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Übersicht
- ✔ Der Fall: Kurz und knapp
- Angeklagter zu über 7 Jahren Haft verurteilt wegen Einsatz von K.O.-Tropfen
- ✔ Der Fall vor dem Landgericht Saarbrücken
- Angeklagter wegen besonders schwerer Vergewaltigung und gefährlicher Körperverletzung zu über 7 Jahren Haft verurteilt
- K.O.-Tropfen gezielt eingesetzt, um Widerstandsunfähigkeit des Opfers auszunutzen
- Urteil stuft Beibringung von K.O.-Tropfen als Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs ein
- Gericht: Angeklagter nahm lebensgefährliche Folgen billigend in Kauf
- ✔ Die Schlüsselerkenntnisse in diesem Fall
- ✔ FAQ – Häufige Fragen
- § Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils
- ⇓ Das vorliegende Urteil vom Landgericht Saarbrücken
✔ Der Fall: Kurz und knapp
Urteil: Verwendung von K.O.-Tropfen als gefährliches Werkzeug
- Der Angeklagte wurde wegen besonders schwerer Vergewaltigung, gefährlicher Körperverletzung und weiterer Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und zwei Monaten verurteilt.
- Der Angeklagte mischte der Nebenklägerin heimlich Gamma-Butyrolacton (GBL) in ein Getränk, um sie handlungsunfähig zu machen.
- Der Angeklagte nutzte den durch das GBL verursachten Zustand der Nebenklägerin aus, um sie zu entkleiden, Fotos zu machen und sexuelle Handlungen vorzunehmen.
- Die Nebenklägerin erlitt infolge des GBL-Konsums Benommenheit, Erinnerungslücken und war zeitweise bewusstlos.
- Das Gericht bewertete GBL als gefährliches Werkzeug, da es die Nebenklägerin in einen lebensgefährlichen Zustand versetzte.
- Das Urteil basierte auf der glaubhaften Aussage der Nebenklägerin, der Geständigkeit des Angeklagten und den wissenschaftlichen Ausführungen einer Toxikologin.
- Das Gericht entschied, dass der Angeklagte wissentlich die gesundheitlichen Risiken von GBL in Kauf nahm.
- Die Auswirkungen des Urteils sind eine klare Abschreckung gegen den Missbrauch von K.O.-Tropfen und ein Signal für den Opferschutz.
- Das Urteil unterstreicht die strafrechtliche Relevanz des heimlichen Verabreichens von betäubenden Substanzen zur Begehung von Straftaten.
Angeklagter zu über 7 Jahren Haft verurteilt wegen Einsatz von K.O.-Tropfen
K.O.-Tropfen, also Substanzen, die jemanden bewusstlos machen und wehrlos gegenüber Übergriffen werden, sind leider keine Seltenheit. Immer wieder nutzen Straftäter diese Drogen, um arglose Opfer zu betäuben und sexuell zu missbrauchen. Dabei können die Folgen für die Betroffenen verheerend sein – körperlich wie psychisch.
Das Problem ist, dass viele dieser Substanzen frei erhältlich sind und teilweise sogar als vermeintlich harmlose Partydroge verkauft werden. Dabei sind sie hochgefährlich, da sie die Atmung beeinträchtigen und das Leben der Opfer akut bedrohen können. Häufig führen K.O.-Tropfen auch zu Erinnerungslücken, was die Aufklärung solcher Taten enorm erschwert.
In den folgenden Artikeln werden wir uns genauer mit einem aktuellen Gerichtsurteil beschäftigen, das die Verwendung von K.O.-Tropfen als schweres Verbrechen einstuft. Dabei werden wir sehen, wie solche Taten abgelaufen sind und welche rechtlichen Konsequenzen die Täter zu tragen haben.
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✔ Der Fall vor dem Landgericht Saarbrücken
Angeklagter wegen besonders schwerer Vergewaltigung und gefährlicher Körperverletzung zu über 7 Jahren Haft verurteilt
Das Landgericht Saarbrücken hat einen Mann wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen, sowie wegen weiterer Sexualdelikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und zwei Monaten verurteilt. Der Angeklagte mischte dem Opfer, einer Geschäftspartnerin, heimlich die als „Liquid Ecstasy“ bekannte Substanz Gamma-Butyrolacton (GBL) ins Getränk. Daraufhin fiel die Frau in einen tiefen, lang anhaltenden Schlaf und war nicht mehr ansprechbar.
K.O.-Tropfen gezielt eingesetzt, um Widerstandsunfähigkeit des Opfers auszunutzen
Der Angeklagte nutzte laut Gericht den durch die K.O.-Tropfen verursachten hilflosen Zustand der Frau gezielt aus, um sie zu entkleiden, intime Fotos von ihr anzufertigen und sexuelle Handlungen an ihr vorzunehmen. Dem Mann war aufgrund eigener Recherchen und Erfahrungen bewusst, dass GBL gefährliche Wirkungen haben und in hohen Dosen sogar lebensgefährlich sein kann. Dennoch setzte er die Substanz ein, um ungestört mit dem Opfer zu verkehren.
Urteil stuft Beibringung von K.O.-Tropfen als Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs ein
In seinem Urteil stufte das Gericht das heimliche Verabreichen der K.O.-Tropfen als Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs im Sinne des § 177 Abs. 8 Nr. 1 Alt. 2 StGB ein. Der bei dem Opfer eingetretene lange Schlafzustand stelle ein erhebliches Gesundheitsrisiko dar. Die Substanz sei gefährlicher als etwa das Vorhalten eines Messers. Es sei nicht nachvollziehbar, warum ein Niederschlagen per Knüppel mit folgender Bewusstlosigkeit von dem Qualifikationstatbestand erfasst werde, nicht aber die genauso gefährliche Beibringung von K.O.-Mitteln.
Gericht: Angeklagter nahm lebensgefährliche Folgen billigend in Kauf
Zudem habe sich der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 1, 3, 5 StGB strafbar gemacht. Das unbekannte Ausmaß der GBL-Dosis hätte für das unerfahrene Opfer lebensgefährlich sein können, etwa durch Atemstillstand oder Erstickung im Schlaf. Dies habe der Angeklagte billigend in Kauf genommen, auch als er die Bewusstlose eine halbe Stunde allein im Auto zurückließ. Gegen den Mann sprachen laut Gericht unter anderem die Ausnutzung eines Vertrauensverhältnisses und die fortdauernden psychischen Schäden bei dem Opfer durch die Tat. Mildernde Faktoren überwogen nicht, so dass die Strafe dem verschärften Strafrahmen für besonders schwere Vergewaltigung entnommen wurde.
✔ Die Schlüsselerkenntnisse in diesem Fall
Das Urteil stellt klar, dass das heimliche Verabreichen von K.O.-Tropfen zur Ermöglichung einer Vergewaltigung als Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs zu werten ist. Entscheidend ist die Gefährlichkeit der Substanz und die billigende Inkaufnahme potenziell lebensgefährlicher Folgen für das Opfer. Das Gericht setzt mit der Verurteilung wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung ein wichtiges Signal zum Schutz der sexuellen Selbstbestimmung und körperlichen Unversehrtheit.
✔ FAQ – Häufige Fragen
Thema: Missbrauch von K.O.-Tropfen
Was sind K.O.-Tropfen und wie wirken sie?
K.O.-Tropfen sind Substanzen, die Menschen in einen willen- und wehrlosen Zustand versetzen. Sie werden häufig heimlich in Getränke oder Speisen gemischt, um Straftaten wie Raub oder sexuellen Missbrauch zu ermöglichen. Die gängigsten Wirkstoffe sind GHB (Gamma-Hydroxybuttersäure), GBL (Gamma-Butyrolacton) und Benzodiazepine. Diese Substanzen sind meist geruchs- und farblos, was ihre Entdeckung erschwert.
Nach der Einnahme treten typische Symptome auf. Zunächst kann eine euphorisierende und enthemmende Wirkung einsetzen. Etwa 10-30 Minuten später folgen Übelkeit, Schwindel, Benommenheit und eine ausgeprägte Müdigkeit bis hin zur Bewusstlosigkeit. Die Wirkungsdauer beträgt mehrere Stunden. Danach leiden Betroffene oft unter Erinnerungslücken für den Tatzeitraum.
Die Verabreichung von K.O.-Tropfen erfüllt den Straftatbestand der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 StGB. Gerichte werten K.O.-Tropfen teilweise als „gefährliches Werkzeug“ im Sinne von § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB. Dies erhöht bei Sexualdelikten die Mindeststrafe auf 5 Jahre Freiheitsstrafe. Der Besitz vieler K.O.-Substanzen ist zudem nach dem Betäubungsmittelgesetz strafbar.
Schnelles Handeln ist wichtig, da K.O.-Tropfen nur kurze Zeit im Körper nachweisbar sind. Bei Verdacht sollte umgehend eine Blut- und Urinprobe gesichert und die Polizei informiert werden. Medizinische Hilfe ist dringend anzuraten, da Überdosierungen lebensgefährlich sein können.
Welche rechtlichen Konsequenzen drohen bei der Verwendung von K.O.-Tropfen?
Die Verwendung von K.O.-Tropfen ist eine äußerst schwerwiegende Straftat mit gravierenden rechtlichen Konsequenzen. Die Verabreichung dieser Substanzen erfüllt den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 223, 224 StGB. Wird die Tat in der Absicht begangen, das Opfer für sexuelle Handlungen widerstandsunfähig zu machen, liegt eine besonders schwere Vergewaltigung nach § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB vor. Dieser Qualifikationstatbestand sieht eine Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren vor, da die K.O.-Tropfen als gefährliches Werkzeug gewertet werden.
Darüber hinaus können weitere Straftatbestände erfüllt sein. Werden intime Bildaufnahmen des wehrlos gemachten Opfers angefertigt, stellt dies eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen gemäß § 201a StGB dar. Auch der unerlaubte Besitz bestimmter K.O.-Mittel wie GHB oder Rohypnol begründet eine Strafbarkeit nach dem Betäubungsmittelgesetz.
Selbst wenn die Verabreichung einvernehmlich erfolgt, macht sich der Täter wegen der enormen Gesundheitsrisiken der Körperverletzung strafbar. Viele K.O.-Tropfen können in hoher Dosierung zu Atemstillstand, Herzversagen oder Ersticken durch Erbrechen führen. Die Gerichte werten dies als lebensgefährdende Behandlung im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB.
Zusammengefasst unterliegt die Verwendung von K.O.-Tropfen einer strengen Strafverfolgung. Je nach Tatumständen drohen langjährige Freiheitsstrafen bis hin zu zehn Jahren Haft. Eine frühzeitige anwaltliche Verteidigung ist daher in solchen Fällen unerlässlich.
§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils
- § 177 StGB – Sexualstrafrecht: Bezieht sich auf sexuelle Übergriffe, Vergewaltigung und sexuellen Missbrauch unter Ausnutzung einer hilflosen Lage. Der Angeklagte wurde wegen besonders schwerer Vergewaltigung verurteilt, weil er die Nebenklägerin durch K.O.-Tropfen in einen wehrlosen Zustand versetzte.
- § 224 StGB – Gefährliche Körperverletzung: Diese Vorschrift umfasst die Körperverletzung mit gefährlichen Werkzeugen. Das Gericht stufte die Verabreichung von K.O.-Tropfen als Einsatz eines gefährlichen Werkzeugs ein, was die Körperverletzung zu einer gefährlichen Körperverletzung macht.
- § 201a StGB – Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen: Der Angeklagte fertigte intime Bilder der Nebenklägerin ohne deren Wissen und Einwilligung an. Dies verstößt gegen den Schutz des höchstpersönlichen Lebensbereichs.
- § 184b StGB – Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte: Der Angeklagte wurde auch wegen Herstellung und Besitz kinderpornographischer Inhalte verurteilt. Dies unterstreicht die Schwere der Straftaten im Bereich des Sexualstrafrechts.
- § 174 StGB – Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen: Diese Vorschrift betrifft den Missbrauch von Personen, die dem Täter zur Erziehung, Ausbildung oder Betreuung anvertraut sind. Im vorliegenden Fall betrifft dies den Missbrauch einer Schutzbefohlenen durch den Angeklagten.
- § 223 StGB – Körperverletzung: Die allgemeine Vorschrift zur Körperverletzung wurde im Zusammenhang mit der Verabreichung von K.O.-Tropfen angewendet, da der Angeklagte die Gesundheit der Nebenklägerin erheblich gefährdete.
- § 52 StGB – Tateinheit: Diese Vorschrift regelt die Strafzumessung bei gleichzeitiger Begehung mehrerer Straftaten. Der Angeklagte beging mehrere Straftaten gleichzeitig, was die Strafzumessung beeinflusste.
- § 53 StGB – Tatmehrheit: Regelt die Strafzumessung bei Begehung mehrerer unabhängiger Straftaten. Der Angeklagte wurde für mehrere eigenständige Straftaten verurteilt, was zu einer Gesamtstrafe führte.
⇓ Das vorliegende Urteil vom Landgericht Saarbrücken
LG Saarbrücken – Az.: 3 KLs 35/22 – Urteil vom 31.03.2023
Der Angeklagte wird wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen, wegen Herstellens von kinderpornographischen Inhalten in vier Fällen, hiervon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes und mit sexuellem Übergriff und mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen, sowie wegen Besitzes kinderpornographischer Inhalte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und zwei Monaten verurteilt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und die den beiden Nebenklägerinnen hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Angewendete Vorschriften:
§ 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB in der vom 27.01.2015 bis zum 30.06.2021 geltenden Gesetzesfassung, § 176 Abs. 1 StGB in der vom 01.01.2021 bis zum 30.06.2021 geltenden Gesetzesfassung, § 177 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 S. 2 Nr. 1, Abs. 8 Nr. 1 Alt. 2, § 184b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 StGB in der vom 13.03.2020 bis zum 31.12.2020 bzw. vom 01.01.2021 bis zum 30.06.2021 geltenden Gesetzesfassung, § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB in der vom 01.01.2021 bis zum 21.09.2021 geltenden Gesetzesfassung, § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 5, §§ 52, 53, 54 StGB
Gründe
I.
1. Feststellungen zur Person
….
2. Feststellungen zur Sache
a) Vorgeschichte und Tathintergrund
….
b) Tatgeschehen
….
(6) Darüber hinaus beging der Angeklagte die nachfolgende Tat zum Nachteil der Nebenklägerin —:
Der Angeklagte und die Nebenklägerin — waren für den Abend des 14.07.2021 verabredet, um gemeinsam geschäftlich nach Kaiserlautern zu fahren. Zu diesem Zweck befanden sich der Angeklagte und die Nebenklägerin — im Büro der Fahrzeughalle des Angeklagten im — in —. Die Fahrt wurde letztlich nach einem Telefonat des Angeklagten abgesagt. Im Anschluss hieran fragte der Angeklagte die Nebenklägerin, ob sie ein Sekt-Mischgetränk, einen mit Alkohol versetzten sog. Iced Tea, trinken möchte, was die Nebenklägerin bejahte. Der Angeklagte nahm sodann eine bereits geöffnete Sektflasche mit Iced Tea aus dem Kühlschrank. Von der Nebenklägerin unbemerkt mischte der Angeklagte etwa gegen 21:35 Uhr mittels einer Einwegspritze 1,8 bis 2 Milliliter Gamma-Butyrolaceton (GBL) in das Glas der Nebenkläger oder die geöffnete Sektflasche, aus der er in das Glas der Nebenklägerin eingoss. Dem Angeklagten waren hierbei die Wirkungen des GBL aufgrund der früheren Verwendung bei seiner Partnerin, der Zeugin —, und eigener Internetrecherchen bekannt. Insbesondere war dem Angeklagten bewusst, dass von dem von ihm als sog. Liquid Ecstasy erworbenen GBL im Falle einer Überdosierung eine lebensgefährliche Wirkung ausgehen kann. Im Hinblick auf die betäubende und die Willensbildung oder Äußerung des Willens außer Kraft setzende Wirkung des GBL kam es dem Angeklagten zum Zeitpunkt des heimlichen Vermischens des Sektmischgetränks mit dem GBL gezielt darauf an, bei der nichts ahnenden Nebenklägerin — durch den Konsum des Getränks einen Zustand herbei zu führen, bei dem diese weder zu einer Willensbildung oder Äußerung des Willens imstande war, noch Widerstand leisten konnte. Diesen, durch das heimlich verabreichte GBL verursachten Zustand wollte der Angeklagte von Beginn an dazu ausnutzen, um die Nebenklägerin — zu entkleiden, Lichtbilder von ihrem Scheiden- und Intimbereich aufzunehmen und letztlich sexuell motivierte Handlungen an ihr vorzunehmen, die mit einem Eindringen in den Körper der Nebenklägerin verbunden sind.
Die Nebenklägerin trank vom dem Sektmischgetränk aus einem Glas eine nicht bekannte Gesamtmenge, jedenfalls zwei Gläser, wobei sie einen bitteren Beigeschmack wahrnahm, und verspürte nach etwa einer Viertelstunde, dass sie wackelige Beine bekam und zunehmend benommen wurde. Hinzu trat, dass ihre Aussprache zunehmend undeutlicher wurde. Während des Abends verließ der Angeklagte dreimal das Büro und die Fahrzeughalle und konsumierte im Freien Kokain, was bei ihm eine leichte Enthemmung zur Folge hatte.
Die Nebenklägerin setzte sich schließlich auf die Couch im Büro der Fahrzeughalle und schlief dort aufgrund der starken Wirkungen des GBL ein. Liquid Ecstasy oder ähnliche Substanzen hatte die Nebenklägerin zuvor noch nicht wissentlich zu sich genommen. Sie fiel letztlich – wie vom Angeklagten beabsichtigt – in einen tiefen Schlafzustand und war nicht mehr ansprechbar. Vorgänge in ihrer Umgebung und an ihr selbst nahm sie nicht mehr wahr. Als sich der Angeklagte dieses Zustands versichert hatte, entkleidete er die auf der Couch liegende Nebenklägerin im Scheiden- und Brustbereich vollständig, sodass ihre Scheide und die Brüste deutlich sichtbar waren, wobei er das Oberteil der Nebenklägerin nach oben schob. In diesem Zustand fertigte der Angeklagte mit seinem Mobiltelefon Samsung Galaxy S5 sechs Lichtbilder von der Nebenklägerin an.
Im Anschluss hieran führte der Angeklagte – entsprechend seines Tatentschlusses – entweder sein erigiertes Glied, seine Finger oder einen unbekannten beweglichen Gegenstand über eine ungewisse Dauer in sexuell motivierter Absicht in die Vagina der sich in einem Tiefschlafzustand befindlichen und nicht ansprechbaren Nebenklägerin mit einem solchen Kraftaufwand ein, dass diese noch in der darauffolgenden Nacht zu Hause deutliche Schmerzen im Unterleib verspürte, was der Angeklagte jedenfalls billigend in Kauf nahm.
Nach Abschluss seiner Handlungen an der weiterhin nicht ansprechbaren Nebenklägerin kleidete der Angeklagte diese wieder vollständig an und trug sie in eines seiner Fahrzeuge auf dem Firmengelände in —, wo er sie auf den Beifahrersitz setzte. Er fuhr die Nebenklägerin sodann zu ihrer Wohnschrift in —. Da dort jedoch auf Klingeln niemand öffnete, fuhr er mit der Nebenklägerin wieder auf das Firmengelände nach — zurück. Er deckte die weiterhin schlafende Nebenklägerin nach Mitternacht auf dem Beifahrersitz mit einer Decke zu, fertigte ein weiteres Lichtbild hiervon -und verließ die Örtlichkeit mit einem anderen Fahrzeug für etwa 30 Minuten. Hierbei war ihm bewusst, dass die Nebenklägerin aufgrund der starken Wirkung des GBL und des fortdauernden Schlafzustands in einen das Leben gefährdenden Zustand geraten konnte, womit er sich in der Situation aber abfand. Nachdem die Nebenklägerin zwischen 01:00 und 02:00 Uhr alleine auf dem Beifahrersitz aufwachte, rief sie unter anderem den Angeklagten an, der in der Folge wieder auf dem Firmengelände erschien und die Nebenklägerin erneut nach Hause fuhr. Im Rahmen des zuvor erfolgten Telefongesprächs versuchte der Angeklagte der Nebenklägerin einzureden, sie habe zu viel Alkohol getrunken und habe außerdem eine „geile Rosette“. Ab dem Hinsetzen auf die Couch bis zum Zeitpunkt ihres Aufwachens hat die Nebenklägerin keine Erinnerung an die Tatnacht.
c) Nachtatgeschehen und Tatfolgen
….
II.
1. Feststellungsgrundlagen zur Person
….
2. Feststellungsgrundlagen zur Sache
…..
dd) Gesamtwürdigung Fall 6
Die Kammer ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Beweise und Indizien davon überzeugt, dass der Angeklagte die Nebenklägerin — mittels K.O.-Tropfen in Form von Gamma-Butyrolacton (GBL) bewusst in einen schläfrigen oder gar teilweise bewusstlosen Zustand versetzte, sie anschließend entkleidete sowie mehrere Lichtbilder von ihrem entkleideten Scheiden- und Brustbereich anfertigte, und schließlich mit seinem erigierten Penis, mit seinen Fingern oder einem unbekannten Gegenstand vaginal in die Nebenklägerin — eindrang.
(1) Zunächst steht für die Kammer zweifelsfrei fest, dass der Angeklagte die Nebenklägerin mittels einer von ihm im Internet erworbenen und als Fahrzeugreiniger deklarierten Flüssigkeit, die er heimlich in das Getränk der Nebenklägerin mischte, gezielt handlungsunfähig bzw. willenlos machte, sie entkleidete und Lichtbilder von ihr in diesem Zustand anfertigte. Dies folgt bereits aus der geständigen Einlassung des Angeklagten und wird gestützt durch die insofern glaubhaften Bekundungen der Nebenklägerin. In Abweichung zur Einlassung des Angeklagten fertigte dieser jedoch nicht nur drei, sondern insgesamt sechs Lichtbilder im Büro der Fahrzeughalle, was sich aus der Inaugenscheinnahme der auf den Datenträgern festgestellten Lichtbildern ergibt, und ein weiteres im Fahrzeuginnern an, das die Nebenklägerin — mit einer Decke zugedeckt schlafend zeigt.
(2) Im Hinblick auf den vom Angeklagten verwendeten Stoff, den dieser selbst als Liquid Ecstasy eingeordnet hat, hat sich die Kammer sachverständig beraten lassen.
(aa) Die toxikologische Sachverständige — hat in der Hauptverhandlung zu der vom Angeklagten bei der Tat verwendeten Substanz ausgeführt, Liquid Ecstasy sei üblicherweise als Partydroge bekannt, habe aber nichts mit MDMA zu tun. Sie werde verwendet, um eine Rauschintensivierung herbeizuführen. Diese Wirkung sei in Kombination etwa mit THC verstärkt, weshalb die Aussage der Zeugin — dafürspreche, dass es sich um diesen Stoff gehandelt habe. Dieser werde auch als sogenannte K.O.-Tropfen verwendet. Hierbei handele es sich um Gamma-Hydroxy-Buttersäure (GHB), das ein Betäubungsmittel sei und daher nicht frei erhältlich sei. Es gebe aber auch sogenannte Vorläufersubstanzen wie Gamma-Butyrolacton (GBL) und 1,4-Butandiol. Im hiesigen Fall sei es wohl GBL, das als Felgen- und Industriereiniger legal erworben werden könne. Zwar seien beide Vorläufersubstanzen denkbar, erfahrungsgemäß sei es jedoch eher GBL. Diese Vorläufersubstanzen würden im Körper binnen Sekunden und damit sehr schnell durch Enzyme in GHB umgesetzt. Die Wirkungen des Gamma-Butyrolacton (GBL) würden hierbei schneller eintreten als bei GHB selbst.
Die Aufnahme dieser Substanzen erfolge in der Regel oral. GBL sei regelmäßig geruchs- und farblos, könne aber auch säuerlich oder bitter schmecken. Es sei vollständig mit Wasser und Ethanol mischbar. GHB habe schließlich zwei Wirkungen. Bei einer niedrigen Dosis könne ein euphorischer, angstlösender und eventuell sexuell enthemmender Zustand, wie auch von der Zeugin — beschrieben, eintreten. Bei steigender Dosierung werde hingegen ein anderer Rezeptor angesprochen. Die Wirkung sei ähnlich wie bei Valium. Die Folge könnten starke Schlaf- oder gar Komazustände sein.
Der Abbau der Konzentration des GHB erfolge schnell. Die Folge sei ein wie von der Zeugin — beschriebenes sofortiges Aufwachen, allerdings ohne Befindlichkeiten wie nach einem „Kater“ aufgrund übermäßigen Alkoholkonsums. Die Rauschwirkung könne eineinhalb bis drei Stunden je nach Dosis anhalten. Bei einer Dosierung von 0,5 bis 2,5 ml sei die Wirkung ähnlich einem Alkoholrausch und möglicher Benommenheit. Ab 2,5 ml liege eine hohe Dosis vor und es könne ein narkotischer Zustand eintreten. Sofern man von den Angaben des Angeklagten ausgehen, er habe 1,8 bis 2 ml in der Regel verwendet, handele es sich um eine mittlere Dosis. Dies hänge auch von der Dosis im Stoff, also hier dem Felgenreiniger ab. Auswirkungen habe auch die Alkoholmenge im Glas oder der Flasche, in die die Substanz eingebracht wurde.
Charakteristisches Symptom sei schließlich auch das Auftreten von Erinnerungslücken. Es könne eine anterograde Amnesie eintreten. Dies bedeute, dass alles was sich vor dem Eintreten der Wirkungen ereignet habe, erinnerlich sei, ab dem Eintreten der Wirkungen jedoch ein sogenannter „Filmriss“ auftrete.
Hier könne bei der Zeugin — sicher von einer wirksamen Dosis ausgegangen werden. Hinzu komme, dass im Zusammenspiel mit Alkohol eine Wirkungsverstärkung eintrete. Die Folge könne eine Atemdepression sein, was bedeute, dass die Atmung flacher und langsamer werde. Dies könne zu einem lebensgefährlichen Zustand führen. So seien ein Erbrechen mit der Folge einer Erstickungsgefahr oder gar ein Herzstillstand möglich. Diese Gefahren drohten bereits bei einer mittleren oder geringen Dosis. Mitentscheidend sei auch, ob die Person an den Stoff bereits gewöhnt sei.
Bei der Zeugin — sei allein aus deren Schilderung unklar, ob diese wirklich bewusstlos gewesen sei, es könne auch nur eine Amnesie vorliegen. Der von der Zeugin — konsumierte Alkohol verstärke die Wirkung zudem; es liege daher eine Mischintoxikation vor. Es komme hinzu, dass der Stoff individuell unterschiedliche Effekte haben könne. Ferner sei es auch schwierig zu sagen, ob in diesem Fall ein lebensgefährlicher Zustand vorgelegen habe. Das Vorhandensein von Erinnerungslücken sei hierfür allein kein Beleg. Sofern jedoch ein Schlafzustand eingetreten sei, sei dies jedenfalls gefährlicher, da dann etwa die Gefahr eines Erstickungstods durch Erbrechen bestehe.
(bb) Würdigung
Die Kammer tritt diesen nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen der Sachverständigen Dr. rer. nat. —, Toxikologin am Institut für Rechtsmedizin der Universität des Saarlandes in Homburg/Saar, nach eigener Würdigung bei. Hieraus ergibt sich zur Überzeugung der Kammer in Einklang mit der Einlassung des Angeklagten und den Bekundungen der Nebenklägerin — sowie der Zeugin —, dass es sich bei dem vom Angeklagten heimlich verwendeten Stoff um GBL handelte. Die von der Nebenklägerin — und der Zeugin — beschriebenen Symptome passen zu den Wirkungen dieser Substanz, die zudem auch frei erhältlich ist. Aufgrund des Umstandes, dass die Nebenklägerin — nicht nur an die Tat keine Erinnerung mehr hat, sondern sich nach der Einlassung des Angeklagten auch längere Zeit in einem Schlafzustand befand und nicht mehr ansprechbar war, besteht für die Kammer kein Zweifel daran, dass sie sich – wie die Sachverständige — ausgeführt hat – in einer gefährlichen Gesundheitssituation befand, zumal die Nebenklägerin keine Erfahrung mit GBL oder ähnlichen Substanzen hatte. Besonders riskant war die Situation zur Überzeugung der Kammer, als der Angeklagte die schlafende Nebenklägerin für die Dauer von jedenfalls rund 30 Minuten allein im Auto auf dem Beifahrersitz liegen ließ und die Örtlichkeit verließ. Überdies entnimmt die Kammer der glaubhaften Aussage der Zeugin —, dass der Angeklagte – entgegen seiner Einlassung – das Liquid Ecstasy in Trinkgläser mischte, was eine deutlich stärkere Wirkung zur Folge hat als das Einfüllen in größere Getränkeflaschen.
(3)
….
(4) Im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung ist die Kammer daher davon überzeugt, dass der Angeklagte auch auf unbekannte Art und Weise in die Nebenklägerin vaginal eindrang, wobei die Kammer hierbei auch die sexuell geprägte Äußerung des Angeklagten der Nebenklägerin — gegenüber in der Tatnacht unmittelbar nach der Tat berücksichtigt hat, sie habe eine „geile Rosette“. Im Hinblick auf die vielmalige und heimliche Verwendung der K.O.-Mittel bei der Zeugin —, der Vornahme ganz erheblicher sexueller Handlungen, die auf verschiedenste Art und Weise mit dem Eindringen in den Körper der Zeugin — verbunden waren, wovon diese aber aufgrund ihres Zustands durch die K.O.-Mittel keine Kenntnis hatte, dem Schmerzempfinden der Nebenklägerin — im Unterleib unmittelbar nach der Tat und die nicht plausible Einlassung des Angeklagten, er habe nur Bilder von der Nebenklägerin anfertigen wollen, sieht die Kammer die Einlassung des Angeklagten im Sinne der getroffenen Feststellungen als widerlegt an.
III.
1. Strafbarkeit des Angeklagten
Der Angeklagte hat sich im tenorierten Umfang strafbar gemacht. Der näheren Erörterung bedarf das Folgende:
a)
….
b) In Fall 6 hat sich der Angeklagte wegen besonders schwerer Vergewaltigung (§ 177 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 S. 2 Nr. 1, Abs. 8 Nr. 1 Alt. 2 StGB) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§ 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 1, 3, 5 StGB) und mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§ 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB aF) strafbar gemacht.
aa) Der Angeklagte hat zunächst den Grundtatbestand des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB verwirklicht. Hiervon erfasst werden insbesondere sexuelle Handlungen an einer Person, die sich in einem Zustand tiefgreifender Bewusstseinsbeeinträchtigung, in Ohnmacht, Schlaf, Narkose oder in einem schweren Rauschzustand befindet, etwa auch aufgrund der Betäubung durch K.O.-Tropfen (vgl. BGH, Beschl. v. 30.9.2021 – 2 StR 354/20, BeckRS 2021, 57442 mwN). Gemessen daran war die Nebenklägerin — aufgrund der heimlich verabreichten K.O.-Tropfen zum Zeitpunkt der der sexuellen Handlungen durch den Angeklagten an ihr jedenfalls in einem Schlafzustand, nicht mehr ansprechbar und somit nicht in der Lage, ihren entgegenstehenden Willen frei zu bilden oder zu äußern. Damit war der Grundtatbestand auch vollendet, denn ausreichend ist insofern, dass der Täter mit der sexuellen Handlung zu einem Zeitpunkt beginnt, in dem der betreffende Zustand vorliegt (vgl. Fischer, StGB, 70. Aufl. 2023, § 177 Rn. 22). Den durch die von ihm verabreichten K.O.-Tropfen bewusst herbeigeführten Zustand der Nebenklägerin hat der Angeklagte auch zur Vornahme der sexuellen Handlungen an der Nebenklägerin gezielt ausgenutzt. Dabei knüpft § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB auch in subjektiver Hinsicht an das – zustandsbedingte – tatsächliche Fehlen einer entsprechenden Willensbildung und/oder -äußerung, wobei etwas anderes im Einzelfall dann gelten kann, wenn das Opfer vor Eintritt des Schwächezustandes eine auch für diesen (fort-) geltende defektfreie Einverständniserklärung abgegeben hat (vgl. BGH, Beschl. v. 20.2.2020 – 5 StR 580/19, BeckRS 2020, 3552, StV 2020, 473). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier ersichtlich nicht vor.
bb) Durch das heimliche Verabreichen von sogenannten K.O.-Tropfen in Form von Gamma-Butyrolacton (GBL) hat der Angeklagte zudem den Qualifikationstatbestand des § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB erfüllt. Die – wie hier – heimliche, gezielt zur Vornahme sexueller Handlungen eingesetzte Verabreichung bewusstseinstrübender Mittel stellt jedenfalls dann Gewalt im Sinne des § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB dar, wenn auch eine körperliche Zwangswirkung auf das Opfer herbeigeführt und hierdurch die Widerstandsfähigkeit beseitigt wird (vgl. hierzu BGH, Urteile v. 15.9.1998 – 5 StR 173/98, BeckRS 1998, 31361078; v. 22.1.1991 – 5 StR 498/90, BeckRS 1991, 1559 mwN; Beschlüsse v. 24.5.2016 – 5 StR 163/16, BeckRS 2016, 10820; v. 13.11.2003 – 3 StR 359/03, BeckRS 2004, 1729 mwN; Fischer, StGB, 70. Aufl. 2023, § 177 Rn. 70; MüKoStGB/Renzikowski, 4. Aufl. 2021, § 177 Rn. 118 mwN). So liegt es hier. Der Angeklagte hat der Nebenklägerin — gezielt und heimlich die K.O.-Tropfen im Getränk verabreicht, um auf diese Art und Weise ihre körperliche Widerstandsfähigkeit zu beseitigen oder jedenfalls so stark einzuschränken, dass er ungestört mit ihr sexuell verkehren konnte. Die Wirkung der K.O.-Tropfen war hierbei letztlich so stark, dass die Nebenklägerin jedenfalls in einem Schlafzustand war, keine Erinnerung an die sexuellen Handlungen hat und ihre Widerstandsfähigkeit vollständig aufgehoben war. Somit führten die K.O.-Tropfen zu einer erheblichen körperlichen Zwangswirkung bei der Nebenklägerin. Obgleich es keines Finalzusammenhangs zwischen der Gewaltanwendung der sexuellen Handlung mehr bedarf (vgl. BGH, Beschl. v. 14.7.2021 – 6 StR 318/21, BeckRS 2021, 20687 mwN), liegt ein solcher hier sicher vor.
cc) Der Angeklagte hat die Voraussetzungen des Regelbeispiels des § 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 StGB (Vergewaltigung) erfüllt, indem er mit einem Körperteil oder einem unbekannten Gegenstand vaginal in die sich in einem Schlafzustand befindliche Nebenklägerin eindrang, was bei dieser im Nachgang noch zu Schmerzen und Unwohlsein im Vaginalbereich führte. Das Eindringen in den Körper im Sinne des § 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 StGB erfasst sowohl das Einführen des Penis, als auch anderer Körperglieder und von Gegenständen (vgl. Fischer, StGB, 70. Aufl. 2023, § 177 Rn. 130 mwN).
dd) Schließlich hat der Angeklagte den Qualifikationstatbestand der besonders schweren Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 8 Nr. 1 Alt. 2 StGB verwirklicht, indem er der Nebenklägerin — heimlich K.O.-Tropfen in ihrem Getränk verabreichte.
(1) Es ist jedoch in der Rechtsprechung und in der Literatur umstritten, ob die heimliche Verwendung von K.O.-Tropfen die Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs im Sinne des § 177 Abs. 8 Nr. 1 Alt. 2 StGB darstellt. Während dies zum Teil bejaht wird (vgl. BGH, Beschl. v. 20.4.2017 – 2 StR 79/17, BeckRS 2017, 113350; Hörnle in: LK, 13. Aufl. 2023, § 177 Rn. 305), wird auch teilweise die Auffassung vertreten, es handele sich nicht um ein Verwenden eines gefährlichen Werkzeugs (vgl. etwa BGH, Beschlüsse v. 27.1.2009 – 4 StR 473/08, BeckRS 2009, 10191, NStZ 2009, 505; v. 6.3.2018 – 2 StR 65/18, BeckRS 2018, 3924, NStZ-RR 2018, 141 jeweils zu § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB; Krüger NStZ 2019, 273, 275). Vielmehr stelle sich die Verabreichung von K.O.-Tropfen als schwere Vergewaltigung nach § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB aF (jetzt § 177 Abs. 7 Nr. 2 StGB) dar (vgl. BGH, Beschl. v. 24.5.2016 – 5 StR 163/16, BeckRS 2016, 10820; ausdrücklich offen gelassen hingegen BGH, Beschl. v. 7.3.2018 – 5 StR 652/17, BeckRS 2018, 4886). Anders könne dies jedoch beurteilt werden, wenn das Verabreichen des K.O.-Mittels etwa aufgrund seiner Zusammensetzung zu erheblichen Gesundheitsrisiken für das Opfern führen würde (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 6.3.2018 – 2 StR 65/18, BeckRS 2018, 3924, NStZ-RR 2018, 141).
(2) Die Kammer erachtet die Verabreichung der K.O.-Tropfen als tatbestandserfüllend im Sinne des § 177 Abs. 8 Nr. 1 Alt. 2 StGB. Ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 177 Abs. 8 Nr. 1 Alt. 2 StGB liegt vor, wenn ein – auch für sich gesehen ungefährlicher – Gegenstand nach der konkreten Art seiner Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen zu verursachen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 9.1.2020 – 5 StR 333/19, BeckRS 2020, 412; Fischer, StGB, 70. Aufl. 2023, § 177 Rn. 154).
Für die Einstufung als Verwenden eines gefährlichen Werkzeugs im Sinne des § 177 Abs. 8 Nr. 1 Alt. 2 StGB spricht zunächst der Wortlaut. Der Begriff „Werkzeug“ ist insofern als Synonym für „Gegenstand“ zu verstehen, worunter auch betäubende Substanzen zu fassen sind (vgl. Hörnle in: LK, 13. Aufl. 2023, § 177 Rn. 305). Des Weiteren hat der Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren zum 6. StrRG Salzsäure als ein Beispiel für ein gefährliches Werkzeug erwähnt (vgl. BTDrucks. 13/9064 S. 18).
Bei dem vom Angeklagten verwendeten GBL handelt es sich um eine gefährliche Substanz, zumal die möglichen Wirkungen der Substanz bei dem Tatopfer für den medizinisch unerfahrenen Angeklagten nicht vorhersehbar und damit nicht abschätzbar waren. Der bei der Nebenklägerin — eingetretene und länger andauernde Schlafzustand stellt zudem – eingedenk der Ausführungen der toxikologischen Sachverständigen – ein erhebliches Gesundheitsrisiko dar.
Schließlich streitet für die Anwendung dieses Qualifikationstatbestandes der Sinn und Zweck des § 177 StGB und hierbei insbesondere der Qualifikationen der Absätze 7 und 8. Diese sollen die Gesundheit und das Leben vor Gefährdungen und Verletzungen schützen (vgl. MüKoStGB/Renzikowski, 4. Aufl. 2021, § 177 Rn. 3; Hörnle in: LK, 13. Aufl. 2023, § 177 Rn. 1). So ist die heimliche Beibringung von betäubenden Substanzen – mit im Ergebnis länger andauernden Schlafzuständen oder gar Bewusstlosigkeit – gefährlicher und eingriffsintensiver als etwa das Vorhalten eines Messers als bloßes Drohinstrument (vgl. Hörnle in: LK, 13. Aufl. 2023, § 177 Rn. 305). Zudem leuchtet es nicht ein, dass etwa das heimtückische Niederschlagen mittels eines Holzknüppels mit nachfolgender Bewusstlosigkeit vom Qualifikationstatbestand des § 177 Abs. 8 Nr. 1 Alt. 2 StGB erfasst sein kann, das heimliche Beibringen von K.O.-Mitteln mit vergleichbaren Folgen von Bewusstlosigkeit oder eines intensiven und länger andauernden Schlafzustandes mit unter Umständen akut lebensgefährlichen Folgesituationen (Atemdepression, Herzstillstand, Erstickungstod durch Erbrechen) hingegen nicht hierunter fallen soll, gleichwohl aber nach herrschender Rechtsprechung (s.o.) als Gewalt im Sinne des § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB angesehen wird.
(3) Der Angeklagte handelte insofern auch vorsätzlich (§ 15 StGB). Er wusste, dass er eine gefährliche Substanz heimlich verwendete. Ihm war – eingedenk seiner eigenen Recherchen und der Erfahrungen mit der Zeugin — – bewusst, dass diese Substanz gefährliche Wirkungen zeigen kann. Dennoch verwendete er die K.O-Tropfen von Beginn an, also bereits als er das GBL in das Sektgetränk untermischte, heimlich und gezielt, um die Nebenklägerin — in einen solchen Zustand zu versetzen, dass sie nicht mehr fähig ist, Widerstand zu leisten, um sodann – wie beabsichtigt – ungestört sexuelle Handlungen an der Nebenklägerin vornehmen zu können.
(ee) Tateinheitlich hat sich der Angeklagte schließlich wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 1, 3, 5 StGB strafbar gemacht.
(1) Das heimliche Beimischen der K.O.-Tropfen verwirklicht zunächst die Qualifikationstatbestände des § 224 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 StGB (vgl. dazu BGH, Beschlüsse v. 24.5.2016 – 5 StR 163/16, BeckRS 2016, 10820; v. 23.2.2010 – 1 StR 652/09, BeckRS 2010, 6778; v. 27.1.2009 – 4 StR 473/08, BeckRS 2009, 10191, Fischer, StGB, 70. Aufl. 2023, § 224 Rn. 5 u. 22).
(2) Ferner hat der Angeklagte aber auch die Qualifikation des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB erfüllt. Dafür ist erforderlich, dass die Art der Behandlung nach den Umständen des Einzelfalls generell geeignet ist, das Leben des Opfers zu gefährden (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urt. v. 2.12.2020 – 6 StR 241/20, BeckRS 2020, 35350 mwN; Fischer, StGB, 70. Aufl. 2023, § 224 Rn. 27 mwN). Maßgeblich ist danach die Schädlichkeit der Einwirkung auf den Körper des Opfers im Einzelfall, wobei es maßgebend auf die Gefährlichkeit der Behandlung, nicht aber auf die eingetretenen Verletzungen ankommt (vgl. BGH, Beschl. v. 20.12.2022 – 2 StR 267/22, BeckRS 2022, 44291; Fischer aaO mwN).
Daran gemessen hat der Angeklagte der Nebenklägerin — eine nicht näher bekannte Menge an K.O.-Tropfen in ihr Sektgetränk gemischt, die jedenfalls eine wirksame Dosis darstellte und bei der Nebenklägerin — einen länger andauernden Schlafzustand verursachte. Dies führte bei der mit diesen Substanzen unerfahrenen Nebenklägerin auch in einen generell lebensgefährlichen Zustand, da durch die verursachte Atemreduktion nicht nur massive Herzprobleme auftreten können, sondern gerade auch eine erhebliche Erstickungsgefahr durch Erbrechen besteht, die durch den Schlafzustand deutlich erhöht ist.
Der Angeklagte handelte diesbezüglich auch vorsätzlich (§ 15 StGB). Erforderlich ist insoweit, dass der Täter die Umstände erkennt, aus denen sich die allgemeine Gefährlichkeit des Tuns in der konkreten Situation für das Leben des Opfers ergibt, wobei er sie nicht als solche bewerten muss (vgl. BGH, Beschl. v. 20.12.2022 – 2 StR 267/22, BeckRS 2022, 44291). Die Tat muss dabei in der Vorstellung des Täters auf eine Lebensgefährdung „angelegt“ sein (vgl. BGH aaO mwN; Fischer, StGB, 70. Aufl. 2023, § 224 Rn. 32 mwN). Ausgehend hiervon wusste der Angeklagte aufgrund eigener Recherchen im Internet und den selbst wahrgenommen Auswirkungen der Substanz bei seiner Partnerin, dass die Verwendung dieser Substanz gefährlich sein kann. Hinzu tritt, dass er gegenüber dem Zeugen KOK — im Zusammenhang mit den Durchsuchungsmaßnahmen äußerte, dass er wisse, dass eine Überdosierung lebensgefährlich sein könne. Hieraus ergibt sich, dass dem Angeklagten die Gefährlichkeit der Substanz bewusst war. Die allenfalls leichte Enthemmung durch den Kokainkonsum zum Tatzeitpunkt stand dieser kognitiven Fähigkeit nicht entgegen. Eine Gefährdung des Lebens der Nebenklägerin nahm er auch billigend in Kauf. Eingedenk des bereits zum Tatzeitpunkt vorhandenen Wissens über die Gefährlichkeit seines heimlichen Tuns verabreichte er der Nebenklägerin — eine unbekannte Menge K.O.-Tropfen, die zu einem länger andauernden Schlafzustand bei dieser führte. Überdies ließ er sie bewusst eine längere Zeit alleine im Auto liegen, obgleich er wusste, dass die Substanz sehr gefährlich sein kann. Mit etwaigen lebensgefährlichen Folgen für die Nebenklägerin fand er sich somit ab.
2. Schuldfähigkeit des Angeklagten
Der Angeklagte war bei sämtlichen Taten uneingeschränkt schuldfähig.
….
IV.
1. Strafrahmenwahl
a)
….
b) Tat zum Nachteil der Nebenklägerin —
Die Kammer hat die Strafe für Fall 6 dem Strafrahmen des § 177 Abs. 8 StGB entnommen. Die Voraussetzungen für die Annahme eines minder schweren Falles nach § 177 Abs. 9 Alt. 3 StGB liegen ebenso wenig vor, wie die Voraussetzungen für ein Absehen von der Regelwirkung des § 177 Abs. 6 StGB.
a) Die Entscheidung über die Annahme eines minder schweren Falles und – entsprechend – über das Absehen von der Regelwirkung des § 177 Abs. 6 StGB ist aufgrund einer Gesamtbetrachtung zu treffen, die alle Umstände einzubeziehen hat, die für die Wertung der Tat und des Täters bedeutsam sind, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 30.10.2008 – 3 StR 375/08, BeckRS 2008, 25606, NStZ 2009, 444 mwN). Erforderlich ist indes ein beträchtliches Überwiegen der mildernden Faktoren (vgl. Fischer, StGB, 70. Aufl. 2023, § 46 Rn. 85).
aa) Ausgehend hiervon hat die Kammer zugunsten des Angeklagten sein überwiegendes Geständnis in der Hauptverhandlung und die Schmerzensgeldzahlung an die Nebenklägerin — gewertet. Überwies hat die Kammer zu seinen Gunsten in Rechnung gestellt, dass er bei der Tatbegehung durch den Konsum von Betäubungsmitteln nicht ausschließbar enthemmt war und in der Hauptverhandlung auf werthaltige und in seinem Eigentum stehende, sichergestellte Gegenstände verzichtet hat.
bb) Zulasten des Angeklagten hat die Kammer hingegen in die Abwägung eingestellt, dass dieser bereits – wenn auch nicht einschlägig – vorbestraft ist und durch die Tatbegehung eine Vielzahl von Straftatbeständen tateinheitlich verwirklicht hat. Überdies hat die Kammer schulderhöhend berücksichtigt, dass der Angeklagte ein Arbeits- und insbesondere ein bereits länger bestehendes Vertrauensverhältnis zur Nebenklägerin — bewusst ausgenutzt hat. Ebenso strafschärfend hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte die durch K.O.-Tropfen außer Gefecht gesetzte und schlafende Nebenklägerin für die Dauer von rund 30 Minuten alleine in einem Fahrzeug zurückließ und die Örtlichkeit verließ, wodurch sich die Nebenklägerin aufgrund ihres schläfrigen Zustandes in einer gefährlichen Situation befand, da nicht abschätzbar war, welche körperlichen Reaktionen die hilflose Nebenklägerin zeigt. Schließlich hat die Kammer zulasten des Angeklagten in die Gesamtbetrachtung eingestellt, dass bei der Nebenklägerin — bis heute fortdauernde psychische Schäden durch das Tatgeschehen eingetreten sind.
cc) Ein zu berücksichtigender vertypter Milderungsgrund in Gestalt eines Täter-Opfer-Ausgleichs nach § 46a Nr. 1 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB liegt nicht vor.
Ausgehend von den unter IV. 1. a) ee) darlegten Grundsätzen liegen die Voraussetzungen eines Täter-Opfer-Ausgleichs nicht vor. Zwar hat der Angeklagte mit der Nebenklägerin — in der Hauptverhandlung einen Vergleich abgeschlossen, auf dessen Grundlage er bereits 2.000,00 Euro über seinen Verteidiger in der Hauptverhandlung an die Nebenklagevertreterin übergeben hat. Es fehlt jedoch an jeglichem kommunikativen Prozess zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin —. Trotz der Anwesenheit der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung anlässlich ihrer Vernehmung hat sich der Angeklagte weder persönlich noch über seinen Verteidiger bei der Nebenklägerin entschuldigt. Eine Kommunikation hat nicht stattgefunden. Auch fehlt es an entsprechenden außergerichtlichen Entschuldigungs- oder überhaupt Kontaktbemühungen. Hinzu tritt, dass der Vergleichsschluss in der Hauptverhandlung erst erfolgt ist, nachdem die Nebenklägerin — in der Hauptverhandlung einen Adhäsionsantrag gestellt und ein Schmerzensgeld von 5.000,00 Euro vom Angeklagten verlangt hatte. Des Weiteren fehlt es auch an einem umfassenden Geständnis des Angeklagten. Ein Täter-Opfer-Ausgleich verlangt indes, dass sich der Täter gegenüber der geschädigten Person zu seiner Schuld bekennt und ihre Opfereigenschaft respektiert, weshalb regelmäßig ein Geständnis erforderlich (vgl. Schneider in: Laufhütte u.a., StGB LK, 13. Aufl. 2020, § 46a Rn. 34). Wenngleich das Vorliegen einer schwerwiegenden Sexualstraftat der Anwendung des § 46a Nr. 1 StGB nicht von vorneherein entgegensteht (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 5.5.2021 – 6 StR 200/21, BeckRS 2021, 10611 mwN), ist jedenfalls bei Gewaltdelikten und Delikten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die sich gegen einzelne Opfer gerichtet haben, für einen erfolgreichen Täter-Opfer-Ausgleich regelmäßig ein Geständnis erforderlich (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.2002 – 1 StR 405/02, BeckRS 2003, 1693, NJW 2003, 365). Hier hat der Angeklagte lediglich eine teilgeständige Einlassung abgegeben und somit der Nebenklägerin — gerade keine erneute und äußerst belastende Aussage in der Hauptverhandlung erspart. Letztlich genügt auch die bloße Erfüllung von Schadensersatzansprüchen nicht, um den vertypten Milderungsgrund zu begründen (vgl. BGH, Urt. v. 9.9.2004 – 4 StR 199/04, BeckRS 2004, 9410).
c) Im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung überwiegen die mildernden die strafschärfenden Faktoren nicht, sodass weder ein minder schwerer Fall, noch ein Absehen von der Regelwirkung in Betracht kommen.
2. Konkrete Strafzumessung
a)
….
c) Schließlich hat die Kammer in Fall 6 die im Rahmen der Strafrahmenwahl unter IV. 1. b) aufgeführten für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsumstände, auf die vollumfänglich Bezug genommen wird, erneut gegeneinander abgewogen und auf eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten erkannt.
3.
….
V.