Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Wann ist eine erneute Inhaftierung nach Haftverschonung zulässig?
- Redaktionelle Leitsätze
- Warum rechtfertigt eine 5-jährige Haftstrafe keine erneute Inhaftierung?
- Warum verhindert Wohlverhalten die Rückkehr in Untersuchungshaft?
- Warum rechtfertigt bekannte Drogensucht keine erneute Inhaftierung?
- Wann muss das OLG die sofortige Haftentlassung anordnen?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Gilt die Haftverschonung weiter, wenn die verhängte Strafe genau der vorherigen Erwartung entspricht?
- Verliere ich meine Freiheit, wenn mein Anwalt im Prozess eine viel zu niedrige Strafe fordert?
- Wie beweise ich dem Gericht rechtssicher, dass ich meine Meldeauflagen bei der Polizei erfüllt habe?
- Was tue ich, wenn der Richter mich direkt nach der Urteilsverkündung im Gerichtssaal verhaften lässt?
- Hilft es mir rechtlich, wenn ich trotz drohender Haftstrafe freiwillig im Gerichtssaal auf das Urteil warte?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: III-5 Ws 64-65/26
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: OLG Hamm, 5. Strafsenat
- Datum: 24.03.2026
- Aktenzeichen: III-5 Ws 64-65/26
- Verfahren: Beschwerde gegen Untersuchungshaft
- Rechtsbereiche: Strafrecht, Strafprozessrecht
- Relevant für: Angeklagte, Verteidiger, Staatsanwaltschaft
OLG Hamm hob die Haft-Inhaftierung auf, weil keine neuen Tatsachen die Haftverschonung brachen.
- WARUM: Die Strafe entsprach fast genau der vorherigen Erwartung.
- WANN: Neue Haft braucht schwerwiegende, nachträglich bekannt gewordene Tatsachen.
- KONSEQUENZ: Die Angeklagte kommt sofort aus der Untersuchungshaft frei.
- AUSNAHME: Frühere Drogenkontakte genügten nicht als neuer Haftgrund.
- PROZEDURAL: Die Staatskasse trägt Kosten und notwendige Auslagen.
Wann ist eine erneute Inhaftierung nach Haftverschonung zulässig?
Eine erneute Inhaftierung nach einer Haftverschonung ist nur unter den strengen Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 der Strafprozessordnung (StPO) möglich. Eine Haftverschonung (auch Außervollzugsetzung genannt) bedeutet, dass ein Beschuldigter trotz eines bestehenden Haftbefehls unter Auflagen – wie etwa regelmäßigen Meldungen bei der Polizei – vorerst auf freiem Fuß bleibt. Gemäß § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO müssen dafür neu hervorgetretene Umstände vorliegen, die eine Verhaftung zwingend erforderlich machen. Es muss sich um schwerwiegende, nachträglich bekannt gewordene Tatsachen handeln, während eine bloß andere rechtliche Beurteilung eines unveränderten Sachverhalts nicht ausreicht. Das Gericht ist grundsätzlich an die vorangegangene Beurteilung der Umstände gebunden, die ursprünglich zur Aussetzung geführt haben.
Das Oberlandesgericht Hamm wandte diese strengen Maßstäbe auf den Fall einer Frau an, die wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung vor Gericht stand, weil sie im Mai 2025 einen Mann über eine Dating-Plattform in einen Hinterhalt gelockt haben soll. Das Landgericht Essen hatte die Außervollzugsetzung ihres Haftbefehls aufgehoben, nachdem die Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt worden war. Die Richter am OLG Hamm hoben diese Entscheidung unter dem Aktenzeichen III-5 Ws 64-65/26 auf und ordneten die sofortige Entlassung aus der Untersuchungshaft an, da keine hinreichenden neuen Umstände für eine Inhaftierung vorlagen. Die Betroffene hatte zuvor alle Auflagen des Amtsgerichts Gelsenkirchen, wie etwa die zweimal wöchentliche Meldung bei der Polizei, beanstandungsfrei erfüllt.
Lassen Sie sich jede Meldung bei der Polizei oder anderen Behörden zwingend schriftlich mit Datum und Uhrzeit quittieren. Diese Belege sind Ihr wichtigstes Beweismittel, um gegenüber dem Gericht nachzuweisen, dass Sie die Auflagen beanstandungsfrei erfüllen und keine Fluchtgefahr besteht.
Redaktionelle Leitsätze
- Die Wiederinvollzugsetzung eines außer Vollzug gesetzten Haftbefehls nach § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO setzt neu hervorgetretene, schwerwiegende Tatsachen voraus; eine bloß andere rechtliche Würdigung eines bereits bekannten Sachverhalts genügt nicht.
- Ein erstinstanzliches Urteil rechtfertigt den Widerruf einer Haftverschonung nur dann, wenn die verhängte Strafe erheblich von der zum Zeitpunkt der Außervollzugsetzung bestehenden Straferwartung abweicht und dadurch die Fluchtgefahr wesentlich gesteigert wird; realisiert sich lediglich die bereits im Haftbefehl genannte Straferwartung, scheidet eine erneute Inhaftierung aus.
- Hat ein Beschuldigter durch die beanstandungsfreie Einhaltung sämtlicher Auflagen über einen längeren Zeitraum einen Vertrauenstatbestand begründet, überwiegt dieser bei der Prüfung der Fluchtgefahr, sofern keine konkreten neuen Tatsachen eine wesentlich erhöhte Fluchtgefahr belegen.

Warum rechtfertigt eine 5-jährige Haftstrafe keine erneute Inhaftierung?
Ein erstinstanzliches Urteil kann einen Widerruf der Haftverschonung rechtfertigen, wenn die verhängte Strafe erheblich von der bisherigen Erwartung abweicht. Das bedeutet konkret: Es handelt sich um die erste Entscheidung eines Gerichts in einem Verfahren, gegen die meist noch Rechtsmittel eingelegt werden können. Eine bloße Bestätigung der bereits im ursprünglichen Haftbefehl angenommenen Straferwartung genügt hingegen nicht für eine erneute Inhaftierung. Vielmehr sind nachvollziehbare Feststellungen dazu erforderlich, von welcher Straferwartung eine beschuldigte Person vor dem Urteil konkret ausgegangen ist.
Voraussetzung ist jedoch, dass die ausgeurteilte Strafe erheblich von der bis dahin bestehenden Straferwartung zum Nachteil des Angeklagten abweicht und sich die Fluchtgefahr dadurch ganz wesentlich erhöht. – so das OLG Hamm
Keine wesentliche Abweichung vom Haftbefehl
In der rechtlichen Prüfung des konkreten Verfahrens zeigte sich, dass die verhängte Strafe von fünf Jahren und drei Monaten am untersten Rand des gesetzlichen Strafrahmens lag. Der Strafrahmen legt gesetzlich fest, zwischen welcher Mindest- und Höchststrafe ein Richter bei einer bestimmten Tat wählen darf. Sie überschritt die Mindeststrafe lediglich um drei Monate. Da sich damit nur die bereits im ursprünglichen Haftbefehl vom 30.05.2025 genannte Straferwartung realisierte, fehlte es an einer wesentlichen Steigerung der Fluchtgefahr. Das Oberlandesgericht stellte zudem klar, dass ein niedriger Strafantrag der Verteidigung auf eine Bewährungsstrafe nicht automatisch die tatsächliche Erwartung der Verurteilten widerspiegelt.
Vergleichen Sie das Urteil sofort mit der Begründung Ihres ursprünglichen Haftbefehls. Wenn die verhängte Strafe nicht deutlich über der dort genannten Erwartung liegt, fehlt die rechtliche Grundlage für eine erneute Inhaftierung. Weisen Sie Ihren Anwalt an, diesen Vergleich als zentrales Argument in der Beschwerde zu nutzen.
Praxis-Hinweis: Vergleich der Straferwartung
Der entscheidende Hebel ist der Vergleich zwischen der Prognose im ursprünglichen Haftbefehl und dem tatsächlichen Urteil. Wenn das Gericht Sie bereits unter der Annahme einer hohen Strafe auf freien Fuß gesetzt hat, reicht die bloße Bestätigung dieser Erwartung im Urteil nicht aus, um Sie wieder einzusperren. Prüfen Sie, ob im ersten Haftbefehl bereits ein ähnliches Strafmaß genannt wurde – ist die Abweichung nur geringfügig, liegt Ihr Fall ähnlich wie in dieser Entscheidung.
Warum verhindert Wohlverhalten die Rückkehr in Untersuchungshaft?
Bei der Entscheidung über einen Widerruf muss zwingend berücksichtigt werden, ob eine beschuldigte Person durch die strikte Einhaltung von Auflagen ein schutzwürdiges Vertrauen aufgebaut hat. Dieser sogenannte Vertrauenstatbestand bedeutet hier konkret: Wenn sich ein Beschuldigter über lange Zeit strikt an alle Regeln hält, darf er darauf vertrauen, dass das Gericht dieses Wohlverhalten bei späteren Entscheidungen zu seinen Gunsten berücksichtigt. Dieser Umstand wiegt besonders schwer, wenn jemand trotz einer drohenden hohen Strafe zuverlässig zu den anberaumten Gerichtsterminen erscheint.
Der bloße Umstand, dass der um ein günstiges Ergebnis bemühte Angeklagte durch das Urteil die Vergeblichkeit seiner Hoffnungen erkennen muss, kann einen Widerruf der Haftverschonung nicht rechtfertigen, sofern der Angeklagte die Möglichkeit eines für ihn ungünstigen Verfahrensausgangs während der Zeit der Außervollzugsetzung des Haftbefehls stets vor Augen hatte und er gleichwohl allen Auflagen beanstandungsfrei nachgekommen ist. – OLG Hamm
Keine Flucht trotz drohender Haftstrafe
Die Verurteilte war zur Urteilsverkündung im Gerichtssaal erschienen, obwohl die Staatsanwaltschaft bereits in ihrem Plädoyer fünf Jahre und drei Monate Haft sowie die sofortige Inhaftierung gefordert hatte. Sie nutzte selbst eine Beratungspause von 85 Minuten vor der eigentlichen Urteilsverkündung nicht für eine Flucht. Das Oberlandesgericht wertete die konsequente Einhaltung der Meldeauflagen und das freiwillige Erscheinen vor Gericht als klaren Beleg dafür, dass der Vertrauenstatbestand gegenüber der Fluchtgefahr überwiegt.
Bleiben Sie am Tag der Urteilsverkündung auch in den Sitzungspausen im Gerichtsgebäude oder in unmittelbarer Nähe Ihres Verteidigers. Jede Minute, die Sie trotz einer drohenden hohen Haftstrafe freiwillig im Gericht verbringen, stärkt Ihren Vertrauenstatbestand und macht einen Widerruf der Haftverschonung rechtlich angreifbar.
Praxis-Hinweis: Verhalten am Urteilstag
Ein starkes Indiz gegen Fluchtgefahr ist das Erscheinen zur Urteilsverkündung, selbst wenn die Staatsanwaltschaft kurz zuvor eine hohe Haftstrafe gefordert hat. Wer trotz dieser unmittelbaren Drohung und trotz Gelegenheiten zur Flucht (wie Sitzungspausen) im Gericht bleibt, baut ein schutzwürdiges Vertrauen auf. Dieses aktive „Sich-Stellen“ kann die Fluchtgefahr rechtlich entkräften.
Warum rechtfertigt bekannte Drogensucht keine erneute Inhaftierung?
Umstände, die den Behörden bereits zum Zeitpunkt der Außervollzugsetzung bekannt waren, können rechtlich keine neu hervorgetretenen Umstände im Sinne des Gesetzes darstellen. Rein spekulative Annahmen über ein künftiges Verhalten, wie etwa ein verstärkter Drogenkonsum zur Bewältigung von negativen Gefühlen, reichen für eine erneute Inhaftierung nicht aus.
Bekannte Sucht rechtfertigt keine Inhaftierung
Das Landgericht hatte die Inhaftierung der Frau maßgeblich mit ihrer Betäubungsmittelabhängigkeit und ihren Kontakten in die Drogenszene begründet. Der Senat des Oberlandesgerichts widersprach dieser Auffassung deutlich, da die Abhängigkeit von Kokain, Cannabis und Alkohol sowie die Szene-Kontakte bereits aus den Ermittlungen und früheren Verurteilungen umfassend bekannt waren. Die Vermutung der Vorinstanz – also des Landgerichts, das die vorherige Entscheidung getroffen hatte – die Verurteilte werde nun verstärkt konsumieren und in der Folge untertauchen, verwarfen die Richter als bloße Spekulation ohne Tatsachengrundlage.
Soweit das Landgericht die Invollzugsetzung des Haftbefehls darauf stützt, dass aufgrund der Verurteilung […] zu erwarten sei, dass sie „in starkem Maße“ bzw. „verstärkt“ Betäubungsmittel konsumieren werde, handelt es sich um eine bloße Vermutung. – so das Gericht
Legen Sie persönliche Belastungen wie eine Suchterkrankung oder schwierige soziale Kontakte bereits beim ersten Haftprüfungstermin vollständig offen. Wenn diese Fakten von Anfang an aktenkundig sind, kann das Gericht sie später nicht als „neu hervorgetretene Umstände“ missbrauchen, um Sie wieder in Haft zu nehmen.
Achtung Falle: Verwertung alter Informationen
Oft versuchen Gerichte, eine erneute Inhaftierung mit persönlichen Problemen wie Sucht oder dem sozialen Umfeld zu begründen. Das ist jedoch nur zulässig, wenn diese Umstände wirklich neu sind. Waren Ihre persönlichen Belastungen dem Gericht schon bei der ersten Haftverschonung bekannt, dürfen sie später nicht plötzlich als Grund für einen Widerruf herangezogen werden.
Wann muss das OLG die sofortige Haftentlassung anordnen?
Erweisen sich die gerichtlichen Beschlüsse über eine Wiederinvollzugsetzung als rechtswidrig, sind sie gemäß § 309 Abs. 2 StPO zwingend aufzuheben. In einem solchen Fall tritt die ursprüngliche Außervollzugsetzung wieder in Kraft, und die inhaftierte Person ist sofort aus dem Gefängnis zu entlassen.
Aufhebung der rechtswidrigen Beschlüsse
Das Oberlandesgericht Hamm zog aus den festgestellten Fehlern die rechtliche Konsequenz und hob die Beschlüsse des Landgerichts Essen vom 26.01.2026 und 28.01.2026 vollständig auf. Der ursprüngliche Haftbefehl des Amtsgerichts Gelsenkirchen mit dem Aktenzeichen 325 Gs 42/25 blieb zwar formell bestehen, wurde aber wieder außer Vollzug gesetzt. Die Frau war unmittelbar aus der Untersuchungshaft zu entlassen, wobei die Staatskasse die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen tragen muss. Die notwendigen Auslagen umfassen vor allem die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt, die der Staat in diesem Fall zurückzahlen muss.
Wie wehren sich Verurteilte gegen eine erneute Inhaftierung?
Diese Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hat eine hohe Signalwirkung für die gesamte Strafrechtspraxis und stärkt die Rechte von Beschuldigten bundesweit. Sie stellt klar, dass ein erstinstanzliches Urteil kein „Freibrief“ für die Justiz ist, eine bestehende Haftverschonung ohne massive neue Fluchtanreize aufzuheben. Für Gerichte im Bezirk des OLG Hamm ist die Entscheidung unmittelbar richtungsweisend, dient aber auch in anderen Bundesländern als starke Argumentationshilfe gegen pauschale Inhaftierungsbeschlüsse.
Sollte Ihr Haftbefehl nach einem Urteil wieder in Vollzug gesetzt werden, müssen Sie sofort handeln: Legen Sie über Ihren Anwalt Beschwerde ein und verweisen Sie explizit auf dieses Urteil (Az. III-5 Ws 64-65/26). Wenn Sie nichts tun, bleiben Sie bis zu einer möglichen Revision in Haft. Eine Revision ist ein Rechtsmittel, bei dem das Urteil nur auf rechtliche Fehler überprüft wird, ohne dass der gesamte Fall mit Zeugen neu aufgerollt wird. Prüfen Sie, ob das Gericht lediglich alte Fakten oder eine erwartbare Strafe herangezogen hat – in diesen Fällen haben Sie gute Chancen, umgehend wieder auf freien Fuß zu kommen.
Haftverschonung widerrufen? Jetzt rechtlich wehren
Ein Widerruf der Haftverschonung nach einem Urteil ist oft rechtswidrig, wenn keine neuen schwerwiegenden Gründe vorliegen. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihren Fall auf Basis der aktuellen OLG-Rechtsprechung und legen die notwendige Beschwerde gegen die Inhaftierung ein. Wir setzen uns dafür ein, dass Ihr Vertrauenstatbestand gewahrt bleibt und Sie weiterhin auf freiem Fuß bleiben.
Experten Kommentar
Die Sorge vor der öffentlichen Wahrnehmung leitet Richter oft mehr als das Gesetz. Jemanden nach einer Verurteilung zu über fünf Jahren Haft einfach durch den Haupteingang spazieren zu lassen, fühlt sich für viele Spruchkörper schlichtweg falsch an. Ich erlebe in solchen Momenten häufig, dass Haftbefehle reflexartig wieder in Vollzug gesetzt werden, obwohl die strengen rechtlichen Hürden dafür fehlen.
Für Angeklagte ist es eine extreme psychologische Belastungsprobe, wenn nach dem Plädoyer plötzlich die Justizwachtmeister im Saal Aufstellung nehmen. Wer in dieser Schocksituation die Nerven behält und sitzen bleibt, liefert das stärkste Argument gegen die angebliche Fluchtgefahr. Genau diese besonnene Reaktion zwingt die nächste Instanz später dazu, den emotionalen Schnellschuss des Erstgerichts wieder aufzuheben.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Gilt die Haftverschonung weiter, wenn die verhängte Strafe genau der vorherigen Erwartung entspricht?
JA, die Haftverschonung bleibt in der Regel bestehen, wenn das Urteil lediglich die bereits im Haftbefehl prognostizierte Straferwartung bestätigt. Eine Fortführung der Außervollzugsetzung ist rechtlich geboten, solange keine neuen, schwerwiegenden Tatsachen einen zusätzlichen Fluchtanreiz begründen.
Gemäß § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO darf eine Haftverschonung nur dann widerrufen werden, wenn neu hervorgetretene Umstände eine Verhaftung zwingend erforderlich machen. Wenn die verhängte Strafe der Prognose entspricht, die das Gericht bereits bei der ursprünglichen Aussetzung des Haftbefehls zugrunde gelegt hat, fehlt es an einer solchen neuen Tatsache. Da der Beschuldigte die drohende Strafe bereits kannte und dennoch alle Auflagen zuverlässig erfüllt hat, hat sich die objektive Fluchtgefahr durch den Urteilsspruch nicht wesentlich erhöht. Das Gericht bleibt an seine ursprüngliche Einschätzung gebunden, sofern der Sachverhalt unverändert bleibt und die Strafe nicht erheblich von der bisherigen Erwartung abweicht.
Ein Widerruf bleibt jedoch möglich, wenn der Verurteilte während des Verfahrens Auflagen schuldhaft verletzt oder wenn das Gericht im Urteil von einer deutlich höheren Straferwartung ausgeht als ursprünglich im Haftbefehl angenommen wurde.
Verliere ich meine Freiheit, wenn mein Anwalt im Prozess eine viel zu niedrige Strafe fordert?
NEIN. Ein niedriger Strafantrag Ihres Verteidigers führt nicht zum Widerruf Ihrer Haftverschonung, da taktische Plädoyers lediglich prozessuale Ziele und nicht Ihre tatsächliche Erwartungshaltung widerspiegeln. Maßgeblich für die Beurteilung einer Fluchtgefahr bleibt allein die objektive Straferwartung aus dem ursprünglichen Haftbefehl.
Gemäß § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO darf eine Haftverschonung nur bei neu hervorgetretenen Umständen widerrufen werden, die eine Verhaftung zwingend erforderlich machen. Das Oberlandesgericht Hamm hat klargestellt, dass ein optimistisches Plädoyer auf Bewährung keinen Vertrauensschutz zerstört, solange das spätere Urteil im Rahmen der bereits bekannten Prognose bleibt. Ein sogenannter Fluchtschock durch ein hartes Urteil wird rechtlich verneint, wenn Sie aufgrund der Aktenlage bereits mit einer Freiheitsstrafe rechnen mussten. Das Gericht darf Ihren Wunsch nach einem günstigen Ausgang nicht als Maßstab für eine überraschende Belastung nehmen, sofern Sie sich zuvor stets an alle Meldeauflagen gehalten haben.
Eine Inhaftierung droht nur, wenn das Urteil die ursprüngliche Straferwartung massiv übersteigt und dadurch ein völlig neuer Fluchtanreiz entsteht. In diesem Fall muss Ihr Anwalt darlegen, dass das Plädoyer keinen Einfluss auf Ihre realistische Einschätzung der drohenden Strafe hatte.
Wie beweise ich dem Gericht rechtssicher, dass ich meine Meldeauflagen bei der Polizei erfüllt habe?
Sie beweisen die Erfüllung Ihrer Meldeauflagen durch schriftliche Quittungen der Polizei, die bei jedem Besuch zwingend mit Datum, Uhrzeit sowie einem Dienststempel versehen werden. Diese Dokumente dienen als lückenloser Nachweis für Ihr beanstandungsfreies Verhalten während der gesamten Dauer Ihrer Haftverschonung.
Die rechtliche Bedeutung dieser Belege ergibt sich aus dem sogenannten Vertrauenstatbestand, den Sie durch die konsequente Einhaltung der gerichtlichen Auflagen über einen längeren Zeitraum hinweg rechtssicher begründen. Gemäß § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO (Strafprozessordnung) darf eine Haftverschonung nur bei neu hervorgetretenen Umständen widerrufen werden, wobei Ihr dokumentiertes Wohlverhalten die Fluchtgefahr massiv entkräftet. Verlassen Sie sich keinesfalls auf die interne digitale Erfassung der Behörden oder mündliche Zusagen der Beamten, da diese im Beschwerdeverfahren oft nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen. Nur physische Quittungen ermöglichen es Ihrem Verteidiger, dem Gericht eine lückenlose Historie Ihrer Zuverlässigkeit vorzulegen und so eine erneute Inhaftierung effektiv zu verhindern.
Beachten Sie jedoch, dass selbst eine lückenlose Dokumentation keinen absoluten Schutz bietet, wenn nach der Haftverschonung völlig neue, schwerwiegende Fluchtanreize wie eine unerwartet hohe Straferwartung im Urteil hinzutreten. In solchen Grenzfällen muss Ihr Anwalt darlegen, dass Ihr bisheriges Meldeverhalten trotz der neuen Belastungssituation weiterhin eine ausreichende Gewähr gegen ein mögliches Untertauchen bietet.
Was tue ich, wenn der Richter mich direkt nach der Urteilsverkündung im Gerichtssaal verhaften lässt?
Weisen Sie Ihren Verteidiger noch im Gerichtssaal an, eine sofortige Beschwerde gegen die Wiederinvollzugsetzung des Haftbefehls einzulegen. Legen Sie bei einer Verhaftung im Gerichtssaal unmittelbar über Ihren Anwalt Beschwerde ein und verweisen Sie auf das Urteil des OLG Hamm (Az. III-5 Ws 64-65/26).
Eine erneute Inhaftierung nach einer Haftverschonung (Außervollzugsetzung) ist gemäß § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO nur zulässig, wenn neue, schwerwiegende Umstände die Fluchtgefahr massiv erhöhen. Das bloße Urteil reicht rechtlich oft nicht aus, sofern die verhängte Strafe der ursprünglichen Erwartung entspricht und Sie durch Wohlverhalten einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand begründet haben. Die Beschwerde nach § 304 StPO stellt das einzige Mittel dar, um eine sofortige Entlassung durch die nächsthöhere Instanz zu erreichen, da diese den rechtswidrigen Beschluss gemäß § 309 Abs. 2 StPO aufheben kann. Ihr Anwalt muss dabei detailliert darlegen, dass Ihr freiwilliges Erscheinen zur Verhandlung trotz drohender Haftstrafe eindeutig gegen eine Fluchtgefahr spricht.
Die Beschwerde bleibt jedoch erfolglos, wenn das Urteil die bisherige Straferwartung massiv übersteigt oder Sie während des laufenden Prozesses gegen gerichtliche Meldeauflagen verstoßen haben. In diesen spezifischen Fällen rechtfertigt die veränderte Prozesslage eine sofortige Inhaftierung zur Sicherung der späteren Strafvollstreckung.
Hilft es mir rechtlich, wenn ich trotz drohender Haftstrafe freiwillig im Gerichtssaal auf das Urteil warte?
JA. Das freiwillige Verbleiben im Gerichtssaal trotz drohender Haftstrafe stärkt Ihren Vertrauenstatbestand massiv und macht einen Haftbefehl rechtlich angreifbar. Dieses Verhalten beweist dem Gericht Ihre Zuverlässigkeit und Ihren Willen, sich dem Verfahren ordnungsgemäß zu stellen.
Die rechtliche Bewertung der Fluchtgefahr stützt sich maßgeblich darauf, ob ein Angeklagter durch sein Verhalten ein schutzwürdiges Vertrauen in seine Zuverlässigkeit aufgebaut hat. Wenn Sie trotz einer hohen Strafforderung der Staatsanwaltschaft und während langer Beratungspausen im Gebäude bleiben, entkräften Sie die bloße Vermutung eines bevorstehenden Untertauchens wirksam. Das Oberlandesgericht Hamm wertet dieses bewusste Ausharren in der kritischsten Phase des Prozesses als das stärkste Indiz gegen eine bestehende Fluchtgefahr. Dieses aktive Wohlverhalten wiegt rechtlich schwerer als der theoretische Anreiz zur Flucht, der sich aus der Verkündung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe ohne Bewährung ergeben könnte.
Dieser rechtliche Vorteil entfällt jedoch, wenn das Urteil die ursprüngliche Straferwartung aus dem Haftbefehl massiv übersteigt oder konkrete neue Anhaltspunkte für eine unmittelbar geplante Flucht hervortreten.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
OLG Hamm – Az.: III-5 Ws 64-65/26 – Beschluss vom 24.03.2026
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