Skip to content

§ 306 Abs. 1 Nr. 5 StGB – Inbrandsetzen des Waldes – Waldbegriff

Ein Mann legt Feuer in einem Waldstück, Brombeersträucher und Gras verbrennen – für viele der Inbegriff einer Waldbrandstiftung. Doch ein aktuelles Gerichtsurteil zeichnet ein unerwartet differenziertes Bild dessen, was juristisch als Wald in Brand gesetzt gilt. Es geht nicht nur um Flammen, sondern um die genaue Frage, welche Waldbestandteile vom Feuer erfasst sein müssen, damit die höchste Strafe greift.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 ORs 3 SRs 35/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: OLG Zweibrücken
  • Datum: 10.04.2025
  • Aktenzeichen: 1 ORs 3 SRs 35/24
  • Verfahrensart: Beschluss
  • Rechtsbereiche: Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 Nr. 5 StGB)

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Der Angeklagte, der gegen seine Verurteilung durch das Amtsgericht Revision einlegte.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Der Angeklagte hatte an zwei Stellen im Wald Feuer gelegt. An einer Stelle verbrannten Brombeersträucher und ähnliche Pflanzen auf einer Fläche von circa 24 Quadratmetern, ohne dass das Feuer auf Bäume übergriff. Das Amtsgericht Speyer verurteilte ihn daraufhin unter anderem wegen Brandstiftung.
  • Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob das Inbrandsetzen von Brombeersträuchern auf Waldboden bereits als vollendete Brandstiftung eines Waldes gilt oder nur als Versuch. Es ging um die genauen Voraussetzungen, wann ein Wald als „in Brand gesetzt“ im Sinne des Gesetzes gilt.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Urteil des Amtsgerichts Speyer wurde hinsichtlich der Verurteilung wegen Brandstiftung und der Gesamtstrafe aufgehoben. Der Fall wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Speyer zurückverwiesen.
  • Begründung: Das Gericht stellte fest, dass das Verbrennen von Brombeersträuchern allein nicht für eine vollendete Brandstiftung eines Waldes ausreicht. Für die Vollendung muss ein wesentlicher Teil des Waldes – wie Unterholz oder Bäume – so brennen, dass das Feuer sich aus eigener Kraft weiter ausbreiten kann. Das bloße Anzünden von kleineren Sträuchern, ohne Übergreifen auf Bäume, ist lediglich als Brandstiftungsversuch zu werten.
  • Folgen: Das Amtsgericht muss nun neu prüfen, ob ein Brandstiftungsversuch vorliegt und ob gegebenenfalls ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch in Frage kommt. Es könnten auch andere Straftatbestände wie Sachbeschädigung relevant sein. Über die Einzelstrafe für die Brandstiftung und die Gesamtstrafe muss neu entschieden werden.

Der Fall vor Gericht


Wann ist ein Wald wirklich „in Brand gesetzt“? Ein Gerichtsurteil erklärt die Details

Ein Spaziergang im Wald ist für viele Menschen ein Inbegriff der Erholung. Doch was passiert, wenn jemand in einem trockenen Sommer auf die Idee kommt, dort Feuer zu legen? Man denkt sofort an eine Katastrophe: lodernde Flammen, die von Baum zu Baum springen. Aber was genau muss brennen, damit die Justiz von einer vollendeten Waldbrandstiftung spricht? Reicht es, wenn am Boden liegende Äste oder ein paar Büsche Feuer fangen? Ein Urteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken gibt hierzu eine sehr genaue Antwort und zeigt, dass die juristische Definition präziser ist, als man im Alltag vermuten würde.

Eine Reihe von Feuern an einem Sommertag

Mann beim Entzünden einer Petroleum-Lache in Waldnähe mit Flammen und Rauch
Mann entzündet absichtlich Waldbrand mit Brombeersträuchern, Rauch und Flammen im trockenen Wald bei Sommertag. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

An einem Julitag im Jahr 2022 fasste ein Mann, hier als der Angeklagte bezeichnet, den Entschluss, Feuer zu legen. Er füllte Lampenöl in eine Flasche und fuhr mit seinem Fahrrad zu einer Wiese, die in der Nähe eines Ortes und eines Waldes lag. In sicherem Abstand zur Bebauung und einige Meter vom Waldrand entfernt, türmte er Äste auf, übergoss sie mit dem Öl und zündete sie an. Das Feuer verbrannte das Gras an dieser Stelle.

Doch das reichte dem Angeklagten nicht. Er beschloss, nun auch im Wald selbst ein Feuer zu entfachen. Er fuhr etwa 50 Meter in den Wald hinein und legte direkt neben einem Weg auf dem Waldboden ein weiteres Feuer, wieder mithilfe des Lampenöls. Während sich diese Flammen ausbreiteten, ging der Mann weitere 50 Meter tiefer in den Wald und zündete eine dritte Stelle an. Genau in diesem Moment wurde er von einem Spaziergänger, dem Zeugen J., entdeckt und zur Rede gestellt. Der Angeklagte trat das dritte, noch kleine Feuer sofort aus. Hierbei verbrannten Pflanzen auf einer Fläche von weniger als einem Quadratmeter.

Das Eingreifen der Zeugen und der Feuerwehr

Der Zeuge J. handelte umgehend. Er informierte einen Bekannten, der wiederum den zuständigen Förster, den Zeugen H., alarmierte. Gemeinsam gingen der Angeklagte und der Zeuge J. zurück zur zweiten Feuerstelle. Dort war der Förster bereits eingetroffen und hatte die Feuerwehr gerufen. Das Feuer hatte sich an dieser Stelle ausgebreitet, aber glücklicherweise nicht auf die Bäume übergegriffen, da der Wind günstig stand. Der Förster, der Zeuge J. und auch der Angeklagte versuchten gemeinsam, die Flammen mit Ästen auszuschlagen, doch das Feuer loderte immer wieder auf. Schließlich traf die Feuerwehr ein, löschte zuerst das Feuer auf der Wiese und half dann, den Brand im Wald endgültig zu bekämpfen. An der zweiten Feuerstelle waren am Ende Brombeersträucher und ähnliche Pflanzen auf einer Fläche von etwa 24 Quadratmetern verbrannt. Ein bleibender wirtschaftlicher Schaden entstand nicht, da Gras und Sträucher in den folgenden Wochen nachwuchsen.

Das Urteil der ersten Instanz und die Revision

Das erste zuständige Gericht, das Amtsgericht Speyer, verurteilte den Angeklagten wegen Sachbeschädigung für das Feuer auf der Wiese und wegen vollendeter Brandstiftung für das Feuer im Wald. Eine Sachbeschädigung liegt vor, wenn man fremdes Eigentum beschädigt oder zerstört. Die Strafe belief sich auf ein Jahr und vier Monate Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das bedeutet, der Mann musste nicht ins Gefängnis, solange er sich in der Bewährungszeit nichts zuschulden kommen ließ.

Der Angeklagte war mit diesem Urteil jedoch nicht einverstanden, insbesondere mit der Verurteilung wegen vollendeter Brandstiftung. Er legte dagegen eine sogenannte Sprungrevision ein. Eine Revision ist ein Rechtsmittel, bei dem ein höheres Gericht das Urteil nicht inhaltlich neu verhandelt, sondern ausschließlich darauf überprüft, ob das untere Gericht das Gesetz richtig angewendet hat. „Sprungrevision“ bedeutet, dass eine Instanz übersprungen und direkt das nächsthöhere Gericht angerufen wird.

Die zentrale Frage: Wann ist ein Wald juristisch in Brand gesetzt?

Das Oberlandesgericht Zweibrücken musste nun eine entscheidende Frage klären: War das Anzünden von Brombeersträuchern auf dem Waldboden bereits eine vollendete Brandstiftung an einem Wald, wie es im Strafgesetzbuch (kurz StGB) in Paragraph 306 steht? Oder handelte es sich lediglich um einen Versuch?

Um das zu verstehen, muss man sich klarmachen, was der Unterschied zwischen einer vollendeten Tat und einem Versuch ist. Stellen Sie sich einen Einbrecher vor: Wenn er versucht, ein Schloss aufzubrechen, es aber nicht schafft, ist das ein versuchter Einbruch. Erst wenn er im Haus ist und etwas stiehlt, ist die Tat vollendet. Bei der Brandstiftung ist diese Abgrenzung besonders wichtig. Die hohe Strafe für Waldbrandstiftung soll die immense Gefahr für Natur, Tiere und Menschen ahnden, die von einem unkontrollierbaren Waldbrand ausgeht. Die Frage war also: Hat sich diese spezifische Gefahr hier schon verwirklicht?

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts: Nur ein Versuch

Das Oberlandesgericht hob das Urteil des Amtsgerichts bezüglich der Brandstiftung auf. Die Richter kamen zu dem Schluss, dass die festgestellten Tatsachen keine Verurteilung wegen einer vollendeten Waldbrandstiftung rechtfertigen. Der Fall wurde zur Neuverhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Aber wie kam das Gericht zu dieser Einschätzung?

Die Begründung liegt im juristischen Verständnis des Begriffs „in Brand setzen“. Zwar gehört zum gesetzlichen Begriff des Waldes nicht nur das Holz der Bäume, sondern auch der Waldboden mit allem, was darauf wächst – also auch Gras, Moos, Laub und Sträucher wie die verbrannten Brombeerbüsche. Doch nur weil ein Teil des Waldes brennt, ist der Wald als Ganzes noch nicht „in Brand gesetzt“.

Die Richter erklärten, dass für eine Vollendung ein wesentlicher Teil des Waldes so vom Feuer erfasst sein muss, dass er aus eigener Kraft weiterbrennt, also ohne dass der ursprüngliche Brandbeschleuniger wie das Lampenöl noch wirkt. Was aber ist ein „wesentlicher Teil“? Bei einem Gebäude wäre das zum Beispiel eine tragende Wand oder der Dachstuhl. Das Anzünden eines Fußabtreters würde nicht ausreichen. Übertragen auf den Wald argumentierte das Gericht: Der wesentliche Teil, der den Wald zum Wald macht, sind die Bäume. Die besondere Gefahr, vor der das Gesetz schützen will, ist das Übergreifen des Feuers auf den Baumbestand.

Deshalb, so das Gericht, liegt eine vollendete Waldbrandstiftung erst dann vor, wenn sich diese Gefahr konkretisiert hat. Das Feuer muss also bereits Unterholz oder einen Baum so erfasst haben, dass es von dort aus ohne weiteres Zutun auf andere Bäume überspringen kann. Das bloße Anzünden von Laub oder eben, wie in diesem Fall, von Brombeersträuchern am Boden reicht dafür nicht aus. Es stellt lediglich einen Versuch dar.

Warum der Fall zur Neuverhandlung zurückmusste

Man könnte nun fragen: Warum hat das Oberlandesgericht den Angeklagten nicht einfach selbst wegen versuchter Brandstiftung verurteilt? Der Grund dafür liegt in einem weiteren wichtigen Rechtsprinzip: dem Rücktritt vom Versuch. Das Gesetz sieht vor, dass jemand, der eine Straftat versucht, aber freiwillig aufgibt oder aktiv verhindert, dass die Tat vollendet wird, straffrei bleiben kann.

Im vorliegenden Fall hatte der Angeklagte das dritte Feuer selbst ausgetreten, nachdem er vom Zeugen J. angesprochen wurde. Er war auch anwesend, als versucht wurde, das zweite Feuer zu löschen. Das Oberlandesgericht konnte aus der Ferne nicht beurteilen, ob diese Handlungen einen strafbefreienden Rücktritt darstellen. Dafür sind weitere Feststellungen zum genauen Geschehen und zur Motivation des Angeklagten nötig. Diese Aufgabe muss nun das Amtsgericht in einer neuen Verhandlung übernehmen. Sollte das Gericht zu dem Schluss kommen, dass ein wirksamer Rücktritt vorliegt, könnte der Angeklagte für diese Tat möglicherweise gar nicht bestraft werden, allenfalls für eine andere, weniger schwere Straftat wie Sachbeschädigung. Aus diesem Grund wurde der Fall zur erneuten Prüfung zurückverwiesen.



Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil zeigt, dass für eine vollendete Waldbrandstiftung nicht jedes Feuer im Wald ausreicht – entscheidend ist, ob das Feuer bereits auf den Baumbestand übergegriffen hat oder unmittelbar zu übergreifen droht. Das bloße Anzünden von Bodenvegetation wie Gras oder Sträuchern stellt rechtlich nur einen Versuch dar, da die eigentliche Waldgefahr erst entsteht, wenn Bäume oder größeres Unterholz brennen. Wer jedoch freiwillig die Brandausbreitung verhindert oder beim Löschen aktiv mithilft, kann unter Umständen straffrei ausgehen, wenn das Gericht einen wirksamen Rücktritt vom Versuch feststellt. Diese rechtliche Unterscheidung ist wichtig, da sie zwischen verschiedenen Strafmaßen entscheidet und zeigt, dass selbst bei schweren Delikten wie Brandstiftung der Gesetzgeber zwischen unterschiedlichen Gefahrenstufen differenziert.

Befinden Sie sich in einer ähnlichen Situation? Fragen Sie unsere Ersteinschätzung an.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann gilt ein Wald als „in Brand gesetzt“ und warum ist das so wichtig?

Ein Wald gilt juristisch dann als „in Brand gesetzt“, wenn das Feuer einen wesentlichen Teil des Waldes erfasst hat, der in der Lage ist, selbstständig weiterzubrennen. Es reicht also nicht aus, dass nur ein kleines Stück Moos glimmt oder ein einzelner Ast kurz Feuer fängt, der dann sofort wieder erlischt.

Für die Erfüllung dieser Definition muss das Feuer bereits auf bedeutende Bestandteile des Waldes übergegriffen haben. Dazu gehören typischerweise der Baumbestand selbst, aber auch das Unterholz, trockene Äste, Blätter oder Nadeln am Boden, die eine Ausbreitung des Feuers ermöglichen. Entscheidend ist, dass das Feuer die Gefahr eines unkontrollierten Brandes in sich trägt und sich prinzipiell ohne weiteres Zutun fortsetzen könnte. Stellen Sie sich vor, ein kleiner Funke trifft auf trockenes Laub und dieses fängt sofort an zu brennen, sodass die Flammen bereits auf kleine Sträucher oder niedrig hängende Äste übergreifen und sich von dort aus weiterfressen könnten – dann wäre der Wald „in Brand gesetzt“.

Warum ist diese Abgrenzung so wichtig?

Diese präzise Definition ist aus juristischer Sicht entscheidend, weil sie die Grenze zwischen einem möglicherweise harmlosen Vorfall oder einer weniger schwerwiegenden Tat und einer schweren Straftat der Brandstiftung zieht. Erreicht das Feuer die Schwelle des „in Brand gesetzt“-Seins, liegt eine vollendete Straftat vor, selbst wenn der Brand anschließend schnell gelöscht wird.

Die juristische Einordnung ist wichtig, weil sie die volle Härte des Gesetzes nach sich ziehen kann. Brandstiftung ist eine Straftat, die mit empfindlichen Freiheitsstrafen geahndet wird, da sie nicht nur Sachwerte vernichtet, sondern auch eine erhebliche Gefahr für die Umwelt, andere Personen und die öffentliche Sicherheit darstellt. Wenn der Wald lediglich geringfügig beschädigt wird, ohne dass die Schwelle des „in Brand gesetzt“-Seins erreicht wird, können andere Delikte wie Sachbeschädigung oder gegebenenfalls eine fahrlässige Handlung zur Anwendung kommen, die meist milder bestraft werden. Es geht also um die konkrete Gefahr, die von einem solchen Feuer ausgeht und die das Gesetz mit strengen Strafen bekämpfen will, um Leib, Leben, Eigentum und Umwelt zu schützen.


zurück

Welche Strafen drohen bei Waldbrandstiftung in Deutschland?

Die Waldbrandstiftung in Deutschland wird gesetzlich als eine sehr schwerwiegende Straftat eingestuft und entsprechend hart geahndet. Die genaue Strafe hängt stark von den Umständen des Einzelfalls und den konkreten Auswirkungen der Tat ab. Es ist wichtig zu verstehen, dass das Gesetz hier hohe Strafen vorsieht, um die immense Gefahr für Natur, Tiere, die Umwelt und insbesondere für Menschen zu unterstreichen.

Die ernste Bedeutung der Waldbrandstiftung

Ein Waldbrand ist nicht nur eine Zerstörung der Natur, sondern stellt oft auch eine akute Gefahr für Menschen, etwa Anwohner, Rettungskräfte oder Waldbesucher, dar. Auch Sachwerte wie Häuser und Infrastruktur sind bedroht. Aus diesem Grund wird die Brandstiftung von Wäldern in den meisten Fällen nicht als einfache Brandstiftung behandelt, sondern als schwere Brandstiftung. Dies ist im deutschen Strafgesetzbuch geregelt. Für juristische Laien bedeutet das, dass der Gesetzgeber eine solche Tat als besonders gefährlich und schutzwürdig ansieht.

Strafen für schwere und besonders schwere Brandstiftung

Die Waldbrandstiftung fällt häufig unter den Straftatbestand der schweren Brandstiftung (§ 306a des Strafgesetzbuches). Hierfür droht eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr. Dies bedeutet, dass eine Geldstrafe in der Regel nicht mehr als alleinige Strafe verhängt werden kann. Wenn durch die Brandstiftung eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen entsteht oder die Tat zu einer Gesundheitsgefährdung einer großen Zahl von Menschen führt, kann die Strafe sogar nicht unter drei Jahren Freiheitsstrafe liegen.

In besonders extremen Fällen, wenn die Brandstiftung zum Beispiel den Tod eines Menschen verursacht oder eine schwere Gesundheitsschädigung bei einer großen Zahl von Menschen herbeiführt, kann der Tatbestand der besonders schweren Brandstiftung (§ 306b des Strafgesetzbuches) erfüllt sein. Hierfür sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von nicht unter zwei Jahren vor. Verursacht die Tat den Tod eines Menschen, so ist die Strafe eine lebenslange Freiheitsstrafe oder eine Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

Der Versuch und die Bewährung

Auch der Versuch einer Brandstiftung ist in Deutschland strafbar. Wenn also jemand versucht, einen Wald in Brand zu setzen, dies aber nicht gelingt oder der Brand rechtzeitig gelöscht wird, kann er dennoch belangt werden. Die Strafe für den Versuch kann zwar milder ausfallen als für die vollendete Tat, sie ist aber dennoch erheblich und kann ebenfalls eine Freiheitsstrafe bedeuten.

Eine Bewährungsstrafe ist unter bestimmten Umständen möglich. Dies bedeutet, dass eine verhängte Freiheitsstrafe nicht sofort im Gefängnis angetreten werden muss, sondern „zur Bewährung“ ausgesetzt wird. Eine solche Aussetzung ist in der Regel nur bei Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren möglich und erfordert eine günstige Sozialprognose. Das Gericht prüft dabei unter anderem, ob zu erwarten ist, dass die verurteilte Person auch ohne Gefängnisaufenthalt zukünftig keine Straftaten mehr begehen wird. Dies ist immer eine Einzelfallentscheidung und keine Selbstverständlichkeit, insbesondere bei schwerwiegenden Delikten wie der Waldbrandstiftung.


zurück

Kann man der Strafe entgehen, wenn man ein selbst gelegtes Feuer im Wald wieder löscht oder seine Ausbreitung verhindert?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen kann jemand, der ein Feuer gelegt hat und es dann wieder löscht oder seine Ausbreitung verhindert, möglicherweise straffrei bleiben oder eine deutlich mildere Strafe erhalten. Dies ist im deutschen Strafrecht durch das Prinzip des „Rücktritts vom Versuch“ geregelt.

Das Prinzip des Rücktritts vom Versuch

Stellen Sie sich vor, jemand beginnt eine Straftat, wie das Legen eines Feuers, vollendet diese aber nicht. Der „Rücktritt vom Versuch“ belohnt den Täter dafür, dass er die begonnene Tat freiwillig aufgibt oder aktiv verhindert, dass der Schaden eintritt. Das Ziel ist es, Anreize zu schaffen, um begonnenes Unrecht noch abzuwenden.

Damit ein strafbefreiender Rücktritt vorliegt, müssen folgende entscheidende Bedingungen erfüllt sein:

  • Freiwilligkeit der Handlung: Die Entscheidung, das Feuer zu löschen oder seine Ausbreitung zu verhindern, muss aus eigenem Antrieb erfolgen. Das bedeutet, der Täter handelt nicht, weil er von außen dazu gezwungen wird – etwa weil die Polizei bereits auf ihn zukommt oder die Feuerwehr schon in der Nähe ist und er keine andere Wahl mehr hat. Es muss eine innere Umkehr sein.
  • Vollständige Verhinderung der Vollendung: Der Täter muss das Feuer tatsächlich und vollständig löschen oder seine Ausbreitung verhindern, bevor ein relevanter Schaden entsteht oder das Feuer eine eigenständige, unkontrollierbare Gefahr darstellt. Für Sie bedeutet das: Das Feuer darf keinen erheblichen Schaden angerichtet haben oder eine Gefahr für andere darstellen, die nicht mehr durch den Täter kontrollierbar ist. Wenn der Wald bereits in Flammen steht und große Schäden entstanden sind, bevor das Löschen begann, ist die Tat in der Regel bereits vollendet, und ein strafbefreiender Rücktritt ist dann nicht mehr möglich.

Was dies für das Feuerlegen bedeutet

Wenn jemand beispielsweise ein kleines Feuer im Wald legt, dann aber sofort die Gefahr erkennt und es aus eigenem, freiem Willen vollständig löscht, bevor es sich ausbreiten kann und bevor ein relevanter Schaden entsteht, kann er von dieser Regelung profitieren und möglicherweise nicht bestraft werden.

Hat das Feuer hingegen bereits größere Schäden verursacht oder war es für den Täter unmöglich, die Gefahr noch abzuwenden (z.B. weil der Wind es zu schnell verbreitet hat), kann der Rücktritt vom Versuch nicht mehr zur vollständigen Straffreiheit führen. Das aktive Löschen des Feuers kann in solchen Fällen aber dennoch als strafmildernder Umstand gewertet werden, der zu einer milderen Strafe führen kann. Dies wird dann als „tätige Reue“ bezeichnet, die auch nach Vollendung einer Tat noch eine Rolle spielen kann, aber nicht zur vollständigen Straffreiheit führt wie der Rücktritt vom Versuch.


zurück

Welche Teile eines Waldes sind juristisch relevant, wenn es um Brandstiftung geht?

Wenn es um Brandstiftung in einem Wald geht, ist der juristische Waldbegriff deutlich weiter gefasst, als man es im Alltag oft annimmt. Das Gesetz betrachtet nicht nur die großen Bäume als „Wald“.

Der umfassende Waldbegriff bei Brandstiftung

Für das Strafrecht umfasst ein Wald im Sinne der Brandstiftung nicht nur die stehenden Bäume, sondern auch den gesamten Waldboden mit allem, was darauf wächst und sich natürlich dort befindet. Dazu gehören:

  • Gras, Moos und Krautschichten
  • Laub, Nadeln, Äste und Reisig, die am Boden liegen
  • Sträucher, Büsche und Unterholz
  • Die Wurzelsysteme der Bäume im Boden

Das bedeutet: Wenn Brandstifter am Waldboden liegende Materialien wie trockenes Laub, Reisig oder Gras in Brand setzen, ist das bereits eine Tat, die den „Wald“ im juristischen Sinne betrifft. Selbst wenn die Flammen (noch) nicht auf die größeren Bäume übergreifen, kann dieses Verhalten bereits eine Straftat darstellen, zum Beispiel als versuchte Brandstiftung oder als Sachbeschädigung, je nach den genauen Umständen.

Vollendete Waldbrandstiftung

Für die vollendete Waldbrandstiftung verlangt das Gesetz allerdings eine höhere Schwelle der Gefahr. Eine vollendete Waldbrandstiftung liegt dann vor, wenn:

  • Der wesentliche Baumbestand des Waldes – also die Bäume, die das Waldbild prägen – vom Feuer erfasst wird.
  • Oder sich das Feuer selbstständig und unkontrollierbar auf diesen wesentlichen Baumbestand auszubreiten droht oder bereits ausbreitet.

Stellen Sie sich vor, es wird lediglich ein kleiner Haufen Laub im Wald angezündet, und das Feuer kann sich nicht weiter ausbreiten oder auf die Bäume übergreifen. Auch wenn dieses Laub juristisch zum Wald gehört und das Anzünden strafbar ist (z.B. als versuchte Brandstiftung oder Sachbeschädigung), ist die Tat in diesem Fall noch nicht die „vollendete Waldbrandstiftung“. Die größere und schwerwiegendere Straftat der vollendeten Brandstiftung setzt die Gefahr oder Beschädigung des eigentlichen Baumbestandes voraus.


zurück

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Vollendete Tat

Eine vollendete Tat liegt vor, wenn alle gesetzlichen Merkmale einer Straftat tatsächlich verwirklicht sind und die Handlung den tatbestandlichen Erfolg herbeigeführt hat. Das bedeutet, dass die Handlung so ausgeführt wurde, dass der gesetzlich geschützte Rechtsgutsverletzung tatsächlich eingetreten ist – etwa ein Brand, der sich in einem Wald soweit ausgebreitet hat, dass ein wesentlicher Teil des Waldes betroffen ist. Im Gegensatz zur bloßen Tat versuchen („Versuch“) ist die vollendete Tat also abgeschlossen und erfüllt alle Tatbestandsmerkmale.

Beispiel: Jemand zündet im Wald ein Feuer an, das sich auf die Bäume ausbreitet, so dass der Waldbrand sich selbstständig immer weiter fortsetzt – das ist eine vollendete Brandstiftung.


Zurück

Versuch (einer Straftat)

Ein Versuch liegt vor, wenn jemand mit der Ausführung einer Straftat beginnt, diese aber noch nicht vollendet hat. Der Täter hat also bereits zum Beispiel den Zündvorgang begonnen, doch der tatbestandliche Erfolg – wie das „in Brand setzen“ eines wesentlichen Teils des Waldes – tritt noch nicht ein. Der Versuch ist strafbar, aber grundsätzlich milder zu beurteilen als die vollendete Tat. Im Kontext des Waldbrandes bedeutet das, dass ein Feuer gelegt wurde, das noch nicht so weit ausgeprägt ist, dass es eine selbständige Brandgefahr entfaltet.

Beispiel: Jemand zündet Brombeersträucher im Wald an, das Feuer verbreitet sich aber nicht weiter und erlöscht oder wird gelöscht, bevor die Bäume betroffen sind – das ist ein Versuch der Brandstiftung.


Zurück

Rücktritt vom Versuch

Der Rücktritt vom Versuch beschreibt die Situation, in der ein Täter nach Beginn der Straftat freiwillig und aus eigenem Antrieb darauf verzichtet, die Tat zu vollenden, oder aktiv die Vollendung verhindert. Dadurch kann er nach deutschem Strafrecht straffrei bleiben (§ 24 StGB). Entscheidend ist, dass der Täter ohne äußeren Zwang handelt und die Vollendung der Straftat tatsächlich oder weitgehend verhindert. Beim Waldbrand könnte das heißen, dass ein Täter das selbst gelegte Feuer freiwillig löscht oder dessen Ausbreitung stoppt, bevor ein wesentlicher Brandschaden entsteht.

Beispiel: Wer ein Feuer im Wald gelegt hat, es aber sofort aus eigener Einsicht austritt und keine weiteren Schäden entstehen lässt, kann vom Rücktritt vom Versuch profitieren und bleibt unter Umständen straffrei.


Zurück

Wesentlicher Teil des Waldes (im Strafrecht)

Der „wesentliche Teil“ des Waldes bezeichnet die für den Wald typische und prägende Bestandteile, die aus Sicht des Gesetzes besonderen Schutz genießen und entscheidend für das Entstehen einer schweren Brandstiftung sind. Das sind vor allem der Baumbestand selbst sowie zusammenhängendes Unterholz, das das Feuer eigenständig weitertragen kann. Das bloße Brennen von losem Laub, Gras oder kleinen Sträuchern auf dem Waldboden ohne Ausbreitung auf die Bäume genügt nicht, um den Wald als „in Brand gesetzt“ anzusehen.

Beispiel: Ein Feuer, das auf dem Waldboden trockenes Laub verbrennt, aber nicht auf die Baumkronen oder dichtes Unterholz übergeht, hat noch nicht den wesentlichen Teil des Waldes erfasst.


Zurück

Sprungrevision

Die Sprungrevision ist ein Rechtsmittel im Strafprozess, bei dem ein Rechtsmittel direkt bei einem höherinstanzlichen Gericht eingelegt wird und die Überprüfung des Urteils vorgenommen wird, ohne dass die nächstniedrigere Instanz erneut eingeschaltet wird. Beim Sprung der Revision wird also eine Instanz übersprungen, etwa vom Amtsgericht direkt zum Oberlandesgericht. Dabei prüft das Revisionsgericht nur die korrekte Anwendung des Gesetzes durch das erstinstanzliche Gericht, nicht den gesamten Sachverhalt neu.

Beispiel: In diesem Fall legte der Angeklagte eine Sprungrevision gegen sein Urteil des Amtsgerichts ein, sodass das Oberlandesgericht Zweibrücken direkt über die Rechtsfragen entschied.

Zurück


Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 306 StGB – Brandstiftung: Definiert die Brandstiftung als das vorsätzliche Inbrandsetzen von Gebäuden, Waren oder anderen Sachen, wodurch erheblicher Schaden verursacht wird; die Waldbrandstiftung ist eine besondere Form, die sich auf Wälder bezieht. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die zentrale Frage war, ob das Feuer am Waldboden mit dem Brennen von Brombeersträuchern ein vollendeter Tatbestand einer Waldbrandstiftung erfüllt oder nur einen Versuch darstellt.
  • § 22, § 23 StGB – Versuch und Rücktritt vom Versuch: Der Versuch einer Straftat liegt vor, wenn die Handlung noch nicht zur Vollendung geführt hat; der Rücktritt ermöglicht Straffreiheit, wenn der Täter die Vollendung freiwillig verhindert oder aufgibt. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Oberlandesgericht wertete das Anzünden des Unterholzes als Versuch und die Selbstlöschung des Feuers durch den Angeklagten als möglichen Rücktritt, der einer erneuten Prüfung bedarf.
  • § 303 StGB – Sachbeschädigung: Bestraft die rechtswidrige Beschädigung oder Zerstörung fremder Sachen; eine weniger schwere Straftat im Vergleich zur Brandstiftung. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Für das Feuer auf der Wiese wurde der Angeklagte wegen Sachbeschädigung verurteilt, da hier die Zerstörung fremden Eigentums sicher festgestellt werden konnte.
  • Definition und Grenzen des Tatbestands in der Rechtsprechung (OLG Zweibrücken): Die Rechtsprechung differenziert, dass der Wald als Ganzes nur dann „in Brand gesetzt“ ist, wenn das Feuer auch den wesentlichen Teil – insbesondere den Baumbestand – erfasst und eine eigenständige Ausbreitungsgefahr besteht. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Da nur Unterholz und Brombeersträucher auf kleiner Fläche brannten, sah das OLG das Feuer weder als vollendete Waldbrandstiftung noch als so weit fortgeschritten, dass es ohne weiteres Zutun auf die Bäume hätte überspringen können.
  • Strafprozessordnung (StPO) – Revisionsrecht (§§ 337 ff. StPO): Die Revision überprüft nur Rechtsfehler in der Urteilsbegründung und Rechtsanwendung, nicht den Sachverhalt. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Sprungrevision ermöglichte dem OLG die Überprüfung der rechtlichen Bewertung der Brandstiftung, führte jedoch nicht zur sofortigen Verurteilung, sondern zur Rückverweisung wegen unklarer Feststellungen zum Rücktritt.
  • Forstrecht und Umweltrecht (insb. Schutz des Waldes): Diese Rechtsgebiete regeln den Schutz von Waldflächen vor Zerstörung durch Brände und legen fest, welche Schäden relevant sind. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Besonderheit der Waldbrandstiftung ergibt sich aus dem hohen Schutzbedarf gegenüber Waldschäden, wobei insbesondere der Baumbestand als schutzwürdig gilt und als Maßstab zur Bewertung der Tat herangezogen wurde.

Das vorliegende Urteil


OLG Zweibrücken – Az.: 1 ORs 3 SRs 35/24 – Beschluss vom 10.04.2025


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Strafrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Strafrecht und Verkehrsstrafrecht. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Strafrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!