Taggleiche Weiterleitung der Betrugsgelder per Kryptowährung – das Privatkonto zeigt am Abend wieder eine Null, doch der Finanzagent soll für die gesamte Summe haften. Während die Verteidigung auf den nur flüchtigen Besitz der Beute pocht, rückt für die Justiz die eigenständige Macht über den digitalen Umtausch in den Fokus.
Finanzagenten haften persönlich für Taterträge, wenn sie durch aktive Kryptokäufe die faktische Verfügungsgewalt über illegale Gelder ausüben. Symbolfoto: KIZum vorliegenden Urteilstext springen: 206 StRR 406/25
Finanzagenten zahlen Geldwäsche-Beträge voll zurück, wenn sie als alleinige Kontoinhaber über das Geld verfügen.
Der Angeklagte kontrolliert das Geld, sobald es auf seinem eigenen Bankkonto ankommt.
Das gilt auch bei einer Weiterleitung der Summen am selben Tag.
Der Täter muss den vollen Betrag der Beute an den Staat zurückzahlen.
Bloße Anweisungen von Hinterleuten verhindern den Zugriff und die Pflicht zur Rückzahlung nicht.
Das untere Gericht muss die Summe nun nach diesen neuen Regeln erhöhen.
Haftung für Finanzagenten trotz sofortiger Geldweiterleitung
Gemäß den Paragrafen 73 Absatz 1 Alternative 1 und 73c Satz 1 des Strafgesetzbuches wird ein Wertersatz für Taterträge eingezogen, die ein Täter durch die Tat erlangt hat. Das bedeutet konkret: Kann das illegale Originalgeld nicht mehr beschlagnahmt werden, muss der Täter den entsprechenden Wert aus seinem eigenen, legalen Vermögen an den Staat zurückzahlen. Ein Vermögenswert gilt in der juristischen Bewertung als erlangt, wenn er einer Person so zufließt, dass er der faktischen Verfügungsgewalt unterliegt. Das setzt voraus, dass die Person tatsächlich über das Geld bestimmen kann, etwa indem sie es selbst abhebt oder weiterüberweist. Für die Anordnung einer Einziehung ist es dabei unerheblich, ob der Wert in einer späteren Phase des Tatablaufs weitergegeben wird.
„Durch die Tat erlangt“ im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB ist ein Vermögenswert, wenn er dem Täter oder Teilnehmer in irgendeiner Phase des Tatablaufs so zugeflossen ist, dass er dessen faktischer Verfügungsgewalt unterliegt. – so das Bayerische Oberste Landesgericht
Wer als Finanzagent agiert, riskiert sein gesamtes Privatvermögen für Gelder, die er lediglich kurzzeitig verwaltet hat. Das zeigt der Fall eines Mannes vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht (Az. 206 StRR 406/25): Obwohl er Beträge aus Enkelbetrügereien sofort weiterleitete, ordneten die Richter die Einziehung des vollen Wertersatzes von 9.640,18 Euro an. Eine Reduzierung der Summe durch Vorinstanzen wurde damit hinfällig – der Betroffene haftet nun persönlich für den kompletten Betrag, auch wenn er selbst keinen Cent davon behalten hat.
Warum Kryptokäufe den transitorischen Besitz ausschließen
Ein lediglich transitorischer Besitz liegt vor, wenn ein Gegenstand nur sehr kurzfristig weiterzuleiten war, ohne dass der Täter eine eigenständige Verfügungsgewalt besaß. Eine bloße Weisungsabhängigkeit gegenüber den Hinterleuten reicht nach der ständigen Rechtsprechung nicht aus, um einen solchen flüchtigen Besitz zu begründen. Kurzfristige Weiterleitungen schließen das Erlangen eines Wertes im Sinne des Strafgesetzbuches demnach nicht automatisch aus.
Der Streit um diesen flüchtigen Gewahrsam entzündete sich an dem Berufungsurteil des Landgerichts München II vom 25. Juli 2025, welches die Gesamtgeldstrafe auf 80 Tagessätze zu je 40 Euro abmilderte und die Einziehungssumme auf 5.200,95 Euro begrenzte. Die Münchener Richter nahmen bei zwei bestimmten Zahlungen einen transitorischen Besitz an. Es betraf die konkreten Geldeingänge über 3.279,33 Euro vom 1. April 2022 sowie 1.160,00 Euro vom 6. April 2022, die taggleich den Besitzer wechselten. Der Kontoinhaber hatte die fraglichen Beträge für den Kauf von Kryptowährungen verwendet und die digitalen Assets sogleich an unbekannte Dritte transferiert.
Verfügungsgewalt des Kontoinhabers trotz Telefonanweisung der Hinterleute
Bei dem Buchgeld auf einem Bankkonto steht die faktische Verfügungsgewalt grundsätzlich dem alleinigen Kontoinhaber zu. Unter Buchgeld versteht man das Guthaben auf dem Konto, das im Gegensatz zu Bargeld nur als elektronischer Datensatz existiert. Diese Verfügungsgewalt entfällt nicht dadurch, dass die betreffende Person vor dem Geldeingang über ein Telefon zur Weiterleitung aufgefordert wird. Ein juristischer Ausschluss der Verfügungsgewalt käme nur dann in Betracht, wenn Hinterleute die Kontozugriffe tatsächlich und unmittelbar steuern würden.
Für den Fall, dass der Vermögenswert […] auf ein Konto geflossen ist, gilt für den „Besitz“ des Kontoinhabers jedenfalls dann, wenn er wie im gegenständlichen Fall die alleinige Kontoinhaberschaft innehat, dass allein ihm die faktische Verfügungsgewalt an den Buchgeldpositionen zusteht. – so das BayObLG
Bei der Beurteilung der Kontobewegungen betonte das Bayerische Oberste Landesgericht, dass der Beschuldigte der alleinige Inhaber des Empfängerkontos war. Der Senat stellte fest, dass kein unmittelbarer Zugriff der ursprünglichen Betrüger auf die Finanzen des Mannes bestand. Da der Beschuldigte eigenständig digitale Währungen erwarb und die Werte erst in einem zweiten Schritt weiterleitete, übte er eine volle faktische Verfügungsgewalt aus.
Praxistipp:
Der entscheidende Faktor für die volle Haftung war hier die Eigenständigkeit der Handlung: Da der Kontoinhaber selbst aktiv Kryptowährungen kaufte, behielt er die Kontrolle. Wenn Sie Ihre Zugangsdaten (PIN/TAN) nicht direkt an Hinterleute abgegeben haben, sondern Überweisungen oder Käufe selbst ausführen, liegt in der Regel eine volle Verfügungsgewalt vor – auch wenn Sie dabei strikten Anweisungen per Telefon folgen.
Warum taggleiche Weiterleitung nicht vor Wertersatzeinziehung schützt
Ein Erlangen von Taterträgen ist rechtlich bereits dann gegeben, wenn der Gegenwert in irgendeiner Phase des Tatablaufs der eigenen Verfügungsgewalt unterliegt. Für die rechtliche Beurteilung ist der Umstand, dass der Erwerb und die Weiterleitung an demselben Tag erfolgen, nicht ausreichend für einen Ausnahmefall. Die Einziehung von Wertersatz dient dem Zweck, den finanziellen Zustand nach der Tat zu korrigieren, völlig unabhängig von der tatsächlichen Verweildauer des Geldes auf einem Konto.
Auch der Umstand, […] dass der Kauf der Krypto-Währung und dessen Weiterleitung noch am selben Tag des Eingangs der Gutschriften erfolgten, rechtfertigt für sich allein angesichts der weiteren Umstände nicht die Annahme lediglich transitorischen Besitzes. – so das Gericht
Achtung Falle:
Oft herrscht der Irrglaube, dass eine taggleiche Weiterleitung des Geldes vor einer Einziehung schützt. Dieses Urteil stellt klar: Die Verweildauer des Geldes auf dem Konto ist unerheblich. Wer als Finanzagent Beträge sofort weitertransferiert, kann sich nicht auf einen flüchtigen Besitz berufen, sondern muss damit rechnen, für die gesamte Summe mit seinem Privatvermögen zu haften.
Wirksame Beschränkung der Revision
Auf Basis dieser Maßstäbe hob das Bayerische Oberste Landesgericht das Berufungsurteil teilweise auf und stellte klar, dass die Staatsanwaltschaft ihr Rechtsmittel wirksam auf die unterlassene Einziehung der zwei Geldzuflüsse in Höhe von insgesamt 4.439,23 Euro beschränkt hatte. Eine Revision ist eine rechtliche Prüfung eines Urteils auf Fehler durch ein höheres Gericht, wobei keine neue Beweisaufnahme zum Tatgeschehen stattfindet. Der Beschuldigte hatte seinerseits beantragt, die Revision der Anklagebehörde als unbegründet zu verwerfen oder hilfsweise eine Aufhebung und eine Zurückverweisung an das Landgericht anzuordnen. Eine Zurückverweisung bedeutet, dass der Fall für eine neue Verhandlung an das vorherige Gericht zurückgegeben wird. Er berief sich darauf, dass seine eigene Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch wirksam gewesen sei. Das bedeutet konkret: Er akzeptiert seine Schuld und kämpft nur noch gegen die Art oder Höhe der Strafe. Der Revisionssenat erkannte zwar formale Fehler in dieser Beschränkung, da das Ersturteil wegen erheblicher Feststellungsmängeln keine tragfähige Grundlage bot. Da das Landgericht jedoch eine eigene Beweisaufnahme durchführte und unter anderem die betrogenen Personen vernahm, schuf es umfassende und tragfähige eigene Feststellungen zum Tatgeschehen.
Zusätzliche Einziehung angeordnet
Die Generalstaatsanwaltschaft München hatte sich den Anträgen der Revision angeschlossen und ebenfalls eine Aufhebung der Einziehungsentscheidung gefordert. Die Ausführungen des Landgerichts zu dem angeblich nur transitorischen Besitz wies das Bayerische Oberste Landesgericht abschließend zurück. Das Gericht ordnete folglich die Einziehung der restlichen Summe von 4.439,23 Euro an, da auch diese Beträge rechtlich als vollständig erlangt galten. Durch den Erfolg der Revision wurde die ursprüngliche Einziehungshöhe von insgesamt 9.640,18 Euro vollumfänglich wiederhergestellt.
Warum die sofortige Weiterleitung von Geldern nicht vor der Haftung mit dem Privatvermögen schützt.
Warum Finanzagenten persönlich für die volle Summe haften
Verlassen Sie sich nicht darauf, dass eine schnelle Weiterleitung der Gelder Sie vor der Einziehung schützt. Ein „vorübergehender Besitz“ wird von der Rechtsprechung fast nie anerkannt, sobald Sie eigenständig handeln. Sobald Sie selbst eine Überweisung tätigen oder Kryptowährungen kaufen, üben Sie die volle Verfügungsgewalt aus und haften in der Folge mit Ihrem Privatvermögen für die Rückzahlung der gesamten Summe an den Staat.
Für die finale rechtliche Einordnung verwies der Senat auf einschlägige Beschlüsse des Bundesgerichtshofs, unter anderem unter den Aktenzeichen 3 StR 148/25 und 5 StR 436/24. Die Feststellungen zeigten deutlich, dass der Mann gezielt als Finanzagent für kriminelle Erlöse aus Enkelbetrügereien agierte und völlig eigenständige Transaktionsentscheidungen traf. Mit dem Urteil vom 24. Februar 2026 bestätigte das höchste bayerische Gericht, dass diese Tätigkeit die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Wertersatzeinziehung vollständig erfüllte. Der Kontoinhaber muss aufgrund des Revisionsausgangs sämtliche Kosten des Verfahrens tragen.
Signalwirkung des BayObLG: Existenzbedrohung für Money Mules
Das Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts verschärft die Bedingungen für alle, die als „Finanzagenten“ oder „Money Mules“ angeworben wurden. Als Money Mules werden Personen bezeichnet, die ihr privates Konto für Kriminelle zur Verfügung stellen, um illegale Gelder weiterzuleiten und so deren Herkunft zu verschleiern. Da es sich um eine Entscheidung der höchsten bayerischen Landesinstanz handelt, hat das Urteil eine starke Signalwirkung für alle künftigen Geldwäscheverfahren. Es macht deutlich, dass die Einziehung von Wertersatz kein Einzelfall, sondern die zwingende Folge ist, sobald der Agent die Transaktionen (wie etwa Kryptokäufe) selbst ausführt.
Für Betroffene bedeutet das eine existenzielle Bedrohung: Die Justiz korrigiert durch die Einziehung den Zustand so, als wäre das Geld nie bei Ihnen abgeflossen. Sie müssen den vollen Betrag an den Staat zahlen, auch wenn Sie das Geld längst an Hinterleute transferiert haben. Prüfen Sie daher sofort Ihre Kontoaktivitäten und reagieren Sie beim kleinsten Verdacht auf Fremdnutzung, bevor staatliche Pfändungsmaßnahmen greifen.
Was Sie jetzt tun müssen: Wenn Ihr Konto für fremde Zahlungen genutzt wurde oder Sie bereits eine polizeiliche Vorladung erhalten haben, stellen Sie sofort jegliche Transaktionen ein. Suchen Sie umgehend einen spezialisierten Strafverteidiger auf. Verteidigen Sie sich niemals mit der bloßen Behauptung, das Geld nur „weitergeleitet“ zu haben – nach diesem Urteil schützt Sie dieses Argument nicht mehr vor dem finanziellen Ruin durch eine Wertersatzeinziehung.
Haftung als Finanzagent? Sichern Sie Ihr Privatvermögen ab
Die Einziehung von Wertersatz kann Ihre wirtschaftliche Existenz gefährden, selbst wenn Sie kein Geld einbehalten haben. Unsere Rechtsanwälte analysieren Ihren Fall individuell und unterstützen Sie dabei, die rechtlichen Folgen von Geldwäschevorwürfen abzumildern. Wir erarbeiten eine fundierte Verteidigungsstrategie, um unberechtigte staatliche Zugriffe auf Ihr Vermögen zu verhindern.
Die meisten Betroffenen ahnen bei der polizeilichen Vorladung nicht, dass sie sich mit ihrer offenen Kommunikation selbst ruinieren. Sie schildern den Ermittlern freimütig, wie sie die Kryptokäufe am heimischen Rechner Schritt für Schritt ausgeführt haben, um ihre angebliche Unschuld zu beweisen. Genau dieses Geständnis liefert der Staatsanwaltschaft den unwiderlegbaren Beweis für die eigene Verfügungsgewalt.
Wer glaubt, als getäuschtes Bauernopfer auf Nachsicht bei der Justiz zu stoßen, irrt gewaltig. Die Ermittlungsbehörden vollstrecken den Wertersatz bei den greifbaren Mittelsmännern gnadenlos, da die wahren Drahtzieher im Ausland meist unerreichbar sind. Ich rate dringend davon ab, unvorbereitet mit den Beamten zu sprechen, da man sich so oft die letzte juristische Chance verbaut.
Hafte ich auch, wenn die Hintermänner meine Zugangsdaten hatten und selbst überwiesen haben?
ES KOMMT DARAUF AN. Die Haftung für den Wertersatz entfällt nur dann, wenn die Hintermänner den Kontozugriff tatsächlich und unmittelbar steuerten, ohne dass Sie als Inhaber noch eine faktische Einwirkungsmöglichkeit besaßen. Grundsätzlich wird bei einem alleinigen Kontoinhaber vermutet, dass ihm die alleinige Verfügungsgewalt über das Guthaben (Buchgeld) zusteht.
Gemäß § 73 Abs. 1 StGB unterliegen alle Taterträge der staatlichen Einziehung, sofern diese in irgendeiner Phase des Tatablaufs der Verfügungsgewalt des Täters unterlegen haben. Wenn Sie Ihre Zugangsdaten wie PIN oder TAN an Dritte übermitteln, bleiben Sie rechtlich verantwortlich, solange Sie den Zugriff nicht nachweislich vollständig verloren haben. Bloße telefonische Anweisungen oder psychischer Druck entlasten Sie nicht, da Sie die Transaktionen theoretisch jederzeit durch eine Kontosperrung hätten unterbinden können. Die Rechtsprechung fordert für einen Haftungsausschluss den Beweis, dass die Täter das Online-Banking völlig autark und ohne jede Mitwirkung Ihrerseits zur Durchführung der illegalen Überweisungen genutzt haben.
Ein befreiender Grenzfall liegt vor, wenn die Log-Dateien des Bankservers belegen, dass die Logins ausschließlich von fremden IP-Adressen und unbekannten Endgeräten ohne Ihre Beteiligung erfolgten. Sobald Sie jedoch eine Transaktion aktiv durch ein TAN-Verfahren bestätigen, behalten Sie die rechtliche Steuerungsgewalt und haften für den vollständigen Betrag mit Ihrem gesamten Privatvermögen.
Muss ich den vollen Betrag zurückzahlen, obwohl ich selbst keinen Cent verdient habe?
JA. Sie müssen den vollen Betrag zurückzahlen, wenn das Geld in irgendeiner Phase des Tatablaufs Ihrer faktischen Verfügungsgewalt unterlag. Es ist rechtlich unerheblich, ob Sie persönlich einen finanziellen Gewinn erzielt oder die Summe unmittelbar an Hintermänner weitergeleitet haben.
Die Einziehung von Wertersatz gemäß § 73 Abs. 1 StGB dient nicht der Bestrafung eines Gewinns, sondern der Korrektur des rechtswidrigen Vermögenszustands. Sobald illegale Gelder auf Ihr Konto fließen, erlangen Sie die rechtliche Verfügungsgewalt darüber, da allein Sie als Kontoinhaber rechtlich über das Buchgeld verfügen können. Wenn Sie das Geld anschließend durch eigene Handlungen wie Überweisungen oder den Kauf von Kryptowährungen weiterleiten, bestätigen Sie diesen Besitzwillen nachdrücklich. Da das Originalgeld für den Staat meist nicht mehr greifbar ist, haften Sie persönlich mit Ihrem gesamten legalen Privatvermögen für die Gesamtsumme. Gerichte werten die schnelle Weitergabe lediglich als spätere Phase des Tatablaufs, welche die Haftung für den einmal erlangten Wert nicht mehr mindert.
Ein Haftungsausschluss kommt nur beim transitorischen Besitz (flüchtiger Gewahrsam) in Betracht, sofern der Betroffene keinerlei eigene Entscheidungsgewalt über den konkreten Geldfluss ausübte. Dies wird von der Rechtsprechung fast nie anerkannt, wenn der Kontoinhaber die Transaktionen unter Nutzung seiner Zugangsdaten eigenständig vorgenommen hat.
Sollte ich der Polizei genau erklären, wie ich die Kryptowährungen im Auftrag kaufte?
Nein, machen Sie gegenüber der Polizei keine Angaben zum Ablauf der Transaktionen ohne vorherige Akteneinsicht durch einen spezialisierten Strafverteidiger. Aussagen zum aktiven Kauf von Kryptowährungen begründen rechtlich Ihre volle Verfügungsgewalt und führen zur persönlichen Haftung für die gesamte Summe. Ein vorschnelles Geständnis verbaut meist entscheidende Verteidigungsstrategien gegen die drohende Wertersatzeinziehung.
Wer detailliert beschreibt, wie er Geldbeträge eigenständig in digitale Währungen umgetauscht hat, liefert den Behörden den Beweis für ein Erlangen im Sinne des Paragrafen 73 StGB. Die Rechtsprechung wertet den aktiven Kaufprozess als Ausübung der faktischen Verfügungsgewalt, wodurch ein rechtlich privilegierter transitorischer Besitz (flüchtiger Gewahrsam) faktisch ausgeschlossen wird. Auch wenn Sie glauben, durch Kooperation Ihre Unschuld zu beweisen, zementieren Sie mit technischen Details zum Kaufvorgang oft nur Ihre persönliche Rückzahlungspflicht. Das Gesetz sieht vor, dass Finanzagenten für Taterträge haften, sobald sie in irgendeiner Phase des Tatablaufs die tatsächliche Kontrolle über die Werte besaßen.
Zudem lässt die bloße Behauptung, nur auf telefonische Anweisung Dritter gehandelt zu haben, die rechtliche Verfügungsgewalt nicht entfallen. Solange Sie die Zugangsdaten zu Ihrem Konto oder der Börse selbst nutzen, tragen Sie das volle finanzielle Haftungsrisiko für die transferierten Beträge.
Kann ich die Schulden aus der Wertersatzeinziehung durch eine Privatinsolvenz dauerhaft loswerden?
Nein, Schulden aus einer strafrechtlichen Wertersatzeinziehung können im Regelfall nicht durch eine Privatinsolvenz gelöscht werden. Da diese Forderungen meist auf einer vorsätzlich begangenen Straftat beruhen, unterliegen sie einer gesetzlichen Sperre, die eine Befreiung von diesen spezifischen Verbindlichkeiten verhindert.
Die Insolvenzordnung legt in § 302 Nr. 1 InsO fest, dass Verbindlichkeiten aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen nach dem Ende des Insolvenzverfahrens in voller Höhe bestehen bleiben. Da die Wertersatzeinziehung gemäß § 73 StGB den finanziellen Vorteil aus einer Straftat wie Geldwäsche abschöpfen soll, wird sie rechtlich fast immer als eine solche unerlaubte Handlung eingestuft. Der Staat meldet diese Forderungen im Verfahren explizit unter Angabe des Deliktscharakters an, wodurch der Schuldner trotz einer allgemeinen Restschuldbefreiung weiterhin in der persönlichen Haftung für diese Beträge bleibt. Dies führt in der Praxis dazu, dass die gesamte Summe über Jahrzehnte hinweg durch Pfändungen beigetrieben werden kann, sofern kein vollständiger Ausgleich durch den Betroffenen erfolgt.
Eine dauerhafte Befreiung ist nur dann möglich, wenn im ursprünglichen Strafurteil kein Vorsatz festgestellt wurde oder der Gläubiger den Rechtsgrund der unerlaubten Handlung nicht formgerecht zur Insolvenztabelle anmeldet. Betroffene sollten daher den strafrechtlichen Tenor (den Urteilsspruch) sowie die spätere Anmeldung im Insolvenzverfahren genau prüfen lassen, um die Chancen für eine Restschuldbefreiung im Einzelfall rechtssicher beurteilen zu können.
Hafte ich gegenüber den Betrugsopfern zusätzlich, wenn der Staat bereits den Wertersatz einzieht?
JA. Eine zusätzliche zivilrechtliche Haftung gegenüber den Opfern ist möglich, da die staatliche Einziehung vorrangig den illegalen Vermögenszuwachs abschöpft und private Entschädigungsansprüche der Geschädigten rechtlich unberührt lässt. Die strafrechtliche Maßnahme entfaltet gegenüber Dritten keine befreiende Wirkung für den Täter oder Finanzagenten.
Die staatliche Einziehung des Wertersatzes nach § 73c StGB verfolgt primär das Ziel, rechtswidrige Vermögensvorteile abzuschöpfen, um den rechtmäßigen Zustand symbolisch wiederherzustellen. Die Betrugsopfer besitzen jedoch eigene Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 BGB, die sie entweder in einem separaten Zivilprozess oder direkt im Strafverfahren geltend machen können. Zwar sieht das Gesetz Mechanismen vor, um eine doppelte Inanspruchnahme durch eine spätere Verrechnung zu verhindern, doch schützt dies den Betroffenen nicht vor dem prozessualen Aufwand. Insbesondere im sogenannten Adhäsionsverfahren (Schadensersatzklage innerhalb des Strafprozesses) können Opfer bereits während der strafrechtlichen Verhandlung vollstreckbare Titel gegen den Täter erwirken.
Eine Befreiung von der Zahlungspflicht gegenüber dem Staat tritt erst dann ein, wenn der Täter nachweislich Zahlungen zur Schadenswiedergutmachung direkt an die Opfer leistet oder diese erfolgreich ihre Ansprüche durchsetzen. Da die staatliche Einziehung oft dem Opferschutz dient, wird das eingezogene Geld im Idealfall an die Geschädigten ausgekehrt, was jedoch die persönliche Haftung mit dem Privatvermögen nicht im Vorfeld ausschließt.
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Das vorliegende Urteil
Az.: 206 StRR 406/25 – Urteil vom 24.02.2026
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Voraussetzungen des transitorischen Besitzes beim Alleininhaber eines Kontos
BayObLG
I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München II vom 25. Juli 2025 insoweit aufgehoben, als es das Urteil des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck vom 26. Februar 2024 im Ausspruch über die Anordnung der Einziehung von Wertersatz durch Herabsetzung der Höhe des Einziehungsbetrages von 9.640,18 Euro auf 5.200,95 Euro „abgeändert“ hat.
II. Es wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von weiteren 4.439,23 Euro (somit insgesamt von 9.640,18 Euro) angeordnet.
III. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Angeklagten auferlegt.
Entscheidungsgründe
I.
Das Amtsgericht Fürstenfeldbruck hat den Angeklagten mit Urteil vom 26. Februar 2024 wegen „vier tatmehrheitlicher Vergehen der Geldwäsche“ zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 75,00 Euro verurteilt und die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 9.640,18 Euro angeordnet.
Dem lagen folgenden Feststellungen zugrunde:
„Der Angeklagte war im April 2022 als Finanzagent tätig, indem er sich inkriminierte Gelder, welche aus sogenannten Enkelbetrügereien stammten, bei denen sich unbekannte Täter als Angehörige der Geschädigten ausgaben, auf sein Konto […] in Höhe von insgesamt 9.640,18 Euro überweisen ließ. Diese Personen handelten in der Absicht, sich eine nicht unerhebliche Einnahmequelle von gewisser Dauer und Höhe zu verschaffen. Die Gelder wurden durch den Angeklagten umgehend nach Eingang zum Kauf von Kryptowährungen für unbekannte Dritte verwendet“. #
Ferner sind in Tabellenform vier Einzahlungen unter Nennung des jeweiligen Buchungsdatums und des Absenders der Zahlung aufgeführt, deren Gesamtsumme sich auf insgesamt 9.640,18 Euro beläuft.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Berufung eingelegt; in der Berufungsverhandlung hat er erklärt, das Rechtsmittel auf den Rechtsfolgenausspruch zu beschränken; die Staatsanwaltschaft hat dem zugestimmt.
Mit Urteil vom 25. Juli 2025 hat das Landgericht München II unter Verwerfung der Berufung im Übrigen eine Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 40,00 Euro festgesetzt und die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 5.200,95 Euro (auf der Grundlage der Geldeingänge in Höhe von 2.967,95 Euro und von 2.233,00 Euro, jeweils am 6. April 2022) angeordnet. Zu den auf dem Konto des Angeklagten eingegangenen Beträgen hat das Berufungsgericht die „ergänzende“ Feststellung getroffen, von den Geldern aus den beiden ersten Überweisungen (in Höhe von 3.279,33 Euro am 1. April 2022 und von 1.160 Euro am 6. April 2022) habe der Angeklagte „taggleich Kryptowährung erworben und diese weitergeleitet“. Insoweit sei von einem lediglich transitorischen Besitz auszugehen, der eine Einziehungsanordnung nicht rechtfertige.
Gegen das Berufungsurteil hat die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel der Revision eingelegt mit dem Antrag, das Urteil „im Rechtsfolgenausspruch hinsichtlich der Einziehungsentscheidung mit den Feststellungen aufzuheben“ und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen. In ihrer Rechtsmittelbegründung verweist sie auf im Einzelnen dargelegte Mängel in den Feststellungen des Urteils sowie in der Beweiswürdigung. Zudem liege in Bezug auf die gegenständlichen Überweisungen unter Zugrundelegung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in keinem Fall ein sogenannter lediglich transitorischer Besitz vor, der einer Einziehungsanordnung aus Rechtsgründen entgegenstehen würde.
Das Rechtsmittel wird von der Generalstaatsanwaltschaft München vertreten und ergänzend begründet. Das Landgericht habe die Voraussetzungen der Einziehung von Wertersatz in rechtlicher Hinsicht verkannt.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, das Urteil des Landgerichts München II vom 25. Juli 2025 betreffend die Entscheidung über die Einziehung von Wertersatz samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an das Landgericht zurückzuverweisen.
Der Angeklagte beantragt, die Revision als unbegründet zu verwerfen sowie das Berufungsurteil mitsamt den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
II.
Die zulässige und wirksam auf die Anordnung der Einziehung von Wertersatz (soweit nicht über 5.200,95 Euro hinausgehend) beschränkte Revision hat Erfolg. Der Senat kann die aus dem Beschlusstenor ersichtliche Entscheidung zur Höhe des Einziehungsbetrages gemäß § 354 Abs. 1 StPO selbst treffen, da die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen zu den dem Angeklagten zugeflossenen Geldbeträgen und deren Verwendung bzw. Verbleib hierfür eine ausreichende Grundlage bieten.
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist wirksam auf die vom Berufungsgericht unterlassene Einziehung des Wertes der Taterträge aus den Geldwäschetaten vom 1. April 2022 (Gutschrift von 3.279,23 Euro, „Tat 1“) und einer der Taten vom 6. April 2022 (Gutschrift von 1.160,00 Euro, „Tat 2“) beschränkt. Eine Aufhebung des Urteils, wie vom Angeklagten beantragt, kommt nicht in Betracht, weil der Angeklagte seine Revision zurückgenommen hat und das Urteil in dem von der Staatsanwaltschaft nicht angegriffenen Umfang rechtskräftig geworden ist.
a) Einen entsprechenden Beschränkungswillen hat die Staatsanwaltschaft bereits mit Einlegung ihres Rechtsmittels, eingegangen am 28. Juli 2025, ausdrücklich erklärt.
Zwar lautet die Erklärung, es werde „der Rechtsfolgenausspruch in Hinblick auf die Einziehungsentscheidung“ angefochten. Es lässt sich aber jedenfalls aus der Rechtsmittelbegründung eine Einschränkung dahin entnehmen, dass es sich lediglich um eine Teilanfechtung der Einziehungsentscheidung handeln soll, nämlich bezüglich der unterlassenen Anordnung hinsichtlich der vorbezeichneten Beträge aus den Taten 1 und 2. Die vom Berufungsgericht angeordnete Einziehung von Wertersatz in Höhe von 5.200,95 Euro (beruhend auf den Beträgen, die dem Konto des Angeklagten aus den Taten 3 und 4, jeweils am 6. April 2022, zugeflossen sind), wird nicht beanstandet.
Soweit die Revisionsführerin in der Begründung ihrer Revision auch Mängel in den Feststellungen des Berufungsurteils rügt, ist damit ersichtlich keine (nach Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision ohnehin nicht mehr zulässige) Erweiterung des Rechtsmittelangriffs verbunden. Soweit sich die Beanstandungen auf Widersprüche zwischen den Feststellungen des Erstgerichts und denjenigen des Berufungsgerichts zum Tatgeschehen beziehen, sind diese vom Senat auch ohne entsprechende Rüge vom Amts wegen im Rahmen der Prüfung, ob die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch gemäß § 318 StPO wirksam war (dazu nachfolgend) in den Blick zu nehmen.
b) Eine Beschränkung der Revision auf die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 344 Abs. 1 StPO ist zulässig (BGH, Urteil vom 6. März 2019, 5 StR 543/18, juris Rn. 8; Urteil vom 17. Juni 2010, 4 StR 126/10, NStZ 2011, 270 Rn. 3). Auch die hier lediglich teilweise Anfechtung der Einziehungsentscheidung, nämlich soweit sie den Betrag von 5.200,95 Euro nicht übersteigt, ist vorliegend zulässig, denn das Unterlassen der Anordnung betrifft zwei von vier Geldzuflüssen aus jeweils selbständigen Taten. Diese sind einer jeweils gesonderten Prüfung und Beurteilung durch das Revisionsgericht zugänglich.
c) Der Wirksamkeit der wie aufgezeigt beschränkten Anfechtung steht im Ergebnis nicht entgegen, dass gegen die in der Berufungsinstanz erklärte Beschränkung der Berufung des Angeklagten auf den Rechtsfolgenausspruch durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen, was vom Revisionsgericht vom Amts wegen zu prüfen war (Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl. 2025, § 344 Rn. 7, § 318 Rn. 9 m.w.N.). Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung sowohl zum Schuldspruch als auch zu den Rechtsfolgen nämlich maßgeblich auf eigenständig erhobene Feststellungen gestützt.
aa) Die Revision gegen ein Berufungsurteil kann dann nicht wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch oder einen Teil desselben beschränkt werden, wenn das Berufungsgericht zu Unrecht von einer wirksamen Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch ausgegangen ist und deswegen keinen eigenen Schuldspruch mit den zugehörigen Feststellungen getroffen hat (BGH, Beschluss vom 26. September 2019, 5 StR 206/19, NStZ 2020, 182 = NJW 2020, 253; BayObLG, Beschluss vom 7. Dezember 1994, 1 St RR 195/94, BayObLGSt 1994, 253, juris Rn. 4). Dies folgt daraus, dass die dem Revisionsgericht unterbreitete Rechtsfolgenfrage von diesem nur dann rechtlich und tatsächlich selbständig beurteilt werden kann, wenn die Feststellungen des angefochtenen Urteils zum Schuldspruch klar, vollständig und ohne Widersprüche sind (BayObLG a.a.O.). Daran fehlt es auch dann, wenn die Feststellungen des Ersturteils diesen Anforderungen nicht entsprechen, das Berufungsgericht zu Unrecht von einer wirksamen Beschränkung der Berufung ausgegangen ist und lediglich noch eine Entscheidung über die Rechtsfolge getroffen hat.
bb) Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung in der Berufungsinstanz formal wirksam erklärt, das Rechtsmittel auf den Rechtsfolgenausspruch zu beschränken (Sitzungsniederschrift vom 25. Juli 2025, S. 2).
cc) Die Beschränkung war jedoch, was das Berufungsgericht verkannt hat, unwirksam.
(1) Eine Rechtsmittelbeschränkung ist nicht uneingeschränkt zulässig. Voraussetzung ist stets, dass der angegriffene Entscheidungsteil rechtlich und tatsächlich selbständig beurteilt werden kann, ohne dass eine Prüfung des übrigen Urteilsinhalts notwendig würde, sog. Trennbarkeit (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 27. April 2017, 4 StR 547/16, NJW 2017, 2482 Rn. 19; Beschluss vom 25. April 2018, 1 StR 136/18, BeckRS 2018, 14695 Rn. 3; BayObLG, Beschluss vom 3. Juli 2023, 206 StRR 159/23, BeckRS 2023, 16536 Rn. 11 m.w.N.). Eine den Schuldspruch unberührt lassende isolierte Anfechtung des Rechtsfolgenausspruchs ist zwar regelmäßig zulässig (st. Rspr.; BGH a.a.O., NJW 2017, 2482 Rn. 20; Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl. 2025, § 318 Rn. 16 m.w.N.). Dies gilt aber nur dann, wenn die zum Schuldspruch getroffenen Feststellungen eine tragfähige Grundlage für die vom Berufungsgericht eigenständig festzusetzenden Rechtsfolgen darstellen (BGH a.a.O., NJW 2017, 2482 Rn. 19 m.w.N.; KK-StPO/Paul, 9. Aufl. 2023, § 318 Rn. 7a). Daran fehlt es, wenn die Feststellungen so mangelhaft, insbesondere unklar, lückenhaft, widersprüchlich oder so dürftig sind, dass sie Art und Umfang der Schuld nicht hinreichend erkennen lassen und keine taugliche Grundlage für die Bestimmung der Rechtsfolge bieten, oder wenn unklar bleibt, ob sich der Angeklagte überhaupt strafbar gemacht hat (BGH a.a.O., NJW 2017, 2482 Rn 20; BayObLG a.a.O. Rn. 12; KK-StPO/Paul a.a.O.).
(2) Gemessen an diesen Maßstäben leiden die Feststellungen des Ersturteils unter durchgreifenden Mängeln. Das Amtsgericht nennt zwar, konkretisiert nach Datum und jeweiligem Betrag, die dem Angeklagten zugeflossenen Geldbeträge und konkretisiert damit noch hinreichend einzelne selbständige Taten. Die konkreten Tathandlungen werden jedoch gänzlich unzureichend lediglich mit Schlagworten damit beschrieben, er sei „als Finanzagent“ tätig geworden, habe sich „inkriminierte Gelder“ überweisen lassen, die aus „sogenannten Enkelbetrügereien“ gestammt hätten (UA AG S. 2). Selbst die im Anklagesatz, wenn auch knapp, enthaltene Schilderung dessen, was unter „Enkeltrick-Betrugstaten“ im konkreten Fall zu verstehen ist, ist in die Gründe des Ersturteils nicht aufgenommen. Die bloße Nennung von Begrifflichkeiten aus der Alltagssprache ersetzt nicht die von § 267 Abs. 1 StPO geforderte Angabe der für erwiesen erachteten Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Überdies fehlen jegliche Feststellungen zur subjektiven Tatseite.
Die Darstellungsdefizite sind so erheblich, dass sich Art und Umfang der Schuld des Angeklagten nicht erkennen lassen. An einer hinreichenden Grundlage für eine durch das Berufungsgericht vorzunehmende eigenständige Bestimmung von Rechtsfolgen fehlt es. Die Berufung konnte daher nicht wirksam auf letztere beschränkt werden.
dd) Das Landgericht hat zwar einerseits die Unwirksamkeit der Beschränkung verkannt (UA S. 3), die Feststellungen des Erstgerichts als vermeintlich bindend in den Urteilsgründen wörtlich wiedergegeben sowie eigene getroffene Feststellungen als lediglich „ergänzend“ bezeichnet (UA S. 3).
Das Urteil beruht aber nicht auf dem Fehler, denn das Landgericht hat auf der Grundlage eigener umfänglicher Beweiserhebung, darunter auch der Vernehmung der durch die Vortaten betrogenen Personen (UA S. 4-6) eigene Feststellungen zum Tathergang getroffen, die sich entgegen der Urteilsgründe nicht lediglich als „ergänzend“, sondern als umfassend und den amtsgerichtlichen Feststellungen teilweise sogar widersprechend erweisen. Die Urteilsgründe führen insoweit selbst an, dass der Tatnachweis „auch unabhängig von der Frage der Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung […] durch die erfolgte Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer“ als geführt erachtet wird. Das Landgericht hat mithin den Schuldspruch erkennbar nicht lediglich als vermeintlich rechtskräftig hingenommen, sondern in demselben Umfang, wie es ohne die Erklärung der Beschränkung der Berufung erforderlich gewesen wäre, eigenständig über ihn befunden.
Soweit hinsichtlich der Einziehungsentscheidung erheblich, ist das Landgericht zu Feststellungen hinsichtlich der weiteren Verwendung der Gelder gelangt, die von denjenigen des Amtsgerichts abweichen. Damit hat es sich nach Vorstehenden nicht in unzulässiger Weise in Widerspruch zu diesen gesetzt, denn diesen kam infolge der Unwirksamkeit der Berufungsbeschränkung keine das Berufungsgericht bindende Wirkung zu. Seiner Entscheidung über die einzuziehenden Beträge hat das Landgericht die von ihm selbst getroffenen Feststellungen zum weiteren Umgang des Angeklagten mit den auf sein Konto des Angeklagten geflossenen Geldern zugrunde gelegt.
d) Die Wirksamkeit der durch die Staatsanwaltschaft erklärten Beschränkung der Revision hängt weiter davon ab, dass die Feststellungen des Berufungsgerichts ihrerseits unter Anlegung der vorstehend zu c) bezeichneten Maßstäbe dem Revisionsgericht eine ausreichende tatsächliche Grundlage für die Überprüfung des angefochtenen Entscheidungsteils ermöglichen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2020, 2 StR 288/19, BeckRS 2020, 21348 Rn. 9; Beschluss vom 14. Februar 2023, 5 StR 34/23, BeckRS 2023, 3745 Rn. 4). Dies ist der Fall.
Der Schuldspruch des Berufungsurteils findet in den getroffenen Feststellungen eine ausreichende Grundlage. Sowohl die Täuschungshandlungen der Vortäter gegenüber den namentlich konkretisierten Geschädigten, Datum und Höhe der von diesen irrtumsbedingt erbrachten Zahlungen sowie die Tathandlungen des Angeklagten wie Kontoeröffnung, Eingang der Zahlungen, Verbleib der Gelder und zumindest bedingter Tatvorsatz sind hinreichend festgestellt. Ob die Subsumtion des Landgerichts zutrifft, dass sich der Angeklagte jeweils nach § 261 Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar gemacht hat (UA S. 2) oder wenigstens zum Teil eine andere Tatvariante, namentlich § 261 Abs. 1 Nr. 2 StGB, verwirklicht ist, ist ohne Belang. Etwaige Subsumtionsfehler lassen die Wirksamkeit der Rechtsfolgenbeschränkung unberührt, solange nicht auf der Grundlage der Feststellungen überhaupt keine Strafe hätte verhängt werden dürfen (BGH a.a.O., BeckRS 2023, 3745 Rn. 4), was nicht der Fall ist.
Die Revision hat im Umfang ihrer Anfechtung mir der – zwar nicht ausdrücklich, aber konkludent erhobenen – Sachrüge Erfolg. Das Absehen von der Anordnung der Einziehung von Wertersatz hinsichtlich der durch die Taten 1) und 2) auf das Konto des Angeklagten geflossenen Zahlungen in Höhe von insgesamt 4.439,23 Euro mit der Begründung, er habe hieran lediglich „transitorischen Besitz“ erlangt (UA S. 8), hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Das Berufungsgericht hat hinsichtlich der gegenständlichen Geldbeträge die Feststellung getroffen, diese seien vom Angeklagten „unmittelbar am selben Tag der Gutschrift zum Erwerb von Kryptowährung verwendet und an die Täter der Vortaten weitergeleitet“ worden; zuvor sei er von den Vortätern auf die Geldeingänge hingewiesen und zur Weiterleitung aufgefordert worden (UA S. 4). Ferner ist festgestellt, dass der Angeklagte als alleiniger Kontoinhaber die Verfügungsmacht über die Geldbeträge innehatte (UA S. 8).
b) Ein Geldbetrag kann nach § 73 Abs. 1 Alt. 1, § 73c Satz 1 StGB als Wert von Taterträgen eingezogen werden, wenn er durch die abgeurteilte Tat erlangt wurde.
aa) „Durch die Tat erlangt“ im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB ist ein Vermögenswert, wenn er dem Täter oder Teilnehmer in irgendeiner Phase des Tatablaufs so zugeflossen ist, dass er dessen faktischer Verfügungsgewalt unterliegt. Faktische Verfügungsgewalt hat ein Tatbeteiligter dann erlangt, wenn er im Sinne eines rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses ungehinderten Zugriff auf den betreffenden Vermögensgegenstand nehmen kann. Unerheblich ist daher, ob das Erlangte bei ihm verbleibt oder ob und gegebenenfalls in welchem Umfang er eine unmittelbar aus der Tat gewonnene (Mit-)Verfügungsmacht später, etwa durch absprachegemäße Weitergabe an einen anderen, wieder aufgegeben hat (st. Rspr., zuletzt s. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2025, 3 StR 148/25, BeckRS 2025, 17459 = NZWiSt 2025, 550; Beschluss vom 26. März 2025, 5 StR 436/24, NZWiSt 2025, 394 Rn. 15, juris Rn. 15 [betreffend Zahlungen auf das Konto von Finanzagenten], je m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich aller Taten bei dem über das fragliche Konto allein verfügungsberechtigten Angeklagten vor.
bb) Anders liegt es zwar dann, wenn der Täter oder Tatbeteiligte den Gegenstand nur transitorisch erhalten hat, weil er ihn kurzfristig weiterzuleiten hatte. Ein transitorischer Besitz ist allerdings nicht anzunehmen, wenn der Täter oder Teilnehmer den erlangten Gegenstand ungeachtet einer Ablieferungspflicht und selbst ungeachtet einer engmaschigen, etwa telefonischen, Kontrolle über eine nicht unerhebliche Zeit unter Ausschluss der anderen Tatbeteiligten (hier: der Vortäter) in seiner faktischen Verfügungsmacht hält (BGH Beschluss vom 27. Mai 2025, 3 StR 148/25, BeckRS 2025, 17459 = NZWiSt 2025, 550; Beschluss vom 26. März 2025, 5 StR 436/24, NZWiSt 2025, 394 Rn. 16, juris Rn. 16).
cc) Für den Fall, dass der Vermögenswert – wie hier – auf ein Konto geflossen ist, gilt für den „Besitz“ des Kontoinhabers jedenfalls dann, wenn er wie im gegenständlichen Fall die alleinige Kontoinhaberschaft innehat, dass allein ihm die faktische Verfügungsgewalt an den Buchgeldpositionen zusteht. Es liegt nicht schon dann lediglich transitorischer Besitz vor, wenn er hinsichtlich der weiteren Verwendung des Buchgeldes von Hinterleuten weisungsabhängig ist. Maßgeblich ist vielmehr eine tatsächliche („gegenständliche“) Betrachtung (BGH, Beschluss vom 27. Mai 2025, 3 StR 148/25, BeckRS 2025, 17459 = NZWiSt 2025, 550). Grundsätzlich kann bei der Beurteilung, ob lediglich transitorischer Besitz vorliegt, von Bedeutung sein, ob eine tatsächliche Möglichkeit der Einflussnahme weisungsbefugter Hinterleute vor Ort auf Täter bzw. Tatbeteiligten vorliegt (BGH, Beschluss vom 26. März 2025, 5 StR 436/24, NZWiSt 2025, 394 Rn. 16, juris Rn. 16). Für die Beurteilung von Buchgeldpositionen bedeutet dies, dass (erst) dann, wenn Tatbeteiligte oder sonstige Hinterleute die Kontozugriffe des Kontoinhabers in tatsächlicher Weise so bestimmen können, wie es den Möglichkeiten eines vor Ort anwesenden Hintermannes entsprechen würde, im Einzelfall lediglich transitorischer Besitz angenommen werden kann (BGH, Beschluss vom 27. Mai 2025, 3 StR 148/25, BeckRS 2025, 17459 = NZWiSt 2025, 550; vgl. beispielhaft Senat, Beschluss vom 8. Oktober 2024, 206 StRR 270/24 -n.v.: festgestellt war die Geldübergabe in bar aus zuvor dem Konto des Finanzagenten zugeflossenen Beträgen „am Münchener Hauptbahnhof“ an einen unbekannten Hintermann, wobei offen blieb, ob dieser vor Ort auch bereits die Abhebung des Geldes gesteuert hatte, was bei dem festgestellten Hergang nicht ganz fern lag).
c) Gemessen an diesen Maßstäben ist das Landgericht hinsichtlich der gegenständlichen beiden Gutschriften, die der Angeklagte zum Kauf von Kryptowährung verwendet hat, zu Unrecht von lediglich transitorischem Besitz ausgegangen. Der Angeklagte war nach den Feststellungen alleiniger Kontoinhaber; ein unmittelbarer Zugriff der Vortäter auf die eingezahlten Beträge, z.B. mittels Vollmacht oder Bankkarte, ist nach den Feststellungen nicht gegeben. Die Abhängigkeit des Angeklagten von Weisungen der Vortäter, die nach den Feststellungen unmittelbar vor Eingang der Beträge telefonisch deren Weiterleitung gefordert hatten (UA S. 4), steht der Erlangung der alleinigen faktischen Verfügungsgewalt des Angeklagten an den eingegangen Buchgeldpositionen nicht entgegen. Für eine Steuerung der geforderten Weiterleitung durch vor Ort anwesende Hinterleute ist den Feststellungen kein Anhaltspunkt zu entnehmen. Diese Möglichkeit drängt sich auch nicht auf, so dass eine Lücke in den Feststellungen insoweit nicht besteht. Es ist vielmehr festgestellt, dass der Angeklagte eigenständig über das Guthaben verfügt hat, indem er zunächst Kryptowährung erwarb und erst nach diesem „Umtausch“ die Vermögenswerte an die Täter der Vortaten weiterleitete (UA S. 4). Auch der Umstand, dem das Landgericht bei seiner Wertung dem zeitlichen Umstand maßgebliche Bedeutung beigemessen hat, dass der Kauf der Krypto-Währung und dessen Weiterleitung noch am selben Tag des Eingangs der Gutschriften erfolgten (UA S. 4), rechtfertigt für sich allein angesichts der weiteren Umstände nicht die Annahme lediglich transitorischen Besitzes (vgl. BGH Beschluss vom 27. Mai 2025, 3 StR 148/25, BeckRS 2025, 17459 = NZWiSt 2025, 550: Mittelabflüsse am Tag des Buchgeldeingangs stellen das „Erlangen“ des vollen Taterlöses nicht in Frage; vgl. auch BGH, Beschluss vom 26. März 2025, 5 StR 436/24, NZWiSt 2025, 394 Rn. 17, juris Rn. 17).
Das angegriffene Urteil beruht im Umfang des Rechtsmittelangriffs auf dem aufgezeigten Rechtsfehler, § 337 StPO.
Die „Abänderung“ der Entscheidung des Erstgerichts im Ausspruch über die Einziehung (in Höhe von 9.640,18 Euro) durch das Berufungsgericht dahin, dass es den einzuziehenden Betrag auf 5.200,95 Euro herabgesetzt hat (Urteilsausspruch zu Nr. 1, Satz 1), enthält im Ergebnis die Aufhebung der Entscheidung des Erstgerichts, soweit dieses die durch die selbständigen Taten vom 1. April 2022 (Tat 1) und die erste aufgeführte Tat vom 6. April 2022 (Tat 2) durch den Angeklagten erlangten Beträge von 3.279,23 Euro und 1.160,00 Euro der Wertersatzeinziehung unterworfen hat. Die Anordnung der Einziehung der durch die weiteren Taten erlangten Buchgeldbeträge hat das Berufungsgericht unberührt gelassen.
In dem Umfang, in dem das Berufungsurteil die Anordnung von Wertersatz hinsichtlich der beiden bezeichneten Taten aufgehoben und insoweit keine Einziehungsanordnung getroffen hat, hat die Revision Erfolg. Das Revisionsgericht hat das angegriffene Urteil im bezeichneten Umfang aufzuheben, § 353 Abs. 1 StPO.
Einer Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung gemäß § 354 Abs. 2 StPO bedarf es nicht.
Der Senat befindet auf der Grundlage der beanstandungsfrei getroffenen und insoweit nicht ergänzungsbedürftigen Feststellungen des Berufungsurteils, dass aus den aufgezeigten rechtlichen Gründen der jeweilige Wert der dem Konto des Angeklagten zugeflossenen Buchgeldbeträge vom 1. April 2022 in Höhe von 3.279,23 Euro und vom 6. April in Höhe 2022 von 1.160,00 Euro gemäß §§ 73 Abs. 1 Alt. 1, 73c Satz 1 StGB der Einziehung unterliegt.
III.
Das Urteil des Landgerichts München II vom 25. Juli 2025 wird insoweit aufgehoben, als es den im Urteil des Amtsgerichts enthaltenen Ausspruch über die Einziehung durch Herabsetzung der Höhe des Einziehungsbetrages auf 5.200,95 Euro abgeändert hat, § 353 Abs. 1 StPO.
Die Einziehung von Wertersatz in Höhe von weiteren, über den vom Berufungsgericht aufrechterhaltenen Betrag hinausgehenden Betrages von 4.439,23 Euro wird angeordnet, §§ 73 Abs. 1 Alt. 1, 73c Satz 1 StGB.
Dem Angeklagten werden die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt, § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO.
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