Keine Beschwerde gegen Terminverfügung nach Verfahrensende
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat die Beschwerde eines Wahlverteidigers gegen eine Terminverfügung des Amtsgerichts als unzulässig verworfen. Dies begründet sich dadurch, dass die Beschwerde nach Abschluss des Verfahrens nicht mehr relevant ist und zudem in diesem Kontext grundsätzlich unstatthaft war. Der Angeklagte wurde zur Übernahme der Kosten der Beschwerde verpflichtet.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
- Unzulässigkeit der Beschwerde: Die Beschwerde wurde nach Abschluss des Verfahrens eingereicht und ist daher irrelevant.
- Kostenübernahme durch den Angeklagten: Der Angeklagte muss die Kosten der unzulässigen Beschwerde tragen.
- Terminverlegungsanträge abgelehnt: Mehrere Anträge des Wahlverteidigers zur Terminverlegung wurden vom Amtsgericht abgelehnt.
- Verhandlung ohne Wahlverteidiger: Die Verhandlung fand in Abwesenheit des Wahlverteidigers statt, da dieser nicht auf die Terminierungsvorschläge reagierte.
- Verurteilung des Angeklagten: Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten zu einer ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe.
- Grundsatzentscheidung: Beschwerden gegen Terminverfügungen des Gerichts sind generell unstatthaft.
- Kein Ermessensfehler des Gerichts: Das Gericht hat seine Entscheidung zur Terminierung ermessensfehlerfrei getroffen.
- Relevanz des Beschwerdeziels: Beschwerden müssen eine gegenwärtige, fortdauernde Beschwer adressieren, was hier nicht der Fall war.
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Übersicht
Eine Beschwerde gegen eine Terminverfügung des Gerichts ist in verschiedenen Gerichtsbarkeiten unzulässig, sobald das Verfahren abgeschlossen ist. Im Zivilrecht wie auch im Strafrecht gilt diese Regelung. Ein Klageverfahren und ein selbstständiges Beweisverfahren sind zwei unterschiedliche Verfahren, und eine Beschwerde gegen Beschlüsse ist unzulässig, wenn die vollumfängliche Überprüfung der Anordnung nicht mehr möglich ist. Auch eine isolierte Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen einen Abtrennungsbeschluss ist unzulässig. Im Folgenden wird ein konkretes Urteil zum Thema vorgestellt und besprochen.
Der Konflikt um Terminverfügungen im Gerichtsprozess
In einem bemerkenswerten Fall, der vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth verhandelt wurde, stand eine Beschwerde gegen eine Terminverfügung des Amtsgerichts Erlangen im Zentrum einer rechtlichen Auseinandersetzung. Der Wahlverteidiger eines Angeklagten hatte gegen die Terminverfügung des Amtsgerichts Beschwerde eingelegt, da er eine Verlegung der Termine beantragt hatte, die jedoch abgelehnt wurde. Dies führte zu einer komplexen rechtlichen Situation, da der Wahlverteidiger der Ansicht war, durch die Terminfestsetzung in seinen Rechten beeinträchtigt zu sein.
Verhandlungsablauf und Entscheidungen des Amtsgerichts
Das Amtsgericht Erlangen führte die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten an mehreren Terminen durch, an denen der Wahlverteidiger teilweise nicht anwesend war. Trotz mehrfacher Anträge des Wahlverteidigers auf Terminverlegung, unter anderem wegen Terminkollisionen, lehnte das Gericht diese Anträge ab. Die Amtsrichterin begründete ihre Entscheidungen ausführlich und ermessensfehlerfrei. Der Wahlverteidiger reagierte nicht auf die Möglichkeit, alternative Terminvorschläge zu machen, was letztlich zur Durchführung der Verhandlung ohne seine Anwesenheit führte.
Kernpunkte der gerichtlichen Entscheidung
Die Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth stellte klar, dass die Beschwerde des Wahlverteidigers aus zwei wesentlichen Gründen unzulässig war. Erstens war das Beschwerdeziel prozessual überholt, da das Amtsgericht bereits ein Urteil gefällt hatte. Zweitens ist die Beschwerde gegen Terminverfügungen des Vorsitzenden grundsätzlich unstatthaft, es sei denn, es liegt ein evidenter Ermessensfehler des Vorsitzenden vor. In diesem Fall wurde jedoch kein solcher Fehler festgestellt.
Kostenentscheidung und rechtliche Tragweite
Die Kostenentscheidung fiel zu Lasten des Angeklagten aus, der die Kosten der unzulässigen Beschwerde zu tragen hatte. Dies unterstreicht die Bedeutung der richtigen Einschätzung der Rechtslage durch die Verteidigung und die Notwendigkeit, prozessuale Entscheidungen sorgfältig abzuwägen. Das Urteil des Landgerichts zeigt auf, wie wichtig es ist, die Zulässigkeit von Rechtsmitteln im Strafrecht genau zu prüfen und verdeutlicht, dass Beschwerden gegen Terminverfügungen unter bestimmten Bedingungen unzulässig sein können.
Die dargelegten Ereignisse und Entscheidungen führen zu einem umfassenden Verständnis des Falles, der in der rechtlichen Gemeinschaft für Diskussionen sorgt. Das nachfolgende konkrete Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth bildet hierbei einen entscheidenden Punkt in der Auslegung und Anwendung von Beschwerderechten im deutschen Strafprozessrecht.
✔ Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt
Was bedeutet eine Terminverfügung in einem Gerichtsverfahren und welche rechtliche Bedeutung hat sie?
Eine Terminverfügung in einem Gerichtsverfahren ist eine gerichtliche Anordnung, die einen bestimmten Termin für eine Gerichtsverhandlung festlegt. Sie wird vom Gericht erlassen und an alle Prozessbeteiligten zugestellt. In einem Strafverfahren kann die Terminverfügung beispielsweise den Zeitpunkt der Hauptverhandlung bestimmen.
Die rechtliche Bedeutung einer Terminverfügung liegt in ihrer verbindlichen Festlegung des Verhandlungstermins. Sie ermöglicht es den Prozessbeteiligten, sich auf den Termin vorzubereiten und ihre Verfügbarkeit sicherzustellen. Zudem kann eine Terminverfügung auch dazu dienen, bestimmte prozessuale Fristen in Gang zu setzen oder zu wahren.
Es ist zu beachten, dass eine Terminverfügung eigenständig anfechtbar ist, wenn sie eine selbständige Beschwer für Prozessbeteiligte bewirkt. Das bedeutet, dass wenn eine Partei der Meinung ist, dass die Terminverfügung ihre Rechte verletzt, sie die Möglichkeit hat, gegen diese Verfügung Rechtsmittel einzulegen.
Insgesamt spielt die Terminverfügung eine wichtige Rolle im Gerichtsverfahren, da sie den Ablauf des Verfahrens strukturiert und zur Rechtssicherheit beiträgt.
Unter welchen Umständen ist eine Beschwerde gegen eine Terminverfügung zulässig?
Eine Beschwerde gegen eine Terminverfügung ist grundsätzlich nicht zulässig, da Entscheidungen über die Terminsbestimmung und die Ablehnung von Terminsverlegungen im Sinne von § 305 Satz 1 StPO der Urteilsfällung vorausgehen und deshalb nicht der Beschwerde unterliegen. Die Aufzählung der Ausnahmefälle in § 305 Satz 2 StPO ist abschließend, und das Landgericht Neuruppin hat in einem Beschluss festgestellt, dass es auch nicht dem Teil der Rechtsprechung folgt, der eine Beschwerde für zulässig erachtet, wenn eine Terminsverfügung oder eine Entscheidung über einen Terminsverlegungsantrag als rechtswidrig oder ermessensfehlerhaft gerügt wird.
Es gibt jedoch Situationen, in denen eine Beschwerde gegen die Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags zulässig sein kann. Beispielsweise, wenn Wiederholungsgefahr besteht, weil ein Termin lediglich ausgesetzt wurde und ein neuer Termin anzuberaumen sein wird. Zudem muss der Vorsitzende bei der Entscheidung über Terminsverlegungsanträge nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles entscheiden. Wenn also ein schwerwiegender und evidenter Rechtsfehler vorliegt, könnte dies die Zulässigkeit einer Beschwerde begründen, obwohl dies in der Praxis selten anerkannt wird.
In Fällen, in denen die Beschwerde als zulässig erachtet wird, muss sie dennoch begründet sein. Das bedeutet, dass die Beschwerde nur dann Erfolg haben kann, wenn der Vorsitzende bei der Terminierung bzw. der Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags einen Ermessensfehler begangen hat.
Das vorliegende Urteil
LG Nürnberg-Fürth – Az.: 12 Qs 81/23 – Beschluss vom 03.01.2024
Die Beschwerde des Wahlverteidigers vom 7.12.2023 wird als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Erlangen führte die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten am 22.11., 4.12. und 11.12.2023 jeweils in Anwesenheit seiner Pflichtverteidigerin durch.
Am 1.12.2023 zeigte sich der Wahlverteidiger des Angeklagten beim Amtsgericht an und beantragte die Verlegung des Sitzungstags am 4.12.2023. Das lehnte die Amtsrichterin mit Beschluss vom 4.12.2023 ab; an diesem Verhandlungstag erschien der Wahlverteidiger nicht. Am Ende des Sitzungstages bestimmte die Amtsrichterin Fortsetzungstermin auf den 11.12.2023, weil noch eine Zeugin zu hören war. Am 5.12.2023 beantragte der Wahlverteidiger die Verlegung des Fortsetzungstermins, weil bei ihm eine Terminkollision vorliege. Das lehnte die Amtsrichterin mit ausführlich begründetem Beschluss vom selben Tag ab. Hiergegen wendet sich die Beschwerde des Wahlverteidigers vom 7.12.2023. Die Amtsrichterin gab dem Wahlverteidiger daraufhin unter Fristsetzung Gelegenheit, Vorschläge für eine alternative Terminierung anzugeben. Darauf antwortete der Wahlverteidiger nicht. Am 11.12.2023 wurde ohne ihn verhandelt und das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten zu einer ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe. Diese ist nicht rechtskräftig. Am 28.12.2023 wurde die Beschwerde des Wahlverteidigers der Kammer vorgelegt.
II.
Die Beschwerde ist aus zwei Gründen bereits unzulässig und war demgemäß zu verwerfen.
1. Das Beschwerdeziel ist prozessual überholt. Die Rechtsmittel der Strafprozessordnung dienen der Beseitigung einer gegenwärtigen, fortdauernden Beschwer. Ihr Ziel ist die Aufhebung einer den Beschwerdeführer beeinträchtigenden Maßnahme. Eine Beschwerde ist nur dann zulässig, wenn der Betroffene geltend macht, durch die von ihm angefochtene richterliche Entscheidung aktuell beschwert zu sein (OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.6.2023 – 7 Ws 118/23, juris Rn. 8). Daran fehlt es, nachdem das Amtsgericht sein die Instanz abschließendes Urteil gesprochen und der Wahlverteidiger hiergegen Berufung eingelegt hat.
2. Die Beschwerde ist zudem nicht statthaft. Die Kammer folgt der Auffassung, wonach die Beschwerde gegen Terminverfügungen des Vorsitzenden grundsätzlich unstatthaft ist (KG, Beschluss vom 15.3.2022 – 2 Ws 27/22, juris Rn. 9). Eine Ausnahme könnte nur insoweit anerkannt werden, als ein evidenter Ermessensfehler des Vorsitzenden inmitten steht (OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.6.2005 – 5 Ws 81/05, juris Rn. 7 ff.; umfassende Nachweise zur Rspr. bei Burhoff, Hdb.HV, 10. Aufl., Rn. 3070), regelmäßig also ein kompletter Ermessensausfall. Diese Ausnahme entspricht auch der (soweit erkennbar unveröffentlichten) Rechtsprechung des OLG Nürnberg. Sie ist vorliegend indes nicht gegeben, weil die Amtsrichterin ihren Beschluss vom 5.12.2023 eingehend und ermessensfehlerfrei begründet hatte.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO analog.