Skip to content

Schraubendreher in der Hand reicht für schweren Raub

Berliner Imbiss, ein Schraubendreher in der Hand. Der Täter droht, sticht nicht zu – die Anklage lautet dennoch auf schweren Raub. Reicht das Zeigen eines Alltagsgegenstands, um die Strafe drastisch zu erhöhen? Und was, wenn der Schraubendreher nur in der Tasche steckt?
Nahaufnahme einer Hand, die einen Schraubendreher drohend vor einer offenen Kasse in einem Imbiss hält.
Ein Schraubendreher gilt juristisch als gefährliches Werkzeug, wenn er bei einer Erpressung zur Drohung sichtbar eingesetzt wird. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 5 StR 67/23

Das Wichtigste im Überblick

BGH: Ein Schraubendreher kann als Drohmittel zählen; der Automatenaubbruch kann Diebstahl mit Waffen sein.
  • Der BGH verwarf die Angeklagtenrevision und hob das Urteil auf Staatsanwaltschaftsrevision auf.
  • Der Schraubendreher zählte als gefährliches Werkzeug, weil der Angeklagte ihn sichtbar als Drohmittel nutzte.
  • Beim Aufhebeln des Spielautomaten lag auch versuchter Diebstahl mit Waffen nahe.
  • Das Landgericht bewertete die Tat zu milde; der BGH verlangte neue Prüfung.

  • Gericht: BGH
  • Datum: 20.06.2023
  • Aktenzeichen: 5 StR 67/23
  • Verfahren: Strafrevision
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Raub, Diebstahl
  • Relevant für: Strafverteidiger, Staatsanwaltschaft, Gerichte

Wann liegt eine Verwendung gefährlicher Werkzeuge vor?

Das Tatbestandsmerkmal des Verwendens gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB umfasst im Strafrecht jeden zweckgerichteten Gebrauch eines objektiv gefährlichen Tatmittels. Bei einer Drohung muss das betroffene Opfer das gewählte Nötigungsmittel und die Androhung seines Einsatzes klar wahrnehmen. Unter einer Drohung versteht das Gesetz das ausdrückliche oder schlüssige In-Aussicht-Stellen eines künftigen Übels, auf das der Drohende einen Einfluss zu haben vorgibt. Der Bundesgerichtshof definierte hierzu (Beschluss vom 8. April 2020, Az. 3 StR 5/20 sowie Urteil vom 10. Januar 2018, Az. 2 StR 200/17), dass der Bedrohte zwingend Kenntnis von der Bedrohung erlangen und dadurch in eine Zwangslage geraten muss.

Das bedeutet konkret: § 250 StGB regelt den besonders schweren Raub – also den Fall, dass jemand eine fremde Sache durch Gewalt oder Drohung an sich bringt und dabei zusätzlich eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug mitführt oder einsetzt. Die Vorschrift unterscheidet damit klar vom einfachen Raub nach § 249 StGB und sieht für den Waffeneinsatz einen deutlich höheren Strafrahmen vor.

Wie diese abstrakten Vorgaben in der Praxis aussehen, zeigte sich, als ein Mann in einem Berliner Imbiss von einer Reinigungskraft schreiend Bargeld verlangte und dabei einen Schraubendreher auf sie richtete. Der Bundesgerichtshof hob das nachfolgende Urteil auf Antrag der Staatsanwaltschaft fast vollständig auf und ordnete eine Neuverhandlung vor dem Landgericht Berlin an, während das Rechtsmittel des Täters vollumfänglich scheiterte. In der Tatnacht hatte sich der Eindringling zuvor mit Billigung des betreffenden Mitarbeiters sowie mit einem weiteren Begleiter in den Räumlichkeiten aufgehalten. Als er den Angestellten in den Gastraum rief, hielt er einen handelsüblichen Schraubendreher unbewegt, aber für sein Opfer deutlich erkennbar in der Hand. Er stand dabei etwa einen halben Meter entfernt und erzwang mit dem gebrüllten Ausruf „Gib mir Geld“ die Herausgabe von mindestens 150 Euro aus der offenen Kasse. Das Landgericht Berlin war noch davon ausgegangen, dass hier rechtlich keine Verwendung einer Waffe vorlag, da der Mann keine echten Hieb- oder Stichbewegungen ausführte. Dieser Sichtweise erteilten die obersten Richter eine Absage: Das gut sichtbare In-der-Hand-Halten reiche zur Unterstreichung der geforderten Herausgabe als Waffenersatz vollständig aus.

Infografik (Gegenüberstellung): Zum schweren Raub reicht das sichtbare Vorhalten einer Waffe; Angangsgesten sind unnötig.
Schwerer Raub: Wenn ein vorgehaltener Schraubendreher genügt

Redaktionelle Leitsätze

  1. Ein gefährliches Werkzeug gilt bei einer Erpressung rechtlich bereits dann als verwendet, wenn es zur Unterstreichung einer Forderung gut sichtbar in der Hand gehalten wird und das Tatopfer dies wahrnimmt; körperliche Angriffsgesten oder explizite Androhungen des Werkzeugeinsatzes sind dafür nicht erforderlich.
  2. Die bloße Nutzung eines potenziell gefährlichen Gegenstands als rein mechanisches Aufbruchswerkzeug schließt die Erfüllung des Tatbestands eines Diebstahls mit Waffen nicht aus, da die von der Beschaffenheit des mitgeführten Objekts ausgehende objektive Gefahr unverändert bestehen bleibt.
  3. Eine strafrechtliche Verurteilung auf Grundlage einer nachträglich verschärften Rechtsauffassung des Gerichts setzt zwingend voraus, dass die beschuldigte Person vorab ausdrücklich auf diese geänderte rechtliche Bewertung hingewiesen wird, um eine wirksame und angepasste Verteidigung zu ermöglichen.

Gilt ein Schraubendreher als gefährliches Werkzeug?

Ein Gegenstand gilt gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB im Strafrecht als gefährliches Werkzeug, wenn er nach seiner objektiven Beschaffenheit dazu geeignet ist, einem anderen Menschen erhebliche Körperverletzungen zuzufügen. Dies ist typischerweise der Fall, wenn das Tatmittel physisch wie ein klassisches Stichwerkzeug eingesetzt werden kann. Die rechtliche Einstufung hängt stets von der potenziellen Gefahr ab, die von der Beschaffenheit des jeweiligen Gegenstands ausgeht.

Bei der rechtlichen Überprüfung in Karlsruhe bemängelte die Staatsanwaltschaft zu Recht, dass das Landgericht den Schraubendreher in der rechtlichen Bewertung fälschlicherweise als harmloses Aufbruchswerkzeug abgetan hatte. Zwar hielt das ursprüngliche Gericht die exakten Abmessungen des Werkzeugs nicht schriftlich fest, doch reichte dem Bundesgerichtshof bereits die dokumentierte Bezeichnung als „handelsüblich“ für eine klare Einordnung. Wie die Richter unter explizitem Verweis auf eine frühere Entscheidung (Urteil vom 18. Februar 2010, Az. 3 StR 556/09) erklärten, stellt ein derartiges Werkzeug grundsätzlich ein gefährliches Tatmittel im Sinne des Gesetzes dar. Dass diese Gefährlichkeit real bestand, bewies der Täter kurz darauf selbst, indem er den Schraubendreher überaus erfolgreich zum gewaltsamen Öffnen eines schweren Automaten einsetzte.

Verteidigung wies auf fehlende Drohgesten hin

Der Täter griff den Schuldspruch seinerseits mit einer Sachrüge an und bemühte sich um eine mildere Auslegung. Eine Sachrüge ist ein Rechtsmittel, bei dem der Angeklagte rügt, dass das Gericht das materielle Recht oder Verfahrensrecht falsch angewendet habe – im Gegensatz zur Überprüfung tatsächlicher Feststellungen. Er berief sich darauf, dass er keine Hieb- und Stichbewegungen gegen die Reinigungskraft vollführt und den Einsatz des Werkzeugs auch an keiner Stelle verbal angedroht habe. Ein bloßes und stummes Mitführen reiche nicht aus, um ihn für einen direkten Waffeneinsatz zu belangen. Der 5. Strafsenat wies diese Argumentation konsequent zurück: Da das Werkzeug zur offensichtlichen Unterstützung der Drohung in Stellung gebracht und vom Opfer auch als solches wahrgenommen wurde, hatte der Täter seinen Schraubendreher sehr wohl als gefährlichen Waffenersatz verwendet.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts hat der Angeklagte den Schraubendreher damit durchaus „als Waffenersatz eingesetzt“. Für die Verwendung bei der Drohung – einem konkludent vollziehbaren Kommunikationsakt – war nicht erforderlich, damit zusätzlich Hieb- oder Stichbewegungen in Richtung des Adressaten der Drohung vorzunehmen oder solche verbal anzukündigen. – so der Bundesgerichtshof

Achtung Falle:

Der entscheidende Faktor für die Qualifikation als gefährliches Werkzeug ist nicht die aktive Bewegung (wie Stechen oder Schlagen), sondern die sichtbare Präsentation zur Untermauerung der Forderung. Wer bei einer Geldforderung einen potenziell gefährlichen Gegenstand gut sichtbar in der Hand hält, nutzt ihn rechtlich als Waffe – völlig unabhängig davon, ob er damit drohende Gesten ausführt oder das Objekt schweigend präsentiert.

Wann ist ein Schraubendreher Waffe?

Um den strafschärfenden Tatbestand des Diebstahls mit Waffen nach § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB zu erfüllen, reicht juristisch bereits die latente Gefahr aus, die mit dem bloßen Beisichführen eines gefährlichen Gegenstands einhergeht. Der Täter muss das entsprechende Werkzeug während der Diebstahlshandlung nicht zwingend gegen eine Person richten. Wie der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 3. Juni 2008, Az. 3 StR 246/07 und Beschluss vom 5. Oktober 2016, Az. 3 StR 328/16) vorgibt, erfordert das Gesetz auch keinerlei vorherige Demonstration der Verletzungseignung.

Dass er dem Angeklagten bei der Wegnahme aus dem Automaten nur mehr als Aufbruchswerkzeug diente, steht dieser Einordnung nicht entgegen, weil die aus seiner Beschaffenheit resultierende objektive Gefährlichkeit hierdurch nicht reduziert wird. – so der Bundesgerichtshof

Nachdem der Mann das Bargeld aus der Kasse erpresst und zügig an seinen Begleiter weitergereicht hatte, suchte er einen Nebenraum des Imbisses auf. Mit demselben Schraubendreher hebelte er einen dort aufgestellten Spielautomaten auf und entnahm eine mit einem separaten Schloss gesicherte Geldkassette, um sie für sich zu behalten. Die Tat endete, als ein durch einen Alarm herbeigerufener Polizeibeamter das Lokal betrat. Es entbrannte ein physisches Gerangel zwischen dem Polizisten und dem anwesenden Imbissmitarbeiter, woraufhin der Täter die Flucht ergriff. Dieser wurde auf der Flucht angeschossen und musste im Anschluss notärztlich versorgt werden. Während sein Komplize mit dem Kassenbargeld entkam, ließ der Verletzte die Geldkassette am Tatort zurück, ohne an deren Inhalt gelangt zu sein.

Latente Gefahr rechtfertigt höhere Strafe

Für den Bundesgerichtshof schloss die rein mechanische Nutzung des Schraubendrehers zum Aufhebeln des Automaten die höhere rechtliche Strafe keineswegs aus. Während der Mann das Gerät am Spielautomaten einsetzte, führte er es fortwährend als potenziell gefährliches Werkzeug bei sich. Die objektive Gefährlichkeit des Werkzeugs blieb nach Überzeugung der Instanz ununterbrochen bestehen. Das Untergericht hatte deshalb völlig zu Unrecht nur einen einfachen versuchten Diebstahl angenommen.

Praxis-Hinweis:

Die strafschärfende Qualifikation des Diebstahls mit Waffen greift bereits durch das bloße Mitsichführen. Wer einen Schraubendreher oder ein Messer lediglich als Handwerkzeug zum Öffnen von Schlössern oder Automaten einsetzt, erfüllt den Tatbestand trotzdem. Die rechtliche Einordnung hängt an der abstrakten Gefahr des Gegenstands an der Person, nicht an der rein mechanischen Art der Tatausführung.

Warum hob der BGH das Berliner Urteil auf?

Ein strafgerichtliches Urteil muss von der Revisionsinstanz aufgehoben werden, wenn die rechtliche Bewertung der festgestellten Taten und Tatmittel nachweislich fehlerhaft erfolgte. Das Gesetz normiert jedoch im Prozessrecht nach § 265 StPO strenge Grenzen: Eine konkrete Verurteilung wegen eines anderen, oft schwereren Strafgesetzes darf nur dann ausgesprochen werden, wenn der Angeklagte vorab über diese geänderte Rechtsauffassung durch ein Gericht informiert wurde.

Die Richter in Karlsruhe (Az. 5 StR 67/23) prüften das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. Oktober 2022 und offenbarten genau solche Defizite bei der rechtlichen Würdigung des Falls. Das Untergericht hatte den Vorfall auf eine schwere räuberische Erpressung in Tateinheit mit einem simplen versuchten Diebstahl begrenzt und den Mann zu vier Jahren sowie zwei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Tateinheit bedeutet: Dieselbe Handlung des Täters verwirklicht gleichzeitig mehrere Straftaten – hier die Erpressung und den Diebstahl in einem einheitlichen Tatgeschehen. Das ist deshalb relevant, weil bei Tateinheit nur das schwerste Gesetz den Strafrahmen vorgibt, anstatt die Strafen zu addieren. Nach eindeutiger Vorgabe der Revisionsrichter waren jedoch die weitaus strengeren Voraussetzungen für die Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs bei der Erpressung sowie des Beisichführens einer Waffe beim Diebstahl erfüllt.

Verfahrensrecht erzwingt komplette Neuverhandlung

Trotz der klaren Übersetzungsfehler durfte der Bundesgerichtshof die nötigen rechtlichen Korrekturen nicht kurzerhand selbst umsetzen. Eine Bestrafung des Automatenaufbruchs als schwerer versuchter Diebstahl mit Waffen war im vorangegangenen Strafverfahren durch das Gericht bislang nicht ausdrücklich thematisiert worden. Der Senat konnte nicht mit absoluter Sicherheit ausschließen, dass sich der betroffene Mann nach einem rechtzeitigen richterlichen Hinweis noch wirksamer gegen diese schwerere Einschätzung hätte verteidigen können. Aus diesem prozessualen Grund hob das Gericht den verhängten Schuldspruch komplett auf, ließ die zugrunde liegenden Tatsachenfeststellungen des Landgerichts jedoch rechtlich unangetastet bestehen. Die Akten liegen nun wieder in Berlin, wo eine neue Strafkammer erneut zusammentreten und über das endgültige Strafmaß entscheiden muss.

Praxis-Hürde: Verfahrenshinweis

Das Urteil wurde nicht wegen falscher Tatsachenfeststellungen aufgehoben, sondern wegen eines Verfahrensfehlers. Ein Gericht darf nicht überraschend zu einer schwereren rechtlichen Bewertung übergehen, ohne den Angeklagten zuvor ausdrücklich auf diese geänderte Rechtsauffassung hinzuweisen. Fehlt dieser formelle Hinweis, muss die Revisionsinstanz das Urteil aufheben, damit der Angeklagte seine Verteidigung in einer Neuverhandlung auf die schwerere Qualifikation einstellen kann.

Welche Folgen hat der BGH-Beschluss?

Die Entscheidung des 5. Strafsenats (Az. 5 StR 67/23) ist eine Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs und bindet damit alle nachinstanzlichen Strafgerichte in Deutschland. Die Kernaussage ist eindeutig übertragbar und kein Einzelfall: Jeder objektiv verletzungsgeeignete Gegenstand – ob Schraubendreher, Taschenmesser oder Schere – wird zum gefährlichen Werkzeug, sobald er sichtbar zur Untermauerung einer Forderung präsentiert oder auch nur während einer Diebstahlshandlung am Körper mitgeführt wird. Aktive Drohgesten oder ein Einsatz gegen Personen sind dafür nicht erforderlich.

Für Beschuldigte und ihre Verteidiger bedeutet das: In jeder Hauptverhandlung, bei der ein Werkzeug im Spiel war, muss mit der Qualifikation nach § 250 Abs. 2 StGB (räuberische Erpressung) oder § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB (Diebstahl mit Waffen) gerechnet werden – selbst wenn das Werkzeug nur mechanisch zum Aufbrechen eingesetzt wurde. Die Verteidigung sollte sich frühzeitig auf diese Einordnung einstellen und prüfen, ob der verfahrensrechtliche Hinweis nach § 265 StPO ordnungsgemäß erfolgt ist.

Was Verteidiger jetzt prüfen müssen

Der BGH hat die Sichtweise des Landgerichts Berlin korrigiert und die Maßstäbe für gefährliche Werkzeuge bei Raub und Diebstahl verschärft. Liegt ein vergleichbarer Fall vor, müssen Verteidiger zwei Punkte sofort kontrollieren: Hat das Gericht den Mandanten ausdrücklich auf die schwerere Qualifikation als gefährliches Werkzeug oder Beisichführen einer Waffe hingewiesen? Und wurde dem Mandanten Gelegenheit gegeben, seine Verteidigung darauf einzustellen? Fehlt dieser Hinweis nach § 265 StPO, ist die Revision das richtige Mittel – der BGH hebt in solchen Fällen konsequent auf.

Bereits in der Hauptverhandlung sollten Verteidiger darauf drängen, dass das Gericht eine qualifizierte rechtliche Bewertung frühzeitig kommuniziert. Nur so kann die Verteidigung gezielt auf die Verschärfung reagieren, etwa durch Argumentation zur konkreten Beschaffenheit des Gegenstands oder zur Art seiner Präsentation. Überraschende Qualifikationen in der Urteilsbegründung lassen sich so von vornherein vermeiden.


Wegen eines Werkzeugs beschuldigt – jetzt Verteidigung prüfen

Die Rechtsprechung des BGH zeigt: Schon das sichtbare Halten eines Schraubendrehers kann als gefährliches Werkzeug gelten, selbst ohne aktive Drohgebärde. Unsere Rechtsanwälte für Strafrecht analysieren Ihren Fall, prüfen Verfahrensfehler und entwickeln eine auf die aktuelle Rechtslage abgestimmte Verteidigungsstrategie.

Jetzt unverbindlich Situation prüfen lassen

Experten-Kommentar

Hier droht in Strafverfahren eine psychologisch extrem belastende Dynamik: Sobald ein simpler Alltagsgegenstand wie ein Schraubendreher im Spiel ist, schnellt die Strafandrohung drastisch in die Höhe, was die Staatsanwaltschaft oft gezielt als Hebel für schnelle Deals nutzt. Viele Beschuldigte knicken unter diesem immensen Druck ein und gestehen voreilig, nur um dem drohenden Mindeststrafmaß von schmerzhaften fünf Jahren zu entgehen.

Es kommt juristisch darauf an, diese scheinbare Eindeutigkeit sofort vehement anzugreifen. Verteidiger müssen die Beschaffenheit des Werkzeugs im konkreten Einzelfall penibel zerlegen, anstatt sich von den Drohgebärden der Anklage einschüchtern zu lassen. Oft lässt sich durch eine präzise Rekonstruktion des Tatablaufs nachweisen, dass der Gegenstand ohne jede Drohungsabsicht mitgeführt wurde, was den Hebel der Gegenseite entscheidend schwächt.


Symbolische Grafik zu FAQ - Häufig gestellte Fragen aus dem Strafrecht" mit Waage der Gerechtigkeit und Gesetzbüchern im Hintergrund

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt mein Schraubendreher auch als gefährliches Werkzeug, wenn ich ihn nur zum Aufhebeln nutze?

Ja, ein Schraubendreher kann auch dann als gefährliches Werkzeug im Sinne von § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB gelten, wenn er nur zum Aufhebeln benutzt wird. Entscheidend ist nicht, ob Sie ihn gegen eine Person einsetzen, sondern dass der Gegenstand objektiv verletzungsgeeignet ist und während der Tat mitgeführt wird.

Ein Schraubendreher ist nach seiner Beschaffenheit grundsätzlich geeignet, erhebliche Verletzungen zu verursachen, etwa durch Stich- oder Hebelwirkung. Dass er im konkreten Fall als reines Aufbruchswerkzeug dient, nimmt ihm diese abstrakte Gefährlichkeit nicht. Deshalb bleibt die Strafschärfung beim Diebstahl bestehen, wenn das Werkzeug während der Wegnahme am Körper oder griffbereit mitgeführt wird. Die rechtliche Bewertung knüpft also an die objektive Eignung des Gegenstands an, nicht an seine tatsächliche Zweckverwendung im Einzelfall.

Anders kann es nur liegen, wenn der Gegenstand nach seiner konkreten Beschaffenheit ausnahmsweise nicht als gefährlich einzustufen ist oder kein tatbezogenes Beisichführen vorlag. Für die Verteidigung ist deshalb wichtig, den genauen Tatablauf und das Mitführen des Werkzeugs in den Akten genau zu prüfen.


zurück zur FAQ Übersicht

Kann ich wegen schwerem Raub verurteilt werden, obwohl ich keine aktiven Drohgesten gemacht habe?

Ja, für eine Verurteilung wegen schweren Raubs reicht es aus, das gefährliche Werkzeug gut sichtbar in der Hand zu halten; aktive Drohgesten wie Fuchteln oder Stechen sind nicht erforderlich. Entscheidend ist nicht die Bewegung des Gegenstands, sondern seine zweckgerichtete Verwendung zur Untermauerung der Forderung.

Beim schweren Raub nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB genügt es, wenn das Opfer das Werkzeug wahrnimmt und die Situation als Drohung versteht. Das sichtbare Präsentieren eines Schraubendrehers, Messers oder ähnlichen Gegenstands kann bereits eine konkludente Drohung sein, weil der Täter damit ein künftiges Übel in Aussicht stellt. Der Bundesgerichtshof verlangt dafür keine Hieb- oder Stichbewegungen und auch keine ausdrückliche Ankündigung, das Werkzeug einzusetzen. Ausschlaggebend ist, dass das Opfer durch die Präsenz des Gegenstands in eine Zwangslage gerät.

Grenzfälle können nur dort entstehen, wo das Werkzeug für das Opfer gar nicht erkennbar war oder seine Präsentation keinen Bezug zur Forderung hatte. Ohne Wahrnehmung durch das Opfer fehlt regelmäßig die für § 250 StGB erforderliche drohende Wirkung.


zurück zur FAQ Übersicht

Verliere ich den Prozess, wenn das Opfer das mitgeführte Werkzeug gar nicht wahrgenommen hat?

NEIN, nicht automatisch. Bleibt das mitgeführte Werkzeug bei einer Drohung für das Opfer unbemerkt, fehlt es regelmäßig an der für § 249 StGB oder § 250 StGB nötigen Drohungswirkung.

Eine Drohung setzt rechtlich voraus, dass das Opfer ein künftiges Übel wahrnimmt und dadurch in eine Zwangslage gerät. Wer ein Werkzeug verborgen hält, erzeugt mit diesem Gegenstand gerade keine erkennbare Drohsituation, weil das Opfer seine Einschüchterung nicht auf das Werkzeug beziehen kann. Für den besonders schweren Raub wegen Verwendens eines gefährlichen Werkzeugs reicht die bloße Existenz des Gegenstands im Rucksack deshalb nicht aus. Strafbar kann trotzdem ein einfacher Raub bleiben, wenn Gewalt oder eine anderweitig wahrnehmbare Drohung vorliegt.

Anders ist die Lage beim Diebstahl mit Waffen nach § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB: Dort genügt bereits das bloße Beisichführen eines gefährlichen Werkzeugs, auch wenn niemand es sieht. Die Wahrnehmung des Opfers ist also nur für die Drohung bei Raub und räuberischer Erpressung entscheidend, nicht für die bloße Mitführung beim Diebstahl.


zurück zur FAQ Übersicht

Darf das Gericht mich plötzlich schwerer bestrafen, ohne mich vorher ausdrücklich darauf hinzuweisen?

Nein, das Gericht darf Sie nicht überraschend nach einer schwereren rechtlichen Bewertung verurteilen; nach § 265 StPO muss es Ihnen diese Änderung vorher ausdrücklich mitteilen. Nur dann können Sie Ihre Verteidigung auf den neuen Vorwurf oder die höhere Qualifikation einstellen.

§ 265 StPO schützt das rechtliche Gehör und verhindert eine sogenannte Überraschungsverurteilung. Wenn das Gericht etwa erstmals annimmt, ein Gegenstand sei ein gefährliches Werkzeug oder ein schwererer Strafrahmen sei einschlägig, muss es diesen rechtlichen Wechsel in der Hauptverhandlung ansprechen. Der Hinweis gibt der Verteidigung die Chance, Beweisanträge zu stellen, Einlassungen anzupassen oder den Tatvorwurf rechtlich anzugreifen. Fehlt diese Vorwarnung, ist das regelmäßig ein Verfahrensfehler, weil die Entscheidung auf einer für den Angeklagten nicht erwartbaren Grundlage beruht.

Das gilt besonders dann, wenn das Gericht nicht nur anders bewertet, sondern eine deutlich strengere Qualifikation annimmt, die den Strafrahmen spürbar erhöht. In solchen Fällen wird in der Revision oft geprüft, ob im Sitzungsprotokoll ein förmlicher Hinweis nach § 265 StPO dokumentiert ist. Fehlt dieser Hinweis, kann das Urteil aufhebbar sein, auch wenn die Tatsachenfeststellungen selbst bestehen bleiben.


zurück zur FAQ Übersicht


Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


BGH – Az.: 5 StR 67/23 – Urteil vom 20.06.2023




* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Strafrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Strafrecht und Verkehrsstrafrecht. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Strafrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:

Montags bis Donnerstags von 8-18 Uhr
Freitags von 8-16 Uhr

Individuelle Terminvereinbarung:
Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich.
Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.