Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Wann greift die Revision im Strafrecht bei Waffenfehlern?
- Redaktionelle Leitsätze
- Wann liegt bewaffnetes Sichverschaffen vor?
- Wie erfolgt die Unterbringung in der Entziehungsanstalt?
- Wann ist die Indizienkette zu lückenhaft?
- Experten-Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Kann ich Revision einlegen, wenn der Ladezustand der Pistole im Urteil nicht feststeht?
- Wie wehre ich mich, wenn das Gericht mein Taschenmesser pauschal als Waffe wertet?
- Habe ich Erfolgsaussichten, wenn der Richter meine alternative Erklärung zum Tatwerkzeug einfach ignoriert?
- Darf meine Therapieanordnung allein mit meinen deutschen Sprachkenntnissen begründet werden?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 StR 304/23
Das Wichtigste im Überblick
BGH hebt Teile der Verurteilung auf, weil Pistole, Messer und Therapieaussicht unklar blieben.
- Die Verurteilung wegen räuberischer Erpressung und bewaffnetem Drogenerwerb fällt teilweise weg.
- Das Gericht fand keine sicheren Feststellungen zu Pistole, Ladezustand und Messerzweck.
- Die Therapieunterbringung scheiterte, weil die Erfolgsaussicht nicht sorgfältig geprüft wurde.
- Die übrige Revision scheiterte; die verbliebenen Feststellungen bleiben bestehen.
- Gericht: BGH
- Datum: 13.12.2023
- Aktenzeichen: 3 StR 304/23
- Verfahren: Strafrevision
- Rechtsbereiche: Strafrecht, Betäubungsmittelrecht, Maßregelrecht
- Relevant für: Strafverteidiger, Staatsanwälte, Gerichte bei Waffen-, Drogen- und Maßregelfragen
Wann greift die Revision im Strafrecht bei Waffenfehlern?
Eine Verurteilung wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung gemäß § 250 StGB setzt stets voraus, dass der Täter eine Waffe verwendet. Das bedeutet konkret: Im Gegensatz zur einfachen Erpressung bedroht der Täter das Opfer unmittelbar mit körperlicher Gewalt oder einer Waffe, was den Tatbestand deutlich schwerwiegender macht. Bei Pistolen muss das zuständige Gericht präzise feststellen, ob es sich um eine echte Schusswaffe oder lediglich um eine Schreckschusspistole handelt. Eine ungeladene Schusswaffe ohne griffbereite Munition erfüllt den spezifischen Waffenbegriff des Strafgesetzbuches nicht. Schreckschusspistolen gelten rechtlich nur dann als Bewaffnung, wenn der Explosionsdruck nach vorne austritt und dadurch erhebliche Verletzungen verursachen kann.
Was Sie prüfen müssen: Wurden Sie wegen eines bewaffneten Delikts nach § 250 StGB verurteilt? Dann kontrollieren Sie im Urteil, ob das Gericht exakt dokumentiert hat, um welche Art von Waffe es sich handelte (echte Schusswaffe oder Schreckschusswaffe), ob sie geladen war und ob Munition griffbereit lag. Fehlt eine dieser Feststellungen, ist das ein möglicher Revisionsgrund.
Wie entscheidend diese technischen Details für eine Verurteilung sind, zeigte sich bei der Überprüfung eines Urteils des Landgerichts Mönchengladbach vom 2. März 2023. Die Richter der Vorinstanz hatten einen Mann wegen Waffendelikten, versuchten Totschlags und besonders schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fast neun Jahren verurteilt. Das bedeutet konkret: Bei mehreren Straftaten bildet das Gericht eine einzige Gesamtstrafe, die niedriger ist als die Summe aller Einzelstrafen – fällt ein Delikt später weg, muss das Gericht die Gesamtstrafe neu berechnen. Dem Schuldspruch lag unter anderem eine Tat vom 4. September 2022 zugrunde, bei der der Verurteilte seine Vermieterin mit einer Pistole bedrohte, um 150 Euro Bargeld zu erpressen. Aus reiner Angst hob die Frau das geforderte Geld von einem Konto ab und übergab es an den Mann.
Fehlende Feststellungen zur Pistole
Der zuständige 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (Az. 3 StR 304/23 vom 13.12.2023) stellte bei der Prüfung fest, dass das Landgericht Mönchengladbach die konkrete Beschaffenheit und den exakten Ladezustand der Pistole im Urteil nicht dokumentiert hatte. Weil diese wesentlichen Beweise fehlten, musste zugunsten des Mannes zwingend von einer ungeladenen Waffe oder einer reinen Scheinwaffe ausgegangen werden. Die Revision prüft dabei nur, ob das Urteil Rechtsfehler enthält – Tatsachen und Beweise werden anders als in einer Berufung nicht neu verhandelt. Die Karlsruher Richter hoben die Verurteilung in diesem Punkt auf, da die mangelhaften Fakten lediglich für einen weniger schweren Tatbestand der räuberischen Erpressung ausreichten.
Können zu Art und Ladezustand der benutzten Waffe keine Feststellungen getroffen werden, ist davon auszugehen, dass es sich entweder um eine ungeladene Schusswaffe oder eine Scheinwaffe gehandelt hat. – so der Bundesgerichtshof

Redaktionelle Leitsätze
- Die Verurteilung wegen eines bewaffneten Delikts unter Verwendung einer Schusswaffe setzt konkrete gerichtliche Feststellungen zur exakten Art und zum Ladezustand voraus, da eine ungeladene Pistole ohne griffbereite Munition den strafrechtlichen Waffenbegriff nicht erfüllt.
- Beim Vorwurf des bewaffneten Betäubungsmittelhandels genügt das bloße Mitführen eines potenziell gefährlichen Alltagsgegenstandes wie eines Messers nicht ohne Weiteres für eine Verurteilung; zwingend erforderlich ist der Nachweis der subjektiven Absicht, den Gegenstand zur Verletzung von Menschen einzusetzen, weshalb plausible alternative Nutzungszwecke als reines Werkzeug rechtsfehlerfrei zu widerlegen sind.
- Die strafrechtliche Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt erfordert eine fundierte Gesamtabwägung zur realen Behandlungsfähigkeit und inneren Behandlungsbereitschaft; die isolierte gerichtliche Feststellung hinreichender Sprachkenntnisse genügt nicht, um die gesetzlich geforderte Erfolgsaussicht der Therapiemaßnahme zu begründen.
Wann liegt bewaffnetes Sichverschaffen vor?
Bei Gegenständen, die keine klassischen Schusswaffen sind, verlangt das Betäubungsmittelrecht nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG neben der potenziellen Gefährlichkeit zwingend eine subjektive Zweckbestimmung. Das bedeutet konkret: Der Täter muss den Gegenstand mit der Absicht mitführen, ihn bei Bedarf gegen Menschen einzusetzen – die bloße Tatsache, dass er bei sich getragen wird, reicht nicht aus. Der Täter muss den Gegenstand mit der konkreten Absicht mitführen, damit bei Bedarf Menschen zu verletzen. Die Beweiswürdigung der Gerichte muss in solchen Fällen lückenlos prüfen, ob mögliche alternative Verwendungszwecke vorlagen. Ohne den sauberen Nachweis der Verletzungsabsicht darf keine Verurteilung wegen des schweren Vorwurfs des bewaffneten Sichverschaffens erfolgen.
Was Sie tun müssen: Trugen Sie bei einem Drogendelikt einen Gegenstand bei sich, der auch als Alltagswerkzeug dienen konnte (Messer, Schraubenzieher)? Dann muss im Urteil zweifelsfrei widerlegt sein, dass Sie diesen Gegenstand ausschließlich als Werkzeug und nicht als Waffe nutzten. Stellen Sie sicher, dass Ihre Verteidigung alternative Verwendungszwecke klar benennt und dass das Gericht sich damit nachweisbar auseinandersetzt.
Dass Gerichte diese Vorgaben streng prüfen müssen, wurde bei einem weiteren Vorfall aus derselben Septemberwoche deutlich. Der Mann kaufte am 6. September 2022 von einer Dealerin 50 Gramm Kokain mit einem extrem hohen Wirkstoffgehalt von 86 Prozent. Um die Drogen in der eigenen Wohnung in kleinere Verkaufsmengen zu trennen, nutzte er ein Messer mit einer neun Zentimeter langen Klinge. Beim anschließenden Verlassen der Wohnung steckte er das Werkzeug achtlos in seine Hosentasche, woraus das zuständige Landgericht prompt das bewaffnete Sichverschaffen von Betäubungsmitteln ableitete.
Messer als reines Werkzeug ignoriert
Der Beschuldigte gab zu seiner Verteidigung an, das Messer ausschließlich als Konsumwerkzeug zum Zerteilen und Abkratzen des Kokains genutzt zu haben und hegte keine Gewalttaten gegenüber Dritten damit. Der Bundesgerichtshof bemängelte deutlich, dass die Richter in Mönchengladbach diese Erklärung unter Berücksichtigung der festgestellten Kokainanhaftungen an der Klinge nicht lückenlos erörtert hatten. Da das Gericht mögliche andere Nutzungen nicht ausreichend widerlegte, war das Urteil in diesem Anklagepunkt rechtlich nicht tragfähig und wurde vom Bundesgerichtshof ebenfalls gekippt.
Hieran gemessen hält die Beweiswürdigung des Landgerichts zu der Feststellung, dass der Angeklagte das Messer gegebenenfalls zur Verletzung von Menschen einsetzen wollte, revisionsgerichtlicher Prüfung nicht stand; sie ist lückenhaft. – so der Bundesgerichtshof
Praxis-Hinweis: Der Hebel bei Waffen- und Werkzeugvorwürfen
Das Urteil kippte nicht, weil die Gegenstände nicht da waren, sondern weil das Landgericht deren exakte Beschaffenheit (Ladezustand der Pistole) und den subjektiven Verwendungszweck (Messer als Tatwerkzeug) nicht lückenlos dokumentiert hatte. Wenn das Tatgericht plausible alternative Erklärungen – wie das Mitführen eines Messers als reines Konsumwerkzeug – nicht zweifelsfrei widerlegt, darf es den schweren Waffen-Tatbestand nicht anwenden. Im Zweifel gilt der Grundsatz „in dubio pro reo“, was in der Praxis oft die Herabstufung auf einen milderen Straftatbestand zur Folge hat.
Wie erfolgt die Unterbringung in der Entziehungsanstalt?
Die Anordnung einer Therapie nach § 64 StGB erfordert nach der novellierten Rechtslage, die seit dem 1. Oktober 2023 gilt, eine besonders tragfähige Begründung der Erfolgsaussicht. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist eine sogenannte Maßregel der Besserung und Sicherung – sie dient nicht der Bestrafung, sondern der Therapie der Sucht, um künftige Straftaten zu verhindern. Neben dem medizinischen Hang zu Suchtmitteln und einem symptomatischen Zusammenhang mit den Straftaten muss eine umfassende Gesamtabwägung erfolgen. Diese muss klar darlegen, ob eine reale Behandlungsfähigkeit und -bereitschaft existiert. Für Altfälle greifen dabei spezielle Übergangsvorschriften wie § 2 Abs. 6 StGB in Verbindung mit der Strafprozessordnung.
Wichtig für Betroffene: Wird in Ihrem Verfahren eine Unterbringung nach § 64 StGB geprüft oder angeordnet? Dann achten Sie darauf, dass das Urteil Ihre Behandlungsbereitschaft und -fähigkeit umfassend begründet – nicht nur Ihre Sprachkenntnisse. Ein Maßregelausspruch, der sich hauptsächlich auf die Fähigkeit stützt, einer Therapie sprachlich folgen zu können, ist seit der Rechtsänderung vom 1. Oktober 2023 angreifbar.
Ob diese Maßstäbe erfüllt waren, musste das Revisionsgericht insbesondere im Hinblick auf den Vorwegvollzug neu justieren. Das bedeutet konkret: Die Therapiemaßnahme wird in einer speziellen Einrichtung vor der eigentlichen Haftstrafe vollstreckt – der Verurteilte kommt also zunächst in die Entziehungsanstalt und erst danach ins Gefängnis. Zwar hatten die Richter am Landgericht bei dem langjährig kokain- und cannabisabhängigen Mann den Hang und den Zusammenhang zu den Taten noch rechtlich fehlerfrei begründet. Die dringend erforderliche Erfolgsaussicht der Entziehungstherapie stützten sie jedoch beinahe isoliert auf die ausreichenden Deutschkenntnisse des türkischsprachigen Mannes.
Sprachkenntnis belegt keinen Therapiewillen
Der Bundesgerichtshof stellte unmissverständlich klar, dass die pure Fähigkeit, einer Therapie sprachlich zu folgen, die komplex geforderte Gesamtabwägung nicht ersetzen kann. Da es an fundierten Feststellungen zur inneren Behandlungsbereitschaft mangelte, verwarf der Senat auch den gesamten Maßregelausspruch auf Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. Die Frage der Therapie muss nun auf Grundlage der reformierten Gesetze von einer anderen Schwurgerichtskammer völlig neu bewertet werden.
Diese Darlegung lässt eine nach dem Willen des Gesetzgebers erforderliche Gesamtabwägung nicht erkennen, die namentlich Behandlungsfähigkeit und Behandlungsbereitschaft des Angeklagten in den Blick nimmt und bei der es damit in erster Linie um in der Person und Persönlichkeit des Täters liegende Umstände geht. – so der Bundesgerichtshof
Wann ist die Indizienkette zu lückenhaft?
Die revisionsrechtliche Kontrolle der Bundesrichter durchleuchtet erstinstanzliche Urteile auf eklatante Lücken, gravierende Widersprüche oder unzulässige Verstöße gegen Denkgesetze – also die grundlegenden Regeln der Logik, an die sich auch ein Gericht bei seiner Beweisführung halten muss. Wenn Gerichte aus Indizien wie einer allgemeinen Waffenaffinität auf die konkrete Tat schließen, muss ein logischer Bogen gespannt werden. Beweise aus dem früheren Vorleben oder brisante Funde in einer Wohnung lassen nicht zwingend den sicheren Schluss zu, wie exakt eine Straftat vor Ort ausgeführt wurde.
So erkennen Sie anfechtbare Indizienketten: Prüfen Sie, ob das Gericht in Ihrem Urteil von Funden in Ihrer Wohnung oder Ihrem Vorverhalten auf den konkreten Tatablauf geschlossen hat. Solche Indizienbeweise sind revisionsanfällig, wenn kein lückenloser logischer Bogen zur konkreten Tat geschlagen wird.
Die Tücken einer derart vermutungsgeleiteten Beweiswürdigung offenbarten sich am Bundesgerichtshof bei der abschließenden Bewertung der Beweismittel. Das Landgericht hatte aus historischen Verhaltensweisen und dem Fund einer weiteren Schreckschusspistole nebst Munition im Appartement den Umkehrschluss gezogen, dass auch die am 4. September verwendete Waffe scharf und geladen gewesen sein muss.
Keine automatische Gewissheit durch Vorstrafen
Für die höchsten Strafrichter war dieser Rückschluss nicht zulässig, da sich daraus kein sicherer Beweis für den konkreten Ladezustand der Tatwaffe ableiten ließ. Weil durch die Fehler bei den Waffendelikten wesentliche Strafbestandteile wegfielen, musste konsequenterweise auch die gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und zehn Monaten aufgehoben werden. Unberührt von den Korrekturen blieb hingegen eine Tatfolge vom 5. September 2022, bei der der Angegriffene von dem Täter mehrfach mit einer Axt attackiert und am Oberschenkel getroffen wurde – hier blieb der Schuldspruch wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung rechtskräftig bestehen. Tateinheit bedeutet konkret: Beide Delikte wurden durch dieselbe Handlung begangen und zählen rechtlich als ein einheitliches Vergehen, weshalb nur die Strafe des schwersten Delikts angewendet wird. Der betroffene Fall wird nun an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, wobei auch aufrechterhaltene Einziehungsentscheidungen aus einem Urteil des Amtsgerichts Nettetal vom 25. Oktober 2022 Berücksichtigung finden müssen.
Achtung Falle: Indizien aus dem Vorleben
Gerichte neigen in der Praxis manchmal dazu, aus früheren Verhaltensweisen oder anderen sichergestellten Fundsachen in der Wohnung auf den konkreten Tatablauf zu schließen. Der Bundesgerichtshof hat hier klargestellt: Der Fund von Munition oder anderen Waffen im Appartement beweist nicht automatisch, dass die bei der konkreten Tat verwendete Waffe scharf und geladen war. Es ist ein unzulässiger Umkehrschluss, von einer allgemeinen Waffenaffinität auf die konkreten Tatmodalitäten zu schließen, wenn der exakte Ladezustand der Tatwaffe nicht anderweitig bewiesen ist.
Was bedeutet das für Revisionen?
Sie sind wegen eines bewaffneten Delikts, bewaffneten Drogenhandels oder mit einer Maßregel nach § 64 StGB verurteilt worden? Dann prüfen Sie das Urteil jetzt auf drei Punkte: Erstens – ist die Waffenbeschaffenheit (Art, Ladezustand, Munitionsverfügbarkeit) exakt dokumentiert? Zweitens – hat das Gericht nachweisbar ausgeschlossen, dass ein mitgeführter Gegenstand nur als Werkzeug diente? Drittens – beruht eine Therapieanordnung auf mehr als nur Sprachkenntnissen? Fehlt einer dieser Nachweise, haben Sie einen konkreten Ansatzpunkt für eine Revision. Der Bundesgerichtshof (Az. 3 StR 304/23) hat am 13. Dezember 2023 klargestellt: Erstinstanzliche Gerichte dürfen schwere Tatbestände nicht auf lückenhafte Feststellungen stützen – plausible alternative Erklärungen müssen zweifelsfrei widerlegt werden. Dieses Urteil ist kein Einzelfall, sondern bindet alle Landgerichte bundesweit bei der Beweiswürdigung in Waffen- und Drogenverfahren.
Ihr Urteil auf Revisionsgründe prüfen lassen
Der Bundesgerichtshof stellt strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung bei Waffendelikten und Maßregeln. Fehlen in Ihrem Urteil konkrete Feststellungen zur Waffenart, zum Ladezustand oder wurde eine Therapieanordnung unzureichend begründet? Unsere Rechtsanwälte analysieren Ihre Verfahrensakten auf solche lückenhaften Beweiswürdigungen und zeigen auf, ob eine erfolgreiche Revision in Ihrem Fall aussichtsreich ist.
Experten-Kommentar
Viele Strafkammern arbeiten unter extremem Zeitdruck und neigen dazu, Urteilsbegründungen mit Schablonen abzukürzen. Gerade bei vermeintlich klaren Waffendelikten verlassen sich Richter im Alltag zu oft auf ein stimmiges Gesamtbild statt auf die mühsame Detailarbeit. Da wird aus Bequemlichkeit einfach unterstellt, dass die gezeigte Waffe geladen war oder das Messer als Bedrohung diente.
Für die Verteidigung bedeutet dies, im Prozess beharrlich alternative Nutzungsszenarien zu präsentieren und jede unbewiesene Annahme sofort zu rügen. Wer hier schweigt, vergibt die Chance, das Urteil später wegen handwerklicher Fehler in der Revision zu Fall zu bringen. Mandanten sollten darauf drängen, dass solche Schein-Indizien der Richter nicht unkommentiert bleiben.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann ich Revision einlegen, wenn der Ladezustand der Pistole im Urteil nicht feststeht?
Ja, Sie können Revision einlegen, wenn das Urteil zum Ladezustand der Pistole keine tragfähigen Feststellungen enthält und deshalb ein schwerer Waffentatbestand nach § 250 StGB nicht sicher belegt ist. Dann liegt ein revisibler Rechtsfehler vor, weil das Revisionsgericht die Tatsachen nicht neu feststellt, sondern nur prüft, ob das Urteil rechtlich Bestand hat.
Für eine Verurteilung nach § 250 StGB muss das Tatgericht genau feststellen, welche Waffe verwendet wurde und ob sie geladen oder jedenfalls mit griffbereiter Munition einsatzbereit war. Fehlen diese Feststellungen, darf nicht einfach zu Ihren Lasten unterstellt werden, die Pistole sei geladen gewesen. Im Zweifel gilt der Grundsatz „in dubio pro reo“, sodass regelmäßig nur die sichere, mildere Tatvariante tragen kann. Das ist revisionsrechtlich relevant, weil ein solcher Fehler den Schuldspruch und oft auch die Gesamtstrafe beeinflusst.
Die Revision führt aber nicht automatisch zur Aufhebung des gesamten Urteils. Meist fällt nur der besonders schwere Waffenbezug weg, während andere rechtskräftige Verurteilungen bestehen bleiben und die Strafe neu bemessen werden muss. Entscheidend ist daher, ob das Urteil im Beweis- und Feststellungsteil wirklich offenlässt, ob eine geladene Schusswaffe vorlag oder nur eine ungeladene Waffe beziehungsweise Scheinwaffe.
Wie wehre ich mich, wenn das Gericht mein Taschenmesser pauschal als Waffe wertet?
Sie wehren sich, indem Sie auf die subjektive Zweckbestimmung pochen: Das Gericht muss zweifelsfrei beweisen, dass Sie das Taschenmesser zur Verletzung von Menschen mitführten und nicht bloß als Werkzeug.
Für den schweren Vorwurf reicht das bloße Mitführen eines Messers nicht aus, wenn es plausibel auch als Arbeits- oder Konsumwerkzeug diente. Bei bewaffnetem Betäubungsmittelhandel nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG muss das Tatgericht deshalb feststellen, dass der Gegenstand gerade als Verletzungswerkzeug bereitgehalten wurde. Bleibt Ihre Einlassung, Sie hätten das Messer zum Zerteilen, Öffnen oder sonstigen Arbeiten benutzt, ohne nachvollziehbare Widerlegung, ist die Beweiswürdigung lückenhaft. Dann darf der schwere Waffen-Tatbestand nicht allein wegen der Messerart oder Messergröße angenommen werden.
Prüfen Sie im Urteil genau, ob das Gericht Ihre Erklärung zur Werkzeugnutzung überhaupt erwähnt und mit tragfähigen Gründen verworfen hat. Fehlen solche Feststellungen, ist das ein Angriffspunkt für Revision oder Berufung, weil das Gericht den subjektiven Waffeneinsatz nicht sicher festgestellt hat.
Habe ich Erfolgsaussichten, wenn der Richter meine alternative Erklärung zum Tatwerkzeug einfach ignoriert?
Ja, Sie haben gute Erfolgsaussichten in der Revision, wenn der Richter Ihre plausible alternative Erklärung zum Tatwerkzeug im Urteil einfach übergeht. Eine solche Lücke in der Beweiswürdigung kann einen Rechtsfehler darstellen, weil das Gericht entlastende Einlassungen nicht stillschweigend übergehen darf.
In der Revision wird nicht neu verhandelt, sondern geprüft, ob das Urteil vollständig, widerspruchsfrei und frei von Denkfehlern begründet ist. Wenn Sie nachvollziehbar erklärt haben, dass der Gegenstand nur als Werkzeug diente, muss das Tatgericht diese Darstellung erkennbar prüfen und tragfähig widerlegen. Fehlt diese Auseinandersetzung, ist die Annahme einer Waffen- oder Tatmittelabsicht oft lückenhaft begründet. Genau dann kann das Urteil wegen fehlerhafter Beweiswürdigung aufgehoben werden, weil der schwere Tatbestand ohne sicheren Nachweis nicht tragen darf.
Wichtig ist aber, dass die Revision nicht mit bloßer Empörung begründet werden kann, sondern präzise aufzeigt, wo im schriftlichen Urteil die Auseinandersetzung mit Ihrer konkreten Erklärung fehlt. Besonders stark ist der Angriff, wenn das Protokoll oder Ihre Einlassung deutlich zeigt, dass das Gericht einen naheliegenden alternativen Nutzungszweck gar nicht oder nur pauschal erwähnt hat.
Darf meine Therapieanordnung allein mit meinen deutschen Sprachkenntnissen begründet werden?
Nein, eine Therapieanordnung nach § 64 StGB darf nicht allein auf Ihre deutschen Sprachkenntnisse gestützt werden, weil das Gericht Ihre innere Behandlungsbereitschaft und die reale Erfolgsaussicht der Behandlung gesondert prüfen muss.
Seit der Reform zum 1. Oktober 2023 verlangt § 64 StGB eine Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände, also nicht nur die formale Fähigkeit, einer Therapie sprachlich zu folgen. Entscheidend ist, ob Sie die Maßregel tatsächlich mittragen können und ob Ihre Persönlichkeit, Ihr Umgang mit Sucht und Ihre Bereitschaft zur Mitarbeit eine Behandlung ernsthaft tragen. Sprachkenntnisse können dabei nur ein Randaspekt sein, weil sie weder Motivation noch innere Offenheit für die Therapie beweisen. Fehlt im Urteil eine Auseinandersetzung mit solchen persönlichen Faktoren, ist die Anordnung rechtlich angreifbar.
Besonders wichtig ist das, wenn das Gericht aus der Verständigung allein auf eine tragfähige Therapieprognose schließt. Dann liegt regelmäßig ein Begründungsmangel vor, weil der Maßregelausspruch auf einer verkürzten Betrachtung beruht. Das kann zur Aufhebung der Unterbringungsanordnung führen.
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Das vorliegende Urteil
BGH – Az.: 3 StR 304/23 – Beschluss vom 13.12.2023
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