Ein Mieter stellte seinen 49.000 Euro teuren Mietwagen nicht zurück, sondern parkte ihn in Serbien und reiste weiter – ein klarer Fall von Unterschlagung beim Mietwagen im Ausland? Das Bayerische Oberste Landesgericht musste klären, ob das bloße Abstellen des Fahrzeugs im Ausland tatsächlich den Nachweis des Zueignungswillens erbringt.
Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Ist ein im Ausland abgestellter Mietwagen immer eine Unterschlagung?
- Die Urteilslogik
- Benötigen Sie Hilfe?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Ab wann gilt die Nicht-Rückgabe eines Mietwagens als strafbare Unterschlagung?
- Was genau bedeutet der juristische ‚Zueignungswille‘ und wie wird dieser nachgewiesen?
- Welche konkreten Handlungen gelten als Beweis, dass ich den Mietwagen wirklich behalten wollte?
- Welche Strafe droht mir, wenn ich meinen Mietwagen im Ausland abstelle und nicht reagiere?
- Wie unterscheidet das Gericht eine zivilrechtliche Pflichtverletzung von einer Straftat der Unterschlagung?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteil Az.: 206 StRR 326/25 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
- Datum: 09.10.2025
- Aktenzeichen: 206 StRR 326/25
- Verfahren: Revisionsinstanz in Strafsachen
- Rechtsbereiche: Strafrecht, Strafprozessrecht
- Das Problem: Ein Mann mietete ein Auto, fuhr es nach Serbien und stellte es dort auf einem Parkplatz ab, bevor er weiterreiste. Das Landgericht verurteilte ihn wegen Unterschlagung, weil er den Wagen nicht zurückbrachte.
- Die Rechtsfrage: Genügt das Abstellen eines Mietwagens im Ausland und die anschließende Abreise, um strafrechtlich die Absicht zur dauerhaften Aneignung nachzuweisen?
- Die Antwort: Nein. Der Angeklagte wurde freigesprochen. Die Handlungen zeigten zwar, dass der Vermieter den Wagen nicht nutzen konnte, aber sie bewiesen nicht den notwendigen Willen des Mieters, das Fahrzeug in sein eigenes Vermögen einzugliedern.
- Die Bedeutung: Das bloße Unterlassen der Rückgabe oder vertragswidriges Verhalten reicht für den Straftatbestand der Unterschlagung nicht aus. Es muss eine nach außen erkennbare Handlung vorliegen, die den Willen zur dauerhaften Aneignung belegt.
Ist ein im Ausland abgestellter Mietwagen immer eine Unterschlagung?
Ein Mietwagen, der nicht fristgerecht zurückgegeben wird, ist zunächst ein zivilrechtliches Problem – ein Vertragsbruch. Doch wann überschreitet ein solches Verhalten die Grenze zum Strafrecht? Wann wird aus einer schlichten Pflichtverletzung eine kriminelle Handlung? Genau mit dieser feinen, aber entscheidenden Linie musste sich das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) in seinem Beschluss vom 09. Oktober 2025 (Az. 206 StRR 326/25) befassen.

Der Fall drehte sich um einen Mann, der einen Mietwagen in Serbien abstellte und nach Portugal weiterreiste, was ihm in der Vorinstanz eine Bewährungsstrafe einbrachte. Das höchste bayerische Gericht kam jedoch zu einem anderen Ergebnis und sprach den Mann frei. Die Entscheidung ist ein Lehrstück darüber, was genau eine strafbare Unterschlagung ausmacht – und was eben nicht.
Was war genau passiert?
Im Juni 2023 mietete ein Mann in Deutschland einen Pkw im Wert von rund 49.000 Euro. Der Mietvertrag hatte keine feste Laufzeit. Nach mehreren telefonischen Verlängerungen lief die Kommunikation im Juli 2023 aus; der Mann reagierte nicht mehr auf Anrufe des Vermieters. Anfang August fuhr er mit dem Wagen nach Serbien, um dort nach eigenen Angaben Arbeitskräfte anzuwerben. Dort erkundigte er sich sogar bei einer Autovermietung nach den Kosten für eine Rückführung des Fahrzeugs nach Deutschland, die er sich aber offenbar nicht leisten konnte.
Anfang September nahm die Geschichte eine entscheidende Wendung: Der Mann stellte den Pkw auf einem unbewachten Parkplatz in der Nähe des Flughafens Belgrad ab, stieg in ein Flugzeug nach Portugal und kehrte erst drei Monate später, Anfang Dezember, nach Deutschland zurück. In der Zwischenzeit hatte der Vermieter den Standort des Wagens im November durch eigene Recherchen ermittelt und die Rückführung veranlasst.
Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage – allerdings nicht wegen eines möglichen Betrugs bei der Anmietung, denn dieses Verfahren wurde eingestellt. Angeklagt wurde der Mann wegen Unterschlagung. Während das Amtsgericht Landshut ihn zunächst freisprach, verurteilte ihn das Landgericht Landshut in der Berufung zu einer neunmonatigen Freiheitsstrafe auf Bewährung. Die Richter sahen in dem Abstellen des Wagens und der Abreise nach Portugal den Beweis dafür, dass der Mann das Auto nicht mehr zurückgeben wollte. Gegen dieses Urteil legte der Mann Revision ein.
Welches Gesetz stand im Mittelpunkt?
Das Herzstück dieses Falles ist der Straftatbestand der Unterschlagung, geregelt in § 246 Absatz 1 des Strafgesetzbuches (StGB). Das Gesetz besagt, dass sich strafbar macht, wer sich eine fremde bewegliche Sache rechtswidrig zueignet. Dieser auf den ersten Blick einfache Satz enthält eine juristische Hürde, die für den Ausgang des Verfahrens entscheidend war: der Begriff der „Zueignung“.
Eine Zueignung besteht aus zwei Komponenten. Zum einen muss der Täter den Willen haben, den ursprünglichen Eigentümer dauerhaft aus seiner Position zu verdrängen (der sogenannte Enteignungswille). Zum anderen muss er die Absicht haben, die Sache oder ihren Wert zumindest vorübergehend seinem eigenen Vermögen einzuverleiben (der sogenannte Aneignungswille).
Für eine Verurteilung reicht dieser innere Wille allein jedoch nicht aus. Er muss nach außen sichtbar werden. Juristen sprechen hier von der „Manifestation des Zueignungswillens„. Der Täter muss eine Handlung vornehmen, die für einen objektiven Beobachter unmissverständlich zeigt: „Ich behandle diese Sache jetzt wie mein Eigentum.“ Das kann der Verkauf der Sache sein, ihr Verbrauch oder eine Handlung, die den Besitz für den Täter sichert und den Eigentümer ausschließt. Die bloße Nicht-Rückgabe einer geliehenen oder gemieteten Sache genügt dafür in der Regel nicht.
Warum sprach das Gericht den Mann frei – und nicht anders?
Das Landgericht hatte seine Verurteilung darauf gestützt, dass die Gesamtschau der Umstände – das Abstellen in Belgrad, die Abreise nach Portugal, die fehlende Reaktion – den Willen des Mannes zur Zueignung belege. Das Bayerische Oberste Landesgericht widersprach dieser Auslegung jedoch entschieden und hob das Urteil auf. Die Richter in München arbeiteten akribisch heraus, warum die festgestellten Fakten für eine Verurteilung wegen Unterschlagung nicht ausreichten.
Warum die dauerhafte Entziehung allein nicht ausreicht
Das Gericht stimmte der Vorinstanz in einem Punkt zu: Indem der Mann das Fahrzeug auf einem unbewachten Parkplatz in einem anderen Land abstellte und verschwand, hatte er den Eigentümer faktisch von seinem Besitz ausgeschlossen. Die Handlung war geeignet, dem Vermieter den Zugriff auf sein Eigentum dauerhaft zu entziehen. Damit war die erste Komponente der Zueignung, der Enteignungswille, nach außen erkennbar geworden. Doch das Gericht betonte, dass dies nur die halbe Miete ist. Für eine strafbare Unterschlagung fehlt noch der entscheidende zweite Teil: der nach außen erkennbare Wille zur Aneignung.
Fehlte eine Handlung, die den Aneignungswillen beweist?
Genau hier lag der Knackpunkt der Entscheidung. Der Senat konnte im Verhalten des Mannes keine Handlung erkennen, die unmissverständlich den Willen belegte, sich das Auto oder seinen Wert „einzuverleiben“. Klassische Beispiele für eine solche Manifestation wären der Versuch, das Auto zu verkaufen, es unter falschem Namen umzumelden, es zu verbergen, um es später selbst zu nutzen, oder den Besitz gegenüber dem Eigentümer zu leugnen. Nichts davon hatte das Landgericht festgestellt. Das bloße Zurücklassen des Wagens auf einem Parkplatz ist nach Ansicht des Gerichts mehrdeutig. Es kann ebenso gut ein Akt der Preisgabe oder der Gleichgültigkeit sein, der aus Geldnot oder Überforderung resultiert. Es ist aber kein klares Signal für den Willen, die Sache wie ein Eigentümer für sich zu beanspruchen.
Warum die Nachfrage nach Rückführungskosten gegen einen Vorsatz sprach
Ein Detail im Sachverhalt wirkte sich sogar zugunsten des Angeklagten aus: seine Erkundigung nach den Kosten für eine Rückführung des Fahrzeugs. Dieses Verhalten, so die Richter, spreche eher gegen als für einen von Anfang an gefassten Aneignungswillen. Wer ein Auto behalten und sich aneignen will, erkundigt sich nicht nach den Kosten für dessen Rückgabe. Dieser Umstand schwächte die Argumentation der Anklage erheblich, da er eine alternative Erklärung für das spätere Verhalten lieferte: Der Mann wollte das Auto vielleicht zurückgeben, konnte es sich aber nicht leisten.
Weshalb das bloße Nichtmelden und Abstellen nicht überzeugte
Das Landgericht hatte stark auf die passive Komponente des Verhaltens abgestellt – die Tatsache, dass der Mann nicht mehr auf Anrufe reagierte und den Standort nicht mitteilte. Das Revisionsgericht stellte jedoch klar, dass ein reines Unterlassen in der Regel nicht ausreicht, um einen Zueignungswillen zu manifestieren. Die Rechtsprechung verlangt ein aktives, nach außen erkennbares Tun, das über die reine Vertragsverletzung der Nicht-Rückgabe hinausgeht. Die Fahrt nach Serbien war zudem vertraglich erlaubt und somit für sich genommen kein strafrechtlich relevantes Indiz. Zusammenfassend ließ sich das Verhalten des Mannes auch als bloße, wenn auch gravierende, Vertragsverletzung deuten – aber eben nicht zwingend als Straftat. Da im Strafrecht der Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ gilt, konnte der für eine Verurteilung notwendige Nachweis des Zueignungswillens nicht geführt werden. Der Mann wurde freigesprochen.
Welche Lehren lassen sich aus diesem Urteil ziehen?
Die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts verdeutlicht zwei grundlegende Prinzipien des deutschen Strafrechts, die weit über den Fall eines Mietwagens hinausweisen. Sie helfen zu verstehen, warum die Hürden für eine strafrechtliche Verurteilung bewusst hoch sind.
Die erste zentrale Lehre ist die strikte Trennung zwischen zivilrechtlichem Unrecht und einer strafbaren Handlung. Nicht jeder Vertragsbruch, und sei er noch so dreist, ist automatisch eine Straftat. Ein Mieter, der seine Miete nicht zahlt, oder ein Kunde, der eine Rechnung ignoriert, begeht eine Pflichtverletzung. Das Strafrecht greift erst dann ein, wenn ein zusätzliches, spezifisch kriminelles Unrecht hinzukommt – im Fall der Unterschlagung der eindeutig nachweisbare Wille, sich fremdes Eigentum anzueignen. Das Gericht schützt hier die Grenze zwischen den beiden Rechtsgebieten und verhindert, dass das Strafrecht zur Eintreibung ziviler Forderungen instrumentalisiert wird.
Die zweite Lehre betrifft die Beweislast im Strafprozess. Ein Gericht darf niemanden aufgrund von Vermutungen oder Wahrscheinlichkeiten verurteilen. Die innere Einstellung eines Menschen – sein Wille oder Vorsatz – lässt sich nie direkt beweisen. Sie kann nur aus äußeren, objektiven Tatsachen abgeleitet werden. Dieses Urteil zeigt, dass diese Tatsachen eine eindeutige Schlussfolgerung zulassen müssen. Wenn das Verhalten eines Angeklagten mehrdeutig ist und auch durch ein nicht-strafbares Motiv (wie Geldnot oder Gleichgültigkeit) erklärt werden kann, verbietet der Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ eine Verurteilung. Das bloße Abstellen eines Autos an einem Flughafen ist eben kein so eindeutiges Indiz wie der Versuch, es zu verkaufen.
Die Urteilslogik
Für die strafbare Unterschlagung fremden Eigentums muss der Täter einen unzweideutigen Willen manifestieren, die Sache dem eigenen Vermögen aktiv einzuverleiben.
- [Vertragsbruch ist keine Straftat]: Eine schwerwiegende Verletzung vertraglicher Pflichten – selbst die dauerhafte Vorenthaltung einer Sache – überschreitet die Schwelle zum Strafrecht erst, wenn der spezifische Aneignungswille nachweisbar hinzutritt.
- [Nachweis aktiver Zueignung]: Ein innerer Aneignungswille muss durch eine aktive, über die Vertragsverletzung hinausgehende Handlung nach außen manifestiert werden; bloßes Unterlassen oder mehrdeutiges Verhalten genügt für eine Verurteilung wegen Unterschlagung nicht.
- [Zweifel verbieten Verurteilung]: Lässt das festgestellte Täterverhalten mehrere Deutungen zu, von denen eine strafrechtlich irrelevant ist, etwa finanzielle Überforderung oder Gleichgültigkeit, muss der Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ zwingend gelten.
Das Strafrecht zieht damit eine klare Trennlinie und verhindert die Instrumentalisierung des Gesetzes zur reinen Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche.
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Experten Kommentar
Wenn ein hochpreisiger Mietwagen im Ausland einfach stehen gelassen wird, ist der Gedanke an Unterschlagung sofort da – verständlich, aber juristisch oft falsch. Dieses Urteil ist eine klare Ansage: Das Strafrecht ist kein Inkassobüro für Autovermieter und schützt die Grenze zwischen Vertragsbruch und Kriminalität konsequent. Der Freispruch zeigt, dass die Hürde für den Nachweis des strafrechtlich relevanten „Zueignungswillens“ extrem hoch liegt. Bloßes Abstellen oder Ignorieren mag eine grobe Vertragsverletzung sein, manifestiert aber nicht die klare Absicht, das Auto für sich zu vereinnahmen; dazu braucht es ein aktives Tun, etwa den Versuch, den Wagen zu verkaufen oder umzumelden. Solange das fehlt, bleibt es primär ein teures zivilrechtliches Problem.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Ab wann gilt die Nicht-Rückgabe eines Mietwagens als strafbare Unterschlagung?
Die bloße Überschreitung der Mietfrist oder das Nicht-Reagieren auf Anrufe des Vermieters stellt zunächst nur einen schwerwiegenden Vertragsbruch dar. Die strafrechtliche Grenze zur Unterschlagung überschreiten Sie erst, wenn Sie aktiv und nach außen unmissverständlich Ihren Aneignungswillen manifestieren. Bloß passives Verhalten, wie das Abstellen des Wagens im Ausland, genügt dafür laut Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG) nicht.
Der Straftatbestand der Unterschlagung setzt die rechtswidrige Zueignung voraus. Diese besteht aus dem Willen, dem Eigentümer die Sache dauerhaft zu entziehen (Enteignungswille), und der Absicht, die Sache dem eigenen Vermögen hinzuzufügen (Aneignungswille). Nur der Aneignungswille macht das Handeln kriminell. Gerichte müssen diesen inneren Willen durch objektive, nach außen sichtbare Handlungen, die sogenannte Manifestation, zweifelsfrei nachweisen. Ein reines Unterlassen reicht hierfür in der Regel nicht aus.
Das BayObLG betonte in einem Präzedenzfall, dass das bloße Zurücklassen eines Fahrzeugs auf einem öffentlichen Parkplatz mehrdeutig ist. Solch ein Verhalten kann ebenso aus Verzweiflung, Geldnot oder Überforderung resultieren, ohne dass der Wille zur Aneignung vorliegt. Aktive Maßnahmen, wie der Versuch, das Auto zu verkaufen, es unter falschem Namen umzumelden oder es gezielt zu verbergen, gelten hingegen als eindeutiger Beweis für den strafbaren Vorsatz.
Dokumentieren Sie sofort lückenlos alle Gründe und Umstände, die zur Nicht-Rückgabe geführt haben, um vor Gericht eine nicht-strafbare Motivation belegen zu können.
Was genau bedeutet der juristische ‚Zueignungswille‘ und wie wird dieser nachgewiesen?
Der juristische Zueignungswille ist der zentrale Vorsatz bei Delikten wie Unterschlagung und Diebstahl. Er beschreibt die innere kriminelle Haltung des Täters und setzt sich aus zwei notwendigen Elementen zusammen. Nur wenn diese beiden Willensrichtungen nachweisbar sind, überschreitet eine Pflichtverletzung die Grenze zum Strafrecht.
Zuerst benötigen die Gerichte den Enteignungswillen, also die Absicht, den ursprünglichen Eigentümer dauerhaft aus seiner Besitzposition zu drängen und von seinem Eigentum auszuschließen. Ergänzend muss der Aneignungswille hinzukommen, welcher die Absicht meint, die Sache oder ihren Wert zumindest vorübergehend dem eigenen Vermögen einzuverleiben. Fehlt der Vorsatz zur Aneignung, wie im Fall des BayObLG, liegt keine strafbare Unterschlagung vor, selbst wenn der Eigentümer ausgeschlossen wurde.
Weil innere Gedanken juristisch nicht direkt beweisbar sind, muss dieser Wille nach außen objektiv sichtbar werden. Hierfür fordern Gerichte die aktive Handlung, genannt die Manifestation des Zueignungswillens. Ein Beispiel: Das Abstellen eines Mietwagens an einem fremden Ort beweist zwar den Enteignungswillen, ist jedoch mehrdeutig. Nur eindeutige Verwertungsakte, wie der Versuch, den Wagen zu verkaufen oder ihn zur eigenen Nutzung gezielt zu verbergen, belegen den strafbaren Aneignungsvorsatz.
Prüfen Sie Ihre Handlungen stets daraufhin, ob sie nur den Eigentümer ausschließen oder aktiv der eigenen Nutzung oder Veräußerung dienen sollten.
Welche konkreten Handlungen gelten als Beweis, dass ich den Mietwagen wirklich behalten wollte?
Die Unterschlagung eines Mietwagens erfordert mehr als nur die Nicht-Rückgabe. Gerichte suchen nach aktiven Handlungen, die den inneren Aneignungswillen unwiderlegbar nach außen belegen. Nur diese sogenannten Manifestationen wandeln den Vertragsbruch in eine Straftat um. Die entscheidenden Beweise sind jene Maßnahmen, mit denen der Besitzer das Fahrzeug aktiv wie sein eigenes Eigentum behandelt.
Der juristische Nachweis des Aneignungswillens muss eindeutig sein, da bloße Gedanken oder passive Verhaltensweisen nicht strafbar sind. Als stärkster Beweis gelten aktive Verwertungsakte. Wenn Sie versuchen, das Fahrzeug zu verkaufen oder zu verschenken, signalisieren Sie klar, dass Sie dauerhaft über den Wert verfügen wollen. Auch Handlungen zur Identitätsverschleierung, wie die Ummeldung unter falschem Namen oder das Entfernen markanter Merkmale, dienen der dauerhaften Aneignung.
Ein weiteres klares Indiz für den strafbaren Vorsatz ist die aktive Sicherung des Fahrzeugs. Konkret: Das gezielte Verstecken des Wagens an einem dem Vermieter unbekannten Ort, um die spätere eigene Nutzung zu gewährleisten, beweist den Zueignungswillens. Ebenfalls kritisch ist die Kommunikation. Wenn Sie den Besitz des Autos leugnen oder behaupten, es sei gestohlen worden, gilt dies vor Gericht als klare Manifestation des Vorsatzes.
Erstellen Sie eine Chronologie aller Ihrer Handlungen nach Ablauf der Mietzeit, um festzustellen, ob diese aktiv auf eine Aneignung (wie Verbergen oder Verkaufen) abzielten.
Welche Strafe droht mir, wenn ich meinen Mietwagen im Ausland abstelle und nicht reagiere?
Wenn der strafrechtlich relevante Zueignungsvorsatz nicht nachgewiesen werden kann, droht Ihnen keine strafrechtliche Verfolgung wegen Unterschlagung. Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) sprach in einem vergleichbaren Fall den Angeklagten frei. Trotzdem müssen Sie in jedem Fall mit erheblichen zivilrechtlichen Folgen rechnen, da Sie schwerwiegend vertragliche Pflichten verletzt haben.
Die Regel trennt klar zwischen einem schwerwiegenden Vertragsbruch und einer Straftat. Im beschriebenen Fall verurteilte das Landgericht Landshut den Mann zunächst zu neun Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung, weil es das Abstellen und die anschließende Abreise als Beweis für den Aneignungswillen ansah. Die Richter des BayObLG hoben dieses Urteil jedoch auf. Sie stellten fest, dass das bloße Abstellen des Wagens im Ausland und das passive Nicht-Reagieren keine ausreichende Manifestation des Zueignungswillens darstellte.
Wäre der Aneignungswille hingegen bewiesen worden, drohen bei einem Pkw mittleren Werts (etwa 49.000 Euro) in der Tat Bewährungsstrafen, da dies eine besonders schwere Unterschlagung ist. Unabhängig von einem Freispruch bleiben Sie jedoch finanziell haftbar. Der Vermieter kann sämtliche Kosten für die Rückführung des Wagens, die aufgelaufenen Mietgebühren und eine mögliche Wertminderung geltend machen. Diese zivilrechtliche Haftung bleibt in jedem Fall bestehen.
Um Ihren nicht-strafbaren Willen zur Rückgabe zu belegen, erkundigen Sie sich sofort schriftlich bei den lokalen Behörden oder Transportunternehmen nach den Kosten und der Logistik einer Rückführung.
Wie unterscheidet das Gericht eine zivilrechtliche Pflichtverletzung von einer Straftat der Unterschlagung?
Der fundamentale Unterschied zwischen beiden Rechtsgebieten liegt in der strikten Trennung von Zivilrecht und Strafrecht. Eine schwere Pflichtverletzung aus einem Vertrag, wie die Nicht-Rückgabe eines Mietwagens, ist zunächst ein zivilrechtliches Problem, das lediglich finanzielle Konsequenzen nach sich zieht. Das Strafrecht greift nur dann ein, wenn zusätzlich ein spezifisch kriminelles Unrecht vorliegt.
Im Zivilrecht geht es primär um den Ausgleich von Schäden und die Einhaltung von Verträgen. Der Fokus liegt auf den objektiven Verstößen gegen vertragliche oder gesetzliche Pflichten. Eine strafbare Unterschlagung (§ 246 StGB) erfordert jedoch immer einen darüber hinausgehenden subjektiven Vorsatz, den sogenannten Zueignungswillen. Dieser Wille besteht aus der Absicht, den Eigentümer dauerhaft zu verdrängen und sich die Sache selbst einzuverleiben.
Diese Unterscheidung ist aufgrund des strafrechtlichen Beweislastprinzips entscheidend. Gerichte dürfen niemanden aufgrund von Wahrscheinlichkeiten oder Vermutungen verurteilen; es gilt der Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“. Wenn das Verhalten des Beschuldigten mehrdeutig erscheint und ebenso durch nicht-strafbare Motive – wie Geldnot oder Überforderung – erklärt werden kann, fehlt der erforderliche Nachweis des Aneignungsvorsatzes. Die strafrechtliche Verurteilung entfällt dann.
Stellen Sie in Ihrer Verteidigung immer heraus, welche Ihrer Handlungen mehrdeutig waren und alternativ durch nicht-strafbare Motive erklärt werden können.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Aneignungswille
Der Aneignungswille ist die kriminelle Absicht des Täters, eine fremde bewegliche Sache oder deren zugrunde liegenden Wert zumindest vorübergehend in sein eigenes Vermögen einzuverleiben. Juristen verlangen dieses Willenselement, weil nur der Vorsatz, einen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, die bloße Entziehung des Eigentums (Enteignung) in eine strafbare Zueignung umwandelt.
Beispiel: Im vorliegenden Fall verneinte das Bayerische Oberste Landesgericht einen strafbaren Aneignungswillen, da der Angeklagte keine aktive Handlung vorgenommen hatte, die auf eine geplante Selbstnutzung oder Veräußerung des Pkw hindeutete.
Enteignungswille
Als Enteignungswille bezeichnen Juristen die Absicht des Täters, den ursprünglichen Eigentümer dauerhaft aus seiner Besitzposition zu verdrängen und ihn von der Nutzung seiner Sache auszuschließen. Dieses Willenselement bildet die erste Hälfte der notwendigen Zueignung und dient dazu, den Eingriff in das Eigentumsrecht des Opfers als vorsätzlich und nicht nur fahrlässig zu definieren.
Beispiel: Das Gericht stellte fest, dass der Angeklagte den Enteignungswillen manifestiert hatte, als er den Mietwagen auf einem unbewachten Parkplatz in Serbien abstellte und ohne Rückkehrabsicht nach Portugal weiterflog.
Manifestation des Zueignungswillens
Die Manifestation des Zueignungswillens ist die juristische Anforderung, dass der innere, kriminelle Wille des Täters durch eine aktive Handlung nach außen hin unmissverständlich sichtbar werden muss. Da innere Gedanken nicht direkt beweisbar sind, sichert dieses Erfordernis, dass Gerichte nur aufgrund objektiver Tatsachen und im Sinne des Grundsatzes „Im Zweifel für den Angeklagten“ verurteilen dürfen.
Beispiel: Die Staatsanwaltschaft argumentierte, dass die Abreise nach Portugal eine Manifestation des Zueignungswillens sei, was das BayObLG jedoch ablehnte, weil das passive Abstellen des Mietwagens allein mehrdeutig war.
Pflichtverletzung
Eine Pflichtverletzung beschreibt im Zivilrecht den Verstoß gegen eine vertragliche oder gesetzliche Pflicht, der in der Regel Schadensersatzansprüche nach sich zieht, aber nicht zwingend strafbar ist. Das Gesetz unterscheidet damit klar zwischen einem zivilrechtlichen Verstoß, der lediglich finanzielle Haftung auslöst, und einem strafbaren Unrecht, das einen darüber hinausgehenden Zueignungsvorsatz voraussetzt.
Beispiel: Die Tatsache, dass der Mieter den Pkw nicht fristgerecht zurückgab und auf Anrufe des Vermieters nicht reagierte, stellte eine gravierende Pflichtverletzung des Mietvertrages dar.
Rechtswidrige Zueignung
Die rechtswidrige Zueignung ist das zentrale Tatbestandsmerkmal der Unterschlagung (§ 246 StGB), das vorliegt, wenn der Täter eine fremde bewegliche Sache ohne Erlaubnis des Eigentümers dauerhaft für sich beansprucht. Dieses Merkmal grenzt die Unterschlagung von bloßen Besitzstörungen ab, indem es zusätzlich zur Eigentumsverletzung den kriminellen Aneignungswillen des Täters in den Vordergrund stellt.
Beispiel: Die Richter mussten prüfen, ob die in Serbien vorgenommene Handlung des Angeklagten bereits eine vollendete rechtswidrige Zueignung des 49.000 Euro teuren Mietwagens darstellte.
Unterschlagung
Eine Unterschlagung (§ 246 StGB) ist eine Straftat gegen das Eigentum, bei der jemand eine fremde bewegliche Sache, die er bereits im Besitz hat, rechtswidrig seinem eigenen Vermögen zueignet. Mit diesem Straftatbestand schützt der Gesetzgeber das Eigentum und bestraft diejenigen, die sich über die Rechte des tatsächlichen Eigentümers hinwegsetzen, um sich selbst einen Vermögensvorteil zu verschaffen.
Beispiel: Wegen des Verdachts der Unterschlagung erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Mann, nachdem er den Mietwagen auf einem unbewachten Parkplatz in der Nähe des Flughafens Belgrad abgestellt hatte.
Das vorliegende Urteil
BayObLG – Az.: 206 StRR 326/25 – Beschluss vom 09.10.2025
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