Skip to content

Natürliche Handlungseinheit und Strafklageverbrauch beim Serienbetrug

Oberlandesgericht Jena – Az.: 1 OLG 162 Ss 40/18 – Urteil vom 16.10.2019

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 11.09.2017 mit den Feststellungen aufgehoben a) soweit der Angeklagte in den Fällen 1 bis 8 der Urteilsgründe wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung und im Fall 14 wegen Bankrotts verurteilt worden ist, b) im Ausspruch über die Einzelstrafen zu den Fällen 9 bis 11 und 13 des Urteils sowie c) im Gesamtstrafenausspruch.

2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorgenannte Urteil mit den Feststellungen aufgehoben a) soweit das Verfahren eingestellt und soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, b) im Ausspruch über die Einzelstrafen zu den Fällen 1 bis 10 des Urteils und c) im Gesamtstrafenausspruch.

3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsmittel – an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Mühlhausen zurückverwiesen.

Gründe

I.

Mit Urteil vom 15.05.2015 verhängte das Amtsgericht Mühlhausen gegen den Angeklagten wegen (gewerbsmäßiger) Urkundenfälschung in 13 Fällen in Tateinheit mit (gewerbsmäßigem) Betrug, davon in 2 Fällen versucht, sowie wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung, Insolvenzverschleppung und wegen Bankrotts in 7 Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von 3 Jahren und 2 Monaten.

Gegen das Urteil legten der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft, letztere beschränkt auf die Bemessung der Gesamtstrafe, Berufung ein. Die Staatsanwaltschaft nahm ihre Berufung in der Hauptverhandlung am 25.08.2017, dem 48. Verhandlungstag, zurück.

Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht – 7. Strafkammer – Mühlhausen mit Urteil vom 11.09.2017 das Urteil des Amtsgerichts Mühlhausen der Sache nach aufgehoben – und nicht lediglich „neu gefasst“, wie es im Tenor missverständlich heißt – und

– das Verfahren hinsichtlich der Tatvorwürfe zu Ziff. 1 und 2 der Anklageschrift wegen Strafklageverbrauchs gemäß § 260 Abs. 3 StPO eingestellt, – den Angeklagten wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 8 Fällen, Urkundenfälschung in zwei weiteren Fällen, Anstiftung zur Urkundenfälschung in einem Fall sowie wegen Insolvenzverschleppung in einem Fall und wegen Bankrotts in 7 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt,

– die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt,

– den Angeklagten von dem Tatvorwurf zu Ziff. 14 der Anklage aus tatsächlichen Gründen freigesprochen und

– die weiter gehende Berufung des Angeklagten verworfen.

Gegen das Urteil hat die Staatsanwaltschaft Mühlhausen am 13.09.2017 Revision eingelegt und die allgemeine Sachrüge erhoben, die sie mit Schreiben vom 11.01.2018 näher begründet und im Wesentlichen die Einstellung des Verfahrens, den Teilfreispruch sowie die Strafzumessung als fehlerhaft beanstandet hat.

Am 14.09.2017 und 18.09.2017 haben die Verteidiger des Angeklagten Revision eingelegt und jeweils die Verletzung materiellen und „formellen“ Rechts gerügt.

Nach am 20.12.2017 erfolgter Urteilszustellung hat die Verteidigerin des Angeklagten am 22.01. 2018 die Revision mit der als Verfahrensrüge bezeichneten und näher ausgeführten Verletzung der §§ 338 Nr. 4 StPO, 74 Abs. 3, 76 Abs. 1 Satz 1 GVG und der §§ 328 Abs. 2 analog, 337 StPO begründet, die deshalb vorliege, weil das Landgericht wegen Nichtigkeit des amtsgerichtlichen Urteils im Instanzenzug (noch) nicht sachlich zuständig gewesen sei; die Unwirksamkeit des erstinstanzlichen Urteils ergebe sich daraus, dass es „keine eigenen Feststellungen zum Sachverhalt“ enthalte, sondern sich in einer unzulässigen Bezugnahme auf die Anklageschrift bzw. einer wörtlichen Übernahme des Anklagesatzes erschöpfe, die – wie ein von der Verteidigung erstellter Abgleich von Protokoll- und Urteilsinhalt belege – jedenfalls in wesentlichen Teilen von dem Inhalt der erstinstanzlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme nicht getragen werde. Mit weiterem Schriftsatz vom 08.03.2018 ist die bereits mit Revisionseinlegung erhobene Sachrüge (nur) zu den Fällen 1 bis 11 des Urteils näher begründet worden.

Mit Stellungnahme vom 06.12.2018 ist die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft der Revision der Staatsanwaltschaft im Umfang der dort beantragten Teilaufhebung des angefochtenen Urteils beigetreten und hat die Revisionsbegründung zur Sachrüge insbesondere dahingehend ergänzt, dass das Landgericht rechtsfehlerhaft die Verwirklichung des Regelbeispiels der Gewerbsmäßigkeit in den Fällen 1 bis 10 (Betrug und Urkundenfälschung) nicht in den Blick genommen habe.

In der Revisionshauptverhandlung hat die Vertreterin der Generalstaatsanwaltschaft mit den Klarstellungen, dass sich die Revision der Staatsanwaltschaft in den Fällen 1 bis 10 des Urteils nicht gegen die Schuldsprüche richten soll, sondern lediglich gegen die Strafzumessung, und dass hinsichtlich der Fälle 11 und 13 bis 20 des Urteils auch die Einzelstrafzumessung nicht angefochten werde, zuletzt beantragt,

das Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Entscheidung zu den Fällen 1 und 2 der Anklageschrift (Einstellung) und hinsichtlich des Freispruchs im Fall 14 der Anklageschrift sowie im Strafausspruch zu den Fällen 3 bis 12 der Anklageschrift und im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben, die Sache im Umfang der Aufhebung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen und die Revision des Angeklagten zu verwerfen.

Der Angeklagte, dessen Verteidiger in der Revisionsverhandlung klargestellt haben, dass sich seine Revision ungeachtet des umfassenden Aufhebungsantrags nicht gegen die Verfahrenseinstellung richtet, hat beantragt, das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an ein anderes Dezernat des Schöffengerichts Mühlhausen, hilfsweise an eine andere Berufungskammer des Landgerichts Mühlhausen zurückzuverweisen.

II.

1. Revision des Angeklagten

Die Revision des Angeklagten, die sich nach ausdrücklicher Klarstellung in der Revisionshauptverhandlung trotz des auf umfassende Aufhebung des Urteils der nach seiner Auffassung unzuständigen Berufungskammer und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht (also in den ersten Rechtszug) lautenden Antrags nur gegen den ihn beschwerenden Teil und insbesondere auch nicht gegen die erfolgte Verfahrenseinstellung wegen Strafklageverbrauchs richtet, hat den aus dem Tenor zu 1. ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet i. S. d. § 349 Abs. 2 StPO und war auf den Antrag der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft sowie nach Maßgabe der folgenden ergänzenden Ausführungen zu verwerfen.

a)

Die Rüge der Verletzung der §§ 338 Nr. 4 StPO, 74 Abs. 3, 76 Abs. 1 Satz 1 GVG und §§ 328 Abs. 2 analog, 337 StPO, die sich daraus ergeben soll, dass das Landgericht Mühlhausen das mit den Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft angegriffene Urteil des Amtsgerichts Mühlhausen vom 15.05.2015 rechtsfehlerhaft als wirksam angesehen und in der Sache entschieden habe, obwohl es wegen dessen Nichtigkeit das Verfahren an das Amtsgericht hätte zurückverweisen müssen, erweist sich aus den zutreffenden Erwägungen in der Stellungnahme der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft selbst dann als unbegründet, wenn die damit verbundene „Inbegriffsrüge“ betreffend das amtsgerichtliche Urteil in Bezug auf Teile der dort getroffenen Feststellungen zuträfe, das Urteil des Amtsgerichts sich insoweit also als rechtsfehlerhaft darstellen würde, was der Senat indessen nicht überprüfen muss.

Zwar wird es (vgl. die Nachweise bei Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., Einl. Rdnr. 103) grundsätzlich für möglich gehalten, dass eine gerichtliche Entscheidung an derart schwerwiegenden Mängeln leidet, dass sie nicht nur rechtlich fehlerhaft, sondern nichtig und damit unwirksam und unbeachtlich ist. Aber auch nach dieser Auffassung kann dies nur in seltenen Ausnahmefällen dann in Betracht kommen, wenn die Anerkennung einer auch nur vorläufigen Gültigkeit wegen des Ausmaßes und des Gewichts der Fehlerhaftigkeit für die Rechtsgemeinschaft geradezu unerträglich wäre, weil die Entscheidung ihrerseits dem Geist der Strafprozessordnung und wesentlichen Prinzipien der rechtsstaatlichen Ordnung krass widerspricht, und wenn eine derart schwerwiegende Fehlerhaftigkeit offenkundig ist (Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., m. w. N.; KK-Schmidt, StPO, 8. Aufl., Vor § 359 Rdnr. 15a). Das folgt aus den Erfordernissen der Rechtssicherheit und der ihr dienenden Autorität gerichtlicher Entscheidungen sowie aus der Gesamtstruktur des Strafverfahrens mit seinem zur Korrektur fehlerhafter Entscheidungen bestimmten Rechtsmittelsystem. Denn die Annahme rechtlicher Unbeachtlichkeit einer richterlichen Entscheidung führt dazu, dass jedermann sich in jeder Verfahrenslage, auch nach Rechtskraft der Entscheidung, auf deren Unwirksamkeit berufen kann, und zwar auch außerhalb der Ordnung, die das Strafverfahrensrecht mit den ihm eigenen Kontrollmechanismen darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 19.02.2009, Az. 3 StR 439/08, bei juris).

Nach diesem Maßstab ist das Vorbringen der Revision, das Amtsgericht habe die Anklageschrift in die Urteilsfeststellungen eingefügt und der Abgleich des Protokolls aus 1. Instanz mit diesen Feststellungen ergebe, dass zum großen Teil eine Beweisaufnahme überhaupt nicht stattgefunden habe oder das Beweisergebnis nicht mit den Feststellungen des Urteils in Einklang zu bringen sei, nicht geeignet, die rechtliche Unbeachtlichkeit dieses Urteils – mit der Folge einer noch ausstehenden erstinstanzlichen Verhandlung über die zugelassene Anklage – anzunehmen. Abgesehen davon, dass die Offenkundigkeit der Fehlerhaftigkeit insbesondere hinsichtlich des vorgetragenen Ergebnisses des Abgleichs des Protokolls aus 1. Instanz mit den Feststellungen des Urteils zweifelhaft ist, muss auch berücksichtigt werden, dass das Urteil des Amtsgerichts von einem Schöffengericht, also einem aus mehreren Personen bestehenden Spruchkörper, aufgrund offenbar mehrtägig durchgeführter, öffentlicher Hauptverhandlung verkündet wurde und die Urteilsgründe neben den Feststellungen zum Tatgeschehen auch eine umfangreiche Beweiswürdigung von Zeugenaussagen, insbesondere der des Zeugen H., aber auch weiterer in die Hauptverhandlung eingeführter Beweismittel enthalten und eine rechtliche Würdigung sowie eine Strafzumessung vorgenommen wird, weshalb die Annahme, dass es sich bei dem Urteil des Amtsgerichts um eine nichtige Entscheidung handeln könnte, bei der gebotenen Gesamtschau der o. g. Kriterien sowie unter Berücksichtigung der vorhandenen gesetzlichen Kontrollmechanismen im Instanzenzug fernliegend und im Ergebnis nicht gerechtfertigt ist.

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt der von der Verteidigung auch hier u. a. beanstandete Verstoß gegen § 267 Abs. 1 StPO – in Form einer bloßen wortwörtlichen Übernahme des Anklagesatzes in die Urteilsgründe – dementsprechend regelmäßig allenfalls zur Aufhebung des betroffenen Urteils auf ein dagegen eingelegtes Rechtsmittel (so auch wistra 1999, 425), nicht aber (übrigens ebenso wenig wie etwa eine begründete Inbegriffsrüge) zur Feststellung einer etwaigen „Nichtigkeit“.

Für die vorliegende Konstellation ist zudem zu beachten, dass die zulässige und unbeschränkte Berufung grundsätzlich zu einer völligen Neuverhandlung der Sache führt; es findet – so auch hier – eine neue Hauptverhandlung statt, in der nicht das angefochtene Urteil geprüft, sondern auf der Grundlage des Eröffnungsbeschlusses über alle Tat- und Rechtsfragen nach dem Ergebnis der Berufungsverhandlung neu entschieden wird (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., Vor § 312 Rdnr. 1). Schon aus diesem Grund wirkt sich die hier behauptete Fehlerhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens oder des Urteils auf die umfassend neu zu treffende tatrichterliche Entscheidung im Berufungsrechtszug grundsätzlich nicht aus bzw. ist dort ohne Weiteres – im dafür vorgesehenen Instanzenzug – zu beheben.

b)

Erfolglos bleibt die Revision des Angeklagten auch, soweit sie sich gegen die Schuldsprüche wegen Urkundenfälschung in 2 Fällen (Fälle 9 und 10 des Urteils) und wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung in einem Fall (Fall 11 des Urteils) sowie wegen Insolvenzverschleppung (Fall 13 des Urteils) und wegen Bankrotts in 6 Fällen (betreffend die Fälle 15 bis 20 des Urteils) richtet. Insoweit hat die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge keine zum Nachteil des Angeklagten durchgreifenden Rechtsfehler ergeben, so dass die dahingehenden Schuldsprüche Bestand haben.

Dies gilt insbesondere auch für die Verurteilung wegen Urkundenfälschung in den Fällen 9 und 10 des Urteils. Denn der Senat entnimmt den Ausführungen auf Bl. 183 und 184 der Urteils i. V. m. den sonstigen Feststellungen zur Abwicklung der Kreditanträge und der zugrunde liegenden Beweiswürdigung die rechtsfehlerfreie Feststellung, dass der Angeklagte in den Fällen 1 bis 10 des Urteils der Bank … bzw. der R. L. jeweils Fotokopien der von dem gesondert verfolgten und zwischenzeitlich rechtskräftig verurteilten Zeugen H – nach den Vorgaben des Angeklagten erstellten gefälschten Lohn- bzw. Gehaltsabrechnungen, die ihrerseits als Originale erscheinen sollten, vorgelegt bzw. übersandt hat. Eine solche Verwendung der Fotokopie einer unechten Originalurkunde, bei der die Kopie gerade nicht als „Original“, sondern eben als Kopie der Originalurkunde erscheinen (und so deren Existenz und Inhalt belegen) soll, stellt nach ständiger Rechtsprechung ein Gebrauchmachen von einer unechten bzw. gefälschten Urkunde im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB dar (vgl. Fischer, StGB, 66. Aufl., § 267 Rdnr. 37 m. w. N.).

Dass es die Kammer in den Fällen 9 und 10 des Urteils ungeachtet der festgestellten Täuschungshandlung versäumt hat, einen auch bei vermeintlich nicht möglicher Feststellbarkeit eines konkreten Gefährdungsschadens in Betracht kommenden Betrugsversuch zu erörtern, beschwert den Angeklagten nicht und wird im Übrigen von der Staatsanwaltschaft nicht (mehr) beanstandet.

c)

Die Schuldsprüche wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung (Fälle 1 bis 8 des Urteils) können indessen keinen Bestand haben. Sie waren auf die Revision des Angeklagten aufzuheben. Die durch die Strafkammer vorgenommene Bestimmung des Vermögensschadens, den die Bank … durch die Hingabe der Darlehen erlitten hat, erweist sich in vielfacher Hinsicht als rechtsfehlerhaft.

aa)

Vermögensschaden beim Betrug ist die Vermögensminderung infolge der Täuschung, also der Unterschied zwischen dem Wert des Vermögens vor und nach der täuschungsbedingten Vermögensverfügung. Die Grundsätze, die beim Betrug durch Abschluss eines Vertrags gelten und nach denen für den Vermögensvergleich maßgeblich auf den jeweiligen Wert der beiderseitigen Vertragsverpflichtungen abzustellen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 26.11.2015, Az. 3 StR 247/15, bei juris, m. w. N.), sind bei Kreditverträgen mit der Maßgabe zu berücksichtigen, dass durch die Ausreichung des Darlehens auf Seiten der Bank bereits ein Vermögensabfluss in Höhe des Kreditbetrages eintritt. Ob und in welchem Umfang dadurch ein Vermögensschaden entsteht, ist durch einen Vergleich dieses Betrages mit dem Wert des Rückzahlungsanspruchs des Darlehensgläubigers zu ermitteln. Dieser wird – bei grundsätzlich gegebener Zahlungswilligkeit des Schuldners – maßgeblich durch dessen Bonität und den Wert gegebenenfalls gestellter Sicherheiten bestimmt. Ein etwaiger Minderwert des Rückzahlungsanspruchs ist nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu ermitteln (st. Rspr.; siehe BGH, a. a. O., m. w. N.) und nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschlüsse vom 23.06.2010, Az. 2 BvR 2559/09 u. a., BVerfGE 126, 170, 229, und vom 07.12.2011, Az. 2 BvR 2500/09 u. a., BVerfGE 130, 1, 47 f., jeweils auch bei juris) konkret festzustellen und zu beziffern. Dabei können bankübliche Bewertungsansätze für die Wertberichtigung Anwendung finden (BGH, a. a. O., m. w. N.). Sofern eine genaue wertmäßige Bezifferung des dem Getäuschten zustehenden Gegenanspruchs nicht möglich ist, sind Mindestfeststellungen zu treffen, um den täuschungsbedingten Minderwert und den insofern eingetretenen wirtschaftlichen Schaden unter Beachtung des Zweifelssatzes zu schätzen; normative Gesichtspunkte können bei der Bewertung von Schäden berücksichtigt werden, sofern sie die gebotene wirtschaftliche Betrachtungsweise nicht überlagern oder verdrängen (BVerfG, Beschluss vom 07.12.2011, a. a. O.).

Auf der Grundlage dieser allgemeinen Grundsätze ist weiter in den Blick zu nehmen, dass es sich bei der Darlehensgewährung stets um ein Risikogeschäft handelt; das (Kredit-)Risiko bedarf selbständiger wirtschaftlicher Bewertung (BGH, a. a. O., m. w. N.). Der betrugsbedingte Vermögensschaden ist deshalb durch die Bewertung des täuschungsbedingten Risikoungleichgewichts zu ermitteln, für dessen Berechnung maßgeblich ist, ob und in welchem Umfang die das Darlehen ausreichende Bank ein höheres Ausfallrisiko trifft, als es bestanden hätte, wenn die risikobestimmenden Faktoren vom Täter zutreffend angegeben worden wären (BGH, a. a. O.).

bb)

Nach diesen Maßgaben vermögen die vom Landgericht zur Vermögensgefährdung und den diesbezüglichen Vorsatz des Angeklagten getroffenen lückenhaften und teilweise widersprüchlichen Feststellungen sowie die hierzu an verschiedenen Stellen des äußerst unstrukturierten Urteils anzutreffenden, bisweilen die Geschädigtenperspektive vermengenden Erwägungen die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges in 8 Fällen nicht zu tragen.

Zahlungsunwilligkeit eines Darlehensnehmers bei Darlehensgewährung stellt das Landgericht – allerdings zu Unrecht – ausdrücklich nur im Fall 4, „W. L.“, fest. Nach den getroffenen Feststellungen hatte der Zeuge L. das Fahrzeug … für seine Tochter und deren Freund erworben und zu dessen Finanzierung auch das Darlehen bei der Bank … aufgenommen. Mit seiner Tochter und deren Freund war vereinbart, dass diese ihm das Geld zur Zahlung der monatlichen Darlehensraten zur Verfügung zu stellen, was anfänglich auch so praktiziert worden ist. Eine Zahlungsunwilligkeit des Zeugen L. im maßgeblichen Zeitpunkt der Darlehensgewährung, in dem er offensichtlich – wie später auch zunächst praktiziert – davon ausging, dass seine Tochter und ihr Freund sich an die mit ihm getroffene Abrede halten und ihm die Geldbeträge zur Rückzahlung der Darlehensraten jeweils zur Verfügung stellen, kann hiermit gerade nicht begründet werden.

Zahlungsunfähigkeit der Darlehensnehmer bei Darlehensgewährung ist angesichts fehlender vollständiger Angaben zu deren Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu diesem Zeitpunkt ebenfalls in keinem der Fälle ausdrücklich und auf nachvollziehbarer Grundlage festgestellt. Das Landgericht war daher in jedem der Betrugsfälle gehalten, zur Bestimmung der Höhe des Gefährdungsschadens den Wert des Darlehensrückzahlungsanspruchs zum Zeitpunkt der Kreditgewährung zu bestimmen. Dies ist aus mehreren Gründen nicht rechtsfehlerfrei gelungen.

So hat es bei der Berechnung der Höhe des Gefährdungsschadens offenbar ohne Weiteres den von der Bank … für jeden der Fälle ermittelten Wertberichtigungsbedarf übernommen, ohne dass erkennbar wäre, dass das Gericht diese nach Aussage des Zeugen W., Leiter der Betrugsabteilung der Bank …, aufgrund interner EDV-unterstützter, z. T. auf Erfahrungswerten beruhender Berechnungen, bei der die Höhe des ausgereichten Nettodarlehensbetrages, der Wert der Sicherheiten und die Annahme einer Ausfallwahrscheinlichkeit für jeden einzelnen Darlehensnehmer (z. B. aufgrund der eingeholten Schufa-Auskunft und des bisherigen Rückzahlungsverhaltens) eine wichtige Rolle spielen, ermittelten Beträge inhaltlich nachvollzogen und kritisch überprüft, mithin insoweit eine eigene Feststellung getroffen hätte.

Dementsprechend ging etwa im Fall 1 „J. G.“, in dem der Darlehensnehmer den Kredit zwar nicht störungsfrei aber letztendlich doch vollständig zurückgezahlt hat, die Kammer gleichwohl davon aus, dass ein Gefährdungsschaden von 243,85 € entstanden war, „da die Bank … im Zuge des Ermittlungsverfahrens vor Anklageerhebung gegenüber der Staatsanwaltschaft den Eigenwertberichtigungsbedarf aufgrund interner Wahrscheinlichkeitsrechnungen im Fall J. G. lediglich mit 243,85 € angab (Fallheft G. Bl. 28).“ Hieran wird deutlich, dass die Berechnung des Gefährdungsschadens eine Auseinandersetzung mit banküblichen Bewertungsverfahren erforderte (vgl. BVerfG, Beschluss v. 23.06.2010, Az. 2 BvR 2559/08 u. a., bei juris, Rdnr. 153) und offensichtlich ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen vom Landgericht nicht zu leisten war.

In den Fällen 2 bis 8 des Urteils hat das Landgericht den Vermögensgefährdungsschaden jeweils so ermittelt, dass es einen nicht näher erläuterten, jedenfalls nicht mit dem Auszahlungsbetrag deckungsgleichen „Nettodarlehensbetrag“ um den Wert des an die Bank … sicherungsübereigneten Fahrzeugs, wie er sich aus der „aktuellen Schwackeliste“ ergebe, vermindert hat. Das ist bereits insofern widersprüchlich, als sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, dass die Auszahlungsbeträge, an die die Berechnung des Gefährdungsschadens anzuknüpfen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 03.05.2012, Az. 2 StR 446/11, bei juris), in jedem der Fälle und teilweise erheblich unterhalb der vom Landgericht so bezeichneten „Nettodarlehensbeträge“ liegt, was im Fall 2 „I. J.“ nicht nachvollziehbar dazu führt, dass ein Gefährdungsschaden in Höhe von 1.893,51 € angenommen wird, obwohl der mit 26.937,09 € angenommene Wert des an die Bank sicherungsübereigneten Pkws den in Höhe von 25.995,00 € festgestellten Auszahlungsbetrag sogar überstieg.

Ausweislich der gewählten Berechnungsmethode hat das Landgericht mithin in jedem der Fälle 2 – 8 des Urteils – von der Berücksichtigung des Wertes der sicherungsübereigneten Fahrzeuge abgesehen – den Rückzahlungsanspruchs der Bank … im Zeitpunkt der Kreditgewährung als wertlos angesehen und damit erkennbar gerade keine eigene differenzierende Wertberechnung vorgenommen, was im Fall 6 „M. K.“ dazu führte, dass der Darlehensnehmer zwar sogar den gesamten Bruttodarlehensbetrag an die Bank … zurückgezahlt hat, der Wert des Rückzahlungsanspruchs der Bank zum Zeitpunkt der Darlehensausreichung – vom Wert des sicherungsübereigneten Pkws abgesehen – aber gleichwohl mit Null angenommen wird. Die hierfür gegebene Begründung, der Darlehensnehmer sei nur deshalb in der Lage gewesen, die vereinbarten Raten aufzubringen, weil seine Ehefrau sich an der Rückzahlung beteiligt habe, lässt offen, auf welcher – ggf. vertraglicher – Grundlage diese Beteiligung in welcher Höhe erfolgt ist und wie es um die Bonität der zur teilweisen Übernahme der Raten bereiten Ehefrau des Zeugen K., die zu dieser Übernahme offenbar auch in der Lage war, bestellt gewesen ist. Ohne Feststellungen hierzu ist eine Bewertung des Rückzahlungsanspruchs mit Null jedenfalls nicht gerechtfertigt, weil dann, wenn auch nur die Bereitschaft und Fähigkeit zur teilweisen Tilgung des Darlehensanspruchs nicht von einer völligen Wertlosigkeit des Rückzahlungsanspruchs ausgegangen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 03.05.2012, Az. 2 StR 446/11, bei juris, m. w. N.).

Auch die Bewertung der sicherungsübereigneten Kraftfahrzeuge ist für das Revisionsgericht nicht überprüfbar ist. Insoweit behauptet das Urteil, dass der jeweils in Ansatz gebrachte und vom Nettodarlehensbetrag in Abzug gebrachte Wert dem „mittleren Schwackewert“ entspreche, ohne jedoch darzulegen, wie anhand der „Schwacke-Liste“ ein Fahrzeugwert ermittelt werden kann und insbesondere welche Daten (wie Baujahr, Marke, Modell, Kraftstoffart etc.) hierfür maßgeblich sind. Das Urteil beschränkt sich darauf, die Kraftfahrzeuge lediglich – ohne Angabe des Baujahrs – nach Marke und Modell zu bezeichnen, was zur Bewertung anhand der „Schwacke-Liste“ nicht ausreicht. Davon abgesehen ist auch zweifelhaft, ob das Landgericht bei der Bewertung der sicherungsübereigneten Kraftfahrzeuge den Stand der „Schwacke-Liste“ zum maßgeblichen Zeitpunkt der Kreditgewährung zugrunde gelegt hat. So ist im Fall 2 „I. J.“ ausdrücklich von der „aktuellen Schwackeliste“ die Rede und ist nicht nachvollziehbar, weshalb im Fall 4 „F. S.“ der „mittlere Schwackewert“ des von dem Zeugen erworbenen … 14.824,50 € betragen soll, obwohl sich der Bruttobetrag des vom Zeugen zur Finanzierung des Fahrzeugkaufs bei der Bank … aufgenommenen Darlehens auf 35.968,80 € belief und vom Zeugen S. in 84 Monatsraten zu je 428,00 € zurückgeführt werden sollte.

cc)

Die zum Vorsatz des Angeklagten hinsichtlich der Vermögensgefährdung getroffenen Feststellungen sowie die hierzu angestellten Erwägungen tragen die Verurteilung des Angeklagten ebenfalls nicht. Im wesentlichen führt das Urteil hierzu jeweils aus, dass der Angeklagte über die Höhe der von den Darlehnsnehmern erzielten Einkommen gegenüber der Bank … bewusst falsche Angaben machte, weil er „sicher gehen wollte, dass das bankinterne Softwareprogramm bei der Berechnung zu einer Überdeckung gelange und eine positive Kreditentscheidung erfolge“. Durch die nachfolgende Übersendung der gefälschten Verdienstnachweise habe er bei dem für die Kreditvergabe verantwortlichen Mitarbeiter der Bank … einen Irrtum bezüglich der Bonität der Darlehensnehmer erwecken wollen, um diese aufgrund dieses Irrtums dazu zu veranlassen, die jeweiligen Darlehensvaluta an die Auto Center … GmbH zur Auszahlung zu bringen, um sich (Fälle 1, 3) bzw. die Auto Center … GmbH (Fälle 2 und 4) ungerechtfertigt zu bereichern. Im Fall 4 heißt es ergänzend, dass der Angeklagte dabei billigend in Kauf genommen habe, dass der Bank … durch einen etwaigen Kreditausfall mindestens ein Schaden in Höhe des Differenzbetrages des Nettodarlehensbetrages abzüglich des Wertes des Autos entstehen konnte, und im Fall 7, dass mit ein wenig Menschenkenntnis der Darlehensnehmer, M. K., nach dem Eindruck, den er in der Berufungshauptverhandlung hinterließ, als jemand erkennbar war, der nicht in der Lage sei, seine eigenen Angelegenheiten in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht zu regeln.

Ein (Schädigungs-)Vorsatz des Angeklagten hinsichtlich der (zunächst nur festgestellten) Vermögensgefährdungsschäden ist mit diesen Feststellungen nicht ausreichend beschrieben. Vielmehr wären Feststellungen dazu erforderlich gewesen, dass der Angeklagte Kenntnis von denjenigen Umständen gehabt hat, die ggf. zu einer Minderwertigkeit des von der Bank … erworbenen Darlehensrückzahlungsanspruchs führen. Dies setzt Feststellungen zur Kenntnis des Angeklagten von der Zahlungsunwilligkeit oder der Bonität der Darlehensschuldner voraus, die nicht getroffen wurden.

dd)

Wegen weiterer Einzelheiten zur rechtsfehlerhaften Darstellung und Einordnung des Betrugsschadens einschließlich der subjektiven Tatseite wird ergänzend auf die zutreffenden Beanstandungen im Schriftsatz der Verteidigerin des Angeklagten vom 08.03.2018, Bl. 2717 ff. d. A., Bezug genommen.

Weitere Unklarheiten ergeben sich zudem daraus, dass die Strafkammer im Rahmen der Strafzumessung sodann vielfach einen – von dem zunächst allein bzw. „zugunsten“ des Angeklagten festgestellten Gefährdungsschaden abweichenden – höheren „endgültigen“ Schaden der Bank strafschärfend gewertet hat, wozu wiederum keine hinreichend nachvollziehbaren Feststellungen vorliegen.

Da die Schuldsprüche wegen Betruges in den Fällen 1 bis 8 des Urteils aus den vorstehenden Gründen keinen Bestand haben konnten, unterlag auch die Verurteilung wegen der jeweils tateinheitlich hierzu begangenen Urkundenfälschung der Aufhebung.

d)

Der Schuldspruch wegen Bankrotts im Fall 14 des Urteils konnte – anders als in den Fällen 15 bis 20 – ebenfalls keinen Bestand haben, weil er (in zeitlicher Hinsicht) von den zugehörigen Feststellungen nicht getragen wird.

Nach den getroffenen Feststellungen forderte der Angeklagte die Fa. B. mit Fax vom 29.07.2013, um 17:27 Uhr, dazu auf, die Überweisung von 5.750,00 € für den … nicht mehr, wie zuvor gefordert, auf das Geschäftskonto der Auto Center … GmbH bei der S. M. zu überweisen, sondern nunmehr per Blitzüberweisung auf das (private) Konto des Angeklagten bei der W. Bank. Die so beschriebene Tathandlung erfüllt den objektiven Tatbestand des § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht. Bei dieser Tat handelt es sich um ein echtes Sonderdelikt, d. h. Täter kann, wenn Vermögensträger – wie hier – eine juristische Person ist, nur deren Vertreter nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB sein (vgl. Fischer, a. a. O., Vor § 283 Rdnrn. 18, 22, m. w. N.). Nach den im Urteil getroffenen Feststellungen war der Angeklagte aber nicht bereits am 29.07.2013, sondern erst ab dem 01.08.2013 Geschäftsführer der Auto Center … GmbH. Dass er bereits vorher deren faktischer Geschäftsführer gewesen ist, liegt angesichts der Gesamtumstände und insbes. seines Faxschreibens vom 29.07.2013 zwar nahe, ist aber nicht festgestellt.

e) (Strafzumessung)

Die Einzelstrafen weisen lediglich in den Fällen 9 bis 11 und 13 Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf; im Übrigen sind sie nicht zu beanstanden.

aa)

Wegen Urkundenfälschung hat das Landgericht in den Fällen 9 und 10 des Urteils gegen den Angeklagten Freiheitsstrafen von 3 Monaten (Fall 9) und 2 Monaten (Fall 10) sowie wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung (Fall 11) eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten verhängt. Nach § 47 StGB verhängt das Gericht eine Freiheitsstrafe unter 6 Monaten nur, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machen. Ausführungen hierzu sind den Strafzumessungserwägungen zu diesen Fällen indes nicht zu entnehmen, obwohl sie insbes. deshalb geboten gewesen wären, weil die Kammer zum Teil auch Einzelgeldstrafen noch als ausreichend und angemessen erachtet hat (Fälle 1 bis 3, 14, 15, 18 und 20); dies muss zur Aufhebung der verhängten kurzen Einzelfreiheitsstrafen führen.

bb)

Wegen Insolvenzverschleppung hat das Landgericht eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten verhängt (Fall 13) und dabei strafschärfend berücksichtigt, dass dem Angeklagten „bekannt war, dass er nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der GmbH unverzüglich, spätestens aber drei Wochen nach deren Eintritt Insolvenzantrag beim zuständigen Amtsgericht zu stellen hatte“. Darin liegt eine gegen § 46 Abs. 3 StPO verstoßende Doppelverwertung des Vorsatzes, die zur Aufhebung der verhängten Einzelstrafe führt.

cc)

Da auf die Revision des Angeklagten die Schuldsprüche in den Fällen 1 bis 8 sowie 14 aufzuheben waren, schon deshalb auch die Strafaussprüche in diesen Fällen keinen Bestand haben konnten und zudem auch die gegen den Angeklagten in den Fällen 9 bis 11 und 13 verhängten Einzelstrafen aufzuheben waren, unterlag auf die Revision des Angeklagten auch die verhängte Gesamtstrafe der Aufhebung.

2. Revision der Staatsanwaltschaft

Die Revision der Staatsanwaltschaft hat nach ihrer in der Revisionshauptverhandlung mit Zustimmung des Angeklagten und seiner Verteidiger erfolgten (weiteren) Beschränkung im verbliebenen Umfang vollen Erfolg.

a)

Die Entscheidung des Landgerichts, die Anklagevorwürfe Ziff. 1 („M. S.“) und Ziff. 2 („U. J.) der Anklageschrift vom 13.11.2014 durch Prozessurteil wegen Strafklageverbrauchs nach §§ 206a, 260 Abs. 3 StPO einzustellen, wird durch die getroffenen Feststellungen nicht getragen.

Das Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs folgt aus dem Verbot der Doppelbestrafung aus Art. 103 Abs. 3 GG (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 08.09.2017, Az. 1 Ws 98/17, bei juris, m. w. N.). Der Begriff der Tat im Sinne dieser Vorschrift richtet sich nach der verfahrensrechtlichen Bestimmung des § 264 StPO und ist somit als der geschichtliche sowie damit zeitlich und sachverhaltlich begrenzte Vorgang zu verstehen, auf den Anklage und Eröffnungsbeschluss hinweisen und innerhalb dessen der Angeklagte als Täter oder Teilnehmer einen Straftatbestand verwirklicht haben soll. Nach diesem sog. „prozessualen Tatbegriff“ gehört zur Tat (ohne Rücksicht darauf, ob sachlich-rechtliche Tateinheit oder Tatmehrheit vorliegt) das gesamte Verhalten des Täters, soweit es nach natürlicher Auffassung einen einheitlichen Lebensvorgang darstellt, dessen getrennte Aburteilung zu einer (unnatürlichen) Aufspaltung eines zusammenhängenden Geschehens führen würde (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 264 Rdnr. 2 m. w. N.). Der materiellrechtliche und der prozessuale Tatbegriff stehen indes nicht völlig beziehungslos nebeneinander. Vielmehr stellt ein durch den Rechtsbegriff der Tateinheit nach § 52 StGB zusammengefasster Sachverhalt in der Regel auch verfahrensrechtlich eine einheitliche prozessuale Tat dar (vgl. OLG Bremen, a. a. O., m. w. N.). Umgekehrt bilden mehrere im Sinne von § 53 StGB sachlichrechtlich selbstständige Handlungen grundsätzlich nur dann eine einheitliche prozessuale Tat, wenn die einzelnen Handlungen nicht nur äußerlich ineinander übergehen, sondern wegen der ihnen zu Grunde liegenden Vorkommnisse unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung auch innerlich derart miteinander verknüpft sind, dass der Unrechts- und Schuldgehalt der einen Handlung nicht ohne die Umstände, die zu der anderen Handlung geführt haben, richtig gewürdigt werden kann und ihre getrennte Würdigung und Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden würde (BGH, Beschluss vom 05.03. 2009, 3 StR 566/08, bei juris).

Das Landgericht hat seine Einstellungsentscheidung damit begründet, dass die an die Bank … gerichteten Online-Finanzierungsanfragen im Fall „B. S.“ und im Fall „C. S.“, die beide Gegenstand des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Mühlhausen vom 03.07.2014 (Az. 500 Js 57177/13) gewesen seien, und in den Fällen „M. S.“ und „U. J.“, Anklagevorwürfe Ziff. 1 und 2 der Anklageschrift vom 13.11.2014, sämtlich am selben Tage (14.02.2011) bei derselben Geschädigten (Bank …) durch dieselbe Person (den Angeklagten) online eingereicht worden seien und zwar unter Nutzung des von der Bank … zur Verfügung gestellten Computerprogramms, wobei – was dem Urteil an anderer Stelle zu entnehmen ist – die elektronische Bearbeitung der vorgenannten Kreditanfragen gemeinsam durch den Angeklagten und einen Mitarbeiter der Bank …, den Zeugen W., der den Angeklagten in die Nutzung des EDV Softwarepaketes „V.“ der Bank … eingewiesen habe, erfolgt sei. Damit liege eine natürliche Handlungseinheit vor. Liege aber konkurrenzrechtlich bereits lediglich eine Tat vor, dann handele es sich auch um dieselbe prozessuale Tat.

Schon die Annahme natürlicher Handlungseinheit wird durch die Urteilsfeststellungen indes nicht getragen. Von natürlicher Handlungseinheit ist auszugehen, wenn zwischen mehreren menschlichen, strafrechtlich erheblichen Verhaltensweisen ein solcher unmittelbarer Zusammenhang besteht, dass sich das gesamte Tätigwerden bei natürlicher Betrachtungsweise (objektiv) auch für einen Dritten als ein einheitliches zusammengefasstes Tun darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 29.03.2012, Az. 3 StR 422/11, bei juris, m. w. N.).

Dies kann den Urteilsfeststellungen nicht entnommen werden. Abgesehen davon, dass sie bereits den (für den dortigen Prozessstoff maßgeblichen) Anklagevorwurf hinsichtlich der im Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 03.07.2014 (Az. 500 Js 57177/13) abgeurteilten Fälle „B. S.“ und „C. S.“ nicht mitteilen, ergibt sich aus ihnen auch nicht, wie und wann genau am 14.02.2011 in den genannten Fällen die Finanzierungsanfragen erfolgt sind. Es bleibt daher etwa offen, ob diese zunächst gesammelt und die Daten dann in einem Arbeitsschritt in die EDV eingegeben wurden oder ob dies für jeden Einzelfall gesondert und zu unterschiedlichen Tageszeiten (am 14.02.2011) geschehen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 26.10.2017, Az. 2 StR 102/17, bei juris), liegt es jedoch nur dann nahe, bei mehreren gleichartigen Betrugshandlungen natürliche Handlungseinheit anzunehmen, wenn sie im Rahmen derselben Kontaktaufnahme stattgefunden haben.

Unberücksichtigt lässt das Urteil zudem, dass nach den getroffenen Feststellungen zur Auszahlung der Darlehensvaluta die Übersendung weiterer Unterlagen (wie bspw. die Gehaltsbescheinigungen) erforderlich war, insbes. dass ein von dem Computerprogramm erstelltes schriftliches Angebot zunächst beim Händler ausgedruckt, von dem jeweiligen Darlehensnehmer unterschrieben und sodann mit weiteren Unterlagen an die Bank weitergeleitet werden musste. Dass auch diese Ausführungshandlungen in allen Fällen am 14.02.2011 als ein zeitlich unmittelbar zusammenhängendes einheitliches Geschehen verbunden waren, ist ebenfalls nicht festgestellt.

Schließlich spricht auch gegen die Annahme einer einheitlichen prozessualen Tat, dass es sich um unterschiedliche, eindeutig voneinander abgrenzbare Geschäftsvorfälle verschiedener Kunden handelt, bei denen sich der Finanzierungsgegenstand, das beantragte Kreditvolumen und die jeweilige Bonität unterscheiden, weshalb – anders als in der oben zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs, bei der die mehreren gleichartigen Betrugshandlungen (Herbeiführung der Zusage vorläufigen Versicherungsschutzes zur Kraftfahrzeugzulassung durch Vorspiegelung der Bereitschaft zur Zahlung der Versicherungsprämie) dadurch gekennzeichnet waren, dass sie hinsichtlich der Person des Scheinhalters und des die vorläufige Deckungszusage zusagenden Versicherungsunternehmens übereinstimmten – eine getrennte Aburteilung auch nicht zu einer nicht sachgerechten (unnatürlichen) Aufspaltung eines zusammenhängenden Geschehens führen würde.

Da das Urteil insoweit bereits auf die von Amts wegen veranlasste Prüfung des Revisionsgerichts zum Vorliegen der Prozessvoraussetzungen bzw. von Prozesshindernissen aufzuheben war, kam es auf die von der Staatsanwaltschaft Mühlhausen in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Verletzung des § 261 StPO nicht mehr an.

b)

Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts auch hinsichtlich des beanstandeten Freispruchs zu Ziff. 14 der Anklageschrift Erfolg.

Insoweit genügt das angefochtene Urteil in sachlich-rechtlicher Hinsicht nicht den Anforderungen, die nach den Vorgaben des § 267 Abs. 5 StPO und ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung an die Gründe eines freisprechenden Urteils zu stellen sind (vgl. zusammenfassend Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 267 Rdnr. 33). Es enthält schon keine geschlossene und nachvollziehbare Darstellung eines ihm zugrundeliegenden, in der Berufungsverhandlung festgestellten Sachverhalts und erweist sich auch in der Beweiswürdigung als unvollständig und lückenhaft.

aa)

Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen hat das Tatgericht gemäß § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO nach Mitteilung des Tatvorwurfs grundsätzlich zunächst in einer geschlossenen Darstellung die in der Hauptverhandlung getroffenen und für erwiesen erachteten Feststellungen zusammenhängend mitzuteilen (vgl. etwa BGH, Urteil v. 23.06.2010, 2 StR 35/10, bei juris), bevor es in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen es die für einen Schuldspruch erforderlichen – zusätzlichen – Feststellungen nicht hat treffen können (BGH wistra 2004, 105, 109). Nur hierdurch wird das Revisionsgericht in die Lage versetzt, nachzuprüfen, ob der Freispruch auf rechtlich bedenkenfreien Erwägungen beruht (BGH NJW 2013, 1106). Lassen sich ausnahmsweise überhaupt keine Feststellungen zum Tatgeschehen treffen, so ist dies in den Urteilsgründen darzulegen und zu erläutern (BGH NJW 1980, 2423).

Das angefochtene Urteil enthält indessen keine geschlossene und nachvollziehbare Darstellung eines ihm zu Grunde liegenden, in der Berufungsverhandlung festgestellten Sachverhalts, sondern setzt nach der Mitteilung des Anklagevorwurfs unvermittelt mit der Beweiswürdigung fort, indem es ausführt, es habe in der Berufungshauptverhandlung nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden können, ob der Angeklagte oder aber die Darlehensnehmerin selbst, die Zeugin M. H., geb. B,, die gefälschten Verdienstbescheinigungen bei der S. C. Bank eingereicht habe. Auch die aus der Gesamtheit der Urteilsgründe zu entnehmenden fragmentarischen Details zum festgestellten Tatgeschehen sind nicht geeignet, dem Revisionsgericht eine umfassende Nachprüfung zu ermöglichen.

bb)

Hinzu kommt, dass auch die Beweiswürdigung selbst in wesentlichen Punkten erkennbar lückenhaft und unvollständig ist. Seine Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten stützt der Tatrichter allein darauf, dass die Darlehensvaluta für den angeblich von der Auto Center … GmbH zu erwerbenden … in Höhe von 13.885,00 € nicht – wie in allen Übrigen der angeklagten Fälle – auf das Geschäftskonto der Auto-Center … GmbH gezahlt wurde, sondern auf das Konto der Darlehensnehmerin bei der K. S. S.. Unerörtert lässt das Urteil, wie der Angeklagte und/oder die Zeugin H. an die gefälschten Verdienstnachweise, die bei der S. C. Bank eingingen, gelangt sind. So sind nach den (sprachlich bereinigten) Feststellungen des Landgerichts die Täuschungen durch den Angeklagten dadurch erfolgt, dass „(…) den Banken bzw. den Leasinggesellschaften auf Veranlassung des Angeklagten H.-P. M. hin und nach seinen Vorgaben durch den Zeugen R. H. auf dessen PC mit Hilfe eines Softwareprogramms [erstellte] falsche Lohn- und Gehaltsabrechnungen … durch den Angeklagten … per Post zugesandt wurden“ (UA S. 52), wobei der Zeuge H., an dessen Glaubwürdigkeit ebenso wie an der Glaubhaftigkeit seiner Aussage das Gericht keine Zweifel hatte, die beschriebene Vorgehensweise bestätigt und ausgesagt habe, „für ihn sei immer nur P. M. der Ansprechpartner gewesen“ (UA S. 127). Dies berücksichtigend hätte es jedenfalls auch der Erörterung bedurft, ob sich der Angeklagte im Fall 14 der Anklageschrift etwa eines (gewerbsmäßigen) Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in Mittäterschaft bzw. der Beihilfe hierzu, zumindest aber (wie bereits im Fall 11 des Urteils angenommen) einer Anstiftung zur Herstellung der unechten Urkunden schuldig gemacht hat.

c) (Strafzumessung)

Die Revision der Staatsanwaltschaft führt schließlich zur Aufhebung der Einzelstrafen in den Fällen 1 bis 10 des Urteils und der Gesamtstrafe.

aa)

Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat mit der in diesem Punkt von der Generalstaatsanwaltschaft näher ausgeführten Sachrüge insoweit Erfolg, als sie zu Recht die Rechtsfehlerhaftigkeit der (Einzel-)Strafzumessung in den Fällen 1 bis 10 des Urteils, namentlich die Nichtanwendung der Strafrahmen für besonders schwere Fälle gem. §§ 263 Abs. 3 Nr. 1, 267 Abs. 3 Nr. 1 StGB beanstandet.

In diesen Fällen hat das Landgericht die Verwirklichung des Regelbeispiels der Gewerbsmäßigkeit jeweils mit lückenhafter und nicht tragfähiger Begründung verneint. Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn der Täter in der Absicht handelt, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Zwar setzt Gewerbsmäßigkeit im Sinne der genannten Vorschriften grundsätzlich eigennütziges Handeln und damit tätereigene Einnahmen voraus. Es reicht aber auch aus, dass sich der Täter mittelbare Vorteile aus den Tathandlungen verspricht, etwa wenn die Vermögensvorteile an eine von ihm beherrschte Gesellschaft oder einen von ihm beherrschten Verein fließen und der Täter ohne weiteres auf diese Vorteile zugreifen kann (vgl. BGH wistra 2009, 351, und NStZ-RR 2011, 373). Gleiches gilt, wenn durch Verwendung gefälschter Urkunden betrügerisch erlangte Vorteile dem Täter mittelbar zufließen – so etwa betrügerisch für den Arbeitgeber erlangte Betriebseinnahmen, wenn diese dem Täter über das Gehalt oder die Beteiligung an Betriebsgewinnen zu Gute kommen (vgl. BGH, Urteil vom 24.10.2018, Az. 5 StR 477/17, bei juris, m. w. N.).

Entsprechend liegt es hier. Nach den Feststellungen des Urteils war der Angeklagte seit Dezember 2001 als selbstständiger Autohändler in … tätig. Das Autohaus führte er zunächst als Einzelkaufmann. Im September 2005 gründete er dann die Firma Autocenter … P. M. GmbH, die fortan das Autohaus betrieb und deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Angeklagte bis zu 15.12.2009 gewesen ist. Zu diesem Zeitpunkt war die GmbH bereits in die Krise geraten. Auf den Antrag des Dipl. Ing. G. K. vom 22.02.2010 wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Mühlhausen vom 20.09.2010 (Az. 8 IN 37/10) über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet.

Bereits am 01.09.2009 hatte der Vater des Angeklagten, der am 05.03.1937 geborene H. M., als deren alleiniger Geschäftsführer die Auto Center … GmbH, die von der Mutter des Angeklagten, die am 15.09.1937 geborene B. M. als alleinige Gesellschafterin gegründet worden war, zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet. Bei dieser Firma war der Angeklagte bis zu seiner Bestellung zum Geschäftsführer der GmbH am 01.08.2013 als angestellter Autoverkäufer mit einem nach seinen Angaben durchschnittlichen Monatsgehalt von ca. 1.100,00 € bis 1.200,00 € tätig. Die Abwicklung der verfahrensgegenständlichen Darlehensvereinbarungen erfolgte seitens des Autohauses ausschließlich durch den Angeklagten, der auch allein den Kontakt zu dem Zeugen H. hielt und diesen anwies, die falschen Verdienstabrechnungen herzustellen.

Der Senat hält es bei dem festgestellten Sachverhalt für fernliegend, dass der Angeklagte in diesem „Familienbetrieb“ nicht zumindest mittelbar von den nur unter Verwendung falscher Urkunden und betrügerischer Kreditvermittlung ermöglichten Umsatzgeschäfte „seines“ Autohandels profitierte, wofür u. a. auch spricht, dass er – wie zu Fall 14 festgestellt – bereits am 29.07.2013 und damit zu einem Zeitpunkt, als er (noch) lediglich angestellter Verkäufer der Auto Center … GmbH gewesen ist, die Fa. B.veranlasste, eine Forderung der GmbH nicht durch Überweisung auf ein Geschäftskonto, sondern auf ein Privatkonto des Angeklagten zu begleichen.

bb)

Schon wegen der Aufhebung sowohl der Verfahrenseinstellung als auch des Teilfreispruchs und der Einzelstrafen in den Fällen 1 bis 10 konnte auch die Gesamtstrafe keinen Bestand haben, die deshalb auf die Revision der Staatsanwaltschaft ebenfalls aufzuheben war. Der Gesamtstrafenausspruch hätte allerdings auch als solcher bereits deshalb keinen Bestand haben können, weil die dort explizit angenommene „rechtsstaatswidrig lange Verfahrensdauer“ in ihren Voraussetzungen wie auch in der etwaigen Rechtsfolge (vgl. BGHSt 52, 124ff; Fischer, a. a. O., § 46 Rdnr. 131ff) unzureichend dargestellt und rechtsfehlerhaft umgesetzt wird.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Strafrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Strafrecht und Verkehrsstrafrecht. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Strafrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!