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Millioneneinziehung gekippt: Beschluss ohne Verhandlung unzulässig

Drei Termine vor Gericht, eine Millionenimmobilie auf dem Spiel. Die Eigentümer warteten auf ihre mündliche Anhörung – dann fiel die Entscheidung ohne sie, per Beschluss. Das Landgericht hatte die Verhandlungstermine schlicht ignoriert. Ein Fall von verweigerter Anhörung – und der Frage, ob solche Einziehungen Bestand haben.
Ein Wandkalender mit rot markierten Verhandlungsterminen wird von einem Gerichtsbeschluss mit dem Titel Einziehung verdeckt.
Ein Gerichtsbeschluss vor einem markierten Wandkalender im Büro. Die rot gekennzeichneten Tage weisen auf eine bevorstehende Hauptverhandlung hin. Gerichte dürfen nach Terminplanung nicht überraschend durch Beschluss entscheiden – dies verletzt den Anspruch auf ein faires Verfahren. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 5 Ws 148/25

Das Wichtigste im Überblick

KG kippt Einziehung, weil das Landgericht überraschend ohne Hauptverhandlung entschied.
  • Das Kammergericht hob die Einziehung und die besonderen Kosten auf.
  • Das Landgericht hatte zuvor eine Hauptverhandlung angekündigt und Termine geblockt.
  • Die Beteiligten durften deshalb auf mündliche Verhandlung vertrauen.
  • Die Beschwerde des Nebenbetroffenen H blieb erfolglos.

  • Gericht: KG
  • Aktenzeichen: 5 Ws 148/25
  • Verfahren: sofortige Beschwerde
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Einziehung, Strafverfahren
  • Relevant für: Einziehungsbeteiligte, Staatsanwaltschaft, Strafgerichte

Was ist die selbständige Einziehung von Vermögen?

Die selbständige Einziehung von beträchtlichen Werten richtet sich nach § 76a Abs. 1 und 4 des Strafgesetzbuches (StGB), wenn bei den Behörden der Verdacht besteht, dass diese aus rechtswidrigen Taten herrühren. Das Besondere daran: Der Staat muss niemanden strafrechtlich verurteilen, um Vermögen einzuziehen. Das Verfahren richtet sich allein gegen die Vermögenswerte selbst, nicht gegen eine bestimmte Person — es reicht der Verdacht, dass die Werte aus Straftaten stammen. Das dazugehörige formelle Verfahren wird gemäß § 435 Abs. 1 Satz 1 der Strafprozessordnung (StPO) eingeleitet, wobei die gesetzliche Zulässigkeit stets als zwingende Prozessvoraussetzung gilt. Um die Rechte der Parteien zu sichern, ist nach § 435 Abs. 3 Satz 1 StPO grundsätzlich ein rechtstaatliches Zwischenverfahren mit einer offiziellen Eröffnungsentscheidung durchzuführen, bevor endgültige Maßnahmen verhängt werden.

Millionenschweres Immobilienvermögen im Fokus

Um die Einziehung von gleich 58 Immobilien in Berlin und Brandenburg sowie von weitreichenden Mietforderungen stritt die Berliner Staatsanwaltschaft mit zwei Gesellschafterinnen. Das übergeordnete Kammergericht entschied am 27. Januar 2026 zugunsten der betroffenen Frauen und hob eine vorangegangene Einziehungsanordnung weitgehend auf (Az. 5 Ws 148/25). Zuvor hatte gegen die beiden Frauen ein weitreichendes Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche bestanden. Die Ermittlungen wurden am 6. Oktober 2021 jedoch vorschriftsmäßig nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da sich konkrete Vortaten nach der alten Fassung des § 261 StGB nicht rechtssicher nachweisen ließen. Vortaten sind die ursprünglichen Straftaten, aus denen das Geld stammt — bei Geldwäsche muss die Anklagebehörde eigentlich nachweisen, aus welcher konkreten kriminellen Handlung die Vermögenswerte herrühren. Dennoch blieb die Ermittlungsbehörde davon überzeugt, dass die erheblichen Werte aus illegalen Taten stammten, und stützte ihren weiteren Antrag auf die selbständige Einziehung nach der spezifischen Regelung des § 76a Abs. 4 Satz 1 und 3 StGB.

Infografik: Die Einziehung im Strafverfahren ist angreifbar und verletzt das Recht auf ein faires Verfahren, wenn das Gericht erst eine mündliche Verhandlung in Aussicht stellt und dann überraschend per schriftlichem Beschluss entscheidet.
Überraschende Beschlüsse machen die Einziehung angreifbar

Redaktionelle Leitsätze

  1. Ergeht in einem selbständigen Einziehungsverfahren die inhaltliche Anordnung der Einziehung zeitgleich mit dem förmlichen Eröffnungsbeschluss, verletzt dies den Grundsatz eines fairen Verfahrens, da den Betroffenen die rechtliche Möglichkeit genommen wird, auf die neue Verfahrenssituation angemessen zu reagieren.
  2. Erweckt ein Gericht durch organisatorische Maßnahmen, wie etwa die Planung und Kommunikation zahlreicher Verhandlungstermine, den berechtigten Eindruck einer mündlichen Verhandlung, ist eine plötzliche Entscheidung im schriftlichen Beschlusswege als unzulässige Überraschungsentscheidung angreifbar.
  3. Der förmliche Status als Einziehungsbeteiligter erfordert die Inhaberschaft an genau dem dinglichen Recht, das eingezogen werden soll; bloße schuldrechtliche Ansprüche, wie beispielsweise auf die Löschung eines Grundbucheintrags, genügen für eine formelle Beteiligung nicht.

Wann ist Beschlussweg zulässig?

Unter bestimmten prozessualen Voraussetzungen kann ein urteilendes Gericht ohne eine vorherige mündliche Verhandlung im sogenannten Beschlusswege nach § 434 Abs. 2 in Verbindung mit § 436 Abs. 2 StPO entscheiden. Dabei müssen die zuständigen Richter jedoch zwingend das verfassungsrechtliche Recht auf das rechtliche Gehör sowie den übergeordneten Grundsatz eines fairen Verfahrens wahren. Ein wesentlicher Pfeiler dieses Konzeptes ist die gerichtliche Fürsorgepflicht, durch die sämtliche Prozessparteien vor unvorhersehbaren Überraschungsentscheidungen geschützt werden sollen.

Kritik an der plötzlichen Anordnung

Ob diese unabdingbaren Schutzrechte eingehalten wurden, stand im Zentrum der juristischen Überprüfung durch das Berliner Kammergericht. Zuvor hatte das tiefer angesiedelte Landgericht Berlin I am 17. März 2025 die tiefe Vermögensabschöpfung durch einen simplen Beschluss angeordnet. Diese folgenschwere Anordnung erging exakt in jenem Moment, in dem die Strafkammer auch das offizielle Hauptverfahren eröffnete und die formelle Beteiligung der beiden Frauen überhaupt erst bestätigte. Die betroffenen Gesellschafterinnen erhoben umgehend sofortige Beschwerde gegen diese drastische Verfahrensgestaltung. Sie sahen sich durch den unerwarteten Beschluss überrumpelt, da sie erst mit dem Moment der offiziellen Eröffnung überhaupt zu vollumfänglichen Beteiligten wurden und erst dann ihre weitreichenden Verteidigungsrechte hätten ausüben können.

Der bis dahin bereits gefestigte Rechtsschein, nach dem die Beteiligten auf eine von Amts wegen auf Grund mündlicher Verhandlung getroffene Entscheidung vertrauen durften, konnte nicht mehr […] dadurch entkräftet werden, dass die Vorsitzende sich in dem genannten Schreiben nunmehr – anders als noch in der vorangegangenen E-Mail – der Formulierung bediente, die zusätzlichen Termine seien „für den Fall der Eröffnung des Verfahrens und der Durchführung der Hauptverhandlung“ erforderlich. – so das Kammergericht Berlin

Wer von einer überraschenden Einziehungsanordnung betroffen ist, muss sofortige Beschwerde einlegen — die Frist beträgt nur eine Woche ab Zustellung des Beschlusses (§ 311 Abs. 2 StPO). Wer diese Frist verpasst, verliert das Rechtsmittel und die Einziehung wird bestandskräftig, selbst wenn das Gericht das rechtliche Gehör verletzt hat.

Wann ist eine Überraschungsentscheidung unzulässig?

Der staatliche Grundsatz eines fairen und transparenten Verfahrens verbietet gerichtliche Entscheidungen, die die Parteien methodisch überrumpeln. Eine formelle Eröffnungsentscheidung muss dem eigentlichen Hauptsachebeschluss zeitlich und inhaltlich klar vorausgehen, damit die Betroffenen auf die neue rechtliche Situation reagieren können. Fällt ein Gericht die weitreichende Einziehungsanordnung zeitgleich im exakt selben Dokument wie den Eröffnungsbeschluss, entwertet das dieses gesetzlich vorgesehene Zwischenverfahren massiv und höhlt das rechtliche Gehör der Verteidigung faktisch aus.

Ergeht die Einziehungsanordnung zeitgleich mit dem Eröffnungsbeschluss in einem einzigen Dokument, sollten Betroffene dies in ihrer Beschwerde ausdrücklich als Verstoß gegen den Fairnessgrundsatz rügen. Das Kammergericht hat klargestellt: Ein solches Vorgehen entwertet das Zwischenverfahren und ist als Überraschungsentscheidung anfechtbar.

Von einer Überraschungsentscheidung ist insbesondere auszugehen, wenn das Gericht eine von ihm geschaffene Verfahrenslage, auf deren Bestand die Beteiligten vertrauen durften, übergeht. – so das Kammergericht Berlin

Trügerischer Rechtsschein der Vorinstanz

Dass die kritisierte Vorinstanz gegen diesen wesentlichen Grundsatz verstieß, zeigte sich an deren weitreichender Kommunikation im direkten Vorfeld des Beschlusses. Das Landgericht hatte zunächst sehr umfangreich geplant und etwa 30 Termine für eine aufwendige Hauptverhandlung zwischen den Monaten Mai und November 2025 benannt. Die verantwortlichen Richter baten die Beteiligten sogar schriftlich darum, sich diese vielen Termine für die mündliche Verhandlung verbindlich zu blockieren. Durch diesen enormen Organisationsaufwand entstand laut dem Kammergericht ein unzweifelhafter Rechtsschein, auf den sich die Frauen verlassen durften. Sie konnten legitim davon ausgehen, dass der Konflikt transparent von Amts wegen mündlich ausgetragen würde. Die plötzliche Entscheidung der Kammer im einseitigen schriftlichen Beschlusswege ohne die Chance auf eine offene Hauptverhandlung werteten die Beschwerderichter deshalb als unzulässige verbotene Überraschungsentscheidung.

Achtung Falle: Überraschungsentscheidung erkennen

Der entscheidende Faktor in diesem Verfahren war nicht die Frage, ob die Werte tatsächlich aus Straftaten stammten, sondern ein Verfahrensverstoß: Das Gericht hatte durch sein eigenes Verhalten — konkret durch das Ansetzen von Verhandlungsterminen und die Bitte an die Beteiligten, diese zu blocken — einen schutzwürdigen Rechtsschein erzeugt, auf den sich die Betroffenen verlassen durften. Wenn in Ihrem Verfahren das Gericht durch ähnliche Verfahrenshandlungen den Eindruck einer bevorstehenden mündlichen Verhandlung erweckt und dann ohne Vorankündigung im Beschlusswege entscheidet, kann dies als verbotene Überraschungsentscheidung angreifbar sein. Achten Sie auf solche Widersprüche zwischen dem Verhalten des Gerichts und der tatsächlichen Verfahrensgestaltung — und dokumentieren Sie diese.

Wer zählt als Einziehungsbeteiligter?

Wer im juristischen Kontext als sogenannter Einziehungsbeteiligter auftreten darf, definiert der § 424 Abs. 1 StPO trennscharf. Eine solche offizielle formelle Rolle erhält in diesen speziellen Verfahren nur derjenige, der Eigentümer der einzuziehenden Sache ist oder ein konkret betroffenes dingliches Recht daran hält. Ein dingliches Recht ist ein Recht, das direkt an der Immobilie selbst besteht und im Grundbuch eingetragen ist — etwa eine Hypothek, Grundschuld oder Vormerkung. Das ist der entscheidende Unterschied zu schuldrechtlichen Ansprüchen, die nur auf einem Vertrag zwischen Personen beruhen, wie etwa Kaufpreisforderungen. Bloße schuldrechtliche Ansprüche, wie etwa Forderungen aus Kaufverträgen in der Rückabwicklung, begründen ausdrücklich keine formelle Beteiligtenstellung im Sinne dieser strengen Norm.

Dieser kann nicht Einziehungsbeteiligter im Sinne der Legaldefinition des § 424 Abs. 1 StPO […] sein, weil sich die beantragte Einziehung nicht gegen ihn richtet. Letzteres würde voraussetzen, dass er Eigentümer der von der Einziehung betroffenen Sache oder Inhaber des betroffenen (dinglichen) Rechts wäre. – so das Kammergericht Berlin

Gescheiterter Versuch eines Wohnungseigentümers

Dass dieser formelle Status nicht beliebig ausgedehnt werden kann, verdeutlichte der abgelehnte Antrag eines unbeteiligten Dritten im selben Verfahren. Der Mann, dem eine der Wohnungen gehörte, kämpfte rechtlich dafür, als offizieller Einziehungsbeteiligter zugelassen zu werden. Auf seiner Wohnung lastete eine sogenannte Auflassungsvormerkung zugunsten einer der beschuldigten Frauen, welche die Staatsanwaltschaft abschöpfen wollte. Eine Auflassungsvormerkung ist ein Eintrag im Grundbuch, der den Anspruch eines Käufers auf Eigentumsübertragung absichert — sie verhindert, dass der Verkäufer die Immobilie noch an jemand anderen veräußern kann, bevor der tatsächliche Eigentumswechsel vollzogen ist. Der Eigentümer argumentierte intensiv, dass der zugehörige alte Kaufvertrag aus dem Jahr 2012 längst rückabgewickelt werde, er ein Rücktrittsrecht ausgeübt habe und die streitgegenständliche Löschung der Vormerkung bereits beim Notar beauftragt sei. Das Kammergericht verwarf seine Beschwerde wegen Unzulässigkeit. Da der Mann zwar der Besitzer der Wohnung war, nicht aber der juristische Inhaber des konkreten Sicherungsrechts, das eingezogen werden sollte, erfüllte er die hohen Anforderungen der Strafprozessordnung nicht.

Praxis-Hinweis: Enger Kreis der Einziehungsbeteiligten

Das Kammergericht hat hier eine klare Grenze gezogen: Eigentümer einer Immobilie zu sein reicht nicht aus, um als Einziehungsbeteiligter zugelassen zu werden. Maßgeblich ist ausschließlich, ob man Inhaber genau jenes Rechts ist, das eingezogen werden soll — im vorliegenden Fall die Auflassungsvormerkung, nicht die Wohnung selbst. Wer also etwa als Verkäufer oder Eigentümer von einer Einziehung mittelbar betroffen ist, aber nicht selbst Träger des konkret abgeschöpften Rechts ist, kann sich in diesem Verfahren nicht als Beteiligter einbringen und muss gegebenenfalls auf den Zivilrechtsweg ausweichen.

Was folgt nach erfolgreicher Beschwerde?

Führt die weitreichende sofortige Beschwerde einer Verfahrenspartei zum Erfolg, kann das übergeordnete Beschwerdegericht den angefochtenen Beschluss nach den Regeln des § 309 Abs. 2 StPO vollständig aufheben. Ist für eine korrekte juristische Klärung unter Beweiserhebung jedoch eine mündliche Verhandlung zwingend vorgeschrieben, erfolgt eine Zurückverweisung an das Ursprungsgericht. Eine völlig eigene inhaltliche Sachentscheidung der hohen Beschwerderichter ist gesetzlich strikt ausgeschlossen, wenn diese sich dadurch unzulässigerweise an die Stelle der fehlerhaft agierenden Tatsacheninstanz setzen würden.

Nach einer erfolgreichen Zurückverweisung beginnt das Verfahren von vorn — das bedeutet keine Entwarnung für Betroffene. Die Staatsanwaltschaft kann die Einziehung im regulären Verfahren mit mündlicher Verhandlung erneut beantragen. Nutzen Sie die gewonnene Zeit, um Ihre Verteidigung mit anwaltlicher Hilfe auf das Hauptverfahren vorzubereiten und Beweise für die rechtmäßige Herkunft Ihrer Vermögenswerte zu sichern.

Zurück auf Start für das Verfahren

In strikter Anwendung dieser klaren Vorgaben hob das Kammergericht die umstrittene Einziehungsanordnung vom 17. März 2025 samt der Belastung mit besonderen Kosten komplett auf. Das komplexe Mammutverfahren wurde folglich mitsamt der Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittel an das Landgericht Berlin I zurückverwiesen. Die dortige Strafkammer muss nun sicherstellen, dass die prozessualen Fehler nicht wiederholt werden. Die Vorinstanz wird unter Berücksichtigung der formellen Anträge der Beteiligten im regulären Urteilsverfahren nach einer mündlichen Verhandlung entscheiden müssen, um das rechtliche Gehör vollständig zu wahren und den Parteien ihre Verteidigungsrechte einzuräumen.

Was bedeutet das für Betroffene?

Das Kammergericht Berlin hat als Beschwerdeinstanz über dem Landgericht entschieden — seine Vorgaben sind für die Vorinstanz bindend, entfalten aber darüber hinaus Signalwirkung für alle erstinstanzlichen Gerichte in vergleichbaren Einziehungsverfahren. Der Kernsatz lautet: Erzeugt ein Gericht durch sein Verhalten — etwa das Ansetzen zahlreicher Verhandlungstermine — den berechtigten Eindruck einer mündlichen Hauptverhandlung, darf es nicht ohne Vorankündigung im Beschlussweg entscheiden.

Für Betroffene heißt das konkret: Dokumentieren Sie ab dem ersten Kontakt mit dem Gericht jede schriftliche Äußerung, insbesondere Terminankündigungen und Aufforderungen zur Blockierung von Verhandlungstagen. Entschließt sich das Gericht danach überraschend zu einem Beschluss ohne mündliche Verhandlung, legen Sie innerhalb einer Woche sofortige Beschwerde ein und belegen Sie den Widerspruch zwischen dem Verhalten des Gerichts und der tatsächlichen Entscheidung. Das Urteil zeigt: Der Verfahrensverstoß selbst — nicht die Frage der Rechtmäßigkeit des Vermögens — kann die Einziehungsanordnung zu Fall bringen.


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Experten Kommentar

Die Justiz steht bei der Vermögensabschöpfung unter massivem politischen Erfolgsdruck. Um langwierige Hauptverhandlungen zu umgehen, versuchen Gerichte immer wieder, komplexe Verfahren im schriftlichen Beschlussweg „durchzuwinkeln“. Dabei wird das rechtliche Gehör der Betroffenen allzu oft der vermeintlichen Prozessökonomie geopfert, weil man die aufwendige Beweisaufnahme scheut.

Für die Verteidigung bedeutet das: Reiten Sie von Beginn an konsequent auf den Verfahrensrechten herum und nehmen Sie jede gerichtliche Ankündigung aktenkundig beim Wort. Oft scheitert die staatliche Einziehung am Ende nicht an den materiellen Vorwürfen, sondern schlicht an handwerklichen Fehlern der Gerichte. Nutzen Sie diese formellen Schwachstellen strategisch aus.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann mein Vermögen auch ohne eine strafrechtliche Verurteilung durch den Staat eingezogen werden?

Ja, nach § 76a StGB kann Vermögen auch ohne strafrechtliche Verurteilung eingezogen werden. Das gilt bei der selbständigen Einziehung, wenn der Verdacht besteht, dass Geld, Immobilien oder andere Werte aus rechtswidrigen Taten stammen.

Der Grund ist, dass sich dieses Verfahren nicht gegen eine bestimmte Person, sondern unmittelbar gegen den Vermögensgegenstand richtet. Die Behörden müssen deshalb nicht erst eine individuelle Verurteilung erreichen, sondern können die Einziehung beantragen, wenn die Herkunft der Werte strafrechtswidrig erscheint. Rechtsgrundlagen sind vor allem § 76a Abs. 1 und 4 StGB sowie das formelle Verfahren nach § 435 StPO. Eine richterliche Prüfung bleibt aber zwingend, denn die Einziehung darf nur in einem rechtsstaatlichen Verfahren angeordnet werden.

Wichtig ist die Grenze: Ein bloßer Verdacht reicht nicht für eine automatische Entziehung, sondern muss von der Staatsanwaltschaft tragfähig begründet und vom Gericht geprüft werden. Außerdem müssen die prozessualen Voraussetzungen eingehalten werden, insbesondere die gesetzliche Zulässigkeit und das vorgeschriebene Verfahren mit Eröffnungsentscheidung.


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Darf das Gericht die Einziehung überraschend ohne die zuvor angekündigte mündliche Verhandlung beschließen?

Nein, wenn das Gericht zuvor durch Terminankündigungen und die Bitte um Terminblockierung den Eindruck einer mündlichen Verhandlung erweckt hat, ist ein plötzlicher Beschluss ohne Verhandlung regelmäßig eine unzulässige Überraschungsentscheidung. Maßgeblich ist nicht der Inhalt der Einziehung, sondern der Verfahrensfehler, weil das Gericht eine vertraute Verfahrenslage nicht plötzlich ändern darf.

Der Grundsatz des fairen Verfahrens und das rechtliche Gehör schützen die Beteiligten davor, von einer gerichtlichen Vorgehensweise überrumpelt zu werden. Hat das Gericht durch konkrete organisatorische Maßnahmen einen schutzwürdigen Rechtsschein erzeugt, dürfen die Betroffenen darauf vertrauen, dass vor einer Entscheidung noch mündlich verhandelt wird. Ein Beschlussweg ohne Anhörung ist dann mit der gerichtlichen Fürsorgepflicht nicht vereinbar, weil die Partei ihre Rechte auf diese angekündigte Verfahrensform eingestellt hat. Genau deshalb muss das Gericht seine eigene Verfahrensgestaltung konsequent einhalten oder rechtzeitig klarstellen, dass es anders entscheiden will.

Anders liegt es nur, wenn kein solcher Vertrauenstatbestand entstanden ist und die Parteien mit einer Entscheidung im Beschlussweg rechnen mussten. Entscheidend ist also, ob die frühere Kommunikation des Gerichts objektiv den Eindruck einer bevorstehenden Hauptverhandlung vermittelt hat. Für eine Beschwerde sind daher alle E-Mails, Schreiben und Terminmitteilungen wichtig, aus denen sich diese Erwartung ergibt.


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Was kann ich tun, wenn das Gericht mir mein rechtliches Gehör im Einziehungsverfahren verweigert?

Sie müssen gegen die Einziehungsentscheidung sofortige Beschwerde einlegen und den Verstoß gegen das rechtliche Gehör ausdrücklich rügen. Im Einziehungsverfahren ist das der schnelle Rechtsbehelf, mit dem Sie die überraschende Entscheidung angreifen und die Sache zur Überprüfung bringen.

Die Frist beträgt regelmäßig nur eine Woche ab Zustellung des Beschlusses, § 311 Abs. 2 StPO. Entscheidend ist, dass Sie nicht nur die Einziehung inhaltlich angreifen, sondern den Verfahrensfehler als eigenen Angriffspunkt benennen, also die fehlende Anhörung und die unfaire Überraschungsentscheidung. Das Gericht darf Betroffene nicht durch einen Beschluss übergehen, wenn ihnen zuvor keine echte Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben wurde. Notieren Sie deshalb das Zustelldatum genau und lassen Sie die Beschwerde möglichst sofort einreichen.

Wird die Frist versäumt, wird der Beschluss grundsätzlich rechtskräftig, auch wenn das rechtliche Gehör verletzt wurde. In besonders eiligen Fällen kann zusätzlich ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommen, wenn Sie die Frist ohne eigenes Verschulden verpasst haben. Maßgeblich bleibt aber, dass der Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG und den Fairnessgrundsatz unverzüglich und klar gerügt wird.


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Bin ich auch als bloßer Inhaber einer Grundbuch-Vormerkung offiziell am Einziehungsverfahren beteiligt?

JA, als Inhaber der konkret von der Einziehung betroffenen Grundbuch-Vormerkung sind Sie Einziehungsbeteiligter nach § 424 Abs. 1 StPO. Das gilt aber nur, wenn genau dieses dingliche Recht eingezogen werden soll und nicht bloß ein schuldrechtlicher Anspruch aus dem Kaufvertrag betroffen ist.

Der Grund ist, dass die Strafprozessordnung die Beteiligtenstellung eng an Eigentum oder ein unmittelbar betroffenes dingliches Recht knüpft. Eine Vormerkung ist ein solches dingliches Recht, weil sie im Grundbuch eingetragen ist und den Anspruch auf Eigentumsübertragung absichert. Wer diese Vormerkung innehat, ist deshalb von der Einziehung unmittelbar betroffen und darf seine Rechte im Verfahren geltend machen. Bloße Käufer-, Verkäufer- oder Vertragspositionen reichen dagegen nicht, weil sie nur schuldrechtlich wirken und keine formelle Beteiligung auslösen.

Nicht beteiligt sind Sie hingegen, wenn Sie zwar Eigentümer der Immobilie sind, die Einziehung sich aber gegen die Vormerkung eines Dritten richtet. Maßgeblich ist immer, ob der Einziehungsbeschluss gerade Ihr Recht oder nur ein anderes Recht im Grundbuch nennt.


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Das vorliegende Urteil


Az.: 5 Ws 148/25




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