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Durchsuchung der Wohnung einer Dritten: Wann sie rechtswidrig ist

Ein Klopfen an der Wohnungstür um drei Uhr morgens: Beamte durchsuchen die Räume der Tochter nach ihrer ausreisepflichtigen Mutter, ohne konkrete Beweise für deren Anwesenheit. Nun steht zur Debatte, ob das bloße Verwandtschaftsverhältnis ausreicht, um den Schutz der Privatsphäre in der Nachtzeit auch ohne belastende Fakten rechtlich einzuschränken.
Uniformierte Beamte an einer Wohnungstür bei Nacht; eine Frau versperrt den Weg, im Flur liegt ein Kinderschuh.
Polizeikontrolle im Hausflur: Zwei Beamte sprechen mit einer Bewohnerin vor ihrer Wohnung. Die Situation wirkt ernst und angespannt. Durchsuchungen bei Angehörigen setzen konkrete Beweise für den Aufenthalt der gesuchten Person voraus, bloße Vermutungen reichen rechtlich nicht aus. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2x W 51/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: OLG Schleswig
  • Datum: 13.03.2026
  • Aktenzeichen: 2x W 51/25
  • Verfahren: Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Wohnungsdurchsuchung
  • Rechtsbereiche: Ausländerrecht, Grundrechte
  • Relevant für: Zuwanderungsbehörden, Angehörige von Ausreisepflichtigen

Behörden dürfen Wohnungen von Angehörigen nur bei konkreten Hinweisen auf den Aufenthalt eines Ausreisepflichtigen durchsuchen.
  • Bloße Vermutungen über den Aufenthalt in der Wohnung von Familienmitgliedern reichen rechtlich nicht aus.
  • Eine Durchsuchung bei Dritten setzt exakte Anhaltspunkte für den tatsächlichen Aufenthaltsort der Person voraus.
  • Gerichte stellen die Rechtswidrigkeit fest, wenn Behörden ohne ausreichende Beweise in private Wohnräume eindringen.
  • Die Begleitung zu Behördenterminen beweist noch keinen dauerhaften Aufenthalt oder eine Übernachtung bei Angehörigen.
  • Betroffene können die Verletzung ihrer Grundrechte auch nach Abschluss einer Wohnungsdurchsuchung gerichtlich feststellen lassen.

Wann dürfen Behörden die Wohnung Angehöriger durchsuchen?

Nach § 58 Abs. 6 Satz 2 AufenthG müssen konkrete Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass sich eine gesuchte Person tatsächlich in der Wohnung einer dritten Partei aufhält. Erforderlich sind hinreichend belastbare Anhaltspunkte für diesen Aufenthalt, während vage Vermutungen für eine behördliche Maßnahme nicht ausreichen. Jeder Zugriff unterliegt dem strengen Schutz der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 Abs. 1 und 2 GG. Ein derartiger Grundrechtseingriff verlangt eine sorgfältige richterliche Prüfung der Ausgangslage.

Erforderlich zur Rechtfertigung eines Eingriffs in die Unverletzlichkeit der Wohnung zur Ergreifung eines ausreisepflichtigen Ausländers sind daher hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich der Ausländer in den zu durchsuchenden Räumen befindet; vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen reichen nicht aus. – so das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht

OLG Schleswig: Durchsuchung bei Tochter war rechtswidrig

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht stellte in seinem Beschluss vom 13. März 2026 fest, dass eine behördliche Wohnungsdurchsuchung rechtswidrig war und die Rechte einer betroffenen Tochter verletzte (Az.: 2x W 51/25). Das Amtsgericht Itzehoe hatte diese Maßnahme am 3. Juni 2025 ursprünglich angeordnet, weil die vollziehbar ausreisepflichtige afghanische Mutter der Wohnungsinhaberin unter ihrer eigenen Meldeanschrift nicht erreichbar war. Vollziehbar ausreisepflichtig bedeutet konkret, dass eine Person das Land rechtlich verlassen muss und die Behörden diese Ausreise auch zwangsweise, etwa durch eine Abschiebung, durchsetzen dürfen. Der Asylantrag der Mutter war bereits durch einen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Juli 2020 rechtskräftig abgelehnt worden; sie war somit seit dem 7. August 2020 vollziehbar ausreisepflichtig. Die Zuwanderungsbehörde hatte am 2. Juni 2025 den Antrag auf Durchsuchung gestellt und argumentierte, ein Aufenthalt bei der Tochter liege nahe, da diese ihre Mutter am 24. Februar 2025 zu einem Termin zur Klärung der Ausreisebereitschaft begleitet hatte. Für die Richter am Oberlandesgericht reichten diese Indizien im Vorfeld jedoch nicht aus, um einen konkreten Verdacht für den exakten Tag der Durchsuchung zu begründen.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Für die Durchsuchung der Wohnung einer dritten Person zur Ergreifung eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers müssen hinreichend konkrete und belastbare Tatsachen vorliegen, die auf einen tatsächlichen Aufenthalt der gesuchten Person in diesen Räumlichkeiten zum Zeitpunkt der Maßnahme schließen lassen.
  2. Vage Vermutungen über den Aufenthaltsort, ein enges familiäres Verwandtschaftsverhältnis oder die punktuelle Begleitung bei behördlichen Terminen genügen nicht, um den schweren Eingriff in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung zu rechtfertigen.
Infografik: Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Wohnungsdurchsuchung bei Dritten gemäß § 58 AufenthG erfordern konkrete Tatsachen für den Aufenthalt der gesuchten Person statt bloßer Vermutungen.
Das OLG Schleswig stärkt den Schutz der Wohnung: Behörden dürfen bei Angehörigen nur durchsuchen, wenn der Aufenthalt der gesuchten Person durch konkrete Fakten belegt ist

Ist eine nächtliche Durchsuchung bei Angehörigen erlaubt?

Eine behördliche Durchsuchung zur Nachtzeit richtet sich nach den Vorgaben aus § 58 Abs. 7 in Verbindung mit Abs. 8 AufenthG. Sie ist ausnahmsweise zulässig, wenn der Zweck der Ergreifung zur Abschiebung andernfalls vereitelt würde. Die unausweichliche Beeinträchtigung der Mitbewohner muss dabei zwingend gegenüber dem staatlichen Vollzugsinteresse abgewogen werden. Die Gerichte prüfen, ob das staatliche Interesse den Eingriff in die Rechte Dritter überwiegt.

Warum das Gericht den nächtlichen Zugriff erlaubte

Der gerichtliche Durchsuchungsbeschluss gestattete den Vollstreckungsbeamten den Zugriff explizit für den 5. Juni 2025 um 21:15 Uhr, was rechtlich als Nachtzeit gewertet wird. Das Amtsgericht hielt diese späte Maßnahme für verhältnismäßig, um eine Flucht der gesuchten Frau zu verhindern. Die antragstellende Behörde stützte dies unter anderem darauf, dass die Ausreisepflichtige die behördliche Anweisung missachtet habe, sich montags bis freitags zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr an ihrer eigenen Anschrift aufzuhalten. Der Eingriff sei zudem voraussichtlich nur von kurzer Dauer und gegenüber einer Festnahme am Vorabend mit stundenlangem Freiheitsentzug das mildere Mittel. Ein milderes Mittel ist ein zentraler Grundsatz im Recht: Der Staat darf nur dann in Grundrechte eingreifen, wenn es keine weniger belastende Maßnahme gibt, die zum selben Ziel führt. Die betroffene Wohnungsinhaberin wehrte sich am 11. Juni 2025 mit einer Beschwerde gegen diese Vorgehensweise und rügte, dass ein nächtliches Eindringen unverhältnismäßig sei und bei kleinen Kindern im Haushalt große Angst sowie mögliche langfristige psychologische Schäden verursachen könne. Sie forderte, dass die Rechte von unbeteiligten Familienangehörigen bei einer Abwägung besonders geschützt werden müssten.

Reichen Familienbande für einen Durchsuchungsbeschluss aus?

Bloße Vermutungen über den Aufenthaltsort einer ausreisepflichtigen Person genügen nicht für einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss. Es müssen objektive Tatsachen für eine Übernachtung oder einen dauerhaften Aufenthalt genau zum Zeitpunkt der Maßnahme vorliegen. Familiäre Bindungen allein lassen keinen automatischen Schluss auf den tatsächlichen Aufenthaltsort zu. Selbst eine nachgewiesene Unterstützung bei Amtsgängen ersetzt keine handfesten Beweise für einen ständigen Wohnsitz.

Handeln Sie sofort, wenn Beamte mit einem Durchsuchungsbeschluss vor Ihrer Tür stehen: Verlangen Sie die Einsicht in das Dokument und prüfen Sie, ob darin konkrete Belege für den Aufenthalt der gesuchten Person (z. B. Observationsberichte) genannt werden. Notieren Sie sich, wenn lediglich auf die familiäre Beziehung verwiesen wird, und widersprechen Sie der Maßnahme ausdrücklich vor Ort, um Ihre Position für das spätere Gerichtsverfahren zu sichern.

Vage Vermutungen rechtfertigen keinen schweren Grundrechtseingriff

Die Aktenlage der Zuwanderungsbehörde lieferte keine belastbaren Anhaltspunkte für den Aufenthaltsort der gesuchten Mutter am Tag der Durchsuchung. Aus der Ausländerakte ging lediglich hervor, dass sich die Frau im Jahr 2024 öfter bei ihrem Sohn aufgehalten hatte. Für das Jahr 2025 wurde lediglich vermutet, dass sie sich gemeinsam mit ihm an einem anderen Ort aufhalte, während für den Mai 2025 ausschließlich der Vermerk existierte, sie halte sich „vermutlich“ bei ihrer Tochter auf. Das Oberlandesgericht kritisierte deutlich, dass den Behörden keinerlei Erkenntnisse darüber vorlagen, dass die Mutter jemals in der Wohnung der betroffenen Tochter übernachtet hatte. Weder die enge familiäre Beziehung noch die räumliche Nähe der beiden Meldeadressen rechtfertigten die Annahme, die Gesuchte würde sich ausgerechnet in der Nacht vom 5. auf den 6. Juni 2025 dort aufhalten. Die Richter bewerteten die Annahmen der Behörde folglich als substanzlos und wiesen sie als reine „vage Vermutung“ zurück, die keinen schweren Grundrechtseingriff rechtfertigt. Auf die Rechtfertigung des Amtsgerichts bezüglich der Verhältnismäßigkeit zur Nachtzeit kam es für das Oberlandesgericht letztlich gar nicht mehr an, da bereits die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Durchsuchung vollständig fehlten.

Zwar ist es im Hinblick auf die enge Verwandtschaft […] ohne Weiteres denkbar, dass die weitere Beteiligte schon einmal bei der Betroffenen […] übernachtet hat. Ob dieses jedoch tatsächlich so war und zumal der konkrete Verdacht gerechtfertigt war, dass dieses gerade auch vom 5. auf den 6. Juni 2025 der Fall sein sollte, hat der Antragsteller weder dargelegt noch war dies sonst ersichtlich. – so das OLG Schleswig

Praxis-Hinweis:

Der entscheidende Hebel für die Rechtswidrigkeit war hier das Fehlen konkreter Beobachtungsprotokolle. Ob Ihr Fall ähnlich liegt, erkennen Sie daran, ob die Behörde lediglich aus der familiären Nähe schlussfolgert, dass ein Angehöriger bei Ihnen untertaucht, oder ob sie handfeste Belege (wie etwa Zeugenaussagen von Nachbarn oder behördliche Observationen über tatsächliche Übernachtungen) vorweisen kann. Bloße Vermutungen oder die Unterstützung bei Terminen genügen nicht für einen Eingriff in Ihre Privatsphäre.

Wie wehren sich Angehörige gegen rechtswidrige Durchsuchungen?

Nach einer bereits vollzogenen Durchsuchung müssen Sie beim zuständigen Amtsgericht zeitnah die Feststellung der Rechtswidrigkeit nach § 62 FamFG beantragen. Das bedeutet konkret: Da die Durchsuchung bereits abgeschlossen ist, kann sie nicht mehr gestoppt werden; das Gericht stellt dann nachträglich fest, ob der Eingriff unzulässig war, um etwa die Basis für Schadensersatzansprüche zu schaffen. Beauftragen Sie hierfür zwingend einen Anwalt mit der Akteneinsicht in die Ausländerakte. Nur so lässt sich gerichtlich beweisen, dass der Behörde keine handfesten Belege für eine Übernachtung vorlagen und die Maßnahme auf einer unzulässigen „vagen Vermutung“ basierte.

Tochter erstreitet Feststellung der Rechtswidrigkeit vor OLG

Nachdem die Wohnung der Tochter am 5. Juni 2025 durchsucht worden war, beantragte sie die Feststellung, dass der Beschluss des Amtsgerichts Itzehoe sie in ihren Rechten verletzt hat. Das Amtsgericht selbst half der eingelegten Beschwerde am 17. Juni 2025 zunächst nicht ab. Nicht abhelfen bedeutet, dass das Gericht seine eigene Entscheidung geprüft, aber nicht geändert hat, wodurch der Fall zur Entscheidung an die nächsthöhere Instanz weitergeleitet wurde. Daraufhin landete der Fall beim Landgericht Itzehoe, welches sich mit einem Beschluss vom 30. Juni 2025 jedoch für unzuständig erklärte und die Akten an das Oberlandesgericht Schleswig vorlegte. Die obersten Landesrichter gaben dem Feststellungsantrag der Tochter schließlich in vollem Umfang statt, da die materiellen Voraussetzungen des § 58 AufenthG zu keinem Zeitpunkt erfüllt waren. Da der richterliche Durchsuchungsbeschluss unzulässig in die Rechte der Wohnungsinhaberin eingriff, ordnete das Oberlandesgericht an, dass die Kosten des Verfahrens vom Antragsteller, also der Behörde, getragen werden müssen.

Die Betroffene hat auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, in ihren Rechten verletzt worden zu sein […] Es lag ein schwerwiegender Grundrechtseingriff vor, […] wenn – wie hier – die Durchsuchung von Wohnraum angeordnet wird, für die Art. 13 Abs. 2 GG ausdrücklich einen Richtervorbehalt vorsieht. – so das Gericht. Ein Richtervorbehalt bedeutet konkret, dass die Polizei oder Behörden eine Wohnung nicht eigenmächtig durchsuchen dürfen, sondern zwingend vorab eine Erlaubnis durch einen unabhängigen Richter einholen müssen.

So fordern Betroffene ihre Verfahrenskosten zurück

Prüfen Sie, ob Sie nach der Durchsuchung bereits einen Anwalt eingeschaltet haben. Wenn Sie nichts tun, akzeptieren Sie den Grundrechtseingriff und bleiben auf den Kosten für Anwalt und mögliche Schäden in Ihrer Wohnung sitzen. Erfechten Sie stattdessen die Rechtswidrigkeit, muss die Behörde Ihre gesamten Verfahrenskosten übernehmen und Sie schaffen eine rechtliche Basis für etwaige Schadensersatzansprüche.

OLG-Urteil stärkt Schutz gegen unbegründete Durchsuchungen

Dieser Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts stärkt die Unverletzlichkeit der Wohnung massiv und ist als obergerichtliche Entscheidung ein wichtiges Signal für Betroffene bundesweit. Das Urteil stellt klar, dass familiäre Bindungen oder Unterstützung bei Behördengängen niemals ausreichen, um eine Wohnung zu durchsuchen – es bedarf belastbarer Beweise für tatsächliche Übernachtungen. Für Sie bedeutet das konkret: Dulden Sie keine Durchsuchungen, die nur mit Ihrer Verwandtschaft begründet werden, und fordern Sie im Falle einer rechtswidrigen Maßnahme konsequent die Erstattung aller Auslagen von der Zuwanderungsbehörde zurück.


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Eine rechtswidrige Durchsuchung verletzt massiv Ihre Privatsphäre und sollte nicht widerspruchslos hingenommen werden. Unsere Rechtsanwälte prüfen für Sie die Erfolgsaussichten eines Feststellungsantrags und unterstützen Sie dabei, die Erstattung Ihrer Verfahrenskosten sowie mögliche Schadensersatzansprüche durchzusetzen. Sichern Sie Ihre Position und lassen Sie die Rechtmäßigkeit der behördlichen Maßnahme professionell bewerten.

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Experten Kommentar

Die Realität am Amtsgericht sieht oft anders aus: Durchsuchungsbeschlüsse werden unter immensem Zeitdruck quasi blind durchgewunken. Wenn ich diese Akten später auf den Tisch bekomme, bestehen die behördlichen Anträge meist nur aus kopierten Standardfloskeln. An der Haustür baut das Einsatzkommando dann ganz gezielt Druck auf, damit völlig überrumpelte Angehörige die Beamten „freiwillig“ in die Wohnung bitten.

Wer hier einknickt, verspielt im Nachhinein fast jeden rechtlichen Hebel. Ich rate dringend dazu, den Zutritt zwar nicht körperlich zu blockieren, aber der Maßnahme sofort unmissverständlich und bestenfalls vor Zeugen zu widersprechen. Nur durch diesen klar dokumentierten Protest retten Betroffene ihre Chance, den Übergriff später vor Gericht erfolgreich anzufechten.


Symbolische Grafik zu FAQ - Häufig gestellte Fragen aus dem Strafrecht" mit Waage der Gerechtigkeit und Gesetzbüchern im Hintergrund

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf die Polizei meine Wohnung durchsuchen, wenn mein Angehöriger dort lediglich offiziell gemeldet ist?

ES KOMMT DARAUF AN. Die bloße behördliche Meldung eines Angehörigen in Ihren Räumen rechtfertigt allein noch keine Wohnungsdurchsuchung durch die Polizei oder die Zuwanderungsbehörde. Für diesen schwerwiegenden Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung müssen zusätzliche konkrete Tatsachen für einen tatsächlichen Aufenthalt vorliegen.

Gemäß § 58 Abs. 6 Satz 2 AufenthG setzt eine Durchsuchung voraus, dass belastbare Anhaltspunkte für den physischen Aufenthalt der gesuchten Person zum geplanten Zeitpunkt der Maßnahme bestehen. Eine rein formale Meldeanschrift gilt juristisch lediglich als vage Vermutung und stellt ohne weitere Indizien wie Observationen oder Zeugenaussagen keine ausreichende Grundlage für einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss dar. Die Behörden müssen im Zweifel nachweisen, dass der Angehörige die Wohnung tatsächlich als Schlafstätte nutzt und nicht lediglich postalisch dort erreichbar ist. Ein Verstoß gegen diese hohen Anforderungen macht die gesamte polizeiliche Maßnahme rechtswidrig und verletzt die betroffenen Wohnungsinhaber in ihren verfassungsrechtlich geschützten Grundrechten nach Art. 13 GG.

Betroffene können eine drohende Durchsuchung oft dadurch abwenden, dass sie proaktiv nachweisen, dass der gemeldete Angehörige tatsächlich an einem anderen Ort lebt und dort einen eigenen Lebensmittelpunkt unterhält. Solche Gegenbeweise wie fremde Mietverträge oder Arbeitgeberbestätigungen entkräften die Indizwirkung der Meldeadresse und entziehen einer richterlichen Anordnung die notwendige Tatsachengrundlage.


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Darf ich den Zutritt nachts verweigern, wenn die Durchsuchung meine kleinen Kinder psychisch belastet?

NEIN. Trotz der psychischen Belastung Ihrer Kinder dürfen Sie den Zutritt nicht verweigern, sofern ein gültiger richterlicher Durchsuchungsbeschluss für die Nachtzeit vorliegt. Ein aktiver Widerstand gegen die polizeiliche Maßnahme kann strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen und die Situation für die Minderjährigen zusätzlich eskalieren lassen.

Die rechtliche Grundlage für nächtliche Durchsuchungen zur Abschiebung findet sich in § 58 Abs. 7 AufenthG, wobei die Beamten zur Durchsetzung des staatlichen Vollzugsinteresses grundsätzlich zum Betreten der Räumlichkeiten berechtigt sind. Allerdings ist die Polizei gesetzlich dazu verpflichtet, bei der Ausführung der Maßnahme den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Angemessenheit der Mittel) strikt zu wahren und Rücksicht auf unbeteiligte Mitbewohner zu nehmen. Sie sollten die Beamten daher ausdrücklich auf die Anwesenheit der Kinder hinweisen und fordern, dass die psychische Belastung sowie die genaue Uhrzeit im offiziellen Einsatzprotokoll detailliert vermerkt werden. Eine solche Dokumentation ist essenziell, um die Rechtmäßigkeit des Eingriffs später gerichtlich überprüfen zu lassen und gegebenenfalls Feststellungsklagen gegen die konkrete Art der Durchführung erfolgreich zu führen.

Ein Grenzfall liegt nur vor, wenn die Maßnahme aufgrund der Intensität der Belastung eine unmittelbare Gefahr für die Gesundheit darstellt, was jedoch vor Ort kaum rechtssicher eingewandt werden kann. In der Praxis führt ein physisches Verweigern meist zur zwangsweisen Türöffnung, was die psychische Belastung der Kinder durch den verstärkten Polizeieinsatz weiter erhöht.


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Wie widerspreche ich der Durchsuchung rechtssicher, damit ich meine rechtlichen Ansprüche später behalte?

Widersprechen Sie der Durchsuchung gegenüber den Beamten ausdrücklich mündlich und lassen Sie diesen Widerspruch zwingend im Durchsuchungsprotokoll vermerken. Ein protokollierter Widerspruch verhindert, dass die Maßnahme als freiwillige Duldung gewertet wird und Ihre späteren Klagerechte entfallen. Verlangen Sie zudem stets eine Kopie des Protokolls und händigen Sie keine Unterlagen freiwillig aus.

Ohne einen expliziten Widerspruch werten Gerichte den Zutritt der Beamten oft als freiwillige Gestattung, was die spätere Anfechtung der Maßnahme erheblich erschwert. Ein schriftlicher Vermerk im Protokoll sichert das notwendige Rechtsschutzbedürfnis für einen späteren Feststellungsantrag gemäß § 62 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen). Achten Sie unbedingt darauf, dass im Formular kein Kreuz bei Einverständnis gesetzt wurde, und unterschreiben Sie lediglich den Erhalt der Protokollkopie. Notieren Sie sich zudem die Namen der Einsatzleiter sowie das Aktenzeichen des Beschlusses, um die Basis für eine erfolgreiche Klage wegen Verletzung der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG zu schaffen.

Wichtig ist hierbei die strikte Abgrenzung zwischen einem rechtlichen Widerspruch und aktivem physischem Widerstand, da letzterer strafrechtliche Konsequenzen wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte nach sich ziehen kann. Sie müssen die Maßnahme vor Ort faktisch geschehen lassen, dokumentieren jedoch durch Ihren verbalen Protest rechtssicher die fehlende Zustimmung für das Gerichtsverfahren.


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Wer zahlt für meine aufgebrochene Wohnungstür, wenn die Durchsuchung nachträglich als rechtswidrig gilt?

Die Kosten für Schäden an der Wohnungstür muss die verantwortliche Behörde im Rahmen des Schadensersatzes tragen, sobald ein Gericht die Rechtswidrigkeit der Durchsuchung rechtskräftig festgestellt hat. Die Behörde ist im Falle einer gerichtlich bestätigten rechtswidrigen Durchsuchung zum vollen Schadensersatz für die unmittelbar verursachten Sachschäden an Ihrem Eigentum verpflichtet. Dieser Anspruch auf Amtshaftung bildet die notwendige rechtliche Grundlage für Ihre finanzielle Entschädigung durch den Staat.

Die Grundlage für diese Zahlungspflicht ist die sogenannte Amtshaftung, nach welcher der Staat für Schäden haften muss, die durch rechtswidrige Handlungen seiner Amtsträger schuldhaft verursacht wurden. Zunächst müssen Sie jedoch ein gerichtliches Feststellungsverfahren nach § 62 FamFG einleiten, damit ein Gericht die polizeiliche oder behördliche Maßnahme nachträglich offiziell als rechtswidrig einstuft. Erst mit diesem rechtskräftigen Beschluss halten Sie den notwendigen Beweis für die Amtspflichtverletzung der Zuwanderungsbehörde in den Händen, um die Reparaturkosten rechtssicher geltend zu machen. Um den Anspruch erfolgreich durchzusetzen, sollten Sie sämtliche Schäden unmittelbar nach dem Einsatz fotografisch dokumentieren und einen detaillierten Kostenvoranschlag eines qualifizierten Fachbetriebs einholen. Ohne diese gerichtliche Feststellung und eine lückenlose Beweissicherung bleibt der betroffene Wohnungsinhaber in der Regel auf den Kosten für die Instandsetzung der Tür sitzen.

Ein Entschädigungsanspruch kann jedoch gemindert werden, wenn der Betroffene den Schaden durch ein schuldhaftes Fehlverhalten mitverursacht hat oder der konkrete Zugriff in dieser Form zwingend geboten war. Zudem ist zu beachten, dass bei rechtmäßigen Durchsuchungen lediglich eine eingeschränkte Billigkeitsentschädigung statt eines vollen Schadensersatzes für die zerstörten Schlösser oder Türrahmen in Betracht kommt.


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Erstattet die Behörde mir meine Anwaltskosten, nachdem das Gericht die Rechtswidrigkeit festgestellt hat?

JA. Wenn das Gericht die Rechtswidrigkeit einer behördlichen Maßnahme feststellt, muss die unterlegene Behörde in der Regel Ihre notwendigen Anwaltskosten übernehmen. Diese Verpflichtung zur Kostenerstattung umfasst die gesetzlichen Gebühren für die rechtliche Vertretung im erfolgreichen Beschwerdeverfahren.

Die rechtliche Grundlage für diese Verpflichtung ergibt sich aus der gerichtlichen Kostenentscheidung, die den Verlierer des Verfahrens mit den entstandenen Auslagen belastet. Im Falle einer erfolgreichen Feststellung der Rechtswidrigkeit nach § 62 FamFG ordnet das Gericht an, dass der Antragsteller, also die Zuwanderungsbehörde, die gesamten Verfahrenskosten tragen muss. Um diese Erstattung zu erhalten, muss nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens ein förmlicher Kostenfestsetzungsantrag bei dem zuständigen Gericht eingereicht werden. In diesem Antrag werden die angefallenen Anwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) genau beziffert und zur Erstattung durch die Behörde angemeldet. Ohne die Mitwirkung eines spezialisierten Anwalts besteht jedoch das Risiko, dass formale Fehler im Festsetzungsverfahren zu einer Verringerung des Erstattungsbetrags führen.

Die Erstattungspflicht der Behörde beschränkt sich grundsätzlich auf die gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, weshalb darüber hinausgehende Honorarvereinbarungen meist vom Mandanten selbst zu tragen sind. Zudem muss die Zuziehung eines Rechtsanwalts für das konkrete Verfahren notwendig gewesen sein, was bei schweren Grundrechtseingriffen durch Wohnungsdurchsuchungen jedoch regelmäßig der Fall ist.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


OLG Schleswig – Az.: 2x W 51/25 – Beschluss vom 13.3.2026




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