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Urkundenfälschung ohne Unterschrift: Wann ist es nur ein Entwurf?

Eine Person verbreitete das Foto eines Schreibens mit offiziellem Anwalts-Briefkopf über WhatsApp und wurde wegen Urkundenfälschung ohne Unterschrift angeklagt. Obwohl der Empfänger das Dokument für echt hielt, beurteilten die Richter das verbreitete Schriftstück als rechtlich wertlos.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 206 StRR 368/25 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
  • Datum: 14.11.2025
  • Aktenzeichen: 206 StRR 368/25
  • Verfahren: Revision
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Urkundenrecht, IT-Strafrecht

  • Das Problem: Eine Frau erstellte ein Schreiben im Layout einer Anwaltskanzlei ohne Unterschrift. Sie sandte das Dokument als Fotografie (Bilddatei) an einen Zeugen. Die Vorinstanzen verurteilten sie wegen Urkundenfälschung.
  • Die Rechtsfrage: Gilt ein Dokument ohne Unterschrift, das nur als Fotografie existiert, als eine fälschungsfähige Urkunde?
  • Die Antwort: Nein. Das Gericht sprach die Angeklagte frei und hob die Urteile der Vorinstanzen auf. Ein Schreiben ohne die übliche Unterschrift oder einen Ersatz ist nur ein Entwurf und keine Urkunde.
  • Die Bedeutung: Für eine Urkundenfälschung muss das Dokument die typischen Merkmale eines Originals aufweisen. Die digitale Weiterleitung einer Fotografie eines Papierdokuments stellt keine Fälschung beweiserheblicher digitaler Daten dar.

Urkundenfälschung ohne Unterschrift strafbar?

Eine Frau erstellt am Computer ein Schreiben, das dem Briefkopf einer Anwaltskanzlei nachempfunden ist, lässt aber die Unterschrift weg. Sie fotografiert den Ausdruck und leitet das Bild per WhatsApp weiter. Zwei Gerichte verurteilen sie daraufhin wegen Urkundenfälschung zu Haftstrafen. Doch der Fall landet in letzter Instanz vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht (BayObLG), das in seinem Beschluss vom 14. November 2025 unter dem Aktenzeichen 206 StRR 368/25 eine grundlegende Frage des Strafrechts klärt: Wo endet die straflose Vorbereitung und wo beginnt die strafbare Fälschung? Das Ergebnis war ein vollständiger Freispruch, der die Entscheidungen der Vorinstanzen aufhob.

Darf man ein Anwaltsbriefkopf-Layout verwenden?

Nahaufnahme: Ein Smartphone wird über ein Anwaltsdokument mit leerem Unterschriftsfeld gehalten.
BayObLG entschied: Ein nicht unterschriebener Computerausdruck ist straflos keine Urkunde. | Symbolbild: KI

Die Angeklagte nutzte am 4. Oktober 2023 ein an sie gerichtetes Schreiben einer echten Rechtsanwaltskanzlei als Vorlage. Auf ihrem PC erstellte sie ein neues Dokument, das den Briefkopf dieser Kanzlei trug und sie selbst als Adressatin auswies. Der Text des Schreibens war jedoch auffällig unvollständig: Es fehlten sowohl eine Anrede als auch eine Grußformel. Entscheidend war jedoch, dass das Dokument nicht unterzeichnet war. Am Ende des Textes standen lediglich die getippten Worte „A. B. Rechtsanwalt“.

Von diesem Computerausdruck fertigte die Frau eine Fotografie an. Diese Bilddatei versendete sie per WhatsApp und E-Mail an einen Zeugen. Dieses Vorgehen hatte weitreichende Konsequenzen. Das Amtsgericht Augsburg verurteilte sie am 15. Oktober 2024 wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten. Im Berufungsverfahren vor dem Landgericht Augsburg wurde das Urteil am 24. Juni 2025 zwar abgemildert, aber im Kern bestätigt. Der Vorwurf des versuchten Betrugs fiel weg, doch die Verurteilung wegen Urkundenfälschung blieb bestehen, was zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten führte. Dagegen legte die Angeklagte Revision ein und rügte die Verletzung materiellen Rechts.

Was ist eine Urkunde im strafrechtlichen Sinne?

Die Strafbarkeit der Handlung der Angeklagten hängt allein an der Definition des Begriffs „Urkunde“ im Sinne des § 267 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB). Eine Urkunde ist nach ständiger Rechtsprechung eine verkörperte Gedankenerklärung, die geeignet und bestimmt ist, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen, und die ihren Aussteller erkennen lässt. Fehlt auch nur eine dieser drei Eigenschaften – Verkörperung, Beweiseignung oder Erkennbarkeit des Ausstellers – liegt keine Urkunde vor, und eine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung scheidet aus.

Besonders kritisch wird diese Definition bei Kopien, Scans oder, wie im vorliegenden Fall, bei Fotografien von Dokumenten. Ein bloßer Scan oder eine Fotokopie hat für sich genommen in der Regel keinen Urkundencharakter. Sie dokumentiert nur das Vorhandensein eines Originals, verkörpert aber nicht selbst die ursprüngliche Erklärung mit Beweiskraft. Erst wenn eine Reproduktion so geschickt hergestellt ist, dass sie den Anschein einer echten, originalen Urkunde erweckt und eine Verwechslungsgefahr besteht, kann sie selbst zu einer gefälschten Urkunde werden. Ob diese Schwelle überschritten ist, hängt von den typischen Authentizitätsmerkmalen ab, die man von einem bestimmten Dokumententyp erwartet.

Warum die Gerichte den Freispruch verweigerten

Die zentrale Frage, die das Bayerische Oberste Landesgericht beantworten musste, war, ob das von der Angeklagten erstellte und fotografierte Schreiben überhaupt die Qualität einer Urkunde besaß. Ohne diese Eigenschaft konnte ihr Handeln von vornherein nicht strafbar sein. Die Vorinstanzen und die Staatsanwaltschaft sahen dies anders und entwickelten unterschiedliche Argumentationslinien, um eine Strafbarkeit zu begründen.

War das Schreiben ohne Unterschrift eine Urkunde?

Das Gericht musste klären, ob ein Dokument, das zwar den Briefkopf einer Kanzlei trägt, aber weder unterschrieben ist noch eine Anrede oder Grußformel enthält, die für den Rechtsverkehr erforderliche Beweiseignung besitzt. Im Kern ging es darum, ob ein unbefangener Betrachter ein solches Schriftstück für eine authentische, rechtlich verbindliche Erklärung des scheinbaren Ausstellers – des Rechtsanwalts – halten würde. Die Verteidigung argumentierte, dass dem Dokument gerade die entscheidenden Merkmale fehlten, die Vertrauen schaffen. Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanzen hingegen sahen bereits in der Verwendung des offiziellen Layouts einen Täuschungsversuch, der ausreichte, um den Urkundenbegriff zu erfüllen.

Warum die Vorinstanzen an eine Fälschung glaubten

Das Landgericht Augsburg stützte seine Verurteilung auf § 267 Abs. 1 StGB. Es argumentierte, dass die Angeklagte durch die Kombination aus dem Kanzleibriefkopf und dem Textinhalt ein Dokument geschaffen habe, das den Anschein einer echten Erklärung der Kanzlei erweckte. Die äußere Form sei ausreichend gewesen, um im Rechtsverkehr als Beweismittel zu fungieren.

Die Generalstaatsanwaltschaft verfolgte in ihrer Stellungnahme zur Revision einen anderen, moderneren Ansatz. Sie schlug vor, die Angeklagte nicht wegen klassischer Urkundenfälschung, sondern wegen Fälschung beweiserheblicher Daten nach § 269 Abs. 1 StGB zu verurteilen. Ihre Logik war, dass die Angeklagte eine digitale Bilddatei hergestellt und versendet hatte. Diese Datei stelle eine datenmäßige Reproduktion dar und falle unter die neuere Strafnorm, die gerade für den digitalen Rechtsverkehr geschaffen wurde. Beide Argumentationen liefen auf dasselbe Ergebnis hinaus: Das von der Angeklagten geschaffene Produkt sei ein taugliches Objekt für eine Straftat.

Der fehlende Haken: Warum ein Entwurf keine Urkunde ist

Das BayObLG widersprach beiden Auffassungen entschieden und folgte der Argumentation der Verteidigung. Der entscheidende Punkt, der zum Freispruch führte, war das Fehlen jeglicher Authentizitätsmerkmale. Das Gericht stellte fest, dass ein anwaltliches Schreiben, um als echt und verbindlich wahrgenommen zu werden, typischerweise eine Unterschrift oder einen die Unterschrift ersetzenden Zusatz wie „gez. Rechtsanwalt“ benötigt.

Da diese Kennzeichnung vollständig fehlte und das Schreiben zudem ohne Anrede und Grußformel verfasst war, konnte es von einem objektiven Betrachter vernünftigerweise nur als bloßer Entwurf (Urkundenentwurf) und nicht als fertige, nach außen gerichtete Erklärung verstanden werden. Ein Entwurf ist jedoch rechtlich noch nicht „in der Welt“ und hat keine Beweiseignung. Er ist eine bloße Vorstufe zu einer möglichen Urkunde. Das Herstellen und Verwenden eines solchen Entwurfs erfüllt den Tatbestand des § 267 Abs. 1 StGB nicht. Damit war die Argumentation des Landgerichts vom Tisch.

Gilt ein Foto des Dokuments als Datenfälschung?

Auch der Argumentation der Generalstaatsanwaltschaft, die auf § 269 Abs. 1 StGB abzielte, erteilte das Gericht eine klare Absage. Es analysierte den Zweck dieser Norm. § 269 StGB wurde geschaffen, um eine Strafbarkeitslücke zu schließen, die bei nicht sichtbar gespeicherten Daten (z. B. in einer Datenbank) bestand, die aber dennoch zum Beweis bestimmt sind. Die Norm sollte den Schutzbereich jedoch nicht auf jede digitale Kopie eines Papierdokuments ausweiten.

Das Gericht differenzierte präzise: Eine Bilddatei kann nur dann als beweiserhebliches Datum im Sinne des § 269 StGB gefälscht werden, wenn sie selbst als originärer, eigenständiger Erklärungsträger auftritt. Die von der Angeklagten versendete Fotografie diente jedoch offensichtlich nur der Dokumentation eines in Papierform existierenden Schriftstücks. Sie war eine Sekundäre Wiedergabe, kein primäres digitales Dokument. Daher war § 269 StGB nicht anwendbar. Selbst wenn die Angeklagte geglaubt haben sollte, ihr Handeln sei strafbar, wäre dies unbeachtlich. Ein sogenanntes Wahndelikt, bei dem der Täter irrtümlich annimmt, eine straflose Handlung sei verboten, führt nicht zu einer Strafbarkeit.

Wann ist das Fälschen von Dokumenten straflos?

Der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts stellt klar, dass die Grenze zur strafbaren Urkundenfälschung erst dann überschritten ist, wenn ein Dokument den Anschein einer echten, originalen Urkunde erweckt und die dafür üblichen Authentizitätsmerkmale aufweist. Ein Schriftstück, dem entscheidende Merkmale wie eine Unterschrift fehlen, wird rechtlich als bloßer Entwurf eingestuft. Das Herstellen und Weiterleiten eines solchen Entwurfs ist nach § 267 Abs. 1 StGB straflos.

Ebenso hat das Gericht die Reichweite der Fälschung beweiserheblicher Daten nach § 269 Abs. 1 StGB eingegrenzt. Das bloße Anfertigen und Versenden einer Fotografie eines Papierdokuments fällt nicht unter diese Norm, solange die Bilddatei nur als Dokumentation des physischen Schriftstücks dient und nicht selbst als originäres digitales Beweismittel auftritt. Da keine weiteren Feststellungen eine andere Beurteilung hätten rechtfertigen können, sprach das BayObLG die Angeklagte gemäß § 354 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) frei. Die Kosten des gesamten Verfahrens, einschließlich der notwendigen Auslagen der Angeklagten, muss die Staatskasse tragen.

Die Urteilslogik

Der strafrechtliche Schutz der Urkunde greift erst, wenn das Dokument im Rechtsverkehr den Anschein einer echten und verbindlichen Erklärung erweckt.

  • Authentizitätsmerkmale schaffen die Urkunde: Nur ein Schriftstück, das die notwendigen Authentizitätsmerkmale, wie eine Unterschrift oder ersetzende Kennzeichnung, trägt, besitzt die erforderliche Beweiseignung. Fehlen diese Merkmale, stuft das Recht das Dokument lediglich als straflosen Urkundenentwurf ein.
  • Digitale Reproduktionen sind keine Datenfälschung: Die Strafnorm zur Fälschung beweiserheblicher Daten schützt nicht jede digitale Kopie eines physischen Schriftstücks. Eine Bilddatei erfüllt den Tatbestand der Datenfälschung nur, wenn sie als originäres, eigenständiges Beweismittel geschaffen und nicht nur als sekundäre Dokumentation eines Papierdokuments versendet wird.

Die Strafbarkeit beginnt erst dort, wo der Täter ein Dokument mit vollständiger Beweiskraft herstellt, weshalb die strafrechtliche Beurteilung streng an der äußeren Erscheinung und den üblichen Erwartungen des Rechtsverkehrs haftet.


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Experten Kommentar

Zwei Instanzen sahen hier eine Straftat, doch das BayObLG zieht eine klare rote Linie und hat der technischen Definition der Urkunde wieder Geltung verschafft. Wer nach diesem Urteil sucht, lernt: Wenn ein Dokument entscheidende Authentizitätsmerkmale wie die Unterschrift vermissen lässt, bleibt es rechtlich nur ein strafloser Entwurf, dem die nötige Beweiskraft fehlt. Das Gericht macht damit deutlich, dass der bloße Missbrauch eines offiziellen Layouts – selbst bei Täuschungsabsicht – nicht automatisch den Straftatbestand des § 267 StGB erfüllt. Ebenso konsequent grenzt das Urteil die digitale Norm (§ 269 StGB) ein und stellt klar, dass eine Fotografie eines unvollständigen Dokuments keine Fälschung beweiserheblicher Daten darstellt.


Symbolische Grafik zu FAQ - Häufig gestellte Fragen aus dem Strafrecht" mit Waage der Gerechtigkeit und Gesetzbüchern im Hintergrund

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Ist Urkundenfälschung strafbar, wenn das Dokument gar keine Unterschrift hat?

Fehlt einem Schriftstück die Unterschrift, liegt in den meisten Fällen keine strafbare Urkundenfälschung vor. Das Dokument gilt ohne die notwendigen Authentizitätsmerkmale lediglich als strafloser Entwurf. Für eine Verurteilung nach § 267 Abs. 1 StGB muss das Papier zwingend Beweiseignung im Rechtsverkehr besitzen und seinen Aussteller erkennen lassen.

Der strafrechtliche Schutz greift erst, wenn das Dokument den Anschein einer echten und verbindlichen Erklärung erweckt. Ein Schriftstück ohne finale Unterschrift oder ersetzende Zusätze, wie etwa „gez. Rechtsanwalt“, besitzt dieses Vertrauen in der Regel nicht. Gerichte sehen in solchen unvollständigen Papieren nur eine Vorstufe zur eigentlichen Urkunde. Die Nutzung eines offiziellen Briefkopf-Layouts allein macht ein Schriftstück somit noch nicht zur gefälschten Urkunde.

Ein Beispiel: Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) sprach eine Frau frei, die ein anwaltliches Schreiben ohne Unterschrift fotografierte und versendete (BayObLG, 206 StRR 368/25). Das Gericht begründete den Freispruch damit, dass dem Dokument wesentliche Formelemente wie Anrede, Grußformel und vor allem die Unterschrift fehlten. Das Fehlen dieser Merkmale stellte klar, dass das Schriftstück von einem unbefangenen Dritten nur als bloßer Entwurf verstanden werden konnte.

Überprüfen Sie das fragliche Dokument sofort auf alle typischen Authentizitätsmerkmale, die ein unbefangener Dritter von diesem spezifischen Dokumententyp erwarten würde.


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Zählt das Weiterleiten eines Fotos von einem Dokument als strafbare Urkundenfälschung?

Eine bloße Fotografie oder ein Scan eines Papierdokuments erfüllt in der Regel nicht den Straftatbestand der Urkundenfälschung. Die digitale Wiedergabe gilt juristisch lediglich als sekundäre Reproduktion des Originals. Sie dokumentiert primär die Existenz des ursprünglichen Schriftstücks, verkörpert aber nicht selbst die ursprüngliche rechtsverbindliche Erklärung. Für die Strafbarkeit ist entscheidend, dass die angebliche Urkunde die Beweiskraft des Originals übernimmt und im Rechtsverkehr den Anschein einer echten Erklärung erweckt.

Im Strafrecht geht es beim Begriff Urkunde um die Beweiseignung einer verkörperten Gedankenerklärung. Ein bloßes Foto erfüllt diese Anforderung nicht automatisch, da es lediglich das Abbild eines anderen Trägers darstellt. Eine Reproduktion kann nur dann zur gefälschten Urkunde werden, wenn sie so geschickt hergestellt ist, dass sie die Verwechslungsgefahr mit dem Original erzeugt. Das Medium – ob WhatsApp oder E-Mail – ist dabei weniger entscheidend als der Grad der Täuschungsabsicht und die Qualität der Fälschung.

Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) verneinte in einem aktuellen Fall den Urkundencharakter der Fotografie eines unvollständigen Schreibens. Die Angeklagte hatte das Bild eines nicht unterschriebenen Dokumentes weitergeleitet. Das Gericht stellte klar, dass der Fotografie als sekundärer Wiedergabe die Beweiskraft fehlte, insbesondere weil der abgebildeten Vorlage die entscheidenden Authentizitätsmerkmale wie die Unterschrift fehlten. Das Weiterleiten eines solchen Entwurfs war somit straflos.

Müssen Sie digitale Kopien von Dokumenten für den Rechtsverkehr erstellen oder weiterleiten, kennzeichnen Sie diese präventiv mit einem Wasserzeichen oder dem Zusatz „KOPIE ZU INFORMATIONSZWECKEN“.


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Wann beginnt die strafbare Urkundenfälschung: Beim Entwurf oder erst bei der Unterschrift?

Die strafbare Urkundenfälschung beginnt nicht schon beim ersten Entwurf des Schriftstücks. Solange ein Dokument nur eine Vorstufe darstellt, handelt es sich um eine straflose Vorbereitung. Der entscheidende Übergang tritt erst dann ein, wenn das Schriftstück Merkmale aufweist, die ihm Beweiseignung im Rechtsverkehr verleihen. Das Hinzufügen einer Unterschrift oder eines Vertretungszusatzes markiert dabei typischerweise diesen kritischen Moment.

Urkundenfälschung (§ 267 StGB) setzt voraus, dass die unechte Urkunde den Anschein der Echtheit erweckt und geeignet ist, als Beweismittel zu dienen. Ein bloßer Entwurf erfüllt diese Anforderung nicht, weil ein unbefangener Betrachter sofort erkennt, dass das Dokument unvollständig ist. Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) stellte klar, dass die Grenze überschritten wird, sobald das Dokument als „nach außen gerichtete Erklärung“ verstanden werden kann.

Konkret entscheidet das Vorhandensein essentieller Authentizitätsmerkmale über die Strafbarkeit. Fehlen typische Formelemente wie Anrede und Grußformel und insbesondere die Unterschrift, liegt nur ein Urkundenentwurf vor. Nehmen wir an: Wenn Sie den Briefkopf einer Firma nutzen, aber die Unterschrift oder das Kürzel „gez. Prokurist“ weglassen, fehlt die notwendige Beweiskraft. Ohne diese Merkmale erweckt das Dokument keinen Anschein der Vollständigkeit oder Verbindlichkeit.

Trennen Sie Arbeitsdokumente und Vorlagen immer klar von vermeintlich fertigen Unterlagen, um den strafrechtlichen Vorwurf der Urkundenfälschung zu vermeiden.


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Gilt das Fälschen einer Bilddatei über WhatsApp als strafbare Datenfälschung (§ 269 StGB)?

In der Regel gilt das Fälschen einer per WhatsApp versendeten Fotografie eines physischen Dokuments nicht als strafbare Datenfälschung (§ 269 StGB). Die moderne Kommunikation über Messenger-Dienste verschärft die strafrechtliche Beurteilung hier nicht automatisch. Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) stellte klar, dass diese Norm primär originäre, digitale Beweismittel schützen soll, nicht die bloße Abbildung eines Schriftstücks.

Der Paragraph 269 StGB wurde eingeführt, um eine Strafbarkeitslücke zu schließen, die bei beweiserheblichen Daten bestand, welche nicht sichtbar gespeichert sind. Eine Bilddatei fällt nur dann unter diese strenge Norm, wenn sie selbst als originärer, eigenständiger Erklärungsträger auftritt. Dies ist beispielsweise der Fall bei digital signierten Dokumenten, die zum Beweis bestimmt sind und den Anschein der Echtheit erwecken.

Das BayObLG urteilte in einem spezifischen Fall, dass die bloße Fotografie eines Papierdokumentes eine sekundäre Wiedergabe darstellt. Sie dient lediglich der Dokumentation des physischen Schriftstücks, verkörpert aber keine neue, eigenständige Beweiskraft. Das Gericht sah keine Rechtfertigung dafür, den Schutzbereich der Datenfälschung auf jede digitale Kopie eines Papierdokuments auszuweiten.

Prüfen Sie bei der Erstellung originärer digitaler Dokumente die Anforderungen an die Authentizität besonders genau, da hier der Übergang zur Datenfälschung fließender ist als bei der Fotografie eines physischen Entwurfs.


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Welche Authentizitätsmerkmale muss ich bei Dokumenten weglassen, um eine Fälschung zu vermeiden?

Der sicherste Weg, eine strafbare Urkundenfälschung zu vermeiden, besteht darin, die Beweiseignung des Schriftstücks aktiv zu zerstören. Das Dokument darf keinen Anschein einer echten, nach außen gerichteten Erklärung erwecken. Dafür entfernen Sie gezielt jene Merkmale, die den Aussteller authentifizieren und Vertrauen schaffen. Damit reduzieren Sie das Schriftstück auf einen straflosen Entwurf.

Die wichtigste Regel ist, die Unterschrift oder jeglichen Zusatz, der diese ersetzt, vollständig wegzulassen. Ein Kürzel wie „gez. Rechtsanwalt“ oder ein maschinell gedruckter Name kann bereits ausreichen, um das Dokument als Urkunde zu werten. Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) stellte klar, dass ein Schriftstück ohne persönliche Authentifizierung nur als Entwurf gilt. Auch die vollständige Entfernung von Anrede und Grußformel bei geschäftlichen Korrespondenzen unterstreicht den Entwurfscharakter.

Ziel ist es, das Dokument so zu reduzieren, dass ein objektiver Betrachter es vernünftigerweise nur als Vorlage versteht. Vermeiden Sie unbedingt Grauzonen: Wenn Sie die handschriftliche Unterschrift entfernen, entfernen Sie auch alle gedruckten Namen oder Funktionsbezeichnungen, die Dritte als ausreichende Authentifizierung interpretieren könnten. Das BayObLG sprach in einem Fall des Jahres 2025 nur deshalb einen Freispruch aus, weil diese entscheidenden Kennzeichen vollständig fehlten und das Schriftstück unvollständig wirkte.

Fügen Sie in alle Testversionen oder Vorlagen, die Sie erstellen, unbedingt und unübersehbar einen „Entwurf“-Vermerk ein und entfernen Sie alle Datumsangaben sowie Unterschriftsfelder, bevor Sie das Dokument teilen.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


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Authentizitätsmerkmale

Authentizitätsmerkmale sind die typischen und erwarteten Kennzeichen eines Dokuments, anhand derer ein Dritter die Echtheit und Verbindlichkeit der Erklärung zweifelsfrei erkennen soll. Juristen prüfen diese Merkmale, um festzustellen, ob ein Schriftstück den nötigen Grad an Vertrauen erzeugt, um im Rechtsverkehr als vollwertige Urkunde zu gelten. Fehlen sie, hat das Dokument keine Beweiskraft.

Beispiel: Fehlt die handschriftliche Unterschrift oder der Zusatz „gez. Rechtsanwalt“, erlischt der Anschein der Echtheit, weil die wichtigsten Authentizitätsmerkmale des anwaltlichen Schreibens nicht vorhanden sind.

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Beweiseignung

Beweiseignung beschreibt die Fähigkeit eines Schriftstücks, im Rechtsverkehr Beweis für eine bestimmte Tatsache zu erbringen und damit rechtliche Konsequenzen auszulösen. Nur wenn ein Dokument Beweiseignung besitzt, kann es überhaupt als Urkunde im strafrechtlichen Sinne klassifiziert werden; das Gesetz schützt also nur jene Erklärungen, die wirklich zum Beweis bestimmt sind.

Beispiel: Weil das manipulierte Anwaltsschreiben weder Anrede noch Grußformel und vor allem keine Unterschrift enthielt, fehlte ihm laut Bayerischem Obersten Landesgericht die notwendige Beweiseignung, um den Tatbestand der Urkundenfälschung zu erfüllen.

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Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB)

Die Fälschung beweiserheblicher Daten ist ein moderner Straftatbestand, der die Manipulation von digital gespeicherten Informationen unter Strafe stellt, wenn diese zum Beweis im Rechtsverkehr dienen sollen und den Anschein der Echtheit erwecken. Diese Norm wurde geschaffen, um die Strafbarkeitslücke bei Beweismitteln zu schließen, die zwar im Computersystem existieren, aber keine physische Verkörperung als Papierurkunde benötigen.

Beispiel: Die Generalstaatsanwaltschaft versuchte im Revisionsverfahren zu argumentieren, die per WhatsApp versendete Bilddatei erfülle diesen Tatbestand, da die Frau datenmäßige Reproduktionen zu Beweiszwecken hergestellt hatte.

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Sekundäre Wiedergabe

Juristen bezeichnen eine sekundäre Wiedergabe als eine bloße Abbildung oder Reproduktion eines bereits existierenden Originals, beispielsweise eine Fotografie oder ein einfacher Scan eines Papierdokuments. Diese rechtliche Unterscheidung ist entscheidend, denn eine sekundäre Wiedergabe besitzt in der Regel keine eigene Beweiskraft und stellt somit keine selbstständige Urkunde dar, die man fälschen könnte.

Beispiel: Das Bayerische Oberste Landesgericht stellte klar, dass die von der Angeklagten erzeugte Bilddatei lediglich eine sekundäre Wiedergabe des physischen Computerausdrucks war und deshalb nicht als originäres digitales Beweismittel gelten konnte.

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Tateinheit

Tateinheit liegt im Strafrecht vor, wenn eine einzige Handlung (oder mehrere zeitlich eng verknüpfte Handlungen) mehrere Straftatbestände gleichzeitig verwirklicht. Diese strafrechtliche Figur dient dazu, die Strafe für den Täter angemessen zu bemessen, wobei bei Tateinheit nur eine Gesamtstrafe verhängt wird, die sich am schwersten verwirklichten Delikt orientiert.

Beispiel: Das Amtsgericht Augsburg verurteilte die Frau ursprünglich wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug, da das Versenden des gefälschten Schreibens sowohl die Fälschung als auch den versuchten Vermögensschaden umfasste.

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Urkundenentwurf

Ein Urkundenentwurf ist die rechtliche Bezeichnung für ein Schriftstück, das zwar die äußere Form einer Urkunde besitzt, dem aber noch die entscheidenden Authentizitätsmerkmale fehlen, um als fertige, nach außen gerichtete Erklärung zu gelten. Das Gesetz sieht das Herstellen eines Entwurfs als straflose Vorbereitungshandlung an, weil das Dokument noch nicht den Anschein der Echtheit erweckt und deshalb keine Beweiseignung besitzt.

Beispiel: Das Bayerische Oberste Landesgericht stufte das Schreiben der Angeklagten als bloßen Urkundenentwurf ein, weil es ohne Anrede, Grußformel und vor allem ohne Unterschrift für einen objektiven Betrachter unvollständig und unverbindlich war.

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Das vorliegende Urteil


BayObLG – Az.: 206 StRR 368/25 – Beschluss vom 14.11.2025


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