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Geldstrafe – Bemessung der Tagessatzhöhe

AG Kehl – Az.: 2 Cs 305 Js 4809/17 – Urteil vom 20.11.2017

Der einzelne Tagessatz wird festgesetzt auf 3,00 Euro.

Der Angeklagten wird gestattet, die Geldstrafe in monatlichen Teilbeträgen von 20,00 EUR ab dem 2. Monat nach Rechtskraft des Urteils zu zahlen. Bei Verzug von mehr als einem Teilbetrag entfällt diese Vergünstigung.

Die Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

I.

Nachdem die Angeklagte ihren Einspruch gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts Kehl vom 17.09.2017, Az. 2 Cs 305 Js 4809/17, auf die Höhe des einzelnen Tagessatzes beschränkt hat, war nur noch darüber zu entscheiden. Im Übrigen ist der Strafbefehl rechtskräftig. Es ist somit von einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen auszugehen.

II.

Die am … 1952 in Kehl geborene Angeklagte X ist geschieden und lebt allein. Sie hat vier erwachsene Kinder, drei Enkel und ein Urenkel. Sie bezieht monatlich eine Rente von 800 €, wovon sie 600 € für Ihre Mietwohnung einschließlich Nebenkostenvorauszahlung ausgeben muss. Schulden hat die Angeklagte nicht; sie muss aber noch eine andere Geldstrafe bezahlen.

III.

Die Feststellungen unter II. beruhen auf den eigenen glaubhaften Angaben der Angeklagten.

IV.

Bei der Bemessung der Tagessatzhöhe gemäß § 40 Abs. 2 StGB ist, ausgehend von der Rentenzahlung an die Angeklagte, betragsmindernd zu berücksichtigen, dass die Angeklagte sehr hohe Wohnkosten im Verhältnis zu Ihrem Einkommen hat, ohne dass davon ausgegangen werden kann, dass sie ohne Weiteres eine günstigere Wohnung mieten könnte. Außerdem muss die Höhe des Tagessatzes wegen der hohen Anzahl der Tagessätze so bemessen werden, dass die Angeklagte mit den ihr zur Verfügung stehenden Barmitteln in der Lage ist, die Geldstrafe in einer angemessenen Zeit in zumutbaren Raten zu bezahlen.

Nach alldem hält das Gericht eine Tagessatzhöhe von 3 € für bei einer Ratenzahlung von monatlich 20 € für angemessen.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.

 

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