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Versuchte schwere Brandstiftung eines Gebäudes

AG Olpe – Az.: 50 Ls 79/19 – Urteil vom 06.12.2019

Der Angeklagte wird wegen versuchter schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit gemeinschädlicher Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner eigenen notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften:   §§ 304, 306 a, 22, 23, 52 StGB

Gründe

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

Der jetzt 22 Jahre alte Angeklagte ist in ### geboren, deutscher Staatsangehöriger und nicht verheiratet. Der Angeklagte hat keine eigenen Kinder.

Er hat von seinem damaligen Wohnort ### aus die ### Hauptschule in ### besucht und dort den Hauptschulabschluss des Typs 10 A erlangt. Nachfolgend hat er keine Berufsausbildung absolviert. Der Angeklagte ist zurzeit ohne Arbeit. Er gibt an, keine Sozialleistungen in bar zu erhalten und von gelegentlichen finanziellen Zuwendungen seiner Angehörigen zu leben.

Er wohnte bis zur Inhaftierung in dieser Sache erst seit wenigen Wochen in der städtischen Notunterkunft unter der B-Weg in ###.

Er wurde in dieser Sache am ### vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem ### aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts ### vom selben Tage – ###- ununterbrochen in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt ###.

In strafrechtlicher Hinsicht ist er ausweislich des vorliegenden Strafregisterauszugs vom ### bislang einmal in Erscheinung getreten.

Die Staatsanwaltschaft ### sah am ### von der Verfolgung eines Vergehens der Unterschlagung gemäß § 45 Abs. 2 JGG ab.

Der Angeklagte zog Anfang Juli ### als Bewohner in das ### in ###, welches der Stadt ### gehört und als Obdachlosenunterkunft dient. In diesem Abschnitt des Hauses waren zur Tatzeit mindestens sechs Personen einschließlich des Angeklagten untergebracht.

Am Nachmittag des ### hielten sich in diesem Abschnitt des Hauses außer dem Angeklagten nur noch die Zeugen N2 und ### auf.

Der Angeklagte befand sich in einer sehr aggressiven Stimmung. Zunächst verwüstete er sein zurzeit nicht von ihm bewohntes, im ersten Obergeschoss des Hauses gelegenes Zimmer, indem er unter anderem einen Feuerlöscher durch die Fensterscheibe nach draußen warf. Sodann versuchte er den Zeugen N2, mit dem er im Treppenhaus zusammentraf, mit einer Spraydose anzugreifen. Anschließend lief er mehrmals kurz nacheinander durch das Treppenhaus vom ersten Obergeschoss bis in den Keller und wieder zurück.

Gegen 15:10 Uhr begab er sich in den Keller des Hauses und entzündete dort in einem Abstellraum, in dem sich unter anderem alte Betten und sonstige Möbel befanden, eine Matratze, von der aus sich das Feuer auf die weiteren in dem Raum befindlichen Gegenstände ausbreitete und diese nahezu vollständig zerstörte. Es bestand die Gefahr, dass das Feuer auf das gesamte Haus hätte übergreifen können, was der Angeklagte auch zumindest billigend in Kauf nahm.

Die herbeigerufene Feuerwehr konnte den Brand löschen, noch bevor das Feuer auf wesentliche Bestandteile des Hauses übergreifen konnte.

Durch die starke Rauchentwicklung wurde das Haus unbewohnbar. Es entstand ein Sachschaden von mehreren 10.000 EUR.

Der Angeklagte entfernte sich nach der Brandlegung und noch vor dem Eintreffen der Polizei und der Feuerwehr von der Tatörtlichkeit. Er konnte am selben Tage gegen 18:55 Uhr im Stadtgebiet von Olpe vorläufig festgenommen werden, nachdem er zunächst den einschreitenden Polizeibeamten davongelaufen war.

Diese Feststellungen ergeben sich aufgrund der Bekundungen der Zeugen N2, ###, PKin ###, PK ###, KHK ###, KHK ### und KHK ### sowie nach den überzeugenden Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. T.

Der Angeklagte hat sich damit wegen versuchter schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit gemeinschädlicher Sachbeschädigung nach §§ 304, 306 a, 22, 23, 52 StGB strafbar gemacht.

Denn er hat versucht, ein Gebäude, das der Wohnung von Menschen dient, in Brand zu setzen oder durch eine Brandlegung zu zerstören. Der Angeklagte hat sich am Nachmittag des ### in einen im Keller des ### gelegenen Abstellraum begeben und eine dort gelagerte Matratze in Brand gesetzt. Von der Matratze aus breitete sich das Feuer auf die in dem Abstellraum gelagerten Gegenstände, nämlich alte Möbel, die überwiegend aus Holz bestanden, aus. Hierdurch wurden die im Abstellraum gelagerten Gegenstände nahezu vollständig zerstört. Der Angeklagte hat durch das Anzünden der Matratze zur Begehung der Tat unmittelbar angesetzt und dabei zumindest billigend in Kauf genommen, dass das Feuer auf das gesamte Haus hätte übergreifen können. Letzteres konnte durch das schnelle Eingreifen der Feuerwehr, die den Brand löschte, verhindert werden. Zu dem Zeitpunkt, als der Brand gelöscht wurde, hatte das Feuer auch noch nicht auf wesentliche Bestandteile des Gebäudes wie etwa Fenster oder Türen übergegriffen.

Die schwere Brandstiftung ist mithin nicht zur Vollendung gelangt, vielmehr im Versuchsstadium stecken geblieben.

Allerdings liegt eine tateinheitlich begangene vollendete gemeinschädliche Sachbeschädigung vor, weil der Gebäudeteil des Hauses, der durch den Eingang mit der Hausnummer ### zu erreichen ist, durch die Rauchentwicklung unbewohnbar geworden ist. Hierdurch entstand ein Schaden von mehreren 10.000 EUR. Außerdem hatte der Angeklagte zuvor die Fensterscheibe eines im ersten Obergeschoss gelegenen Zimmers der Unterkunft zerstört und dort befindliches Mobiliar demoliert. Sowohl bei der Unterkunft als solcher als auch bei dem darin befindlichen Mobiliar handelt es sich um Gegenstände, die zum öffentlichen Nutzen dienen. Auch insoweit hat der Angeklagte bezüglich der Zerstörung der Gegenstände und der Inbrandsetzung der Matratze mit direktem Vorsatz und im Hinblick auf die weitergehenden Schäden, die durch die Rauchentwicklung eingetreten sind, zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt.

Versuchte schwere Brandstiftung eines Gebäudes
(Symbolfoto: Von Animaflora PicsStock /Shutterstock.com)

Der Angeklagte ist für die von ihm begangene Tat auch voll verantwortlich. Er ist insbesondere voll schuldfähig i.S. der §§ 20, 21 StGB.

Weder seine Einsichtsfähigkeit noch seine Steuerungsfähigkeit ist durch eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB eingeschränkt oder gar aufgehoben. Dieses hat der psychiatrische Sachverständige Dr. T in der Hauptverhandlung überzeugend ausgeführt. Er hat insbesondere nachvollziehbar dargelegt, dass bei dem Angeklagten, der eine Exploration durch den Sachverständigen generell abgelehnt hat, eine krankhafte seelische Störung oder eine schwere andere seelische Störung nicht habe festgestellt werden können. Eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung bzw. eine nennenswerte Intelligenzminderung konnte der Sachverständige bereits nach dem in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindruck mit Sicherheit ausschließen.

Nach allem ist für die Tat von dem Strafrahmen des § 306 a StGB, der eine Strafe von einem Jahr bis zu 15 Jahren androht, auszugehen.

Ein minder schwerer Fall i. S. des § 306 a Abs. 3 StGB kann hier nicht angenommen werden, zumal der Angeklagte tateinheitlich eine vollendete gemeinschädliche Sachbeschädigung begangen hat.

Auch kommt eine Strafrahmenverschiebung i. S. der §§ 23, 49 StGB nicht in Betracht, weil die Tat fast zur Vollendung gekommen ist, also eine beachtliche Vollendungsnähe gegeben ist.

Bei der Strafzumessung spricht für den Angeklagten allenfalls, dass er bislang nicht erheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und dass die schwere Brandstiftung im Versuchsstadium steckengeblieben ist.

Ein Geständnis konnte zugunsten des Angeklagten nicht berücksichtigt werden. Der Angeklagte hat sich auch nicht in angemessener Weise verteidigt. Er hat vielmehr während der laufenden Hauptverhandlung mehrere massiv beleidigende Äußerungen gegenüber Zeugen, dem Gericht, dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft und dem Sachverständigen zum Ausdruck gebracht. Er ist insgesamt durch Uneinsichtigkeit und Respektlosigkeit aufgefallen, was sich strafschärfend auszuwirken hat.

Weiterhin befanden sich zu der Zeit, als der Angeklagte den Brand gelegt hat, außer ihm zwei weitere Personen in demjenigen Teil des Hauses, der durch den Eingang Nr. 13 zu erreichen ist. Hierbei handelte es sich um die Zeugen N2 und ###, die auch konkret gefährdet wurden, weil sich im Treppenhaus bereits starker Rauch entwickelt hatten. Die genannten Zeugen mussten das Haus durch das Fenster des im Hochparterre gelegenen Zimmers verlassen. Der Angeklagte hat sich bei seiner Festnahme den eingreifenden Polizeibeamten widersetzt. Er ist unmittelbar nach der Tat, während der Untersuchungshaft und auch in der Hauptverhandlung durch ein beträchtliches Aggressionspotenzial aufgefallen.

Schließlich spricht gegen den Angeklagten der hohe Sachschaden, der durch die Tat entstanden ist. Der entsprechende Teil des Gebäudes war zunächst unbewohnbar.

Nach allem erscheint eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten zur Einwirkung auf den Angeklagten erforderlich aber auch ausreichend.

Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe kann nicht zur Bewährung ausgesetzt werden.

Dem Angeklagten ist bereits keine positive Prognose im Hinblick auf ein zukünftiges straffreies Leben zu stellen. Der Angeklagte hat keine Arbeitsstelle; seine damalige Wohnung hat er durch die Brandlegung und die dadurch verursachte Rauchentwicklung selbst unbewohnbar gemacht und damit verloren. Es erscheint nur schwer vorstellbar, dass der Angeklagte in diese Obdachlosenunterkunft wird zurückkehren können. Schon vor der Tat hatte der Angeklagte seine nennenswerten sozialen, insbesondere familiären Bindungen verloren. Nach allem liegen die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 StGB nicht vor.

Erst recht sind die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB, die für den Fall einer Strafaussetzung zur Bewährung im Hinblick auf eine Freiheitsstrafe in der hier fraglichen Höhe von einem Jahr und sechs Monaten gegeben sein müssten, nicht vor. Besondere Umstände, die ausnahmsweise eine Strafaussetzung der Bewährung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich, vielmehr sogar auszuschließen.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 465 StPO.

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