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Verstoß gegen Öffentlichkeitsgebot bei Verschluss der Eingangstür vor Urteilsverkündung

OLG Düsseldorf – Az.: III-4 RVs 96/17 – Beschluss vom 25.01.2018

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 19. Juni 2017 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Amtsgericht – Schöffengericht – Mönchengladbach hat die Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung, den Angeklagten C. in Tateinheit mit Nötigung, zu Geldstrafen verurteilt. Mit ihrer Sprungrevision rügen die Angeklagten die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Rechtsmittel haben mit der auf den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO gestützten Verfahrensrüge Erfolg.

Die Hauptverhandlung hat ausweislich des Protokolls am 19. Juni 2017 von 15:03 bis 18:07 Uhr gedauert. Nach Durchführung der Beweisaufnahme, den Schlussanträgen und dem letzten Wort der Angeklagten ist die Hauptverhandlung zur Urteilsberatung um 17:44 Uhr unterbrochen und um 18:01 Uhr mit der Urteilsverkündung fortgesetzt worden. Das Protokoll enthält den Vermerk, wonach Rechtsanwältin E. als Verteidigerin mitgeteilt hat, dass sie um 17:51 Uhr festgestellt habe, dass die Hauptpforte nicht mehr besetzt gewesen sei und sie daher das Gerichtsgebäude nicht mehr habe betreten können. Der Vorsitzende hat die Mitteilung der Verteidigerin in seiner dienstlichen Äußerung bestätigt und ergänzend ausgeführt, dass die Sitzung in Absprache mit der Gerichtswachtmeisterei aus dem ursprünglich bestimmten Verhandlungssaal in den Saal A 128 verlegt worden sei, um für die Augenscheinseinnahme von Videos die dortige Videoanlage nutzen zu können. Auf die Verlegung sei durch Aushang hingewiesen worden. Der Leiter der Wachtmeisterei hat in seiner dienstlichen Erklärung ausgeführt, dass er aufgrund eines Missverständnisses von der Verlegung keine Kenntnis gehabt habe und nach Kontrolle des ursprünglich für die Sitzung anberaumten, bereits abgeschlossenen Saales davon ausgegangen sei, dass die Sitzung bereits beendet gewesen und er weiter davon ausgegangen sei, dass in dem Saal A 128 keine Sitzung mehr stattfände. Daraufhin habe er die Pforte um 16:10 Uhr geschlossen.

Danach steht fest, dass wesentliche Teile der Hauptverhandlung, nämlich ein Teil der Beweisaufnahme, die Schlussvorträge und die Urteilsverkündung in unzulässiger Abwesenheit der Öffentlichkeit stattgefunden haben.

Darin liegt jedoch nur dann ein Revisionsgrund, wenn die Beschränkung der Öffentlichkeit auf den Willen des Gerichts oder des Vorsitzenden zurückzuführen ist, sei es, dass diese durch eine Anordnung die Beschränkung veranlasst haben, sei es, dass sie es unterlassen haben, eine bestehende und ihnen bekannt gewordene Beschränkung durch rechtzeitiges Eingreifen zu beseitigen. Ein gesetzwidriger Ausschluss der Öffentlichkeit, der nur auf einem eigenmächtigen Verhalten des Gerichtswachtmeisters oder anderer Personen beruht, ohne dass das Gericht oder der Vorsitzende davon Kenntnis erhält, genügt dagegen nicht (BGH, Urteil vom 10. Juni 1966 – 4 StR 72/66, BGHSt 21, 72; BGH, Urteil vom 18. Dezember 1968 – 3 StR 297/68, BGHSt 22, 297). Deswegen verletzt das versehentliche Schließen der Eingangstür zum Gerichtsgebäude und die dadurch verursachte Behinderung des Zugangs zur mündlichen Verhandlung den Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens nur dann, wenn das Gericht dies bemerkt hat oder dies bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte bemerken können (BGHSt 21, 72; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 28. August 2001 – 1 St RR 93/01 -, <juris>; BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 1984 – 9 CB 444/81 -, <juris>; BFH, Beschluss vom 21. März 1985 – IV S 21/84 -, <juris>).

Ob dem Vorsitzenden bei Berücksichtigung dieser Grundsätze zur Wahrung der Öffentlichkeit im Hinblick auf den von ihm veranlassten Saalwechsel auch während der Verhandlung eine durchgängige Aufsichtspflicht (vgl. BGHSt 22, 297) gegenüber der Wachtmeisterei oblag, um die Offenhaltung der Haupteingangspforte zum Gerichtsgebäude zu gewährleisten, braucht nicht entschieden zu werden. Jedenfalls ab Kenntniserlangung vom Verschluss der Eingangstür war die Sitzung zu unterbrechen. Dies ist nicht geschehen. Vielmehr hat der Vorsitzende in Kenntnis der Öffentlichkeitsbeschränkung das Urteil verkündet.

Die Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens bei der Urteilsverkündung ist ein unbedingter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 6 StPO (BGH, Urteil vom 22. Mai 1953 – 2 StR 539/52, BGHSt 4, 279), so dass das angefochtene Urteil aufgehoben werden muss.

Für die neue Hauptverhandlung sieht sich der Senat trotz der eher milden Strafen aus Rechtsgründen veranlasst darauf hinzuweisen, dass im Hinblick auf die offensichtlich vorliegende rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung – die Anklageschrift vom 23. Februar 2015 zu dem Tatgeschehen am 28. August 2014 ist am 24. Februar 2015 beim Amtsgericht eingegangen, die Hauptverhandlung fand mehr als zwei Jahre später statt – das erkennende Gericht sich im Falle einer erneuten Verurteilung auch mit der Frage einer Kompensation auseinanderzusetzen haben wird. Ferner dürfte in Bezug auf den Angeklagten L. auch § 46a StGB zu erörtern sein.

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