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Vollendeter Diebstahl in Taschen: Warum das Einstecken im Laden reicht

Alkoholflaschen in der Sporttasche und im Rucksack – noch vor der Kasse im Dresdner Supermarkt, noch bevor der Mann den Laden verlässt. Wann ist ein Ladendiebstahl damit wirklich vollendet: beim Verstauen in der eigenen Tasche oder erst beim Verlassen des Marktes?
Hand schiebt eine Glasflasche in eine offene Sporttasche vor einem Supermarktregal mit Spirituosen.
Ein Mann verstaut eine Flasche Alkohol in seiner Tasche. Die Szene spielt sich im Spirituosenregal eines Supermarkts ab. Das Einstecken von Ware in eine private Tasche gilt rechtlich bereits als vollendeter Diebstahl durch Gewahrsamsbruch. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 5 StR 593/18

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Bundesgerichtshof, 5. Strafsenat
  • Datum: 06.03.2019
  • Aktenzeichen: 5 StR 593/18
  • Verfahren: Strafrevision
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Diebstahl

Der Bundesgerichtshof verwarf die Revision, weil das Einstecken in Tasche oder Rucksack den Diebstahl vollendete.
  • WARUM: Die Flaschen lagen nicht mehr frei; der Angeklagte beherrschte sie nun allein.
  • WANN: Vollendung liegt vor, wenn Täter fremden Gewahrsam bricht und eigenen schafft.
  • KONSEQUENZ: Wer Ware in Tasche oder Rucksack steckt, macht sich meist wegen vollendeten Diebstahls strafbar.
  • AUSNAHME: Anders kann es bei reinen Einkaufstüten und Schein-Einkauf wirken.
  • PROZEDURAL: Die Revision blieb erfolglos; der Angeklagte zahlt die Kosten.

Wann ist Diebstahl in der Sporttasche vollendet?

Die Vollendung eines Diebstahls erfordert den Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams. Gewahrsam bedeutet die tatsächliche Herrschaft über eine Sache, die von einem entsprechenden Willen getragen wird. Maßgeblich für die Beurteilung sind dabei die Anschauungen des täglichen Lebens. Wer eine Sache in Zueignungsabsicht in eine mitgeführte Tasche steckt, begründet regelmäßig eigenen ausschließlichen Gewahrsam. Zueignungsabsicht meint dabei, dass der Täter die Sache wie ein Eigentümer nutzen und sie dem eigentlichen Besitzer dauerhaft entziehen will. Eine gesicherte Gewahrsamslage ist für die Vollendung der Wegnahme nicht zwingend erforderlich.

Ob er hierbei die Aussicht hat, den Gewahrsam längere Zeit aufrechtzuerhalten, ist für die Frage, ob die Wegnahme vollendet ist, ohne Belang […], denn die Tatvollendung setzt keinen gesicherten Gewahrsam voraus. – so der Bundesgerichtshof

Falls Ihnen ein Diebstahl vorgeworfen wird, prüfen Sie sofort, ob die Ware in einer privaten Tasche oder einem offenen Ladenbehältnis transportiert wurde. Diese Unterscheidung ist entscheidend dafür, ob Sie wegen einer vollendeten Tat oder nur wegen eines Versuchs bestraft werden können. Das bedeutet konkret: Beim Versuch wurde die Tat zwar begonnen, aber noch nicht vollständig ausgeführt, was sich oft mildernd auf das Strafmaß auswirkt.

BGH-Urteil: Alkoholflaschen in der Sporttasche verstaut

Der Bundesgerichtshof musste in einem Urteil vom 6. März 2019 (Az. 5 StR 593/18) klären, ob diese Voraussetzungen bei einem Ladendiebstahl erfüllt waren. Ein Mann hatte in einem Rewe-Markt und einem Kaufland-Markt diverse Alkoholflaschen aus den Regalen genommen. Er verstaute die Ware in einer mitgeführten Sporttasche sowie in einem Rucksack, um sie ohne Bezahlung zu behalten. Der Bundesgerichtshof bestätigte letztlich die Vorinstanz: Die Wegnahme war mit dem Einstecken in die Taschen bereits vollendet, weshalb die Revision des Mannes erfolglos blieb. Eine Revision ist ein Rechtsmittel, bei dem das Urteil nur auf rechtliche Fehler geprüft wird, ohne dass eine neue Beweisaufnahme stattfindet.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Wer in einem Ladengeschäft eine Ware in Zueignungsabsicht in eine mitgeführte private Tasche steckt, begründet dadurch eigenen ausschließlichen Gewahrsam und vollendet damit den Diebstahl – unabhängig davon, ob er sich noch im Geschäft befindet oder die Kasse bereits passiert hat.
  2. Für die Vollendung der Wegnahme ist kein gesicherter Gewahrsam erforderlich; es genügt, dass das Behältnis die Ware dem ungehinderten Zugriff des Berechtigten entzieht und dem Verbergen vor möglichen Beobachtern dient.
Infografik: Gegenüberstellung zur Vollendung eines Ladendiebstahls. Der BGH stellt klar, dass Diebstahl bereits beim Einstecken der Ware in eine mitgeführte Tasche vollendet ist, da der Täter so eigenen Gewahrsam begründet.
BGH, Urteil vom 06.03.2019 – 5 StR 593/18: Wer Waren im Ladengeschäft in eine mitgeführte Tasche steckt, vollendet den Diebstahl bereits in diesem Moment – ohne die Kasse passieren zu müssen

Warum die private Tasche eine Tabuzone schafft

Das Einstecken in ein Behältnis dient in der Regel dem Verbergen der Ware vor möglichen Beobachtern. Solche Behältnisse sind dazu geeignet, den Berechtigten von einem ungehinderten Zugriff auf die Ware auszuschließen. Der Berechtigte müsste aktiv in die Herrschaftsgewalt des Täters eingreifen, um wieder über die Gegenstände verfügen zu können.

Für ohne Weiteres transportable, handliche und leicht bewegliche Sachen kann jedenfalls dann nichts anders gelten, wenn der Täter sie in einem Geschäft […] in Zueignungsabsicht in eine von ihm mitgeführte Hand-, Einkaufs-, Akten- oder ähnliche Tasche steckt; hierdurch bringt er sie in ebensolcher Weise in seinen ausschließlichen Herrschaftsbereich wie beim Einstecken in seine Kleidung. – so der Bundesgerichtshof
Praxis-Hinweis:

Der entscheidende Faktor für die Vollendung ist die Schaffung einer sogenannten Tabuzone. Sobald die Ware in einer mitgeführten, privaten Tasche verschwindet, haben Sie nach der Rechtsprechung bereits neuen Gewahrsam begründet. Für die rechtliche Bewertung ist es dann unerheblich, ob Sie sich noch im Laden befinden oder die Kasse bereits passiert haben.

Jägermeister in der Sporttasche als Gewahrsamsbruch

Wie sich dieses Prinzip in der Praxis auswirkt, zeigte sich bei den konkreten Taten des Mannes. In einem Fall steckte er vier Flaschen Jägermeister und zwei Flaschen Bacardi in eine Sporttasche. Bei einer weiteren Tat verstaute er fünf Flaschen Jägermeister in seinem Rucksack. Das Landgericht Dresden wertete dieses Vorgehen als vollendeten Diebstahl, da durch das Verbergen in den Taschen bereits ein Gewahrsamsbruch vorlag. Der Täter wehrte sich gegen diese rechtliche Bewertung, doch sein Rechtsmittel – also der Versuch, das Urteil durch eine höhere Instanz anfechten zu lassen – blieb ohne Erfolg.

Drei Jahre Haft für Diebstahl und Raub

Die rechtliche Einordnung eines solchen Vorgehens erfolgt unter anderem nach § 242 StGB für Diebstahl. Die finale Strafe richtet sich nach der Schwere der Tat, wobei auch eine Tateinheit mit anderen Delikten vorliegen kann. Tateinheit bedeutet, dass eine einzige Handlung gleichzeitig mehrere verschiedene Gesetze verletzt. Bleibt eine Revision gegen das Urteil erfolglos, hat der Verurteilte die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. – § 242 Abs. 1 StGB

Wägen Sie das Kostenrisiko einer Revision oder Berufung genau ab: Während bei der Berufung der Fall noch einmal komplett neu verhandelt wird, prüft die Revision das Urteil nur auf Rechtsfehler. Wenn das Einstecken in eine private Tasche bereits nachgewiesen ist, sind die Erfolgsaussichten aufgrund dieser BGH-Rechtsprechung minimal und Sie tragen zusätzlich die hohen Gerichtskosten des Rechtsmittels.

Gesamtfreiheitsstrafe von über drei Jahren bestätigt

Das Urteil aus dem Jahr 2019 verdeutlicht die weitreichenden strafrechtlichen Konsequenzen für den Täter. Das Landgericht Dresden verurteilte den Mann zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten. Eine Gesamtfreiheitsstrafe wird gebildet, wenn mehrere Einzeltaten gleichzeitig abgeurteilt werden, wobei die Strafen nach einem rechtlichen Schlüssel zusammengefasst werden. Diese Strafe umfasste neben den Diebstählen auch schweren Raub, gefährliche Körperverletzung und räuberische Erpressung. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs verwarf die Revision gegen dieses Urteil vom 26. Juli 2018 vollumfänglich und bestätigte damit die Entscheidung der Vorinstanz.

Sporttasche vs. Einkaufstüte: Wo liegt der Unterschied?

Ob eine Tat vollendet ist, hängt stets von den genauen Umständen des Einzelfalls ab. Es wird geprüft, ob die Handlung nach der täglichen Lebensauffassung bereits als Begründung neuen Gewahrsams gilt. Besondere Abgrenzungen sind dann zu prüfen, wenn der Täter durch das Verpacken in Tüten den Anschein eines regulären Einkaufs erwecken will.

Warum Sporttaschen keine bloßen Einkaufstüten sind

Bei der Überprüfung des Falls untersuchten die Karlsruher Richter, ob eine solche Täuschungsabsicht vorlag. Das Gericht prüfte, ob die Flaschen lediglich in Tüten verpackt wurden, um einen normalen Einkauf vorzutäuschen, wie es in früheren Beschlüssen (etwa Az. 2 StR 145/13) der Fall war. Da der Mann die Ware jedoch direkt in seiner Sporttasche und seinem Rucksack verbarg, lag eine solche Konstellation hier nicht vor. Die Feststellungen des Landgerichts zur Vollendung der Diebstähle stufte der Bundesgerichtshof daher als rechtsfehlerfrei ein. Das bedeutet konkret: Das Gericht sah keine Verstöße gegen geltendes Recht bei der Beweiswürdigung oder der rechtlichen Bewertung durch die Vorinstanz.

BGH-Urteil: Tabuzone führt zur sofortigen Vollendung

Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist für alle deutschen Gerichte richtungsweisend und auf sämtliche Fälle übertragbar, in denen private Behältnisse im Einzelhandel genutzt werden. Für Sie bedeutet das: Die rechtliche Hürde für eine vollendete Straftat liegt extrem niedrig. Um sich nicht dem Risiko einer sofortigen Verurteilung auszusetzen, sollten Sie Waren bis zum Bezahlvorgang ausschließlich in Einkaufswagen oder Körben des Geschäfts transportieren und niemals in die eigene Kleidung oder mitgeführte Taschen stecken.

Verteidigungsstrategie: Schweigen und Akteneinsicht fordern

Machen Sie bei einer Festnahme im Laden keine voreiligen Aussagen zu Ihrer Absicht („Ich wollte später zahlen“), da die Tat juristisch bereits mit dem Einstecken in Ihre Tasche vollendet ist. Verlangen Sie stattdessen eine Akteneinsicht durch einen Anwalt, um prüfen zu lassen, ob die Beweise für eine tatsächliche „Tabuzone“ ausreichen oder ob eine Verteidigungsstrategie Richtung Versuch möglich ist. Akteneinsicht bedeutet, dass Ihr Verteidiger die offiziellen Ermittlungsunterlagen einsehen darf, um den genauen Stand der Beweise zu kennen.

Praxis-Hürde: Abgrenzung zur Einkaufstüte

Die Wertung als vollendete Tat gilt nur, wenn das Behältnis die Ware den Blicken und dem Zugriff entzieht. Werden Gegenstände hingegen in einer offenen Tüte transportiert, die einen regulären Einkauf vortäuscht, liegt oft nur ein Versuch vor, bis die Kasse passiert wird. Der Hebel in diesem Fall war die Nutzung einer Sporttasche und eines Rucksacks als eindeutiges Versteck.


Vorwurf Diebstahl? Jetzt Verteidigungsstrategie sichern

Ein Vorwurf wegen Diebstahls kann weitreichende Konsequenzen haben, insbesondere wenn die Tat durch das Nutzen privater Taschen als vollendet eingestuft wird. Unsere Rechtsanwälte fordern für Sie Akteneinsicht an und prüfen detailliert, ob Spielraum für eine Verteidigung in Richtung eines Versuchs oder eine Einstellung des Verfahrens besteht. Wir unterstützen Sie dabei, das bestmögliche Ergebnis für Ihre Situation zu erzielen.

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Experten Kommentar

Die klassische Schutzbehauptung vor Gericht lautet fast immer: „Ich hatte keinen Einkaufskorb und wollte die Sachen nur zur Kasse tragen.“ Was viele nicht wissen: Ladendetektive greifen deshalb oft erst hinter der Kassenzone ein. Obwohl die Tat juristisch schon beim Einstecken vollendet ist, erspart das Warten den Ermittlern mühsame Diskussionen über die tatsächliche Absicht des Kunden.

Wer in so eine Situation gerät, macht es mit spontanen Erklärungen meist nur schlimmer. Ein vorschnelles „Ich wollte doch gleich bezahlen“ wird im Polizeiprotokoll oft als Schuldeingeständnis gewertet. Betroffene fahren am besten damit, vor Ort konsequent zu schweigen und die Aufnahmen der Überwachungskameras später in Ruhe über die Akte prüfen zu lassen.


Symbolische Grafik zu FAQ - Häufig gestellte Fragen aus dem Strafrecht" mit Waage der Gerechtigkeit und Gesetzbüchern im Hintergrund

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Bin ich wegen Diebstahls strafbar, wenn ich die Ware mangels Einkaufskorb eingesteckt habe?

JA. Sie machen sich wegen vollendeten Diebstahls gemäß § 242 StGB strafbar, sobald Sie die Ware in eine mitgeführte private Tasche stecken. Ein fehlender Einkaufskorb rechtfertigt rechtlich nicht das Entziehen der Ware aus dem Sichtbereich des Personals, da bereits das Verbergen als Wegnahme gilt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründen Sie bereits neuen Gewahrsam, wenn Sie die Ware in ein privates Behältnis legen, das den Gegenstand dem Zugriff des Ladeninhabers entzieht. Durch das Verbergen in einer Tasche schaffen Sie eine sogenannte Tabuzone, wodurch die Wegnahme im Sinne des Strafgesetzbuches bereits innerhalb des Verkaufsraums als vollendet gilt. Die Gerichte unterstellen hierbei regelmäßig eine Zueignungsabsicht, da die Ware bewusst den Blicken des Personals entzogen wurde, anstatt sie mangels Korb einfach offen in der Hand zu tragen. Ein Mangel an bereitgestellten Einkaufskörben rechtfertigt diesen Eingriff in fremde Herrschaftssphären nicht und schützt Sie daher nicht vor den strafrechtlichen Konsequenzen einer Anzeige wegen Ladendiebstahls.


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Habe ich bessere Verteidigungschancen, wenn ich eine offene Einkaufstüte statt eines Rucksacks nutze?

Die Verteidigungschancen sind bei einer offenen Einkaufstüte oft besser, da die Abgrenzung zwischen vollendeter Tat und bloßem Versuch leichter fällt. Die Nutzung einer offenen Tüte kann einen regulären Einkauf vortäuschen und verhindert so die sofortige Begründung neuen Gewahrsams.

Ein Diebstahl gemäß § 242 StGB ist erst dann vollendet, wenn der Täter neuen Gewahrsam begründet, indem er die Sache in seine exklusive Herrschaftsgewalt bringt. Bei einem Rucksack oder einer Sporttasche entsteht eine sogenannte Tabuzone, die den Ladeninhaber sofort vom Zugriff ausschließt und somit zur Tatvollendung führt. Im Gegensatz dazu ermöglicht eine offene Einkaufstüte dem Personal weiterhin den Einblick und theoretischen Zugriff, wodurch die Wegnahme oft erst beim Passieren des Kassenbereichs als abgeschlossen gilt. Diese rechtliche Unterscheidung ist entscheidend, da ein bloßer Versuch in der Regel milder bestraft wird als eine bereits vollendete Straftat.

Die Verteidigungsstrategie scheitert jedoch, wenn die offene Tüte aktiv zum Verbergen der Ware genutzt wird oder zusätzliche Handlungen einen eindeutigen Zueignungswillen belegen. In solchen Fällen wertet die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Verhalten trotz des offenen Behältnisses als vollendeten Gewahrsamsbruch.


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Muss ich der Aufforderung des Detektivs folgen und meine Tasche im Hinterzimmer öffnen?

NEIN. Sie sind rechtlich nicht verpflichtet, Ihre Tasche gegenüber einem Ladendetektiv zu öffnen oder eine Durchsuchung Ihrer privaten Gegenstände in einem Hinterzimmer zu dulden. Da Detektive keine hoheitlichen Befugnisse besitzen, dürfen grundsätzlich nur Polizeibeamte eine solche Maßnahme gegen Ihren ausdrücklichen Willen rechtmäßig erzwingen.

Ladendetektive sind rechtlich gesehen Privatpersonen und verfügen lediglich über das sogenannte Jedermann-Festnahmerecht gemäß § 127 Abs. 1 StPO, welches nur das Festhalten eines Täters bis zum Eintreffen der Polizei erlaubt. Ein weitergehendes Recht zur Durchsuchung von Personen oder mitgeführten Taschen leitet sich daraus nicht ab, da dies einen massiven Eingriff in Ihr geschütztes allgemeines Persönlichkeitsrecht darstellen würde. Wenn Sie die freiwillige Nachschau verweigern, muss das Sicherheitspersonal die Polizei rufen, welche dann über die Notwendigkeit einer Durchsuchung zur Identitätsfeststellung oder Beweissicherung entscheidet. Durch das eigenständige Öffnen der Tasche könnten Sie zudem ungewollt Beweise für eine Zueignungsabsicht liefern, was Ihre spätere Verteidigungsstrategie durch einen Rechtsanwalt erheblich erschweren würde.

Zwar darf das Personal Sie bei Fluchtgefahr körperlich am Verlassen des Ladens hindern, doch jede darüber hinausgehende Gewaltanwendung zur Erzwingung einer Taschenkontrolle wäre als Nötigung oder Körperverletzung strafbar. Beachten Sie jedoch, dass die Verweigerung der Kooperation regelmäßig zu einem dauerhaften Hausverbot führt, welches der Ladeninhaber im Rahmen seiner Privatautonomie auch ohne strafrechtlichen Beweis aussprechen darf.


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Darf mich der Sicherheitsdienst körperlich festhalten, wenn ich die Ware bereits wieder ausgehändigt habe?

JA, der Sicherheitsdienst darf Sie zur Identitätsfeststellung festhalten, da ein Diebstahl bereits durch das Verbergen der Ware in einer privaten Tasche rechtlich vollendet ist. Die freiwillige Rückgabe der Beute führt nicht zum Erlöschen des Festnahmerechts, da die begangene Straftat durch die bloße Herausgabe der Ware nicht ungeschehen gemacht wird.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Diebstahl vollendet, sobald Sie die Ware in eine sogenannte Tabuzone wie eine Sporttasche oder einen Rucksack stecken. Durch diesen Gewahrsamsbruch ist der Tatbestand des Diebstahls gemäß § 242 StGB erfüllt, auch wenn Sie das Ladengeschäft oder den Kassenbereich noch nicht verlassen haben. Da Sie auf frischer Tat betroffen wurden, steht dem Personal das Jedermann-Festnahmerecht nach § 127 Abs. 1 StPO bis zum Eintreffen der Polizei rechtlich zu. Die nachträgliche Aushändigung der Ware stellt lediglich eine Schadenswiedergutmachung dar, welche die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Festnahme zur notwendigen Identitätsfeststellung jedoch keinesfalls unberührt lässt.

Sie sollten auf keinen Fall physischen Widerstand gegen das Festhalten leisten, da die Anwendung von Gewalt zur Sicherung der Beute den Tatbestand des räuberischen Diebstahls gemäß § 252 StGB erfüllen kann.


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Droht mir eine Kündigung durch den Arbeitgeber, wenn ich privat beim Ladendiebstahl erwischt wurde?

ES KOMMT DARAUF AN. Eine Kündigung ist rechtlich möglich, wenn der private Ladendiebstahl die erforderliche Vertrauenswürdigkeit für Ihre spezifische berufliche Tätigkeit nachhaltig erschüttert oder eine erhebliche Beeinträchtigung des Arbeitsverhältnisses darstellt. Ob eine außerordentliche oder ordentliche Kündigung wirksam ist, hängt maßgeblich von Ihrer Position und der Schwere der Tat ab.

Ein vollendeter Diebstahl gemäß § 242 StGB offenbart ein erhebliches Integritätsdefizit, das die Eignung für bestimmte Berufe, insbesondere im Handel oder im öffentlichen Dienst, infrage stellen kann. Da die Tat bereits mit dem Einstecken der Ware in eine private Tasche als vollendet gilt, wiegt der Vorwurf schwerer als bei einem bloßen Versuch. Arbeitgeber können bei außerdienstlichen Straftaten kündigen, wenn ein konkreter Bezug zum Arbeitsverhältnis besteht, etwa wenn Sie mit Geld oder Warenverantwortung betraut sind. In solchen Fällen wird davon ausgegangen, dass die für die Zusammenarbeit notwendige Vertrauensbasis durch das kriminelle Verhalten im Privatleben unwiederbringlich zerstört wurde.

Keine Kündigung droht hingegen bei Bagatellfällen ohne jeglichen Bezug zur beruflichen Tätigkeit, sofern keine besondere Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber verletzt wurde. Eine umfassende Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Dauer Ihrer Betriebszugehörigkeit sowie Ihrer bisherigen Unbescholtenheit ist für die rechtliche Wirksamkeit einer solchen Kündigung stets zwingend erforderlich.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

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Das vorliegende Urteil


BGH – Az.: 5 StR 593/18 – Urteil vom 06.03.2019




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