Skip to content

Wertersatzeinziehung bei der Geldwäsche: Wann Finanzagenten zahlen müssen

Taggleiche Weiterleitung der Betrugsgelder per Kryptowährung – das Privatkonto zeigt am Abend wieder eine Null, doch der Finanzagent soll für die gesamte Summe haften. Während die Verteidigung auf den nur flüchtigen Besitz der Beute pocht, rückt für die Justiz die eigenständige Macht über den digitalen Umtausch in den Fokus.
Hände bedienen gleichzeitig ein Smartphone mit Banking-App und einen Laptop mit Krypto-Handelsplattform am Schreibtisch.
Finanzagenten haften persönlich für Taterträge, wenn sie durch aktive Kryptokäufe die faktische Verfügungsgewalt über illegale Gelder ausüben. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 206 StRR 406/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
  • Datum: 24.02.2026
  • Aktenzeichen: 206 StRR 406/25
  • Verfahren: Revision der Staatsanwaltschaft
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Geldwäsche
  • Relevant für: Finanzagenten, Kontoinhaber, Strafverfolgungsbehörden

Finanzagenten zahlen Geldwäsche-Beträge voll zurück, wenn sie als alleinige Kontoinhaber über das Geld verfügen.
  • Der Angeklagte kontrolliert das Geld, sobald es auf seinem eigenen Bankkonto ankommt.
  • Das gilt auch bei einer Weiterleitung der Summen am selben Tag.
  • Der Täter muss den vollen Betrag der Beute an den Staat zurückzahlen.
  • Bloße Anweisungen von Hinterleuten verhindern den Zugriff und die Pflicht zur Rückzahlung nicht.
  • Das untere Gericht muss die Summe nun nach diesen neuen Regeln erhöhen.

Haftung für Finanzagenten trotz sofortiger Geldweiterleitung

Gemäß den Paragrafen 73 Absatz 1 Alternative 1 und 73c Satz 1 des Strafgesetzbuches wird ein Wertersatz für Taterträge eingezogen, die ein Täter durch die Tat erlangt hat. Das bedeutet konkret: Kann das illegale Originalgeld nicht mehr beschlagnahmt werden, muss der Täter den entsprechenden Wert aus seinem eigenen, legalen Vermögen an den Staat zurückzahlen. Ein Vermögenswert gilt in der juristischen Bewertung als erlangt, wenn er einer Person so zufließt, dass er der faktischen Verfügungsgewalt unterliegt. Das setzt voraus, dass die Person tatsächlich über das Geld bestimmen kann, etwa indem sie es selbst abhebt oder weiterüberweist. Für die Anordnung einer Einziehung ist es dabei unerheblich, ob der Wert in einer späteren Phase des Tatablaufs weitergegeben wird.

„Durch die Tat erlangt“ im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB ist ein Vermögenswert, wenn er dem Täter oder Teilnehmer in irgendeiner Phase des Tatablaufs so zugeflossen ist, dass er dessen faktischer Verfügungsgewalt unterliegt. – so das Bayerische Oberste Landesgericht

Wer als Finanzagent agiert, riskiert sein gesamtes Privatvermögen für Gelder, die er lediglich kurzzeitig verwaltet hat. Das zeigt der Fall eines Mannes vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht (Az. 206 StRR 406/25): Obwohl er Beträge aus Enkelbetrügereien sofort weiterleitete, ordneten die Richter die Einziehung des vollen Wertersatzes von 9.640,18 Euro an. Eine Reduzierung der Summe durch Vorinstanzen wurde damit hinfällig – der Betroffene haftet nun persönlich für den kompletten Betrag, auch wenn er selbst keinen Cent davon behalten hat.

Warum Kryptokäufe den transitorischen Besitz ausschließen

Ein lediglich transitorischer Besitz liegt vor, wenn ein Gegenstand nur sehr kurzfristig weiterzuleiten war, ohne dass der Täter eine eigenständige Verfügungsgewalt besaß. Eine bloße Weisungsabhängigkeit gegenüber den Hinterleuten reicht nach der ständigen Rechtsprechung nicht aus, um einen solchen flüchtigen Besitz zu begründen. Kurzfristige Weiterleitungen schließen das Erlangen eines Wertes im Sinne des Strafgesetzbuches demnach nicht automatisch aus.

Der Streit um diesen flüchtigen Gewahrsam entzündete sich an dem Berufungsurteil des Landgerichts München II vom 25. Juli 2025, welches die Gesamtgeldstrafe auf 80 Tagessätze zu je 40 Euro abmilderte und die Einziehungssumme auf 5.200,95 Euro begrenzte. Die Münchener Richter nahmen bei zwei bestimmten Zahlungen einen transitorischen Besitz an. Es betraf die konkreten Geldeingänge über 3.279,33 Euro vom 1. April 2022 sowie 1.160,00 Euro vom 6. April 2022, die taggleich den Besitzer wechselten. Der Kontoinhaber hatte die fraglichen Beträge für den Kauf von Kryptowährungen verwendet und die digitalen Assets sogleich an unbekannte Dritte transferiert.

Verfügungsgewalt des Kontoinhabers trotz Telefonanweisung der Hinterleute

Bei dem Buchgeld auf einem Bankkonto steht die faktische Verfügungsgewalt grundsätzlich dem alleinigen Kontoinhaber zu. Unter Buchgeld versteht man das Guthaben auf dem Konto, das im Gegensatz zu Bargeld nur als elektronischer Datensatz existiert. Diese Verfügungsgewalt entfällt nicht dadurch, dass die betreffende Person vor dem Geldeingang über ein Telefon zur Weiterleitung aufgefordert wird. Ein juristischer Ausschluss der Verfügungsgewalt käme nur dann in Betracht, wenn Hinterleute die Kontozugriffe tatsächlich und unmittelbar steuern würden.

Für den Fall, dass der Vermögenswert […] auf ein Konto geflossen ist, gilt für den „Besitz“ des Kontoinhabers jedenfalls dann, wenn er wie im gegenständlichen Fall die alleinige Kontoinhaberschaft innehat, dass allein ihm die faktische Verfügungsgewalt an den Buchgeldpositionen zusteht. – so das BayObLG

Bei der Beurteilung der Kontobewegungen betonte das Bayerische Oberste Landesgericht, dass der Beschuldigte der alleinige Inhaber des Empfängerkontos war. Der Senat stellte fest, dass kein unmittelbarer Zugriff der ursprünglichen Betrüger auf die Finanzen des Mannes bestand. Da der Beschuldigte eigenständig digitale Währungen erwarb und die Werte erst in einem zweiten Schritt weiterleitete, übte er eine volle faktische Verfügungsgewalt aus.

Praxistipp:

Der entscheidende Faktor für die volle Haftung war hier die Eigenständigkeit der Handlung: Da der Kontoinhaber selbst aktiv Kryptowährungen kaufte, behielt er die Kontrolle. Wenn Sie Ihre Zugangsdaten (PIN/TAN) nicht direkt an Hinterleute abgegeben haben, sondern Überweisungen oder Käufe selbst ausführen, liegt in der Regel eine volle Verfügungsgewalt vor – auch wenn Sie dabei strikten Anweisungen per Telefon folgen.

Warum taggleiche Weiterleitung nicht vor Wertersatzeinziehung schützt

Ein Erlangen von Taterträgen ist rechtlich bereits dann gegeben, wenn der Gegenwert in irgendeiner Phase des Tatablaufs der eigenen Verfügungsgewalt unterliegt. Für die rechtliche Beurteilung ist der Umstand, dass der Erwerb und die Weiterleitung an demselben Tag erfolgen, nicht ausreichend für einen Ausnahmefall. Die Einziehung von Wertersatz dient dem Zweck, den finanziellen Zustand nach der Tat zu korrigieren, völlig unabhängig von der tatsächlichen Verweildauer des Geldes auf einem Konto.

Auch der Umstand, […] dass der Kauf der Krypto-Währung und dessen Weiterleitung noch am selben Tag des Eingangs der Gutschriften erfolgten, rechtfertigt für sich allein angesichts der weiteren Umstände nicht die Annahme lediglich transitorischen Besitzes. – so das Gericht

Achtung Falle:

Oft herrscht der Irrglaube, dass eine taggleiche Weiterleitung des Geldes vor einer Einziehung schützt. Dieses Urteil stellt klar: Die Verweildauer des Geldes auf dem Konto ist unerheblich. Wer als Finanzagent Beträge sofort weitertransferiert, kann sich nicht auf einen flüchtigen Besitz berufen, sondern muss damit rechnen, für die gesamte Summe mit seinem Privatvermögen zu haften.

Wirksame Beschränkung der Revision

Auf Basis dieser Maßstäbe hob das Bayerische Oberste Landesgericht das Berufungsurteil teilweise auf und stellte klar, dass die Staatsanwaltschaft ihr Rechtsmittel wirksam auf die unterlassene Einziehung der zwei Geldzuflüsse in Höhe von insgesamt 4.439,23 Euro beschränkt hatte. Eine Revision ist eine rechtliche Prüfung eines Urteils auf Fehler durch ein höheres Gericht, wobei keine neue Beweisaufnahme zum Tatgeschehen stattfindet. Der Beschuldigte hatte seinerseits beantragt, die Revision der Anklagebehörde als unbegründet zu verwerfen oder hilfsweise eine Aufhebung und eine Zurückverweisung an das Landgericht anzuordnen. Eine Zurückverweisung bedeutet, dass der Fall für eine neue Verhandlung an das vorherige Gericht zurückgegeben wird. Er berief sich darauf, dass seine eigene Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch wirksam gewesen sei. Das bedeutet konkret: Er akzeptiert seine Schuld und kämpft nur noch gegen die Art oder Höhe der Strafe. Der Revisionssenat erkannte zwar formale Fehler in dieser Beschränkung, da das Ersturteil wegen erheblicher Feststellungsmängeln keine tragfähige Grundlage bot. Da das Landgericht jedoch eine eigene Beweisaufnahme durchführte und unter anderem die betrogenen Personen vernahm, schuf es umfassende und tragfähige eigene Feststellungen zum Tatgeschehen.

Zusätzliche Einziehung angeordnet

Die Generalstaatsanwaltschaft München hatte sich den Anträgen der Revision angeschlossen und ebenfalls eine Aufhebung der Einziehungsentscheidung gefordert. Die Ausführungen des Landgerichts zu dem angeblich nur transitorischen Besitz wies das Bayerische Oberste Landesgericht abschließend zurück. Das Gericht ordnete folglich die Einziehung der restlichen Summe von 4.439,23 Euro an, da auch diese Beträge rechtlich als vollständig erlangt galten. Durch den Erfolg der Revision wurde die ursprüngliche Einziehungshöhe von insgesamt 9.640,18 Euro vollumfänglich wiederhergestellt.

Infografik zur Haftung als Finanzagent: Kontoinhaberschaft, Krypto-Kauf und Weiterleitung führen zur vollen Eigenhaftung.
Warum die sofortige Weiterleitung von Geldern nicht vor der Haftung mit dem Privatvermögen schützt.

Warum Finanzagenten persönlich für die volle Summe haften

Verlassen Sie sich nicht darauf, dass eine schnelle Weiterleitung der Gelder Sie vor der Einziehung schützt. Ein „vorübergehender Besitz“ wird von der Rechtsprechung fast nie anerkannt, sobald Sie eigenständig handeln. Sobald Sie selbst eine Überweisung tätigen oder Kryptowährungen kaufen, üben Sie die volle Verfügungsgewalt aus und haften in der Folge mit Ihrem Privatvermögen für die Rückzahlung der gesamten Summe an den Staat.

Für die finale rechtliche Einordnung verwies der Senat auf einschlägige Beschlüsse des Bundesgerichtshofs, unter anderem unter den Aktenzeichen 3 StR 148/25 und 5 StR 436/24. Die Feststellungen zeigten deutlich, dass der Mann gezielt als Finanzagent für kriminelle Erlöse aus Enkelbetrügereien agierte und völlig eigenständige Transaktionsentscheidungen traf. Mit dem Urteil vom 24. Februar 2026 bestätigte das höchste bayerische Gericht, dass diese Tätigkeit die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Wertersatzeinziehung vollständig erfüllte. Der Kontoinhaber muss aufgrund des Revisionsausgangs sämtliche Kosten des Verfahrens tragen.

Signalwirkung des BayObLG: Existenzbedrohung für Money Mules

Das Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts verschärft die Bedingungen für alle, die als „Finanzagenten“ oder „Money Mules“ angeworben wurden. Als Money Mules werden Personen bezeichnet, die ihr privates Konto für Kriminelle zur Verfügung stellen, um illegale Gelder weiterzuleiten und so deren Herkunft zu verschleiern. Da es sich um eine Entscheidung der höchsten bayerischen Landesinstanz handelt, hat das Urteil eine starke Signalwirkung für alle künftigen Geldwäscheverfahren. Es macht deutlich, dass die Einziehung von Wertersatz kein Einzelfall, sondern die zwingende Folge ist, sobald der Agent die Transaktionen (wie etwa Kryptokäufe) selbst ausführt.

Für Betroffene bedeutet das eine existenzielle Bedrohung: Die Justiz korrigiert durch die Einziehung den Zustand so, als wäre das Geld nie bei Ihnen abgeflossen. Sie müssen den vollen Betrag an den Staat zahlen, auch wenn Sie das Geld längst an Hinterleute transferiert haben. Prüfen Sie daher sofort Ihre Kontoaktivitäten und reagieren Sie beim kleinsten Verdacht auf Fremdnutzung, bevor staatliche Pfändungsmaßnahmen greifen.

Was Sie jetzt tun müssen: Wenn Ihr Konto für fremde Zahlungen genutzt wurde oder Sie bereits eine polizeiliche Vorladung erhalten haben, stellen Sie sofort jegliche Transaktionen ein. Suchen Sie umgehend einen spezialisierten Strafverteidiger auf. Verteidigen Sie sich niemals mit der bloßen Behauptung, das Geld nur „weitergeleitet“ zu haben – nach diesem Urteil schützt Sie dieses Argument nicht mehr vor dem finanziellen Ruin durch eine Wertersatzeinziehung.


Haftung als Finanzagent? Sichern Sie Ihr Privatvermögen ab

Die Einziehung von Wertersatz kann Ihre wirtschaftliche Existenz gefährden, selbst wenn Sie kein Geld einbehalten haben. Unsere Rechtsanwälte analysieren Ihren Fall individuell und unterstützen Sie dabei, die rechtlichen Folgen von Geldwäschevorwürfen abzumildern. Wir erarbeiten eine fundierte Verteidigungsstrategie, um unberechtigte staatliche Zugriffe auf Ihr Vermögen zu verhindern.

Jetzt rechtliche Unterstützung anfragen

Experten Kommentar

Die meisten Betroffenen ahnen bei der polizeilichen Vorladung nicht, dass sie sich mit ihrer offenen Kommunikation selbst ruinieren. Sie schildern den Ermittlern freimütig, wie sie die Kryptokäufe am heimischen Rechner Schritt für Schritt ausgeführt haben, um ihre angebliche Unschuld zu beweisen. Genau dieses Geständnis liefert der Staatsanwaltschaft den unwiderlegbaren Beweis für die eigene Verfügungsgewalt.

Wer glaubt, als getäuschtes Bauernopfer auf Nachsicht bei der Justiz zu stoßen, irrt gewaltig. Die Ermittlungsbehörden vollstrecken den Wertersatz bei den greifbaren Mittelsmännern gnadenlos, da die wahren Drahtzieher im Ausland meist unerreichbar sind. Ich rate dringend davon ab, unvorbereitet mit den Beamten zu sprechen, da man sich so oft die letzte juristische Chance verbaut.


Symbolische Grafik zu FAQ - Häufig gestellte Fragen aus dem Strafrecht" mit Waage der Gerechtigkeit und Gesetzbüchern im Hintergrund

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Hafte ich auch, wenn die Hintermänner meine Zugangsdaten hatten und selbst überwiesen haben?

ES KOMMT DARAUF AN. Die Haftung für den Wertersatz entfällt nur dann, wenn die Hintermänner den Kontozugriff tatsächlich und unmittelbar steuerten, ohne dass Sie als Inhaber noch eine faktische Einwirkungsmöglichkeit besaßen. Grundsätzlich wird bei einem alleinigen Kontoinhaber vermutet, dass ihm die alleinige Verfügungsgewalt über das Guthaben (Buchgeld) zusteht.

Gemäß § 73 Abs. 1 StGB unterliegen alle Taterträge der staatlichen Einziehung, sofern diese in irgendeiner Phase des Tatablaufs der Verfügungsgewalt des Täters unterlegen haben. Wenn Sie Ihre Zugangsdaten wie PIN oder TAN an Dritte übermitteln, bleiben Sie rechtlich verantwortlich, solange Sie den Zugriff nicht nachweislich vollständig verloren haben. Bloße telefonische Anweisungen oder psychischer Druck entlasten Sie nicht, da Sie die Transaktionen theoretisch jederzeit durch eine Kontosperrung hätten unterbinden können. Die Rechtsprechung fordert für einen Haftungsausschluss den Beweis, dass die Täter das Online-Banking völlig autark und ohne jede Mitwirkung Ihrerseits zur Durchführung der illegalen Überweisungen genutzt haben.

Ein befreiender Grenzfall liegt vor, wenn die Log-Dateien des Bankservers belegen, dass die Logins ausschließlich von fremden IP-Adressen und unbekannten Endgeräten ohne Ihre Beteiligung erfolgten. Sobald Sie jedoch eine Transaktion aktiv durch ein TAN-Verfahren bestätigen, behalten Sie die rechtliche Steuerungsgewalt und haften für den vollständigen Betrag mit Ihrem gesamten Privatvermögen.


zurück zur FAQ Übersicht

Muss ich den vollen Betrag zurückzahlen, obwohl ich selbst keinen Cent verdient habe?

JA. Sie müssen den vollen Betrag zurückzahlen, wenn das Geld in irgendeiner Phase des Tatablaufs Ihrer faktischen Verfügungsgewalt unterlag. Es ist rechtlich unerheblich, ob Sie persönlich einen finanziellen Gewinn erzielt oder die Summe unmittelbar an Hintermänner weitergeleitet haben.

Die Einziehung von Wertersatz gemäß § 73 Abs. 1 StGB dient nicht der Bestrafung eines Gewinns, sondern der Korrektur des rechtswidrigen Vermögenszustands. Sobald illegale Gelder auf Ihr Konto fließen, erlangen Sie die rechtliche Verfügungsgewalt darüber, da allein Sie als Kontoinhaber rechtlich über das Buchgeld verfügen können. Wenn Sie das Geld anschließend durch eigene Handlungen wie Überweisungen oder den Kauf von Kryptowährungen weiterleiten, bestätigen Sie diesen Besitzwillen nachdrücklich. Da das Originalgeld für den Staat meist nicht mehr greifbar ist, haften Sie persönlich mit Ihrem gesamten legalen Privatvermögen für die Gesamtsumme. Gerichte werten die schnelle Weitergabe lediglich als spätere Phase des Tatablaufs, welche die Haftung für den einmal erlangten Wert nicht mehr mindert.

Ein Haftungsausschluss kommt nur beim transitorischen Besitz (flüchtiger Gewahrsam) in Betracht, sofern der Betroffene keinerlei eigene Entscheidungsgewalt über den konkreten Geldfluss ausübte. Dies wird von der Rechtsprechung fast nie anerkannt, wenn der Kontoinhaber die Transaktionen unter Nutzung seiner Zugangsdaten eigenständig vorgenommen hat.


zurück zur FAQ Übersicht

Sollte ich der Polizei genau erklären, wie ich die Kryptowährungen im Auftrag kaufte?

Nein, machen Sie gegenüber der Polizei keine Angaben zum Ablauf der Transaktionen ohne vorherige Akteneinsicht durch einen spezialisierten Strafverteidiger. Aussagen zum aktiven Kauf von Kryptowährungen begründen rechtlich Ihre volle Verfügungsgewalt und führen zur persönlichen Haftung für die gesamte Summe. Ein vorschnelles Geständnis verbaut meist entscheidende Verteidigungsstrategien gegen die drohende Wertersatzeinziehung.

Wer detailliert beschreibt, wie er Geldbeträge eigenständig in digitale Währungen umgetauscht hat, liefert den Behörden den Beweis für ein Erlangen im Sinne des Paragrafen 73 StGB. Die Rechtsprechung wertet den aktiven Kaufprozess als Ausübung der faktischen Verfügungsgewalt, wodurch ein rechtlich privilegierter transitorischer Besitz (flüchtiger Gewahrsam) faktisch ausgeschlossen wird. Auch wenn Sie glauben, durch Kooperation Ihre Unschuld zu beweisen, zementieren Sie mit technischen Details zum Kaufvorgang oft nur Ihre persönliche Rückzahlungspflicht. Das Gesetz sieht vor, dass Finanzagenten für Taterträge haften, sobald sie in irgendeiner Phase des Tatablaufs die tatsächliche Kontrolle über die Werte besaßen.

Zudem lässt die bloße Behauptung, nur auf telefonische Anweisung Dritter gehandelt zu haben, die rechtliche Verfügungsgewalt nicht entfallen. Solange Sie die Zugangsdaten zu Ihrem Konto oder der Börse selbst nutzen, tragen Sie das volle finanzielle Haftungsrisiko für die transferierten Beträge.


zurück zur FAQ Übersicht

Kann ich die Schulden aus der Wertersatzeinziehung durch eine Privatinsolvenz dauerhaft loswerden?

Nein, Schulden aus einer strafrechtlichen Wertersatzeinziehung können im Regelfall nicht durch eine Privatinsolvenz gelöscht werden. Da diese Forderungen meist auf einer vorsätzlich begangenen Straftat beruhen, unterliegen sie einer gesetzlichen Sperre, die eine Befreiung von diesen spezifischen Verbindlichkeiten verhindert.

Die Insolvenzordnung legt in § 302 Nr. 1 InsO fest, dass Verbindlichkeiten aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen nach dem Ende des Insolvenzverfahrens in voller Höhe bestehen bleiben. Da die Wertersatzeinziehung gemäß § 73 StGB den finanziellen Vorteil aus einer Straftat wie Geldwäsche abschöpfen soll, wird sie rechtlich fast immer als eine solche unerlaubte Handlung eingestuft. Der Staat meldet diese Forderungen im Verfahren explizit unter Angabe des Deliktscharakters an, wodurch der Schuldner trotz einer allgemeinen Restschuldbefreiung weiterhin in der persönlichen Haftung für diese Beträge bleibt. Dies führt in der Praxis dazu, dass die gesamte Summe über Jahrzehnte hinweg durch Pfändungen beigetrieben werden kann, sofern kein vollständiger Ausgleich durch den Betroffenen erfolgt.

Eine dauerhafte Befreiung ist nur dann möglich, wenn im ursprünglichen Strafurteil kein Vorsatz festgestellt wurde oder der Gläubiger den Rechtsgrund der unerlaubten Handlung nicht formgerecht zur Insolvenztabelle anmeldet. Betroffene sollten daher den strafrechtlichen Tenor (den Urteilsspruch) sowie die spätere Anmeldung im Insolvenzverfahren genau prüfen lassen, um die Chancen für eine Restschuldbefreiung im Einzelfall rechtssicher beurteilen zu können.


zurück zur FAQ Übersicht

Hafte ich gegenüber den Betrugsopfern zusätzlich, wenn der Staat bereits den Wertersatz einzieht?

JA. Eine zusätzliche zivilrechtliche Haftung gegenüber den Opfern ist möglich, da die staatliche Einziehung vorrangig den illegalen Vermögenszuwachs abschöpft und private Entschädigungsansprüche der Geschädigten rechtlich unberührt lässt. Die strafrechtliche Maßnahme entfaltet gegenüber Dritten keine befreiende Wirkung für den Täter oder Finanzagenten.

Die staatliche Einziehung des Wertersatzes nach § 73c StGB verfolgt primär das Ziel, rechtswidrige Vermögensvorteile abzuschöpfen, um den rechtmäßigen Zustand symbolisch wiederherzustellen. Die Betrugsopfer besitzen jedoch eigene Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 BGB, die sie entweder in einem separaten Zivilprozess oder direkt im Strafverfahren geltend machen können. Zwar sieht das Gesetz Mechanismen vor, um eine doppelte Inanspruchnahme durch eine spätere Verrechnung zu verhindern, doch schützt dies den Betroffenen nicht vor dem prozessualen Aufwand. Insbesondere im sogenannten Adhäsionsverfahren (Schadensersatzklage innerhalb des Strafprozesses) können Opfer bereits während der strafrechtlichen Verhandlung vollstreckbare Titel gegen den Täter erwirken.

Eine Befreiung von der Zahlungspflicht gegenüber dem Staat tritt erst dann ein, wenn der Täter nachweislich Zahlungen zur Schadenswiedergutmachung direkt an die Opfer leistet oder diese erfolgreich ihre Ansprüche durchsetzen. Da die staatliche Einziehung oft dem Opferschutz dient, wird das eingezogene Geld im Idealfall an die Geschädigten ausgekehrt, was jedoch die persönliche Haftung mit dem Privatvermögen nicht im Vorfeld ausschließt.


zurück zur FAQ Übersicht


Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Az.: 206 StRR 406/25 – Urteil vom 24.02.2026




* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Strafrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Strafrecht und Verkehrsstrafrecht. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Strafrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:

Montags bis Donnerstags von 8-18 Uhr
Freitags von 8-16 Uhr

Individuelle Terminvereinbarung:
Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich.
Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.