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Wirksamer Strafbefehlseinspruch per E-Mail?

Die Frage, wie wir im digitalen Zeitalter rechtlich korrekt mit Behörden kommunizieren, ist brisanter denn je. Ein 88-jähriger Mann wollte seinen Strafbefehl nach einem Parkplatzrempler per E-Mail anfechten, indem er seinen unterschriebenen Einspruch einscannte. Doch das Gericht wies sein digitales Rechtsmittel als unzulässig zurück und pochte auf strenge Formvorschriften. Ein Landgericht musste nun klären, ob ein ausgedruckter Scan tatsächlich nicht genügt, um vor dem Gesetz Gehör zu finden.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 25 Qs 46/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Der Beschwerdeführer, ein 88-jähriger Mann, der per Strafbefehl verurteilt wurde und dessen Einspruch sowie die anschließende Beschwerde Gegenstand des Verfahrens waren.
  • Beklagte: Das Amtsgericht Luckenwalde, dessen Entscheidung zur Unzulässigkeit des Einspruchs im Zentrum der Überprüfung stand.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Ein 88-jähriger Mann wurde wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort per Strafbefehl verurteilt. Er legte Einspruch gegen diesen Strafbefehl per E-Mail mit einem unterschriebenen PDF-Dokument ein. Das Amtsgericht erklärte seinen Einspruch wegen Formmängeln für unzulässig, woraufhin der Mann sofortige Beschwerde einlegte.
  • Kern des Rechtsstreits: Zentral war die Frage, ob ein Einspruch, der als unterschriebenes, eingescanntes PDF-Dokument per einfacher E-Mail gesendet und dann ausgedruckt wird, die gesetzliche Schriftform erfüllt. Zudem musste das Gericht den Willen des Beschwerdeführers bei später scheinbar widersprüchlichen Anträgen auslegen.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Gericht hob die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Es stellte fest, dass der Einspruch des Beschwerdeführers fristgerecht und formwirksam eingelegt wurde und somit zulässig war. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden der Staatskasse auferlegt.
  • Begründung: Die Richter legten den späteren Antrag des Beschwerdeführers so aus, dass er sein ursprüngliches Anliegen (Aufhebung des Fahrverbots durch Einspruch) weiterhin verfolgen wollte. Sie entschieden, dass der per E-Mail als unterschriebenes PDF-Dokument eingereichte Einspruch die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform erfüllte, da er ausgedruckt und zur Akte genommen wurde und die Urheberschaft klar war.
  • Folgen: Durch die Aufhebung der amtsgerichtlichen Entscheidung ist der ursprüngliche Strafbefehl nicht mehr rechtskräftig. Der Fall muss nun durch das Amtsgericht in der Sache des Einspruchs weiterverhandelt werden.

Der Fall vor Gericht


Einspruch per E-Mail: Reicht ein ausgedruckter Scan für das Gericht?

Jeder kennt die Situation: Ein offizieller Brief flattert ins Haus, vielleicht ein Bußgeldbescheid oder eine andere unangenehme Mitteilung von einer Behörde. Man ist anderer Meinung und möchte widersprechen. Doch wie macht man das im digitalen Zeitalter richtig? Reicht eine schnelle E-Mail? Oder muss es der klassische Brief mit Marke sein? Eine Gerichtsentscheidung hat nun für einen sehr speziellen, aber immer häufiger vorkommenden Fall Klarheit geschaffen: Was passiert, wenn man seinen Einspruch als unterschriebenes Dokument einscannt und per normaler E-Mail an das Gericht schickt?

Gerichtsmitarbeiter prüft Dokument und E-Mail im Büro bei einem Streitfall.
Gerichtsmitarbeiter prüft eingescannten Einspruch zum Parkplatz-Unfall mit handschriftlicher Unterschrift. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Ein 88-jähriger Mann stand genau vor diesem Problem, und sein Fall zeigt, wie Gerichte mit solchen modernen Herausforderungen umgehen und dabei immer den Willen des Bürgers im Blick behalten müssen. Das Landgericht Potsdam musste hierzu eine grundlegende Frage klären, die für viele Menschen von Bedeutung ist.

Der Fall: Ein Parkplatzrempler mit weitreichenden Folgen

Alles begann mit einem alltäglichen Vorfall. Einem 88-jährigen, gesundheitlich angeschlagenen Mann wurde vorgeworfen, auf einem Parkplatz gegen ein Geländer gefahren und sich anschließend vom Unfallort entfernt zu haben, ohne den Schaden zu melden. Daraufhin erhielt er vom Amtsgericht Luckenwalde einen sogenannten Strafbefehl. Das ist eine Art Urteil ohne eine mündliche Gerichtsverhandlung. Man kann es sich wie einen Vorschlag des Gerichts vorstellen: Entweder man akzeptiert die Strafe oder man legt Einspruch ein. Die Strafe in diesem Fall war empfindlich: eine Geldstrafe von 750 Euro und ein dreimonatiges Fahrverbot.

Der Mann war mit dieser Entscheidung nicht einverstanden und wollte sich wehren. Er hatte dafür eine Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Strafbefehls. Doch wie sollte er seinen Einspruch einreichen? Er wählte den digitalen Weg, der ihm am einfachsten erschien.

Der digitale Einspruch und die prompte Ablehnung

Am 4. April 2024, und damit rechtzeitig innerhalb der Frist, setzte der Mann ein Schreiben auf. Er bezeichnete es klar als „Einspruch“, gab das Aktenzeichen des Gerichts an, fügte seine Adresse hinzu und unterschrieb es von Hand. Dieses unterschriebene Dokument scannte er ein und speicherte es als PDF-Datei. Anschließend schickte er zwei E-Mails an das Amtsgericht, an die er jeweils diese PDF-Datei anhängte.

Was geschah beim Gericht? Die E-Mails kamen an. Ein Mitarbeiter druckte die E-Mails samt dem unterschriebenen Einspruch im Anhang noch am selben Tag aus und legte die Ausdrucke in die Gerichtsakte. Man könnte meinen, damit sei alles erledigt. Doch das Amtsgericht sah das anders. Es wies den Einspruch des Mannes mit einem Beschluss als unzulässig zurück. Unzulässig bedeutet, dass das Gericht den Einspruch aus formellen Gründen gar nicht erst inhaltlich prüft. Es ist, als hätte man einen Brief ohne Briefmarke verschickt – er kommt zwar an, wird aber nicht bearbeitet.

Die Begründung des Gerichts: Eine einfache E-Mail erfüllt nicht das Schriftformerfordernis. Dieser Begriff beschreibt eine gesetzliche Regel, wonach bestimmte wichtige Erklärungen schriftlich erfolgen müssen, meist mit einer eigenhändigen Unterschrift auf Papier. Das Gericht meinte, der Einspruch hätte entweder per Post, per Fax oder über einen speziellen, sicheren elektronischen Weg für Anwälte eingereicht werden müssen, aber nicht per einfacher E-Mail.

Ein widersprüchlicher Brief: Aufgeben oder weiterkämpfen?

Der 88-jährige Mann gab nicht auf. Gegen die Zurückweisung seines Einspruchs legte er eine sofortige Beschwerde ein. Das ist ein schnelles Rechtsmittel, mit dem man bestimmte Gerichtsentscheidungen von einer höheren Instanz, hier dem Landgericht Potsdam, überprüfen lassen kann. Doch dann wurde es kompliziert. Einige Monate später schrieb der Mann einen weiteren Brief an das Gericht, der für Verwirrung sorgte.

In diesem Brief erklärte er einerseits, er wolle „auf eine weitere Verfolgung meiner Rechte verzichten“. Das klingt nach einer klaren Aufgabe. Im selben Satz schrieb er aber „stattdessen“ und beantragte zwei Dinge: Erstens wollte er die Geldstrafe in Raten zahlen dürfen. Zweitens bat er das Gericht, auf das dreimonatige Fahrverbot zu verzichten, da es ihn wegen wichtiger Arzttermine und der schlechten Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel an seinem Wohnort besonders hart treffe. Was also wollte der Mann nun wirklich? Hatte er seine Beschwerde zurückgenommen oder wollte er sein wichtigstes Ziel – die Aufhebung des Fahrverbots – weiterverfolgen?

Die erste Hürde: Das Gericht muss den wahren Willen herausfinden

Das Landgericht Potsdam stand nun vor zwei großen Fragen. Die erste war: Gilt die Beschwerde des Mannes überhaupt noch? Um das zu klären, mussten die Richter seinen widersprüchlichen Brief auslegen. Auslegung bedeutet, dass das Gericht versucht, den wahren Willen einer Person zu ermitteln, auch wenn sie sich unklar oder widersprüchlich ausgedrückt hat. Es gilt der Grundsatz, dass juristische Unerfahrenheit niemandem zum Nachteil gereichen darf.

Stellen Sie sich vor, ein Freund sagt zu Ihnen: „Ich möchte heute Abend eigentlich nicht ins Kino gehen, aber sag mir doch bitte, wann der Film anfängt.“ Sie würden daraus schließen, dass er trotz seiner Einleitung doch Interesse hat. Ähnlich gingen die Richter hier vor. Sie fragten sich: Was war das erkennbare Ziel des Mannes? Die Antwort war eindeutig: Er wollte unter allen Umständen das Fahrverbot loswerden. Dies begründete er ausführlich mit seiner persönlichen Situation. Ein Fahrverbot kann aber nur im Rahmen einer neuen Verhandlung aufgehoben werden – also nur dann, wenn sein ursprünglicher Einspruch Erfolg hat.

Daher entschieden die Richter: Der Mann wollte nicht aufgeben. Sein Wunsch, das Fahrverbot zu kippen, war stärker als seine unglücklich formulierte Aussage, er wolle seine Rechte nicht weiterverfolgen. Die Beschwerde war also weiterhin gültig und das Landgericht musste sich mit der zweiten, entscheidenden Frage befassen.

Die Kernfrage: Ist ein ausgedruckter Scan ein gültiges Schriftstück?

Nun ging es ans Eingemachte: War der ursprüngliche Einspruch per E-Mail-Anhang gültig oder nicht? Das Amtsgericht hatte argumentiert, eine einfache E-Mail sei nicht sicher und genüge der Schriftform nicht. Das Landgericht Potsdam sah sich die Sache genauer an und kam zu einem anderen Ergebnis.

Die Richter stellten klar: Das Gesetz verlangt für einen Einspruch die „Schriftform“. Traditionell bedeutet das ein unterzeichnetes Blatt Papier. Die entscheidende Frage ist aber nicht, wie dieses Schriftstück zum Gericht gelangt, sondern ob das Gericht rechtzeitig ein Dokument in Händen hält, das alle Anforderungen erfüllt.

Was macht ein Dokument zu einem gültigen Schriftstück?

Das Gericht prüfte drei Kriterien:

  1. Der Inhalt der Erklärung: Ist aus dem Dokument klar ersichtlich, was die Person will? Ja, der Mann hatte sein Schreiben deutlich als „Einspruch“ bezeichnet.
  2. Die Urheberschaft: Ist zweifelsfrei erkennbar, von wem das Schreiben stammt? Ja, der Mann hatte seinen vollen Namen, seine Adresse und das Aktenzeichen angegeben.
  3. Die Unterschrift: Ist das Dokument unterschrieben, um zu zeigen, dass es sich um die endgültige Fassung und nicht nur um einen Entwurf handelt? Ja, der Mann hatte das Dokument handschriftlich unterschrieben, bevor er es einscannte. Die Unterschrift war zudem identisch mit anderen Unterschriften von ihm in der Akte.

All diese Bedingungen waren durch das ausgedruckte PDF-Dokument erfüllt. Das Gericht hielt also vor Ablauf der Frist ein Papier in der Hand, das einem per Post geschickten Brief in nichts nachstand. Der Weg, wie es dorthin kam – nämlich über den Drucker eines Gerichtsmitarbeiters nach Empfang einer E-Mail –, war für die Gültigkeit unerheblich.

Die Entscheidung: Der Ausdruck zählt!

Das Landgericht Potsdam entschied daher, dass das Amtsgericht den Einspruch zu Unrecht als unzulässig verworfen hatte. Der am 4. April 2024 per E-Mail eingereichte und vom Gericht ausgedruckte Einspruch war formell wirksam. Die Richter betonten, dass es zwar richtig ist, dass der Text einer E-Mail selbst nicht ausreicht. Ein unterschriebener, eingescannter und dann beim Gericht ausgedruckter Anhang ist aber etwas völlig anderes. Hier entsteht ein physisches Dokument, das alle Merkmale eines traditionellen Schriftstücks aufweist.

Diese Entscheidung widerspricht auch nicht, wie das Landgericht feststellte, der vom Amtsgericht zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Der hatte diese spezielle Frage – also die Wirksamkeit eines ausgedruckten Scans – sogar ausdrücklich offengelassen.

Das Ergebnis: Der Einspruch ist gültig, das Verfahren geht weiter

Das Landgericht Potsdam hob den Beschluss des Amtsgerichts auf. Es stellte ausdrücklich fest, dass der Einspruch des 88-jährigen Mannes vom 4. April 2024 rechtzeitig und in der richtigen Form eingelegt wurde. Das bedeutet, das Verfahren wird nun an das Amtsgericht zurückgegeben. Dieses muss sich jetzt inhaltlich mit dem Einspruch des Mannes befassen und in einer mündlichen Verhandlung klären, ob er sich tatsächlich des unerlaubten Entfernens vom Unfallort schuldig gemacht hat und ob insbesondere das Fahrverbot gerechtfertigt ist.

Die Kosten für das erfolgreiche Beschwerdeverfahren muss die Staatskasse, also die Allgemeinheit, tragen. Das ist die übliche Folge, wenn ein Bürger mit seinem Rechtsmittel gegen eine fehlerhafte Gerichtsentscheidung Erfolg hat.



Die Schlüsselerkenntnisse

Das Landgericht Potsdam hat entschieden, dass ein unterschriebenes Dokument, das eingescannt und per E-Mail verschickt wird, gültig ist, wenn das Gericht es ausdruckt – der entscheidende Punkt ist nicht der Übertragungsweg, sondern dass rechtzeitig ein ordnungsgemäß unterschriebenes Papierdokument beim Gericht vorliegt. Diese Entscheidung zeigt, dass Gerichte pragmatisch mit modernen Kommunikationswegen umgehen und den erkennbaren Willen der Bürger respektieren, solange alle formalen Anforderungen erfüllt sind. Für Betroffene bedeutet das: Ein eingescannter, unterschriebener Brief per E-Mail kann rechtlich genauso wirksam sein wie ein klassischer Postbrief, auch wenn sicherere Übertragungswege wie Fax oder Post nach wie vor empfehlenswerter sind. Das Urteil stärkt die Rechte von Bürgern, die digitale Wege nutzen möchten, und verhindert, dass formale Hürden wichtige Rechtsmittel zunichte machen.

Befinden Sie sich in einer ähnlichen Situation? Fragen Sie unsere Ersteinschätzung an.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was ist ein Strafbefehl und welche Möglichkeiten habe ich, wenn ich einen erhalte?

Ein Strafbefehl ist eine besondere Form der gerichtlichen Entscheidung in Deutschland, die ohne eine öffentliche Hauptverhandlung ergeht. Stellen Sie sich vor, der Staat möchte kleinere Straftaten schnell und effizient ahnden, ohne jedes Mal eine aufwendige Gerichtsverhandlung durchführen zu müssen. Genau dafür ist der Strafbefehl gedacht.

Was ist ein Strafbefehl?

Ein Strafbefehl wird von einem Richter auf Antrag der Staatsanwaltschaft erlassen. Er kommt in der Regel bei weniger schwerwiegenden Delikten zum Einsatz, beispielsweise bei kleineren Diebstählen, Bagatell-Körperverletzungen oder bestimmten Verkehrsdelikten. Typische Sanktionen, die ein Strafbefehl festsetzt, sind eine Geldstrafe oder ein Fahrverbot.

Die Geldstrafe wird dabei in Tagessätzen bemessen. Das bedeutet, es werden eine bestimmte Anzahl von Tagessätzen (z.B. 30, 60 oder 90 Tagessätze) und die Höhe jedes einzelnen Tagessatzes festgelegt. Die Anzahl der Tagessätze spiegelt die Schwere der Tat wider, während die Höhe eines Tagessatzes sich in der Regel an den persönlichen finanziellen Verhältnissen des Betroffenen orientiert. Für Sie bedeutet das: Ihre Strafe ist klar beziffert und kann direkt beglichen werden.

Ihre Möglichkeiten nach Erhalt eines Strafbefehls

Wenn Sie einen Strafbefehl erhalten, stehen Ihnen grundsätzlich zwei Wege offen:

Der erste Weg ist die Akzeptanz des Strafbefehls. Wenn Sie innerhalb der gesetzten Frist keine Reaktion zeigen oder den Strafbefehl direkt akzeptieren, wird er rechtskräftig. Das bedeutet, er wird verbindlich und endgültig, ähnlich einem Gerichtsurteil, das nicht angefochten wurde. Die im Strafbefehl festgelegte Strafe muss dann bezahlt oder das Fahrverbot angetreten werden. Bei einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder bestimmten anderen Strafen wird diese im Führungszeugnis vermerkt.

Die zweite Möglichkeit ist, Einspruch gegen den Strafbefehl einzulegen. Dies muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Strafbefehls erfolgen. Der Einspruch muss schriftlich bei dem Gericht eingereicht werden, das den Strafbefehl erlassen hat, oder dort zu Protokoll der Geschäftsstelle gegeben werden. Legen Sie Einspruch ein, wird der Strafbefehl nicht rechtskräftig. Stattdessen kommt es zu einer mündlichen Hauptverhandlung vor Gericht.

In dieser Verhandlung werden die Vorwürfe neu geprüft. Das Gericht hört Zeugen und sichtet Beweismittel. Das Ergebnis dieser Verhandlung kann ein Freispruch sein, wenn sich der Vorwurf als unbegründet erweist. Es kann aber auch eine andere Strafe verhängt werden, die sowohl milder als auch höher ausfallen kann als die im Strafbefehl vorgesehene. Eine solche Verhandlung ist öffentlich und kann mit zusätzlichen Kosten verbunden sein, unabhängig vom Ausgang.

Wichtiger Hinweis für Sie: Die Frist von zwei Wochen für den Einspruch ist sehr kurz und unbedingt einzuhalten. Nach Ablauf dieser Frist wird der Strafbefehl automatisch rechtskräftig und kann dann in der Regel nicht mehr angefochten werden.


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Wie lange habe ich Zeit, um Einspruch gegen einen Strafbefehl einzulegen, und wann beginnt diese Frist?

Gegen einen Strafbefehl kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen Einspruch eingelegt werden. Diese Frist beginnt mit der Zustellung des Strafbefehls.

Die Einspruchsfrist und ihr Beginn

Ein Strafbefehl ist ein schriftlicher Beschluss des Gerichts, der eine Strafe ohne vorherige mündliche Hauptverhandlung festsetzt. Dies ist ein vereinfachtes Verfahren bei geringfügigeren Delikten. Wenn Sie einen Strafbefehl erhalten, haben Sie ab dem Tag der Zustellung genau zwei Wochen Zeit, um Einspruch dagegen zu erheben.

Der Zeitpunkt der Zustellung ist hierbei entscheidend. Zustellung bedeutet, dass Ihnen der Strafbefehl offiziell übergeben wurde. Dies geschieht in der Regel durch einen Postzustellungsauftrag, oft erkennbar am gelben Umschlag. Auf diesem Umschlag ist das Datum vermerkt, an dem das Dokument in Ihren Machtbereich gelangt ist – zum Beispiel durch Einwurf in Ihren Briefkasten oder persönliche Übergabe. Dieses Datum markiert den exakten Beginn der Zwei-Wochen-Frist. Wenn der Strafbefehl beispielsweise an einem Montag zugestellt wird, läuft die Frist genau zwei Wochen später am Montag derselben Uhrzeit ab.

Folgen bei Fristversäumnis

Die Einhaltung dieser Frist ist von größter Bedeutung. Wenn der Einspruch nicht innerhalb dieser zwei Wochen eingelegt wird, tritt der Strafbefehl automatisch in Rechtskraft.

  • Rechtskraft bedeutet, dass der Strafbefehl endgültig und nicht mehr anfechtbar wird. Er ist dann einem rechtskräftigen Urteil gleichgestellt.
  • Sobald der Strafbefehl rechtskräftig ist, wird die darin festgesetzte Strafe vollstreckbar. Das heißt, die verhängte Geldstrafe muss bezahlt oder die Freiheitsstrafe angetreten werden. Auch ein angeordnetes Fahrverbot wird dann wirksam. Eine nachträgliche Änderung oder Aufhebung der Strafe durch einen verspäteten Einspruch ist dann grundsätzlich nicht mehr möglich.

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Welche formalen Anforderungen muss ein Einspruch gegen einen Strafbefehl erfüllen, insbesondere bezüglich der sogenannten Schriftform?

Ein Einspruch gegen einen Strafbefehl muss bestimmte formale Kriterien erfüllen, damit er vom Gericht überhaupt bearbeitet werden kann. Die Einhaltung dieser Vorgaben ist sehr wichtig.

Die „Schriftform“ – Was bedeutet das?

Wenn von „Schriftform“ die Rede ist, bedeutet das im juristischen Sinne in der Regel, dass ein Dokument auf Papier verfasst und eigenhändig unterschrieben sein muss. Das bedeutet für einen Einspruch gegen einen Strafbefehl:

  • Papierform: Der Einspruch wird als physisches Schreiben eingereicht. Es handelt sich um ein Dokument, das auf Papier vorliegt.
  • Eigenhändige Unterschrift: Das Schreiben muss persönlich von der Person unterschrieben werden, die den Einspruch einlegt. Eine Unterschrift ist notwendig, um zu bestätigen, dass das Schreiben tatsächlich von Ihnen stammt und Ihr Wille ist, Einspruch einzulegen. Eine eingescannte oder kopierte Unterschrift genügt in der Regel nicht.
  • Alternative: Neben der Schriftform besteht auch die Möglichkeit, den Einspruch direkt mündlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts zu erklären. Dort wird der Einspruch dann von einem Gerichtsmitarbeiter aufgenommen und schriftlich festgehalten. Auch hier ist eine Unterschrift unter dem aufgenommenen Protokoll erforderlich.

Welche Angaben sind im Einspruch wichtig?

Damit Ihr Einspruch klar zugeordnet und bearbeitet werden kann, sind folgende Angaben im Einspruchsschreiben unerlässlich:

  • Eindeutige Bezeichnung: Machen Sie deutlich, dass es sich um einen „Einspruch“ handelt. Dies kann beispielsweise in der Betreffzeile stehen.
  • Gericht und Aktenzeichen: Geben Sie an, welches Gericht den Strafbefehl erlassen hat, und nennen Sie das Aktenzeichen des Strafbefehls. Diese Informationen finden Sie direkt auf dem Strafbefehl und sie sind entscheidend für die Zuordnung Ihres Schreibens.
  • Persönliche Daten: Nennen Sie Ihren vollständigen Namen und Ihre aktuelle Adresse. So kann das Gericht Sie eindeutig identifizieren und Ihnen antworten.
  • Datum des Strafbefehls: Das Datum des Strafbefehls ist ebenfalls wichtig für die genaue Identifizierung.
  • Eigenhändige Unterschrift: Wie bereits erwähnt, muss das Schreiben eigenhändig unterschrieben sein.

Die Gründe für den Einspruch müssen in diesem Stadium noch nicht angegeben werden. Es genügt, den Einspruch form- und fristgerecht einzulegen.


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Ist ein Einspruch gegen einen Strafbefehl per E-Mail oder als gescannter Anhang zulässig, und welche Besonderheiten gelten hierbei?

Ein Einspruch gegen einen Strafbefehl muss grundsätzlich schriftlich erfolgen oder „zu Protokoll der Geschäftsstelle“ eingelegt werden. Letzteres bedeutet, dass Sie persönlich beim Gericht erscheinen und Ihr Anliegen von einem Justizbeamten schriftlich festhalten lassen. Die einfache E-Mail stößt hierbei an ihre Grenzen.

Einspruch per einfacher E-Mail

Ein Einspruch, der lediglich als ungesicherte E-Mail – also eine normale Text-E-Mail ohne digitale Signatur oder andere besondere Merkmale – versendet wird, ist in der Regel nicht zulässig. Der Grund dafür ist, dass eine einfache E-Mail nicht die erforderliche „Schriftform“ erfüllt. Die Schriftform verlangt normalerweise eine eigenhändige Unterschrift oder eine qualifizierte elektronische Signatur, um die Echtheit und die Urheberschaft des Dokuments zweifelsfrei nachzuweisen. Eine einfache E-Mail bietet diese Sicherheit nicht.

Einspruch als gescannter Anhang (z.B. PDF)

Wenn Sie einen Einspruch unterschreiben, einscannen und als PDF-Anhang per E-Mail versenden, ist die Situation komplexer und wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Einige Gerichte, wie beispielsweise das Landgericht Potsdam in einem beachteten Fall, haben entschieden, dass ein solcher Einspruch wirksam sein kann, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Es kommt darauf an, dass das Gericht tatsächlich ein gültiges, ausgedrucktes physisches Dokument mit Ihrer ursprünglichen Unterschrift erhält. Die Argumentation ist hier, dass nicht die elektronische Übermittlung selbst, sondern der „Zugang“ eines physischen, unterschriebenen Dokuments beim Gericht entscheidend ist. Wenn also der gescannte Einspruch vom Gericht ausgedruckt wird und so eine verkörperte, mit Ihrer Unterschrift versehene Erklärung vorliegt, kann dies als fristgerechter Einspruch gewertet werden. Die E-Mail dient dabei nur als Übermittlungsweg für das bereits vorhandene, physisch unterschriebene Dokument. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass diese Sichtweise nicht von allen Gerichten geteilt wird und daher ein Restrisiko bleibt, dass ein solcher Einspruch als unzulässig angesehen wird.

Sichere elektronische Kommunikationswege

Um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein und die Schriftform elektronisch zu wahren, gibt es speziell dafür vorgesehene Wege:

  • Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP): Dies ist ein sicherer Kommunikationsweg zwischen Bürgern, Anwälten und Gerichten. Die Nutzung erfordert eine spezielle Software und eine qualifizierte elektronische Signatur.
  • Besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA): Dies ist der elektronische Kommunikationsweg für Rechtsanwälte mit den Gerichten.
  • Andere sichere Übermittlungswege: Auch De-Mail oder die Übermittlung mittels eines elektronischen Identitätsnachweises sind zulässige Wege, wenn sie den technischen Anforderungen entsprechen.

Diese sicheren elektronischen Wege sind so konzipiert, dass sie die Echtheit und Integrität der übermittelten Dokumente gewährleisten und damit die Schriftform im digitalen Raum ersetzen können. Für juristische Laien sind sie jedoch oft mit einem gewissen technischen Aufwand verbunden.

Zusammenfassend ist es entscheidend, dass der Einspruch gegen einen Strafbefehl fristgerecht und in einer Form beim Gericht ankommt, die seine Echtheit und Ihre Absicht zweifelsfrei belegt. Eine einfache E-Mail reicht dafür in der Regel nicht aus. Ein gescannter, unterschriebener Einspruch als Anhang kann unter Umständen genügen, birgt aber ein gewisses Risiko. Die sichersten elektronischen Wege sind speziell dafür vorgesehene Kommunikationssysteme der Justiz.


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Was kann ich tun, wenn mein Einspruch gegen einen Strafbefehl vom Gericht als „unzulässig“ zurückgewiesen wird?

Wenn Ihr Einspruch gegen einen Strafbefehl vom Gericht als „unzulässig“ zurückgewiesen wird, bedeutet das, dass das Gericht Ihren Einspruch aus formalen Gründen nicht inhaltlich geprüft hat. Es geht dann nicht darum, ob Sie die Ihnen vorgeworfene Tat begangen haben oder ob die Strafe angemessen ist. Stattdessen hat das Gericht festgestellt, dass bei Ihrem Einspruch ein Fehler vorliegt, der seine Bearbeitung verhindert.

Was bedeutet „unzulässig“?

„Unzulässig“ ist ein juristischer Fachbegriff. Stellen Sie sich vor, Sie möchten einen wichtigen Brief verschicken. Wenn dieser Brief keine Briefmarke hat oder die Adresse fehlt, wird er nicht zugestellt – egal, wie wichtig der Inhalt ist. Ähnlich verhält es sich, wenn ein Einspruch gegen einen Strafbefehl vom Gericht als „unzulässig“ zurückgewiesen wird. Das Gericht prüft in diesem Moment nicht den Inhalt Ihres Einspruchs, sondern lediglich, ob die Voraussetzungen für die Bearbeitung erfüllt sind.

Häufige Gründe für eine solche Zurückweisung sind:

  • Fristversäumnis: Der Einspruch wurde zu spät eingereicht. Die Frist für einen Einspruch gegen einen Strafbefehl beträgt in der Regel zwei Wochen nach Zustellung des Strafbefehls.
  • Formfehler: Der Einspruch wurde nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form eingelegt, zum Beispiel nicht schriftlich oder ohne Unterschrift.

Wenn Ihr Einspruch als unzulässig verworfen wird, führt dies dazu, dass der Strafbefehl rechtskräftig wird. Das bedeutet, er ist dann bindend, als ob Sie niemals Einspruch eingelegt hätten, und die darin festgesetzte Strafe kann vollstreckt werden.

Welche Handlungsmöglichkeiten bestehen?

Gegen die Entscheidung, die Ihren Einspruch als unzulässig zurückweist, können Sie ein gesondertes Rechtsmittel einlegen: die sofortige Beschwerde.

Mit dieser sofortigen Beschwerde fechten Sie nicht den ursprünglichen Strafbefehl an, sondern ausschließlich die Entscheidung des Gerichts, Ihren Einspruch als unzulässig zurückzuweisen. Sie bitten damit ein höheres Gericht oder eine andere Spruchkammer desselben Gerichts zu prüfen, ob die ursprüngliche Zurückweisung des Einspruchs durch das erste Gericht korrekt war.

Wird Ihrer sofortigen Beschwerde stattgegeben, hat dies zur Folge, dass die Zurückweisung Ihres Einspruchs aufgehoben wird. Das Gericht muss sich dann erneut mit Ihrem ursprünglichen Einspruch befassen und dessen Inhalt prüfen. Das Verfahren geht dann weiter, als wäre der Einspruch nie als unzulässig zurückgewiesen worden. Wird die sofortige Beschwerde hingegen zurückgewiesen, bleibt die Entscheidung, den Einspruch als unzulässig zu verwerfen, bestehen, und der Strafbefehl wird endgültig rechtskräftig.

Es ist wichtig zu verstehen, dass eine solche Zurückweisung Ihres Einspruchs nicht zwangsläufig das Ende bedeutet. Das deutsche Rechtssystem bietet Ihnen Möglichkeiten, die Entscheidung überprüfen zu lassen. Das genaue Vorgehen und die Fristen für eine sofortige Beschwerde sind gesetzlich geregelt.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Strafbefehl

Ein Strafbefehl ist ein vereinfachtes schriftliches Gerichtsurteil ohne mündliche Verhandlung, das vor allem für geringfügige Straftaten wie Verkehrsdelikte oder kleinere Diebstähle verwendet wird (§ 407 Strafprozessordnung, StPO). Er legt eine Strafe, meist eine Geldbuße oder ein Fahrverbot, fest und wird dem Beschuldigten zugestellt. Gegen den Strafbefehl kann man innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch einlegen, um eine vollständige gerichtliche Überprüfung mit mündlicher Verhandlung zu erzwingen. Wird kein Einspruch eingelegt, wird der Strafbefehl rechtskräftig und vollstreckbar.


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Schriftform (Schriftformerfordernis)

Die Schriftform verlangt, dass eine Erklärung auf einem physischen Papier schriftlich niedergelegt und eigenhändig unterschrieben wird (§ 126 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). Diese Form stellt sicher, dass die Erklärung nicht nur vorliegt, sondern auch von der Person stammt, die sie abgibt, und bestätigt deren Wille verbindlich. Im Fall eines Einspruchs gegen einen Strafbefehl bedeutet das, dass der Einspruch in einem unterschriebenen Brief oder ähnlichen Dokument vorliegen muss, um wirksam zu sein. Ein eingescanntes und per E-Mail übermitteltes unterschriebenes Dokument kann die Schriftform erfüllen, wenn es vom Gericht ausgedruckt wird und so als echtes Schriftstück gilt.

Beispiel: Wenn Sie eine Kündigung schreiben und unterschreiben, muss der Vermieter das Original mit Unterschrift erhalten; eine bloße E-Mail ohne Unterschrift genügt nicht.


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Unzulässigkeit (bei Verfahrenshandlungen)

Unzulässigkeit bedeutet, dass ein Gericht eine Eingabe – hier den Einspruch – aus formalen Gründen nicht inhaltlich prüft (§ 306 StPO). Gründe dafür können sein, dass der Einspruch zu spät eingelegt wurde oder nicht in der vorgeschriebenen Form vorliegt (z. B. fehlende Schriftform). Wird ein Einspruch als unzulässig zurückgewiesen, bleibt der Strafbefehl rechtskräftig, als hätte der Beschuldigte keinen Einspruch eingelegt. Eine unzulässige Eingabe wird also quasi „abgelehnt“, ohne in die Sache einzusteigen.

Beispiel: Wenn Sie einen Brief ohne Unterschrift abgeben, akzeptiert das Gericht diesen meist nicht als gültige Erklärung und lehnt die Weiterverfolgung ab.


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Sofortige Beschwerde

Die sofortige Beschwerde ist ein Rechtsmittel, mit dem man gegen eine gerichtliche Entscheidung vorgeht, die eine Verfahrenshandlung abweist, ohne deren Inhalt zu prüfen (z. B. Zurückweisung eines Einspruchs als unzulässig, § 304a StPO). Sie richtet sich nicht gegen den Strafbefehl selbst, sondern nur gegen die Entscheidung des Gerichts zur Unzulässigkeit des Einspruchs. Mit der Beschwerde kann eine Überprüfung durch eine höhere Instanz (bzw. ein anderes Kammergremium) erreicht werden, was gegebenenfalls dazu führt, dass das Verfahren fortgesetzt wird.

Beispiel: Wenn das Gericht Ihren Einspruch wegen Formfehlern ablehnt, können Sie mit einer sofortigen Beschwerde dessen Ablehnung überprüfen lassen.


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Auslegung von Willenserklärungen

Die Auslegung ist ein Verfahren, bei dem ein Gericht den tatsächlichen Willen einer Person ermittelt, wenn deren schriftliche Erklärung unklar oder widersprüchlich ist (§ 133 BGB). Dabei wird nicht nur der Wortlaut betrachtet, sondern auch der Zusammenhang und die Umstände, um den Sinn der Erklärung richtig zu verstehen. Im beschriebenen Fall wurde geprüft, ob der Mann seine Beschwerde zurücknehmen wollte oder weiter verfolgte, wobei das Gericht seinem erkennbaren Interesse am Aufheben des Fahrverbots Vorrang gab.

Beispiel: Wenn jemand sagt: „Ich will eigentlich nicht kommen, aber sag mir trotzdem wann…“, versteht man, dass die Person doch interessiert ist – so schaut das Gericht auf den Sinn hinter scheinbaren Widersprüchen.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 126 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Das Schriftformerfordernis verlangt, dass Rechtsakte schriftlich abgefasst und eigenhändig unterzeichnet werden. Dies gewährleistet die Authentizität und Verbindlichkeit von Willenserklärungen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Einspruch musste diese Anforderungen erfüllen, was im vorliegenden Fall durch den handschriftlich unterschriebenen und eingescannten Brief erfüllt wurde, auch wenn dieser per E-Mail eingereicht wurde.
  • § 338 Absatz 1 Satz 1 Strafprozessordnung (StPO): Der Einspruch gegen Strafbefehle muss innerhalb einer Frist schriftlich oder zur Niederschrift beim Gericht eingelegt werden. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der 88-jährige Mann legte seinen Einspruch fristgerecht ein, allerdings stellte sich die Frage der Formgültigkeit der elektronisch übermittelten Eingabe.
  • § 130a Absatz 1 Satz 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO): Für die elektronische Übermittlung an Gerichte gelten gesonderte Regeln mit qualifizierter elektronischer Signatur oder besonderen gesicherten Übermittlungswegen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die einfache E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur erfüllt grundsätzlich nicht die Anforderungen des elektronischen Rechtsverkehrs, was das Amtsgericht zur Zurückweisung des Einspruchs veranlasste.
  • § 139 ZPO – Auslegung von Erklärungen: Unklare oder widersprüchliche Willenserklärungen sind so auszulegen, dass der wirkliche Wille des Erklärenden zu ermitteln und zu berücksichtigen ist. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Landgericht musste den widersprüchlichen Äußerungen des Mannes hinsichtlich seiner Beschwerde und seines Verzichts entgegenwirken und den erkennbaren Willen zur Fortführung des Rechtsmittels ermitteln.
  • Art. 6 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK): Das Recht auf ein faires Verfahren beinhaltet den Zugang zu Gerichten und den Schutz effektiver Rechtsmittel. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Entscheidung des Landgerichts unterstützt den Zugang zum Recht auch unter Berücksichtigung moderner Kommunikationsmittel und schützt den Bürger vor einer unzulässigen Einschränkung seines Rechtswegs.
  • § 93 Absatz 1 Nr. 1 GKG (Gerichtskostengesetz): Die Kosten eines Rechtsstreits trägt die unterlegene Partei, bei Erfolg eines Rechtsmittels trägt die Staatskasse die Kosten. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Da der Mann mit seiner Beschwerde erfolgreich war, trägt die Staatskasse die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Das vorliegende Urteil


LG Potsdam – Az: 25 Qs 46/24 – Beschluss vom 13.02.2025


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