die Begründung der Gesamtstrafenhöhe sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je mehr sich die Strafe der unteren oder oberen Grenze des Zulässigen nähert. Eine starke Erhöhung der Einsatzstrafe bedarf ungeachtet des formell zulässigen Gesamtstrafrahmens regelmäßig besonderer Begründung, wenn sich diese nicht aus den fehlerfrei getroffenen Feststellungen von selbst ergibt. – so das Oberlandesgericht Hamm
Praxis-Hürde: Begründungstiefe bei Erhöhungsfaktor
Ob Ihr Fall ähnlich liegt, erkennen Sie am Verhältnis zwischen der höchsten Einzelstrafe (Einsatzstrafe) und dem Endergebnis. Je weiter sich die Gesamtstrafe von dieser höchsten Einzelstrafe nach oben entfernt, desto mehr Textarbeit müssen die Richter leisten. Kurze Standardfloskeln bei einer massiven Erhöhung sind ein klassischer Angriffspunkt für die Revision, da das Gesetz hier eine individuelle Abwägung der Taten im Verhältnis zueinander verlangt.
Folgen der Aufhebung: Was bleibt vom ursprünglichen Urteil bestehen?
Sobald eine Revision zur Neubeurteilung auf den Richtertisch wandert und dort teilweise oder in Gänze durchdringt, muss der fehlerhafte Urteilsteil nach den rechtlichen Vorschriften der §§ 349 Abs. 4 und 354 Abs. 2 Satz 1 StPO aufgehoben werden. Da die Aufhebung der Strafhöhe aber nicht unweigerlich das gesamte Prozesswerk zerstört, können die mühsam zusammengetragenen Fakten und tatrichterlichen Feststellungen zur Tat gemäß § 353 Abs. 2 StPO weiterhin vollumfänglich rechtlichen Bestand behalten. Zur Findung einer neuen, juristisch sauberen Strafhöhe leitet die höhere Instanz die Akten im nächsten Schritt der Prozessordnung an eine unverbrauchte Kammer im Vorinstanzgericht weiter.
Die Hammer Richter lösten den gordischen Knoten der Gütersloher Amtsrichter deshalb schlicht durch Aufteilung. Nur der mit Fehlern behaftete Gesamtstrafenausspruch verschwindet aus den Büchern, das Fundament – Taten, Schuld und berechnete Einzelstrafen – bewahrte das Gericht in Gänze. Die Akten zur Frau liegen ab sofort bei einer anderen, nunmehr als handfestes Schöffengericht ausgestatteten Abteilung in Gütersloh. Die neu ans Werk schreitenden Richter erhalten freie Hand, ergänzende Feststellungen aufzunehmen, insoweit sich dieses frische Beweismaterial der bereits unangetasteten Aktenlage nicht in den Weg stellt. So kann das neue Gericht direkt in der Verhandlung auch einige offenkundige Zählfehler rund um die Zahl der realen Diebstähle, die bei der Erstformulierung des Schuldspruchs wohl schlicht unter die Räder kamen, formal ausbügeln.
Warum bei materiellen Zumessungsfehlern kein schriftliches Beschlussverfahren reicht
Innerhalb der Strafprozessordnung existiert über § 354 Abs. 1b StPO durchaus eine Möglichkeit, nachträgliche Korrekturen an Strafurteilen bequem auf dem schriftlichen Schreibtischweg in ein Beschlussverfahren analog zu den §§ 460 und 462 StPO abzuschieben. Ein solches Verfahren findet ohne erneute mündliche Verhandlung statt und dient normalerweise der Vereinfachung bei offensichtlichen Fehlern. Dieser sehr vereinfachte administrative Prozess verbietet sich allerdings zwingend, sowie sich bei der fehlerhaften Gesamtfreiheitsstrafe ein echter materieller Zumessungsfehler offenbart, der in eine komplette Neugewichtung am Richtertisch münden muss.
In Fällen, in denen – wie hier – dem Tatgericht bei der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe echte Zumessungsfehler unterlaufen sind, ist das Beschlussverfahren in der Regel ungeeignet. – so das Oberlandesgericht Hamm
Der Senat wies die Sache im westfälischen Fall deshalb direkt einer vollumfänglichen Neuauflage einer Gerichtsverhandlung zu, da die Erstinstanz offenkundig eklatant fehlerhaft gewichtet hatte. Auch der zeitgleiche Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, die eine Vollaufhebung des gesamten Rechtsfolgenblocks gefordert hatte, verwies den verknappten Beschlussweg wegen offener Streitpunkte vom Verhandlungstisch. Das übergeordnete Gericht betonte vielmehr eine absolut zwingende und erneute tatrichterliche Gesamtabwägung, welche die strikten und strengeren Kriterien des Senats für eine fehlerfreie neue Gesamtstrafenbildung im künftigen Gerichtsverfahren abbilden muss.
Handlungsempfehlung: Revisionsfrist und Strafmaßprüfung
Lassen Sie Ihr erstinstanzliches Urteil sofort auf das Verhältnis zwischen höchster Einzelstrafe und Gesamtstrafe prüfen. Liegt eine Vervielfachung vor, die nur knapp begründet wurde, müssen Sie innerhalb der einwöchigen Revisionsfrist handeln. Versäumen Sie diese Frist, wird das fehlerhafte Urteil rechtskräftig und eine Korrektur der Strafhöhe ist faktisch ausgeschlossen.
Ihre Strategie bei Massendelikten nach dem OLG-Hamm-Urteil
Dieses Urteil des Oberlandesgerichts Hamm stärkt die Position von Angeklagten, die bei einer Vielzahl von Einzelstrafen (z. B. Seriendiebstahl oder Betrug) eine unverhältnismäßig hohe Gesamtstrafe erhalten haben. Es zwingt die Instanzgerichte zu einer detaillierten Begründung, wenn sie massiv über die höchste Einzelstrafe hinausgehen. Da es sich um eine obergerichtliche Entscheidung zur Auslegung der StPO handelt, ist sie bundesweit als Richtschnur für Revisionen gegen fehlerhafte Strafmaßbildungen nutzbar. Sie sollten daher bei Urteilen mit knapper Begründung und hohem Erhöhungsfaktor konsequent die Sprungrevision wählen, um eine Neufestsetzung durch eine andere Kammer zu erzwingen.
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Experten Kommentar
An den Amtsgerichten sehe ich bei massenhaften Kleindelikten fast immer das Gleiche: pure Überlastung. Wenn zig Einzelstrafen zusammengezählt werden müssen, fehlt vielen Richtern schlicht die Zeit für detaillierte Begründungen, weshalb am Ende extrem hastig pauschaliert wird. Genau auf diese routinierte Bequemlichkeit zielen wir bei der Durchsicht der Urteilsgründe ab.
Wer mit dutzenden Vorwürfen ohnehin mit dem Rücken zur Wand steht, darf sich nicht in falschem Stolz verrennen. Es ist meist viel effektiver, die Einzeltaten geräuschlos zu schlucken, um später das hastig gezimmerte Gesamtstrafmaß obergerichtlich zerpflücken zu lassen. Wer strategisch um den finalen Rechenweg kämpft statt endlos um jeden einzelnen Beweis, spart am Ende oft handfeste Haftmonate.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann ich nur die Strafhöhe anfechten, wenn ich die vorgeworfenen Taten bereits gestanden habe?
JA – Ein bereits abgelegtes Geständnis steht einer Anfechtung nicht im Wege, da eine Revision gemäß § 335 StPO wirksam auf die Strafzumessung beschränkt werden kann, während der durch das Geständnis untermauerte Schuldspruch unberührt und damit rechtskräftig bleibt.
Die rechtliche Begründung hierfür liegt in der Eigenständigkeit der Strafzumessungsvorgänge nach dem Strafgesetzbuch. Während das Geständnis die Grundlage für die Feststellung der einzelnen Taten bildet, stellt die anschließende Bildung der Gesamtstrafe nach § 54 StGB einen rechtlich isolierten Prozess dar, der eigenen Bewertungsgrundsätzen unterliegt. Mittels einer gezielten Sachrüge kann beanstandet werden, dass das Gericht materielle Rechtsfehler begangen hat, etwa indem die Gesamtstrafe im Verhältnis zu den Einzelstrafen unverhältnismäßig hoch angesetzt oder nur unzureichend begründet wurde. Durch diese strategische Trennung wird verhindert, dass das gesamte Verfahren inklusive einer erneuten Beweisaufnahme zu den Taten selbst neu aufgerollt werden muss, was den Prozess erheblich beschleunigt.
Diese Vorgehensweise ist besonders dann ratsam, wenn die Beweislast hinsichtlich der Taten erdrückend ist. In einem solchen Fall sollte in der Revisionsbegründung explizit erklärt werden, dass die Einzelstrafen akzeptiert werden und sich der Angriff ausschließlich gegen die fehlerhafte Zusammenführung zur Gesamtstrafe richtet.
Verliere ich die Chance auf eine Beweisaufnahme, wenn ich die Revision strategisch beschränke?
JA – hinsichtlich der Schuldfrage, also der Klärung, ob Sie die vorgeworfene Tat begangen haben, findet bei einer strategischen Beschränkung der Revision keine neue Beweisaufnahme mehr statt. Durch die bewusste Eingrenzung des Rechtsmittels auf das Strafmaß oder die Gesamtstrafe werden die Feststellungen zur Tat gemäß § 353 Abs. 2 StPO rechtskräftig und damit für das weitere Verfahren bindend.
Die rechtliche Logik dahinter ist, dass das Gericht in der Revisionsinstanz oder nach einer Zurückverweisung nur den Teil des Urteils prüft, den Sie ausdrücklich angefochten haben. Eine Beweisaufnahme zu entlastenden Umständen, die den Tatablauf selbst betreffen, entfällt vollständig, da das Gericht rechtlich an die bisherigen Tatsachenfeststellungen gebunden ist (horizontale Teilrechtskraft). Neue Beweise können daher nur noch für die Strafzumessung, etwa zur Sozialprognose oder zu Ihrem Nachtatverhalten, eingeführt werden, sofern diese den bereits feststehenden Urteilsgründen nicht widersprechen.
Diese Strategie empfiehlt sich daher nur, wenn die Beweislage zum Tatgeschehen erdrückend ist und ein Angriff auf den Schuldspruch aussichtslos erscheint. Wer hingegen weiterhin bestreitet, die Tat begangen zu haben oder einen Rechtfertigungsgrund geltend machen möchte, darf die Revision nicht beschränken, da er sich sonst selbst die Chance nimmt, das Gericht von einer anderen Version des Geschehens zu überzeugen.
Wann gilt die Begründung einer hohen Gesamtstrafe als rechtlich unzureichend oder fehlerhaft?
Eine Begründung gilt als rechtlich unzureichend, wenn das Gericht die höchste Einzelstrafe (Einsatzstrafe) massiv erhöht, ohne diesen Schritt durch eine detaillierte individuelle Abwägung der Taten im Verhältnis zueinander nachvollziehbar zu rechtfertigen. Besonders kritisch ist dies, wenn das Endergebnis ein Vielfaches der Einsatzstrafe beträgt, die Urteilsbegründung hierzu jedoch lediglich aus kurzen Standardfloskeln oder wenigen Zeilen Text besteht.
Die rechtliche Ursache liegt in den Anforderungen des § 54 Abs. 1 Satz 3 StGB, wonach die Gesamtstrafenbildung ein eigenständiger Strafzumessungsvorgang ist, der über die bloße Addition der Einzelstrafen hinausgeht. Je weiter sich die Gesamtstrafe von der höchsten Einzelstrafe nach oben entfernt, desto höher sind die Anforderungen an die Begründungstiefe im Urteil (Interdependenz im Revisionsrecht). Ein bloßer Hinweis auf die Vielzahl der Taten reicht bei einem hohen Erhöhungsfaktor – etwa einer Verdreifachung oder Verfünffachung – nicht aus, da das Gericht eine wertende Gesamtschau der Täterpersönlichkeit und der Tatzusammenhänge vornehmen muss.
Betroffene sollten zur Prüfung das Verhältnis zwischen der Einsatzstrafe und der Gesamtstrafe berechnen; ist dieser Faktor hoch, müssen die Urteilsgründe eine überdurchschnittliche Argumentationstiefe aufweisen. Fehlt diese tiefgreifende Begründung trotz drastischer Erhöhung, liegt ein materieller Wertungsfehler vor, der im Rahmen einer Revision zur Aufhebung des Strafmaßes und zur Zurückverweisung an eine andere Kammer führt.
Muss ich bei einem Erfolg der Sprungrevision erneut vor demselben Richter in Gütersloh erscheinen?
Nein, bei einem Erfolg der Sprungrevision und der damit verbundenen Aufhebung des Urteils findet die erneute Verhandlung vor einer anderen Abteilung oder Kammer desselben Gerichtstyps statt. Das Gesetz stellt durch diese personelle Veränderung sicher, dass das Verfahren objektiv und ohne Voreingenommenheit durch den ursprünglichen Richter neu aufgerollt werden kann.
Die rechtliche Grundlage hierfür findet sich in § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO (Strafprozessordnung), nach der das Revisionsgericht die Sache im Falle einer Aufhebung an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichts zurückzuverweisen hat, dessen Urteil aufgehoben wurde. In der juristischen Fachsprache wird diese neue Besetzung oft als unverbrauchte Kammer bezeichnet, da sie mit dem bisherigen Prozessverlauf nicht befasst war und somit unvoreingenommen über die Strafe entscheiden kann. Während der ursprüngliche Schuldspruch (die Feststellung der Taten) bei einer Teilerfolg der Revision oft bestehen bleibt, haben die neuen Richter bei der Neufestsetzung der Gesamtstrafe einen eigenen Beurteilungsspielraum.
Für Sie als Betroffenen bedeutet dies, dass Sie zwar erneut zum Amtsgericht Gütersloh reisen müssen, dort jedoch auf völlig neue Entscheidungsträger treffen. Es empfiehlt sich, im Aufhebungsbeschluss des Oberlandesgerichts (OLG) genau zu prüfen, welcher Abteilung die Sache konkret zugewiesen wurde, um sich auf den neuen Termin vorbereiten zu können.
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Das vorliegende Urteil
OLG Hamm – Az.: 3 ORs 13/26 – Beschluss vom 14.04.2026
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