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Rechtsanwaltsgebühren – unterdurchschnittliche Dauer der Hauptverhandlung

AG Betzdorf – Az.: 2040 Js 36788/10.2a Cs – Beschluss vom 02.11.2011

In der Strafsache werden die dem Beschuldigten gemäß der Entscheidung des Landgerichts Koblenz – 6. kl. Strafkammer – Beschluss vom 08.08.2011 aus der Staatskasse zu erstattenden Auslagen für die erste und zweite Instanz auf 752,81 €  (i. W.: siebenhundertzweiundfünfzig 81/100 Euro) festgesetzt.

Gründe

In der Hauptverhandlung am 08.08.2011 im Berufungsverfahren vor der 6. kl. Strafkammer des Landgerichts Koblenz wurde das Verfahren gegen den Beschuldigten gemäß § 153 II StPO eingestellt. Die notwendigen Auslagen des Angeklagten wurden der Staatskasse zur Hälfte auferlegt.

Der Rechtsanwalt beantragte in der Kostenrechnung vom 12.08.2011 seine Gebühren und Auslagen gemäß nachstehender Auflistung auf insgesamt 896,61 EUR für das Verfahren in der ersten und zweiten Instanz festzusetzen.

Hierbei wurden vom Anwalt folgende Gebühren und Auslagen in Ansatz gebracht

I. Instanz:

Grundgebühr gem. Nr. 4100  165,00 €

Verfahrensgebühr gem. Nr. 4104  140,00 €

Terminsgebühr gem. Nr. 4108  460,00 €

(2 Verhandlungstage á 230,00 €)

42 Fotokopien gem. Nr. 7000 1a   21,00 €

Fahrtkosten gem. Nr. 7003 vom 20.12.2010   10,20 €

Fahrtkosten gem. Nr. 7003 vom 31.01.2011   10,20 €

Abwesenheitsgeld gem. Nr. 7005 vom 20.12.2010   20,00 €

Abwesenheitsgeld gem. Nr. 7005 vom 31.01.2011   20,00 €

Entgelt für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gem. Nr. 7002   20,00 €

19,00 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008  168,40 €

Gerichtskosten für Akteneinsicht   12,00 €

Summe 1.066,82 €

II. Instanz:

Verfahrensgebühr gem. Nr. 4124  270,00 €

Terminsgebühr gem. Nr. 4126  270,00 €

Fahrtkosten gem. Nr. 7003 vom 08.08.2011   28,74 €

Abwesenheitsgeld Nr. 7005 vom 08.08.2011   20,00 €

Entgelt für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gem. Nr. 7002.   20,00 €

19.00 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 115,66 €

Summe   724,40 €

Endsumme 50 % aus 1.469,92 €  895,61 €

Bei den geltend gemachten Gebühren handelt es sich jedoch um Betragsrahmengebühren des Wahlanwaltes.

Für die Bestimmung des Betrages sind unter anderem die Kriterien des § 14 RVG maßgebend. Entscheidend sind somit unter anderem Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit sowie Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers. Die Entscheidung trifft das Gericht nach billigem Ermessen.

Sind die geltend gemachten Gebühren des Rechtsanwalts der Höhe nach unbillig, da die zur Bestimmung der Betragshöhe erforderlichen Kriterien die Gebühren nicht rechtfertigen, ist der Kostenantrag nicht verbindlich und die Gebühren können in angemessener Weise gekürzt und anderweitig festgesetzt werden.

Anlässlich der Aktenlage, welche überschaubar ist und auch bereits bei Einarbeitung in das Verfahren überschaubar war, handelte es sich nicht um ein überdurchschnittlich schwieriges Verfahren mit besonders großen Umfang. Lediglich das Einlegen eines Einspruchs gegen einen erlassenen Strafbefehl (Schreiben vom 05.10.2010) stellt keine überdurchschnittliche Tätigkeit dar, welche eine über der Mittelgebühr angesetzte Grund- und Verfahrensgebühr rechtfertigen könnte.

Auch die erste Hauptverhandlung am 20.12.2010 mit einer Länge von 10 Minuten, sowie die Fortsetzungsverhandlung am 31.01.2011 mit einer Länge von einer Stunde rechtfertigen keine überdurchschnittlichen Terminsgebühren.

Die Hauptverhandlung in der Berufungsinstanz hatte einen Zeitumfang von ca. 2 Stunden.

Eine durchschnittliche Hauptverhandlungsdauer beträgt ca.. 3 – 4 Stunden.

Insgesamt wird hingegen der Auffassung des Rechtsanwalts davon ausgegangen, dass es sich bei dem Verfahren sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz um ein unterdurchschnittliches Verfahren handelt. Umfang und Schwierigkeit des Verfahrens machten kein besonders aufwendiges Tätigwerden des Rechtsanwalts erforderlich. Es musste lediglich ein Einspruch gegen den Strafbefehl und Berufung gegen das ergangene Urteil eingelegt und Termine wahrgenommen werden, in welchen ein besonderes Tätigwerden seitens des Rechtsanwalts nicht erforderlich war.

Allein die Tatsache, dass das Verfahren in der zweiten Instanz fortgeführt wurde, begründet keine besondere Schwierigkeit des Verfahrens.

Die Bearbeitung des Sachverhalts in der zweiten Instanz wird durch die gesonderten Gebühren vergütet.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Angeklagten deuten ebenfalls auf eine niedrig anzusetzende Vergütung hin, da der Angeklagte bereits am 19.12.2007 eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte und darüber hinaus kein Vermögen mehr erworben hat.

Auch die Verfahrenseinstellung nach § 153 II StPO deutet darauf hin, dass es sich bei dem Strafvorwurf und der damit verbundenen Strafandrohung um keine besondere Bedeutung handelt.

Gebühren und Auslagen sind nur dann zu erstatten, wenn sie notwendigerweise entstanden sind, § 91 ZPO. Eine Notwendigkeit der geltend gemachten Gebühren und Auslagen kann nicht abgesprochen werden.

Das Gericht erachtet die nachstehenden Gebührenansätze nebst Auslagen und Steuer als billig und festsetzbar im Sinne der §§ 464 b StPO i.V.m. 91 ff ZPO:

I. Instanz:

Grundgebühr gem. Nr. 4100 165,00 €

Verfahrensgebühr gem. Nr. 4106 100,00 €

Terminsgebühr (20.12.2010) gem. Nr. 4108 100,00 €

Terminsgebühr (31.01.2011) gem. Nr. 4108 230,00 €

42 Fotokopien gem. Nr. 7000 1a 21,00 €

Fahrtkosten gem. Nr. 7003 vom 20.12.2010 10,20 €

Fahrtkosten gem. Nr. 7003 vom 31.01.2011 10,20 €

Abwesenheitsgeld gem. Nr. 7005 vom 20.12.2010 20,00 €

Abwesenheitsgeld gem. Nr. 7005 vom 31.01.2011 20,00 €

Post- und Telekommunikation gem. Nr. 7002 20,00 €

19,00 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 132,31 €

Gerichtskosten für Akteneinsicht 12,00 €

Summe 1.Inst. 840,71 €

II. Instanz:

Verfahrensgebühr gem. Nr. 4124 270,00 €

Terminsgebühr gem. Nr. 4126 220,00 €

Fahrtkosten gem. Nr. 7003 vom 08.08.2011 28,74 €

Abwesenheitsgeld Nr. 7005 vom 08.08.2011 20,00 €

Entgelt für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gem. Nr. 7002 20,00 €

19,00 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 106,16 €

Summe  664,90 €

Gesamtendsumme 1.505,61 Euro

davon festsetzbar 50 % 752,81 €

Bei der Verfahrensgebühr nach Nr. 4104 handelt es sich um eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4106. Eine Verfahrensgebühr im vorbereitenden Verfahren ist nicht entstanden.

Die Verzinsung der geltend gemachten Gebühren und Auslagen wurde nicht beantragt.

 

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